Beschluss
1 S 1210/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
2mal zitiert
25Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2023 - 8 K 1690/23 - teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Räumungsverfügung der Universitätsstadt Tübingen vom 22. Mai 2023 wird bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 wiederhergestellt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 der Räumungsverfügung der Universitätsstadt Tübingen vom 22. Mai 2023 wird bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2023 - 8 K 1690/23 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Räumungsverfügung der Universitätsstadt Tübingen vom 22. Mai 2023 wird bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 der Räumungsverfügung der Universitätsstadt Tübingen vom 22. Mai 2023 wird bis zum Ablauf des 29. Februar 2024 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Räumungsanordnung für seine Obdachlosenunterkunft. Der im Jahr ...x geborene Antragsteller leidet an einer langjährigen paranoiden Psychose, zu deren Behandlung er sich in der Vergangenheit regelmäßig und über lange Zeiträume in verschiedenen psychiatrischen Kliniken aufhielt. Zuletzt befand er sich vom 23.11.2021 bis zum 04.03.2022 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum .... Der Antragsteller steht unter anderem für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen und der Regelung von Wohnungsangelegenheiten einschließlich des Rechts zur Kündigung beziehungsweise Beendigung von Mietverhältnissen unter Betreuung. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach der Kündigung des bisherigen Mietverhältnisses durch den Vermieter und der Entlassung aus einem weiteren stationären Klinikaufenthalt wies das Amt für Ordnung und Gewerbe der Universitätsstadt Tübingen den Antragsteller auf Antrag seiner Betreuerin mit Verfügung vom 25.07.2019, wiederholt und zuletzt verlängert mit Verfügung vom 11.11.2022 bis zum 31.01.2023, in die Obdachlosenunterkunft in der ... ... ..., ... Tübingen, ..., ... ..., ein. In der Obdachlosenunterkunft kam es wiederholt zu Störungen durch den Antragsteller. Am 07.03.2021 entleerte er eineinhalb Liter Motoröl in eine verstopfte Toilette, um – erfolglos – deren Verstopfung zu lösen. Das übertretende schmierige Gemisch flutete Teile des Bades und verschmutzte den Flur des Erdgeschosses. Im Jahr 2021 tauschte der Antragsteller überdies den Schließzylinder für sein Zimmer aus und beschädigte die Tür des Nachbarzimmers. Mit Schreiben vom 01.09.2022 mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller ab, weil er wiederholt sämtliche Wasserhähne in der Einrichtung geöffnet und alle Lichtschalter eingeschaltet habe. Nach dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, der die Schäden bildlich dokumentiert, wurde der Antragsteller in der Folgezeit verdächtigt, das heiße Wasser in der Dusche laufen gelassen, die Sanitärräume unter Wasser gesetzt, die Toiletten verstopft sowie Steckdosen, Kabeldosen, Lichtschalter, Leuchtmittel, Schließzylinder, Feuerlöscher und die Holzabdeckung des Treppenhausgeländers entfernt zu haben. Mit Schreiben vom 27.04.2023, der Betreuerin des Antragstellers taggleich übersandt per E-Mail, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer beabsichtigen Räumungsverfügung wegen massiver Verstöße gegen die Satzung über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte der Universitätsstadt Tübingen für Wohnungslose und Geflüchtete vom 22.03.2018 in der Fassung vom 22.10.2020 (nachfolgend: Obdachlosen-Satzung) und die Hausordnung an und forderte ihn auf, die Obdachlosenunterkunft bis zum 15.05.2023 zu verlassen. Der Antragsteller und seine Betreuerin äußerten sich nicht. Mit Verfügung vom 22.05.2023 ordnete das Amt für Ordnung und Gewerbe der Universitätsstadt Tübingen gegenüber dem Antragsteller die Räumung und Rückgabe der ihm im Gebäude ... ... ..., ... Tübingen, ..., ... ... ... ... ... ..., zugewiesenen Obdachlosennotunterkunft bis zum 30.06.2023 an (Ziffer 1). Sollte er die Obdachlosennot-unterkunft nicht fristgerecht räumen und reinigen sowie die dazugehörigen Schlüssel zurückgeben oder jemanden hiermit beauftragen, würden die notwendigen Maßnahmen durch Anwendung des unmittelbaren Zwangs (Zwangsräumung) auf seine Kosten und Gefahr veranlasst (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie an, der Antragsteller sei nicht unterbringungsfähig und müsse daher aus der Unterkunft verwiesen werden. Es gebe eine Vielzahl von Beschwerden gegen den Antragsteller wegen Verstößen gegen die Obdachlosen-Satzung und gegen die Hausordnung. Er verstopfe und verschmutze regelmäßig die gemeinschaftlichen Toiletten, entferne Leuchtmittel, Lichtschalter, Schließzylinder und Duschköpfe, verbarrikadiere Sanitärräume und lasse dort dauernd heißes Wasser laufen. Hierdurch sei es schon zu größeren Überschwemmungen gekommen. Zudem werde er beschuldigt, Sicherungen und Kabeldosen der Elektroinstallation demontiert und am Geländer im Treppenhaus die Holzabsicherung entfernt zu haben. Dieses Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der übrigen Bewohner der Obdachlosenunterkunft dar. Mehrere persönliche Gespräche und eine schriftliche Abmahnung hätten zu keiner Verhaltensänderung geführt. Niedrigschwelligere Obdachlosenunterkünfte, in denen der Antragsteller geringere Gefahren und weniger Schäden verursachen