Beschluss
12 S 1707/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1013.12S1707.25.00
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Leitsätze
In Fällen einer isolierten Abschiebungsandrohung ist (auch) in Abweichung von der Empfehlung in Nr. 8.2.2 Streitwertkatalog 2025 vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) (5.000,– EUR) auszugehen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3969/20 -, juris, zum Streitwertkatalog 2013).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2025 - 1 K 3170/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21. August 2025 - 1 K 3170/25 - auf je 2.500,– EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen einer isolierten Abschiebungsandrohung ist (auch) in Abweichung von der Empfehlung in Nr. 8.2.2 Streitwertkatalog 2025 vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) (5.000,– EUR) auszugehen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3969/20 -, juris, zum Streitwertkatalog 2013).(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2025 - 1 K 3170/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21. August 2025 - 1 K 3170/25 - auf je 2.500,– EUR festgesetzt. Die am 29.08.2025 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den am 22.08.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12.06.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.05.2025 (1. Ausreiseaufforderung, 2. Abschiebungsandrohung, 3. Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung) abgelehnt wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, VBlBW 2025, 72, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, VBlBW 2023, 249, 251, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, NVwZ-RR 2017, 801 Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2025 - 12 S 1327/25 -, juris Rn. 2; Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR, § 146 VwGO Rn. 13c ; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 83). Ausgehend von diesem Maßstab wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit dem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Der Antragsteller wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, soweit eine „Ausweisungsandrohung“ ergangen sei, werde „auf die schwierige Lage im Libanon verwiesen“. Dazu trägt er im Wesentlich vor, dass, wie sich „aus den Erkenntnismitteln“ ergebe, die Lage im Libanon volatil sei. Im Südlibanon und Teilen um Beirut komme es trotz Waffenstillstandes zwischen dem libanesischen Staat, der Hisbollah und Israel immer wieder zu Luftangriffen, zuletzt am 28.03.2025. Die Flughäfen seien temporär geschlossen. Eine Schließung des Flughafens in Beirut sei nicht ausgeschlossen. Des Weiteren bestehe eine erhöhte Gefahr, Opfer terroristischer Angriffe und Entführung zu werden. Es bestehe ein erhöhtes Risiko, durch Terrorakte und Entführungen in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Des Weiteren seien Sicherheitskontrollen und Übergriffe alltäglich. Es komme zu willkürlicher Gewalt gegenüber den Kontrollierten. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung sei derzeit extrem mangelhaft. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Infrastruktur zusammengebrochen sei. Stromausfälle, Wasserkrisen und zerstörte Gebäude beeinträchtigten das tägliche Leben massiv. Des Weiteren halte die Wirtschaftskrise das Land im Griff. Innerhalb des Landes seien auch über eine Million Menschen auf der Flucht. Es sei daher schwierig, Unterkunft, Nahrung oder medizinische Hilfe zu finden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm, dem Antragsteller, bei einer Rückkehr oder Ausreise in den Libanon kein Schaden an Leib und Leben entstehe. Auch würde er innerhalb kürzester Zeit der Gefahr einer nicht hinzunehmenden Verelendung entgegensehen, da seine elementaren Grundbedürfnisse aufgrund der geschilderten Lage nicht wird befriedigt werden könnten. Mit diesem Vorbringen, das sich wohl gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten soll, dass der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.05.2025 keine Abschiebungsverbote entgegenstünden, wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen keinerlei konkrete Erkenntnismittel benennt, die seinen Vortrag stützen, fehlt es auch an jeglicher Darlegung zu den persönlichen Umständen des Antragstellers, die allerdings erst einen Schluss darauf zulassen würden, ob bei dem Antragsteller überhaupt die Voraussetzungen eines hier der Sache nach geltend gemachten nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstünden. Soweit der Antragsteller schließlich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2023 - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - ohne weitere Erläuterung, aber wohl in Anknüpfung an die in der Beschwerdeschrift vom 29.08.2025 angekündigte Nachreichung von weiteren Unterlagen „bezüglich Spracherwerbs, Integrationsbemühungen und Passerwerb“ ein „Zertifikat tec Deutsch B1“ vorgelegt hat, lässt dies - ebenso wie der Schriftsatz vom 29.08.2025 - jegliche Darlegung vermissen, inwiefern dies eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses rechtfertigen sollte. Derlei Ausführungen wären vorliegend indes bereits deshalb angezeigt gewesen, weil das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2025, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgelehnt worden sei, bereits in Bestandskraft erwachsen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem Ausländerrecht befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist bei der isolierten Abschiebungsandrohung in Abweichung von der Empfehlung in Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen) im Hauptsacheverfahren vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auszugehen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.04.2024 - 11 S 387/24 -, juris Rn. 5; und vom 08.01.2021 - 12 S 3969/20 -, juris Rn. 6). Abgesehen von dem Umstand, dass der Streitwertkatalog 2025, anders als das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss meint, für das vorliegende Verfahren deshalb keine Geltung beanspruchen kann, weil der Rechtsschutzantrag vor dem 02.07.2025 gestellt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 3, und vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.09.2025 - 10 B 1373/25 -, juris Rn. 13; vgl. auch Toussaint in: BeckOK KostenR, § 52 GKG Rn. 25 ), besteht auch ungeachtet dessen weiterhin kein Anlass, für eine Klage gegen eine isolierte Abschiebungsandrohung - wie in Nr. 8.2.2 Streitwertkatalog 2025 vorgesehen - den halben Auffangwert anzusetzen. Weder die Empfehlung in Nr. 8.2.2 Streitwertkatalog 2025 (NVwZ 2025, 1457) noch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Empfehlung in Nr. 8.3 Streitwertkatalog 2013 (abgedruckt bei: Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, Anh § 164 Rn. 14) vermögen aus sich heraus zu erklären, weshalb der Sach- und Streitstand hier genügende Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache bieten können soll, was indes der Anwendung eines halbierten Auffangwertes in der Hauptsache entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 - 13 S 2404/06 -, juris Rn. 4). Überdies lässt sich aufgrund der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden materiell-rechtlichen Bedeutung der Abschiebungsandrohung - sie darf nur erlassen werden, wenn weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen; darüber hinaus ist das Refoulementverbot im Sinne des Art. 5 RL 2008/115/EG auch außerhalb des Asylverfahrens beim Erlass einer Abschiebungsandrohung zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 21) - nicht erkennen, weshalb hier im Verhältnis zu anderen Verfahren, in denen sich die Bedeutung der Sache wirtschaftlich nicht anhand des Sach- und Streitstands bestimmen lässt, ein niedrigerer Wert für die Hauptsache festzusetzen sein könnte. Die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) und das für den Fall der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) wirken sich daneben nicht streitwerterhöhend aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3969/20 -, juris Rn. 6). Der demnach im Hauptsacheverfahren festzusetzende Auffangwert in Höhe von 5.000,– EUR ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3969/20 -, juris Rn. 6). Einer Festsetzung dieses Streitwerts steht vorliegend schließlich nicht § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG entgegen, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Denn maßgeblich ist insoweit der objektiv angemessene, nicht jedoch der in der ersten Instanz tatsächlich festgesetzte Streitwert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 5, und vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 33). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).