OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 S 1914/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

28mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren kommt nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Hauptanspruchs und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Betracht. • Bei der Auswahl in das Beamtenverhältnis hat der Dienstherr einen weiten Beurteilungsspielraum; die Gerichte prüfen nur auf Erkennbarkeit von Rechtsfehlern. • Ein Verbot sichtbarer vertrauensgefährdender Tätowierungen in Dienstleitlinien kann auf § 55 Abs. 1 LBG gestützt und verhältnismäßig sein, wenn es die Neutralitätsfunktion der Uniform plausibel schützt.
Entscheidungsgründe
Eignung und sichtbare Tätowierung: Weitgehender Beurteilungsspielraum des Dienstherrn • Eine einstweilige Anordnung zur Einbeziehung eines Bewerbers in ein Auswahlverfahren kommt nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Hauptanspruchs und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Betracht. • Bei der Auswahl in das Beamtenverhältnis hat der Dienstherr einen weiten Beurteilungsspielraum; die Gerichte prüfen nur auf Erkennbarkeit von Rechtsfehlern. • Ein Verbot sichtbarer vertrauensgefährdender Tätowierungen in Dienstleitlinien kann auf § 55 Abs. 1 LBG gestützt und verhältnismäßig sein, wenn es die Neutralitätsfunktion der Uniform plausibel schützt. Der Antragsteller bewarb sich um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Im Auswahlverfahren wurde er wegen einer auffälligen Oberarmtätowierung nicht weiter berücksichtigt; er hatte zuvor für unterschiedliche Einstellungstermine beworben. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Ergebnisse in die Auswahl für den Einstellungstermin 01.03.2016 einbezogen zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob der Dienstherr den Bewerber wegen der Tätowierung von der weiteren Teilnahme ausschließen durfte und ob eine einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt war. • Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren setzt hohen Wahrscheinlichkeitsgrad des Anspruchs voraus; dieser ist nicht dargetan. • Der Dienstherr hat bei der Eignungsbeurteilung einen weiten Beurteilungsspielraum; gerichtliche Kontrolle ist auf Erkennbarkeit von Rechtsfehlern beschränkt (§ 123 Abs.1 S.2, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). • Die Auswahlentscheidung bezweckt die Prognose der künftigen Amtstätigkeit; berechtigte Eignungszweifel rechtfertigen Ablehnung der Einstellung. • Die Leitlinien des Innenministeriums verbieten sichtbare vertrauensgefährdende Tätowierungen; diese Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs.1 LBG. • Das Verbot ist verhältnismäßig, weil es die Neutralitätsfunktion der Uniform und das Vertrauen der Bevölkerung schützt; die Verwaltungshandhabung ist plausibel begründet. • Zur Frage der Einbeziehung in den Leistungsvergleich: Der Antragsteller rangiert außerhalb der voraussichtlichen Einstellungszahl; realistischerweise ist eine Aufnahme unwahrscheinlich. • Subjektive Motive des Antragstellers für die Tätowierung oder die Verbreitung von Tätowierungen in der Gesellschaft ändern nichts an der objektiven Eignungsbeurteilung. • Gleichheitswiderspruch (Art.3 GG) gegen Praxis anderer Länder ist unbegründet, insoweit nur landesrechtliche Vergleichsmaßstäbe relevant sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Anordnung, in die Auswahl für den Einstellungstermin 01.03.2016 einbezogen zu werden, ist nicht begründet. Es fehlt an der hohen Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs: der Antragsteller rangiert außerhalb der voraussichtlichen Einstellungszahlen und es bestehen berechtigte Zweifel des Dienstherrn an seiner Eignung wegen der sichtbaren Tätowierung. Die Leitlinien des Innenministeriums, die sichtbare vertrauensgefährdende Tätowierungen untersagen, sind durch § 55 Abs.1 LBG gedeckt und verhältnismäßig, weil sie die Neutralitäts- und Vertrauensfunktion der Uniform schützen. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 EUR festgesetzt.