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Beschluss

6 B 1160/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0327.6B1160.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Grundschullehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Grundschullehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 1 K 2603/24 gegen den Bescheid der Bezirksregierung Q. vom 11.9.2024, mit dem die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist (Entlassungsverfügung), wiederherzustellen. I. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine ergänzende Antragsbegründung nach erfolgter Akteneinsicht nicht abgewartet habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil die Antragstellerin mit der Beschwerde ausreichende Möglichkeiten hatte, rechtliches Gehör zu erlangen. Darüber hinaus wären, selbst wenn die gerügte Rechtsverletzung vorläge, damit die Voraussetzungen für die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht dargetan. Ungeachtet dessen ist ein Gehörsverstoß auch nicht zu erkennen. Der Prozessbevollmächtigte hatte zwar tatsächlich seinen Antrag auf Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 6.11.2024 mit dem Hinweis geschlossen, es werde nach erfolgter Akteneinsicht vorgetragen; eine ergänzende Antragsbegründung ist aber weder im Zusammenhang mit der Rücksendung der Akten unter dem 18.11.2024 erfolgt noch in dem die Übersendung begleitenden Schriftsatz angekündigt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Verstreichen einer weiteren Woche seit Rücksendung der beigezogenen Akten über den Antrag entschieden hat. II. Die Beschwerde bleibt auch mit ihren in der Sache gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Einwänden ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag - soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen relevant - im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung erweise sich die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestünden nicht, auch der Personalrat sei nach Lage der Akten ordnungsgemäß beteiligt worden. Rechtsgrundlage der Entlassung seien §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW. Danach könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Auf der Grundlage der Feststellungen des Amtsarztes in seinem Gutachten vom 5.5.2024 (richtig: 10.5.2024) und dessen weiterer Stellungnahme zur Gleichstellung der Antragstellerin mit schwerbehinderten Menschen sei davon auszugehen, dass diese bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen oder vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde. Die Antragstellerin sei seit dem 9.1.2023 nahezu ununterbrochen - bis auf 14 Tage einer im Ergebnis gescheiterten Wiedereingliederung im Februar 2024 - dienstunfähig erkrankt und werde aufgrund ihres chronischen Fatigue-Syndroms mit körperlicher und seelischer Minderbelastbarkeit auf Dauer nicht mehr in der Lage sein, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich als Lehrerin zu erfüllen. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, dass sie sich zukünftig nicht mehr in der Lage sehe, Unterricht zu erteilen. Diese Ergebnisse, die der Amtsarzt nachvollziehbar auf eigene Untersuchungen, Arztberichte und eine anamnestische Befragung stütze, stimmten mit der Selbsteinschätzung der Antragstellerin überein. Sie sehe sich zu einer unterrichtsfernen Tätigkeit in hauptsächlich sitzender Position ohne Publikumsverkehr in der Lage, bei der bei Bedarf kurze Pausen eingelegt werden könnten, wie etwa bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten oder einer Tätigkeit in der Personalverwaltung. Der Antragsgegner habe folgerichtig vor dem Hintergrund der fehlenden Bewährung allein aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG § 26 Abs. 2 BeamtStG in den Blick genommen und nach Rücksprache mit dem Landesamt für Finanzen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zutreffend dargelegt, dass auf der Basis des amtsärztlichen Gutachtens eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin im Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme. Da die fehlende Bewährung der Antragstellerin festgestanden habe und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vorlägen, sei die Antragstellerin zu entlassen gewesen. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, hält dem Beschwerdevorbringen stand. Das gilt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. 1. Formelle Bedenken gegen die angefochtene Entlassungsverfügung bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder wegen der von ihr gerügten unzureichenden Information des Bezirkspersonalrats noch im Hinblick auf die Form der Übermittlung der Zustimmung. a. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass dem Bezirkspersonalrat bei der Befassung mit der Entlassungsverfügung die erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Dafür spricht entgegen dem Beschwerdevorbringen die Nachricht per E-Mail vom 30.7.2024, in der die Vorsitzende des Personalrats Grundschulen bei der Bezirksregierung Q., R. M., den zuständigen Sachbearbeiter bei dieser Bezirksregierung, C. T., über die Zustimmung des Bezirkspersonalrats informiert hat. Dieser E-Mail sind Anlagen beigefügt, die dem Bezirkspersonalrat offenbar im Zusammenhang mit der erbetenen Zustimmung zu der Entlassung der Antragstellerin zur Verfügung standen. Dabei handelt es sich um ein Anschreiben vom 18.7.2024 mit der Bitte um Zustimmung der Personalvertretung zu der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin ("240718_BPR_Entlassung-X..pdf"), deren Anhörung mit Schreiben vom 10.6.2024 ("240610_Anhörung_X.(2).pdf"), deren Rückäußerung ("RückäußerungX.pdf") und die Unterlagen zur Gleichstellung der Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX ("GleichstellungX.pdf"). Der Antragstellerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass sich aus der E-Mail der Personalabteilung bei der Bezirksregierung Q., auf welche die Vorsitzende des Personalrats mit ihrer Nachricht von der erfolgten Zustimmung unmittelbar antwortet, nicht ergibt, wann und wie diese Unterlagen dem Bezirkspersonalrat zur Verfügung gestellt worden sind. Der Antragsgegner hat aber durch den im Beschwerdeverfahren übersandten Ausdruck einer E-Mail belegt, dass die Unterlagen als Anhang einer E-Mail von C. T. vom 19.7.2024 um 8:48 Uhr der Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats übersandt worden sind. Diese Anhänge hat der Personalrat auch offensichtlich erhalten, sonst wären sie nicht wiederum als Anhang der E-Mail vom 30.7.2024 betreffend die Zustimmung zu der Entlassung beigefügt worden. Dem hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Ob der Sachbearbeiter C. T. zwei E-Mails am 19.7.2024 absandte (um 8:47 Uhr und um 8:48 Uhr) oder aus technischen Gründen ein und derselben E-Mail zwei Uhrzeiten zugeordnet wurden, kann daher dahinstehen. b. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit ergeben sich auch nicht aus der Beanstandung, die Zustimmung des Bezirkspersonalrats sei nicht auf dem hierfür vorgesehenen Anschreiben niedergelegt worden, sondern unzulässigerweise der Bezirksregierung per E-Mail durch die Personalratsvorsitzende mitgeteilt worden. Das Beschwerdevorbringen verfehlt insoweit bereits die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da es sich ohne nähere Erläuterung auf die Behauptung einer "ständigen Rechtsprechung" beschränkt. Abgesehen hiervon geht die Beschwerde auch in der Sache fehl. Durch die Mitteilung der Zustimmung per E-Mail wurde keine Formvorschrift verletzt. Diese Mitteilung stellt eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar, für die - anders als in § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW für die Verweigerung der Zustimmung, für die die Schriftform verlangt ist - in § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW keine Formerfordernisse normiert werden. Im Übrigen würde die Zustimmung vorliegend - wäre sie nicht per E-Mail erklärt worden - auch fingiert. So sieht § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW vor, dass die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 2. Ohne Erfolg tritt die Beschwerde der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegen, der Antragsgegner habe seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass sich die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt habe und aus diesem Grund und mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen sei. a. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.1.2023 - 1 B 862/22 -, juris Rn. 10 und vom 21.9.2022 - 6 A 2601/20 -, juris Rn. 38 sowie Urteil vom 10.12.2021- 1 A 793/13 -, juris Rn. 81 m. w. N. Das gilt auch in Bezug auf die Anforderungen, die der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in körperlicher und psychischer Hinsicht an Bewerber um Ämter der angestrebten Laufbahn stellt. Bei der Frage, ob der Beamte diesen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn demgegenüber kein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300 = juris Rn. 24 ff., und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, NVwZ 2014, 372 = juris Rn. 20 und 26 ff. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargestellt, nach welchen Maßgaben sich ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung der Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht richtet und welchen Anforderungen ein ärztliches Gutachten genügen muss, das der Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands des Beamten zugrunde gelegt wird. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Der hiervon ausgehenden Annahme des Verwaltungsgerichts, auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.5.2024 - ergänzt durch weitere Stellungnahmen zur Gleichstellung der Antragstellerin mit schwerbehinderten Menschen - sei von deren fehlender gesundheitlicher Eignung auszugehen, tritt die Beschwerde ohne Erfolg entgegen. Nicht nachvollziehbar ist zunächst ihr Einwand, der Amtsarzt sei fehlerhaft u. a. von einer seelischen Minderbelastbarkeit ausgegangen. Ausweislich des Gutachtens soll sich die Antragstellerin anlässlich der Anamnese am 25.4.2024 dahingehend geäußert haben, dass sie sich mit dem Unterricht vor Klassen körperlich und seelisch überfordert gefühlt habe. Bestätigt wird dieser amtsärztliche Befund durch den Bescheid des Versorgungsamts der Städteregion Y. vom 13.9.2023. Danach liegen bei der Antragstellerin eine "1. Seelische Beeinträchtigung" und eine "2. Funktionsstörung der Atmungsorgane" vor, die in Zusammenschau mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten sind. Vor diesem Hintergrund reicht allein die Behauptung der Antragstellerin, bei ihr liege keine seelische Minderbelastbarkeit vor, nicht aus, die amtsärztlichen Feststellungen zu entkräften. Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer fehlerhaften amtsärztlichen Diagnose anlässlich ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 2019 stellen die amtsärztlichen Feststellungen anlässlich der erneuten amtsärztlichen Untersuchungen im Juni 2023 und zuletzt im April 2024 ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Soweit sie sich damit gegen die Bezugnahme des Amtsarztes auf die Einstellungsuntersuchung wenden möchte, die sich auf Seite 3 des Gutachtens vom 10.5.2024 findet, geht es in dieser Passage nicht um die damalige Diagnose, sondern um den Zeitraum seit ihrer Einstellung, den der Amtsarzt hinsichtlich der Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in den Blick genommen hat. Tatsächlich hatte sich das Leistungsvermögen der Antragstellerin, wie vom Amtsarzt im November 2023 festgestellt, zwar insofern positiv entwickelt, dass er ‑ anders als noch im Juni 2023 - eine Wiedereingliederung befürwortet hat. Diese Wiedereingliederung ist aber unstreitig bereits nach zwei Wochen gescheitert und in der Folge geht auch die Antragstellerin davon aus, dass sie nicht mehr als Lehrerin wird tätig sein können. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, in dem amtsärztlichen Gutachten sei bezüglich der festgestellten Fehlzeiten eine Differenzierung zwischen dem Zeitraum vor und nach der Diagnose der Krankheit ME/CFS im Januar/Februar 2023 fehlerhaft unterblieben. Seitdem habe sie sich intensiv um eine Verbesserung ihres Zustands bemüht und bereits im Mai 2023 eine Wiedereingliederung versuchen wollen, was ihr aber nicht ermöglicht worden sei. Dieses Vorbringen verfängt bereits im Hinblick darauf nicht, dass gerade seit der angeführten Diagnose eine durchgängige Dienstunfähigkeit vorgelegen hat. Aus welchen Gründen im Übrigen eine Wiedereingliederung im Mai 2023 - anders als der zweiwöchige Versuch im Februar 2024 - zu einem Ende ihrer fortlaufenden Dienstunfähigkeit geführt hätte, erläutert die Antragstellerin nicht. Mit ihrem weiteren Einwand, ihre anhaltende Krankschreibung seit Februar 2024 beruhe darauf, dass sie keine passende Stelle zugewiesen bekommen habe, auf der sie - anders denn als Grundschullehrerin - arbeitsfähig gewesen wäre, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Der Amtsarzt hat zwar tatsächlich angenommen, dass sie in unterrichtsfernen Betätigungsfeldern noch gesundheitlich geeignet sei für eine bis halbschichtig aufwachsende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (und nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, im Beamtenverhältnis), einen (weiteren) Einsatz in einem Amt der Lehrerlaufbahn hat er aber auch für die Zukunft ausgeschlossen. Das bei der Antragstellerin diagnostizierte Krankheitsbild der ME/CFS werde als chronisch beschrieben und eine suffiziente Therapie sei nicht bekannt. Es könne lediglich eine Stabilisierung bestehender Einschränkungen und bestenfalls langfristig auch eine Verbesserung der Einschränkungen erwartet werden. Die von der Antragstellerin angeführte Schreibtischtätigkeit (sitzend, mit der Möglichkeit zu Pausen und möglichst wenig Publikumsverkehr), zu der sie sich derzeit und künftig allein in der Lage sieht, könnte sie allenfalls im Anschluss an einen Laufbahnwechsel wahrnehmen. Eine solche Schreibtischtätigkeit spielt für die offensichtlich auch nach ihrer eigenen Einschätzung fehlende gesundheitliche Eignung für das Amt einer Grundschullehrerin keine Rolle. Die Beschwerde stellt das amtsärztliche Gutachten vom 10.5.2024 auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage. Das gilt zunächst, soweit die Antragstellerin eine unzureichende Feststellung des Sachverhalts rügt und die Kompetenz des Amtsarztes bezweifelt. Die mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme der Antragstellerin zu diesem Gutachten beschränkt sich darauf, eventuelle künftige Behandlungsmöglichkeiten anzuführen, deren Wirksamkeit sich in ihrem Fall darüber hinaus noch erweisen müsste. Dass es derzeit keine kurative Therapie gibt, stellt auch sie nicht in Frage. Einen ferner erwähnten Befund seitens der Post-Covid-Ambulanz der Universitätsklinik Y. hat die Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass erstinstanzlich bezüglich der Prognose der Dienstfähigkeit auf den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze abgestellt wurde. Die Berücksichtigung eines kürzeren Zeitraums von fünf Jahren, die in dem mit der Beschwerde angeführten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf einem Erlass des dortigen Innenministeriums beruht, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.2019 - 4 S 1716/18 -, NVwZ-RR 2020, 219 = juris Rn. 48 und 57, ist für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin als Beamtin im Dienst des Antragsgegners bereits nicht maßgeblich. Nach Nr. 5.4.