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Urteil

19 K 378.18

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0407.19K378.18.00
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Leitsätze
Ein Obdachlosenheim wie das beantragte stellt eine wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke dar, welche in einem Industriegebiet mangels Gebietsverträglichkeit auch nicht im Wege der Ausnahme zulässig ist.(Rn.30) (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Obdachlosenheim wie das beantragte stellt eine wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke dar, welche in einem Industriegebiet mangels Gebietsverträglichkeit auch nicht im Wege der Ausnahme zulässig ist.(Rn.30) (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 7. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für eine Obdachlosenunterkunft. Gemäß § 71 Abs. 1 Bauordnung für Berlin von 2005 in der bis zum 19. April 2018 gültigen Fassung (BauO Bln, vgl. § 89 Abs. 2 BauO n.F.) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Der Prüfungsumfang des bauaufsichtlichen Verfahrens bestimmt sich für das streitgegenständliche Vorhaben nach § 64 BauO Bln, da es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau handelt (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 11 BauO Bln). Hiernach sind im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs (BauGB), die Einhaltung der Anforderungen nach den Vorschriften der BauO Bln, die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, sowie die Einhaltung der Vorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Das Vorhaben steht im Widerspruch zu den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben widerspricht jedoch den Bestimmungen des Bebauungsplans XIII-200 i.V.m. den Bebauungsplänen XIII-B1 und XIII-B1-1 (dazu 1.). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung (dazu 2.). 1. Das Vorhaben widerspricht der Festsetzung „Industriegebiet“ gem. § 9 BauNVO 1990 durch den Bebauungsplan XIII-200 i.V.m. den Plänen XIII-B1 und XIII-B1-1. In diesem Baugebiet ist das Obdachlosenheim weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Abs. 1). Zulässig sind 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe und 2.Tankstellen (Abs. 2). Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Abs. 3). Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Baugebiets bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan XIII-200 in Bezug auf die Festsetzung eines Industriegebiets generell nicht mehr umsetzbar und damit obsolet wäre (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442, 444 m.w.N). Die Grundstücke im Plangebiet werden durch verschiedene Gewerbebetriebe genutzt. Eine Ausnahme stellt nur die Wohnnutzung auf dem Grundstück L... Str. 44 dar, welche jedoch bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestand. Dass die bisher genehmigten Betriebe unter Umständen Rücksicht auf die bestandsgeschützte Wohnbebauung nehmen mussten, führt nicht dazu, dass der Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen wäre. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, die im Industriegebiet nicht allgemein zulässig ist (dazu a)). Das Vorhaben ist dort mangels Gebietsverträglichkeit auch nicht ausnahmsweise zulässig (dazu b)). a) Bei der geplanten Obdachlosenunterkunft handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990, wovon auch die Beteiligten im Grundsatz ausgehen. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der staatlichen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt und ermöglichen Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche Maßnahmen der Daseinsvorsorge und Daseinsfürsorge ausgerichtet sind (vgl. Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4 Rn. 48 m.w.N.). Zu solchen Einrichtungen zählen neben Asylbewerberunterkünften auch Obdachlosenunterkünfte wie die hier geplante (vgl. ebd.; s.a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, BauNVO § 4 Rn. 51 und 94 m.w.N.). Dabei ist die Anlage für soziale Zwecke von Wohnnutzung nach den Kriterien einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts abzugrenzen. Der Begriff des Wohnens verlangt danach u.a., dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sind, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen. Auch Wohnheime können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - VGH 3 S 1695/15 -, juris Rn. 8 ff.; s.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - OVG 2 Bs 23/15 -, juris Rn. 29 f.; Stock, a.a.O., BauNVO § 4 RN. 51). Im Gegensatz hierzu ist für die Mehrzahl der Nutzer der geplanten Obdachlosenunterkunft eine selbstbestimmte Haushaltsführung im Sinne eines Wohnens nicht gegeben. Die Mehrheit der Betroffenen wird in Mehrbettzimmern mit gemeinsamen Sanitär- und Küchenräumen untergebracht. Nur zwei Familienzimmer pro Etage verfügen über eine eigene Küche und eigene Bäder. Für alle Nutzer der Einrichtung dient die geplante Unterkunft nur der vorübergehenden Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, bis diesen eine dauerhafte Wohnunterkunft zur Verfügung steht. Als Anlage für soziale Zwecke ist das Vorhaben in dem Industriegebiet nicht allgemein zulässig (vgl. § 9 Abs. 2 BauNVO 1990). b) Das Vorhaben ist in dem Industriegebiet mangels Gebietsverträglichkeit auch nicht ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 sind Anlagen für soziale Zwecke in einem Industriegebiet zwar ausnahmsweise zulässig. Jedoch müssen auch die ausnahmsweise zulässigen Anlagen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit erfüllen. Bei dem Merkmal der Gebietsverträglichkeit handelt es sich um eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, der eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde liegt und die der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagert ist. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10/09 -, juris Rn. 18 ff.). Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck. Da Industriegebiete der einzige Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung sind, in dem erheblich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden können, sind die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können (vgl. ebd.). Bei einer Obdachlosenunterkunft wie der hier beantragten handelt es sich um eine wohnähnliche Nutzung, die besonders störempfindlich ist und aus diesem Grund generell dem Charakter des Industriegebiets widerspricht (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Auflage 2022, § 9 Rn. 25a m.w.N.). Diese Beurteilung folgt daraus, dass die Benutzer der Obdachlosenunterkunft dort für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt haben werden. Es handelt sich nicht nur um Schlafräume, in denen wechselnde Personen einzelne Nächte verbringen sollen. Vielmehr sollen die Benutzer der Unterkunft nach Angaben der Klägerin zunächst für einen Monat zugewiesen werden, was in der Folge verlängert werden kann. Dabei ist angesichts der angespannten Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt naheliegend, dass von dieser Verlängerungsmöglichkeit in nicht unbedeutendem Maße Gebrauch gemacht werden wird. Für die Benutzer der Familienzimmer ist ein nicht nur kurzfristiger Lebensmittelpunkt noch naheliegender, da diese mit eigenem Bad und eigener Küche über mehr Rückzugsmöglichkeiten verfügen. Im Einklang mit diesem Ergebnis nimmt die Rechtsprechung einhellig an, dass die ebenfalls wohnähnliche Unterbringungen von Asylsuchenden in Gemeinschaftsunterkünften in Industriegebieten gebietsunverträglich ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, BauNVO § 9 Rn. 27 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2003 - OVG 22 B 1345/03 -, juris Rn. 12; VG München, Urteil vom 18. November 2020 - M 9 K 19.6455 -, juris Rn. 24). Dies wird sogar für die Errichtung solcher Unterkünfte in weniger störintensiven Gewerbegebieten angenommen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Februar 2015 - VGH 15 B 14.1832 -, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 2 Bs 151/13 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2013 - VGH 8 S 2504/12 -, juris Rn. 14). Bestätigung findet diese Rechtsprechung nicht zuletzt in der Einführung der Absätze 10 und 12 des § 246 BauGB, die für die Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbe- bzw. Industriegebieten befristet vereinfachte Befreiungsmöglichkeiten geschaffen haben (vgl. dazu Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Auflage 2022, § 9 Rn. 25a). Damit sollte das - der Nutzung ansonsten entgegenstehende - Merkmal der Gebietsverträglichkeit vom Prüfungsumfang ausgenommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020 - VGH 3 S 2781/18 -, BeckRS 2020, 16951 Rn. 26, beck-online). Dieser Vorschrift hätte es bei einer schon ausnahmsweisen Zulässigkeit derartiger Unterkünfte nicht bedurft. Die Annahme einer generellen Gebietsunverträglichkeit der Obdachlosenunterkunft führt auch nicht dazu, dass das Tatbestandsmerkmal der ausnahmsweise zulässigen Anlage für sozialen Zwecke leerliefe. Denn nicht alle solche Anlagen sind in gleicher Weise störempfindlich (vgl. die Beispiele bei Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, BauNVO § 4 Rn. 91 ff.). Soweit die Klägerin ausführt, das Gebäude sei aufgrund seiner baulichen Ausgestaltung nicht störempfindlich und die umliegenden Gewerbebetriebe seien ihrerseits nicht störintensiv, weil sie auf die benachbarte Wohnbebauung Rücksicht nehmen müssten, kann sie dies der hier gebotenen typisierenden Betrachtung nicht entgegenhalten. In der Sache macht sie damit nämlich Aspekte ihres Vorhabens sowie der näheren Umgebung geltend, welche eine Rolle (nur) im Rahmen der einzelfallbezogenen Beurteilung ihres Vorhabens am Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO spielen. Nach diesem ist bei der Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens zu prüfen, ob dieses im Einzelfall unzulässig ist, weil es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) und ob von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder ob es solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Im Gegensatz zu dieser einzelfallbezogenen Betrachtung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, BauNVO § 15 Rn. 6) handelt es sich bei der Frage der Gebietsverträglichkeit aber - wie ausgeführt - um eine der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagerte Frage, die ihre Rechtfertigung gerade in dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., Rn. 19). Gegenstand der Betrachtung sind die Einwirkungen und Auswirkungen, die typischerweise mit einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Dauer dieser Auswirkungen, ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, etc. einhergehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 -, ZfBR 2008, 379, 380). Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, welchen konkreten Immissionen das Vorhabengrundstück derzeit ausgesetzt ist. Dessen ungeachtet ergibt sich aus der Stellungnahme Lärmschutz auch nicht, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine störempfindliche Anlage handelt. Der Stellungnahme lässt sich nämlich nur entnehmen, dass die (im Wesentlichen durch Straßenlärm verursachten) nächtlichen Immissionen zum Zeitpunkt der Messung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, nicht aber, dass das Vorhaben generell gegenüber Emissionen eines Industriegebiets nicht lärmempfindlich wäre. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung. Dabei kann offen bleiben, ob sie dem Antragserfordernis genüge getan hat, da die Voraussetzungen für eine solche Befreiung nicht vorliegen. Anders als die Klägerin meint, bedarf die Befreiung nach dem Berliner Landesrecht allerdings eines gesonderten Antrags (vgl. § 67 Abs. 2 BauO Bln; s.a. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Auflage 2022, BauGB § 31 Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 11.17 -, juris Rn. 56). Insofern unterscheidet sich die Rechtslage in Berlin von dem baden-württembergischen Landesrecht, welches der von der Klägerin zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 - VGH 3 S 1695/15 -, juris, zugrunde liegt. Allerdings enthält nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg der Bauantrag im Zweifel zugleich das Begehren, eine mögliche und notwendige Befreiung zu erteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020, a.a.O., juris Rn. 56 mit Verweis auf Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 31 Rn. 63 f.). Hier kann offen bleiben, ob in dem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer „Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 246 Abs. 12 Nr. 2 und § 246 Abs. 14“ zugleich ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach der allgemeineren Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB beantragt war und ob sie diesen mit ihren Ausführungen im Widerspruch, die Ablehnung der Befreiung nach § 246 BauGB werde nicht aufrechterhalten, wieder zurückgenommen hat. Denn die Voraussetzungen der Befreiung liegen nicht vor: Eine Befreiung kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB dann erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier berührt das Vorhaben die Grundzüge der Planung, sodass die begehrte Befreiung bereits aus diesem Grund zu versagen war. Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09 -, juris Rn. 37). Die Grundzüge der Planung bildet die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Grundkonzeption (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Sie ergeben sich aus den Festsetzungen des Planes, insbesondere aus dem den Festsetzungen zugrunde liegenden planerischen Konzept, wie es auch in der Planbegründung zum Ausdruck kommt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2021, § 31 Rn. 36 m.w.N.; s.a. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. August 2017 - VGH 15 ZB 16.940 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 B 35/04 -, juris Rn. 3). Zu berücksichtigen ist, dass die Festsetzungen des nach § 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 AGBauGB vom Bezirksamt als Rechtsverordnung festgesetzten Bebauungsplans als (landesrechtliche) Rechtsnorm grundsätzlich strikt verbindlich sind und der Bundesgesetzgeber mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung stellt, bei dem Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter den dort genau umschriebenen Voraussetzungen möglich sind. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013, a.a.O., Rn. 7). Die Grundzüge der Planung sind somit nur dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitzt, sodass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen des Plangebers umfasst ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2016 - VGH 5 S 114/14 -, juris Rn. 36). Nach diesen Maßstäben berührt das Vorhaben die Grundzüge der Planung der Bebauungspläne XIII-200, XIII-B1 und XIII-B1-1, nämlich den Grundzug der Vorhaltung der Flächen für stark emittierende Betriebe. Der Bebauungsplan XIII-200 setzt für das Vorhabengrundstück und die westlich angrenzenden Grundstücke entsprechend dem Flächennutzungsplan ein Industriegebiet fest. Wie sich aus der nachfolgenden ergänzenden Planung ergibt, ist ein wesentlicher Grundzug dieser Festsetzung die Vorhaltung des Plangebietes für die in § 9 Abs. 1 BauNVO genannten Gewerbebetriebe, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. In der Begründung des Bebauungsplans XIII-B1 heißt es unter „Veranlassung und Erfordernis“: „Konkreter Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist das Vordringen von gegenwärtig zulässigen aber das produzierende Gewerbe verdrängenden gewerblichen Nutzungen, wie