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Beschluss

1 S 1038/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0828.1S1038.24.00
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Leitsätze
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG (juris: PsychKG BW) sind, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die Amtsgerichte nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 312 Nr. 4 FamFG. Die Verwaltungsgerichte sind in Streitigkeiten über die obdachlosenrechtliche Unterbringung nach §§ 1, 3 PolG auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG befugt, über die Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG (juris: PsychKG BW) mitzuentscheiden.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Beiladung des Landkreises ...-... wird abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juli 2024 - 5 K 2939/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der dem Antragsteller am 27.06.2024 zugegangenen undatierten Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin wird bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 der dem Antragsteller am 27.06.2024 zugegangenen undatierten Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin wird bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG (juris: PsychKG BW) sind, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die Amtsgerichte nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 312 Nr. 4 FamFG. Die Verwaltungsgerichte sind in Streitigkeiten über die obdachlosenrechtliche Unterbringung nach §§ 1, 3 PolG auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG befugt, über die Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG (juris: PsychKG BW) mitzuentscheiden.(Rn.17) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Beiladung des Landkreises ...-... wird abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juli 2024 - 5 K 2939/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der dem Antragsteller am 27.06.2024 zugegangenen undatierten Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin wird bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 4 der dem Antragsteller am 27.06.2024 zugegangenen undatierten Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin wird bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen eine obdachlosenrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin. Der Antragsteller steht unter Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten. Der Antragsteller bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt). Der Betreuer vertritt den Antragsteller im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Einweisungsverfügung vom 19.08.2019 in die gemeindliche Notunterkunft in der ..., ..., ... ein. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde die Einweisungsverfügung unbefristet verlängert. Durch eine undatierte, dem Antragsteller am 27.06.2024 zugegangene Aufhebungs- und Räumungsverfügung hat die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einweisungsverfügung des Antragstellers vom 19.08.2019 in die gemeindliche Notunterkunft in der ..., ..., ... aufgehoben (Ziffer 1) und die vollständige Räumung der Notunterkunft bis spätestens 03.07.2024, 10 Uhr angeordnet (Ziffer 2) sowie für den Fall der nicht vorgenommenen Räumung die Räumung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung hat sie im Bescheid u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe am 12.04.2024 gegen 23:29 Uhr in der Unterkunft ein Feuer gelegt, infolgedessen bei ihm der Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung festgestellt und er ins Krankenhaus verbracht worden sei. Das Gebäude habe evakuiert und belüftet werden müssen. Am 21.04.2024 habe er gegen 01:30 Uhr Mülltonnen außerhalb der Unterkunft angezündet und Fenster, Türen, Feuerlöscher und weitere Gegenstände beschädigt. Er sei ins Zentrum für Psychiatrie (ZfP) ... gebracht worden, wo er bis zum 23.04.2024 stationär untergebracht worden sei. Nach dem vorläufigen Entlassbrief habe regelmäßiger Cannabiskonsum beim Antragsteller zu einer psychotischen Störung geführt, die sich durch sonstige abnorme Gewohnheiten sowie eine gestörte Impulskontrolle zeige. Erhebliches sozialschädliches Verhalten eines Obdachlosen könne dessen Unterbringungsfähigkeit erlöschen lassen. Diese führe jedoch lediglich bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung zu einer vorrangigen Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG). Während eines laufenden Verfahrens auf Unterbringung in einer anerkannten Einrichtung nach dem PsychKHG sei der Obdachlose nach dem Polizeirecht unterzubringen. Erst mit der Unterbringung nach dem PsychKHG entfalle diese Pflicht. Dieser rechtliche Maßstab sei für Fälle, in denen der (psychische) Zustand des Obdachlosen zu einer erheblichen Fremd- und Eigengefährdung führe, zu modifizieren. In einem solchen Fall könne es nicht darauf ankommen, ob das Verfahren nach dem PsychKHG bereits abgeschlossen sei, u.a. weil sich die zuständige Behörde weigere, das Verfahren zur Unterbringung voranzutreiben. Nach diesem Maßstab sei der Antragsteller nicht mehr unterbringungsfähig und habe keinen Anspruch, von der Antragsgegnerin in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht zu werden. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.07.2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 angeordnet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Aufhebung der Einweisungsverfügung führe dazu, dass der Antragsteller unfreiwillig obdachlos werde. Eine anderweitige Unterbringung des Antragstellers in einer anderen Unterkunft oder ein unmittelbar bevorstehender Klinikaufenthalt des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin auf eine Korrektur des strengen rechtlichen Maßstabes infolge einer erheblichen Fremd- und Eigengefährdung. Zwar gehe die Kammer angesichts des vom Amtsgericht ... eingeholten Gutachtens vom 04.06.2024 ebenfalls von einer erheblichen Eigen- und Fremdgefährdung des Antragstellers aus. Der Gutachter komme dort zu dem Ergebnis, dass von dem Antragsteller nach wie vor ein schwer kalkulierbares Risiko ausgehe. Solange keine Unterbringung nach dem PsychKHG (oder nach § 1831 BGB) erfolgt sei, sei jedoch die Antragsgegnerin zur Unterbringung des Antragstellers verpflichtet. Ein Verfahren nach dem PsychKHG sei derzeit offenbar nicht anhängig, nachdem das Landratsamt ...xxx es mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 24.05.2024 abgelehnt habe, einen Antrag nach § 15 Abs. 1 PsychKHG zu stellen. Auch den Unterbringungsantrag nach § 1831 BGB, den der Betreuer des Antragstellers offenbar gestellt hatte, habe dieser nach seinen Angaben in der Antragsschrift mittlerweile zurückgenommen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Mit dieser beantragt sie die Beiladung des Landkreises ...x und stellt folgende Sachanträge: 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.07.2024, Az.: 5 K 2939/24, zugestellt am 03.07.2024 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die ihm am 27.06.2024 zugegangene undatierte Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin wird abgelehnt. 3. Die Unterbringung des Antragstellers in einer nach § 14 PsychKHG anerkannten Einrichtung wird angeordnet. 4. Die Beizuladende wird verpflichtet, die angeordnete Unterbringung in einer geeigneten anerkannten Einrichtung umgehend auszuführen. Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht verfolge hinsichtlich der anderweitigen Unterbringung, insbesondere nach dem PsychKHG einen rein formalen Ansatz. Danach sei die Ortspolizeibehörde selbst für die Unterbringung eines Brandstifters, von dem laut aktuellem nervenärztlichem und sozialmedizinischem Gutachten immer noch ein „schwer kalkulierbares Risiko ausgeht“ („Wiederholungsrisiko“), zuständig, solange sich das zuständige Land-ratsamt, ggfs. gemeinsam mit dem Betreuer, nicht um eine dringend nötige Unterbringung nach dem PsychKHG gekümmert habe. Eine Antragstellung nach § 15 Abs. 1 PsychKHG habe die Antragsgegnerin angeregt. Der Landkreis habe aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller durch das ZfP ...xxx wegen fehlender Fremd- oder Eigengefährdung am 23.04.2024 wieder entlassen worden sei, festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 13 PsychKHG nicht mehr vorlägen. Die vorübergehende Stabilisierung beruhe jedoch allein auf der medikamentösen Einstellung. Der Entlassbrief habe eine nächste Depotgabe von Haloperidol für den 21.05.2024 vorgesehen, diese sei dringend indiziert für die weitere psychische Stabilisierung. Es sei aber unstreitig, dass der Antragsteller nicht zu der für den 21.05.2024 geplanten Medikamentengabe erschienen sei bzw. seither nicht die dringend erforderlichen Medikamente einnehme. Der Antragsteller werde sich über kurz oder lang wieder in einem psychisch labilen Zustand befinden, in dem er höchstwahrscheinlich erneut ein Brandstiftungsdelikt begehen werde. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller andere oder sich töten werde. Nach den Maßstäben des Verwaltungsgerichts sei jeder unterbringungsfähig, gingen von ihm auch noch so große Gefahren für Leib und Leben für andere und ihn selbst aus, und daher die Ortspolizeibehörde stets zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter zuständig, sofern nur die zuständigen Behörden untätig blieben. Die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts sei nicht haltbar. Auf den Beschluss des Senats vom 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - könne sich das Verwaltungsgericht nicht stützen, denn dort sei es nur um Sachbeschädigungen gegangen. Auch den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.01.2017 - 4 C 16.2565 - und 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 - lägen konkreten Gefahren für das Leben des Untergebrachten und der anderen Bewohner nicht zugrunde. Die Beiladung des Landkreises sei im Rechtsmittelverfahren möglich. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO lägen vor, jedoch auch die des § 65 Abs. 2 VwGO. Die Anträge zu 3) und zu 4) beträfen unmittelbar den beizuladenden Landkreis. Über die Unterbringung habe grundsätzlich gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG das Amtsgericht zu entscheiden. Es handele sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf diese Angelegenheiten fänden aber die §§ 17 ff. GVG, insbesondere § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unmittelbar Anwendung. Nur über die Unterbringung des Antragstellers in einer anerkannten Einrichtung könnten die handgreiflichen Gefahren für das Leben der anderen Bewohner sowie des Antragstellers selbst beseitigt werden. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Er mache sich die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu eigen. Die Antragsgegnerin trage nichts vor, was gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts spreche, konzentriere sich vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob der Antragsteller unterzubringen wäre. Eine solche Unterbringung sei jedoch im Moment nicht verfügt und die Antragsgegnerin deshalb nach allgemeinen polizeirechtlichen Maßstäben verpflichtet, den Antragsteller in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung des Landkreises lägen nicht vor. Auch in der Sache seien Zweifel an einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik durch eine Eilverfügung angebracht. Bei der fachärztlichen Untersuchung am 23.04.2024 sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 13 PsychKHG nicht mehr vorlägen. Der Antragsteller könne derzeit aufgrund der Tatsache, dass er in der Obdachlosenunterkunft untergebracht sei, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen, die sich positiv auf seine psychische Situation auswirke. Würde er wieder obdachlos werden, so würde er seine Arbeitsstelle verlieren, was sich sicherlich sehr negativ auswirken und die Gefahrensituation erhöhen würde. II. 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Beiladung des Landkreises ...-... bleibt ohne Erfolg. a) Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, das heißt ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 09.11.1999 - 11 C 8/97 - NVwZ 1999, 296). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Streitgegenständlich ist die Verfügung der Antragsgegnerin, mit der die Einweisung des Antragstellers in die gemeindliche Notunterkunft aufgehoben und deren Räumung angeordnet wurde. Mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs dieser Verfügung, für die maßgeblich ist, ob wegen drohender unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine Gefahrenlage nach §§ 1, 3 PolG besteht, wird nicht unmittelbar in Rechte des Landkreises ... eingegriffen. Denn die Frage, ob der Landkreis als nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG antragsberechtigte untere Verwaltungsbehörde eine Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG beantragt, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere beurteilen sich die Voraussetzungen der Unterbringungsbedürftigkeit nach § 13 Abs. 3 PsychKHG nach anderen Kriterien als die Frage, ob ein Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung nach §§ 1, 3 PolG gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergeben sich die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO auch nicht aus den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Anträgen zu 3) und 4). Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG sind, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die Amtsgerichte nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 312 Nr. 4 FamFG. Die Verwaltungsgerichte sind in Streitigkeiten über die obdachlosenrechtliche Unterbringung nach §§ 1, 3 PolG auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG befugt, über die Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG mitzuentscheiden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Voraussetzung der umfassenden Sachprüfung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Die Vorschrift erweitert den Streitgegenstand nicht. Liegen mehrere Streitgegenstände und damit eine objektive Klagehäufung vor, muss das Gericht für jeden Streitgegenstand die Rechtswegzuständigkeit gesondert prüfen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22/06 - BVerwGE 130, 138, juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01 - NJW 2003, 282; Urt. v. 12.03.2020 - I ZR 126/18 - GRUR 2020, 755 Rn. 24; BAG, Urt. v. 25.09.2013 - 10 AZR 454/12 - NJW 2014, 718 Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.1993 - 8 S 2008/92 - NJW 1993, 3334; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 17 GVG Rn. 6; Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 17 GVG Rn. 11). Daher ist hier der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht eröffnet. Die obdachlosenrechtliche Unterbringung nach §§ 1, 3 PolG und die Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG sind zwei Streitgegenstände. Die Rechtsverhältnisse sind materiell-rechtlich von unterschiedlichen inhaltlichen Voraussetzungen abhängig und bestehen zwischen unterschiedlichen Beteiligten, nämlich auf Behördenseite mit der Ortspolizeibehörde für die Unterbringung nach §§ 1, 3 PolG und mit der unteren Verwaltungsbehörde für die Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG. b) Von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sieht der Senat ab. Dabei kann offenbleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 1/81 u.a. - BVerwGE 64, 67, m.w.N.; Beschl. v. 04.03.2008 - 9 A 74/07 - juris Rn. 2) überhaupt vorliegen. Denn der Senat macht von dem mit dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 - VII C 42/70 - BVerwGE 37, 116; Urt. v. 01.10.1980 - VII C 38/75 - NJW 1982, 299; speziell für den einstweiligen Rechtsschutz: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611) dahin Gebrauch, eine Beiladung nicht vorzunehmen. Für das Unterbleiben der Beiladung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spricht, dass der Senat die mit der Beiladung angestrebte Verpflichtung des Landkreises ...x, die Unterbringung des Antragstellers nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKG auszusprechen, mangels Zuständigkeit nicht - auch nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG - aussprechen könnte. c) Unbeschadet des Fehlens der Voraussetzungen für eine Beiladung ist kein prozessualer Gesichtspunkt erkennbar, aus welchem Grund die Antragsgegnerin befugt ist, einen neuen Streitgegenstand ins Verfahren einzuführen. Die Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand liegt beim Antragsteller, der mit seinem Antrag den Streitgegenstand bestimmt, nicht bei der Antragsgegnerin (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 81 Rn. 1, § 91 Rn. 2). Zudem sind Antragserweiterungen im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 08.04.2020 - 11 S 20/20 -; OVG LSA, Beschl. v. 11.11.2020 - 3 M 208/20 -; jeweils juris). Mangels zulässiger Erweiterung des Verfahrensgegenstands kommt daher auch eine Abtrennung der Anträge zu 3) und 4) und deren Verweisung an das Amtsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. dazu nur Lückemann, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 17 GVG Rn. 6) nicht in Betracht. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtswidrig (1). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Verfügung ist jedoch nur bis zum 28.02.2025 wiederherzustellen und anzuordnen (2). 1. Die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin dürfte rechtswidrig sein. Denn bei Beendigung der Unterbringung des Antragstellers in der Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin würde eine unfreiwillige Obdachlosigkeit des Antragstellers eintreten. a) Nach der Rechtsprechung des Senats - und anderer Obergerichte - lässt eine aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende sogenannte „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung die grundsätzliche Verpflichtung der Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 15; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 11 f.; Beschl. v. 23.07.2024 - 1 S 816/24 - juris Rn. 13; ebenso: OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.2020 - 1 B 432/20 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2019 - 9 B 882/19 - juris). Denn ein entsprechendes (Vor-)Verhalten des Untergebrachten lässt die Gefahr, die bei einer (erneuten) Obdachlosigkeit aufgrund der hiermit verbundenen