Beschluss
2 B 1214/25 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0619.2B1214.25SN.00
8Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Von der (noch nicht umgesetzten) Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (hier: Bauhof) kann auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Zweck der Errichtung einer temporären Gemeinschaftsunterkunft befreit werden.(Rn.25)
2. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr hindert die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht, wenn für die Feuerwehr in einem jüngeren B-Plan ein anderer Standort festgesetzt worden ist.(Rn.26)
3. Das Merkmal des Erforderns in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann erfüllt sein, wenn die unterbringungspflichtige Körperschaft eine Vollauslastung ihrer Unterkunftseinrichtungen bei einer Belegung zu 75% annimmt.(Rn.33)
4. Zum Erfordernis der Wahrung gesunder Unterbringungsverhältnisse in Bezug auf Lärmimmissionen, insbesondere von benachbarter Sportanlagennutzung.(Rn.41)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der (noch nicht umgesetzten) Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche (hier: Bauhof) kann auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Zweck der Errichtung einer temporären Gemeinschaftsunterkunft befreit werden.(Rn.25) 2. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr hindert die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht, wenn für die Feuerwehr in einem jüngeren B-Plan ein anderer Standort festgesetzt worden ist.(Rn.26) 3. Das Merkmal des Erforderns in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann erfüllt sein, wenn die unterbringungspflichtige Körperschaft eine Vollauslastung ihrer Unterkunftseinrichtungen bei einer Belegung zu 75% annimmt.(Rn.33) 4. Zum Erfordernis der Wahrung gesunder Unterbringungsverhältnisse in Bezug auf Lärmimmissionen, insbesondere von benachbarter Sportanlagennutzung.(Rn.41) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich als Standortgemeinde gegen den gesetzlichen Sofortvollzug einer Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Der als Bauherr auftretende Landkreis ist nach § 2 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) Träger der Flüchtlingsunterbringung. Eine Zuweisung der Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung nach § 2 Abs. 3 FlAG an die Gemeinde ist nicht erfolgt. Die Gemeinschaftsunterkunft soll – neben anderen Unterkünften im Kreisgebiet – die bisherige Gemeinschaftsunterkunft in … (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris) nach Auslaufen der dortigen Befristung ersetzen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um das nach dem Bauantrag auf drei Jahre befristete Vorhaben der Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge oder Asylbewerber, bestehend aus einem Verwaltungsgebäude (Büro-, Sanitär- und Sozialräume) für Betreuung und Wachschutz sowie zwei Unterkunftsgebäuden. Diese sollen über Wohnräumlichkeiten mit einer Größe von 15,33 m2 für zwei Personen sowie Gemeinschaftsküchen und Sanitärräume verfügen. Es soll auf dem Flurstück ........ der Flur …… der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Antragstellerin am südwestlichen Ortsrand, südwestlich benachbart zum Sportplatz und zum straßenseitig vorgelagerten Parkplatz verwirklicht werden. Das bisher landwirtschaftlich genutzte Vorhabenflurstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ in der Fassung der 7. Änderung aus dem Jahre 2014. Der Bebauungsplan setzt für den Vorhabenstandort seit seiner 6. Änderung im Jahre 2011 eine Fläche für Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Feuerwehr, Bauhof“ fest. Zudem trifft er – soweit hier relevant – als örtliche Bauvorschriften Festsetzungen zur Dachform. Die südöstlich und östlich benachbarten Flächen sind als Sondergebiete (SO) 4 „Skateranlage“, SO 3 „Multifunktionsfeld“ und SO 1, 2 und 5 „Sportplatz“, „Bolz- und Trainingsplatz“, „Funktionsgebäude“ mit zugehörigem Parkplatz ausgewiesen. Die Antragstellerin hat derzeit keinen zivilrechtlichen Zugriff auf das Vorhabengrundstück. Mit dem am 27. August 2022 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. ... „.....“ und dem dort festgesetzten Sondergebiet (SO) „Feuerwehr“ hat sich die Antragstellerin für einen im Zentrum der Ortslage nahe der B 104 gelegenen Standort für die Feuerwehr entschieden. Auf den Bauantrag vom 13. September 2024 ersuchte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Monatsfrist des § 246 Abs. 15 Baugesetzbuch (BauGB) um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 BauGB. Dieses verweigerte die Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist. Sie verwies unter anderen darauf, dass jedenfalls der Bauhof nach wie vor errichtet werden solle und mit der Legalisierung einer Wohnnutzung auf Gemeinbedarfsflächen die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Abweichung sei wegen der benachbarten Sportanlagen und hiervon ausgehenden Lärmimmissionen städtebaulich nicht vertretbar. Aus der schalltechnischen Stellungnahme der ..... vom 14. Mai 2024 ergebe sich, dass maßgebliche Bereiche der zu bebauenden Fläche nördlich und nordwestlich des SO 4 tagsüber und nachts in den Lärmpegelbereichen III und IV (über 60 bis 65 dB(A) bzw. über 65 bis 70 dB(A) lägen; die direkt an der Straße gelegenen Bereiche fielen mit einem Außenlärmpegel von über 70 bis 75 dB(A) ganztags in den Lärmbereich V. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit des § 2 Abs. 3 FlAG M-V zur Delegation der Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung auf die Gemeinden nach einem Verteilungsschlüssel, der sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden zu der Einwohnerzahl des Landkreises richte, sei die Schaffung zentraler Unterbringungsmöglichkeiten nicht erforderlich, hinreichende Unterbringungskapazitäten könnten anderweitig sichergestellt werden. Die fehlende überproportionale Inanspruchnahme der Gemeinde sei in den Zusammenhang des Art 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) einzubetten. Die Löschwasserversorgung sei nicht gewährleistet. Dem Abweichungsantrag in Bezug auf die Barrierefreiheit sowie dem Befreiungsantrag in Bezug auf die Dachform werde nicht zugestimmt. Die Baugenehmigung erteilte der Antragsgegner als Behörde „Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg“ dem Landkreis Nordwestmecklenburg als Bauherrn mit Bescheid vom 20. März 2025 unter Ersetzung des von der Antragstellerin verweigerten gemeindlichen Einvernehmens und unter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Antragstellerin wurde zuvor zur beabsichtigten Ersetzung ihres Einvernehmens angehört. Sie widersprach der Baugenehmigung mit Schreiben vom 31. März 2025, das am 1. April 2025 bei dem Antragsgegner eingegangen ist. Über den Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat am 3. April 2025 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt ihre bisherigen Argumente und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Bauplanungsrechtlich handele es sich bei der beabsichtigten Nutzung der Gemeinschaftsunterkunft um Wohnnutzung. Ob diese im Rahmen einer „Anlage für soziale Zwecke“ ausgeübt werde, sei für die Wohnnutzung als solche irrelevant. Überlegungen zur Ausübung des Ermessensspielraums seien weder in dem angefochtenen Bescheid noch in der Antragserwiderung enthalten. Infolge der aktuellen politischen Entwicklungen sei davon auszugehen, dass der Unterbringungsdruck auf sämtliche beteiligten Träger deutlich sinken werde. So seien im Januar 2025 in Deutschland 16.594 Asylanträge gestellt worden. Dies stelle einen Rückgang von mehr als 40 % im Vergleich zum Januar 2024 dar. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 1/25 ergebe sich in Bezug auf die Erstanträge ein Rückgang von 43,4% im Vergleich zum Vorjahresmonat. Mit einer deutlichen Verringerung der Antragszahlen 2025 im Vergleich zu den Vorjahren sei zu rechnen. Aus den aktuellen Mai-Zahlen des BAMF ergebe sich im Vergleich zum Mai 2024 ein weiterer Rückgang der Antragszahlen um nunmehr 54,1%. Neben dem Rückgang der Asylanträge sei aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen (beispielsweise in Syrien) zudem mit einer restriktiveren Handhabung des Asylrechts zu rechnen. Zudem dürfte insbesondere auch die Zahl sonstiger Flüchtlinge, insbesondere der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, zurückgehen. Zwar seien deren Aufenthaltstitel aufgrund einer Verlängerung durch Rechtsverordnung des Bundes noch bis zum 4. März 2026 gültig. Allerdings zeichneten sich voraussichtlich rasche Entwicklungen in Bezug auf eine Beendigung des Krieges in der Ukraine ab, so dass Geflüchtete möglicherweise alsbald in ihre Heimat zurückkehren könnten. Wegen nicht belegter Plätze im Landkreis seien die vorliegend geplanten 100 Plätze bereits derzeit zusätzlich frei verfügbar. Infolge der sich vermutlich verschärfenden Asylpolitik sei zudem mit einer rigideren Praxis bei Abschiebungen zu rechnen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 20. März 2025 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er sieht die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowohl nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB als erfüllt an. Das Vorhaben stelle als Unterbringungsvorhaben der öffentlichen Hand keine Wohnnutzung dar. Der Bedarf an Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zähle nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausdrücklich zu den Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Da die Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Containerbauweise nur vorübergehend auf der Gemeinbedarfsfläche errichtet werden solle, würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Dass der öffentliche Belang der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sei, ergebe sich aus dem Lärmtechnischen Gutachten der ........ vom 27. Januar 2025. Das Gutachten der ......... berücksichtige mit der Beurteilung nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ nicht, dass es sich hier um ein Bauantragsverfahren handele. In der schalltechnischen Untersuchung der ...… seien die zur Berechnung erforderlichen maßgeblichen Immissionsorte nicht ermittelt und die geplanten Gebäude nicht modelliert worden. Bei der Ermittlung der Verkehrsgeräuschimmissionen beziehe sich die ....... zudem auf veraltete Verkehrsdaten aus dem Jahr 2001. Die Befreiung werde bereits dann erfordert, wenn es „vernünftigerweise geboten" sei, dass beabsichtigte Vorhaben an der vorgesehenen Stelle trotz entgegenstehender Festsetzung im Bebauungsplan durchzuführen. Es sei also nicht notwendig, dass die Befreiung das allein in Betracht kommende Mittel sei, um das im jeweiligen Fall verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen. Mobile Unterkünfte im Sinne von § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB seien insbesondere Behelfsunterkünfte wie Wohncontainer, Zelte und sonstige Behelfsunterkünfte in Leichtbauweise. Eine Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB dürfe selbst dann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt würden. Der öffentliche Belang der gesunden Unterbringungsverhältnisse werde nach dem Lärmtechnischen Gutachten der .... nicht beeinträchtigt. Nach dem Gutachten vom 27. Januar 2025 würden bei allen betrachteten Lärmarten die Immissionsrichtwerte und Immissionsgrenzwerte an den Fassaden des Bauvorhabens eingehalten und sogar unterschritten. Es seien keine aktiven Schallschutzmaßnahmen notwendig. Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 13a BauGB lägen vor. Die Unterkunftsmöglichkeit für Flüchtlinge und Asylbewerber am Standort ...... werde im konkreten Fall dringend benötigt. Hinreichende Unterbringungsmöglichkeiten könnten nicht anderweitig in dem erforderlichen Umfang sichergestellt werden. Letztlich handele es sich bei dem Bauvorhaben in ...… um eine Verlagerung von bestehenden Kapazitäten und nicht um die Schaffung neuer Kapazitäten. Durch die auslaufende Baugenehmigung für den Standort ..... (250 Plätze) sei es zwingend erforderlich, Ausweichkapazitäten zu schaffen. Der von der Antragstellerin prophezeite Rückgang der Geflüchteten aus der Ukraine könne in diesem Zusammenhang keine tragende Rolle spielen, da diese Personengruppe nicht als gemeinschaftsunterkunftspflichtige Personengruppe zu werten sei und somit eine Verbesserung der Lage in der Ukraine keinen Einfluss auf die Dringlichkeit im Sinne des § 246 Abs. 13 a BauGB für das Bauvorhaben in ...…… hätte. Die geplante Einrichtung würde lediglich einen Bevölkerungsanteil von etwa 3% der Einwohner von ....... (3.226 zum Stichtag 31. Dezember 2023) erreichen. II. I. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten – hier der Gemeinde – gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, hier in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Landkreises – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren – hier also des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung – zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Standortgemeinde des in Rede stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht schon dann mit Erfolg zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade aus einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris Rn. 10; VG Schwerin, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 2 B 391/23 SN – juris Rn. 5 m.w.N.). Danach geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Baugenehmigung vom 20. März 2025 verletzt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts keine Rechte der Antragstellerin. Einen Verstoß gegen die der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG], Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern [Verf M-V]) entspringende Planungshoheit oder gegen dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienende Vorschriften kann das Gericht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht feststellen. Rechtsgrundlagen für die Zulassung des Vorhabens durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sind § 72 Abs.1 und – hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – § 71 Abs 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V erfolgt die – nach der Norm bei rechtswidriger Verweigerung zwingende – Ersetzung des Einvernehmens durch die Baugenehmigung. Nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im Streit steht zwischen den Beteiligten im Kern, ob dem Vorhaben der Gemeinschaftsunterkunft ...… Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Das ist nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotener und hier auch nur möglicher summarischer Beurteilung nicht der Fall. Soweit auch die Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften in Rede steht, wird sich eine solche im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht ergeben. Zwar widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …… „........“, weil es auf einer darin festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Feuerwehr, Bauhof“ realisiert werden soll und auch nicht die in den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften vorgesehene Dachform sowie das in § 50 LBauO M-V normierte Erfordernis der Barrierefreiheit einhält. Allerdings hat der Antragsgegner von diesen Festsetzungen aller Voraussicht nach rechtmäßig befreit. Auch hat er rechtmäßig eine Abweichung von dem (bauordnungsrechtlichen) Erfordernis der Barrierefreiheit erteilt (dazu nachfolgend unter 1.). Ungesunde Unterbringungsverhältnisse sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht zu besorgen (nachfolgend unter 2.). Darauf, ob auch die Voraussetzungen von § 246 Abs. 12 und Abs. 13a BauGB erfüllt sind, kommt es nicht an (nachfolgend unter 3.). 1. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden sich im Widerspruchsverfahren und einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach bereits nach der Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB als rechtmäßig erweisen. Nach dieser Bestimmung kann von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, eine der weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 erfüllt ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen dürften als erfüllt anzusehen sein. a) Hinsichtlich der Befreiung von der Art der baulichen Nutzung im Hinblick auf die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Feuerwehr, Bauhof“ kann von einer Berührung der Grundzüge der Planung nicht die Rede sein. Zwar könnte – gerade, weil die Art der baulichen Nutzung betroffen ist (vgl. dazu Siegmund, in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 66. Ed. 1.11.2024, § 31 Rn. 95) – grundsätzlich davon auszugehen sein, dass eine Abweichung von dem planerischen Grundkonzept vorliegen und damit ein Grundzug der Planung berührt sein kann, wenn die im Bebauungsplan für das konkrete Grundstück vorgesehene Nutzung – hier diejenige als Fläche für die Feuerwehr und kommunaler Bauhof – mit der Zulassung des Vorhabens auf unabsehbare Zeit nicht umgesetzt werden kann. So ist es hier aber nicht. aa) Die Festsetzung ist bereits insoweit als funktionslos, jedenfalls als nicht mehr erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzusehen, als die Antragstellerin hinsichtlich des Standortes der Feuerwehr mit dem Bebauungsplan Nr. .... einen anderen Standort (auf einem gemeindeeigenen Grundstück) bestimmt hat. Denn das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung, sondern ebenso auf die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 1 Rn. 25), wobei der Erforderlichkeitsmaßstab auch an einzelne Festsetzungen anzulegen ist (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 78. Lfg. Mai 2011, § 1 BauGB Rn. 123). bb) Soweit es um die verbleibende Zweckbestimmung „Bauhof“ geht, kann offenbleiben, ob damit ein Grundzug der Planung deshalb angenommen werden muss, weil die Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen prinzipiell Teil der mit dem Bebauungsplan beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sein kann. (1) Dagegen könnte im Blick auf die maßgebliche Einzelfallbetrachtung, auf die stets abzustellen ist (vgl. Siegmund, in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 66. Ed. 1.11.2024, § 31 Rn. 60), im vorliegenden Fall sprechen, dass es um die Nutzung eines einzelnen Flurstücks im Bebauungsplangebiet als kommunaler Bauhof und damit letztlich um dessen Standort geht. Dass die erst mit der 6. Änderung des Bebauungsplans hinzugetretene Festsetzung „Feuerwehr, Bauhof“ auf dem Flurstück ...... für die Planung des „....“ eine tragende Bedeutung hätte, dürfte eher zu verneinen sein. Hinsichtlich des Feuerwehrstandorts folgt dies bereits daraus, dass die Antragstellerin selbst dessen Verlagerung mit dem Bebauungsplan Nr. .... beschlossen hat. Dass anderes für die Bauhofnutzung angenommen werden muss, ist für das Gericht derzeit nicht ersichtlich. Zudem war ausweislich der Begründung zur 6. Änderung des Bebauungsplans deren Ziel in erster Linie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des „SO Sport“ in südwestliche und südliche Richtung. (2) Jedenfalls wäre ein – unterstellter – Grundzug der Planung mit der Befreiung im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht berührt. Denn die temporäre Zulassung der Gemeinschaftsunterkunft führt nicht dazu, dass die bereits seit Oktober 2011 geltende, seither aber nicht umgesetzte