Beschluss
2 L 1149/19.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2020:0108.2L1149.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.354,28 € festgesetzt. Gründe 1 Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. 2 Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den im Eigangsamt A 6 respektive A 7 BBesO bewerteten Dienstposten „Bürosachbearbeiter (m/w), Referenzcode: 109-1119DM-E“ mit der/dem Beizuladenden zu besetzten und diese(n) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des vorgenannten Dienstpostens zu beauftragen sowie diese(n) zum Beamten zu ernennen und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, bis über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Dieser Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt für das geltend gemachte Begehren das notwendige Rechtsschutzinteresse. 3 Nach dem allgemeinen Prinzip, wonach jede an einen Antrag gebundene Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 34/80 –, juris, Rn. 26), ist es erforderlich, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs (noch) schutzwürdig ist. Das ist hier bezogen auf den geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht mehr der Fall. Die Antragstellerin hat es versäumt, in angemessener Frist um vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen, um ihre Bewerberposition im Auswahlverfahren betreffend die Stellenausschreibung zu dem Referenzcode 109-1119DM-E zu sichern. 4 Entscheidet sich ein Dienstherr, wie hier die Antragsgegnerin, zur Durchführung eines sogenannten „gestuften Auswahlverfahrens“, können Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Gründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, Rn. 23, juris). 5 Wird ein Bewerber bereits auf der ersten Stufe eines Auswahlverfahrens ausgeschlossen, ist anerkannt, dass er zur Sicherung seiner Bewerberposition im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann, ihn nicht aus dem im Einzelfall benannten Grund – hier: Nichterfüllung der Laufbahnvoraussetzungen – aus dem Verfahren auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2/05 –, Rn. 5, juris; VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 4 S 1914/15 –, Rn. 3, juris). Mit dieser Rechtsschutzmöglichkeit korrespondiert eine Obliegenheit, von ihr Gebrauch zu machen. Zwar geht ein Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich erst unter, wenn das entsprechende Auswahlverfahren endgültig beendet ist. Ist für einen Bewerber aber erkennbar, dass in einem gestuften Verfahren entschieden wird, kann von ihm zur effektiven Sicherung seiner Verfahrensstellung verlangt werden, seine Bewerberposition vor Abschluss der nächsten Verfahrensstufe auf gerichtlichem Wege zu sichern. Nach Beendigung des notwendig nächsten Verfahrensschritts kann dieser nämlich nicht mehr ohne Weiteres nachgeholt oder wiederholt werden (VG Ansbach, Beschluss vom 8. April 2013 – AN 11 E 13.00618 –, Rn. 21, juris). 6 Soweit einer entsprechenden Obliegenheit zum Teil Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – und damit die verfassungsrechtlich verankerte Gewährung effektiven Rechtsschutzes entgegengehalten wird, weil ein Bewerber in ein gerichtliches Verfahren gezwungen werde, bei dem er u.a. nicht wisse, wie der Bewerberkreis aufgestellt sei (VG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2015 – 9 K 5363/15 –, Rn. 17, juris), folgt die Kammer dem nicht. Auf den Mitbewerberkreis kommt es auf der ersten Verfahrensstufe, bei der noch kein Eignungs- und Leistungsvergleich stattgefunden hat, nicht an. Eine Beiladung von Mitbewerbern ist auf dieser Verfahrensstufe ebenfalls noch nicht erforderlich, so dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einem Bewerber – trotz bestehender Unsicherheiten bezogen auf die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung – zumutbar ist. 7 Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin ihre Obliegenheit zur frühzeitigen gerichtlichen Geltendmachung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs verletzt. Auf ihre Bewerbung vom 30. März 2019 antwortete die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 1. April 2019 und teilte mit, dass die Bewerbung mangels Vorliegens der erforderlichen beruflichen Qualifikation abgeschlossen werde. Gleichzeitig war für die Antragstellerin aus dem Ausschreibungstext erkennbar, dass die Stellenvergabe zum 1. November 2019 auf der Grundlage eines Assessment-Centers erfolgen wird. Zwar hat die Antragstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben und sich im Verhältnis zur Verwaltung mehrfach gegen die Entscheidung gewandt. Gerichtlichen Rechtsschutz hat sie allerdings erst unter dem 25. Oktober 2019 und damit erkennbar nach Abschluss des Assessment-Centers gesucht. Das in Rede stehende Assessment-Center betreffend die Einstellungskampagne zum 1. November 2019 konnte die Antragstellerin demnach bereits zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eilantrags nicht mehr nachholen. Hieraus folgt, dass sie erst recht nicht beanspruchen kann, ohne erfolgreichen Abschluss des Assessment-Centers in das eigentliche Auswahlverfahren aufgenommen zu werden. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Antragstellerin gegenüber anderen Bewerbern führen. Damit fehlt ihr für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin muss sich vielmehr darauf verweisen lassen, sich gegebenenfalls im Rahmen der nächsten Einstellungskampagne der Antragsgegnerin erneut zu bewerben. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist maßgebend die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A6 (28.708,56 € ./. 2 = 14.354,28 €).