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Urteil

3 S 1074/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1217.3S1074.22.00
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Leitsätze
Hat der Plangeber auf Grund von § 13b BauGB a.F. von einem Umweltbericht abgesehen und wird ein darauf beruhender Mangel der Planbegründung (§ 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 9 Abs. 8 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 und 3 BauGB) nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt, so wird der Fehler unbeachtlich. Unionsrecht steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich nicht um einen UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtigen Bebauungsplan handelt.(Rn.37) (Rn.39)
Tenor
Der Bebauungsplan „Ehgasse“ der Gemeinde Ebringen vom 22. April 2021 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Plangeber auf Grund von § 13b BauGB a.F. von einem Umweltbericht abgesehen und wird ein darauf beruhender Mangel der Planbegründung (§ 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 9 Abs. 8 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 und 3 BauGB) nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt, so wird der Fehler unbeachtlich. Unionsrecht steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich nicht um einen UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtigen Bebauungsplan handelt.(Rn.37) (Rn.39) Der Bebauungsplan „Ehgasse“ der Gemeinde Ebringen vom 22. April 2021 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge richten sich ausweislich der Anträge nur gegen den Bebauungsplan selbst und nicht auch gegen die mit diesem erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Auch inhaltlich beanstanden die Antragsteller lediglich die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, nicht aber die örtlichen Bauvorschriften. A. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. 1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. 2. Der Beschluss über den angegriffenen Bebauungsplan wurde am 7. Mai 2021 ortsüblich bekanntgemacht. Die Anträge wurden am 6. Mai 2022 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. 3. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2022 - 8 S 2529/21 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.). Ist ein Antragsteller - wie hier - Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, kann sich die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB ergeben (vgl. Senatsurt. v. 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 38; Sächs. OVG, Urt. v. 14.07.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 58; Bay. VGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.03.2019 - 4 BN 14.19 -, juris Rn. 7). Gemessen hieran sind die Antragsteller antragsbefugt. a) Die Antragstellerin zu 1) macht geltend, durch die im Plangebiet zugelassene wohnähnliche Nutzung Gefahr zu laufen, dass ihr rechtmäßig betriebenes Gewerbe immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen ausgesetzt werde. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Damit wird ein abwägungserheblicher Belang aufgezeigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.2018 - 4 BN 22.18 -, juris Rn. 7). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ist auch nicht deshalb entfallen, weil sie sich in Liquidation befindet. Zwar ist eine in Liquidation befindliche Gesellschaft regelmäßig (nur) noch auf Abwicklung gerichtet. Hier führt die Antragstellerin zu 1) den Betrieb jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch fort. b) Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19 -, juris Rn. 7). Ausgehend hiervon ist der Antragsteller zu 2) schon deshalb antragsbefugt, weil das Plangebiet des Bebauungsplans „Ehgasse“ vor der Überplanung ebenso wie das Grundstück des Antragstellers zu 2) zum Plangebiet des Bebauungsplans „Ehgasse-Scharretenacker“ gehörte. Ungeachtet dessen steht der Schutz des Eigentümers eines nicht im Plangebiet belegenen Grundstücks nicht hinter dem des Betriebsinhabers zurück. 4. Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Sie können durch die Erklärung des Bebauungsplans „Ehgasse“ für unwirksam ihre Rechtsstellung verbessern. B. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet, weil der Bebauungsplan an (beachtlich gebliebenen) formellen Mängeln (dazu I.) sowie an materiellen Mängeln (dazu II.) leidet, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen (dazu III.). I. Der Bebauungsplan „Ehgasse“ leidet bereits an beachtlich gebliebenen formellen Fehlern. 1. Ein Gemeinderatsbeschluss über die Verabschiedung des Bebauungsplans liegt vor. Fehler hierbei sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bebauungsplan wurde auch ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. Insbesondere liegt kein Verkündungsmangel vor, weil im Bebauungsplan die DIN 4109 in Bezug genommen wurde. Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Verweist eine Festsetzung auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber aber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der jeweiligen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde, wenn sie die in Bezug genommene Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29 ). Dem genügt der Hinweis am Ende der textlichen Festsetzung 1.10.4. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlich gebliebenen Fehler wegen einer unterbliebenen Umweltprüfung bzw. einem fehlenden Umweltbericht (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 und 3 i.V.m. § 2a Satz 2 Nr. 2; § 9 Abs. 8 BauGB). a) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet, weil sie den Bebauungsplan nach § 13a, § 13b BauGB a.F. aufgestellt hat. b) Die Antragsgegnerin durfte nicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichten. Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13b BauGB a.F. hinsichtlich der Sondergebietsfläche erfüllt waren - was angesichts dessen, dass eine Flüchtlingsunterkunft möglicherweise nicht ohne Weiteres als „Wohnnutzung“ i.S.d. § 13b BauGB a.F. angesehen werden kann, zweifelhaft ist -, ist § 13b BauGB a.F. jedenfalls unionsrechtswidrig und damit unanwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22 -, BVerwGE 179, 348 ). Eine „Umdeutung“ in ein Verfahren nach § 13a BauGB (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.03.2024 - 1 KN 171/21 -, juris Rn. 19) kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Zwar ist die Sondergebietsfläche bereits im Bebauungsplan „Ehgasse-Scharretenacker“ überplant. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB ist jedoch nicht die Überplanung, sondern ob die Fläche tatsächlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29 ). Eine „Umdeutung“ in ein Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB kommt schon auf Grund der unterschiedlichen Verfahrensanforderungen und -zwecke nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 4 BN 14.16 -, juris Rn. 10 [zu § 13a BauGB]), ungeachtet dessen liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 BauGB nicht vor. Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob dies dann unerheblich ist, wenn der Begründung des Bebauungsplans nicht als „Umweltbericht“ bezeichnete Dokumente beigefügt sind, die den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Umweltbericht in jeder Hinsicht genügen. Denn der von der Antragsgegnerin dem Bebauungsplan beigefügte „Umweltbeitrag nach BauGB § 1 (6) und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan ‚Ehgasse‘“ genügt bereits nicht den formellen Anforderungen an einen Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 BauGB. So fehlt es schon an einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben (Anlage 1 Nr. 1 a) und auch an der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. Ungeachtet dessen geht dieser inhaltlich auf den Entfall der Obstbäume mit keinem Wort ein und verfehlt damit auch die inhaltlichen Anforderungen an einen Umweltbericht. Der Bebauungsplan weist daher einen grundsätzlich beachtlichen Mangel auf, da seine Begründung den ihr nach § 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 9 Abs. 8 BauGB beizufügenden Umweltbericht nicht enthält (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 1 und 3 BauGB). c) Dieser Mangel ist jedoch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragstellerin gerügt wurde. Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde am 7. Mai 2021 ortsüblich bekanntgemacht, das Fehlen eines Umweltberichts wurde erstmalig im Schriftsatz der Antragsteller vom 31. Juli 2023 gerügt. Die Rügefrist des § 215 BauGB wurde auch ordnungsgemäß in Gang gesetzt, da der in der amtlichen Bekanntmachung abgedruckte Hinweis zutreffend über die Rechtslage informiert hat. Der Anwendbarkeit von § 215 Abs. 1 BauGB steht in der vorliegenden Konstellation auch Unionsrecht nicht entgegen (ebenso: VG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2023 - 2 K 4527/23 -, juris Rn. 49; § 215 anwendend, ohne die Frage der Unionskonformität aufzuwerfen etwa: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2024 - 8 S 1490/22 -, n.v.; Nds. OVG, Urt. v. 07.03.2024 - 1 KN 171/21-, juris Rn. 15; ebenfalls auf das Vorliegen einer Rüge abstellend auch BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22 -, BVerwGE 179, 348 ; zweifelnd hingegen: Meixner, DVBl 2023, 1497 ; Fuchs/Siehr, DVBl 2024, 674 ). Zwar könnte erwogen werden, dass Bebauungsplänen nach § 13b BauGB a.F. der „Schein der Legalität“ anhaftete und sie und deshalb seltener kontrolliert wurden (so Fuchs/Siehr, a. a. O.), bzw. für Betroffene kein Anlass bestand, das Fehlen des Umweltberichts zu rügen (so Meixner, a. a. O.) und hierdurch die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt wird. Indes erscheint es fernliegend, dass jemand gerade auf Grund der Norm des § 13b BauGB a.F. von einer Rüge Abstand nimmt. Letztlich macht es keinen Unterschied, ob die Gemeinde die Erstellung des Umweltberichts auf Grund einer unionsrechtswidrigen Norm oder auf Grund eines sonstigen Rechtsanwendungsfehlers unterlässt. Auch Rechtsanwendungsfehler sind mitunter nur schwer zu erkennen. Insoweit liegt auch keine „Überforderung“ des Bürgers vor. Diesem ist zuzumuten, gegenüber der Gemeinde zu rügen, was aus seiner Sicht zu beanstanden ist. Der Verweis der Antragsteller auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 [Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland] -, NVwZ 2015, 1665) ist insoweit unbehelflich, da sich dieses mit der Frage befasst, ob eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf bereits im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen zulässig ist, hier aber die Frage in Rede steht, inwieweit Fehler durch Zeitablauf unbeachtlich werden können. Ob anderes gelten kann, wenn ein UVP- oder UVP-vorprüfungspflichtiger Bebauungsplan in Rede steht (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.03.2017 - 4 CN 3.16 -, juris), kann dahinstehen, da ein solcher nicht vorliegt. 3. Der Bebauungsplan „Ehgasse“ leidet jedoch an (beachtlich gebliebenen) Verfahrensfehlern in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 2 Abs. 3 BauGB). a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller in ihrem Einwendungsschreiben vom 5. Februar 2018 liegt jedoch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin sich nicht damit auseinandergesetzt hätte, dass der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan eine Bebauung der Fläche auf den Flst.-Nrn. xxxx ausgeschlossen hat. Hiermit hat sich die Antragsgegnerin vielmehr ausweislich Nr. C.4.8 der Abwägungstabelle befasst. b) Es liegt jedoch ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Umweltschutzbelange vor. Vor der Überplanung war auf der Sondergebietsfläche eine öffentliche Grünfläche vorgesehen. Hierbei handelt es sich ausweislich des Umweltbeitrags um eine Streuobstfläche. Diese entfällt durch die Überplanung (teilweise). Damit ist grundsätzlich auch ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erforderlich. Zwar hat die Antragsgegnerin erkannt, dass die 1992 festgesetzte Grünfläche teilweise entfällt (vgl. Abwägungstabelle C.4.8, C.4.13; Begründung 3.7 ). Da die Antragsgegnerin jedoch - auf Grund der Unionsrechtswidrigkeit des § 13b BauGB a.F. zu Unrecht - davon ausgegangen ist, ein Ausgleich sei nach § 13b BauGB a.F. von vornherein entbehrlich, hat sie den naturschutzrechtlichen Belang schon im Ausgangspunkt nicht zutreffend erfasst. Denn geht der Plangeber davon aus, ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sei nicht erforderlich, besteht für ihn auch kein Anlass, insoweit entsprechende Ermittlungen und Bewertungen vorzunehmen. Eine andere Einschätzung ist vorliegend auch in Ansehung der Ausführungen unter C. 4.8 und C.4.13 der Abwägungstabelle und der Begründung in Ziff. 3.7 des Bebauungsplans nicht angezeigt. Die dortigen Ausführungen ändern nämlich nichts daran, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, zu einem Ausgleich nicht verpflichtet zu sein, und somit den (vollständigen) Erhalt der Streuobstfläche als eigenständigen naturschutzrechtlichen Belang schon nicht hinreichend erkannt hat. Denn ungeachtet der Frage, weshalb im Bebauungsplan „Ehgasse - Scharretenacker“ die Grünfläche festgesetzt wurde, führt ihr (teilweiser) Wegfall jedenfalls zum Entfall unbebauter Fläche und der Streuobstfläche. Der Fehler ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gewesen. Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er sich ohne Weiteres aus dem äußeren Ablauf des Bauleitplanverfahrens ergibt; er ist von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 25.04.2022 - 3 S 2115/10 -, juris Rn. 117; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.2024 - 5 S 869/22 -, juris Rn. 82). Vorliegend ergibt sich der Fehler ohne Weiteres aus der Planakte; es ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die Bedeutung der Streuobstfläche erkannt hätte. Hält sich der Plangeber - wie hier - nicht zum Ausgleich verpflichtet, lässt sich - soweit er nicht ausdrücklich im Planungsverfahren erklärt hat, dass und aus welchen Gründen er einen Ausgleich selbst für den Fall, dass er erforderlich wäre, unterlassen würde - nicht ausschließen, dass er bei richtiger Einschätzung anders geplant hätte. Der Fehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nachdem der Beschluss über den Bebauungsplan am 7. Mai 2021 ortsüblich bekanntgemacht wurde und der 7. Mai 2022 ein Samstag war, lief die Jahresfrist des § 215 BauGB nach § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 BGB (vgl. zur Anwendbarkeit Senatsurt. v. 09.12.2020 - 3 S 1749/16 -, juris Rn. 97; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, juris Rn. 3; Uechtritz, in: BeckOK BauGB, 64. Edition 01.11.2024, § 215 Rn. 25) am 9. Mai 2022 um 24.00 Uhr ab. Ausweislich der Planungsakte ging jedenfalls am 9. Mai 2022 bei der Antragsgegnerin ein Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 6. Mai 2022 ein. Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob dieses bereits vorab per Fax eingegangen ist, kommt es daher nicht an. Das Rügeschreiben der Antragsteller bezeichnet auch (noch) hinreichend den „die Verletzung begründenden Sachverhalt“ i.S.d. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten. Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Erforderlich ist, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wird im Rügeschreiben ein konkreter Ermittlungs- und Bewertungsmangel dagegen angesprochen, kann zur (weiteren) Substantiierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. v. 25.09.2019 - 4 BN 13.19 -, juris Rn. 5 f.). Wird verwiesen, ist aber eine hinreichend genaue Verweisung erforderlich (vgl. Uechtritz, in: BeckOK BauGB, 64. Edition 01.11.2024, § 215 Rn. 31). Dem genügt das Rügeschreiben der Antragsteller vom 6. Mai 2022, in dem „der ungenügende naturschutzrechtliche Ausgleich“ gerügt und des Weiteren das Einwendungsschreiben vom 5. Februar 2018 in Bezug genommen wird. Die Antragsteller haben damit den Belang des fehlenden naturschutzrechtlichen Ausgleichs für den teilweisen Entfall der Grünfläche hinreichend identifiziert (vgl. zu diesem Erfordernis OVG R.-Pf., Urt. v. 17.05.2023 - 1 C 10592/22.OVG -, juris Rn. 36). Weitere Ausführungen waren insoweit nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sei nicht erforderlich. Die Antragsteller lassen klar erkennen, dass sie das nicht für richtig halten. Dieser Hinweis war auch ausreichend, denn auf Grund dessen wäre es der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich gewesen, ein ergänzendes Verfahren einzuleiten. Dagegen kann nicht von den Antragstellern verlangt werden, aufzuzeigen, dass (und weshalb) § 13b BauGB a.F. unionsrechtswidrig und deshalb die Annahme, ein Ausgleich sei nicht erforderlich, unzutreffend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bürgers, dem Plangeber unionsrechtliche Bedenken aufzuzeigen, es obliegt dem Plangeber, (nur) unionsrechtskonforme Normen anzuwenden. c) Dagegen liegt keine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung der Lärmproblematik vor. Die Antragsteller machen „Abwägungsfehler“ hinsichtlich der Lärmproblematik geltend. Sie wollen damit in der Sache (jedenfalls auch) geltend machen, die Lärmproblematik sei nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden. Dies trifft jedoch in der Sache nicht zu. Die Antragsgegnerin hat eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, die auf Grund der von den Antragstellern im Verfahren vorgebrachten Einwänden erneut überarbeitet wurde. Die schalltechnische Untersuchung hat umfangreich sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbelärm sowohl für das Plangebiet als auch für die Nachbarschaft nach den einschlägigen technischen Vorschriften ermittelt. Unerheblich ist insoweit, dass sich der schalltechnischen Untersuchung nicht (ohne Weiteres) entnehmen lässt, welchen Beitrag zu den Lärmimmissionen (allein) der Betrieb der Antragstellerin zu 1) verursacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Gesamtimmissionen ermittelt hat, denn diesen muss sie planerisch begegnen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der Verlärmung auch zutreffend erfasst. Zwar werden nach der schalltechnischen Untersuchung allein durch den Verkehr im Plangebiet nachts im 1. und 2. OG überall mehr als 60 dB(A) erreicht, im Erdgeschoss weit überwiegend. Auch der Gewerbelärm nachts übersteigt weit überwiegend im Bereich des Sondergebiets den Wert von 60 dB(A). Ab dieser Schwelle wird in der Rechtsprechung regelmäßig eine Gesundheitsgefahr angenommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2022 - 7 B 16.21 -, juris Rn. 13 sowie Urt. v. 29.06.2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 71 und v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 53; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 -, juris Rn. 31; Bay. VGH, Urt. v. 14.02.2018 - 9 BV 16.1694 -, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B 961/19.NE -, juris Rn. 17; ebenso: Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 246 Rn. 25; differenzierend [„umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls“] jedoch an die Werte anlehnend: Senatsurt. v. 23.06.2020 - 3 S 2781/18 -, juris Rn. 43). Dies stand dem Plangeber jedoch hinreichend vor Augen. Zwar ist die Formulierung in der Begründung („teilweise Überschreitungen der empfohlenen Orientierungs- bzw. Richtwerte“) „beschönigend“, auch wird in Ziff. C.3.5.1 der Abwägungstabelle ersichtlich auf die alte schalltechnische Untersuchung Bezug genommen. Die zahlreichen planungsrechtlichen Vorgaben zum Schallschutz (textliche Festsetzungen 1.10) lassen jedoch (noch) erkennen, dass das Problem zureichend erfasst wurde. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, die Verkehrszählung auf der K xxxx sei veraltet und Brückenschäden, die Umleitungsverkehr hervorriefen, seien nicht berücksichtigt worden, liegt kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, sie habe das Alter der Verkehrszählung mit einem Aufschlag von 10 Prozent berücksichtigt, die Brückenschäden seien erst nach Satzungsbeschluss aufgetreten. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar; die Antragsteller haben dem auch nichts mehr entgegengesetzt. Eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Lärmproblematik liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin mögliche Erweiterungen des Betriebs der Antragstellerin zu 1) nicht in den Blick genommen hat. Unkonkrete Planungen oder bloße Absichten brauchen im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, juris Rn. 7 und v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, juris Rn. 46; Bay. VGH, Urt. v. 26.11.2020 - 9 N 17.2367 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Urt. v. 29.10.2020 - 1 KN 78/18 -, juris Rn. 57). d) Soweit die Antragsteller im Rahmen des Normenkontrollverfahrens geltend machen, es fehle an einer Alternativenprüfung hinsichtlich der Standorte des Sondergebiets und der Gemeinbedarfsfläche, fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ungeachtet dessen ist die Behauptung inhaltlich unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat sich näher damit befasst, weshalb ein Standort der Feuerwehr im Gewerbegebiet „xxxxxx“ nicht in Betracht kommt (vgl. Nr. C.4.9 der Abwägungstabelle). Zu einem alternativen Standort des Sondergebiets in der Gemeinde finden sich Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans (Ziff. 1.1 ). Eine Vertauschung des Sondergebiets mit der Gemeinbedarfsfläche wird zwar nicht erörtert, wurde aber im Planungsverfahren soweit ersichtlich auch nicht vorgebracht und drängt sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch nicht ohne Weiteres auf. e) Soweit die Antragsteller im Planungsverfahren geltend gemacht haben, ihr Interesse an der Beibehaltung der unveränderten Plansituation sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ungeachtet sind dessen sind insoweit Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nicht erkennbar (vgl. Ziff. C.4.10 der Abwägungstabelle); der Einwand ist von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren auch nicht mehr aufgegriffen worden. II. Der Bebauungsplan „Ehgasse“ leidet ferner an durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehlern. 1. Dem Bebauungsplan fehlt jedoch nicht schon die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 und v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, juris Rn. 34, v. 07.05.2024 - 3 S 189/22 -, juris Rn. 38 und v. 23.03.2021 - 3 S 2972/18 -, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.2024 - 5 S 869/22 -, juris Rn. 55 und v. 07.04.2022 - 8 S 847/21 - juris Rn. 61 f.). Gemessen hieran war der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt eine positive Plankonzeption. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden könnte. Soweit die Antragsteller auf das - ursprünglich - fehlende Eigentum der Antragsgegnerin am Grundstück Flst.