Beschluss
2 O 5/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0717.2O5.23.00
1mal zitiert
11Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die von einem Kläger begehrte Einstellung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren betrifft eine Angelegenheit der Strafrechtspflege, für die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GVGEG der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte eröffnet ist. (Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 16. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Kläger begehrte Einstellung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren betrifft eine Angelegenheit der Strafrechtspflege, für die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GVGEG der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte eröffnet ist. (Rn.3) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 16. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht war zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht berufen, da der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. Zuständig für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 1 S 1915/18 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 S 60/20 -, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 C 05.900 -, juris Rn. 2). Vorliegend ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG eine Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte. Nach dieser Vorschrift entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege getroffen werden. Hierzu zählen sowohl die Strafverfolgung im engeren Sinne als auch die damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Tätigkeiten der Justizbehörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 2 ARs 355/00 -, juris Rn. 7). Die vom Kläger im Klageverfahren begehrte Einstellung von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe betrifft eine Angelegenheit der Strafrechtspflege in diesem Sinne. Ob im hiesigen Fall die Einleitung und Führung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren nach § 23 Abs. 1 EGGVG ausnahmsweise bereits vor Abschluss der Ermittlungen gerichtlicher Kontrolle zu unterwerfen ist (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 2 BvR 660/03 -, juris Rn. 2 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. September 2007 - 3 VAs 33/07 -, juris Rn. 3) bzw. wie es sich auswirkt, dass nach dem klägerischen Vortrag offenbar mittlerweile ohnehin Anklage gegen ihn erhoben wurde, was bedeuten würde, dass die Ermittlungsverfahren abgeschlossen sind (vgl. § 170 Abs. 1 StPO), obliegt der Beurteilung durch die sachnähere ordentliche Gerichtsbarkeit. Dies bestätigt sich dadurch, dass der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG die zuständigkeitsbegründende Annahme zugrunde liegt, dass den ordentlichen Gerichten die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen auf den Gebieten der Strafrechtspflege von der Sache her näherstehen als den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 ARs 188/15 -, juris Rn. 16). Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die Sache gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zur Anwendbarkeit der genannten Vorschriften in einem solchen Fall VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 S 60/20 -, juris Rn. 8). Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GVG den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ist nach § 25 Abs. 1 EGGVG ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Da Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe in Rede stehen, ergibt sich eine Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Dieses wird nach Rechtskraft der Verweisung über das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu befinden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2010 - 6 A 5.09 -, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschluss vom 28.04.1993 - 25 E 275/93 -, juris Ls.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 S 60/20 -, juris Rn. 9). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (Nr. 5502 und Vorbem. 9 Abs. 1 KV GKG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).