Einzelhandel, gewerbliche Sport- und Freizeiteinrichtungen, Hotels etc. auf Industrie- und Gewerbeflächen. (...) Die gewerblichen Bauflächen sollen so für die Erhaltung, Sicherung und Weiterentwicklung vorhandener städtebaulicher und funktionaler Strukturen, insbesondere des verarbeitenden Gewerbes gesichert werden“ (S. 1 der Planbegründung). Auf S. 12 der Begründung wird die Sicherung der städtebaulichen Prägung als Industrie- bzw. Gewerbegebiete zum Planungsziel erhoben. Dies wird durch den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplan XIII-B1-1 noch unterstrichen. Dort heißt es auf S. 10 der Planbegründung unter der Überschrift „Intention und wesentlicher Planinhalt“: „Unter Erhalt der durch den Bebauungsplan XIII-B1 festgesetzten Baugebietskategorien (Gewerbegebiet und Industriegebiet) schreibt der Bebauungsplan XIII-B1-1, durch eine textliche Festsetzung zur Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben, die Sicherung von Gewerbeflächen für produktionsorientierte und verarbeitende Betriebe innerhalb seines Plangebietes planungsrechtlich fest.“ Die Zulassung einer Befreiung für eine Obdachlosenunterkunft würde diesen Grundzug der Planung auch i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB berühren. Sie liefe dem planerischen Konzept entgegen. Denn sie führt nicht nur dazu, dass die in dem relativ kleinen Gebiet vorhandenen Flächen für emittierende Betriebe reduziert werden. Sie hätte insbesondere zur Folge, dass bei zukünftigen Genehmigungen von Gewerbebetrieben Rücksicht auf die wohnähnliche und störanfällige Obdachlosenunterkunft genommen werden müsste (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Anders, als die Klägerin meint, ist es vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, dass der Plangeber ausdrücklich bestimmte Nutzungen wie Obdachlosenunterkünfte in der Planbegründung von der Zulässigkeit ausschließt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, das Vorhaben sei aufgrund des passiven Lärmschutzes so ausgestattet, dass eine Rücksichtnahme nicht nötig wäre. Denn zum einen sind es nicht nur Lärmemissionen, die einer wohnähnlichen Nutzung entgegenstehen bzw. durch diese im Rahmen der Rücksichtnahme eingeschränkt werden können, sondern das Gebot der Rücksichtnahme erfasst auch andere Umwelteinwirkungen wie Geruchsemissionen. Zum anderen ist die von ihr angeführte „architektonische Selbsthilfe“ nicht belegt. In den Bauvorlagen für das Vorhaben findet sie keine Entsprechung. Ein besonderer technischer Lärmschutz ist diesen nicht zu entnehmen. Aus der Stellungnahme Lärmschutz kann dieser ebenfalls nicht hergeleitet werden. Denn die Stellungnahme konzentriert sich auf den Schutz der damals geplanten Flüchtlingsunterkunft gegen Außenlärm zur Nachtzeit. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2016 in drei Räumen gemessenen Immissionen die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Damit kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass tagsüber oder in anderen Nächten ähnlich geringe Schallimmissionen bestehen. Auch lässt sich aus den Messungen nicht ableiten, welche Schallemissionen Betriebe im Industriegebiet in Zukunft zulässigerweise ausstrahlen dürfen ohne das Maß der Rücksichtslosigkeit zu überschreiten. Dass eine plankonforme Entwicklung des Industriegebiets im Sinne des Plangebers durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würde, ist daher nicht ersichtlich. Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, das Vorhaben verschärfe die bestehende Situation nicht, weil sich in der Nachbarschaft bereits Wohnnutzung befindet, auf welche die bestehenden Betriebe ohnehin Rücksicht nehmen müssten. Denn zum einen trifft es schon nicht zu, dass sich das Maß der geforderten Rücksichtnahme mit Zulassung des Vorhabens nicht verändern würde. Durch die Zulassung der Obdachlosenunterkunft müssten die Anlagen auf den angrenzenden Grundstücken nämlich nicht nur ihre Emissionen in südlicher bzw. westlicher, sondern auch in östlicher Richtung reduzieren. Beispielsweise ist die hintere Grundstücksgrenze des Grundstücks L... Str. 39 aktuell ca. 93 m von der störanfälligen (Wohn-)Nutzung entfernt; bei Zulassung des Vorhabens wären es nur noch ca. 30 m, gemessen bis zum hinteren für die Unterkunft genutzten Gebäudeteil. Zum anderen handelt es sich bei der bestehenden Wohnnutzung um eine bestandsgeschützte, in dieser Form aber nicht mehr genehmigungsfähige Nutzung, die in der Zukunft einer gewerblichen Nutzung weichen könnte, wie es auf dem Grundstück L... Str. 40 nach Planerlass geschehen ist (vgl. die Darstellung der Bestandssituation in der Begründung des Bebauungsplans XIII-200, S. 2). Erst mit der Zulassung des Vorhabens würde die Situation dergestalt perpetuiert, dass auch unabhängig vom Fortbestand der - lediglich bestandsgeschützten - Wohnnutzung die Ansiedlung stark emittierender Betriebe erheblich erschwert wäre, was der Umsetzung des planerischen Willens dauerhaft entgegenstehen könnte. Nichts anderes ergibt sich aus der zweimaligen befristeten Zulassung einer Unterkunft für Flüchtlinge am Vorhabenstandort. Denn diese ist auf Grundlage von § 246 Abs. 12 BauGB ergangen. Mit dessen Einführung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er es zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland für zulässig erachtet, dass Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Unterkunft in einem Industriegebiet zu nehmen haben, für die Dauer ihres Asylverfahrens den typischerweise in einem Industriegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein werden. Auch Nachbarn soll ausweislich der Gesetzesbegründung angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung vorübergehend ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020, a.a.O., Rn. 32). Für die Errichtung anderer Unterkünfte wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage hingegen nicht geschaffen. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Beklagte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin vielfach Personen in die Unterkunft eingewiesen hat, die sich nicht im Asylverfahren befanden. Denn auch insoweit handelt es sich nur um eine zeitlich begrenzte Nutzung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 200.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Bürogebäudes in ein Obdachlosenheim. Sie ist Mieterin des auf dem Grundstück L... Str. 38, ... Berlin-... errichteten siebengeschossigen Bürogebäudes. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich in einer Entfernung von ca. 33 m das Grundstück L... Str. 16, welches mit einem 1905 errichteten Gebäude mit 27 Wohnungen und zwei als Beherbergungsbetrieb genutzten Gewerbeeinheiten im Dachgeschoss bebaut ist. Das ca. 100 m entfernte Grundstück L... Str. 44 ist mit zwei Gebäuden aus dem Jahr 1908 bebaut, welche Wohnnutzung aufweisen. Die übrigen Grundstücke in der näheren Umgebung werden gewerblich genutzt. Das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung stellen sich nach dem Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) wie folgt dar, wobei das Vorhabengrundstück mit einem Kreis gekennzeichnet ist: Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-200, festgesetzt am 26. August 1976, welcher die Grundstücke L... Str. 38-44 und das daran westlich anschließende Areal (Grundstücke 45-57) umfasst. Für die Grundstücke Nr. 38-44 setzt er ein Industriegebiet gem. § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, für das westlich anschließende Areal eine Versorgungsfläche Gaswerk. Im vorderen Grundstücksbereich wird eine Baugrenze festgesetzt, hinter der nach textlicher Festsetzung Nr. 4 die Grundstücke in voller Tiefe überbaubar sind. Weiterhin gelten für die Grundstücke Nr. 38-44 eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, eine Baumassenzahl von 9,0 und die geschlossene Bauweise. Östlich an das Gebiet des Bebauungsplans XIII-200 schließt sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-201, festgesetzt am 12. August 1976 (GVBl. S. 1748 ff.) an, welcher die nördlich der L... Straße gelegenen Grundstücke Nr. 28-27 und die südlich der Straße gelegenen Grundstücke 19-27 sowie die Grundstücke G... Str. 24-44 (gerade Nummern) als Industriegebiet gem. § 9 BauNVO ausweist. Südlich des Plangebiets XIII-200 befindet sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-60, festgesetzt am 4. März 1961 (GVBl. S. 329 ff.), der die Grundstücke L... Str. 14-18 und die nach Süden entlang der P... Straße gelegenen Grundstücke als reines Arbeitsgebiet festsetzt. Westlich hieran schließt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIII-24 (festgesetzt am 8. März 1961, GVBl. S. 343 ff.) mit der Ausweisung reines Arbeitsgebiet an. Nördlich der Bebauungspläne XIII-200 und XIII-201 setzt der Baunutzungsplan von Berlin vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742) ein reines Arbeitsgebiet fest. Für die Plangebiete gilt zudem der Bebauungsplan XIII-B1, festgesetzt am 12. Juli 2005 (GVBl. S. 431 ff), welcher für reine Arbeitsgebiete und Industriegebiete nach § 9 BauNVO ein Industriegebiet gem. § 9 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BauNVO 1990) festsetzt. Weiterhin gilt der Bebauungsplan XIII-B1-1, festgesetzt am 6. Mai 2014 (GVBl. S. 140 ff.), der in den Gewerbe- und Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe ausschließt und Ausnahmen für Verkaufsflächen, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb räumlich-funktional zugeordnet sind, zulässt. Ca. 300 m östlich des Vorhabengrundstücks weist der Bebauungsplan XIII-113 vom 26. Juli 1967 (GVBl. S. 1074 ff.) ein allgemeines Wohngebiet aus, wie auch der südlich daran anschließende Bebauungsplan 7-37Be vom 11. Oktober 2011 i.V.m. dem Baunutzungsplan. Unter dem 3. Juli 2017 beantragte die Klägerin - damals noch als FTS-Care GmbH firmierend - bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) im Verfahren nach § 64 der Berliner Bauordnung eine Baugenehmigung für den Umbau eines leerstehenden Bürogebäudes in ein Obdachlosenheim. Gleichzeitig beantragte sie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 246 Abs. 12 Nr. 2 und § 246 Abs. 14 BauGB. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Beseitigung der Obdachlosigkeit. Dabei nahm sie Bezug auf einen Vorbescheid Nr. 2016/1980 vom 9. Dezember 2016 für die auf drei Jahre befristete Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete. Ausweislich der aktuellen Betriebsbeschreibung soll eine Unterkunft für die Unterbringung von Obdachlosen durch die soziale Wohnhilfe der Bezirksämter eingerichtet werden. Es sollen ca. 200 Personen untergebracht werden. Dabei handele es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge, bei der nicht das Wohnen im Vordergrund stehe. Es finde eine Betreuung durch Sozialarbeiter statt. Die Anlage verfüge über eine Mehrraumunterbringung sowie über Familienzimmer. Die sanitären Einrichtungen und Küchen seien als Gemeinschaftsräume konzipiert, zwei Familienzimmer pro Etage sollen über eigene Küchen und Sanitärräume verfügen. Die geplanten Umbauarbeiten seien mit einem überschaubaren Aufwand und ohne Eingriffe in die Struktur oder Außenwirkung des Gebäudes zu realisieren. Nach vorheriger Anhörung versagte das Bezirksamt mit Bescheid Nr. 2017/1866 vom 7. September 2017 die Baugenehmigung. Zur Begründung führte es aus, die beabsichtigte Nutzung besitze wohnähnlichen Charakter und könne nicht im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Sie widerspreche auch dem Gebietscharakter des Industriegebietes. Eine Befreiung sei nicht möglich, da ein Grundzug der Planung berührt sei. Auf Grundlage von § 246 BauGB könne sie nicht ergehen, da diese Regelung ausdrücklich nur für die Unterbringung von Flüchtlingen, nicht aber sonstigen Bevölkerungsgruppen gelte. Auch aus städtebaulicher Sicht könne eine wohnähnliche Nutzung im Industriegebiet nicht befürwortet werden. Das umgebende Areal sei von gewerblicher und industrieller Nutzung geprägt. Es seien keine ausreichenden Nachweise oder Maßnahmen vorgelegt worden, die den Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse in dieser industriellen Umgebung gerecht würden. Es liege auch kein positiver Vorbescheid vor, da sich der Vorbescheid Nr. 2016/1980 auf ein anderes Vorhaben beziehe. Gegen den Bescheid vom 7. September 2017 erhob die Klägerin am 14. September 2017 Widerspruch. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 führte sie aus, der Widerspruch beschränke sich auf die Feststellung, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 nicht erteilt werden könne. Nicht angegriffen werde die Feststellung, der Bauvorbescheid Nr. 2016/1980 wirke nicht, sowie die Ablehnung der Befreiung nach § 246 BauGB, da diese für das beantragte Verfahren nicht einschlägig seien. Es handele sich hier nicht um Wohnen, wie durch das Fehlen eines Mietvertrags mit den Bewohnern indiziert werde. Die Jobcenter stellten Kostenübernahmeerklärungen zunächst für maximal einen Monat und auch anschließend nur befristet aus. Die Unterkunft verfüge nicht über einen wohnungsähnlichen Standard, sondern sei überwiegend Gemeinschaftsanlage. Die Unterbringung sei nicht auf Dauerhaftigkeit angelegt. Zudem wird auf eine Stellungnahme des Dr.-Ing. Ulrich Donner, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallschutz im Hochbau und Schallimmissionsschutz, vom 31. Mai 2016 (im Folgenden: Stellungnahme Schallschutz) verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass bei Messungen in der Nacht vom 26. Mai auf den 27. Mai 2016 in drei Räumen die Immissionswerte für Schlafräume in Mischgebieten eingehalten wurden. Ihren zeitgleich mit dem Widerspruch erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 19 L 610.17) nahm die Klägerin zurück, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht komme, da das Vorhaben als störungsempfindliche Anlage der typischen Funktion des Industriegebietes widerspreche. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin den Umbau des auf dem Vorhabengrundstück errichteten Bürogebäudes in ein Heim für Kriegsflüchtlinge beantragt. Unter dem 10. April 2018 erteilte das Bezirksamt für dieses Vorhaben mit Bescheid Nr. 2017/3029 eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB von der zulässigen Art der Nutzung für eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Zur Begründung führte es aus, die beantragte Flüchtlingsunterkunft werde als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter eingestuft, die mit der Zweckbestimmung des Industriegebietes grundsätzlich nicht vereinbar sei. Sie könne aber auf der Grundlage des § 246 BauGB befristet zugelassen werden. Zwar liege auch eine negative Stellungnahme des Umweltamtes vor. Die Nutzung sei aber auf 3 Jahre befristet und in der näheren Umgebung befänden sich Wohnnutzungen, die einer möglichen Störung entgegenwirkten. Die Nutzung diene dem Wohl der Allgemeinheit und genieße aufgrund der speziellen Gesetzesreform einen besonderen Status, der im Ergebnis zur Genehmigung führe. Mit Bescheid Nr. 2017/3028 vom 12. April 2018 erteilte das Bezirksamt die entsprechende, auf drei Jahre Nutzungsdauer befristete, Baugenehmigung. Auf Antrag vom 24. September 2021 wurde die Nutzung mit Bescheiden Nr. 2021/2852 (Befreiung) und Nr. 2021/2853 (Baugenehmigung) vom 5. November 2021 erneut für drei Jahre genehmigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2018 wies das Rechtsamt des Bezirksamtes den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. September 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die geplante Obdachlosenunterkunft zwar eine Anlage für soziale Zwecke darstelle, weil die Kriterien für eine Wohnnutzung - eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes - nicht vorlägen und der soziale Aspekt überwiege. Dennoch hätten die betroffenen Menschen dort für eine bestimmte Zeit ihren Lebensmittelpunkt. Damit sei die Anlage nicht gebietsverträglich. Bei der Auslegung der tatbestandlich normierten Ausnahmen sei die spezifische Zweckbestimmung des Baugebiets zu berücksichtigen. Industriegebiete dienten ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben. Sie seien die immissionsstärksten und störungsunempfindlichsten Baugebiete, die die BauNVO kenne. Als Unterkunft für Menschen, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, vertrage sich eine Obdachlosenunterkunft nicht mit emissionsstarken, störungsintensiven Gewerbebetrieben, wie sie bei der gebotenen abstrakt-typisierenden Betrachtung im Gebiet zulässig seien. Selbst wenn die Obdachlosenunterkunft nicht vorrangig dem Wohnen diene, stehe sie diesem erheblich näher als einer industrietypischen gewerblichen Nutzung. Auch die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Ausnahmen für eine Wohnnutzung ließen erkennen, dass es das planerische Bestreben sei, Industriegebiete von einer derartigen Nutzung möglichst freizuhalten. Bei der Obdachlosenunterkunft fehle es dem dort zugrunde gelegten Zusammenhang zwischen der Unterbringung von Menschen und einem Gewerbebetrieb. Das vorgelegte akustische Gutachten führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung würde den Gebietscharakter aufweichen, die Entfaltungsmöglichkeiten der benachbarten Betriebe deutlich einschränken, und damit deren Gebietserhaltungsanspruch verletzen. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass eine Flüchtlingsunterkunft ohne die temporäre Sonderregelung des § 246 im Industriegebiet nicht zulässig wäre. Am 16. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, das Vorhaben sei im Industriegebiet ausnahmsweise als Anlage für soziale Zwecke zulässig. Um eine solche Anlage handele es sich bei dem Obdachlosenheim unstreitig. Dieses sei auch generell gebietsverträglich. Zu berücksichtigen sei, dass Anlagen für soziale Zwecke im Industriegebiet im Wege der Ausnahme zulässig seien, was den Gebietscharakter mitpräge. Eine angebliche wohnähnliche Nutzung liege nicht vor. Nach dem konkreten Nutzungskonzept könne nicht auf die Rechtsprechung zu Asylbewerberunterkünften zurückgegriffen werden. Die Unterkunft sei nicht auf eine auch nur eingeschränkte Häuslichkeit im Sinne eines Wohnens ausgerichtet. Vorherrschend seien Unterbringung und Fürsorge. Hinzu trete, dass die Dauer der Unterbringung nicht von der freien Willensentscheidung der betroffenen Personen abhänge, sondern von den Möglichkeiten, andere Unterkünfte zu finden. Eine eigenständige, selbstbestimmte Haushaltsführung mit Privatsphäre gehöre nicht zum Zweck der Unterbringung. Sie liege angesichts der zeitlich begrenzten Unterbringung in Zwei- und Mehrbettzimmern nicht vor. An der Möglichkeit der Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises fehle es ebenso wie an Rückzugsmöglichkeiten. Letztere bestehe nur in den Einzelzimmern, welche aber weder über eigene Sanitäreinrichtungen noch eine eigene Küche verfügten und auch für das Gesamtvorhaben nicht prägend seien. Das Vorhaben sei auch im Einzelfall gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO zulässig und widerspreche nicht der Eigenart des Baugebiets. Es handelt sich um ein einzelnes Obdachlosenheim mit einer begrenzten Anzahl von Bewohnern, welches am Rand des Industriegebiets in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden liege. Von dem Vorhaben gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus, und es sei solchen auch nicht ausgesetzt. Bestehende Vorbelastungen könnten im Wege einer sogenannten architektonischen Selbsthilfe auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Aus der Stellungnahme Schallschutz ergebe sich, dass konkrete unzumutbare Belästigungen oder Störungen nicht zu besorgen seien. Dass das Umwelt- und Naturschutzamt des Beklagten einwende, eine Wohnnutzung sei an dem Standort dennoch nicht zu empfehlen, ändere daran nichts, da eine solche auch nicht beantragt sei. Auch sei das Vorhaben mit besonderem Schallschutz ausgestattet. Die repräsentative Auswahl bestimmter Räume und bestimmter Messzeiten in der Stellungnahme Schallschutz sei nicht zu beanstanden. Unzumutbare Störungen würden vom Beklagten im Übrigen auch nicht für die bestehenden Wohnnutzungen in der L... Str. 16 und 44 angenommen. Vielmehr habe bei der Genehmigung der gewerblichen Anlagen immer auch auf die Wohngebäude Rücksicht genommen werden müssen, weswegen erst Recht für das - weniger störsensible - Obdachlosenheim keine weitergehenden Störungen zu besorgen seien. Das Vorhaben falle neben den Wohngebäuden nicht erheblich ins Gewicht. Auch zukünftige Nutzungen müssten auf die Wohnnutzung Rücksicht nehmen. Weiterhin sei das Ermessen für die Erteilung der Ausnahme zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens auszuüben. Städtebauliche Gesichtspunkte stünden diesem nicht entgegen und das Ermessen sei auf Null reduziert. Hilfsweise sei das Vorhaben auch im Wege der Befreiung zulässig. Eines eigenen Antrags bedürfe es dafür nach Bundesrecht nicht. Jedenfalls könne