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Urteil

3 S 2781/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung nach § 246 Abs.12 BauGB für mobile Flüchtlingsunterkünfte ist nur zulässig, wenn sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. • Bei der Abwägung ist die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§1 Abs.6 Nr.1 BauGB) stets zu beachten; Gesundheitsgefährdungen durch Lärm schließen eine Befreiung auch bei erhöhtem Zumutbarkeitsniveau aus. • Eigentümer innerhalb desselben Bebauungsplangebiets können einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen und sich gegen gebietswidrige Nutzungen wehren. • Fehlen die Voraussetzungen für eine teilbare Genehmigung oder würde durch Teilaufhebung die Identität des Vorhabens verloren gehen, ist die Baugenehmigung insgesamt aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung befristeter Baugenehmigung für Container-Unterkunft wegen ungesunder Wohnverhältnisse • Eine Befreiung nach § 246 Abs.12 BauGB für mobile Flüchtlingsunterkünfte ist nur zulässig, wenn sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. • Bei der Abwägung ist die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (§1 Abs.6 Nr.1 BauGB) stets zu beachten; Gesundheitsgefährdungen durch Lärm schließen eine Befreiung auch bei erhöhtem Zumutbarkeitsniveau aus. • Eigentümer innerhalb desselben Bebauungsplangebiets können einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen und sich gegen gebietswidrige Nutzungen wehren. • Fehlen die Voraussetzungen für eine teilbare Genehmigung oder würde durch Teilaufhebung die Identität des Vorhabens verloren gehen, ist die Baugenehmigung insgesamt aufzuheben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in einem als Industriegebiet festgesetzten Bebauungsplangebiet; auf ihrem Grundstück betreibt ein Schrotthandel mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung. Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt eine auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für eine aus Containern bestehende Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf einem angrenzenden Grundstück. Die Klägerin rügte insbesondere zu hohe Lärmimmissionen und focht die Genehmigung an. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht hob die Nutzung einzelner Zimmer und die Belegung mit Minderjährigen auf, wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin berief sich weiter und machte geltend, die Genehmigung verstoße gegen Bebauungsplan, Grundzüge der Planung und schützenswerte nachbarliche Interessen; außerdem fehle eine zulässige Teilbarkeit. Der Senat prüfte vor allem die Vereinbarkeit der Befreiung nach §246 Abs.12 BauGB mit öffentlichen Belangen und nachbarlichen Interessen sowie die Lärmsituation anhand des Schallschutzgutachtens. • Zulässigkeit der Berufung: Die Klägerin wird in eigenen Rechten verletzt (§113 Abs.5 VwGO). • Gebietserhaltungsanspruch: Festsetzungen des Bebauungsplans haben nachbarschützende Wirkung; die Gemeinschaftsunterkunft ist gebietswidrig und bedarf der Befreiung nach §246 Abs.12 BauGB. • Mobile Unterkunft: Die verwendeten Modul-Container gelten als mobile Unterkünfte i.S.d. §246 Abs.12 BauGB, da sie wiederverwendbar sind. • Würdigung nachbarlicher Interessen: Die gesetzgeberische Typisierung erlaubt erhöhte Zumutbarkeit für Nachbarn im Interesse der Flüchtlingsunterbringung; die Klägerin hat keine besondere Unruhe oder spezifische nachbarliche Nachteile hinreichend dargelegt. • Wahrung gesunder Wohnverhältnisse: Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände; Gesundheitsgefährdung durch Lärm schließt Befreiung aus. Bei Außen-Lärmimmissionen liegt die üblich angenommene Schwelle zur Gesundheitsgefährdung in der Regel bei ca. 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, es sind jedoch Einzelfallumstände zu berücksichtigen. • Sachverständigenbefund: Das Schallschutzgutachten ergab tagsüber an mehreren Messpunkten hohe Beurteilungs- und Maximalpegel (z.B. 81–84 dB(A) im 1. OG Ostseite; Maximalpegel bis 104–109 dB(A)), zeitliche Ausdehnung der Lärmbelastung, Leichtbauweise der Container mit geringer Dämmwirkung und nur eingeschränkte Wirksamkeit möglicher Minderungsmaßnahmen. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der sehr hohen Immissionspegel, der Lage der Unterkunft mitten im Industriegebiet, der Leichtbauweise und der langen Verweildauer der Bewohner bestehen ungesunde Wohnverhältnisse in mehreren Bereichen der Unterkunft; daher ist die Befreiung nicht mit dem öffentlichen Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar. • Teilbarkeit: Eine Teilaufhebung wäre objektiv und subjektiv nicht zumutbar, weil durch den Wegfall von Räumen (Schlafräume, Küchen, Aufenthalts- und Sanitärräume) die Identität und Funktionsfähigkeit des Vorhabens verloren ginge. • Kosten und Rechtsmittel: Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren; Revision wird nicht zugelassen. Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts und hebt die Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.06.2016 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 11.01.2017 in vollem Umfang auf. Begründend ist zunächst festzustellen, dass zwar §246 Abs.12 BauGB Befreiungen für befristete mobile Flüchtlingsunterkünfte in Industriegebieten ermöglicht und dabei nachbarliche Belastungen in erhöhtem Maße zumutbar sind, dies jedoch die zwingende Grenze der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse nicht aufhebt. Das Schallschutzgutachten weist an mehreren Bereichen der Unterkunft tagsüber Beurteilungspegel deutlich oberhalb der üblichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung auf; die Containerbauweise bietet nur geringe Schalldämmung, und die Lärmbelastung erstreckt sich über große Teile des Tages. Diese Umstände führen zu ungesunden Wohnverhältnissen, so dass die erteilte Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit dem öffentlichen Belang unvereinbar ist. Eine bloße Teilaufhebung ist nicht möglich, weil dadurch die Identität und Funktionsfähigkeit des genehmigten Vorhabens verloren gingen; daher ist die Genehmigung insgesamt aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt der Billigkeit; die Revision wurde nicht zugelassen.