Gefährdung hochrangiger individueller Rechtsgüter eintritt und die zu beseitigen die Polizeibehörde polizeirechtlich verpflichtet bleibt, nicht entfallen. Dem entsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine frühere Rechtsprechung, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetze (BayVGH, Beschl. v. 06.08.2015 - 4 C 15.1578 - NVwZ-RR 2015, 895), dahingehend klargestellt, dass die aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung die grundsätzliche Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr unberührt lässt (BayVGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 4 C 16.2565 - und v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 -, jeweils in juris). Dies gilt auch bei einer Selbst- oder Fremdgefährdung, die von einem in einer Obdachlosenunterkunft Untergebrachten ausgeht oder auszugehen droht. In solchen Fällen kommt vorrangig eine geschlossene Unterbringung nach den Vorschriften des § 1831 BGB oder des PsychKHG in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 1 PsychKHG können Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind (§ 1 Abs. 1 PsychKHG), gegen ihren Willen in einer nach § 14 PsychKHG anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig ist nach § 13 Abs. 3 PsychKHG, wer infolge einer psychischen Störung nach § 1 Nr. 1 PsychKHG sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die Unterbringung wird vom zuständigen Gericht auf schriftlichen Antrag der unteren Verwaltungsbehörde angeordnet (§ 15 Abs. 1 PsychKHG). Gemäß § 1831 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für die Pflicht der Ortspolizeibehörde zur Unterbringung eines unfreiwillig Obdachlosen nach §§ 1, 3 PolG unerheblich ist, ob im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen die obdachlosenrechtliche Räumungsanordnung geklärt werden kann, ob von dem Betroffenen aufgrund seiner psychischen Erkrankung tatsächlich eine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne der genannten Vorschriften ausgeht. Maßgeblich ist allein, ob eine Unterbringung aufgrund einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich erfolgt ist. Denn auch wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Obdachlosen nach den Bestimmungen des § 1831 Abs. 1 BGB oder des PsychKHG erfüllt sind, besteht die Verpflichtung der Ordnungsbehörde, eine drohende Obdachlosigkeit mit den Mitteln des Polizeirechts zu verhindern, solange fort, bis eine derartige Unterbringung stattgefunden hat (Senat, Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 13; Beschl. v. 23.07.2024 - 1 S 816/24 - juris Rn. 16; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 10.07.2019 - 9 B 882/19 - juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 01.10.2021 - 5 L 979/21.NW - juris Rn. 33). Denn erst diese anderweitige Gewährleistung eines menschenwürdigen Obdachs lässt die durch eine Obdachlosigkeit eintretende Gefahr, die zu vermeiden die Ordnungsbehörde polizeirechtlich verpflichtet ist, entfallen. Die Ordnungsbehörde hat damit als letzte Absicherung innerhalb des sozial- und ordnungsrechtlichen Systems eine menschenwürdige Unterbringung auch für die Dauer eines gerichtlichen Unterbringungsverfahrens und auch in Fällen einer drohenden, vom Untergebrachten ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung zu gewährleisten (Senat, Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 13; Beschl. v. 23.07.2024 - 1 S 816/24 - juris Rn. 16; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 10.07.2019 - 9 B 882/19 - juris; s. a. Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl., § 68 Rn. 24; Kaiser, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 73. Ed., § 68 SGB XII Rn. 7). b) Daher entfällt ein polizeirechtlicher Unterbringungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin vorliegend schon deshalb nicht aufgrund einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch das Verhalten des Antragstellers, weil dieser bis jetzt weder nach § 1831 Abs. 1 BGB noch nach den Vorschriften des PsychKHG tatsächlich untergebracht worden ist und ihm weiteres Obdach damit gewährleistet wäre. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass bei Beendigung der Unterbringung des Antragstellers in der Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin eine freiwillige Obdachlosigkeit des Antragstellers vorläge (zur eventuellen Maßgeblichkeit des Handelns eines bestellten Betreuers vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschl. v. 23.07.2024 - 1 S 816/24 - juris Rn. 25). Dies macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde auch nicht geltend. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin ist daher hinsichtlich Ziffer 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4 anzuordnen. Diese Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist jedoch jeweils - wie tenoriert - bis zum 28.02.2025 zu befristen. Denn es bestehen - wovon die Antragsgegnerin zu Recht ausgeht - Zweifel, ob die Unterbringung des Antragstellers in einer Obdachlosenunterkunft dauerhaft tragfähig ist. Es liegen nach Aktenlage Anhaltspunkte für einen erheblichen medizinischen Unterstützungsbedarf und vom Antragsteller ausgehende Gefahren vor. Nach dem Gutachten des Nervenarztes ..., das dieser unter dem 04.06.2024 im Verfahren des Amtsgerichts ..., Az. ...xxx erstattet hat, ist der Antragsteller dringend auf Hilfe und Unterstützung angewiesen und seine Unterbringung erforderlich, entweder weil aufgrund einer Erkrankung die Gefahr besteht, dass der Antragsteller erneut Aktionen wie die vorangegangenen zwei Brandstiftungen unternimmt, und/oder um Diagnostik und Symptomatik beim Antragsteller zu klären. Ausweislich des vorläufigen Entlassbriefs des ZfP ... vom 23.04.2024 wurden dort diagnostiziert: „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung (F 12.5); Sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (F 63.8)“. Als Empfehlungen und Planungen sind aufgeführt: „Ambulante psychiatrische Weiterbehandlung mit Fortführung der medikamentösen Therapie. Nächste Hatoperidol Depot Gabe für den 21.05.2024 geplant. Die weitere Gabe von Hatoperidol dringend Indiziert für weiteren psychischen Stabilisierung. Anbindung an das ambulante Suchthilfesystem. Alkohol- und Drogenabstinenz.“ Sowohl dieser Entlassbrief als auch das Gutachten vom 04.06.2024 attestieren fehlende Krankheitseinsicht des Antragstellers. Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden. Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Sozialleistungsträger, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 18 m.w.N.). Zwar werden sozialrechtliche Leistungen für die Unterkunft regelmäßig nur als Geldleistung erbracht, so dass die Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialleistungsträgers ist. Im Falle des Antragstellers ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Leistungen nach den Vorschriften der §§ 67, 68 SGB XII in Betracht kommen. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XIII Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soziale Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn - was im Fall des Antragstellers in Betracht kommt - ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist. Die §§ 67, 68 SGB XII können auch einen Anspruch auf die tatsächliche Verschaffung einer Wohnmöglichkeit begründen, insbesondere wenn es darum geht, eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden (BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rn. 17; BayLSG, Beschl. v. 27.04.2018 - L 11 AS 242/18 B ER - juris Rn. 20; vgl. ausf. zum Ganzen: Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 21 f.; Beschl. v. 23.07.2024 - 1 S 816/24 - juris Rn. 32 m.w.N.). Auch kommt in Betracht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKHG vorliegen.Eine Gefahrenlage ist i.S.d. § 13 Abs. 3 PsychKHG nicht nur dann als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht, sondern auch dann, wenn der Eintritt des schadensstiftenden Ereignisses zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist und zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter sich verwirklicht (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 - XII ZB 505/18 - BGHZ 220, 333). Schließlich sind möglicherweise auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1831 BGB gegeben. Weder Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII noch eine Unterbringung nach § 13 Abs. 1, 3 PsychKG noch eine Unterbringung nach § 1831 BGB fallen in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Insoweit liegt die Verantwortung - auch bereits für die Prüfung der Voraussetzungen und für die Einleitung entsprechender Verfahren - beim Landkreis ... nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), und § 15 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG und dem Betreuer des Antragstellers für Maßnahmen nach § 1831 BGB, die diese jeweils von sich aus wahrnehmen müssen. Bis zum 28.02.2025 sollten diese Maßnahmen - so sie in Betracht kommen - erfolgt sein können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Daher ist der Streitwert von 5.000,-- EUR nach § 52 Abs. 2 GKG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu reduzieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).