-Nr. xxxxxx abgestellt haben, stellt dies die städtebauliche Erforderlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht in Frage. Zwar sind Absichten und Planungen der Grundstückseigentümer bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bieten, nicht stets irrelevant (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, juris Rn. 36; im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Urt. v. 11.03.2024 - 15 N 23.83 -, juris Rn. 23 f.). Regelmäßig - und so auch hier - vermag indes allein die fehlende Umsetzungsbereitschaft des Eigentümers an den getroffenen Festsetzungen die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nicht in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. 13.06.2023 - 4 BN 33.22 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 28.11.2024, a.a.O. Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, juris Rn. 95 f.; Bay. VGH, Urt. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 -, juris Rn. 26; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 20.04.2009 - 1 KN 9/06 -, juris Rn. 51 ff.). Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine fehlende Aussicht auf Verwirklichung bestand, wird letztendlich auch dadurch bestätigt, dass es der Antragsgegnerin zwischenzeitlich gelungen ist, das Eigentum am Grundstück Flst.-Nr. xxxxxx zu erwerben. Dass arten- bzw. naturschutzrechtliche Zugriffsverbote von Vornherein der Umsetzung der Planung entgegenstünden, ist weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. 2. Es liegt auch kein beachtlicher Fehler wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) vor. Zwar war vorliegend das Entwicklungsgebot zu beachten, insbesondere konnte der Flächennutzungsplan nicht nach § 13b Satz 1 BauGB a.F. i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB abweichend vom Entwicklungsgebot aufgestellt werden, da - ungeachtet dessen, ob die Voraussetzung einer „Wohnnutzung“ i.S.d. § 13b BauGB a.F. vorlagen - § 13b BauGB a.F. auf Grund seiner Unionsrechtswidrigkeit in Gänze unanwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2023 - 4 CN 3.22 -, BVerwGE 179, 348 ). Dieser Fehler ist jedoch nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Zur Klärung der Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 09.12.2020 - 3 S 1749/16 -, juris Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, juris Rn. 126 und v. 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, juris Rn. 23). Ausgehend hiervon wurde die städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt. Dies folgt schon daraus, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen Teil des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin handelt. Auch die Antragsteller haben nichts vorgebracht, was dies nahelegen könnte. Damit kann dahinstehen, ob insoweit eine ausreichende Rüge i.S.d. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erhoben wurde. 3. Auch die Festsetzung eines Sondergebiets für die Gemeindeunterkunft begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets ist das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp i.S.d. §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht in Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 128 und Urt. v. 28.05.2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117 ; Senatsurt. v. 23.03.2021 - 3 S 2972/18 -, juris Rn. 44). Gemessen hieran war vorliegend die Festsetzung eines Sondergebiets zulässig, denn es liegt ein Festsetzungsgehalt vor, der sich mit einem der Baugebiete nach §§ 2 ff. BauNVO nicht erreichen lässt. Ausweislich Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dient das Sondergebiet der Unterbringung einer Gemeindeunterkunft für Flüchtlinge, Asylbegehrende und Obdachlose sowie aller dafür erforderlichen Nebenanlagen und Einrichtungen. Namentlich zulässig sind § Unterkunft für Flüchtlinge, Asylbegehrende und Obdachlose § Der festgesetzten Hauptnutzung dienende Funktions- und Nebenräume (z.B. Verwaltungs-, Personal-, Technik- und Abstellräume) § Nebeneinrichtungen (z.B. Stellplätze, Fahrradstellplätze, Mülltonnenstellplätze, Spielgeräte) Bei der Unterkunft handelt es sich um eine Anlage für soziale Zwecke. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind (BVerwG, Beschl. v. 13.07.2009 - 4 B 44.09 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.01.2023 - 5 S 638/21 -, juris Rn. 48). Jedenfalls zur Überbrückung einer Übergangs- oder Notsituation gedachte Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber fallen unter diesen Begriff (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.06.1997 - 4 C 2.96 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 06.10.2015, a.a.O.; Sächs. OVG, Beschl. v. 08.02.2024 - 1 B 242/23 -, juris Rn. 31; OVG S.-H., Beschl. v. 06.10.2023 - 1 MB 16/23 -, juris Rn. 23; OVG B.-Bbg., Beschl. v. 27.04.2021 - OVG 10 S 73/20 -, juris Rn. 28). Für Obdachlosenunterkünfte gilt nichts anderes (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 155. EL August 2024, § 3 BauNVO Rn. 52). Zwar können - je nach konkreter Ausgestaltung - derartige Unterkünfte auch als Wohnnutzung angesehen werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.05.1990 - 8 S 220/90 -, juris Rn. 23; siehe zur Diskussion auch Stock, a. a. O.; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, 131. EL Juli 2024, § 3 BauNVO Rn. 39). Eine derartige Ausgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin ein Baugebiet, das nur Anlagen für soziale Zwecke vorsieht, mit den Möglichkeiten nach §§ 2 bis 10 BauGB planen können sollte. Auch ist die allgemeine Zweckbestimmung des Sondergebiets hinreichend bestimmt. 4. Allerdings sind die Festsetzungen zum Lärmschutz teilweise unbestimmt. Bebauungspläne unterliegen als Rechtsnormen dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.08.2017 - 4 BN 14.17 -, juris Rn. 6 und v. 04.01.1994 - 4 NB 30.93 -, juris Rn. 6; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die Festsetzung in Ziff. 1.10.1 nicht gerecht. Wörtlich heißt es dort: Ausschluss von schutzbedürftigen Räumen Im Sondergebiet „Gemeindeunterkunft“ sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 (Ausgabe Januar 2018) unzulässig. Festverglasungen und nicht-öffenbare Fensterelemente sind uneingeschränkt zulässig. Ausnahmen hierzu sind zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass auch unter Berücksichtigung der Geräusche, die von den Flächen für den Gemeinbedarf ausgehen, an diesen Fassaden geringere Lärmbelastungen bestehen, als dies in der schalltechnischen Untersuchung für den Bebauungsplan ermittelt wurde und die gesetzlichen Vorgaben für Gewerbelärm eingehalten werden. Der Verweis auf „die gesetzlichen Vorgaben für Gewebelärm“ ist zu unbestimmt, weil es allgemeingültige „gesetzliche Vorgaben für Gewerbelärm“ nicht gibt. Es kann auch nicht im Weg der Auslegung angenommen werden, dass die Antragsgegnerin insoweit den Wert nach Nr. 6.1 Buchst. f TA Lärm meint. Hiergegen spricht bereits, dass die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift keine „gesetzliche Vorgabe“ ist. Auch bliebe insoweit unklar, ob es sich um eine statische oder dynamische Verweisung handeln soll. Auch wie ein entsprechender Nachweis geführt werden soll, bleibt offen. Dagegen ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht unbestimmt, wenn davon die Rede ist, dass „an diesen Fassaden geringere Lärmbelastungen bestehen“. Denn aus der in Bezug genommenen schalltechnischen Untersuchung ist ohne Weiteres erkennbar, welche Lärmwerte insoweit gemeint sind. Ob insoweit die Emissionen der Antragstellerin berücksichtigt werden und ob so gesunde Wohnverhältnisse hergestellt werden können, ist keine Frage der Bestimmtheit der Festsetzung. 