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Beschluss

1 S 816/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0723.1S816.24.00
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Leitsätze
1. Eine aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende sogenannte „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung lässt die grundsätzliche Verpflichtung der Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr und damit zur Unterbringung des unfreiwillig Obdachlosen unberührt (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - unveröff.). (Rn.13) 2. Auch wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Obdachlosen nach den Bestimmungen des § 1831 Abs 1 BGB oder des PsychKHG (juris: PsychKG BW) erfüllt sind, besteht die Verpflichtung der Polizeibehörde, eine drohende Obdachlosigkeit mit den Mitteln des Polizeirechts zu verhindern, solange fort, bis eine derartige Unterbringung stattgefunden hat. Denn erst diese anderweitige Gewährleistung eines menschenwürdigen Obdachs lässt die durch eine Obdachlosigkeit eintretende Gefahr, die zu vermeiden die Polizeibehörde polizeirechtlich verpflichtet ist, entfallen (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - unveröff.). (Rn.16) 3. Wer sich selbst aus eigenen Kräften und zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann, ist im polizeirechtlichen Sinne nicht unfreiwillig obdachlos. Der Umstand allein, dass die eingetretene Wohnungsnot auf eigenem Verschulden beruht, stellt noch keine Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit dar. Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung oder der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - ESVGH 70, 52; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - unveröff.). (Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2024 - 4 K 1899/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2024 wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 wiederhergestellt.  Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2024 wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende sogenannte „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung lässt die grundsätzliche Verpflichtung der Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr und damit zur Unterbringung des unfreiwillig Obdachlosen unberührt (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - unveröff.). (Rn.13) 2. Auch wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Obdachlosen nach den Bestimmungen des § 1831 Abs 1 BGB oder des PsychKHG (juris: PsychKG BW) erfüllt sind, besteht die Verpflichtung der Polizeibehörde, eine drohende Obdachlosigkeit mit den Mitteln des Polizeirechts zu verhindern, solange fort, bis eine derartige Unterbringung stattgefunden hat. Denn erst diese anderweitige Gewährleistung eines menschenwürdigen Obdachs lässt die durch eine Obdachlosigkeit eintretende Gefahr, die zu vermeiden die Polizeibehörde polizeirechtlich verpflichtet ist, entfallen (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - unveröff.). (Rn.16) 3. Wer sich selbst aus eigenen Kräften und zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann, ist im polizeirechtlichen Sinne nicht unfreiwillig obdachlos. Der Umstand allein, dass die eingetretene Wohnungsnot auf eigenem Verschulden beruht, stellt noch keine Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit dar. Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung oder der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - ESVGH 70, 52; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - unveröff.). (Rn.24) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2024 - 4 K 1899/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2024 wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2024 wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen eine obdachlosenrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin steht unter Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung der Betroffenen gegenüber sämtlichen Behörden, Krankenkassen, Versicherungen und öffentlichen Leistungsträgern, Vertretung in Wohnungsangelegenheiten. Die Betreuerin kann die Antragstellerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine Gerichtsvollzieherin teilte am 17.01.2024 der Antragsgegnerin mit, sie sei mit der zwangsweisen Räumung der Mietwohnung der Antragstellerin beauftragt und werde die Räumung am 16.02.2024 vornehmen. Durch die Vollzugspolizei wurde die Klägerin am 30.01.2024 ins Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Calw gebracht; der Polizeibericht weist aus, dass die Betreuerin der Antragstellerin mitgeteilt habe, diese leide an einer Psychose und habe gerade einen Schub. Am 08.02.2024 unterrichtete die Betreuerin die Antragsgegnerin davon, dass die Antragstellerin sich nur bis zum 07.02.2024 freiwillig in der Klinik befunden habe; seit Monaten versuche sie, die Antragstellerin davon zu überzeugen, gemeinsam nach einer besonderen Wohnform zu suchen; die Antragstellerin sei hierzu jedoch nicht bereit; die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, der Antragstellerin am 16.02.2024 eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin wies mit Bescheid vom 12.02.2024 die Antragstellerin ab 16.02.2024 in die gemeindeeigene Notunterkunft in der ... xx, xx xx xxx ein und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Einweisung an. Mit Verfügung vom 10.04.2024 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin ab dem 22.04.2024 aus der gemeindeeigenen Notunterkunft in der ... xx, xx ... aus (Ziffer 1), ordnete an, dass die Räumung der Wohnung bis 22.04.2024, 24.00 Uhr zu erfolgen hat und die Schlüssel bis Dienstag, 23.04.2024, 09.00 Uhr bei der Antragsgegnerin abzugeben sind (Ziffer 2), drohte für den Fall nicht fristgerechter Räumung die Räumung im Wege der Ersatzvornahme unter Einbeziehung der Polizei am Dienstag, 23.04.2024 um 10.00 Uhr an (Ziffer 3) und ordnete hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 die sofortige Vollziehbarkeit an (Ziffer 4). Zur Begründung ist im Bescheid u.a. ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass die Mitbewohner im Haus als auch die gesamte Nachbarschaft durch Lärmbelästigungen, Bedrohungen und sonstige Belästigungen massiv gestört worden seien, welche von der Antragstellerin ausgingen. Es sei am 21.03.2024, 07.30 Uhr, am 21.03.2024, 17.03 Uhr, am 22.03.2024, 07.19 Uhr, am 22.03.2024, 23.04 Uhr, am 23.04.2024, 11.34 Uhr, am 24.03.2024, 21.00 Uhr, am 28.03.2024, 21.20 Uhr, am 02.04.2024, 23.06 Uhr, am 02.04.2024, 01.10 Uhr, am 03.04.2024, 14.38 Uhr, am 03.04.2024, 11.30 Uhr zu Ruhestörungen gekommen. Am 22.03.2024 sei zudem ein Joint aufgefunden worden. Am 25.03.2024, 16.10 Uhr sei es zur Bedrohung verschiedener Personen und zur Beleidigung in unzähligen Fällen gekommen. Am 28.03.2024, 23.15 Uhr hätten sich Mitbewohner wegen Randale im Treppenhaus gemeldet; die Antragstellerin habe Gegenstände aus dem Dachfenster geworfen, sei verbal aggressiv gewesen, habe dies trotz mehrfacher Aufforderung nicht unterlassen, es habe eine Gefährdung für Dritte bestanden, die Antragstellerin sei aufgrund akuter Fremdgefährdung in das ZfP nach Calw verbracht worden. Die Antragstellerin habe am 05.04.2024, 13.00 Uhr ein bedrohliches Verhalten gegenüber Kindern der Nachbarschaft gezeigt. Eine Unterbringungsfähigkeit bzw. Unterbringungswilligkeit sei nicht gegeben und somit die Pflicht der Ortspolizeibehörde nicht mehr gegeben, da eine „normal übliche“ Unterbringung im Rahmen des allgemeinen Polizeirechts nicht möglich sei. Die Antragstellerin sei ausweislich der Auskunft der Betreuerin nicht bereit, eine geeignete Wohnform zu akzeptieren. Dadurch ergebe sich keine Obdachlosigkeit im polizeirechtlichen Sinne. Diese bestehe nur dann, wenn der Betroffene keine anderweitige Möglichkeit habe, nicht aber, wenn andere Möglichkeiten abgelehnt würden. Andere Möglichkeiten, die durch die Unterbringung der Antragstellerin eingetretenen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwenden, bestünden nicht. Eine Umsetzung in eine andere Unterkunft würde hier nicht zur Beseitigung der Störungen, sondern nur zur räumlichen Verlagerung führen. Hiergegen legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 23.04.2024 Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung trug sie u.a. vor, die behaupteten Ruhestörungen am 02.04.2024, 23.06 Uhr, am 02.04.2024, 01.10 