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Richtlinie SGB IX), Runderlass des Ministeriums des Innern ‑ 21‑42.12.01 - vom 19.12.2023 (MBl.NRW. 2023, 1450), können behinderte Menschen zwar auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Dies führt aber im Fall der Antragstellerin zu keiner anderen Prognose. So hat der Amtsarzt in einer ergänzenden Stellungnahme vom 26.8.2024 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Gleichstellung der Antragstellerin mit behinderten Menschen ausgeführt, ihre Leistungsfähigkeit sei so stark herabgesetzt, dass ihr eine Tätigkeit als Lehrerin nur unterrichtsfern und nur unterhalbschichtig zugemutet werden könne, ohne dass ihre Gesundheit weiter Schaden nehmen werde. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin voraussichtlich überhaupt nicht und damit auch bezogen auf einen kürzeren Zeitraum als bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gesundheitlich nicht in der Lage sein wird, als Grundschullehrerin Dienst zu tun. Aus diesem Grund führt der Hinweis auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch nicht insofern weiter, als dort festgestellt wird, dass die Einstellung eines Schwerbehinderten in das Beamtenverhältnis wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nur ausscheide, wenn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet sei. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.6.2019 - 4 S 1716/18 -, NVwZ-RR 2020, 219 = juris Rn. 56. Das ist jedoch vorliegend in Bezug auf das Amt einer Grundschullehrerin, für das die Antragstellerin als Beamtin auf Probe in den Dienst des Antragsgegners eingetreten ist, gerade der Fall. b. Durchgreifende Bedenken an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe jedenfalls im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesamts für Finanzen zu Recht eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin entsprechend § 26 Abs. 2 BeamtStG nicht in Betracht gezogen, sind mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der von § 26 Abs. 1 BeamtStG abweichenden Ausgangslage Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 40 (zu §§ 31, 42 BBG a. F.). Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Demgegenüber kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 26 Abs. 2 BeamtStG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 40 (zu §§ 31, 42 BBG a. F.). Von letzterem ist der Antragsgegner mit der Begründung ausgegangen, dass die Antragstellerin nach den amtsärztlichen Feststellungen lediglich als gesundheitlich geeignet für eine bis zu halbschichtig aufwachsende Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis anzusehen sei. Dem hält die Antragstellerin ohne Erfolg entgegen, der Amtsarzt habe nach einer Wiedereingliederung eine andere Verwendung in einem Beamtenverhältnis für möglich gehalten. Das ist dem Gutachten gerade - wie dargetan - nicht zu entnehmen. Ob das amtsärztliche Gutachten allerdings tatsächlich so zu verstehen ist, dass eine gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für eine unterrichtsferne Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis ausscheide, weil für sie prognostisch wegen der diagnostizierten chronischen Erkrankung eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht in Betracht komme, kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin ist mit der Beschwerde jedenfalls dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden weiteren Grund für ein Entfallen der Suchpflicht nicht substantiiert entgegengetreten. Da die Antragstellerin bereits nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn wird erwerben können, mussten Dienstposten einer solchen Laufbahn bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung nicht in Betracht gezogen werden. Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Stellungnahme des Landesamts für Finanzen vom 23.5.2024 steht einer anderweitigen Verwendung, die allenfalls fachfremd erfolgten könnte, entgegen, dass die Antragstellerin nach den Feststellungen des Amtsarztes vom 10.5.2024 gesundheitlich lediglich für eine halbschichtig aufwachsende Tätigkeit geeignet ist. Vor einem Einsatz in einer unterrichtsfernen Tätigkeit in der Verwaltung im weiteren Sinne müsste die Antragstellerin aber an Qualifikationsmaßnahmen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für eine andere Laufbahn teilnehmen, die nach Auskunft des Landesamts für Finanzen in den fachtheoretischen Teilen grundsätzlich in Vollzeit durchgeführt werden. Eine insoweit ausreichende Leistungsfähigkeit kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis auf ihr im Wesentlichen in der Regelstudienzeit abgeschlossenes Studium belegen. Selbst wenn sie tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt an der ME/CFS Erkrankung gelitten haben sollte, hat die Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit durch diese Erkrankung innerhalb der letzten fünf Jahre erheblich zugenommen mit der Folge einer zwischenzeitlich über mehr als zwei Jahre anhaltenden Dienstunfähigkeit. Dieser Befund ist auch nicht auf eine unterrichtende Tätigkeit als Lehrkraft beschränkt. Die amtsärztlich festgestellten krankheitsbedingten Einschränkungen beziehen sich ausweislich der Empfehlungen für eine der Krankheit angemessene Tätigkeit auch bei einer unterrichtsferner Tätigkeit auf den Umfang (bis halbschichtig) und die Schwere der Arbeit in geistiger und körperlicher Hinsicht sowie auf die Arbeitshaltung. Dass und inwieweit sie dennoch in der Lage wäre, an Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich teilzunehmen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner habe unter dem Gesichtspunkt ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nach einer anderweitigen Verwendung für sie gesucht. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, unter Bezugnahme auf Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 17.3.2021 sinngemäß zu rügen, der Antragsgegner sei der erhöhten Suchpflicht nicht nachgekommen, die im Fall von Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beachten sei. Aus dem angeführten und auszugsweise zitierten Beschluss ergibt sich eine solche Verletzung der Suchpflicht des Antragsgegners jedoch nicht. Die Entscheidung bezieht sich auf die vorzeitige Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG und damit bereits auf eine andere Ausgangslage. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, inwieweit etwa die in dem Beschluss hervorgehobene Verpflichtung, bei der Suche in Betracht zu ziehen, dem Beamten einen Verbleib im aktiven Dienst etwa durch eine zumutbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.3.2021 ‑ 4 S 2612/20 -, juris Rn. 8, im vorliegenden Fall zum Tragen kommen soll. An ihrem Arbeitsplatz als Grundschullehrerin wird die Antragstellerin auch ihrer eigenen Einschätzung nach in Zukunft nicht tätig sein können. Zu der Suche nach laufbahnfremden Dienstposten, die einen Laufbahnwechsel nach entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen voraussetzen, verhält sich der angeführte Beschluss demgegenüber nicht. Nur eine solche anderweitige Verwendung käme aber bei der Antragstellerin in Betracht. 3. Schließlich verhilft auch der Einwand, weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten eine Zurruhesetzung der Antragstellerin nach § 28 Abs. 2 BeamtStG in Betracht gezogen, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerde beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, den Wortlaut dieser Bestimmung zu zitieren und zu fragen, warum eine Versetzung in den Ruhestand nicht erwogen worden sei. Soweit die Antragstellerin damit sinngemäß beanstandet, die Bezirksregierung Q. habe diese Möglichkeit vor Erlass der Entlassungsverfügung nicht geprüft, trifft dies nach der Überzeugung des Senats nicht zu. Auf der Grundlage der Ausführungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 17.12.2024, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, geht der Senat vielmehr davon aus, dass der Bezirksregierung Q. diese Möglichkeit bewusst gewesen ist und sie dies geprüft, aber von einer Erläuterung in der Entlassungsverfügung abgesehen hat, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 2 BeamtStG bestanden und von der Antragstellerin auch in keiner Weise geltend gemacht wurden. Dass sich die Bezirksregierung Q. mit dieser Alternative im Rahmen des die Antragstellerin betreffenden Entlassungsverfahrens auseinandergesetzt hat, belegt auch das Anhörungsschreiben vom 10.7.2023 zu einer zunächst bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten Entlassung. Dort wird darauf hingewiesen, dass keine Gründe für eine ausnahmsweise Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG gegeben seien. Dem hat die Antragstellerin, die ohnehin auf dem Standpunkt steht, für eine anderweitige Verwendung gesundheitlich geeignet zu sein, im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Keinen Bedenken begegnet, dass der Antragsgegner die Gründe, aus denen er sich in der Entlassungsverfügung nicht zu § 28 Abs. 2 BeamtStG geäußert hat, erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat. Schließlich dürfte er die Entlassungsverfügung gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um (weitere) Ermessenserwägungen ergänzen können. Dass die im Beschwerdeverfahren erläuterten Erwägungen des Antragsgegners zu § 28 Abs. 2 BeamtStG ermessensfehlerhaft wären, macht die Beschwerde nicht einmal geltend; Gründe, die für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 2 BeamtStG gesprochen hätten, benennt sie nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).