5. Der Bebauungsplan „Ehgasse“ leidet des Weiteren an Festsetzungsfehlern. a) In Ziff. 1.6.1 wird festgesetzt, dass oberirdische Parkplätze im Sondergebiet auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Dies entbehrt einer Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt werden, die Norm gestattet jedoch nicht die Zulassung solcher außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan. Zwar können Parkplätze ggf. nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Baurechtsbehörde zugelassen werden, sofern im Bebauungsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies ermächtigt jedoch nur zur Einschränkung, nicht zur positiven Zulassung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, juris Rn. 68; OVG R.-Pf., Urt. v. 17.06.2021 - 8 A 11487/20 -, juris Rn. 47; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 39. Edition 15.10.2024, § 23 Rn. 77; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.1992 - 5 S 2408/91 -, juris Rn. 23). b) In Ziff. 1.6.3 wird festgesetzt, dass auf der Gemeinbedarfsfläche oberirdische Stellplätze, Fahrradstellplätze, oberirdische Garagen und Carports auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Hierfür fehlt es aus den soeben ausgeführten Gründen an einer Rechtsgrundlage. c) In Ziff. 1.7.3 wird festgesetzt, dass im Sondergebiet Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Hierfür fehlt es aus den soeben ausgeführten Gründen an einer Rechtsgrundlage. d) In Ziff. 1.7.4 wird festgesetzt, dass auf der Gemeinbedarfsfläche Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Hierfür fehlt es aus den soeben ausgeführten Gründen an einer Rechtsgrundlage. e) In Ziff. 1.7.2 wird festgesetzt, dass Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 BauNVO, die hochbaulich nicht in Erscheinung treten, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Hierfür fehlt es aus den soeben ausgeführten Gründen an einer Rechtsgrundlage. 6. Der Bebauungsplan „Ehgasse“ leidet ferner an einem Fehler im Abwägungsergebnis. Das Abwägungsergebnis ist rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 09.12.2020 - 3 S 1746/16 -, juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2023 - 5 S 3497/21 -, juris Rn. 67 und Urt. v. 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, juris Rn. 139). Dies ist hier der Fall. a) Es liegt schon deshalb ein Abwägungsergebnisfehler vor, weil es an einem naturschutzrechtlichen Ausgleich fehlt. Durch die (teilweise) Überplanung der Grünfläche und dem damit verbundenen Entfall des Streuobstbestands ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich grundsätzlich erforderlich. Die Antragsgegnerin ging auf Grund der Anwendung des inzwischen als unionsrechtswidrig erkannten § 13b BauGB a.F. irrig davon aus, dass ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich sei. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin keinerlei Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Es ist jedoch nicht erkennbar, wie ein Plan mit einem solchen Ergebnis abwägungsgerecht hätte erlassen werden können (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2024 - 8 S 2152/22 -, n.v. UA S. 24 f.; Kerkmann/Saame, BauR 2024, 20 und BauR 2024, 217 ). Dies gilt umso mehr, als der entfallende Teil der Grünfläche einschließlich der Obstbäume im Bebauungsplan „Ehgasse - Scharretenacker“ ausdrücklich als Grünfläche festgesetzt wurde und als „Ausgleich“ vorgesehen war. b) Leidet der Bebauungsplan schon deshalb an einem Abwägungsergebnisfehler, kann dahinstehen, ob ein solcher auch deshalb vorliegt, weil durch den Bebauungsplan ein ungelöster Nutzungskonflikt heraufbeschworen würde. Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. v. 18.01.2023 - 4 BN 36.22 -, juris Rn. 9 f. und Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.04.2022 - 8 S 847/21 -, juris Rn. 88). Die Gemeinde darf insoweit nicht auf das „Prinzip Hoffnung“ setzen (vgl. Külpmann, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 786). Der Senat hat vorliegend Bedenken, ob die Antragsgegnerin - wie sie meint - tatsächlich nur zulässige „planerische Zurückhaltung“ geübt hat und nicht sehenden Auges den auf der Hand liegenden Lärmkonflikt ins Baugenehmigungsverfahren verschoben hat, ohne dass erkennbar wäre, wie er dort gelöst werden sollte. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Vorliegend stehen nach der schalltechnischen Untersuchung Lärmimmissionen sowohl durch den Verkehrslärm als auch durch den Gewerbelärm in Rede, die sich in einem Bereich bewegen, in dem - wie ausgeführt - typischerweise angenommen wird, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten wird. Ob dem in jeder Hinsicht ausreichend Rechnung getragen wurde, ist offen. c) Dagegen liegt kein (weiterer) Fehler im Abwägungsergebnis vor, weil eine eindeutig vorzugswürdige Alternative zur Verfügung gestanden hätte. Dies behaupten die Antragsteller zwar pauschal. Sie zeigen jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar auf, weshalb dies der Fall sein sollte. Die bloß subjektive Auffassung, die Bauvorhaben wären wo anders „besser aufgehoben“, genügt nicht. III. Die vorliegenden Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.01.2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 16.01.2024 - 3 S 184/22 -, juris Rn. 33). Dass der Plangeber der Teilwirksamkeit des Plans im Zweifel den Vorzug vor dessen Gesamtunwirksamkeit gegeben hätte, genügt nicht, um von einer bloßen Teilunwirksamkeit auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.06.2024 - 3 S 1067/23 -, n.v. und Senatsurt. v. 05.06.2024 - 3 S 499/22 -, n.v.; Nds. OVG, Urt. v. 12.02.2024 - 1 KN 191/21 -, juris Rn. 26). Ausgehend hiervon kommt vorliegend eine auf die Festsetzung des Sondergebiets beschränkte Teilunwirksamkeitserklärung nicht in Betracht. Zwar ist der Bebauungsplan „Ehgasse“ insoweit objektiv teilbar, auch vermag die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für sich genommen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Ehgasse“ im Zweifel auch allein beschränkt auf die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche beschlossen hätte. Hierfür bietet das Planungsverfahren keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil sind die Planung der Gemeinbedarfsfläche einerseits und der Sondergebietsfläche andererseits miteinander verzahnt. Dies zeigt etwa die von der Antragsgegnerin angesprochene Abhängigkeit der konkreten baulichen Ausgestaltung der Gemeindeunterkunft von der Errichtung des Feuerwehrhauses und der Bauhoffläche. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Insbesondere kommt eine Revisionszulassung nicht im Hinblick auf die Frage, ob § 215 Abs. 1 BauGB in der vorliegenden Konstellation eines auf Grund von § 13b BauGB a.F. unterbliebenen Umweltberichts auf Grund Unionsrechts anwendbar ist, in Betracht, weil sich diese vorliegend nicht entscheidungserheblich stellt. Beschluss vom 17. Dezember 2024 Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 30.000,-- € festgesetzt. Der Senat bemisst das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Abwehr des Bebauungsplans mit 30.000,-- €, da ein gewerbliches Interesse in Rede steht. Da dieses bei beiden Antragstellern identisch ist, ist dieser Streitwert nur einmal in Ansatz zu bringen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Ehgasse“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweck im Betrieb eines Maler-, Putz- und Stuckateurbetriebs liegt. Sie befindet sich derzeit in Liquidation, führt den Geschäftsbetrieb jedoch fort, da geplant ist, die Unternehmung nach der Liquidation in einer anderen Rechtsform fortzuführen. Der Antragsteller zu 2) war Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) und ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxxxx, auf dem die Antragstellerin zu 1) ihren Betriebssitz hat. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des - nicht streitgegenständlichen - Bebauungsplans „Ehgasse-Scharretenacker“ von 1992. Mit dem streitbefangenen Bebauungsplan wurde ein - nicht das Grundstück des Antragstellers zu 2) umfassender - Teilbereich des Bebauungsplans „Ehgasse-Scharretenacker“ in der Größe von ca. 0,5 ha überplant. Das Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand der Antragsgegnerin. Südlich verläuft die K xxxx, östlich liegt (teilweise im Plangebiet) der xxxxxxxxxxxxxxxxxx, im Norden bildet die xxxxxxx die Grenze des Plangebiets, im Westen grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Neben diesen liegt die L xxxx. Im südwestlichen Teil des Plangebiets sind eine öffentliche Grünfläche, im nordwestlichen Teil ein Sondergebiet „Gemeindeunterkunft“ und im nordöstlichen Teil eine Fläche für Gemeinbedarf (Feuerwehrgerätehaus und Bauhof) sowie Verkehrsflächen und eine private Grünfläche festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen finden sich diverse Regelungen zum Schallschutz im Sondergebiet. Insbesondere ist in Ziff. 1.10.1 ein grundsätzlicher Ausschluss von öffenbaren Fenstern für schutzbedürftige Räume und in Ziff. 1.10.2 eine grundsätzliche Pflicht zur Verglasung von Außenwohnbereichen vorgesehen, wobei Ausnahmen hiervon möglich sind. In Ziff. 1.10.3 werden bestimmte Anforderungen an die Außenbauteile aufgestellt, Ziff. 1.10.4 enthält Vorgaben zur Belüftung von Schlafräumen. Am Ende der textlichen Festsetzung 1.10.4 findet sich ein Hinweis darauf, dass die DIN 4109 bei der Antragsgegnerin eingesehen werden kann. Im als Sondergebietsfläche festgesetzten Bereich befinden sich zwei Obstbäume. Vor der Überplanung war die jetzt als Sondergebietsfläche festgesetzten Fläche gemeinsam mit der jetzt als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche als einheitliche Grünfläche festgesetzt, die im Rahmen der Planung des Bebauungsplans „Ehgasse - Scharretenacker“ als „Ausgleich“ vorgesehen war. Der Planung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 30. November 2017 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Ehgasse“ im „beschleunigten“ Verfahren - hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche nach § 13a BauGB, hinsichtlich der Sondergebietsfläche nach § 13b BauGB a.F. - ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen und den Flächennutzungsplan im Weg der Berichtigung an den Bebauungsplan anzupassen, sowie die Durchführung der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Feuerwehr der Antragsgegnerin sei derzeit in sehr beengten Verhältnissen untergebracht. Innerorts besitze die Antragstellerin keine geeigneten Grundstücke. Neben dem Feuerwehrgerätehaus solle außerdem eine Lager- und Unterstellfläche für Bauhoffahrzeuge geschaffen werden. Ebenso beabsichtige die Antragsgegnerin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Flüchtlingsunterkunft und darüber hinaus für ein Unterbringungsangebot für Obdachlose zu schaffen. Die zur Verfügung stehenden Unterkünfte und Wohnungen würden bis Ende 2017 belegt sein, die Antragsgegnerin müsse im Rahmen der Anschlussunterbringung weitere Flüchtlinge unterbringen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2017 ortsüblich bekanntgemacht. Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Insoweit wurde u.a. ausgeführt: Es werde befürchtet, dass die Bebauung zu Beeinträchtigungen des Betriebs der Antragstellerin zu 1) führe. Die Berichtigung des Flächennutzungsplans nach § 13b Satz 1 BauGB a.F., § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB entbinde nicht von der Prüfung der städtebaulichen Angemessenheit des Eingriffs. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb der Flächennutzungsplan und der dazugehörige Landschaftsplan die Bebauung der Flächen ausschlössen, fehle. Es bestehe auch keine Erforderlichkeit für einen neuen Standort der Feuerwache. Überdies gäbe es andere Standorte. Es sei auch nicht absehbar, dass die Antragsgegnerin überhaupt an das Eigentum der entsprechenden Grundstücke gelangen könne. Der Plan setzte sich auch nicht mit dem „bisherigen Bebauungsplan“ auseinander, obwohl der Eingriff massiv sei. Das gesamte städtebauliche Umfeld, das beeinflusst werde, werde ausgeblendet. Es sei abwägungsfehlerhaft, wenn die bislang für alle Eigentümer geltenden Beschränkungen nur in einem Teilbereich aufgehoben würden. Es bestehe die Gefahr künftiger Nutzungskollisionen. Das dem Bebauungsplan „Ehgasse-Scharretenacker“ von 1992 zu Grunde liegende „Trennungsgebot“ werde vollständig aufgegeben. Soweit ausgeführt werde, dass die lärmemittierende Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller nach Osten orientiert sei, sodass keine Nutzungskonflikte drohten, verkenne dies bereits, dass die Antragsteller auf Grund der Festsetzungen im Bebauungsplan „Ehgasse-Scharretenacker“ von 1992 berechtigt seien, auch auf dem westlichen Teil eine Nutzung auszuüben. Es sei offenkundig ausgeschlossen, dass derartige Nutzungen mit einer „Wohnnutzung“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxxx vereinbar seien. Es fehle an sachverständigen Feststellungen zur Vereinbarkeit der Planung mit dem Bestand als auch mit zukünftigen Nutzungen. Es sei zu befürchten, dass die Flüchtlingsunterkunft im Fall eines Rückgangs der Flüchtlingszahlen zum „freien Wohnen“ genutzt werde. Auch sei die Schallbelastung der Gemeindeunterkunft nicht geklärt. In unmittelbarer Nähe verlaufe die L xxx, wenig weiter entfernt die Bahnstrecke xxxxxxxxxxxxxx. Bereits die Schallbelastung durch den Straßenlärm der L xxx sei beachtlich. Ferner sei im Bebauungsplan 1992 die Freifläche auf Flst.-Nr. xxxx als eine wesentliche Ausgleichsmaßnahme festgesetzt worden. Aus diesem Grund sei die Bebauung doppelt problematisch. Denn dieser Eingriff in den Außenbereich benötige seinerseits einen Ausgleich. Zum anderen reduziere er eine bereits für die Bebauung im Plangebiet 1992 erforderliche und in Anspruch genommene Ausgleichsfläche. Es bedürfe somit eines doppelten Ausgleichs. Nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 21. März 2019 zunächst das „Ruhen des Verfahrens“ beschlossen hatte, beschloss er am 14. November 2019, das Planungsverfahren fortzuführen. Am 22. Oktober 2020 behandelte er die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen, billigte den Planentwurf und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften und beschloss die Durchführung einer erneuten, eingeschränkten Offenlage. Dieser Beschluss wurde am 30. Oktober 2020 ortsüblich bekanntgemacht. Der erneut offengelegte Entwurf sah (erstmals) diverse Vorgaben zum Lärmschutz vor. Dem zugrunde lag eine schalltechnische Untersuchung des Büros xxxxxxx vom Januar 2019. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen. Neben einer Bezugnahme auf die bisherigen Einwendungen wurde u.a. ausgeführt: Die Feststellungen zum Lärmschutz seien unvollständig, die Festsetzungen ungenügend. Es werde weder aus dem Text der schalltechnischen Untersuchung noch aus den Anlagen 7.1 bis 7.6 klar, welche Immissionsanteile von der Antragstellerin zu 1) stammten. Damit sei offen, wie die Immissionsbelastung sei, wenn die Vorhaben auf der Gemeinbedarfsfläche nicht verwirklicht werden. Ebenso bleibe offen, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin zu 1) künftig Rücksicht auf die Bebauung im Sondergebiet und auf der Gemeinbedarfsfläche nehmen müsse. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe sich, dass das Sondergebiet auch mit Verkehrslärm beaufschlagt werde. Dieser sei sogar überwiegend. Es werde dort viel zu laut sein. Diese Bewertung enthalte die Schalluntersuchung indes nicht. In der Folge wurde die schalltechnische Untersuchung überarbeitet (Stand 24.02.2021). Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan am 22. April 2021 einschließlich der örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss über die Satzung und die örtlichen Bauvorschriften wurden am 7. Mai 2021 ortsüblich bekanntgemacht. Mit spätestens am 9. Mai 2022, einem Montag, bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 6. Mai 2022 rügten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin „Mängel des Abwägungsvorgangs“. Insoweit wurde auf die Einwendungen vom 5. Februar 2018 zur ersten und die Einwendungen vom 10. Dezember 2020 zur zweiten Offenlage Bezug genommen und diese im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Belastung durch den Verkehrslärm werde in der schalltechnischen Untersuchung nicht klar „aufgedeckt“. Hinsichtlich der Gemeindeunterkunft ergäben sich gegenüber den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV bei Tag eine Überschreitung von zwischen 2,1 und 4,6 dB und bei Nacht von 10,8 bis 13,2 dB. Bei Nacht liege der Beurteilungspegel über 60 dB(A). Eine Bewertung dieser massiven nächtlichen Überschreitung lasse sich der schalltechnischen Untersuchung nicht entnehmen. Auch durch die gewerblichen Immissionen sei es bei der Gemeindeunterkunft viel zu laut. Der Tagrichtwert der TA Lärm von 55 dB(A) werde um über 10 dB überschritten, die nächtliche Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) mit 60 dB(A) sei noch deutlich höher. Mit Außenlärmpegeln von über 67 dB(A) tags und über 57 dB(A) nachts seien gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet. Es seien deshalb gesonderte Festsetzungen zu treffen, die die Bereiche mit über 67/57 dB(A) konkret regelten. Dies könne nicht in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Es möge sein, dass nicht öffenbare Fenster grundsätzlich zur Vermeidung einzelner kritischer Messpunkte bzw. Immissionsorte geeignet seien. Ob jedoch eine Rundum-Einhausung der Gemeindeunterkunft einschließlich der Außenwohnbereiche möglich sei, werde weder in der Schalluntersuchung noch in der Abwägung betrachtet oder bewertet. Die Planung schaffe einen Konflikt, den sie nicht bewältige. Auch fehle eine Gesamtbetrachtung der Schallschutzvorkehrungen. Diese seien unverständlich und ihre Umsetzung und ihr Ausmaß unklar. Wie die natürliche Belüftung der Räume sichergestellt werden könne, sei unklar. Dass die mechanische Belüftung eher die Regel als die Ausnahme sei, sei eine gewagte Behauptung, die eine städtebauliche Abwägung nicht ersetze. Auch der Hinweis, dass für Sonderfälle der Verzicht auf eine Fensterlüftung vorgesehen werde, gehe fehl. Im Sondergebiet solle ausnahmslos auf eine Fensterlüftung verzichtet werden. Zur Gewährleistung der Absicherung reichten die Festsetzungen nicht aus. Eine Bewertung der vollständigen Einhausung auf ihre städtebauliche Qualität und auf ihre Zumutbarkeit für die Bewohner fehle. Die Voraussetzungen nach Ziff. 1.10.1 der Festsetzungen zu ausnahmsweise zulässigen öffenbaren Fenstern seien unklar. Die Lückenhaftigkeit der Ausnahme werde in der Abwägungstabelle eingeräumt. Ziff. 1.10.2 der textlichen Festsetzungen beschränke sich auf den Schutz vor Gewerbelärm. Damit werde eine wesentliche Geräuschquelle außer Acht gelassen. In der Abwägungstabelle werde ausgeführt, dass Lärmeinwirkungen je getrennt nach Regelwerk zu beurteilen seien. Dies sei zwar im Grundsatz richtig, verkenne aber die Verpflichtung zur Beurteilung und Bewertung einer insgesamt so hohen Lärmbelastung, bei der eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen sei. Ziff. 1.10.4 der Festsetzungen bestätige in Verbindung mit den Isophonenkarten im Anhang 3, dass die natürliche Belüftung von Schlafräumen rundherum ausgeschlossen sei. Dies werde ausweislich B.1.6.3 der Abwägungstabelle von der Antragsgegnerin geteilt, aber nicht bewertet. Es seien in der ersten Offenlage weitere Abwägungsmängel beanstandet worden. Zwar sei der Flächennutzungsplan mittlerweile angepasst worden, allerdings ohne dass im Bebauungsplan-Verfahren oder in der Flächennutzungsplanung die Gründe für die bisherige Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft mit dem neuen Nutzungsdruck abgewogen worden wären. Auch weiche der Bebauungsplan „Ehgasse“ vom Bebauungsplan „Ehgasse-Scharretenacker“ von 1992 ab. Sonstige Rügeschreiben gingen bei der Antragsgegnerin nicht ein. Die Antragsteller haben am 6. Mai 2022 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und diesen am 2. August 2023 gegenüber dem Senat begründet. Sie führen insoweit im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Die Planung beschwöre einen Nutzungskonflikt zwischen der Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu 2) und dem ausgewiesenen Sondergebiet herauf. Die Schallimmissionsbelastung des Sondergebiets Gemeindeunterkunft durch den Betrieb der Antragstellerin zu 2) [gemeint: zu 1)] sei ohnehin abwägungserheblich. Aus der schalltechnischen Untersuchung (Stand Februar 2021) ergebe sich, dass die Immissionen durch den Betrieb nicht irrelevant seien. Bereits dies genüge für einen Abwehranspruch, denn es sei nicht auszuschließen, dass die Immissionen des Betriebs zur Überschreitung der Richtwerte beitrügen. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an wesentlichen Abwägungsmängeln und beruhe im Hinblick auf das Sondergebiet auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe sich, dass für das Sondergebiet die Lärmimmissionen durch Verkehr und Gewerbe die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten. Überdies habe die Antragsgegnerin die neuere Entwicklung der Belastung der K xxxx nicht berücksichtigt. Die Daten beruhten auf einer Verkehrszählung von 2009, überdies komme es auf Grund der Beschädigung einer Brücke zu einer zusätzlichen Belastung der K xxxxx. Zwar befasse sich die Antragsgegnerin mit dem Lärmschutz. Die Abhilfemaßnahmen reichten aber teilweise nicht aus, teilweise seien sie nicht durchführbar. Es sei bereits unklar, ob der Antragsgegnerin das Ausmaß der Lärmbelastung klar sei. Eine Feststellung, dass der Lärm gesundheitsgefährdend sei, finde sich nicht. Eine besondere Dringlichkeit für die Planung der Gemeindeunterkunft werde nicht dargelegt. Es würden lediglich abstrakt Abhilfemaßnahmen aufgelistet, von denen lediglich passive Lärmschutzmaßnahmen nach Lage der Dinge überhaupt in Frage kämen. Welche Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollten, werde lediglich abstrakt geschildert, ob dies konkret durchführbar sei, bleibe offen. Eine hermetische Abriegelung der Gemeindeunterkunft sei augenscheinlich nicht angestrebt, wie sich aus den vorgesehenen Ausnahmen ergebe. Die Ausnahmen setzten jedoch voraus, dass es Bereiche gebe, die nicht über die maßgeblichen Werte hinaus verlärmt seien. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung liege es indes nahe, dass die Gemeindeunterkunft keine lärmabgewandte Seite habe. Denn diese werde im Osten durch die Gemeinbedarfsfläche Bauhof und Feuerwehr, im Westen durch Verkehrslärm und im Süden durch Schallimmissionen der Antragstellerin zu 1) betroffen. Es hätte Kern der Abwägung sein müssen, festzustellen, ob Lärmschutzmaßnahmen überhaupt zur Anwendung kommen können. So werde gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Es fehle auch an einer Alternativenprüfung. Es werde nicht begründet, weshalb die Gemeindeunterkunft im westlichen Teil des Plangebiets liegen müsse. Auch sei nicht geprüft worden, ob das Gewerbegebiet „xxxxxx“ als Standort für die Feuerwehr in Betracht gekommen wäre. Die Antragsgegnerin habe für die Gemeindeunterkunft auch kein Sondergebiet festsetzen dürfen. Ein solches dürfe nur festgesetzt werden, wenn sich dies von einem Baugebietstyp nach §§ 2 bis 10 BauNVO deutlich unterscheide. Dies sei indes nicht der Fall. Der Zweck des festgesetzten Sondergebiets unterscheide sich nicht maßgeblich vom Nutzungszweck „Wohnen“. Die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan auch nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht erlassen dürfen, da § 13b BauGB a.F. unionsrechtswidrig sei. Dieser Mangel sei entgegen § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht unbeachtlich, da dies dem unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ widerspräche. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Ehgasse“ der Antragsgegnerin, bekanntgegeben am 07.05.2021, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei unbegründet. Es sei nicht zutreffend, dass der Verkehrslärm unzureichend ermittelt worden sei. Der Emissionserhebung für die K xxxx liege eine Verkehrszählung von 2009 zugrunde. Für die Prognose sei eine Zunahme von 10 % angenommen worden, dies sei üblich und nicht zu beanstanden, zumal Emissionspegel nur relativ unsensibel auf Änderungen der Verkehrsbelastung reagierten. Die Zusatzbelastung durch eine Sperrung der Brücke sei überdies im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan nicht absehbar gewesen. Der Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten in der Nachbarschaft erhöhe sich bei Verwirklichung der Planung nur gering und unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit von 1 dB(A). Auf Grund dessen habe die Antragsgegnerin Schallschutzmaßnahmen für nicht erforderlich gehalten. Dies gelte auch unter Beachtung der absoluten Höhe der künftigen Lärmbelastung in der schutzbedürftigen Nachbarschaft des Plangebiets. Die Antragsgegnerin habe zur Prognose für den Verkehrslärm im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen, wenngleich die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar sei. Die Schutzbedürftigkeit sei für die Gemeinbedarfsfläche entsprechend einem Gewerbegebiet und für die Sondergebietsnutzung entsprechend einem allgemeinem Wohngebiet angesetzt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung werde der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV am Tag von 69 dB(A) innerhalb der Baugrenzen der Gemeinbedarfsflächen durchgehend in allen Stockwerken eingehalten. Im Bereich des Sondergebiets ergäben sich innerhalb der Baufensters indes in allen Stockwerken Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts von 59 dB(A) am Tag. In der Nachtzeit werde auf der Gemeinbedarfsfläche der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) auf Höhe des Erdgeschosses teilweise überschritten, auf der Sondergebietsfläche werde der Immissionsgrenzwert von nachts 49 dB(A) an allen Stockwerken überschritten. Ergänzend seien Berechnungen an Einzelpunkten durchgeführt worden, die die Erkenntnisse der flächenhaft berechneten Beurteilungspegel bestätigten. Der Bebauungsplan sehe deshalb Lärmschutzmaßnahmen vor. Ein Absehen von der Planung komme angesichts der Erforderlichkeit der geplanten Anlagen nicht in Betracht. Die auf der Gemeinbedarfsfläche vorgesehenen Nutzungen erforderten nachts keinen besonderen Schutz. Für die Gemeindeunterkunft seien Schutzmaßnahmen festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin habe somit die Belastung durch den Verkehrslärm erkannt, ermittelt und bewertet. Im Rahmen der Abwägung habe sie mit Blick auf die Gewährleistung gesunder Aufenthaltsverhältnisse auf die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgestellt. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Gemeindeunterkunft vor allem nachts erheblichen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein könne. Auf Grund fehlender Flächenkapazitäten und der Erforderlichkeit der entsprechenden Gemeindeunterkunft sei jedoch an der Planung festgehalten worden. Den Überschreitungen werde mit geeigneten passiven Lärmschutzmaßnahmen begegnet. Auch der Gewerbelärm sei erkannt worden. Die Vorbelastung durch den Betrieb des Antragstellers sowie die Zusatzbelastungen durch die künftigen Nutzungen des Bauhofs und der Feuerwehr seien ermittelt worden. Es sei festgestellt worden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht ohne Weiteres eingehalten werden könnten. In Bezug auf schutzbedürftige Nutzungen innerhalb des Plangebiets sei man zum Ergebnis gelangt, dass an den maßgeblichen Immissionsorten die Werte für ein allgemeines Wohngebiet sowohl tags- als auch nachtsüber deutlich überschritten würden. Die Antragsgegnerin habe sich auf Grund der Besonderheiten der Planung dazu entschieden, nicht sämtliche durch den Plan selbst verursachten bzw. aufgeworfenen Gewerbelärmkonflikte auf Ebene des Bebauungsplans abschließend einer Lösung zuzuführen. Dies sei zulässig und unschädlich, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahme außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. So liege es hier. Konkrete Anforderungen an Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich der Nachbarschaft könnten nur anhand der baulichen Ausgestaltungen im Einzelfall und noch nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgeleitet werden. Mit Blick auf die Bewältigung von Konflikten des Gewerbelärms mit schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet habe die Antragsgegnerin bereits im Bebauungsplan Konfliktlösungsmaßnahmen verbindlich vorgesehen. Wegen des der Gemeinde zustehenden Planungsermessens erweise sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung nur dann als fehlerhaft, wenn sich eine andere Lösung als die eindeutig bessere hätte aufdrängen müssen. Dies sei nicht der Fall. In der Planbegründung sei dargelegt worden, dass der bisherige Standort der Feuerwehr unzureichend sei und innerorts keine geeignete Fläche zur Verfügung stehe. Das Gewerbegebiet „xxxxxxxxxx“ dränge sich nicht auf. Mit diesem solle der Nachfrage nach Bauplätzen in Gewerbe- und Mischgebieten begegnet werden, zumal keine Grundstücke mehr zur Verfügung stünden. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Gemeindeunterkunft. Man habe auch überlegt, die Gemeindeunterkunft im östlichen Teil des Gebiets unterzubringen. Dies sei gerade mit Blick auf die Belange der Antragsteller unterblieben. Zu Recht habe man die Gemeindeunterkunft als Sondergebiet ausgewiesen. Es sei gerade nicht möglich, eine entsprechende Nutzung mit Hilfe eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets zu erreichen. Der Ausschluss anderweitiger Wohnnutzung sei so gerade nicht möglich. Es liege auch kein beachtlicher Verfahrensfehler im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 13b BauGB a.F. vor. Ein solcher sei jedenfalls unbeachtlich (geworden). § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei mit Unionsrecht vereinbar. Es könne dahinstehen, ob Art. 11 der UVP-Richtlinie der Anwendung des § 215 Abs. 1 BauGB entgegenstehe. Denn jedenfalls beim streitigen Bebauungsplan habe es sich weder um einen UVP-pflichtigen noch um einen UVP-vorprüfungspflichtigen Bebauungsplan gehandelt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin das Eigentum am Grundstück Flst.-Nr. xxxxxx erworben. Sie ist damit Eigentümerin sämtlicher Grundstücke im Planbereich. Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan „Ehgasse“ sowie zum Bebauungsplan „Ehgasse-Scharretenacker“ von 1992 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.