Uhr (richtigerweise wohl 03.04.2024) und am 03.04.2024, 11.30 Uhr (richtigerweise wohl 04.04.2024) hätten die Ermittlungsbeamten des Polizeireviers Ettlingen ausweislich der vorliegenden Berichte nicht festgestellt. Ebenso wenig hätten Polizeibeamte am 24.03.2024 eine Ruhestörung der Antragstellerin feststellen können, eine Eigen- oder Fremdgefährdung hätten sie verneint. Soweit die Ausweisungsverfügung mit einem Vorfall vom 25.03.2024 begründet werde, ergebe sich aus dem entsprechenden Polizeibericht nicht, dass verschiedene Personen bedroht worden seien. Äußerungen der Antragstellerin hätten vielmehr dazu geführt, dass mehrere Kinder die Antragstellerin schaulustig beobachtet hätten. Eine Bedrohung ergebe sich hieraus nicht. Vorgeworfen werden könnten der Antragstellerin daher allenfalls Ruhestörungen vom 21.03.2024, vom 22.03.2024, vom 28.03.2024 und vom 03.04.2024, wobei sich letztgenannte Ruhestörung, ebenso wie eine Ruhestörung vom 21.03.2024, außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten ereignet hätten. Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht setze zwar Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit voraus. Dabei dürfe jedoch kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Punktuell auftretende Ruhestörungen durch kurzfristiges Schreien stünden einer Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin nicht entgegen. Den Erlass von Auflagen, wie ihn § 4 Abs. 6 der Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vorsehe, sowie die Einweisung in eine andere Notunterkunft habe die Antragsgegnerin nicht bzw. nicht ausreichend in Erwägung gezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2024 den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die streitige Verfügung sei in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage sei es in dem Zeitraum vom 21.03.2024 bis 05.04.2024 zu zahlreichen, insbesondere auch nächtlichen Ruhestörungen durch die Antragstellerin gekommen. Dass die psychisch kranke und unter gesetzlicher Betreuung stehende Antragstellerin unfreiwillig obdachlos sei, werde von den Beteiligten nicht bestritten. Jedoch sei von Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne nicht mehr auszugehen, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entziehe, indem er beharrlich gegen die innere Ordnung der Einrichtung verstoße und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden müsse. Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht setze dessen Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit voraus. Dabei dürfe kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Vor allem bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung komme vorrangig eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz in Betracht. Von der Antragsgegnerin könne nicht verlangt werden, die psychisch kranke Antragstellerin, die sich ganz offensichtlich nicht an die üblichen Regeln für ein gedeihliches Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus halten könne oder wolle, weiterhin in der Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Ohne Erfolg mache die Antragstellerin geltend, infolge der Ausweisung auf der Straße leben zu müssen. Denn bei fehlender Unterbringungsfähigkeit lebe die Pflicht der Obdachlosenbehörde zur Unterbringung eines derartigen Obdachlosen nicht von selbst wieder auf. Nachdem eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar sei, werde sich die für diesen Aufgabenkreis zuständige Betreuerin intensiv um die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz bemühen müssen. Die Ausweisungsverfügung lasse keine Ermessensfehler erkennen. Auflagen nach § 4 Abs. 6 der Benutzungssatzung könnten nicht die Einweisungsverfügung betreffen, sondern nur Modifizierungen des Benutzungsverhältnisses, wie z.B. Tierhaltung oder Untervermietung. Auch bleibe die Antragstellerin zielführende Vorschläge zu solchen „flankierenden“ Auflagen schuldig. Die Umsetzung in eine andere Notunterkunft würde das Problem lediglich verlagern, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin überhaupt über Obdachlosenunterkünfte außerhalb von Wohngebieten verfüge. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie bringt vor, sie habe die Ruhestörungen im Zeitraum vom 21.03.2024 bis zum 05.04.2024 teilweise bestritten. Zu Recht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne nicht mehr auszugehen sei, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entziehe. Dabei dürfe jedoch kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Nicht jedes sozialschädliche Verhalten eines Obdachlosen führe zur Annahme einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit, eine solche sei auf extreme Fälle beschränkt. Sofern in der Ausweisungsverfügung als Begründung Ruhestörungen am 21.03.2024 gegen 07.30 Uhr und 17.03 Uhr, also teilweise außerhalb der Ruhezeiten, laute Selbstgespräche am 22.03.2024 und Ruhestörungen ebenfalls am 22.03.2024 sowie am 24.03.2024, am 28.03.2024, am 02.04.2024 und am 03.04.2024 angeführt würden, handele es sich um Verhaltensweisen der Antragstellerin, die die Schwelle zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten nicht überschritten. Solange dies nicht der Fall sei, könne eine fehlende Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin nicht angenommen werden. Nichts Anderes gelte für die in der Ausweisungsverfügung angeführten Bedrohungen und Beleidigungen. Welche konkreten Bedrohungen und Beleidigungen durch die Antragstellerin ausgesprochen worden seien, ergebe sich aus den Angaben in der Ausweisungsverfügung nicht. Es bleibe auch insoweit unklar, ob hier überhaupt die Schwelle zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Antragstellerin überschritten worden sei. Solange dies nicht festgestellt sei, könne von keiner fehlenden Unterbringungsfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden. Rechtsfehlerhaft sei es auch, die Antragstellerin auf eine Unterbringungsmöglichkeit nach dem Unterbringungsgesetz zu verweisen. Selbst für den Fall, dass eine Unterbringung der Antragstellerin notwendig wäre, stehe dies der Verpflichtung der Antragsgegnerin, drohende oder bestehende Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen, bis eine entsprechende Unterbringung tatsächlich erfolge, nicht entgegen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Ausweisungsverfügung sei zu Recht ergangen. Bei der Antragstellerin fehle die Unfreiwilligkeit der Obdachlosigkeit. Sie habe sich durch ihr Rechte Dritter verletzendes Verhalten freiwillig der ihr angebotenen Hilfe begeben und es unterlassen, sich selbst - sei es auch durch ihre Betreuerin - aus eigenen Kräften und mit zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft zu beschaffen. Die Antragsgegnerin habe keine Kenntnis davon, dass für die Antragstellerin wohnungsbezogene Leistungen beim Sozialleistungsträger beantragt oder dieser zumindest über die Situation zur dringlichen Erbringung wohnungsbezogener Sozialleistungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Zudem läge bei einer - unterstellten - von der Antragsgegnerin zu begegnenden Gefahr wegen der Obdachlosigkeit jedenfalls eine Pflichtenkollision wegen der Pflicht der Antragsgegnerin zur Abwehr der von der Antragstellerin ausgehenden Gefahr für die anderen in dem Haus sich aufhaltenden Menschen vor. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht dessen Unterbringungsfähigkeit voraussetze. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts trifft nicht zu. Der Senat ist aufgrund des nach § 146 Abs. 4 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens - das diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilt - nicht gehindert zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz zutrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.01.2008 - 3 S 2016/07 - juris Rn. 2; Beschl. v. 29.06.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 6). Denn es ist in der Rechtsprechung eindeutig geklärt, dass ein solcher Rechtssatz nicht besteht. Zudem ist das Gericht aufgrund des Grundsatzes iura novit curia verpflichtet zu bestimmen, was Inhalt des anzuwendenden Rechts ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 146 Rn. 43). Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.04.2024 ist daher voraussichtlich rechtswidrig (1). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diese Verfügung ist jedoch nur bis zum 31.01.2025 wiederherzustellen und anzuordnen (2). 1. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.04.2024 ist voraussichtlich rechtswidrig. Sie legt zu Unrecht zugrunde, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht dessen Unterbringungsfähigkeit voraussetze (a). Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass bei Beendigung der Unterbringung der Antragstellerin in der Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin eine freiwillige Obdachlosigkeit der Antragstellerin vorläge (b). Der Pflicht der Antragsgegnerin zur Unterbringung der Antragstellerin steht auch keine Pflichtenkollision der Antragsgegnerin entgegen (c). a) (1) Nach der Rechtsprechung des Senats - und anderer Obergerichte - lässt eine aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende sogenannte „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung die grundsätzliche Verpflichtung der Polizeibehörden zur Gefahrenabwehr unberührt und kommt nur in Ausnahmefällen bei festgestellter Selbst- oder Fremdgefährdung vorrangig eine geschlossene Unterbringung nach den Vorschriften des § 1831 BGB oder des Psychisch-Kranke-Hilfe-Gesetz in Betracht (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 15; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 11 f.; ebenso: OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.2020 - 1 B 432/20 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2019 - 9 B 882/19 - juris). Denn ein entsprechendes (Vor-)Verhalten des Untergebrachten lässt die Gefahr, die bei einer (erneuten) Obdachlosigkeit aufgrund der hiermit verbundenen Gefährdung hochrangiger individueller Rechtsgüter eintritt und die zu beseitigen die Polizeibehörde polizeirechtlich verpflichtet bleibt, nicht entfallen. Dem entsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine frühere, von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetze (BayVGH, Beschl. v. 06.08.2015 - 4 C 15.1578 - NVwZ-RR 2015, 895), dahingehend klargestellt, dass die aus einem sozialschädlichen Verhalten des Obdachlosen folgende „Unterbringungsunfähigkeit“ in einer Gemeinschaftseinrichtung die grundsätzliche Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr unberührt lässt (BayVGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 4 C 16.2565 - und v. 27.12.2017 - 4 CS 17.1450 -, jeweils in juris). Darauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 27.11.2019 (a.a.O.) hingewiesen. Gemäß § 13 Abs. 1 PsychKHG können Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind (§ 1 Abs. 1 PsychKHG), gegen ihren Willen in einer nach § 14 PsychKHG anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig ist nach § 13 Abs. 3 PsychKHG, wer infolge einer psychischen Störung nach § 1 Nr. 1 PsychKHG sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Die Unterbringung wird vom zuständigen Gericht auf schriftlichen Antrag der unteren Verwaltungsbehörde angeordnet (§ 15 Abs. 1 PsychKHG). Gemäß § 1831 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB). Unerheblich ist, ob im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen die obdachlosenrechtliche Räumungsanordnung geklärt werden kann, ob von dem Betroffenen aufgrund seiner psychischen Erkrankung tatsächlich eine Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne der genannten Vorschriften ausgeht. Maßgeblich ist allein, ob eine Unterbringung aufgrund einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich erfolgt ist. Denn auch wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Obdachlosen nach den Bestimmungen des § 1831 Abs. 1 BGB oder des PsychKHG erfüllt sind, besteht die Verpflichtung der Ordnungsbehörde, eine drohende Obdachlosigkeit mit den Mitteln des Polizeirechts zu verhindern, solange fort, bis eine derartige Unterbringung stattgefunden hat (Senat, Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 10.07.2019 - 9 B 882/19 - juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 01.10.2021 - 5 L 979/21.NW - juris Rn. 33). Denn erst diese anderweitige Gewährleistung eines menschenwürdigen Obdachs lässt die durch eine Obdachlosigkeit eintretende Gefahr, die zu vermeiden die Ordnungsbehörde polizeirechtlich verpflichtet ist, entfallen. Die Ordnungsbehörde hat damit als letzte Absicherung innerhalb des sozial- und ordnungsrechtlichen Systems eine menschenwürdige Unterbringung auch für die Dauer eines gerichtlichen Unterbringungsverfahrens zu gewährleisten (Senat, Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 10.07.2019 - 9 B 882/19 - juris; s. a. Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl., § 68 Rn. 24; Kaiser, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 73. Ed., § 68 SGB XII Rn. 7). (2) Danach entfällt ein polizeirechtlicher Unterbringungsanspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin vorliegend schon deshalb nicht aufgrund einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch das Verhalten der Antragstellerin, weil diese bis jetzt weder nach § 1831 Abs. 1 BGB noch nach den Vorschriften des PsychKHG tatsächlich untergebracht worden ist und ihr weiteres Obdach damit gewährleistet wäre. Zudem erscheint offen, ob sich ein fremdgefährdendes Verhalten der Antragstellerin im Sinne einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Rechtsgüter anderer i.S.v. § 13 Abs. 3 PsychKHG, das eine Unterbringung nach § 13 PsychKHG rechtfertigt, oder ein eigengefährdendes Verhalten i.S.v. § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei summarischer Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt feststellen lässt. Ausweislich der in der Behördenakte der Antragsgegnerin vorhandenen polizeilichen Berichte haben die Polizeibeamten bei den von der Antragsgegnerin in der streitigen Verfügung aufgeführten Vorfälle häufig sowohl eine Eigen- als auch eine Fremdgefährdung verneint. Dies betrifft u.a. die Ereignisse am 22.03.2024, 07.19 Uhr (Bl. 120, 121 der Behördenakte), am 22.03.2024, 23.04 Uhr (Bl. 114 der Behördenakte), am 23.03.2023, 11.44 Uhr (Bl. 109, 110 der Behördenakte), am 24.03.2024, 21.00 Uhr (Bl. 105, 106 der Behördenakte). Auch bei dem Vorfall am 25.03.2024, 16.10 Uhr, für den die streitige Verfügung vom 10.04.2024 u.a. anführt „Bedrohung verschiedener Personen, Beleidigung in unzähligen Fällen“, hat die Polizei eine Fremdgefährdung ausschließen können (Bl. 99 der Behördenakte). Für das Geschehen am 27.03.2024, 23.15 Uhr konnte die Polizei wegen des Werfens mehrerer Gegenstände durch die Antragstellerin - nachvollziehbar - eine Gefährdung Dritter nicht ausschließen und transportierte die Antragstellerin in das ZfP nach Calw (Bl. 95 der Behördenakte). Bei dem Geschehen am 05.04.2024, 13.10 Uhr war der Polizei eine Einschätzung hinsichtlich einer Fremdgefährdung „kaum möglich“. Der polizeiliche Gewahrsam wurde noch am selben Tag von einer Richterin am Amtsgericht Karlsruhe aufgehoben, da eine rechtliche Grundlage für ein weiteres Festhalten der Antragstellerin nicht vorlag. Im Zuge der Haftfähigkeitsuntersuchung vor der Ingewahrsamnahme überprüfte der Polizeiarzt den Zustand der Antragstellerin und lehnte eine psychiatrische Einweisung ab (Bl. 89 der Behördenakte). Die Behördenakte der Antragsgegnerin enthält keine belastbaren Unterlagen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin. Die Polizeibeamten gehen in ihren Anzeigen häufiger von einer psychisch auffälligen Person aus, die Betreuerin der Antragstellerin offenbar von einer bei der Antragstellerin vorliegenden Psychose. Ärztliche Atteste und Gutachten fehlen. Ebenso wenig ist erkennbar, aus welchen Gründen eine Betreuung angeordnet wurde und ob beim Betreuungsgericht Anträge auf eine Unterbringung nach den Vorschriften des BGB anhängig sind oder waren. b) Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass bei Beendigung der Unterbringung der Antragstellerin in der Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin eine freiwillige Obdachlosigkeit der Antragstellerin vorläge. (1) Eine Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten besteht nur bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.1996 - 1 S 470/96 - juris Rn. 4; Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - ESVGH 70, 52, juris Rn. 5; Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 9 m. w. N.; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA, S. 17 f.). Ob die Obdachlosigkeit freiwillig oder unfreiwillig ist, entscheidet sich nach subjektiven