könne, stünden der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Die von dem Antragsteller zu verantwortende Räumungsverfügung stelle sich ungeachtet der mit ihrer Vollziehung möglicherweise erneut eintretenden Obdachlosigkeit als angemessen dar, weil es an geeigneten Alternativen fehle. Die sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse anzuordnen, weil die öffentliche Sicherheit, die auch die subjektiven Rechte des Einzelnen umfasse, gefährdet sei. Mit der Aufgabe der Ordnungsbehörde, die elementaren Grundrechte wie das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf Gesundheit und auf Wahrung der Menschenwürde zu schützen, sei es nicht vereinbar, die Mitbewohner der Gemeinschaftsunterkunft weiteren durch den Antragsteller verursachten Gefahren auszusetzen. Zudem sei eine weitere Zerstörung der Unterkunft durch den Antragsteller nicht hinnehmbar. Gegen die Verfügung erhob der Antragsteller am 18.06.2023 Widerspruch. Am 22.06.2023 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht mit dem Begehren um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 der Räumungsverfügung vom 22.05.2023 wiederherzustellen und anzuordnen. Zur Begründung hat er die ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen, die in dem angefochtenen Bescheid nicht genau bezeichnet würden, sowie die Gefährdung der übrigen Bewohner der Obdachlosenunterkunft bestritten. Hierbei hat er sich unter anderem auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Betreuerin ... ... vom 22.06.2022 gestützt, die bei ihren regelmäßigen Besuchen der Einrichtung nur kleinere Störungen beobachten habe können. Ihn habe lediglich der Schmutz in den gemeinschaftlichen Toiletten gestört, den er daraufhin teilweise selbst entfernt habe, und im Eingangsbereich seines Zimmers einen Einkaufswagen abgestellt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er an einer langjährigen paranoiden Psychose erkrankt sei. Krankheitsbedingte Verhaltensweisen seien in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Für ein aktuell fremdgefährdendes Verhalten lägen keine Anhaltspunkte vor; die behördlichen Ausführungen hierzu seien unbestimmt und ungenau. Der Erlass einer Räumungsverfügung sei danach nicht gerechtfertigt und stelle sich als unverhältnismäßig dar. Denn die Räumung führte in Ermangelung eines Angebots für eine andere Unterbringungsmöglichkeit zu seiner unfreiwilligen Obdachlosigkeit. Die Antragsgegnerin ist dem vorläufigen Rechtsschutzantrag entgegengetreten und hat vorgetragen: Der Antragsteller habe, wie die vorgelegten Aktenvermerken und Bildaufnahmen belegten, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen. Er habe die Ruhe und Ordnung in der Obdachlosenunterkunft nachhaltig gestört und diese unter Einsatz von massiver Gewalt beschädigt, Einrichtungsteile zerlegt und verschmutzt und insbesondere die Elektroinstallationen manipuliert und Toiletten verstopft. Der Antragssteller sei deshalb bereits in einer niederschwelligen Unterkunft untergebracht und seine Tätigkeiten überwacht worden. Die Störungen, wie die manipulierte Elektrik, seien jedoch oftmals nicht offensichtlich, und stellten deshalb eine erhebliche Gefahr für den Antragsteller und Dritte dar. Die Antragsgegnerin habe Schutzpflichten gegenüber den anderen Bewohnern und müsse diese vor den manipulierten Elektroinstallationen schützen. Trotz Mahnungen habe der Antragsteller sein Verhalten nicht gebessert. Im Falle der Räumung drohe dem Antragsteller keine unfreiwillige Obdachlosigkeit. Denn er sei nach seinem Verhalten nicht unterbringungsfähig. Zudem habe der Antragsteller einen Platz in einer betreuten Übergangswohneinheit beziehungsweise einer sozialpsychiatrischen Einrichtung im April 2019 abgelehnt. Schließlich habe sich auch die Betreuerin des Antragstellers trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht um eine geeignetere Unterbringung bemüht. Die Betreuerin sei auch für die Beantragung einer Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKHG) zuständig. Mildere Mittel als eine Räumung seien nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 13.07.2023 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass sich die angefochtene Räumungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig darstelle. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis des Antragstellers mit der Antragsgegnerin habe mit der letzten Befristung am „31.03.2023“ geendet. Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses sei im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 4 Obdachlosen-Satzung begründet. Denn der Antragsteller habe nach seiner Abmahnung weiterhin durch das fortgesetzte Zustellen und das Verstopfen der Sanitärräume und die Vermüllung seines Zimmers gegen seine Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Obdachlosen-Satzung verstoßen, die zugewiesenen Räume samt dem Zubehör pfleglich zu behandeln, diese im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden seien. Zwar drohe der Antragsteller mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses gegenwärtig ohne weitere Anschlussunterbringung jede Unterkunft zu verlieren. Jedoch habe er keinen Anspruch auf eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses oder eine erneute Unterbringung durch die Antragsgegnerin, weil er nicht mehr als obdachlos im Rechtssinne anzusehen sei. Entziehe sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft, indem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstoße und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden müsse, sei von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne nicht mehr auszugehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – aufgrund einer Eigen- oder Fremdgefährdung von einer Unterbringungsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Der Antragsteller gefährde durch die von ihm vorgenommenen Manipulationen der Elektrotechnik die anderen Bewohner der Obdachlosenunterkunft, weil bei offenen Leitungen die Gefahr eines Stromschlages bestehe. Sein Verhalten weise schon über einen langen Zeitraum ein immenses Fremdgefährdungspotential auf, das es rechtfertige, seine Unterbringungsfähigkeit zu verneinen. Eine über die bereits praktizierte hinausgehende engmaschige Überwachung und regelmäßige Kontrolle des Antragstellers sei der Antragsgegnerin personell nicht möglich und zumutbar. Eine noch niedrigschwelligere Unterbringungsmöglichkeit stehe ihr nicht zur Verfügung. Eine Unterbringung des Antragstellers „nach § 1906 Abs. 1 BGB“ scheide nach Aktenlage ungeachtet seiner paranoiden Schizophrenie und der aufgrund der eigenmächtigen Absetzung der Medikamente eintretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus. Schließlich fehle es an der erforderlichen Unfreiwilligkeit der Obdachlosigkeit. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit wiederholt gegen die Unterbringung im betreuten Wohnen gewandt. Zudem habe er zu einer finanziellen Notlage, die es ihm unmöglich machte, selbst oder unter Mithilfe seiner Betreuerin eine geeignete Unterkunft zu finden, nicht vorgetragen. Ermessensfehler im Übrigen seien nicht zu erkennen. Nach zwischenzeitlichem Ablauf der Frist zur Räumung sei indes eine neue angemessene Frist zu setzen. Gegen den ihm am 19.07.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.07.2023 Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Die erstinstanzliche Entscheidung verneine zu Unrecht seine Unterbringungsfähigkeit aufgrund angenommener Fremdgefährdung. Sie stütze sich nur auf Vorfälle, die – wie etwa die Verschmutzung der Duschen und Toilette – im Jahr 2021 und damit vor seinem letzten Klinik-aufenthalt lägen. Seitdem habe er keine Manipulationen an der Elektrotechnik oder andere fremdgefährdende Handlungen mehr vorgenommen. Sämtliche jüngeren Vorfälle, die der Räumungsverfügung zugrunde lägen und in der Antragserwiderung vom 03.07.2023 angeführt würden, bestreite er. Diese könnten von jedem anderen Bewohner der Einrichtung begangen worden sein. Zudem handele es sich ausschließlich um Sachbeschädigungen. Manipulationen der Elektrotechnik ab dem 08.11.2022, die er – unter erneutem Bezug auf die eidesstattliche Versicherung seiner Betreuerin vom 22.06.2023 – bestreite, habe die Antragsgegnerin als solche, hinsichtlich ihres Umfanges und einer Verantwortlichkeit des Antragstellers weder konkret dargelegt noch nachgewiesen. Die Räumungsverfügung stelle sich mit Blick auf sein Krankheitsbild als unverhältnismäßig dar. Die Antragsgegnerin habe ihm einen anderen Wohnraum anzubieten; sie verfüge über geförderten Wohnraum, den sich der Antragsteller mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln leisten könne. Auch wenn man von einem fremdgefährdenden Verhalten ausgehe, sei die Antragsgegnerin vorrangig verpflichtet, eine Einweisung des Antragstellers in die Psychiatrie nach den Vorschriften des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz zu prüfen. Die Betreuerin habe zwischenzeitlich die geschlossene Unterbringung des Antragstellers nach § 1831 Abs.1 BGB beantragt, gehe jedoch davon aus, dass dieser Antrag wegen fehlender Eigengefährdung abgelehnt werde. Eine Obdachlosigkeit führte zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ihn in seinen Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit, dem Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde verletzte. Seine Betreuerin habe keine Möglichkeiten, ihn gegen seinen Willen anderweitig unterzubringen. Die bei Vollziehung der Räumungsverfügung drohende Obdachlosigkeit sei unfreiwillig; denn er wolle entweder in der jetzigen Unterkunft bleiben oder einen anderen von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Wohnraum beziehen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.07.2023 - 8 K 1690/23 - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.06.2023 gegen die Verfügung der Stadt Tübingen vom 22.05.2023 (Ziffer 1 und 2) wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdeerwiderung wiederholt den Inhalt der angefochtenen Räumungsverfügung und erstinstanzlichen Antragserwiderung. Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 28.06.2023 bis 30.08.2023 weiter durch erhebliche Störungen aufgefallen sei. Sie legt im Einzelnen dar, dass der Antragsteller wiederholt Türen abmontiert und beschädigt, den Außenbereich des Grundstücks vermüllt, Einkaufswagen und einen großen Stein in der Obdachlosenunterkunft eingelagert, die Gitterabdeckungen sämtlicher Lichtschächte entfernt und die Toiletten verstopft habe. Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 10.08.2023 hätten sich nun auch die übrigen Bewohner der Obdachlosenunterkunft über das inakzeptable Verhalten des Antragstellers beschwert. Schließlich hätten sich die Anwohner über willkürliche Beschimpfungen und verbale Obszönitäten durch den Antragsteller beklagt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die erstinstanzliche Verfahrensakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Amtes für Ordnung und Gewerbe der Universitätsstadt Tübingen (VV) verwiesen. II. Die zulässige – insbesondere statthafte (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht erhobene und begründete (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) – Beschwerde ist nach den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), in dem tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung zu Unrecht abgelehnt. 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.06.2023 gegen die Anordnung der Räumung seiner Obdachlosenunterkunft mit Verfügung der Universitätsstadt Tübingen vom 22.05.2023 (Ziffer 1) ist begründet. Das subjektive Aussetzungsinteresse des Antragstellers, von den Wirkungen der Räumungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die angefochtene Räumungsanordnung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als rechtswidrig dar (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (a). Jedoch kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nur bis zum Ablauf des 29.02.2024 verlangen (b). a) Die Anordnung der Räumung der Obdachlosenunterkunft des Antragstellers erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, in dem über den Widerspruch des Antragstellers im Sinne einer letzten Behördenentscheidung noch nicht entschieden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.08.2021 - 11 CS 21.1631 - juris Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 11.06.2020 - 3 B 124/20 - juris Rn. 4; OVG Schleswig-H., Beschl. v. 27.08.2021 - 4 MB 41/21 - juris 23), voraussichtlich als rechtswidrig, weil ihre Vollziehung zu einer erneuten Obdachlosigkeit des Antragstellers führte, die zu beseitigen die Antragsgegnerin polizeirechtlich verpflichtet wäre. Die angefochtene Räumungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 und 3 PolG. Der obdachlosenrechtlich Untergebrachte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihm einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben. Die Behörde kann den Eingewiesenen aus sachlichen Gründen zur Räumung auffordern; der Erlass einer Räumungsanordnung steht dabei in ihrem Ermessen (vgl. Senat, Beschl. v. 19.06.1991 - 1 S 1268/91 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - juris Rn. 11 f.; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 29.09.2015 - OVG 1 S 45.15 - juris Rn. 14; VG Freiburg, Beschl. v. 16.02.2017 - 6 K 58/17 - juris Rn. 6). Als ermessensfehlerhaft stellt sich eine (isolierte) Räumungsanordnung dar, deren Vollziehung zu einer erneuten Obdachlosigkeit des Betroffenen führte, die unmittelbar zu beseitigen die Behörde – durch den Erlass einer erneuten Einweisungsverfügung – polizeirechtlich verpflichtet wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, a. a. O., Rn. 15; VG Freiburg, a. a. O., Rn. 8). Obdachlos im Sinne einer Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit nach §§ 1 und 3 PolG ist dabei derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht. Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, sodass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung legt danach dar, dass das Verwaltungsgericht eine mit der Vollziehung der streitgegenständlichen Räumungsanordnung erneut eintretende Obdachlosigkeit des Antragstellers, die die Antragsgegnerin zu verhindern polizeirechtlich verpflichtet wäre, zu Unrecht mit einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit des Antragstellers (aa) und der Freiwilligkeit einer erneuten Obdachlosigkeit (bb) verneint hat. aa) Das Verwaltungsgericht hat einen polizeirechtlichen Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf seine erneute Unterbringung als Obdachloser nach einer Räumung der von ihm aktuell bewohnten Unterkunft unzutreffend mit der Begründung verneint, dass der Antragsteller nicht unterbringungsfähig sei. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats und der anderen Obergerichte lässt eine aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende sogenannte „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung die grundsätzliche Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr unberührt und kommt nur in Ausnahmefällen bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung vorrangig eine geschlossene Unterbringung nach den Vorschriften des § 1831 BGB oder des Psychisch-Kranke-Hilfe-Gesetz in Betracht (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 4 C 16.2565 - juris Rn. 23, und v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.2020 - 1 B 432/20 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2019 - 9 B 882/19 - juris). Denn ein entsprechendes (Vor-)Verhalten des Untergebrachten lässt die Gefahr, die bei einer (erneuten) Obdachlosigkeit aufgrund der hiermit verbundenen Gefährdung hochrangiger individueller Rechtsgüter eintritt und die zu beseitigen die Ordnungsbehörde polizeirechtlich verpflichtet bleibt, nicht entfallen. Eine fehlende spezifische „Unterbringungsfähigkeit“ des Betroffenen in einer Gemeinschaftseinrichtung stellt überdies die Eignung anderer Unterbringungsmöglichkeiten als Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht infrage. Gemäß § 13 Abs. 1 PsychKHG können Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind (§ 1 Abs. 1 PsychKHG), gegen ihren Willen in einer nach § 14 PsychKHG anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig ist nach § 13 Abs. 3 PsychKHG, wer infolge einer psychischen Störung nach § 1 Nr. 1 PsychKHG sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die Unterbringung wird vom zuständigen Gericht auf schriftlichen Antrag der unteren Verwaltungsbehörde angeordnet (§ 15 Abs. 1 PsychKHG). Gemäß § 1831 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unerheblich ist, ob im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen die obdachlosenrechtliche Räumungsanordnung geklärt werden kann, ob von dem Betroffenen aufgrund seiner psychischen Erkrankung tatsächlich eine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne der genannten Vorschriften ausgeht. Maßgeblich ist allein, ob eine Unterbringung aufgrund einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich erfolgt ist. Denn auch wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Obdachlosen nach den Bestimmungen des § 1831 Abs. 1 BGB oder des PsychKHG erfüllt sind, besteht die Verpflichtung der Ordnungsbehörde, eine drohende Obdachlosigkeit mit den Mitteln des Polizeirechts zu verhindern, solange fort, bis eine derartige Unterbringung stattgefunden hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.07.2019 - 9 B 882/19 - juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 01.10.2021 - 5 L 979/21.NW - juris Rn. 33). Denn erst diese anderweitige Gewährleistung eines menschenwürdigen Obdachs lässt die durch eine Obdachlosigkeit eintretende Gefahr, die zu vermeiden die Ordnungsbehörde polizeirechtlich verpflichtet ist, entfallen. Die Ordnungsbehörde hat damit als letzte Absicherung innerhalb des sozial- und ordnungsrechtlichen Systems eine menschenwürdige Unterbringung auch für die Dauer eines gerichtlichen Unterbringungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. OVG NRW, a. a. O.; s. a. Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 68 Rn. 24; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 69. Ed., § 68 SGB XII Rn. 7). (2) Danach entfällt ein (erneuter) polizeirechtlicher Unterbringungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin vorliegend schon deshalb nicht aufgrund einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch das Verhalten des Antragstellers, weil dieser bis jetzt weder nach § 1831 Abs. 1 BGB noch nach den Vorschriften des PsychKHG tatsächlich untergebracht worden und sein weiteres Obdach damit gewährleistet ist. Nach Mitteilung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hat das von seiner Betreuerin gemäß § 1831 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB angerufene Amtsgericht Tübingen – Betreuungsgericht – für den 07.09.2023 einen Anhörungstermin anberaumt. Jedenfalls für die weitere Dauer dieses Unterbringungsverfahrens hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen polizeirechtlichen Anspruch, den Eintritt seiner Obdachlosigkeit zu verhindern. Ungeachtet dessen erscheint zweifelhaft, ob sich ein fremdgefährdendes Verhalten des Antragstellers im Sinne einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Rechtsgüter anderer (vgl. § 13 Abs. 3 PschKHG), das über bloße Sachbeschädigungen hinausgeht, hier, wovon letztlich auch das Verwaltungsgericht ausgeht, wenn es den „klassischen Fall einer Fremdgefährdung“ verneint und lediglich ein enormes „Fremdgefährdungspotential“ durch die Sachbeschädigungen an den Elektroinstallationen annimmt (S. 10 BA), bei summarischer Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt feststellen lässt. Die erstinstanzliche Begründung von Manipulationen an der Elektrotechnik in der Obdachlosenunterkunft durch den Antragsteller wird durch sein Beschwerdevorbingen, mit dem er die ihm vorgeworfenen Sachverhalte im Einzelnen bestreitet und den fehlenden Nachweis für konkrete ihm zur Last gelegte Vorfälle beanstandet, im Ergebnis erfolgreich in Zweifel gezogen. Soweit das Verwaltungsgericht sich als Beleg für die Vorkommnisse auf die Bilder auf Seite 134, 137 und 138 der Behördenakte stützt, handelt es sich um Fotoaufnahmen, die ohne Bezug oder Vermerk in dem Verwaltungsvorgang abgeheftet sind und in Ermangelung jeglicher kommentierenden Einordnung keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und Ort ihrer Aufnahme sowie auf eine Urheberschaft des Antragstellers für die abgebildeten entfernten Steck- und Kabeldosenabdeckungen erlauben. Die von der erstinstanzlichen Entscheidung angeführte E-Mail vom 19.04.2023 auf Seite 124 und 123 der Behördenakte, die Bildaufnahmen von entfernten Sicherungen und einer demontierten Leuchtröhre und Kabeldose enthält, stellt lediglich fest „Sicherungen, Kabeldosen aus der Wand, Neonröhren, alles demontiert. Toiletten sehen jetzt so aus. Wieder sauber.