Beschluss
26 L 217/20
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0812.26L217.20.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu der am 15. August 2020 beginnenden Ausbildung in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Steuerverwaltung des Landes Berlin zuzulassen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu der am 15. August 2020 beginnenden Ausbildung in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Steuerverwaltung des Landes Berlin zuzulassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 7.500 Euro festgesetzt. I. Der 20-jährige Antragsteller war zunächst bei einem Grad der Behinderung von 80 und den Merkzeichen G und H schwerbehindert. Inzwischen liegt bei ihm nur noch ein Grad der Behinderung von 50 ohne Merkzeichen vor. Dieser Grad begründet sich in der Störung der geistigen Entwicklung, einer Sprach/Sprechstörung und der Schwerhörigkeit rechts. Zur Vorlage beim Schulamt und der Berufsschule attestierte ihm die Charité, Klinik für Audiologie und Phoniatrie, unter dem 13. Dezember 2018, dass bei ihm ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt „Sprache“ bestehe, der folgende Maßnahmen zum Nachteilsausgleich enthalte: Vergrößerung von Arbeitsblättern auf DIN A3-Größe, Zeitbonus bzw. Reduktion des Aufgabenumfangs bei Lernkontrollen, Reduktion von Störlärm bei Lernkontrollen (Benutzung von Ohrstöpseln, separater Raum), zusätzliche Pausen bei längeren Lernkontrollen, Unterrichtsbegleitung in einigen Fächern und Möglichkeit, das Tafelbild zu fotografieren, wenn es nicht vollständig kopiert werden konnte. Im Jahr 2017 erwarb er den Mittleren Schulabschluss. Danach nahm er eine 3-jährige Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement auf. Im vierten Halbjahr wurden seine Leistungen zumeist mit 2 oder 3 bewertet (Ausnahmen: Mathematik 1, Englisch 4). Am 14. Juli 2020 bestand er die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit dem Gesamtergebnis ausreichend. Der Antragsteller behauptet, in seiner dualen Ausbildung jüngst auch das Fachabitur für Wirtschaft und Verwaltung abgelegt zu haben. Der Antragsgegner führte am 11. März 2020 mit dem Antragsteller auf seine Bewerbung hin ein strukturiertes Auswahlinterview. Damit zielte er auf die Motivation, die Kommunikationskompetenz, die Kooperationskompetenz, die Souveränität, die geistige Flexibilität und Problemlösungskompetenz sowie das Grundverständnis des Antragstellers zur Rolle des öffentlichen Dienstes. Der Verwaltungsvorgang enthält darüber Aufzeichnungen mit drei verschiedenen Handschriften. Sie gelangen jeweils zum Gesamtverhaltensurteil 3,33. 3 wird dabei als „weicht nur geringfügig von den Anforderungen ab“ verstanden. Das erste Blatt trägt die Unterschrift zweier Gesprächsführer sowie zweier Gremienvertreter. Damit sollte erklärt werden, dass der oben stehenden Eignungsfeststellung zugestimmt wird. Einer der Gesprächsteilnehmer vermerkte: „Spricht undeutlich (GdB: 80 %), antwortet präzise, aktive Gesprächsteilnahme, wendet Sprache grammatikalisch korrekt an, Mimik und Gestik angemessen; erkennt Konflikte, zeigt Einfühlungsvermögen, strebt Lösungen im Team an, ergebnisorientierte Zusammenarbeit in der Gruppe,soziale Kompetenz vorhanden; … konzentriert, hört zu, erfasst Inhalte und Zusammenhänge, kann sich in Situationen hineindenken, setzt sich mit Problemen auseinander“. Ein anderer Gesprächsteilnehmer vermerkte: “aufgrd d. Behinderung verwaschene Sprache, aber offen, nett, direkter BK“ (= Blickkontakt?). Der Antragsgegner vermerkte, dass der Antragsteller erfolgreich am Auswahlverfahren bestehend aus Online-Vortest, Präsenztest sowie Auswahlinterview teilgenommen habe. Mit den erforderlichen Zustimmungen teilte er dem Antragsteller mit zu beabsichtigen, ihn zum 15. August 2020 in den Vorbereitungsdienst für das 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Dienstbereich der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin einzuberufen. Als Voraussetzung nannte er ein positives Ergebnis der noch ausstehenden amtsärztlichen Untersuchung. Im Auftragsschreiben an die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle schrieb der Antragsgegner, dass das Aufgabengebiet auch kontinuierlichen Publikumsverkehr umfassen könne. Es entspreche einer typischen Bürotätigkeit. Bei der Tätigkeit im Außendienst sei darüber hinaus die Sachverhaltsermittlung vor Ort einhergehend mit körperlichen Belastungen zu berücksichtigen. Außerdem hieß es: „Insgesamt erfordert die Tätigkeit ein hohes Maß an Konfliktfähigkeit, Stresstoleranz und psychische Belastbarkeit. Die Erledigung der Aufgaben erfolgt überwiegend unter erheblichen Zeitdruck und erfordert die Auseinandersetzung mit Publikum.