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Urteil

2 A 10587/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0117.2A10587.23.OVG.00
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Leitsätze
Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ist auch dann als polizeidienstuntauglich anzusehen, wenn bei ihm das deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt solcher Erkrankungen besteht, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Polizeivollzugsbeamten selbst oder für Dritte darstellen kann. (Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ist auch dann als polizeidienstuntauglich anzusehen, wenn bei ihm das deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt solcher Erkrankungen besteht, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Polizeivollzugsbeamten selbst oder für Dritte darstellen kann. (Rn.49) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeikommissar, hilfsweise auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, abweisen müssen. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2020 sowie der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er weder einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Die Verpflichtungsklage ist – einschließlich des hilfsweise gestellten Neubescheidungsbegehrens – zulässig. Auch wenn der frühestmögliche (Wieder-)Einstellungstermin (1. Januar 2021) bereits verstrichen ist, hat sich das Begehren des Klägers auf Ernennung zum Polizeikommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht insgesamt, sondern, da eine nachträgliche Ernennung ausscheidet, lediglich hinsichtlich des inzwischen abgelaufenen Zeitraums erledigt. Eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens insgesamt könnte, da der Kläger sich nicht auf ein bestimmtes Einstellungsdatum beschränkt hat, nur angenommen werden, wenn er zwischenzeitlich zum Polizeikommissar ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden wäre (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 4 S 394/15 –, juris Rn. 19). Dies ist indes nicht der Fall. II. Die Klage ist aber sowohl mit ihrem Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ernennung zum Polizeikommissar und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, noch auf die hilfsweise begehrte Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass nach § 16 Abs. 5 Satz 1 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst – LbVOPol – vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 135), Polizeibeamte, die – wie der Kläger – die Fachhochschulausbildung mit Bestehen der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, mithin ein Anspruch des ausgebildeten Polizeianwärters auf Übernahme besteht, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Diese Voraussetzungen für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sind, anders als der Kläger meint, in seiner Person allerdings nicht erfüllt, da ihm die gesundheitliche Eignung fehlt. 1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – sowie § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – sind Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 –, BVerfGE 92, 140 und juris Rn. 44). Bei der Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr mithin auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2 A 11330/11.OVG –, juris Rn. 23). a) Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris Rn. 22; Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –⁠, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 S 1082/14 –, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 –, juris Rn. 69; NdsOVG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 LA 139/21 –, juris Rn. 21). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, (aktuell) den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. b) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, BVerfGE 108, 282 und juris Rn. 35; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56 und juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 6 A 1806/21 –, juris Rn. 26). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 4 S 394/15 –, juris Rn. 21). Was den Prognosemaßstab anbelangt, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgehend davon, dass der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit darstellt, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht, seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur dann verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werden (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 26; vgl. zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 16, 21). Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 26; VGH BW, Urteil vom 24. Juni 2019 – 4 S 1716/18 –, juris Rn. 36). Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 S 1082/14 –, juris Rn. 64; NdsOVG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 LA 139/21 –, juris Rn. 26). c) Für den Polizeidienst gelten besondere gesundheitliche Anforderungen (§ 112 Abs. 1 LBG, vgl. auch § 4 Abs. 1 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG –). Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits bei der Einstellung von Polizeibeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 3 ZB 13.1074 –, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 1 M 69/14 –, juris Rn. 7; VG Ansbach, Urteil vom 24 Februar 2015 – AN 1 K 13.00576 –, juris Rn. 54; Masuch, Polizei 2016, 357 f.). Auch kann der Dienstherr besondere gesundheitliche Anforderungen in Verwaltungsvorschriften regeln, wie dies für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes mit der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – PDV 300 – in der aktuellen Fassung (Ausgabe 2020) erfolgt ist. In ihr sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungssätze zusammengefasst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 6 A 1235/14 –, juris Rn. 75; Masuch, Polizei 2016, 357 [358]). Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gem. Art. 33 Abs. 2 GG verwirklicht und welchen sachlichen Umständen er größeres Gewicht beimisst. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidiensttauglichkeit eine universelle Einsetzbarkeit der Bewerber voraus. Der (künftige) Polizeivollzugsbeamte muss also grundsätzlich die Gewähr dafür bieten, zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung eingesetzt werden zu können. Dementsprechend müssen die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst zulassen (vgl. Nr. 1.2 Satz 2 der PDV 300). Der Polizeivollzugsbeamte ist nur dann polizeidienstfähig, wenn er den damit einhergehenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügt, d.h. seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seine seelische Belastbarkeit eine uneingeschränkte Verwendung im gesamten polizeilichen Einsatzbereich – insbesondere auch das körperliche Vorgehen gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Schusswaffen – zulässt. Gerade bei stressbehafteten polizeilichen Einsätzen muss von einem Polizeivollzugsbeamten erwartet werden können, dass er in der Lage ist, seinen polizeilichen Aufgaben vollumfänglich zu genügen (OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 6 A 1235/14 –, juris Rn. 74). Die PDV 300 bewegt sich in ihrer konkreten Ausgestaltung und mit den in ihr niedergelegten und im Vergleich zu anderen Laufbahnen höheren gesundheitlichen Anforderungen – insbesondere der Merkmalnummern ihrer Anlage 1 – im Spannungsfeld zwischen Verfahrensökonomie (in Gestalt der Katalogisierung von grundsätzlich zur Polizeidienstuntauglichkeit führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen) und Grundrechtsgewährleistung (in Gestalt der höchstrichterlich geforderten individuellen/einzelfallbezogenen Gesundheitsbetrachtung) der Bewerber (vgl. dazu auch Bretschneider/Peter, ZBR 2021, 189 [194]). 2. Bei der konkreten Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten steht dem Dienstherrn nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2 A 11330/11.OVG –, juris Rn. 23), kein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum (mehr) zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 18/12 –, juris Rn. 23; anders noch BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, juris Rn. 15). Die Verwaltungsgerichte überprüfen diesen Bereich der Eignung eines Bewerbers, anders als die Frage der fachlichen Eignung von Beamtenbewerbern, in vollem Umfang, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (OVG RP, Urteil vom 25. Oktober 2013 – 2 A 11330/11.OVG –, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 6 CE 18.2481 –, juris Rn. 15). a) Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris Rn. 8). Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 23; Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 31). Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe die zuständige Behörde und das Gericht angewiesen sind, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Die Behörde muss – ebenso wie das Gericht – die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme muss geprüft werden, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Gegebenenfalls muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt, insbesondere ein Facharzt, einzuschalten (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 33; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris Rn. 23). b) Die konkrete Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit bzw. Polizeidienstfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der polizeiärztlichen Untersuchung (vgl. § 113 LBG), wobei sich Art und Umfang der Untersuchung aus den in der PDV 300 genannten Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst ergeben. 