“ Auch hiermit wird eine Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Schäden nicht konkret belegt. Die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auf die bereits im Jahr „2021“ ergangene Abmahnung unter anderem aufgrund von Manipulationen an Sicherungskästen und Schaltern nicht reagiert und die Vorkommnisse nicht bestritten, trifft tatsächlich nicht zu. Gegenstand der – einzigen im Verwaltungsvorgang befindlichen – Abmahnung des Antragstellers vom 01.09.2022 (Bl. 94 VV) war allein der Vorwurf, im Gebäude ... ... ... immer wieder sämtliche Wasserhähne aufzudrehen und sämtliche Lichtschalter einzuschalten. Die erstinstanzliche Würdigung, dass der Antragsteller die Vorfälle pauschal bestreite, genüge nicht, um die vorgeworfenen Sachverhalte im Eilverfahren in Zweifel zu ziehen, übergeht schließlich, dass der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung seiner Betreuerin ... ... vom 22.06.2022 vorgelegt hat, mit der diese erklärt hat, bei ihren regelmäßigen Besuchen des Antragstellers in der Obdachlosenunterkunft seit dem Jahr 2022 nur kleinere Störungen, nicht aber Anhaltspunkte für erhebliche Sachbeschädigungen durch den Antragsteller beobachtet habe, die geeignet wären, die anderen Bewohner der Unterkunft zu gefährden. Auch die (weiteren) in der Begründung der Räumungsanordnung vom 22.05.2023 pauschal angeführten Sachverhalte, die die Antragsgegnerin mit der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 03.07.2023 unter Bezug auf die Behördenakte konkretisiert hat, erlauben im jetzigen Zeitpunkt nicht die Feststellung, dass von dem Antragsteller eine konkrete Fremdgefährdung ausgeht. Die in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang dokumentierten Sachverhalte belegen, soweit eine Verantwortlichkeit des Antragstellers überhaupt nachgewiesen ist, einfache Sachbeschädigungen ohne fremdgefährdenden Charakter. So unternahm der Antragsteller am 07.03.2021 den erfolglosen Versuch, die Verstopfung einer Toilette durch das Entleeren von Motoröl zu lösen, was zu einer teilweisen Flutung des Bades führt (Bl. 58 ff. VV). Am 17.08.2021 schlug der Antragsteller die Tür zu dem benachbarten Zimmer ein (Bl. 70 f. VV). Im August 2021 hatte der Antragsteller überdies den Schließzylinder an seiner Zimmertür ausgebaut (Bl. 71 f. VV). Mit E-Mail vom 08.11.2022 teilte die Antragsgegnerin der Betreuerin des Antragstellers mit, dass die Abmahnung vom 01.09.2022 nichts bewirkt habe und der Antragsteller weiterhin immer wieder das Wasser aufdrehe und die Beleuchtung einschalte; zudem sei er dabei erwischt worden, wie er das Treppengeländer an der Außentreppe abschrauben wollte (Bl. 97 VV). Mit weiteren E-Mails vom 24.01.2023, 25.01.2023 und 30.01.2023 setzte die Antragsgegnerin die Betreuerin in Kenntnis, dass der Antragsteller weiter das heiße Wasser in der Dusche laufen lasse, wiederholt die Spülaborte verstopfe habe und zudem der Entfernung von Lichtschaltern und Schließzylindern sowie des Diebstahls von Feuerlöschern verdächtigt werde (Bl. 104 VV). In der Anlage zu einer behördeninternen E-Mail vom 17.04.2023 („mal ein paar Bilder wegen ... Steckdosen, Duschköpfe und Schlösser fehlen auch“) finden sich Bildaufnahmen, die einen vermüllten Vorgarten, eine beschädigte Rolloschnur, einen Einkaufswagen im Bad, eine zugestellte Badewanne, eine teilweise abmontierte Holzverkleidung an einem Treppengeländer und entfernte Briefkästen zeigen (Bl. 115 bis 123 VV). Die E-Mail vom 19.04.2023 zeigt „noch einmal ein paar Bilder wegen ...“ mit einer verschmutzten Toilette, mehreren Einkaufswagen im Bad und einem völlig zugestellten Zimmer (Bl. 121-119 VV). In der E-Mail vom 21.06.2023 ist ein Bild von einer Badewanne zu sehen, in der Teppiche und Decken des Antragstellers lagern (Bl. 151 VV). Die E-Mail vom 22.06.2023 enthält unter Beifügung entsprechender Bildaufnahmen die Mitteilung, dass die Toilette mit Absicht mit kleinen Flaschen, Plastik und Essensresten so verstopft und beschädigt worden sei, dass sie erneuert werden müsse (Bl. 155 VV); mit dem Vorwurf konfrontiert habe der Antragsteller diesen bestritten (Bl. 163 VV). Einen konkreten Nachweis, dass der Antragsteller „Manipulationen an der Elektrotechnik“ in der Obdachlosenunterkunft verursacht hat, die zu einer konkreten Gefährdung von Personen geführt hat, hat die Antragsgegnerin damit, wie sie letztlich selbst einräumt, wenn sie insoweit lediglich davon spricht, dass der Antragsteller „verdächtigt“ (Bl. 104 VV) oder „beschuldigt“ werde (S. 2 der angefochtenen Räumungsverfügung), und die Voraussetzungen für einen Antrag auf Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKHG als nicht gegeben sieht (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 03.07.2023), bisher nicht erbracht. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigen schließlich auch die weiteren von der Antragsgegnerin erstmalig mit der Beschwerdeerwiderung vom 30.08.2023 vorgetragenen Sachverhalte nicht. Mit der dem Antragsteller hierbei vorgeworfenen wiederholten Demontage und Beschädigung von verschiedenen Türen, Verstopfung von Toiletten, Vermüllung der Räumlichkeiten und des Außenbereichs der Obdachlosenunterkunft und der Entfernung der Gitterabdeckungen der Lichtschächte legt sie bei summarischer Prüfung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 13 Abs. 3 PsychKHG nicht dar. Der Gefahr erheblicher Sachbeschädigungen, die zu verhindern eine Gemeinde zum Schutz ihres Vermögens verpflichtet ist, und hierdurch möglicherweise herbeigeführten Gefährdungen anderer Bewohner kann die Antragsgegnerin bei einer fortgesetzten Unterbringung des Antragstellers in einer Obdachlosenunterkunft über die von ihr vorgetragenen regelmäßigen Kontrollen des Antragstellers hinaus begegnen. Denn eine Obdachlosenunterkunft muss nicht den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entsprechen. Es genügt eine Unterkunft einfachster Art, soweit eine menschenwürdige Unterbringung im Sinne eines