“ Die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle äußerte sich unter dem 8. Juli 2020 folgendermaßen: „Es handelt sich um ein komplexes Krankheitsbild. … (der Antragsteller) hat gemäß den hier vorliegenden Unterlagen zwar trotz dieser bestehenden Einschränkungen unter regelmäßiger ambulanter Behandlung die Schule erfolgreich abgeschlossen und befindet sich derzeit in der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dies gelang jedoch nur unter der Voraussetzung der Gewährung von zahlreichen Nachteilsausgleichen. Auf Grund der seit Geburt vorliegenden Einschränkungen sind unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils im mittleren Dienst der Steuerverwaltung Bedenken gegeben. Im Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung und der hier in der Gesamtheit vorliegenden Unterlagen (inklusive der angeforderten Schwerbehindertenakte) ergibt sich folgendes positives und negatives Leistungsbild: Positives Leistungsbild: Tätigkeiten mit kognitiv-mnestischen wenig anspruchsvollen Aufgaben mit vorgegebener Struktur und Planbarkeit können bei erhöhtem Zeitaufwand durchgeführt werden. Negatives Leistungsbild: Es liegt eine eingeschränkte Entscheidungs- und Entschlussfähigkeit vor. Ebenfalls eingeschränkt ist die Ein- und Umstellungsfähigkeit und Teamfähigkeit. Sollten im Publikumsverkehr komplexe Aufgaben oder Anforderungen mit einzuhaltenden terminlichen Rahmen vorliegen, ist davon auszugehen, dass es durch Probleme mit der Zeiteinteilung zu zeitlichen Verzögerungen im Arbeitsablauf kommt. Ebenfalls liegen durch die Sprach- und Sprechschwierigkeiten deutliche Defizite in der Ausdrucksfähigkeit vor, so dass sich hieraus Probleme bei der Kommunikation mit Kollegen als auch im Umgang mit Publikumsverkehr ergeben können. Der im Arbeitsplatzprofil dargestellte Mischarbeitsplatz stellt mit den täglich wechselnden Tätigkeiten und Anforderungen eine erhebliche Herausforderung für… (Antragsteller) dar, da aufgrund der obigen genannten Punkte eine gleichbleibende Routine fehlt und eine hohe Flexibilität erforderlich ist. Eine Anpassung an sich ggfs. täglich ändernde Abläufe unter auch längerem Stress/Druck ist aufgrund der vorliegenden Einschränkungen für … (Antragsteller) schwierig. Nach derzeitigem Kenntnisstand zum Gesundheitszustand und insbesondere unter Berücksichtigung des verkürzten Prognosezeitraums bei anerkannter Schwerbehinderung ist mit dem Auftreten vermehrter Fehlzeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Ein Eintreten von Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten. Bedenken ergeben sich aufgrund der beschriebenen Leistungseinschränkungen hinsichtlich der hohen Anforderungen wie im Qualifikationsprofil benannt.“ Am 15. Juli 2020 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab, da er nicht über die nötige gesundheitliche Eignung verfüge. Dagegen wandte sich der Antragsteller. Mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 5. August 2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung zurück. Dazu berief er sich auch auf das Anforderungsprofil für Stellen der Besoldungsgruppe A6-A7. Der Kläger hat bereits am 4. August 2020 Klage (VG 26 K 218/20) auf Neubescheidung erhoben. Mit seinem zugleich bei Gericht eingekommenen Antrag macht er geltend: Die amtsärztliche Untersuchung habe insgesamt ca. 25 Minuten gedauert bei Durchführung eines Sehtests, Erfassung seiner Körpermasse und einer Untersuchung seiner Wirbelsäule. Es seien lediglich ein paar allgemeine Fragen zu seiner Person gestellt worden. Diese Untersuchung sei unzureichend gewesen. Die amtsärztliche Stellungnahme diskriminiere ihn, weil sie ihm den Nachteilsausgleich vorhalte. Sein Lebenslauf belege, dass er in der Lage sei, die streitgegenständliche Ausbildung mit Erfolg zu absolvieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klage- und Antragsschrift (Bl. 46 bis 59 d. A.) verwiesen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn vorläufig, bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage, zu der am 15. August 2020 beginnenden Ausbildung in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt der Steuerverwaltung des Landes Berlin zuzulassen. Der Antragsgegner macht ohne eigenen Antrag unter Berufung auf den Widerspruchsbescheid vom 5. August 2020 weiter geltend: Weder gegenwärtig noch weniger prognostisch liege Dienstfähigkeit vor. Es fehle zudem an einem Anordnungsgrund. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 7. August 2020 (Bl. 87 f. d. A.) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt werden könnte. Dann aber darf das Gericht eine solche Anordnung erst recht treffen, wenn bereits - wie hier - Klage erhoben ist. Ob der nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 LBG wohl nicht erforderliche Widerspruchsbescheid vom 5. August 2020 in die Klage einzubeziehen ist, ist hier nicht zu thematisieren. Selbst wenn dafür eine Klagefrist liefe, wäre sie derzeit noch nicht verstrichen. Der Antrag ist begründet. Zwischen den Beteiligten ist zutreffend nicht im Streit, dass dem Antragsteller in Abhängigkeit von seiner gesundheitlichen Eignung ein Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst und auf Einstellung als Beamter auf Widerruf (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StLV) zusteht. Die gesundheitliche Eignung ist ein verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 2 GG) sowie einfachrechtlich (§ 9 BeamtStG) ermöglichtes und landesrechtlich vorgeschriebenes (§ 8 Abs. 2 LBG) Einstellungskriterium. Wer – wie der Antragsteller – einen Zugangsanspruch im Eilverfahren verfolgt, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft zu machen. In Abhängigkeit von der angestrebten Rechtsposition sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu bestimmen. Für eine widerrufliche Rechtsposition sind diese Anforderungen jedenfalls dann geringer als für eine unwiderrufliche, wenn sie nicht zu Lasten eines anderen Bewerbers geht, der anstelle des Antragstellers die Rechtsposition erhalten hätte. Da hier nicht in Rede steht, dass nur eine beschränkte Anzahl von geeigneten Bewerbern ausgewählt wurde und für den Antragsteller jemand nachrückt, der anderenfalls nicht eingestellt werden würde, hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch bereits dann glaubhaft gemacht, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller sei für die angestrebte Laufbahn gesundheitlich nicht geeignet, als unrichtig erweist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 4 S 44.18/OVG 4 M 21.18 – mit Verweis auf Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 -). So verhält es sich hier. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LBG ist die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin festzustellen. Den Maßstab für die Feststellung bestimmt die Dienstbehörde. Die Ärztin hat mittels ihrer Sachkunde die tatsächlichen Grundlagen zur Anwendung dieses Maßstabs zu ermitteln. Die Eignungsbeurteilung durch den Antragsgegner ist fehlerhaft, weil er der Ärztin mit dem Untersuchungsauftrag einen fehlerhaften Maßstab übermittelte. Zwar ist gegen das Anforderungsprofil, das der Antragsgegner seiner Auswahl im Allgemeinen zugrunde legt, wohl nichts einzuwenden. Doch ist es fehlerhaft, daran auch einen schwerbehinderten Bewerber zu messen. Während grundsätzlich bei der Einstellung von Beamten die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen ist, gilt dies bei Schwerbehinderten nicht. Hier wird nur das Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt, so dass der Schwerbehinderte nicht für alle Dienstposten geeignet sein muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 [302 Rn. 36]; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2019 – 4 S 1716/18 -, NVwZ-RR 2020, 219 [222 Rn. 43]). Nichts anderes regelt § 25 Abs. 1 LfbG. Ausgehend von dem fehlerhaft vorgegebenen Anforderungsprofil für (alle) Stellen der Besoldungsgruppen A6-A7 kann offen bleiben, ob die Amtsärztin möglicherweise zutreffend Einschränkungen ermittelt hat, die es ausschließen würden, den Antragsteller auf allen Dienstposten einzusetzen. Selbst wenn man aber die weit gefasste Vorgabe an die Amtsärztin nicht beanstandete, etwa weil der Antragsgegner nicht wissen musste, welche Einschränkungen beim Antragsteller im Raum stehen, hätte er die ärztlichen Bedenken nicht unkritisch übernehmen dürfen, sondern nur auf der Grundlage dieser ärztlichen Feststellungen die