3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger mangels gesundheitlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, nicht zu beanstanden. Namentlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Dienstherr – im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt – die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst auch ohne das Vorhandensein aktueller Symptome bzw. Einschränkungen – im Falle eines stattgehabten Schlaganfalles etwa bei Sehstörungen, Sprach- und Sprachverständnisstörungen, Lähmungen und Taubheitsgefühle sowie Schwindel – verneint, wenn ein, bezogen auf die Normalbevölkerung, erheblich erhöhtes Risiko für künftige Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit festgestellt werden kann. Die darin zum Ausdruck kommende Prognose und Risikoabschätzung sind an den Besonderheiten der Verwendung im Polizeivollzugsdienst orientiert, ohne den Zugang zu ihr in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris Rn. 11, zur Fachverwendung eines Bewerbers als Pilot im Flugdienst der Bundespolizei; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 4 B 16.15 –, juris Rn. 18 f.). a) Der Senat geht ebenso wie die Beteiligten davon aus, dass bei dem Kläger aktuell keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (mehr) vorliegen, die aus dem von ihm am 23. Juli 2019 erlittenen Hirninfarkt herrühren. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat bereits in seinem neurologischen Gutachten vom 25. Juli 2022 (Bl. 166 ff. der Gerichtsakte) ausgeführt, anlässlich der Untersuchung des Klägers am 20. Mai 2022 habe bei ihm ein normaler körperlicher und neurologischer Befund festgestellt werden können (S. 17 ff. des Gutachtens). Der Gutachter hat seine Einschätzung neben der persönlichen Untersuchung des Klägers auf sämtliche der umfangreichen Vorbefunde ebenso wie die einschlägige Fachliteratur gestützt. Auch im Übrigen erweist sich das Gutachten als in sich schlüssig, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar. Eine andere rechtliche Bewertung der aktuellen gesundheitlichen Situation des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass bei ihm unstreitig aufgrund des Schlaganfalls vom 23. Juli 2019 eine in den bildgebenden Verfahren darstellbare Hirnsubstanzschädigung eingetreten ist, die nach der Merkmalnummer 11.2.1 der Anlage 1 zur PDV 300 (Ausgabe 2020) die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließt. Sowohl in der am 31. August 2020 angefertigten Verlaufs-MRT des Schädels wie auch in der weiteren MRT des Gehirns, welche am 4. September 2020 bei dem Kläger durchgeführt wurde, sind ein „kleiner Hirnsubstanzdefekt“ bzw. ein „kleinvolumiger Substanzdefekt“ festgestellt und in den jeweiligen ärztlichen Berichten beschrieben worden. Auch der vom Kläger mit einem neurologischen Gutachten beauftragte Facharzt für Neurologie und Direktor der Neurologischen Klinik am … Klinikum K. Prof. Dr. G. bestätigt in seinem neurologischen Gutachten vom 16. Februar 2021, dass kein Zweifel an einer Schädigung der Hirnsubstanz nach einem Schlaganfall bestehe. Wie aber bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermag dieser Umstand allein und damit die bloße Subsumtion unter eine Merkmalnummer der Anlage 1 zur PDV 300 die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit bei dem Kläger nicht zu begründen. Maßgeblich ist vielmehr stets die auf hinreichender Tatsachenbasis erfolgte Einschätzung der individuellen gesundheitlichen Eignung (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 4 S 394/15 –, juris Rn. 35). Anders gewendet muss gewährleistet sein, dass die allgemeine Risikoprognose, die der entsprechenden Merkmalnummer der PDV 300 zugrunde liegt, auch auf den Bewerber, der das jeweilige gesundheitliche Merkmal aufweist, individuell zutrifft. Denn es ist rechtlich nicht hinnehmbar, wenn ein Bewerber aufgrund eines formalen Merkmals ohne hinreichende Beachtung seiner individuellen physischen wie psychischen Gegebenheiten von der gesundheitlichen Eignung des Polizeidienstes ferngehalten wird, obwohl die mit dem Merkmal verknüpfte Risikoprognose sich in seiner Person nicht oder nur wesentlich abgeschwächt verwirklicht. Der Dienstherr muss deshalb bei Anwendung der PDV 300 stets prüfen, ob die vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf den Einzelfall zutreffend die gesundheitliche Eignung ausschließt (OVG RP, Beschuss vom 24. September 2021 – 10 B 11167/21.OVG –, n.v., BA S. 5; Beschluss vom 8. November 2019 – 10 B 11384/19.OVG –, n.v., BA S. 6). Davon ist im Falle des Klägers aber nicht auszugehen. Herr Prof. Dr. W. hat hierzu in seinem Gutachten vom 25. Juli 2022 (vgl. 19 des Gutachtens) ausgeführt, die bildmorphologische Hirnsubstanzschädigung mache sich weder in der aktuellen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers noch im Rahmen der funktionellen Zusatzdiagnostik in Gestalt einer Elektroenzephalografie bemerkbar. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger aktuell eine uneingeschränkte Handlungs- und Steuerungsfähigkeit aufweise. Anlass, diese Bewertung des Gutachters in Zweifel zu ziehen, bestehen aus Sicht des Senats nicht. b) Eine Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers folgt auch nicht mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits erwähnten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 (Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –; vgl. im Anschluss daran etwa OVG SH, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 LB 2/14 –, juris Rn. 51, 65; NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2016 – 5 ME 103/16 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 – 1 A 942/16 –, juris Rn. 48; OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2019 – 1 L 40/19 –, juris Rn. 6; SaarlOVG, Urteil vom 14. Mai 2019 – 1 A 102/16 –, juris Rn. 68; VGH BW, Urteil vom 24. Juni 2019 – 4 S 1716/18 –, juris 36) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung neu entwickelten Prognosemaßstab für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. für wiederholte krankheitsbedingte Ausfälle. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen würde, liegen unter Berücksichtigung der medizinischen Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere des neurologischen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. W. vom 25. Juli 2022, nicht vor. Der Gutachter hat namentlich angegeben, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres erneut einen Schlaganfall erleiden werde, rechnerisch bei ca. 35 v.H. liege. Geht man davon aus, dass eine „überwiegende“ Wahrscheinlichkeit jedenfalls mehr als eine „hälftige“ Wahrscheinlichkeit erfordert, so dürfte das für den Kläger errechnete Rezidivrisiko eines Schlaganfalles von 35 v.H. kein überwiegendes Risiko im vorgenannten Sinne darstellen. Dies gilt umso mehr, als nach den ergänzenden Ausführungen des Gutachter Prof. Dr. W. vom 28. Oktober 2022 (Bl. 272 der Gerichtsakte) mit einem Infarkt-Rezidiv nicht zwangsläufig auch eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit verknüpft sein müsse. c) Eine Begutachtung der gegenwärtigen aktuellen körperlichen und geistigen Verfassung des Bewerbers (1. Stufe) sowie der Prognose seiner vorzeitigen (überwiegend wahrscheinlichen) Dienstunfähigkeit bzw. künftiger erheblicher krankheitsbedingter Ausfälle (2. Stufe) lässt verbindliche Aussagen zu der (allgemeinen) Diensttauglichkeit zu, trägt indes den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes mit seinen speziellen Einsatzlagen nicht alleine hinreichend Rechnung (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris Rn. 14; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 4 B 16.15 –, juris Rn. 19, 27; a.A. offenbar SächsOVG, Urteil vom 8. November 2016 – 2 A 484/15 –, juris Rn. 21). Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst ist vielmehr auch dann als polizeidienstuntauglich anzusehen, wenn bei ihm das deutlich erhöhte Risiko für den Eintritt solcher Erkrankungen besteht, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Polizeivollzugsbeamten selbst oder für Dritte darstellen kann. Dies ist gleichsam auf einer dritten Stufe zu prüfen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn orientiert. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 4 B 16.15 –, juris Rn. 18). Weiter ist einzustellen, dass zu den typischen (Einsatz-)Verwendungen einer Polizeivollzugskraft das Führen von Dienstfahrzeugen auch unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten sowie – gegebenenfalls auch unter Schusswaffeneinsatz – die Anwendungen unmittelbaren Zwanges (etwa die Durchführung von Festnahmen und die Abwendung von Widerstandshandlungen) sowie die Bewältigung sonstiger Gefahrensituationen (Schutz und die Sicherung von Kollegen und Dritten, Durchführung von Hilfsmaßnahmen) zählen. Für einen möglichst schonenden Ausgleich der Grundrechte von Bewerbern für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits mit Rechtspositionen von in speziellen Einsatzlagen beteiligter Personen (Art. 2 Abs. 2 GG) und weiteren Verfassungsnormen (Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Aspekt der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn; vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris Rn. 14; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Juni 2018 – 4 B 16.15 –, juris Rn. 19) andererseits, genügt indes nicht jedes gegenüber der Normalbevölkerung erhöhte Risiko für künftig eintretende körperliche Einschränkungen. Zum einen muss es sich um solche Einschränkungen handeln, die zu einer spontanen Herabsetzung oder Aufhebung der körperlichen Eignung in Einsatzlagen führen können. Zum anderen muss das Risiko für den Eintritt einer solchen Einschränkung erheblich (deutlich) höher als in der Normalbevölkerung sein (vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2111/14 –, juris Ls. 3 und Rn. 103, 105, zum Ausschluss der Polizeidiensttauglichkeit bei deutlich erhöhtem Verletzungs- oder sonstigem Gesundheitsrisiko). Das Risiko bei dem Kläger, auch in einer solchen, zu seiner Dienstlaufbahn gehörenden Einsatzsituation einen erneuten Schlaganfall zu erleiden, ist vorliegend signifikant erhöht. Dies ergibt sich zum einen aus der absoluten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalles, die der Gutachter Prof. Dr. W. bei dem Kläger bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres auf etwa 35 v.H. schätzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Risiko auch nicht allein für den Prognosemaßstab von Bedeutung, den das Bundesverwaltungsgericht in seinen genannten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 16; Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 26) entwickelt hat. Denn die Prognose, ob der Bewerber mit (überwiegender) Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig wird oder länger krankheitsbedingt ausfällt, betrifft das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand des Beamten und damit einen rein fiskalischen Aspekt (BayVGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 6 ZB 15.1933 –, juris Rn. 14). Vorliegend steht aber die Feststellung der Tauglichkeit des Bewerbers im Hinblick auf eine spezielle, besonders gefahrgeneigte Laufbahn im Vordergrund. Darüber hinaus folgt ein deutlich erhöhtes Risiko für eine Wiederholung eines Schlaganfalles bei dem Kläger aus dem relativem Risikovergleich zwischen dem Kläger und der Normalbevölkerung. In dem neurologischen Gutachten des Herrn Prof. Dr. W. vom 25. Juli 2022 heißt es hierzu, das Schlaganfall-Wiederholungsrisiko bei juvenilen Hirninfarktpatienten wie dem Kläger betrage ohne weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren für ein Jahr etwa 1,9 v.H. In der Allgemeinbevölkerung ergebe sich eine jährliche Rate von 5 Hirninfarkten pro 100.000 Einwohner bzw. 0,005 v.H. (vgl. S. 23 des neurologischen Gutachtens vom 25. Juli 2022). Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass das Rezidivrisiko eines Schlaganfalles bei dem Kläger deutlich, nämlich etwa 380-fach (1,9 zu 0,005), gegenüber der Normalbevölkerung erhöht ist. Auch können die möglichen Symptome eines Schlaganfalles mit der spontanen Herabsetzung oder Aufhebung der körperlichen Eignung in Einsatzlagen durch plötzlichen Schwindel, Gangunsicherheit, Fallneigung, Sehstörungen, Stürze bis hin zur Bewusstlosigkeit einhergehen. Insofern unterscheidet sich der Fall des Klägers von chronisch degenerativen Erkrankungen oder etwa von Hauterkrankungen (vgl. dazu Merkmalnummer 3.1 der Anlage 1 zur PDV 300), denen ein vergleichbares spontanes Gefährdungsrisiko nicht innewohnt. Dem Kläger fehlt damit bereits aufgrund des bei ihm vorliegenden, signifikant erhöhten Risikos für einen erneuten Hirninfarkt die Polizeidiensttauglichkeit, ohne dass es einer näheren Bewertung des für ihn von dem Gutachter Prof. Dr. W. errechneten Risikos für einen erstmaligen epileptischen Anfall bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres (ca. 13 v.H., vgl. S. 24 f. des Gutachtens) bedürfte. Entsprechendes gilt für die weiter bei dem Kläger diagnostizierte (heterozygote) Faktor-V-Leiden-Mutation nebst weiterer Risikofaktoren für die Erhöhung des Thromboserisikos, wie sie in dem Zusatzgutachten des Herrn Dr. P. vom 14. Juli 2022 (Bl. 161 f. der Gerichtsakte) näher beschrieben sind. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage einer Ungleichbehandlung mit solchen Bewerberinnen für den Polizeivollzugsdienst, die als Raucherinnen (zugleich) östrogenhaltige Kontrazeptiva einnehmen (vgl. S. 8 f. Berufungserwiderung), war daher nicht einzugehen. III. Aus den vorstehenden Gründen war der Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. … B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – für das Berufungsverfahren auf 22.729,56 € und für das Verfahren erster Instanz auf 22.110,48 € festgesetzt (vgl. § 40 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und begehrt seine Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 2. Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter bei der Hochschule der Polizei in den Vorbereitungsdienst bei dem beklagten Land eingestellt. Die berufliche Ausbildung erfolgte im Rahmen eines Fachhochschulstudiums, dessen reguläre Studienzeit drei Jahre ab Einstellung beträgt. Am 23. Juli 2019 erlitt der Kläger einen Schlaganfall durch eine linkshirnige Durchblutungsstörung im vorderen sowie im mittleren bis hinteren Versorgungsgebiet der mittleren Gehirnschlagader. Nachdem er den Beklagten hiervon unterrichtet hatte, wurde er am 15. Januar 2020 vom polizeiärztlichen Dienst auf seine Polizeidienstfähigkeit untersucht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 forderte der polizeiärztliche Dienst ein neurologisches Fachgutachten bei Herrn Dr. M., F., zur Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers an. Das aufgrund der Untersuchung vom 13. Juli 2020 erstellte neurologische Gutachten vom 8. August 2020 gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers am relevantesten die Frage des Wiederholungsrisikos für das Auftreten eines erneuten Schlaganfalls nach bereits erlittenem Schlaganfall sei. Eine abschließende Beantwortung der gutachtlichen Fragestellung sei erst nach Durchführung weiterführender Untersuchungen möglich. In den in der Folgezeit durchgeführten Untersuchungen wurde beim Kläger ein Hirnsubstanzdefekt sowie eine Faktor-V-Leiden-Mutation in heterozygoter (mischerbiger) Form festgestellt. Die Ursache für den erlittenen Schlaganfall konnte nicht eindeutig geklärt werden. Nachdem eine abschließende Beantwortung der Frage der Polizeidienstfähigkeit durch Herrn Dr. M. aufgrund einer eigenen Erkrankung unterblieb, bat der polizeiärztliche Dienst den Beklagten am 22. September 2020, von einer Entlassung des Klägers vorerst abzusehen, da man in seinem Fall möglicherweise zu einer Einzelfallentscheidung kommen könne. Hierzu sei eine weitere ärztliche Stellungnahme bzw. Untersuchung erforderlich. Neben der von Herrn Dr. M. aufgeworfenen Frage des Wiederholungsrisikos eines Schlaganfalls sei aus polizeiärztlicher Sicht auch die Frage zu beantworten, wie hoch aufgrund der Hirnsubstanzschädigung die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Krampfneigung (Epilepsie) sei. Mit Bescheid vom 28. September 2020 verfügte der Beklagte, dass das Studium des Klägers im Beamtenverhältnis auf Widerruf über das reguläre Ende der Studienzeit am 30. September 2020 hinaus verlängert werde. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei derzeit nicht möglich, da die gesundheitliche Eignung des Klägers bislang nicht habe festgestellt werden können. Unter dem 30. November 2020 stellte der polizeiärztliche Dienst sodann fest, dass die beim Kläger nachgewiesene heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation als mögliche Ursache für den erlittenen Schlaganfall in Betracht komme. Das relative Thromboserisiko bei heterozygoten Patienten sei 5- bis 10-fach erhöht. Zu der Frage der Entwicklung eines möglichen Krampfanfalls sei auszuführen, dass etwa 5 v.H. aller Patienten mit einem Hirninfarkt durch Blutmangel in einer umschriebenen Hirnregion einen epileptischen Anfall erlitten. Bei einer Hirnblutung liege das Risiko bei etwa 8 v.H. Das Risiko, innerhalb von zehn Jahren nach einem Schlaganfall einen epileptischen Anfall zu erleiden, betrage etwa 30 v.H. In der Gesamtschau lasse sich daher zusammenfassend sagen, dass der Kläger aufgrund der besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes mit Einsatz im Außendienst – hierbei auch langes Sitzen in den Dienstfahrzeugen und Einnahme von längeren Zwangshaltungen sowie Tragen von Schutzausstattung – mit der damit verbundenen Gefahr einer erneuten Thrombose polizeidienstunfähig sei. Auch im Hinblick auf die mögliche, wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit der Ausbildung von epileptischen Anfällen sei diese Einschätzung vor dem Hintergrund des Führens einer Dienstwaffe und eines Dienstkraftfahrzeugs mit Sonderrechten begründet. Mit Urkunde vom 3. Dezember 2020 verlieh der Beklagte dem Kläger nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs Polizeidienst den akademischen Grad Bachelor of Arts (B.A.) und stellte mit Bescheid vom gleichen Tage ihm gegenüber das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum 31. Dezember 2020 fest. Ferner verfügte er, dass der Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Kläger ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 30. November 2020 nicht mehr polizeidienstfähig sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Januar 2021 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, dass die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit auf einer unzureichenden medizinischen Tatsachengrundlage beruhe. Eine fachärztliche Abklärung sei umso mehr erforderlich, als er nach dem erlittenen Schlaganfall seine Ausbildung ohne körperliche Beeinträchtigungen oder Beschwerden erfolgreich beendet habe. Mit Schreiben vom 16. April 2021 übersandte der Kläger dem Beklagten ein von ihm in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten des Herrn Prof. Dr. G. vom 16. Februar 2021. Der Gutachter machte unter anderem Ausführungen zu der Frage des Wiederholungsrisikos für einen Hirninfarkt sowie einen epileptischen Anfall; auf die Polizeidiensttauglichkeit könne nicht im Detail eingegangen werden, da die gutachtlich gestellten Fragen seitens des polizeiärztlichen Dienstes nicht bekannt seien. Der polizeiärztliche Dienst bestätigte mit Schreiben vom 30. Juni 2021 seine vorherige Stellungnahme vom 30. November 2020 und stellte fest, dass aus polizeiärztlicher Sicht aufgrund der beim Kläger bekannten Risiken und der hohen körperlichen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, dass eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eintrete oder dass es aufgrund der dargelegten Risiken zu überdurchschnittlichen Dienstunfähigkeitszeiten kommen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die bei ihm festgestellte Schädigung der Hirnsubstanz, das erhöhte Wiederholungsrisiko eines weiteren Hirninfarkts, die erhöhte Möglichkeit der Entwicklung einer post-stroke-Epilepsie für die Zukunft und das erhöhte Risiko, aufgrund der Faktor-V-Leiden-Mutation eine tiefe (Bein-)Venenthrombose zu erleiden, führe zu einer aktuellen Polizeidienstuntauglichkeit, weshalb von einer fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeidienst auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund komme es nicht auf die rechtliche Bewertung des polizeiärztlichen Dienstes an, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eintrete oder dass es zu überdurchschnittlichen Krankheitszeiten komme, da diese Prognose nur gestellt werden müsse, wenn der Beamte aktuell polizeidienstfähig sei. Dies sei beim Kläger indes nicht der Fall. Für Polizeibeamte, die Berufswaffenträger seien, Dienstkraftfahrzeuge mit Sonderrechten führten und im Außendienst besonderen Anforderungen wie gefährlichen Einsatzsituationen ausgesetzt seien, werde insbesondere das Risiko der Entwicklung einer Epilepsie