Gesichtspunkten. Die Frage hängt mithin vom Willensentschluss des Betroffenen ab. Beruht die Obdachlosigkeit auf einer selbstverantwortlichen, rechtlich anzuerkennenden freien Willensentscheidung, fehlt es an einer polizeirechtlich relevanten Gefahrenlage. Wer sich selbst aus eigenen Kräften und zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann, ist im polizeirechtlichen Sinne nicht unfreiwillig obdachlos. Aufgrund der Subsidiarität des Obdachlosenrechts bedarf eine solche Person nicht der Hilfe der Gemeinschaft. Daher besteht beispielsweise grundsätzlich kein obdachlosenrechtlicher Handlungsbedarf, wenn ein Betroffener regelmäßig Einkünfte bezieht, sodass er sich selbst eine den Mindestanforderungen entsprechende Wohnung beschaffen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - ESVGH 70, 52, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.05.2018 - 4 CE 18.965 - juris Rn. 13; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 11.04.2016 - OVG 1 S 1.16 u. a. - juris Rn. 10 ff.). Der Umstand allein, dass die eingetretene Wohnungsnot auf eigenem Verschulden beruht, stellt dagegen noch keine Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit dar (vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - ESVGH 70, 52, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.05.2018 - 4 CE 18.965 - juris Rn. 13). Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung oder der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 S 1698/19 - ESVGH 70, 52, juris Rn. 10; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA, S. 18; BayVGH, Beschl. v. 27.10.2017 - 4 CE 17.1661 - juris Rn. 8). Kann zur Beurteilung der Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit nicht allein auf den Willen des Betroffenen abgestellt werden, weil dieser aufgrund einer Erkrankung nicht fähig ist, seine persönliche Lage realistisch einzuschätzen und der Lage angemessene Entscheidungen zu treffen, ist für die Frage, ob mangelnde Bemühungen um eine anderweitige Wohnung auf eine Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit hindeuten, zumindest auch auf das Handeln eines bestellten Betreuers abzustellen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 9 m. w. N.). (2) Gemessen an diesem Maßstab sprechen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Freiwilligkeit einer erneuten Obdachlosigkeit der Antragstellerin. Es ist dem Senat nach den vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass die Antragstellerin nicht weiter in der Obdachlosenunterkunft in der ... xx wohnen möchte, dass sie ausreichende finanzielle Mittel hat, anderweitigen zumutbaren Wohnraum anzumieten, oder dass ihr derzeit eine andere zumutbare Alternative der Unterbringung tatsächlich zur Verfügung stünde. Wenn der Antragstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustands - der sich, wie ausgeführt, nach der Behördenakte nicht hinreichend sicher beurteilen lässt - die Fähigkeit fehlt, ihre Lebenslage sachgerecht einzuschätzen und rational Entscheidungen zu treffen, kann zur Beurteilung der Freiwilligkeit ihrer Obdachlosigkeit nicht allein auf ihren Willen abgestellt werden. Für die Frage, ob mangelnde Bemühungen um eine anderweitige Wohnung auf eine Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit hindeuten, wäre dann auch auf das Handeln der für die Antragstellerin bestellten Betreuerin abzustellen. Die Betreuerin der Antragstellerin hat - wie sich ihrer E-Mail vom 08.02.2024 entnehmen lässt - vor der Räumung der Mietwohnung der Antragstellerin Bemühungen unternommen, für die Antragstellerin eine besondere Wohnform zu suchen, und darauf hingewiesen, dass dies einiger Vorarbeit - Kostenzusage der Eingliederungshilfe, Suchen eines geeigneten Platzes - bedarf. Die Freiwilligkeit einer erneuten Obdachlosigkeit der Antragstellerin wäre daher derzeit nicht gegeben. Sie könnte sich erst dann ergeben, wenn die Betreuerin mögliche und zumutbare Schritte, eine andere, der Gesundheitssituation der Antragstellerin angemessene Versorgung mit Wohnraum zu erreichen, nicht mehr unternimmt. c) Der Pflicht der Antragsgegnerin zur weiteren Unterbringung der Antragstellerin steht keine Pflichtenkollision der Antragsgegnerin entgegen. Es ist bereits nichts dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin Bemühungen unternommen hat, die aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin bestehenden Konflikte durch angemessene Anordnungen zu reduzieren, z. B. durch Maßnahmen innerhalb der Obdachlosenunterkunft oder durch Verlegung der Antragstellerin in eine geeignetere Unterkunft. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.04.2024 ist daher hinsichtlich Ziffer 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen. Diese Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist jedoch jeweils - wie tenoriert - bis zum 31.01.2025 zu befristen. Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden. Die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Sozialleistungsträger, nicht aber der Ortspolizeibehörde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 18 m. w. N.). Zwar führt dieser grundsätzliche Vorrang der Sozialleistungen für die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft nicht per se dazu, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ordnungsbehördliche Unterbringung entfallen. Denn sozialrechtliche Leistungen für die Unterkunft werden nur als Geldleistung erbracht; die Beschaffung von Wohnraum ist dagegen grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialleistungsträgers. Die tatsächliche Unmöglichkeit eines nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Anspruchsberechtigten, eine Unterkunft zu finden, kann daher zur Notwendigkeit der obdachlosenrechtlichen Unterbringung nach Polizeirecht führen. Im Falle der Antragstellerin ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Leistungen nach den Vorschriften der §§ 67, 68 SGB XII in Betracht kommen (zum Vorrang von Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX bei Wohnungslosigkeit vgl. Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl., § 67 Rn. 28 unter Verweis auf VG Stuttgart, Urt. v. 27.12.1999 - 9 K 5233/97 - juris; zum Ganzen auch: Senat, Beschl. v. 27.11.2019 - 1 S 2192/19 - ESVGH 70, 83, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 01.09.2023 - 1 S 1210/23 - BA S. 21 f.). Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB XIII Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.01.2001, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I, S. 3022, im Folgenden: DVO), bestehen besondere Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung und liegen soziale Schwierigkeiten vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen umfassen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten sowie Hilfen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind gemäß § 4 Abs. 1 DVO vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung (vgl. Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl, § 68 Rn. 21; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 73. Ed., SGB XII, § 68 Rn. 7). Darüber hinaus können §§ 67, 68 SGB XII aber auch einen Anspruch auf die tatsächliche Verschaffung einer Wohnmöglichkeit begründen (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rn. 17; BayLSG, Beschl. v. 27.04.2018 - L 11 AS 242/18 B ER - juris Rn. 20; Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl, § 68 Rn. 21 ff.; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 73. Ed., SGB XII, § 68 Rn. 7). Dies gilt namentlich, wenn es darum geht, eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 29.12.1999 - 6 G 2343/99 - juris; Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl., § § 68 Rn. 23). Die Sozialleistungsträger sind dabei durch eine andauernde polizeirechtliche Unterbringung des Antragstellers an einer Leistungserbringung nicht gehindert (vgl. § 4 Abs. 3 DVO; Bieback, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl, § 67 Rn. 34 und § 68 Rn. 24; Kaiser, in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK SozR, 73. Ed., SGB XII, § 68 Rn. 7). Bis zum 31.01.2025 sollten diese vorrangigen sozialrechtlichen Maßnahmen - so sie in Betracht kommen - von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden oder die Unterbringung der Antragstellerin in einer anderen, ihr angemessenen Wohnform erfolgt sein können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).