gesundheitliche Eignung des schwerbehinderten Antragstellers beurteilen müssen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBG, § 25 Abs. 1 LfbG). Dazu hätte gehört zu fragen, ob das ärztlich festgestellte positive Leistungsbild es ermöglicht, den Antragsteller auf einem Dienstposten einzusetzen. Das unterließ der Antragsgegner. Seine Wertung im Widerspruchsbescheid, das für Schwerbehinderte nach § 25 Abs. 1 LfbG erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung werde nicht erreicht, ist nicht auf Fakten gegründet. Es ist eher fernliegend, dass der Antragsgegner den Antragsteller bei einer korrekten Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung auf keinem Dienstposten einsetzen könnte. Es erscheint zunächst gut möglich, dass die amtsärztliche Untersuchung unzureichend war und sich im Wesentlichen auf die Auswertung der dort vorliegenden Akten stützte. Nachvollziehbar verweist der Antragsteller auf seine bisherigen Ausbildungserfolge und seine Ergebnisse im Auswahlverfahren. Nichts deutet darauf, dass er zieldifferent (mit herabgesetzten Anforderungen) unterrichtet und geprüft wurde. Vielmehr erzielte er Ergebnisse wie nicht schwerbehinderte Schüler auch. Das erschwert die Annahme, der Antragsteller werde das Ausbildungsziel nicht erreichen und für ihn ließe sich keine amtsangemessene Tätigkeit finden. Sollte es sich bei den von der Amtsärztin unbestimmt angeführten „zahlreichen Nachteilsausgleichen“ nur um die handeln, die die Charité 2018 vorschlug, dann fällt die Annahme noch schwerer, Ähnliches sei mit keinem Dienstposten der Besoldungsgruppen A6/A7 verträglich, zumal da § 25 Abs. 2 LfbG im Prüfungsverfahren ebenfalls angemessene Erleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile vorschreibt. Die Vergrößerung von Arbeitsblättern (Aktenbestandteilen) auf DIN A3-Größe ist gerichtsbekanntermaßen bei einer Tätigkeit in dieser Besoldungsgruppe ohne weiteres möglich. Das Fotografieren eines Tafelbildes dürfte nicht mehr notwendig sein, da die Dienstposten wohl bildschirmgebunden sind. Die Reduktion von Störlärm sollte im Bereich der Finanzverwaltung möglich sein; jedenfalls fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass es das nicht ist. Die übrigen Maßnahmen waren auf Lernkontrollen bezogen. Es ist nicht klar, ob das auch für das Anwenden des Gelernten gelte. Nähme man aber an, der Antragsteller benötigte auch für die reguläre Arbeit mehr Zeit und zusätzliche Pausen, schlösse das seine gesundheitliche Eignung nicht aus. Denn die quantitative Einschränkung ist die hinzunehmende Kehrseite des Verlangens nur nach einem Mindestmaß körperlicher Eignung bei einem Schwerbehinderten. Dafür, dass sich die Eignungsbeurteilung durch den Antragsgegner bei näherer Prüfung als fehlerhaft erweisen wird, spricht weiter, dass diejenigen, vermutlich kundigen Personen, die am 11. März 2020 das Auswahlinterview mit dem Antragsteller führten, ihn für geeignet hielten. Sie hatten den Begriffen (Kommunikationskompetenz, Kooperationskompetenz, geistige Flexibilität und Problemlösungskompetenz) nach das zu prüfen, was die Amtsärztin wohl ohne eigene Testverfahren anhand der Aktenlage als bedenklich einschätzte. Wegen der Sprach- und Sprechschwierigkeiten vermutete sie „Probleme bei der Kommunikation mit Kollegen als auch im Umgang mit Publikumsverkehr“. Abgesehen davon, dass sie nicht berichtete, dass sie Verständnisschwierigkeiten/Probleme bei der Kommunikation mit dem Antragsteller hatte, gab es die im Auswahlinterview nicht. Zudem darf man annehmen, dass geistig flexible Kollegen, wie sie der Antragsgegner offenbar nur einstellt, nach einer Eingewöhnungsphase in der Lage sein werden, einen Kollegen mit Sprach- und Sprechschwierigkeiten zu verstehen. Es trägt das negative Eignungsurteil des Antragsgegners nicht, dass der Antragsteller in seiner Abschlussprüfung im Juli 2020 im Prüfungsteil „Kundenbeziehungsprozesse“ nur die Note „mangelhaft“ erzielte. Das sagt nichts über seine Kommunikationsfähigkeit aus, zumal da die damit gestellte Aufgabe nicht bekannt ist. Angemerkt sei, dass der Antragsteller in der Wahlqualifikation „Marketing und Vertrieb“ die Note „gut“ erzielte. Zwanglos lassen sich Kundenkontakte mit Marketing und Vertrieb verbinden. Selbst angenommen, der Antragsteller könnte nicht mit Kunden kommunizieren, schlösse das seine Eignung nur aus, wenn jeder Dienstposten