vorübergehenden Schutzes vor den Unbilden des Wetters und eines Raums für die notwendigsten Lebensbedürfnisse gewährleistet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - juris Rn. 13). Gerade wenn es bereits zu gravierenden Beschädigungen der Obdachlosenunterkunft durch einen Untergebrachten gekommen ist, kann die Gemeinde ihm daher einfachste Unterkünfte zuweisen (vgl. Senat., a. a. O., m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.2020 - 1 B 432/20 - juris Rn. 7). Verfügt die Gemeinde, wie hier von der Antragsgegnerin geltend gemacht, nicht über die Möglichkeit einer derartigen einfachsten Einzelunterbringung, ist sie gegebenenfalls verpflichtet, sich eine solche zu beschaffen. bb) Der Antragsteller legt mit seinem Beschwerdevorbringen weiter dar, dass er im Falle einer Vollziehung der Räumungsanordnung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht freiwillig obdachlos würde. (1) Eine Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten besteht nur bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris Rn. 4, v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - juris Rn. 5, und v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 9 m. w. N.). Ob die Obdachlosigkeit freiwillig oder unfreiwillig ist, entscheidet sich nach subjektiven Gesichtspunkten. Die Frage hängt mithin vom Willensentschluss des Betroffenen ab. Beruht die Obdachlosigkeit auf einer selbstverantwortlichen, rechtlich anzuerkennenden freien Willensentscheidung, fehlt es an einer polizeirechtlich relevanten Gefahrenlage. Wer sich selbst aus eigenen Kräften und zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann, ist im polizeirechtlichen Sinne nicht unfreiwillig obdachlos. Aufgrund der Subsidiarität des Obdachlosenrechts bedarf eine solche Person nicht der Hilfe der Gemeinschaft. Daher besteht beispielsweise grundsätzlich kein obdachlosenrechtlicher Handlungsbedarf, wenn ein Betroffener regelmäßig Einkünfte bezieht, sodass er sich selbst eine den Mindestanforderungen entsprechende Wohnung beschaffen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.05.2018 - 4 CE 18.965 - juris Rn. 13; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 11.04.2016 - OVG 1 S 1.16 u. a. - juris Rn. 10 ff.). Der Umstand allein, dass die eingetretene Wohnungsnot auf eigenem Verschulden beruht, stellt dagegen noch keine Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit dar (vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.05.2018 - 4 CE 18.965 - juris Rn. 13). Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung oder der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 27.10.2017 - 4 CE 17.1661 - juris Rn. 8). Kann zur Beurteilung der Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit nicht allein auf den Willen des Betroffenen abgestellt werden, weil dieser aufgrund einer Erkrankung nicht fähig ist, seine persönliche Lage realistisch einzuschätzen und der Lage angemessene Entscheidungen zu treffen, ist für die Frage, ob mangelnde Bemühungen um eine anderweitige Wohnung auf eine Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit hindeuten, zumindest auch auf das Handeln eines bestellten Betreuers abzustellen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 9 m. w. N.). (2) Gemessen an diesem Maßstab sprechen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Freiwilligkeit einer erneuten Obdachlosigkeit des Antragstellers, der nach eigenem Bekunden und dem Vortrag seiner Betreuerin weiter in der Obdachlosenunterkunft in der ... ... wohnen möchte. Soweit das Verwaltungsgericht, gestützt auf den Inhalt des ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums ... vom 13.04.2022 (Bl. 165 VV), anführt, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit wiederholt gegen die Unterbringung im betreuten Wohnen gewandt habe, erkennt es nicht, dass Gegenstand der vor der Entlassung aus der Klinik auf Wunsch des Antragstellers ausgesprochenen und ärztlich aufgrund der psychotischen Verarbeitung des Betreuers indizierten Kündigung „des ambulant betreuten Wohnens“ nicht eine anderweitige Unterbringung in einer betreuten Wohnform, sondern lediglich die ambulante Betreuung des Antragstellers in der von ihm schon damals bewohnten Obdachlosenunterkunft in der ... ... war. Der von der Antragsgegnerin angeführte Umstand, dass der Antragsteller im April 2019 nach der Kündigung seiner Wohnung in der ...... ... eine Aufnahme in das ...-Haus abgelehnt habe (vgl. Bl. 2 und 4R VV), belegt bereits deshalb keine Freiwilligkeit einer nach der Räumung der Unterkunft in der ... ... eintretenden erneuten Obdachlosigkeit, weil nicht dargetan ist, dass der Antragsteller auch heute über diese alternative Unterkunftsmöglichkeit verfügte. Schließlich sprechen auch weder die offenbar beharrliche persönliche Weigerung des Antragstellers gegen eine anderweitige Unterbringung noch sein monatliches Einkommen durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 900 Euro (vgl. S. 8 Beschwerdebegründung), mit dem er die Anmietung von privatem Wohnraum – jedenfalls bei dem von ihm selbst in der Beschwerdebegründung für möglich erachteten ergänzenden Bezug von Sozialleistungen – grundsätzlich finanzieren könnte, für sich genommen nicht für die Freiwilligkeit einer erneuten Obdachlosigkeit. Denn aufgrund der paranoiden Psychose des Antragstellers kann zur Beurteilung der Freiwilligkeit seiner