der Bauantrag entsprechend ausgelegt werden. Die Grundzüge der Planung würden durch das Obdachlosenheim nicht berührt. Aus keinem der Bebauungspläne XIII-200, XIII-B1 und XIII-B1-1 lasse sich entnehmen, dass die Errichtung und der Betrieb eines Obdachlosenheims als Grundzug der Planung ausgeschlossen werden solle. Vielmehr seien Anlagen für soziale Zwecke gerade ausnahmsweise zulässig. Ein ausdrücklicher Ausschluss sei nicht vorgenommen worden. Ohnehin müsse die tatsächliche bauliche Entwicklung vor Ort berücksichtigt werden, welche sich auch durch Wohnnutzung auszeichne. Der Bebauungsplan XIII-B1, der mit seiner Teilfläche „E“ sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch den Bereich der Wohnnutzung in der L... Str. 16 umfasse, verklammere die unterschiedlichen Pläne. Gründe des Allgemeinwohls, nämlich die Unterbringung von Wohnungslosen, erforderten die Befreiung, und diese sei auch städtebaulich vertretbar. Eine entsprechende planerische Abwägung sei zugunsten der schutzbedürftigeren vorhandenen Wohnnutzung möglich. Eine Atypik sei keine Voraussetzung des Befreiungstatbestandes. Weiterhin führe das Festhalten an den planerischen Festsetzungen auch zu einer nicht beabsichtigten Härte. Die Befreiung zugunsten des Vorhabens sei auch mit öffentlichen Belangen vereinbar und das Ermessen des Beklagten angesichts des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben und der Eigentumsfreiheit der Klägerin auf Null reduziert. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Industriegebiets sei aufgrund der Befreiung nicht zu besorgen. Denn das Vorhaben betreffe nur eine Teilfläche des Plangebiets und stehe auch gar nicht im Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen. Zudem widerspreche der angeblichen Sorge des Beklagten um die Funktionslosigkeit, dass der Beklagte in den letzten Jahren mehrere hundert nicht geflüchtete oder asylbedürftige Personen auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts in der Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit untergebracht habe. Auch die erneute Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge mit Befreiung vom 5. November 2021 spreche für die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 7. September 2017 (Versagung Nr. 2017/1866) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. September 2018 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zum Umbau des Gebäudes in der L... Str. 38, ... Berlin zur dauerhaften Nutzung als Obdachlosenheim zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Bescheide sowie den richterlichen Hinweis im Verfahren VG 19 L 610.17 vom 1. November 2017. Ergänzend führt er aus, das Vorhaben sei nicht mit den Grundstücken L... Str. 16 und 44 vergleichbar, weil die dortige Nutzung lediglich dem Bestandsschutz unterliege. Durch das Vorhaben solle nun aber langfristig eine neue sensible Nutzung etabliert werden. Diese stehe zu der bestehenden planungsrechtlichen Ausweisung des Baugebietes und insbesondere zu der nachhaltigen Entwicklung des bestehenden Industriegebietes im Widerspruch. Die Stellungnahme Schallschutz sei unter anderem aufgrund der nur stichprobenartig durchgeführten Akustikmessung sowie der nicht prognostizierbaren künftigen Störungen bei der möglichen weiteren Entwicklung des Industriegebietes vom Umweltamt abschlägig bewertet worden. Die Etablierung einer gegenüber vermehrten Immissionen schutzbedürftigen Nutzung werde die Entwicklung des Industriegebietes und der bereits ansässigen Betriebe bei Expansionswünschen einschränken. Da die Unterbringung der Flüchtlinge jedoch gerade nicht auf Langfristigkeit ausgelegt, sondern nur befristet vorgesehen sei, habe die Nutzung trotz der ablehnenden Stellungnahme aufgrund der besonderen Privilegierung durch die Gesetzesreform im Wege der Befreiung zugelassen werden können. Für die hier in Rede stehende Ausnahme sei die Begutachtung der konkreten, noch dazu am gegenwärtigen Zustand des Umfeldes orientierten Immissionssituation von vornherein unergiebig, weil sich die erforderliche Gebietsverträglichkeit für die Ausnahmegenehmigung einer Einrichtung zu sozialen Zwecken nach der abstrakt-typisierten Betrachtungsweise bemesse. Hiernach seien Asylbewerberunterkünfte und, vergleichbar damit, Obdachlosenunterkünfte, mit der Zweckbestimmung eines Industriegebietes nicht verträglich. Ein Befreiungsantrag für eine Obdachlosenunterkunft sei nicht gestellt worden. Er wäre auch nicht genehmigungsfähig, da eine solche Nutzung aufgrund ihres Konfliktpotenziales geeignet sei, die Entwicklung des Industriegebietes zu behindern, und so die Grundzüge der Planung berühre. Darüber hinaus würde eine solche Befreiung die durch noch bestehende, konfligierende Bestandsnutzungen gegebene Behinderung verfestigen und, insbesondere ohne Vorhandensein einer handgreiflichen atypischen Grundstückssituation, einer Funktionslosigkeit der festgesetzten Gebietsart Vorschub leisten, sodass einer Befreiung auch der Aspekt des nachhaltigen Planerhaltes entgegenstehe. Die Kammer hat am 7. April 2022 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der Feststellungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bl. 79 ff) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.