Urteil
13 K 110/20
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0908.13K110.20.00
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Leitsätze
Bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft handelt es sich um eine Nutzung als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft handelt es sich um eine Nutzung als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Beurteilungsgrundlage für einen Abwehranspruch der Klägerin gegen die angefochtene bauaufsichtliche Genehmigung sind die im bauaufsichtlichen Verfahren gemäß § 71 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zu prüfenden drittschützenden Normen. Den Prüfungsumfang bestimmt hier § 64 BauO Bln, da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 11 BauO Bln handelt. Dabei prüft die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 64 BauO Bln die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB, des Weiteren die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit die Zulassungsentscheidung hier Konzentrationswirkung entfaltet. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu messen, da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. 1. Die Baugenehmigung verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den EigentümerInnen von Grundstücken in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Das Grundstück der Klägerin liegt zwar im selben faktischen Baugebiet wie das Grundstück der Beigeladenen, nämlich in einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Nutzung als Flüchtlingsunterkunft handelt es sich jedoch um keine gebietswidrige Nutzung. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die „nähere Umgebung“ abzustellen. Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 –, juris Rn. 4). Für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB ist die nähere Umgebung daher gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – BVerwG 4 B 172/97 – juris Rn. 5). Für das Kriterium der Art der baulichen Nutzung ist das Gebiet grundsätzlich weiter zu fassen als die nähere, prägende Umgebung betreffend das Maß der baulichen Nutzung. Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – BVerwG 4 B 74/03 –, juris Rn. 2). Unter Umständen kann auch Sichtbeziehungen keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sein, nämlich dann, wenn zwei eigenständige und jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe aufeinandertreffen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 144/17 –, juris Rn. 8). a) Dies zugrunde gelegt, ist die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks für die Art der baulichen Nutzung derart abzugrenzen, dass sie zumindest den Baublock umfasst, der im Osten von der Z... Straße, im Süden von der R..., im Westen von der A... bzw. dem R... und im Norden von der R...Straße abgegrenzt wird. Ob darüber hinaus auch der Baublock im Osten bis einschließlich T... Straße/K... Straße oder der Baublock im Westen bis zur N... Straße einbezogen wird, kann hier offen bleiben. Denn alle drei Baublöcke sind geprägt von in offener Bauweise gebauten ein- bis zweistöckigen Einfamilienhäusern oder kleinen Mehrfamilienhäusern. Nach Süden hin bildet die R... hingegen eine Zäsur, da die Nutzung und Bauweise auf der südlichen Seite der R... erheblich von derjenigen nördlich davon abweicht. Zwar finden sich weiterhin einzelne Ein- oder Zweifamilienhäuser, allerdings auch einige drei- bis viergeschossige, langgestreckte Bauten, wie z.B. die Z... Str. 49, die Akademie für Betriebswirtschaftliche Weiterbildung oder die größeren Wohngebäude in der Z... und R... Straße. Durch diese andersartige Siedlungsstruktur bildet die R... hier eine Trennlinie, die die südlich der R... gelegenen Baublöcke vom Baugebiet nördlich davon abgrenzt, trotz der bestehenden Sichtbeziehungen. Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Einschätzung fest. b) Das derart umgrenzte Gebiet entspricht von der Art einem allgemeinen Wohngebiet. Denn es ist geprägt von kleineren Wohngebäuden und vereinzelt das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen wie eine Tierarztpraxis und ein Blumengeschäft an der R...Straße und ein Versicherungsbüro weiter östlich in der V... Straße. Zudem befindet sich in dem Gebiet mit der L...Grundschule eine Anlage für soziale Zwecke. Dabei sind die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch bestehenden, aber nicht mehr genutzten und teilweise verfallenen Gebäude der NVA auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst außer Betracht zu lassen. Ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich nach der im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Eine Bebauung oder bauliche Nutzung, die in früherer Zeit zwar genehmigt worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später wieder beseitigt oder eingestellt worden ist, hat bei der Qualifizierung der “Eigenart der näheren Umgebung" grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 und vom 14. Januar 1993 – BVerwG 4 C 19.90 –). Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Wird die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt, so ist der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist. Nach Ablauf der Nachwirkungsfrist stellt sich die Verkehrsauffassung jedoch auch hier auf die veränderten Verhältnisse ein. Liegen früher ausgeschöpfte Nutzungskapazitäten über die Schwankungen hinaus, die insbesondere für gewerbliche Nutzungen üblich sind, aber auch für sonstige Nutzungen charakteristisch sein können, lange Zeit brach, und deutet auf der Grundlage der vorhandenen Bausubstanz nichts auf eine Rückkehr zum vorherigen Nutzungsumfang hin, so wird die bodenrechtliche Situation der baulichen Anlage und ihre Umgebung nunmehr von der so reduzierten Nutzung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – BVerwG 4 C 8.75 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – BVerwG 4 C 5/98 –, juris Rn. 22). So liegt der Fall hier, denn die Nutzung als Garagen für Militärfahrzeuge wurde aufgegeben und es ist nicht davon auszugehen, dass sie wieder aufgenommen wird. Das Grundstück wurde von der Bundesrepublik Deutschland an die Beigeladene verkauft und eine militärische Nutzung erscheint damit ausgeschlossen. c) Der Klägerin steht kein Abwehrrecht aus einem Gebietserhaltungsanspruch zu. Das Grundstück der Klägerin liegt zwar im selben faktischen Baugebiet wie das Grundstück der Beigeladenen, also ebenfalls im faktischen allgemeinen Wohngebiet. Bei der mit Baugenehmigung Nr. 2019/470 vom 21. Februar 2020 zugelassenen Flüchtlingsunterkunft handelt es sich jedoch um eine regelhaft oder ausnahmsweise zulässige Nutzung, so dass keine gebietswidrige Nutzung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr seit dem Urteil des BVerwG vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – juris) hat die Festsetzung von Baugebieten (Art der baulichen Nutzung) durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Der Gebietserhaltungsanspruch entsteht dem Grunde nach schon durch die Zulassung eines mit dem festgesetzten Baugebietstyp in Widerspruch stehenden Vorhabens, weil dadurch eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses eintritt und eine Verfremdung des Gebietscharakters einsetzt (BeckOK BauNVO/Spannowsky, 21. Ed. 15. September 2019, BauNVO § 1 Rn. 144). Bezieht der Plangeber durch die Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 9 BauNVO die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in seine planerischen Festsetzungen mit ein, folgt die nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung unmittelbar aus der entsprechenden Ermächtigung in der Baunutzungsverordnung und nicht erst aus dem Willen des Plangebers. Dasselbe gilt für die faktischen Baugebiete über den Verweis in § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – BVerwG 4 C 28/91 – juris Rn. 12 f.). Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – BVerwG 4 B 87/99 –, NVwZ 2000, 679, 679 f.). Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Gebietserhaltungsanspruch steht naturgemäß nur den Eigentümern der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke und nicht auch den Eigentümern zu, deren Grundstücke sich zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, aber außerhalb der konkreten Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans befinden. Das schließt aber nicht aus, dass die Gemeinde eine Baugebietsfestsetzung auch zum Schutz der Eigentümer von außerhalb des Gebiets gelegenen Grundstücken trifft und der Festsetzung damit eine über die Grenzen des Baugebiets hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 30 Rn. 48, beck-online). Die Kammer folgt – unter Aufgabe der von ihr noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Ansicht – der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach es sich bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zumindest um eine Nutzung als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO handelt, die in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig ist. Mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. 