Gemeinbedarfsflächenfestsetzung funktionslos in dem Sinne wird, dass ihre Verwirklichung langfristig ausgeschlossen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung lediglich – bauantragsgemäß – befristet auf drei Jahre erteilt worden ist und die baulichen Anlagen anschließend keinen Bestandsschutz mit der Folge genießen, dass sie zurückgebaut werden müssen. Zudem fehlt es der Antragstellerin an der zivilrechtlichen Zugriffsbefugnis auf das bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstück. Eine kurzfristige Realisierung der Festsetzung als Bauhoffläche dürfte gegen den Willen des Grundstückseigentümers nunmehr ohnehin nicht möglich sein. cc) Auch ist die zu dem Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung hinzutretende Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aller Voraussicht nach erfüllt, wonach Gründe des Wohls der Allgemeinheit einschließlich „des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden“ die Befreiung erfordern. Das Merkmal des „Erforderns“ liegt bereits dann vor, wenn es vernünftigerweise geboten ist, das beabsichtigte Vorhaben an der vorgesehenen Stelle trotz entgegenstehender Festsetzung im Bebauungsplan durchzuführen. Nicht notwendig ist, dass die Befreiung das allein in Betracht kommende Mittel ist, um das verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 31 Rn. 35). (1) Der Antragsgegner hat nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachvollziehbar dargelegt, dass die geplante Gemeinschaftsunterkunft mit 100 Plätzen zur Erfüllung der dem Landkreis gesetzlich zugewiesenen Aufgabe vernünftigerweise geboten und damit erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist. Er hat auf deren Funktion als Teilersatz für die befristet bis Anfang Oktober 2025 genehmigte Gemeinschaftsunterkunft …… mit 250 Plätzen hingewiesen. Er hat für das Gericht – bereits in den Verwaltungsvorgängen (Bauantragsakte Vermerk vom 1. Oktober 2024 Bl. 267/1052) und ergänzend aktualisiert in der Antragserwiderung – nachvollziehbar die Unterbringungssituation im Gebiet des Landkreises dargestellt und die vorhandenen und umsetzungsfähigen Unterbringungskapazitäten dem prognostischen Bedarf gegenübergestellt. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass von den bisher geplanten weiteren neun Unterbringungsstandorten, für die zum Teil bereits Vorbescheidsanträge gestellt seien, lediglich für die Standorte ..... und ...... derzeit eine Umsetzung möglich sei. Im Jahr 2025 seien dem Landkreis bis einschließlich 31. März 2025 bereits 72 Personen zugewiesen worden. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Zuweisung von 24 Personen und liege damit bereits über dem bisher prognostizierten und vorgetragenen Zuweisungsgeschehen. Auf Grund der Besonderheiten in der Unterbringung verschiedenster Personengruppen sei unter Rücksichtnahme der Volkszugehörigkeit, der ethnischen Herkunft, der Religionszugehörigkeit und anderer sozialer Unterschiede eine tatsächliche Vollbelegung nicht umsetzbar. Daher würden die Unterkunftskapazitäten bei einer Auslastung ab 75% als voll ausgelastet gelten. Unter Berücksichtigung der dem Landkreis zugewiesenen und in den Gemeinschaftsunterkünften gemeldeten Personen seien mit Stand 28. März 2025 insgesamt 104 Plätze in den Gemeinschaftsunterkünften nicht belegt. Die Auslastungsquote betrage damit etwa 87%. Sollte sich der seit Jahresbeginn abzeichnende rechnerische Rückgang der Belegung weiter fortsetzen, würde die Auslastungsquote am Jahresende bei etwa 79% liegen. Damit würde sich der Landkreis mit seinen Kapazitäten von derzeit 813 Plätzen auch am Jahresende noch in der Vollauslastung befinden. Das Gericht sieht nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keinen Grund, an der Richtigkeit der antragsgegnerseitig vorgelegten Zahlen zu zweifeln. Auch die von dem Antragsgegner vorgenommene prognostische Einschätzung des Zuweisungsgeschehens erscheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts plausibel. Insbesondere vermag die Antragstellerin das Gericht mit ihren pauschal auf die Berichte des BAMF rekurrierenden und auf erwartete, zum Teil spekulativ erscheinende Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen in Deutschland nach dem Wechsel der Bundesregierung oder der Entwicklung des Ukrainekriegs abstellenden Prognosen nicht von einer Fehlerhaftigkeit der Einschätzungen des Antragsgegners zu überzeugen. Die nach den Berichten des BAMF rückläufige Zahl von Asylanträgen in Deutschland gibt bereits nicht verlässlich Auskunft über das Zuweisungsgeschehen in Mecklenburg-Vorpommern. Da Flüchtlinge aus der Ukraine nicht unterbringungspflichtig sind, spielt die – ohnehin seriös nicht verlässlich prognostizierbare – Entwicklung dort für die von dem Landkreis zur Erfüllung seiner Unterbringungsaufgabe nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz vorzuhaltenden Unterbringungseinrichtungen keine Rolle. (2) Nicht zu beanstanden ist nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts auch die Annahme des Antragsgegners, dass von einer Vollauslastung der vorhandenen Unterbringungseinrichtungen nicht erst bei einer Belegung zu 100% ausgegangen werden kann. Dass eine Belegung zu drei Viertel der jeweils vorhandenen Kapazität für die Annahme einer Vollauslastung zugrunde gelegt wird, erscheint mit den von dem Antragsgegner vorgetragenen Umständen gut erklärbar. Zudem dürfte der Landkreis als Unterbringungsverpflichteter ohnehin gehalten sein, hinreichende Reserven für plötzlich auftretende Sondersituationen (zum Beispiel kurzfristig verstärkter Zugang von Flüchtlingen, temporärer Ausfall vorhandener Unterkünfte, wie etwa im Havariefall) vorzuhalten. Dass Zustände, wie sie vor der Inbetriebnahme der Gemeinschaftsunterkunft .... entstanden waren (behelfsmäßige Unterbringung von 200 Menschen in zwei Sporthallen) nach Möglichkeit zu vermeiden sind, hat das Gericht bereits entschieden (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris Rn. 44). (3) Auch nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit ihrem Argument, dass der Antragsgegner die dem Landkreis zugewiesenen Flüchtlinge auf die kreisangehörigen Gemeinden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 FlAG verteilen könne. Zwar ermöglicht die genannte Norm dem aufnahme- und unterbringungspflichtigen Landkreis eine Verteilung der Flüchtlinge auf kreisangehörige Gemeinden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zu dieser Vorschrift handelt es sich bei der Option zur Delegation an die Gemeinden indessen um eine Ausnahmeregelung; grundsätzlich sollen die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet sein, für die regelmäßige Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten vorzuhalten (vgl. LT-Drs. 1/4134 S. 17). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat bereits entschieden, dass in der Nichtanwendung der Delegationsoption des § 2 Abs. 3 FlAG kein Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG vorliegt. Da der Landkreis mit der Schaffung der streitgegenständlichen Gemeinschaftsunterkunft die sachlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe selbst schaffen will, ist für eine ausnahmsweise Weiterverteilung nach § 2 Abs. 3 FlAG schon aus Rechtsgründen kein Raum. Art. 28 Abs. 2 GG vermittelt der Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass der Landkreis von der Aufgabenerfüllung in eigener Trägerschaft absieht (so OVG Greifswald, Beschluss vom 13. November 2023 – 3 M 459/23 – juris Rn. 26 ff. im Fall ....). Es kommt daher allein darauf an, dass eine Aufnahmepflicht des als Bauherr auftretenden Landkreises besteht, was hier nach § 2 Abs. 1 FlAG der Fall ist, und dass der Landkreis zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine Standortwahl getroffen hat (vgl. bereits VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris Rn. 36). Dem schließt sich das erkennende Gericht weiterhin an. b) Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die hier in Rede stehenden Gemeinbedarfsflächenfestsetzung stellt sich zunächst nicht als nachbarschützend dar. Weder nach ihrem Inhalt noch nach der Begründung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... soll sie dem Schutz von Nachbarn dienen. Die streitgegenständliche Befreiung verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit die Antragstellerin Nutzungskonflikte mit der Nutzung in den festgesetzten benachbarten Sondergebieten „Skateranlage“, „Multifunktionsfeld“ und „Sportplatz“, „Bolz- und Trainingsplatz“, „Funktionsgebäude“ deswegen befürchtet, weil es sich bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft um Wohnnutzung handele, geht sie bereits im Ansatz fehl. Vielmehr handelt sich bei der vorgesehenen Gemeinschaftsunterkunft um eine von dem Landkreis in seiner Eigenschaft als Träger der Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung betriebene Anlage für soziale Zwecke (vgl. zu dieser Einordnung von Flüchtlingsunterkünften bereits VG Schwerin, Beschluss vom 3. März 2023 – 2 B 358/23 SN – juris Rn. 8 m.w.N.; VG Schwerin, Beschluss vom 6. März 2023 – 2 B 376/23 SN – juris Rn. 16; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 24. Juni 2024 – 9 CS 24.458 – juris Rn. 14). Als solche wäre sie aber grundsätzlich neben Anlagen für sportliche Zwecke regelhaft zulässig (vgl. zum Beispiel § 5 Abs. 2 Nr. 7, § 5a Abs. 2 Nr. 8, § 6 Abs. 2 Nr. 5, § 6a Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) oder ausnahmsweise zulassungsfähig (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). c) Die Befreiung von der Festsetzung zur Dachform versteht sich angesichts der geplanten Containerbauweise von selbst. Da die Gemeinschaftsunterkunft nur temporär geplant ist, werden diesbezügliche öffentliche Belange der Antragstellerin, etwa hinsichtlich des Ortsbildes, mit der Folge nicht dauerhaft beeinträchtigt, dass die Befreiung als städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) erscheint. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Abweichung vom (bauordnungsrechtlichen) Erfordernis der Barrierefreiheit nach § 50 LBauO M-V, weil insoweit die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden könnte (§ 50 Abs. 3 LBauO M-V). Zudem sieht § 51 Satz 3 Nr. 16 in Verbindung mit Satz 2 LBauO M-V vor, dass für Sonderbauten – wie hier, vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 11 LBauO M-V – Erleichterungen wegen der besonderen Nutzung der Anlagen gestattet werden können. Im zugehörigen Abweichungsantrag wird hierzu auch auf den Umstand hingewiesen, dass durch die zentrale Zuweisung durch den Landkreis gewährleistet ist, dass Personen, die eingeschränkt sind, in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden. 2. Zwar müssen gesunde Unterbringungsverhältnisse gewahrt sein (vgl. dazu näher VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris Rn. 47). Das ist jedoch nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts aller Voraussicht nach der Fall. Eine Unterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge ist unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unzulässig, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. Ein über die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, und zwar sogar in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, nicht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2781/18 – VBlBW 2020, 511 juris Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris Rn. 51). Dass die in einer Gemeinschaftsunterkunft wie der hier in Rede stehenden untergebrachten Personen gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt sind, wird in der Regel erst bei Lärmimmissionen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 25, 37). Davon, dass die in der geplanten Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Personen gesundheitsgefährdenden Immissionen, insbesondere Lärmimmissionen, ausgesetzt sein könnten, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Das folgt für das Gericht plausibel aus dem „Lärmtechnischen Gutachten“ der ........ vom 27. Januar 2025 (Bauantragsvorgang Bl. 679/1052), das die schallschutztechnische Situation hinsichtlich der Lärmarten Gewerbelärm, Sportlärm und Verkehrslärm untersucht hat. Danach ergibt sich, dass die bezogen auf die beiden südwestlich befindlichen Windenergieanlagen ausgehend von deren durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie mitgeteilten Schallleistungspegeln von jeweils 104,5 dB(A) inkl. Tonhaltigkeitszuschlag die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von tags 55 und nachts 40 dB(A) vor allen in den Blick genommenen Immissionspunkten IP 1 bis 11 (Wohngebäude 1 und 2, Verwaltungsgebäude) unterschritten werden, zum Teil deutlich. Dasselbe, nämlich die Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte einschließlich der Spitzenpegel, gilt für den nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) berechneten Sportlärm, differenziert nach den Emittenten Sportfeld, Bolzplatz und Parkplatz. Ebenso werden nach der Untersuchung hinsichtlich des Verkehrslärms (bezogen auf die Kreisstraße K 1 und die Straße ....., basierend auf einer Ermittlung der Kfz-Querschnittsbelastung aus dem Jahre 2022) die nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) geltenden (zwingenden) Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten, nämlich für den Tagzeitraum (59 dB (A)) durchgängig an allen Immissionspunkten IP 1 bis 11 unterschritten und für den Nachtzeitraum (49 dB(A)) lediglich an den IP 7, 8 und 10 erreicht, im Übrigen ebenfalls unterschritten. Als Fazit kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass keine aktiven Schallschutzmaßnahmen notwendig sind. Zwar ermittelt die antragstellerseitig vorgelegte Schallimmissionsprognose des ..... vom 18. Dezember 2024 partielle Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsricht- bzw. -grenzwerte. Ungeachtet der von dem Antragsgegner an dem ......