dieser Besoldungsgruppen mit Kundenkontakt verbunden wäre. Zu dieser sich nicht aufdrängenden Sachverhaltsannahme äußert sich der Antragsgegner nicht. Allerdings wäre der Antragsteller auch dann ungeeignet, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre, dass er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf das er vorbereitet werden soll, vorzeitig dienstunfähig würde oder übermäßig oft erkrankte. Das ist nach der amtsärztlichen Stellungnahme aber nicht zu erwarten. Für die von der amtsärztlichen Prognose ausdrücklich abweichende ungünstige Prognose des Antragsgegners, dass im Falle (gemeint wohl: wegen) anhaltender Minderleistung oder Verhaltensauffälligkeiten eine Frühpensionierung vorzunehmen sei, fehlt eine tatsächliche Grundlage. Der Antragsgegner beruft sich verfehlt auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 3. August 2012 – 5 LB 234/10 -. Abgesehen davon, dass sich die dortige Klägerin erfolgreich gegen ihre Zurruhesetzung wandte, führt das Gericht dort nur allgemein aus, dass es zur Erfüllung des Begriffs Dienstunfähigkeit ausreicht, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei sei diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es sei daher maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Einen Bezug zum Antragsteller zeigt der Antragsgegner nicht auf. Zudem übersieht er, dass die dortige Klägerin weder psychisch erkrankt noch schwerbehindert war und dass Schwerbehinderte – wie hier durch § 25 Abs. 3 LfbG - gegenüber Personen privilegiert werden dürfen/müssen, die zwar Funktionseinbußen zu erleiden haben, deren Schweregrad aber nicht zur Annahme einer Schwerbehinderung ausreicht und die schwerbehinderten Menschen auch nicht gleichgestellt sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., NVwZ 2014, 303 Rn. 40). Der Anordnungsgrund, zu dem sich der Antragsteller nicht ausdrücklich äußert, liegt auf der Hand. Wollte man nicht schon annehmen, dass der Anspruch des Antragstellers mit Ablauf des Einstellungstermins, spätestens aber mit Fortschreiten des Ausbildungsjahrgangs vereitelt wird (womit der Anordnungsgrund des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben wäre), ist anerkannt, dass eine Ausbildungsverzögerung einen Anordnungsgrund in Bezug auf die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst begründet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 – und vom 1. Februar 2019 – OVG 4 S 52.18 -). Nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. In Übereinstimmung mit Tenorierungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hält es das Gericht für zweckmäßig, antragsgemäß die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anzuordnen. Der Zweck besteht darin zu vermeiden, dass die durch das bisherige Auswahlverfahren entstandene Position des Antragstellers untergeht und er in die ohne ihn fortschreitende Ausbildung nicht mehr erfolgversprechend eintreten könnte. Dieser Zweck lässt sich ohne dauerhaften Nachteil für den Antragsgegner durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erreichen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners müsste das nicht mit einer Auflage oder Bedingung versehen werden. Vielmehr könnte im Falle der Ungeeignetheit das Beamtenverhältnis widerrufen werden (§ 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Dem ungeeigneten Anwärter ist keine Gelegenheit zur Beendigung der Ausbildung zu geben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2020 – OVG 4 S 27/20 -). Mit dem Tenor verträgt sich aber auch die Begründung eines Angestelltenverhältnisses, das durch § 5 Abs. 1 Satz 1 StLV nicht ausgeschlossen ist, weil die Auswahl des Antragstellers für den Vorbereitungsdienst noch im Streit ist. Mit Blick darauf ginge es über das zur Zweckerreichung Erforderliche hinaus, wenn der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage VG 26 K 218/20 im Vorbereitungsdienst belassen werden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG bestimmt. Es geht wie im Verfahren VG 26 K 218/20 von einem Verfahren betreffend die Begründung eines Beamtenverhältnisses aus, das kein auf Lebenszeit angelegtes ist. Weil das Verfahren der Vorwegnahme der Hauptsache zumindest nahe kommt, stellt das Gericht einen monatlichen Anwärtergrundbetrag von 1.173,28 Euro in seine Berechnung ein. Der festgesetzte Wert berücksichtigt den Rahmen der Gebührentabelle.