Beschluss
1 S 2192/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Abwehr polizeirechtlicher Gefahren besteht eine Eingriffs- und Unterbringungspflicht der Gemeinde bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit.
• Obdachlosigkeit ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen; die Freiwilligkeit richtet sich nach dem Willen des Betroffenen und seinen Möglichkeiten beziehungsweise dem Handeln des Betreuers.
• Beschädigungen an Obdachlosenunterkünften heben die Unterbringungspflicht nicht generell auf; die Gemeinde hat andere Schutz- und Sorgfaltsmaßnahmen.
• Sozialhilferechtliche Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII sind vorrangig und können, je nach Einzelfall, die Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum umfassen; deshalb ist eine Befristung vorläufigen Rechtsschutzes möglich, damit vorrangige Maßnahmen durchgeführt werden können.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit bis zur Durchführung vorrangiger Sozialhilfemaßnahmen • Zur Abwehr polizeirechtlicher Gefahren besteht eine Eingriffs- und Unterbringungspflicht der Gemeinde bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit. • Obdachlosigkeit ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen; die Freiwilligkeit richtet sich nach dem Willen des Betroffenen und seinen Möglichkeiten beziehungsweise dem Handeln des Betreuers. • Beschädigungen an Obdachlosenunterkünften heben die Unterbringungspflicht nicht generell auf; die Gemeinde hat andere Schutz- und Sorgfaltsmaßnahmen. • Sozialhilferechtliche Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII sind vorrangig und können, je nach Einzelfall, die Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum umfassen; deshalb ist eine Befristung vorläufigen Rechtsschutzes möglich, damit vorrangige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Antragstellerin war seit 2008 obdachlosenrechtlich untergebracht; die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 29.01.2019 zuvor erlassene Einweisungen. Das Verwaltungsgericht stellte auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerruf wieder her. Die Antragsgegnerin beschwerte sich und begehrte die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragstellerin leidet nach Gutachten an einer chronisch schizoaffektiven Störung mit schwerer Negativsymptomatik und Alkoholabhängigkeit; sie zeigt keine Krankheitseinsicht. Ihr Betreuer bemühte sich um dauerhafte geschlossene Unterbringung und beantragte Erweiterung seines Aufgabenkreises. Die Antragsgegnerin machte geltend, die Antragstellerin sei nicht mehr unfreiwillig obdachlos und zudem unterbringungsunfähig wegen Beschädigungen der Unterkunft. Es wurde vorgebracht, Sozialhilfeleistungen könnten vorrangig sein. • Zulässigkeit und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114,119 ZPO. • Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse, da die Verfügung auf Widerruf einer für die Antragstellerin günstigen Rechtsposition gerichtet ist. • Rechtliche Bestimmung der Obdachlosigkeit: objektive Kriterien für Obdachlosigkeit, Freiwilligkeit entscheidet sich nach subjektivem Willensentschluss; wer sich selbst zumutbar unterbringen kann, ist nicht unfreiwillig obdachlos. • Bei fehlender Krankheitseinsicht und eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit der Antragstellerin ist auf das Handeln des Betreuers abzustellen; hier hat der Betreuer angemessene Schritte unternommen, sodass keine Freiwilligkeit vorliegt. • Schädigendes Verhalten und Beschädigungen der Unterkunft führen nicht automatisch zum Wegfall der Unterbringungspflicht; die Gemeinde muss andere Schutz- und Kontrollmaßnahmen erwägen. • Vorrang der Sozialhilfe: Leistungen nach §§ 67,68 SGB XII kommen in Betracht und sind vorrangig vor ordnungsbehördlicher Unterbringung; diese Leistungen können auch Maßnahmen zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum umfassen. • Mangels Nachweis, dass die Leistungen nach §§ 67,68 SGB XII nicht in Betracht kommen oder bereits erbracht wurden, ist die aufschiebende Wirkung nur befristet anzuordnen, damit vorrangige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war nur teilweise erfolgreich: Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Widerruf der Einweisung wurde bis zum 30.04.2020 wiederhergestellt, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin kann die Unterbringungspflicht nicht insgesamt für beendet erklären, weil die Antragstellerin wegen ihrer Erkrankung und fehlender Einsicht als unfreiwillig obdachlos anzusehen ist und ihr Betreuer zumutbare Schritte unternommen hat. Gleichwohl ist die Befristung erforderlich, weil vorrangige sozialhilferechtliche Maßnahmen nach §§ 67, 68 SGB XII durchgeführt werden müssen und gegebenenfalls eine gerichtliche Genehmigung nach § 1906 BGB zu prüfen ist. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.