Obdachlosigkeit nicht allein auf seinen Willen abgestellt werden, weil ihm, wie der ärztliche Entlassungsbericht vom 13.04.2022 feststellt (Bl. 164-166 VV), jedenfalls bei – wie aktuell – unzureichender antipsychotischer Medikation die Fähigkeit fehlt, seine Lebenslage sachgerecht einzuschätzen und rational Entscheidungen zu treffen. Für die Frage, ob mangelnde Bemühungen um eine anderweitige Wohnung auf eine Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit hindeuten, ist daher auch auf das Handeln der für den Antragsteller bestellten Betreuerin abzustellen. Die Betreuerin des Antragstellers hat indes zwischenzeitlich angemessene und zumutbare Bemühungen unternommen, für den Antragsteller eine dauerhafte geschlossene Unterbringung zu erreichen, indem sie, wie mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, beim Amtsgericht Tübingen – Betreuungsgericht – (...x ...x ...) die Genehmigung einer dauerhaften geschlossenen Unterbringung des Antragstellers nach § 1831 Abs. 1 BGB beantragt hat. Das Amtsgericht Tübingen hat für den 07.09.2023 einen Anhörungstermin für den Antragsteller anberaumt. Die Freiwilligkeit einer erneuten Obdachlosigkeit des Antragstellers wäre daher derzeit nicht gegeben. Sie könnte sich erst dann ergeben, wenn die Betreuerin mögliche und zumutbare Schritte, eine andere, der Gesundheitssituation des Antragstellers angemessene Versorgung mit Wohnraum zu erreichen, nicht mehr unternimmt. b) Der Antragsteller kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Räumungsanordnung allerdings nur bis zum 29.02.2024 verlangen. Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden. Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Sozialleistungsträger, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - juris Rn. 18 m. w. N.). Zwar führt dieser grundsätzliche Vorrang der Sozialleistungen für die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft nicht per se dazu, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ordnungsbehördliche Unterbringung entfallen. Denn sozialrechtliche Leistungen für die Unterkunft werden nur als Geldleistung erbracht; die Beschaffung von Wohnraum ist dagegen grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialleistungsträgers. Die tatsächliche Unmöglichkeit eines nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Anspruchsberechtigten, eine Unterkunft zu finden, kann daher zur Notwendigkeit der obdachlosenrechtlichen Unterbringung nach Polizeirecht führen. Im Falle des Antragstellers kommen jedoch möglicherweise Leistungen nach den Vorschriften der §§ 67, 68 SGB XII in Betracht (zum Vorrang von Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX bei Wohnungslosigkeit vgl. Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § 67 Rn. 28 unter Verweis auf VG Stuttgart, Urt. v. 27.12.1999 - 9 K 5233/97 - juris). Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XIII Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.01.2001, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I, S. 3022, im Folgenden: DVO), bestehen besondere Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung und liegen soziale Schwierigkeiten vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen umfassen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten sowie Hilfen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind gemäß § 4 Abs. 1 DVO vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung (vgl. Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl, § 68 Rn. 21; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 69. Ed., SGB XII, § 68 Rn. 7). Darüber hinaus können §§ 67, 68 SGB XII aber auch einen Anspruch auf die tatsächliche Verschaffung einer Wohnmöglichkeit begründen (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rn. 17; BayLSG, Beschl. v. 27.04.2018 - L 11 AS 242/18 B ER - juris Rn. 20; Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl, § 68 Rn. 21 ff.; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 69. Ed., SGB XII, § 68 Rn. 7). Dies gilt namentlich, wenn es darum geht, eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 29.12.1999 - 6 G 2343/99 - juris; Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl., § § 68 Rn. 23). Die Sozialleistungsträger sind dabei durch eine andauernde polizeirechtliche Unterbringung des Antragstellers an einer Leistungserbringung nicht gehindert (vgl. § 4 Abs. 3 DVO; Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl, § 67 Rn. 34 und § 68 Rn. 24; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 69. Ed., SGB XII, § 68 Rn. 7). Bis zum 29.02.2024 sollten diese vorrangigen sozialrechtlichen Maßnahmen von dem Antragsteller in Anspruch genommen werden können. 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 12 Satz 1 LVwVG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.06.2023 gegen die Androhung der Zwangsräumung in Ziffer 2 der Verfügung der Universitätsstadt Tübingen vom 22.05.2023 ist damit ungeachtet der insoweit fehlenden weiteren Darlegungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedenfalls deshalb begründet, weil es mit der befristeten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Räumungsanordnung nunmehr an einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 2 Nr. 2 LVwVG fehlt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich hierbei an Nr. 1.5 Satz 1, 1.7.2 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).