OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 1716/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

11mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei schwerbehinderten Bewerbern darf nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden; dies kann die Annahme begrenzter Dienstfähigkeit einschließen. • Die gesundheitliche Eignung ist sowohl aktuell als auch prognostisch zu prüfen; bei Schwerbehinderten ist die Prognose auf das festgestellte Mindestmaß an Leistungsfähigkeit zu beziehen und muss eine mindestens fünfjährige Dienstfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennen lassen (§ 27 BeamtStG, § 164 SGB IX). • Ein Bewerber, der behinderungsbedingt nur halbschichtig leistungsfähig ist, darf nicht allein deshalb vom Zugang zum Beamtenverhältnis ausgeschlossen werden, wenn ihm eine amtsangemessene Teilzeitverwendung möglich ist (Art.33 Abs.2 GG i.V.m. Art.3 Abs.3 GG, § 9 BeamtStG). • Die Behörde hat die Bewerbung auf Grundlage der maßgeblichen ärztlichen bzw. sachverständigen Erkenntnisse zu überprüfen; Gerichte sind bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nicht an die Wertung der Behörde gebunden.
Entscheidungsgründe
Eignung Schwerbehinderter für Beamtenverhältnis: Mindestmaß, Teilzeit und fünfjährige Prognose • Bei schwerbehinderten Bewerbern darf nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden; dies kann die Annahme begrenzter Dienstfähigkeit einschließen. • Die gesundheitliche Eignung ist sowohl aktuell als auch prognostisch zu prüfen; bei Schwerbehinderten ist die Prognose auf das festgestellte Mindestmaß an Leistungsfähigkeit zu beziehen und muss eine mindestens fünfjährige Dienstfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennen lassen (§ 27 BeamtStG, § 164 SGB IX). • Ein Bewerber, der behinderungsbedingt nur halbschichtig leistungsfähig ist, darf nicht allein deshalb vom Zugang zum Beamtenverhältnis ausgeschlossen werden, wenn ihm eine amtsangemessene Teilzeitverwendung möglich ist (Art.33 Abs.2 GG i.V.m. Art.3 Abs.3 GG, § 9 BeamtStG). • Die Behörde hat die Bewerbung auf Grundlage der maßgeblichen ärztlichen bzw. sachverständigen Erkenntnisse zu überprüfen; Gerichte sind bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nicht an die Wertung der Behörde gebunden. Die Klägerin, schwerbehindert mit GdB 50, war zuvor als Lehrerin/Studienrätin in Teilzeit beschäftigt und leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit früheren manischen/depressiven Phasen. Nach psychischen Auffälligkeiten und mehreren amtsärztlichen Gutachten wurde ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen angeblich fehlender gesundheitlicher Eignung abgelehnt; die Behörde berief sich auf erhöhte Rückfallrisiken und fehlende Prognose für fünf Jahre. Die Klägerin beantragte Einstellung im Listenverfahren mit Wunschdeputat 50% und legte Widerspruch und Klage ein. Das Verwaltungsgericht hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete erneute Entscheidung; der Senat des VGH holte weiteres Sachverständigengutachten ein. Der vom Senat beauftragte Gutachter diagnostizierte eine remittierte bipolare Störung mit moderater konzentrativer Ausdauerdefiziten und bestätigte aktuelle (Teil-)Dienstfähigkeit sowie eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens fünfjährige (Teil-)Dienstfähigkeit. Das Land legte Berufung ein mit Verweis auf volle Dienstfähigkeit als Maßstab; der Senat verwarf die Berufung. • Rechtsgrundlagen sind Art.33 Abs.2 GG, §9 BeamtStG sowie die Regelungen des SGB IX zu Teilhabe und Teilzeit (§§164,211 SGB IX) und §27 BeamtStG zur begrenzten Dienstfähigkeit. • Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung ist zwischen Zugangs-Maßstab (Eignung für die Laufbahn) und Verbleibe-Maßstab (Dienstfähigkeit als Lebenszeitbeamter) zu unterscheiden; allerdings ist wegen des Benachteiligungsverbots Schwerbehinderten gegenüber das Zugangs-Maßstab dahingehend zu modifizieren, dass nur das Mindestmaß gefordert werden darf (BeamtVwV Nr.3.5). • Für schwerbehinderte Bewerber genügt gesundheitliche Eignung, wenn ihnen eine amtsangemessene Verwendung zugewiesen werden kann, die auch eine herabgesetzte Arbeitszeit (begrenzte Dienstfähigkeit) umfasst; dies ist mit dem Ziel der Förderung schwerbehinderter Menschen vereinbar (§164 Abs.5 SGB IX). • Die Prognosepflicht der Behörde verlangt bei Schwerbehinderten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest die festgestellte, behinderungsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit für mindestens fünf Jahre erhalten bleibt; diese Prognose bezieht sich auf das Mindestmaß der Eignung und ist durch ein schlüssiges medizinisches Gutachten zu untermauern. • Sachverständigengutachten des Senats ergab: remittierte bipolare affektive Störung mit leichten residualen konzentrationsbezogenen Ausdauerdefiziten; aktuell ist die Klägerin in Teilzeit ohne qualitative Einschränkungen dienstfähig; positive Verlaufsprädiktoren und mehrjährige rückfallfreie Tätigkeit stützen die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene fünfjährige (Teil-)Dienstfähigkeit. • Das Verwaltungsgericht hat folgerichtig die Behörde verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung dieser Rechtsauffassung und unter Einbeziehung in den Leistungsvergleich neu zu entscheiden; es lag keine rechtlich tragfähige Grundlage vor, die Klägerin wegen Behinderung generell von der Einstellung auszuschließen. Die Berufung des Landes wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde bestätigt. Die Klägerin ist als schwerbehinderte Bewerberin gesundheitlich geeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, wobei ihre Einsatzfähigkeit als begrenzte Dienstfähigkeit (halbes Deputat) anzusehen ist. Der Senat stützte dies auf ein überzeugendes fachärztliches Gutachten, das eine remittierte bipolare Störung mit nur moderaten residualen Defiziten und günstigen Prognosefaktoren feststellte, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens fünf Jahre (Teil-)Dienstfähigkeit zu erwarten sind. Die Behörde muss die Klägerin in den Leistungsvergleich einbeziehen und über den Einstellungsantrag erneut entscheiden; die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.