2014,1748) und den entsprechenden Änderungen in § 246 BauGB bezweckte der Gesetzgeber gerade eine Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen. Er reagierte damit u.a. auf Entwicklungen in der Rechtsprechung, nach denen Flüchtlingsunterkünfte wegen ihrer wohnähnlichen Nutzung mit dem Nutzungszweck von Gewerbegebieten grundsätzlich unverträglich sein sollen und deshalb dort auch nicht im Ausnahmewege genehmigt werden können (BT-Drs. 18/2752, S. 11 f.; vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 –, Rn. 21, juris). Zwar hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Erweiterung des § 246 BauGB im Jahr 2014 nicht konkret dazu geäußert, als welche Art von Nutzungen er Flüchtlingsunterkünfte ansieht, er geht laut Gesetzesbegründung jedoch von einer „wohnähnlichen“ Nutzung aus und spricht an anderer Stelle davon, dass diese sozialen Zwecken dient (BT-Drs. 18/2752, S. 8), so dass er damit keine der beiden Nutzungsarten „Wohnen“ oder „Anlage zu sozialen Zwecken“ ausgeschlossen hat. Der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 29. September 2015, mit dem u.a. die Absätze 11-18 in § 246 BauGB eingeführt wurden, ist zum neuen Abs. 11 direkt zu entnehmen, dass Flüchtlingsunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke zu charakterisieren seien. Im Rahmen der Zulässigkeit solcher Anlagen in Gewerbegebieten spricht der Gesetzgeber vom „wohnähnlichen Charakter“. Zu mobilen Unterkünften wird ausgeführt, diese seien im Regelfall als „Unterfall von sozialen Einrichtungen“ einzuordnen (BT-Drs. 18/6185, S. 54). In der Rechtsprechung werden Flüchtlingsunterkünfte überwiegend als Anlage zu sozialen Zwecken angesehen (so OVG Sachsen, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2013 – 8 S 2504/12 –, Rn. 14, juris, und Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2781/18 –, Rn. 21, juris; Bay. VGH v. 23.10.2017 – 15 ZB 16.2392. juris Rn. 7 für ein Dorfgebiet; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 7 B 132/17 –, Rn. 5, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – 10 S 75/20 –, Rn. 19 m.w.N.), teilweise sowohl als Wohnnutzung als auch als Anlage für soziale Zwecke (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, Rn. 44, juris) oder differenzierter je nach Ausgestaltung als Wohnnutzung oder als Anlage für soziale Zwecke (Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2015 – 3 B 1518/15 –, Rn. 9, 14 juris). Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, im Einzelfall unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Nutzungsvorgänge, ihr Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Vorhabens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2013 – BVerwG 4 B 8.13 –, juris Rn. 7). Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens hält sich jedoch im Rahmen einer im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Flüchtlingsunterkunft als wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach der Art der Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Auf das individuelle Verhalten von untergebrachten Personen kommt es baurechtlich grundsätzlich nicht an. Die Flüchtlingsunterkunft dient überwiegend der Unterbringung von Familien in abgeschlossenen Apartments mit eigenen Küchen und Bädern, die nach Zuschnitt und Ausstattung für einen dauerhaften Aufenthalt mit Selbstversorgung geeignet sind und sich hierbei nicht von üblicher Wohnnutzung unterscheiden. Auch unter dem Kapazitätsgesichtspunkt geht das Vorhaben mit den geplanten 77 Apartments für bis zu 385 Bewohner nicht über den Rahmen einer wohnähnlichen Anlage für soziale Zwecke hinaus. Hier ist die geplante maximale Bewohnerzahl zwar vergleichsweise hoch, liegt aber dennoch nicht am oberen Rand dessen, was in Großstädten wie Hamburg oder Berlin bereits als im allgemeinen Wohngebiet verträglich angesehen wurde (Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung in einem allgemeinen Wohngebiet: Hamburger OVG, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 2 und Rn. 28; Unterkunft für 492 Flüchtlinge angrenzend an ein festgesetztes allgemeines Wohngebiet: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – OVG 10 S 22.19 – juris Rn. 1; Unterkunft für ca. 250 Flüchtlinge im Außenbereich direkt angrenzend an Doppelhaus-Wohnbebauung: OVG Berlin-Brandenburg, Senatsbeschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 1 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade in Großstädten sowohl Wohnanlagen als auch Anlagen zu sozialen Zwecken typischerweise erhebliche Kapazitäten aufweisen können. Zudem handelt es sich bei dem umliegenden Wohngebiet um ein flächenmäßig sehr großes Gebiet in Karlshorst, das auch eine entsprechend große Menge neuer Bewohner aufnehmen kann. 2. Ein Abwehrrecht für die Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot. Zwar fügt sich das Vorhaben in Bezug auf das Maß der Nutzung - weder in Bezug auf die Geschosszahl, noch auf die Höhe, noch auf die Grundfläche - in die nähere Umgebung ein. Insoweit verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in den Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (VG 13 L 181/20, VG 13 L 183/20 und VG 13 L 254/20, jeweils amtl. A. S. 15). Auf diese städtebaulichen Erwägungen kann sich die Klägerin allerdings nicht berufen; die vorangestellten Erwägungen könnten zwar für eine Versagung herangezogen werden; die erforderliche Rechtsverletzung der Klägerin liegt aber erst vor, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, denn bei fehlender Rücksichtslosigkeit kann der Nachbar das (objektive) Planungsbedürfnis nicht rügen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – BVerwG 4 C 7/10 – juris Rn. 23). Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist hier aber nicht auszugehen. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG IV C 22.75 –,). Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahme-verpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2014, – VG 13 K 209.16 – amtl. A. S. 8 –). Eine Bebauung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von der baulichen Anlage infolge der Befreiung eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 –; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2010 – VG 13 L 9.10 –). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Eine erdrückende Wirkung liegt nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden (OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2002, 1 A 88/02, NordÖR 2002, 508). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einsichtsmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012, 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401; Kammer, Beschluss vom 29. November 2018 – VG 13 L 333/18 – amtl. A. S. 12). Dabei kann auch ein Vorhaben, das die Abstandsflächen einhält, rücksichtlos sein (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – BVerwG 4 B 128/98 – juris Rn. 3). Wie sich aus den Planunterlagen, dem Katasterauszug, Übersichtskarten und insbesondere der Ortsbesichtigung ergeben hat, entfaltet das mittlerweile realisierte Vorhaben auf das Grundstück der Klägerin keine erdrückende Wirkung. Es ragt aufgrund seiner vier Geschosse zwar mehr als doppelt so hoch auf wie das eingeschossige Einfamilienhaus der Klägerin. Auch dominieren die Gebäude der MFU die Sicht vom Wohnhaus der Klägerin und von ihrem Garten deutlich in südwestlicher Richtung. Nach Westen hin befindet sich jedoch noch ein weiteres Einfamilienhaus zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Vorhabengrundstück. Auch in südwestlicher Richtung grenzt das Grundstück der Klägerin nur mit einer Ecke an das Vorhabengrundstück an und hat keine gemeinsame Grenze. Das nächstgelegene Gebäudes der MFU hat jedoch einen Abstand von ca. 25 m zum Garten der Klägerin und hält damit die Abstandsflächen mehr als ein. Die Kammer konnte sich im Ortstermin nochmals davon überzeugen, dass durch den nördlichen Gebäuderiegel der MFU keine „Gefängnishofsituation“ oder auch nur eine Lage geschaffen wird, die erdrückende Wirkung entfaltet. Das Vorhaben ermöglicht auch keine unzumutbaren oder rücksichtslosen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin. Auch neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten begründen nicht aus sich heraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 9 ZB 17.54 – juris Rn. 5). Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und die dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Dies gilt vor allem in innerstädtischen Lagen, in denen grundsätzlich z.B. mit dem Verlust freier Aussicht und dem Hinzukommen von Baulichkeiten mit Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück gerechnet werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 –, Rn. 40, juris, m.w.N.). Eine neu geschaffene Einsichtsmöglichkeit führt nicht per se zu einer Unzumutbarkeit, denn sonst wäre jedes Bauvorhaben, das zu einer neuen Einsichtsmöglichkeit auf ein Nachbargebäude führt, unzumutbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – a.a.O. –, juris Rn. 41). Von der Nordseite der MFU können die Bewohner ab dem ersten Stock von den Fenstern und von ca. 12 Balkonen auf den hinteren Teil des Grundstücks der Klägerin schauen. Da gerade in den Sommermonaten die Balkone der kleinen Apartments im Flüchtlingsheim sehr stark frequentiert sein dürften, werden sich die meiste Zeit des Tages und auch abends Menschen dort aufhalten, die in den hinteren Gartenbereich und auf das Haus der Klägerin schauen können. Einsichtsmöglichkeiten bestehen zudem von der schmalen Ostseite des nördlichen Riegels. Diese sind jedoch nur aus zwei Fenstern pro Stockwerk ab dem ersten Stock möglich. Darüber hinaus gehören diese Fenster zu Fluren, die dort verlaufen, und sind daher weniger intensiv als z.B. von den Balkonen, da die Verweildauer in Fluren nur kurze Zeit beträgt. Zwar stellt dies eine deutliche Verschlechterung der Situation der Klägerin dar und wird von ihr als starke Belastung empfunden, da der Garten nicht mehr dasselbe Maß an Privatsphäre bietet wie zuvor. Doch auch die Einsichtsmöglichkeiten von den Balkonen können nicht als unzumutbar angesehen werden. Denn der nördliche Riegel der MFU befindet sich ungefähr 25 m von der nahegelegensten Ecke des Grundstücks der Klägerin und insgesamt knapp 40 m vom Haus der Klägerin entfernt, so dass zwar viele neue Einsichtsmöglichkeiten geschaffen wurden, aber ein ausreichender Sozialabstand gewahrt wird. Eine darüber hinausgehend Privatsphäre ist rechtlich nicht geschützt und muss von der Klägerin selbst durch Hecken, Sonnenschirme, Sichtschutzzäune, Jalousien etc. gewährleistet werden. Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens für die Klägerin sind auch sonst nicht ersichtlich. Da die erforderliche Rücksichtnahme durch die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes konkretisiert wird, ergibt sich aus dem Immissionsschutzrecht auch die Grenze für die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme (BVerwG Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16, ZfBR 2017, 791 Rn. 13). § 48 BImschG sieht in Verbindung mit Ziffer 6.1 e) der TA Lärm einen Grenzwert von 55 dB(A) tagsüber und von 40 dB(A) nachts in einem allgemeinen Wohngebiet vor. Zu einer Überschreitung dieser Werte im regelmäßigen, bestimmungsgemäßen Betrieb ist nichts vorgetragen und angesichts der Tatsache, dass das Flüchtlingsheim noch nicht voll bezogen ist und den Angaben des Betreibers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, dass die Bewohner noch konkreter auf die Hausordnung hingewiesen werden müssen, ergäbe eine Messung zum aktuellen Zeitpunkt wohl auch noch keinen verlässlichen Wert zum Regelbetrieb. Sonstige Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind regelmäßig hinzunehmen (so BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – BverwG 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 B 1200/15.NE –, juris). Sollte es zu störenden Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder Ruhestörungen durch einzelne Bewohner kommen, ist es nicht Aufgabe des Baurechts, solche Konflikte zu lösen; ihnen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei– und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 B 1200/15.NE –, BayVGH, Beschluss vom 31. März 2015 – 9 CE 14.2854 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – OVG 10 S 22.19 –, juris Rn. 46). Gehen die Störungen nicht von einzelnen Personen aus, sondern gehen mit der Nutzung der öffentlichen Anlage oder und Einrichtung typischerweise einher, kann nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch eine Verantwortlichkeit des öffentlichen Trägers aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs der Nachbarn bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2020 – 10 S 2012/19 –, Rn. 6ff, juris). Dies ist jedoch nicht Klagegegenstand und könnte erst nach einer gewissen Eingewöhnungszeit beurteilt werden. Darunter fallen auch von der Einrichtung ausgehende Lichtimmissionen in der Nacht, wie z.B. die Beleuchtung der Wege auf dem Gelände und die Lampen der Balkone, die häufig die ganze Nacht über brennen und nicht nur auf die Balkone gerichtet sind, sondern auch die umliegende Nachbarschaft mit beleuchten. Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsbehelf eine Wertminderung ihrer Immobilie geltend zu machen sucht, berücksichtigt sie nicht, dass es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt grundsätzlich nicht vor Wertverlusten, für die die öffentliche Hand, hier durch Erteilung der Baugenehmigung, (mit-)verantwortlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.19 -, juris Rn. 21; (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 10 N 15/20 –, Rn. 31, juris). 3. Mit ihrem Einwand, dass der „Antrag zur Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt“ gewesen sei, die nur „ausnahmsweise und befristet“ gegolten habe, so dass der Antrag nach Auslaufen dieser Frist „ins Leere“ gegangen sei, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Mit dem Bauantrag und den nach 68 Abs. 2 BauO Bln beizufügenden Unterlagen leitet der Bauherr das Baugenehmigungsverfahren, hier nach § 64 BauO Bln, ein und bestimmt das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Die Bezeichnung der für die Beurteilung maßgeblichen Rechtsgrundlagen gehört dabei nicht zu den formellen Anforderungen für dessen Wirksamkeit. Abgesehen davon kommt verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine drittschützende Wirkung zu, wenn sie nicht ausnahmsweise eine vom materiellen Recht losgelöste und selbstständig durchsetzbare Rechtsposition einräumen sollen. Darum geht es hier nicht. Selbst wenn eine Behörde einen Verwaltungsakt zu Unrecht auf eine bestimmte Rechtsnorm gestützt hat, prüfen die Gerichte, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (Wysk/Bamberger, 3. Aufl. 2020, VwGO § 113 Rn. 20). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet, da diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Beklagten auf § 167 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO, hinsichtlich der Beigeladenen auf § 709 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Baugenehmigung für eine modulare Unterkunft für Flüchtlinge (MUF). Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Z... (F...) in Berlin Karlshorst. Die Bebauung entlang der Z... Straße zwischen R... und V... Straße besteht aus ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern. Westlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich ein ursprünglich etwa 19.000 m² großes, im Eigentum der Beigeladenen stehendes, Grundstück (ehemals Flurstücke 1...), das früher als militärisches Garagengelände durch die Nationale Volksarmee (NVA) genutzt wurde. Nach der Nutzung als Militärgelände entstand eine Brachfläche, auf der mehrere verfallene Häuser standen. Mittlerweile wurden die Flurstücke vereinigt, so dass das etwa 11.000 m² große nördliche Flurstück 9...und das etwa 8.000 m² große südliche Flurstück 9... (beide Flur 308) entstanden. Ein Bebauungsplan liegt für das Gebiet nicht vor. Die Flurstücke 9... und 9... liegen jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 11 – 160, für den die Senatsverwaltung am 20. März 2018 einen Aufstellungsbeschluss getroffen hat. Der Bebauungsplanentwurf sieht die Festlegung einer Gemeinbedarfsfläche für soziale Infrastruktureinrichtungen wie Schule, Sportplatz, Jugendfreizeit und Kindertagesstätte vor. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30. August 2019 genehmigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Senatsverwaltung) nach einigen Änderungen mit Baugenehmigung Nr. 2019/470 vom 21. Februar 2020 die Errichtung einer MUF für 385 Personen. Die Baugenehmigung, die der Klägerin am 26. Februar 2020 bekannt gegeben wurde, umfasst die Errichtung von zwei Gebäuden in modularer Bauweise mit je vier Geschossen, die jeweils etwa 73 m lang, 15 m breit und 13 m hoch sind. Sie wurden mittlerweile auf dem südlichen Flurstück 9...errichtet, das im Westen vom G... erschlossen wird. Zur Straße wird ein 5 m breiter Vorgartenbereich freigehalten und zu den angrenzenden Nachbargrundstücken besteht ein Abstand von 12 m. Die Häuser haben eine Apartmentstruktur mit 77 Einheiten, in denen bis zu 385 Bewohnerinnen und Bewohner untergebracht werden können. Im Erdgeschoss befinden sich u.a. Räume für den Hausmeister sowie Beratungs- und Aufenthaltsräume. Die Apartments sind im ersten bis dritten Stock gelegen, haben ein bis vier Zimmer und sind für zwei bis acht Personen ausgelegt. Jedes Apartment verfügt über eine eigene Küche, mindestens ein eigenes Bad und einen Balkon. Die Unterkunft ist hauptsächlich für Familien vorgesehen, die sich selbst versorgen. Die Klägerin hat am 19. März 2020 Klage erhoben. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2020 (- VG 13 L 181/20 -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2021 - OVG 10 S 77/2 -). Zwischenzeitlich genehmigte die Senatsverwaltung auf Anregung der Kammer im Ortstermin am 8. Oktober 2020 und auf Antrag der Beigeladenen mit dem ersten Nachtrag zur Baugenehmigung 2019/470 vom 25. Januar 2021 die Verlegung der Spiel- und Freizeitfläche in die Mitte der nördlichen Freifläche hinter das nördliche Gebäude und des Sandspielplatzes in die Mitte zwischen den beiden Gebäuden. Dies wurde von der Beigeladenen entsprechend umgesetzt. Die MUF ist mittlerweile errichtet und wird seit August 2022 bezogen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen Gebietserhaltungsanspruch, da die nähere Umgebung einem reinen Wohngebiet entspreche. Das Bauvorhaben füge sich auch nicht in die nähere Umgebung ein. Selbst wenn man von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehe, sei eine Flüchtlingsunterkunft mit diesen Ausmaßen keine gebietsverträgliche soziale Einrichtung mehr. Zudem habe es Überlegungen gegeben, auf dem Flurstück einen Standort für Gemeinbedarfseinrichtungen wie eine Schule, ein Freizeitheim oder eine Turnhalle zu schaffen. Die MUF sei auch nicht als temporäre Nutzung gedacht, sondern diene dauerhaft dem Wohnen und sprenge damit als sozialer Wohnungsbau die Grenzen der umliegenden Wohnbebauung. Darüber hinaus habe der Beklagte die Baugenehmigung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, als dies beantragt gewesen sei, da die beantragte Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet und zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr gültig gewesen sei. Darüber hinaus sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, da man aus dem zweiten bis 4. Obergeschoss der Gebäude sowohl in den Garten als auch in die Wohnräume der Klägerin hineinsehen könne. In diese Richtung lägen mit Schlafzimmer, Terrasse und Bädern besonders sensible Wohnbereiche. Darüber hinaus seien die Wohngebäude so angeordnet, dass sie sich als Schalltrichter erwiesen, die jedes Geräusch noch verstärkten. Es komme durch die mittlerweile bereits eingezogenen Bewohner zu unerträglichen Lärmbelästigungen, nicht nur über die Aufenthaltsflächen zwischen den Gebäuden, sondern auch aufgrund von Unterhaltungen und Telefonaten auf den Balkonen, die bis spät in die Nacht andauerten. Darüber hinaus sei das Flüchtlingsheim nachts durch die Laternen für die Wege und die Hausbeleuchtung so hell beleuchtet, dass die Schlafräume der Klägerin taghell erleuchtet seien. Die Lampen für die Balkone blieben zudem überwiegend auch nachts an. Die Schaltung für das Flurlicht erzeuge darüber hinaus durch das permanente An- und Ausgehen ständige Lichtreflexe, die ein Zur-Ruhe-Kommen nicht zuließen. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2019/470 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 21. Februar 2020 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte wie folgt vor: Die Baugenehmigung sei rechtmäßig, da sich das Vorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung entspreche einer Gemengelage, da dort neben Ein- und Mehrfamilienhäusern eine Grundschule, eine Hochschule, die Akademie für betriebswirtschaftliche Weiterbildung, das Zollkriminalamt, ein Museum, eine Kindertagesstätte und gewerbliche Gebäude vorhanden seien. Eine MUF füge sich als wohnähnliche Einrichtung für soziale Zwecke in diese Gemengelage ein. Doch auch bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes gelte nichts anderes. Auch nach dem Maß der Nutzung füge sich das Vorhaben der Beigeladenen ein. Die Wohnhäuser auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücksseiten seien zwar nur ein- bis zweigeschossige Häuser, der Baublock südlich des Vorhabengrundstücks werde jedoch vom langgestreckten viergeschossigen Riegel der Akademie dominiert. Auch stünden dort mehrere dreigeschossige Mehrfamilienhäuser. Das S... sowie die K... seien dreigeschossig und die Grundschule viergeschossig. Auch nördlich der R...-Straße stünden mehrere viergeschossige Wohnblocks. Auch in Bezug auf die überbaute Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben ein. Es gebe eine faktische vordere Baugrenze von 5 m, die eingehalten werde. Auch im Hinblick auf die Bebauungstiefe füge sich das Vorhaben ein, weil die Grundstücke in der näheren Umgebung häufig mit einer zweiten Baureihe bebaut seien. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Geräusche von Kindern, Erwachsenen und Besuchern entsprächen einer Wohnnutzung und seien nicht unzumutbar. Das Vorhaben nutze nur 8.000 m² der vorhandenen 19.000 m², sodass auf den verbleibenden 11.000 m² soziale Infrastruktureinrichtungen errichtet werden könnten. Nach Ansicht der Beigeladene sei die nähere Umgebung als ein faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in welchem Unterkünfte für Flüchtlinge sowohl in einer Ausprägung als Wohngebäude als auch über eine Ausgestaltung als Anlage für soziale Zwecke regelmäßig zulässig seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bewohner keine Möglichkeit zur Anmietung der einzelnen Wohneinheiten hätten, da beide Gebäude an das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) vermietet und die Räumlichkeiten anschließend durch das LAF den Nutzern zur Verfügung gestellt würden. Insofern habe die Klägerin keinen Gebietserhaltungsanspruch. Auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben ein, da die R... keine Zäsurwirkung habe und sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks neben ein- bis zweigeschossiger Wohnbebauung auch längere Gebäude mit drei bis vier Stockwerken befänden, die das Ortsbild prägten. Das Vorhaben füge sich auch in das Nutzungsmaß der näheren Umgebung hinsichtlich der Länge und Breite sowie der Grundfläche ein. Damit entspreche es etwa den Dimensionen des Verwaltungsgebäudes, welches südlich der R...gelegen sei. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Mindestabstandsflächen seien gewahrt und das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung. Da die MUF mit der kurzen Querseite zum Grundstück der Klägerin stehe, seien auch Einsichtsmöglichkeiten über Balkone nicht möglich, lediglich aus einigen Fenstern. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. September 2022 nebst anliegenden Lichtbildern verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung (zwei Bände) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.