-Gutachten geübten und wohl auch relevanten Kritik daran, dass die maßgeblichen Immissionsorte nicht ermittelt und die Gebäude nicht modelliert, sondern die Berechnungen flächenhaft (wie regelhaft im Bauleitplanverfahren) ausgeführt wurden, ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass, insbesondere hinsichtlich des Verkehrslärms, Überschreitungen des Beurteilungswerts für die „Gesundheitsschwelle“ von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts nicht auftreten. Soweit das ……-Gutachten (allein) für den Lastfall der (noch nicht vorhandenen) „Skateanlage Kurzzeitige Geräuschspitze sonntags in der mittäglichen Ruhezeit“ (Gutachten Anlage 2.2) zu Überschreitungen des Richtwerts für allgemeine Wohngebiete von 85 dB(A) (Gutachten S. 18) gelangt, empfiehlt es, den Wall, der zum Schutz der nördlich benachbarten Wohnbebauung vor dem von der (geplanten) Skateranlage ausgehenden Lärm vorgesehen ist, in Richtung Flüchtlingsunterkunft zu erweitern. Danach ergibt sich, dass jedenfalls derzeit in Bezug auf die noch nicht vorhandene Skateranlage – von der weder ihre genaue Positionierung innerhalb des festgesetzten Baufeldes noch ihre Materialität bekannt sind – keine Gesundheitsgefahren für die in der geplanten Gemeinschaftsunterkunft Unterzubringenden zu besorgen sind, sowie, dass solchen ggf. durch die vorgeschlagene Erweiterung des (ohnehin) vorgesehenen Lärmschutzwalls oder eventuell anderweitig, etwa durch Bepflanzung, begegnet werden könnte. Zudem dürfte auch im Anwendungsfeld von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB davon auszugehen sein, dass die Erteilung einer befristeten Befreiung mit Blick auf störende oder gesundheitsschädliche Nutzungen nicht gehindert ist, wenn solche Nutzungen (lediglich) planungsrechtlich möglich sind, jedoch aktuell weder ausgeübt werden noch auf absehbare Zeit ausgeübt werden sollen. Vielmehr kann dann (allein) auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden (vgl. dazu zur Vorschrift des § 246 Abs. 12 BauGB Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 155. Lfg. August 2024, § 246 BauGB Rn. 80). 3. Darauf, ob die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auch nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 246 Abs. 13a BauGB gestützt werden kann, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Allerdings dürfte einiges dafür sprechen, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind. Insbesondere handelt es sich bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft in Containerbauweise um eine „mobile Unterkunft“ (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 246 Rn. 34; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 155. Lfg. August 2024, § 246 BauGB Rn. 78). Die Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Schließlich dürfte das in § 246 Abs. 13a BauGB normierte Erfordernis der dringend benötigten Unterkunft erfüllt sein. Dass an die Erforderlichkeitsprüfung vor dem Hintergrund der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen sind, hat das Gericht bereits entschieden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris Rn. 39 m.w.N. für dieselbe Voraussetzung in § 246 Abs. 14 BauGB); im Übrigen wird auf die Ausführungen oben zu 1. a) cc) verwiesen. Dass es für die Voraussetzung „im Gebiet der Gemeinde, in der sie“ (die Unterkunft) „entstehen soll“, nicht darauf ankommt, dass die Aufgabe der Flüchtlingsunterbringung auf die Gemeinde zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis nach § 2 Abs. 3 FlAG delegiert worden ist, hat das Gericht ebenfalls bereits entschieden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 B 1269/23 SN – juris Rn. 36 für dieselbe Voraussetzung in § 246 Abs. 14 BauGB). 4. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, der Antragsgegner habe keine Überlegungen zur Ausübung des Ermessensspielraums unternommen. Zutreffend ist zwar, dass die Erteilung einer Befreiung in das pflichtgemäße Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellt ist. Auch trifft zu, dass in dem Baugenehmigungsbescheid selbst keine Ermessenserwägungen ersichtlich sind. Allerdings hat sich der Antragsgegner ausweislich des Verwaltungsvorgangs ausführlich mit den beantragten Befreiungen und Abweichungen befasst. So hat sich der Antragsgegner in einem ausführlichem planungsrechtlichen Vermerk vom 20. November 2024 mit den relevanten städtebaulichen Rechtsfragen, insbesondere einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und nach § 246 Abs. 12 BauGB, befasst (Bauantragsvorgang Bl. 272/1052). Dort hat er zudem – gerade im Blick auf die Antragstellerin – auch dargelegt, dass die „Maximalkapazität“ der Unterkunft im Verhältnis zur Gemeindegröße berücksichtigt worden ist und insofern als „maximal tragbar“ und als leistbar für die örtliche Infrastruktur eine Kapazität von 5% der Gesamtzahl der Einwohner festgelegt worden sei, sowie, dass die danach möglich Zahl von 160 Plätzen mit dem Vorhaben unterschritten werde. Hinzu kommt, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen, wie hier, die Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich zur Erteilung der Befreiung verpflichtet ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 133. Lfg. Mai 2019, § 31 BauGB Rn. 61). Das gilt erst recht im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Notwendigkeit der Flüchtlingsunterbringung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG sowie Ziffern 1.5 und 9.10 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.