Beschluss
OVG 6 K 10/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0408.OVG6K10.20.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch den Einzelrichter ergeht prozessrechtswidrig, wenn der Einzelrichter das Verfahren nicht nach § 66 Abs 6 S 2 GKG (juris: GKG 2004) auf die Kammer übertragen hat, obwohl er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und deshalb die Beschwerde zugelassen hat.(Rn.2)
2. Rechtsstreitigkeiten über ordnungsrechtliche Einweisungen zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit sind keine Angelegenheiten im Sinne des § 188 VwGO.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2020 geändert.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15. November 2017 (KSB Nr. 2170214241007) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz durch den Einzelrichter ergeht prozessrechtswidrig, wenn der Einzelrichter das Verfahren nicht nach § 66 Abs 6 S 2 GKG (juris: GKG 2004) auf die Kammer übertragen hat, obwohl er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und deshalb die Beschwerde zugelassen hat.(Rn.2) 2. Rechtsstreitigkeiten über ordnungsrechtliche Einweisungen zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit sind keine Angelegenheiten im Sinne des § 188 VwGO.(Rn.6) Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2020 geändert. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 15. November 2017 (KSB Nr. 2170214241007) wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter ihm das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat. Der Senat verweist das Verfahren nicht an das Verwaltungsgericht zurück, sondern entscheidet über die Beschwerde in der Sache. Allerdings ist die erstinstanzliche Entscheidung prozessrechtswidrig ergangen, weil die Einzelrichterin das Verfahren nicht nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auf die Kammer übertragen hat, obwohl sie - angesichts divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zu Recht - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und deshalb die Beschwerde gegen ihre Entscheidung zugelassen hat. Dies kann die Zurückverweisung rechtfertigen, um eine erstinstanzliche Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG in gesetzlicher Besetzung herbeizuführen (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 7 W 47/15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Allerdings wäre auch die Kammer, würde ihr das Verfahren nach Zurückverweisung an die Einzelrichterin von dieser übertragen, gehalten, die Beschwerde gegen die Kammerentscheidung, gleich wie sie ausfiele, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dass der Senat sogleich in der Sache entscheidet. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Rüge, das Ausgangsverfahren sei nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, zulässig ist. Die Gerichtskostenfreiheit betrifft nicht die Kostengrundentscheidung. Über sie ist nicht im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien, sondern im Kostenansatzverfahren zwischen Kostenschuldner und Vertreter der Staatskasse zu entscheiden (OVG Berlin, Beschluss vom 7. März 1878 - VI L 12.77 - ZfSH 1979, 186). Die Erinnerung ist aber unbegründet. Der Kostenansatz geht entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zutreffend davon aus, dass in dem zugrunde liegenden Verfahren Gerichtskosten entstanden sind und kein Fall des § 188 Satz 2 VwGO gegeben ist. Das Ausgangsverfahren betraf den Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorübergehend eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen, um eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit abzuwenden. Der Antrag war auf § 17 Abs. 1 ASOG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat ihm mit Beschluss vom 17. August 2017 (VG 23 L 648.17) stattgegeben. Eine solche Streitigkeit gehört nicht zu den Angelegenheiten im Sinne des § 188 VwGO, sondern hat ihren Schwerpunkt im Ordnungsrecht. Richtig ist zwar, dass die ordnungsrechtliche Einweisung von Personen zur Vermeidung einer unfreiwilligen Obdachlosigkeit häufig - wie im hier zugrunde liegenden Fall - auch einen fürsorgerechtlichen Charakter aufweist. Das liegt indes in der Natur der Sache, denn die öffentliche Sicherheit umfasst auch den Schutz von Individualrechtsgütern, namentlich den Schutz der Gesundheit und des Lebens der von unfreiwilliger Obdachlosigkeit Betroffenen. Dass insoweit diese Individualgrundrechte der Betroffenen im Vordergrund stehen und eine Einweisung objektiv in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt, ändert aber nichts an dem ordnungsrechtlichen Charakter der sog. Obdachlosenfürsorge, solange die Maßnahme durch das Gefahrenabwehrrecht und nicht sozialrechtlich veranlasst wird. Das Abstellen auf die Rechtsgrundlage ermöglicht insoweit eine klare Unterscheidung. Demgegenüber geht der Versuch einer einzelfallbezogenen Unterscheidung danach, ob die Maßnahme eher im Individualinteresse oder eher im öffentlichen Interesse liege, daran vorbei, dass der Schutz hochrangiger Individualrechtsgüter gerade (auch) im öffentlichen Interesse liegt. Die Nichtanwendung des § 188 Satz 2 VwGO auf Streitigkeiten dieser Art entspricht der ständigen Spruchpraxis des mit dem Rechtsgebiet in der Sache befassten Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der von einem Hinweis auf § 188 Satz 2 VwGO absieht sowie einen Streitwert festsetzt und damit zu verstehen gibt, dass er eine Gerichtskostenfreiheit verneint (vgl. nur Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OVG 1 S 101.19 - juris; Beschluss vom 7. August 2015 - OVG 1 S 82.15 -), und der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2019 - 1 S 2192/19 - juris, und Beschluss vom 21. Juni 2012 - 1 S 866/12 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. November 2019 - 4 CE 19.1344 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 3 B 358/15 - juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 11 ME 230/15 - juris) sowie schließlich der Spruchpraxis der in der Sache zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. neben der hier in Rede stehenden Ausgangsentscheidung zuletzt Beschluss vom 6. Januar 2020 - VG 23 L 697.19 -). Der abweichenden Ansicht, auf die sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss stützt (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 4 Bs 11711 - juris), folgt der Senat aus den oben stehenden Gründen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).