als zu hoch und dienstlich als nicht vertretbar eingeschätzt. Da die wesentlichen offenen Fragen des polizeiärztlichen Dienstes durch das neurologische Gutachten vom 16. Februar 2021 aufgegriffen und einer Beurteilung zugeführt worden seien, werde die Einholung eines weiteren Gutachtens für entbehrlich gehalten. Soweit der Kläger das Studium mitsamt den körperlich anspruchsvollen Ausbildungsabschnitten ohne körperliche Beeinträchtigungen absolviert habe, könne dies die Polizeidienstuntauglichkeit vor dem Hintergrund der festgestellten Schädigung der Hirnsubstanz und der Prognose für die Zukunft nicht in Zweifel ziehen. Am 29. September 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und weiter geltend gemacht hat, er sei weder aktuell noch prognostisch polizeidienstuntauglich. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 zu verpflichten, ihn als Beamten auf Probe in den Polizeidienst einzustellen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Einstellung in den Polizeidienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Bescheid vom 3. Dezember 2020 sowie im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 Bezug genommen und darüber hinaus vorgetragen, dass das erhebliche Wiederholungsrisiko für einen erneuten Schlaganfall bei der Beurteilung der Frage der aktuellen Polizeidienstfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Ausgangslage stelle eine Tätigkeit des Klägers im Polizeidienst eine nicht tragbare Gefahr dar. Eine volle Verwendungsfähigkeit sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie Prof. Dr. W. nebst Ergänzungsgutachten des Facharztes für Labormedizin Dr. P. Mit Urteil vom 15. November 2022 hat es den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 verpflichtet, den Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Der Kläger sei aktuell und auch prognostisch polizeidiensttauglich. Der Gutachter Prof. Dr. W. habe bei ihm am Untersuchungstag, dem 20. Mai 2022, weder körperliche noch geistige Ausfallerscheinungen festgestellt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den über den Kläger erhobenen Befunden. Was die diagnostizierte Hirnsubstanzschädigung anbelange, müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Polizeidienstvorschrift 300 – PDV 300 – lediglich um eine Soll-Vorschrift handele und dass wegen einer Verbesserung der Diagnostik mittlerweile auch solche Hirnsubstanzschädigungen erkannt würden, die nicht mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit einhergingen. Auch führe das bei dem Kläger festgestellte erhöhte Risiko für einen erneuten Schlaganfall nicht zu seiner Polizeidienstunfähigkeit. Dieses Risiko belaufe sich aktuell auf 3 bis 4 v.H. und bis zum Erreichen der Altersgrenze auf etwa 35 v.H. Auch sei nicht erkennbar, dass die besonderen Belastungen und Stresssituationen des Polizeivollzugsdienstes im Sinne von Nr. 1.2 der PDV 300 die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schlaganfalles erhöhten. Das Risiko für die Ausbildung einer Epilepsie unterscheide sich beim Kläger nicht wesentlich von der Normalbevölkerung. Schließlich stehe auch die bei dem Kläger diagnostizierte Faktor-V-Leiden-Mutation der Polizeidienstfähigkeit nicht entgegen. Zwar sei die Merkmalnummer 2.2.1 der Anlage 1 zur PDV 300 erfüllt; allerdings sei diese einschränkend dahingehend auszulegen, dass die heterozygote Faktor-V-Leiden-Mutation nicht erfasst werde, weil sie nicht mit einem „deutlich erhöhten“ Gesundheitsrisiko einhergehe. Jedenfalls führe allein das Vorliegen dieser Mutation im Falle des Klägers nicht zur Polizeidienstuntauglichkeit. Sein Thromboserisiko sei infolge der Faktor-V-Leiden-Mutation sowie weiterer bei ihm vom Gutachter Dr. P. festgestellter risikoerhöhender Faktoren gegenüber der Normalbevölkerung etwa 11-fach erhöht und betrage in absoluten Zahlen gerade einmal 0,11 v.H. pro Jahr. Ein derart geringes Thromboserisiko beeinträchtige die Polizeidiensttauglichkeit des sehr sportlichen und gesund lebenden Klägers nicht. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der aktuell polizeidiensttaugliche Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen werde. Die von den Gutachtern errechneten Wahrscheinlichkeitswerte lägen sämtlich unter der Schwelle von 50 v.H.; zudem sei nicht sicher, dass selbst im Falle eines (erneuten) Schlaganfalls, eines epileptischen Anfalls oder einer Thrombose eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit die Folge sei. Der Kläger habe nach alledem einen Anspruch auf (Wieder-)Einstellung in den Polizeivollzugsdienst als Polizeikommissar auf Probe. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Bei Berücksichtigung der individuellen Risikoprognose des Klägers für einen erneuten Schlaganfall (20 v.H. innerhalb der ersten 20 Jahre, 35 v.H. bis Erreichen des 60. Lebensjahres), für die Ausbildung einer Epilepsie (8 bis 13 v.H. innerhalb von 10 Jahren nach dem erlittenen Schlaganfall) sowie einer Lungenembolie oder tiefen Venenthrombose (11-fach erhöht gegenüber der Normalbevölkerung) sei eine sichere Dienstverrichtung im polizeilichen Außendienst bzw. eine universelle Einsetzbarkeit nicht gewährleistet. Es erschließe sich nicht, warum das eingeholte Gutachten zum Ergebnis gelange, dass der Kläger trotz des aus der Faktor-V-Leiden-Mutation resultierenden Thromboserisikos den Anforderungen der PDV 300 genüge. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. November 2022 – 7 K 3052/21.TR – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Das Verständnis des Beklagten von der Bedeutung der PDV 300 lasse sich mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass der Dienstherr bzw. das Verwaltungsgericht eine medizinische Überprüfung des jeweiligen Bewerbers im konkreten Einzelfall vornehmen müsse, sodass die (generalisierenden bzw. typisierenden) Merkmalnummern der PDV 300 insoweit keine verbindlichen oder gar abschließenden Regelungen darstellten und daher nicht zur Verneinung der Polizeidienstfähigkeit herangezogen werden könnten. Die Systematik der PDV 300, wonach ein Bewerber als gesundheitlich nicht geeignet zu beurteilen sei, wenn Einschränkungen der in Nr. 1.2 aufgeführten Anforderungen – und damit ein oder mehrere Merkmale nach Anlage 1 zur PDV 300 – vorliegen, verstoße gegen die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gelte namentlich auch für die Faktor-V-Leiden-Mutation. Dass der Kläger aktuell polizeidienstfähig sei, ergebe sich zweifelsfrei aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W., der eine uneingeschränkte Handlungs- und Steuerungsfähigkeit festgestellt habe. Allein die Möglichkeit bzw. der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei ihm zukünftig ein Schlaganfall oder eine Thrombose auftreten könnte, genüge für sich genommen nicht, die Polizeidienstunfähigkeit auf der Grundlage der PDV 300 zu verneinen. Keines der in dem Gutachten errechneten Risiken für einen (erneuten) Schlaganfall, einen epileptischen Anfall sowie für eine tiefe Beinvenenthrombose bzw. Lungenembolie erreiche den Grad einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ im Sinne der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung. Schließlich könne der Kläger auch nicht mit Blick auf seine Rechte insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz – GG – als polizeidienstuntauglich angesehen werden. Es sei allgemein anerkannt, dass die Einnahme östrogenhaltiger Pillenpräparate ebenso wie das Rauchen das Risiko einer Beinvenenthrombose erheblich erhöhe. Bei Kombination beider Aspekte bestehe eine gleiche oder sogar höhere Risikolage als bei ihm. Er dürfe jedoch aufgrund eines Umstandes, auf den er selbst keinen Einfluss habe, nicht schlechter gestellt werden als andere Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Risiko einer venösen Thrombose grundsätzlich selbst steuern könnten. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Faktor-V-Leiden-Mutation um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG handele. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva bzw. das Rauchen einer sozialadäquaten Verhaltensweise entspreche. Denn für den Beklagten beurteile sich die Frage der Polizeidienstunfähigkeit allein danach, ob etwaige gesundheitliche Risiken bestünden, unabhängig davon, ob diese Risiken durch sozialadäquates Verhalten hervorgerufen würden oder anlagebedingt seien. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat am 17. Juli 2023 seine Beteiligung an dem Verfahren erklärt und mit Schriftsatz vom 7. September 2023 in der Sache Stellung genommen. Er stellt keinen Antrag, gibt allerdings zu bedenken, dass der Spielraum des Dienstherrn bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt worden sei. Während dem Dienstherrn hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn auch weiterhin ein weiter Einschätzungsspielraum zukomme, unterliege die auf Grund dieser Anforderungen zu treffende Entscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers der vollen gerichtlichen Überprüfung. Es spreche viel dafür, die PDV 300 als Konkretisierung des Begriffs der Polizeidiensttauglichkeit und Ausdruck der Einschätzungsprärogative des Dienstherrn zu verstehen. Allerdings habe der Dienstherr stets noch zu prüfen, ob im individuellen Einzelfall nicht ausnahmsweise eine Abweichung von den Wertungen der PDV 300 geboten sei. Selbst wenn man vorliegend mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Kläger aktuell trotz diagnostizierter Hirnsubstanzschädigung polizeidiensttauglich sei, überzeugten die erstinstanzlichen Ausführungen zur Zukunftsprognose nicht. Ob darüber hinaus auch die beim Kläger diagnostizierte Faktor-V-Leiden-Mutation seine Polizeidiensttauglichkeit nach Merkmalnummer 2.2.1 der Anlage 1 zur PDV 300 ausschließe, sei letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Dabei seien auch der Verbreitungsgrad der Faktor-V-Leiden-Mutation sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass durchaus gängige exogene Faktoren wie das Rauchen oder die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva das Thromboserisiko ähnlich stark erhöhten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Personalakten (1 Heft, 1 Ordner und 1 Umschlag) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.