Beschluss
12 K 4252/23
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1211.12K4252.23.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit eines sogenannten Assessorenvorbehalts in einer Ausschreibung von Lebenszeitrichterstellen.(Rn.26)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit eines sogenannten Assessorenvorbehalts in einer Ausschreibung von Lebenszeitrichterstellen.(Rn.26) Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Einbeziehung ihrer Bewerbung in das Besetzungsverfahren zweier Lebenszeitrichterstellen der Besoldungsgruppe R 1 bei dem Verwaltungsgericht ..., hilfsweise auf die Untersagung der Besetzung dieser Stellen. Die Antragstellerin steht im Dienst des Antragsgegners im Verhältnis einer Richterin am Amtsgericht. Sie war in der Zeit vom 17. Mai 2021 bis 31. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht ... abgeordnet und wird nach Ablauf der Abordnung wieder am Amtsgericht ... verwendet. Die Antragstellerin bewarb sich auf zwei durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ausgeschriebene Stellen einer Richterin/eines Richters am Verwaltungsgericht (w/m/d) bei dem Verwaltungsgericht .... Der Text der Ausschreibung enthielt folgenden Hinweis: „Besonderheiten: Die Ausschreibung richtet sich an Richterinnen und Richter auf Probe (w/m/d) aus dem Geschäftsbereich des baden-württembergischen Ministeriums der Justiz und für Migration.“ Auf die fristgerechte Bewerbung der Antragstellerin teilte ihr das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg mit Schreiben vom 18. September 2023 mit, dass die Stellenausschreibung sich ausdrücklich an Richterinnen und Richter auf Probe richte. In Übereinstimmung mit der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehe es daher davon ab, die Bewerbung der Antragstellerin in die Auswahlentscheidungen über die beiden ausgeschriebenen Stellen einzubeziehen. Gegen dieses Schreiben erhob die Antragstellerin mit am 2. Oktober 2023 bei dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg eingegangenem Schreiben Widerspruch. Dieses teilte mit, dass Gelegenheit zur Begründung des Widerspruchs gegeben werde und innerhalb der hierfür gesetzten zweiwöchigen Frist mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen zugewartet würde. Die Antragstellerin hat am 23. Oktober 2023 bei dem Verwaltungsgericht ... einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zu dessen Begründung führt sie zusammengefasst aus, bereits der Ausschreibungstext beinhalte nicht, dass Lebenszeitrichter sich nicht bewerben dürften oder gar von vornherein aus dem Bewerbungsverfahrens ausgeschlossen wären. § 12 Abs. 2 DRiG biete keine rechtliche Grundlage dafür, andere Bewerber als Richter auf Probe von vornherein auf eine Richterstelle auszuschließen; dies sei eine im Besetzungsverfahren zu beantwortende Frage. Eine Beschränkung im Auswahlverfahren dürfe allenfalls erfolgen, wenn sich mehr ernennungsreife Richter bewürben als Stellen vorhanden seien. Ernennungsreife liege indes nur vor bei Bewerbern, die die Fünfjahresgrenze nach ihren Einstellungen erreicht hätten. Zudem müsse eine landesweite Betrachtung erfolgen zwischen den zur Verfügung stehenden Richterstellen einerseits und den zu verplanenden Proberichtern andererseits. Schließlich sei in ihrem Fall noch zu berücksichtigen, dass ihre Einbeziehung in das Stellenbesetzungsverfahren der Fürsorgepflicht entspreche. Ihre gegenwärtige Verwendung am Amtsgericht sei mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden, wohingegen dies anlässlich ihrer vorherigen Verwendung bei dem Verwaltungsgericht ... während ihrer bis Januar 2023 andauernden, knapp zweijährigen Abordnung nicht der Fall gewesen sei. Schließlich sei nirgends dokumentiert, aus welchem Grund die Beschränkung der Stellen auf Richter auf Probe von vornherein erfolgt sei und weshalb die am Landgericht ... und Mannheim verwendeten Bewerberinnen nicht auch im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit untergebracht werden könnten. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Bewerbung für zwei Stellen einer Richterin/eines Richters beim Verwaltungsgericht ... (Ausschreibungsnummer ...) zuzulassen. Hilfsweise hierzu: Dem Antragsgegner wird untersagt, die zwei Stellen einer Richterin/eines Richters beim Verwaltungsgericht ... (Ausschreibungsnummer ...) bis zwei Monate nach Verbescheidung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Ministeriums der Justiz und Migration vom 18. September 2023 zum Nachteil der Antragstellerin zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er macht geltend, der Antrag sei unzulässig, soweit die Antragstellerin die Untersagung bis zwei Monate nach Verbescheidung ihres Widerspruchs verlange. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Ausschreibungstext sei eindeutig und richte sich – bei Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts – ausschließlich an Richterinnen und Richter auf Probe und schließe damit Versetzungsbewerber aus. Es stehe allein in seinem personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, ob er als Dienstherr eine freie Stelle im Wege der Einstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder – wie hier – der Umwandlung eines Richterverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit besetzen wolle. Dabei sei er im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit berechtigt, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt einzuengen. Maßgeblich sei allein, ob er sich dabei auf sachliche Erwägungen stützen könne. Die Ausübung dieses Organisationsermessens sei der anhand von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung vorgelagert und berühre daher keine Grundrechte von Bewerbern. Die Beschränkung des Bewerberkreises beruhe auf dem sachlichen Grund, den Richterinnen und Richtern auf Probe des Landes eine zeitnahe Ernennung auf Lebenszeit zu ermöglichen. Das Grundgesetz gehe davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richterinnen und Richtern zu besetzen seien und die Heranziehung von Richterinnen und Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgen dürfe, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergäben. Auf die streitgegenständlichen zwei Stellen hätten sich insgesamt sechs Bewerber beworben. Mit Ausnahme der Antragstellerin handele es sich bei diesen ausschließlich um ernennungsreife Richterinnen und Richter auf Probe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Ernennungsreife gemäß § 10 Abs. 1 DRiG bereits nach einer dreijährigen Tätigkeit im richterlichen Dienst gegeben. Eine etwaige Dienstunfähigkeit der Antragstellerin könne nicht berücksichtigt werden, weil derzeit vollkommen offen sei, ob sie tatsächlich dienstunfähig sei. Bei der Frage der Dienstunfähigkeit handele es sich nicht um eine solche, die im Bewerbungsverfahren zu prüfen sei. Sie könne vielmehr nur Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Die Anträge bleiben sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Zulassung der Bewerbung der Antragstellerin zu dem Stellenbesetzungsverfahren für zwei Stellen einer Richterin/eines Richters beim Verwaltungsgericht ... (Ausschreibungsnummer ...), ist zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)). a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - juris, Rn. 16, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 2019 - 4 S 177/19 - juris, Rn. 5). Zulässiger Eilrechtsschutz knüpft damit grundsätzlich an das Vorliegen einer Auswahlentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - juris, Rn. 20, und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 31). Sie wurde im vorliegenden Fall allerdings noch nicht getroffen. Gleichwohl kann die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Gesichtspunkt des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen, da andernfalls ihr Bewerbungsverfahrensanspruch unverhältnismäßiger Einschränkung unterläge. Denn ihre Bewerbung um eine der beiden ausgeschriebenen Lebenszeitrichterstellen am Verwaltungsgericht ... soll bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Antragstellerin keine Richterin auf Probe mehr ist, sondern bereits über eine Lebenszeitrichterstelle verfügt und damit der Assessorenvorbehalt in der Stellenausschreibung zu ihren Lasten eingreift. Es ist daher im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Gewährleistung des grundrechtsgleichen Rechts der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG die Beantwortung der Frage zu ermöglichen, ob ihre Bewerbung zulässigerweise von vornherein nicht berücksichtigt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1914/15 - juris, Rn. 3, 6 und 9). b) Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin verfügt nicht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO über den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Entscheidung des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg, die Bewerbung der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, verletzt nicht ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Ob daneben auch ein Anordnungsgrund vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben auch dem berechtigten Interesse der Beamten beziehungsweise Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - juris, Rn. 37, vom 28. Mai 2021 - 2 VR 1.21 - juris, Rn. 15, und vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris, Rn. 17). Gemessen daran versteht die Kammer den in der Stellenausschreibung enthaltenen Hinweis, dass „[d]ie Ausschreibung […] sich an Richterinnen und Richter auf Probe (w/m/d) aus dem Geschäftsbereich des baden-württembergischen Ministeriums der Justiz und für Migration [richtet]“, in einer solchen Weise, dass andere Bewerber als Proberichter ausgeschlossen sind (dazu unter aa)). Dieser Assessorenvorbehalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken (dazu unter bb)). aa) Der Inhalt einer Stellenausschreibung muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris, Rn. 22, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris, Rn. 32). Sie ergibt, dass zum Kreis der zulässigen Bewerber nur Richterinnen und Richter auf Probe gehören. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass der in der Stellenausschreibung enthaltene Hinweis auf den Assessorenvorbehalt ohne den einschränkenden Zusatz „nur“ formuliert ist. Allerdings ist – ausgehend von der Perspektive potentieller Bewerber – durch die Ergänzung „Besonderheit“ und der Formulierung über die Ausrichtung der Ausschreibung – Richterinnen und Richter auf Probe (w/m/d) aus dem Geschäftsbereich des baden-württembergischen Ministeriums der Justiz und für Migration – hinlänglich deutlich gemacht, dass zum Kreis der zulässigen Bewerber nur Proberichter, nicht aber bereits auf Lebenszeit ernannte Richter gehören. Der vom Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg in die Stellenausschreibung aufgenommene Hinweis, dass bei dieser Stellenausschreibung eine „Besonderheit“ gilt, bedürfte es von vornherein schon nicht, würde auch allen anderen Bewerbern – wie beispielsweise Versetzungsbewerbern wie im Falle der Antragstellerin – das konkrete Besetzungsverfahren offenstehen. Dieser Rückschluss kann auch ohne weiteres deshalb gezogen werden, da Ausschreibungen von Richterstellen des Eingangsbesoldungsamts ohne Assessorenvorbehalt durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg durchgängig ohne zusätzlichen Hinweis auf eine bestehende „Besonderheit“ erfolgen (so beispielsweise die Stellenausschreibung Nummer 428/6 für die Stelle einer Richterin/eines Richters am Amtsgericht (w/m/d) bei dem Amtsgericht Tübingen; abgerufen am 11. Dezember 2023 über die Seite https://www.justiz-bw.de/,Lde/15890509/?LISTPAGE=6175147). bb) Die Einschränkung des Bewerberkreises begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten und Richtern wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. Auch die Organisationsgewalt ist dem Dienstherrn nicht schrankenlos zugesprochen; dieser hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben – und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese – zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - juris, Rn. 13 ff., m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - juris, Rn. 25, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris, Rn. 26). (1) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist gegen den Assessorenvorbehalt in der hier in Rede stehenden Stellenausschreibung nichts zu erinnern. Er hält verwaltungsgerichtlicher Kontrolle stand, da die Organisationsgrundentscheidung des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg in seiner Eigenschaft als Dienstherr auf einem sachlichen Grund beruht. Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben. Dies folgt aus der durch Art. 97 Abs. 1 GG geschützten sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die durch die den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern in Art. 97 Abs. 2 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit gesichert wird. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise gesicherte Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) entfalten. Soweit ein Proberichter die Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit erfüllt und daher ernennungsreif ist, entfällt die Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung des Richterverhältnisses auf Probe zur Nachwuchsheranbildung. Der ohne zwingenden Grund erfolgende Einsatz eines Richters auf Probe, der nicht über die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit verfügt, entspricht nicht dem Bild der Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - juris, Rn. 12 f., m. w. N.). In Bezug auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich ausweislich der von dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vorgelegten Akte auf die beiden ausgeschriebenen Stellen für das richterliche Eingangsamt neben der Antragstellerin auch fünf Proberichter aus Baden-Württemberg beworben haben. Sie waren allesamt nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig und haben damit die „Ernennungsreife“ im Sinne des § 10 Abs. 1 DRiG erlangt. In Konstellationen, in denen sich – wie hier – auf ausgeschriebene Stellen für richterliche Eingangsämter mehr ernennungsreife Richter auf Probe bewerben als Stellen vorhanden sind, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr das Bewerberfeld entsprechend beschränkt und Versetzungsbewerber vom Auswahlverfahren ausschließt (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 13). (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg nicht gehalten, zunächst eine landesweite Betrachtung vorzunehmen, um festzustellen, wie viele Richterstellen für eine planmäßige Besetzung auf Lebenszeit vorhanden sind, um dann zu prüfen, wie viele ernennungsreife Proberichter vorhanden sind, um danach zu prüfen, ob mehr Bewerbungen von ernennungsreifen Proberichtern als insgesamt zu besetzende Stellen auf Lebenszeit vorhanden sind, um schließlich in eine Prüfung einzutreten, ob Versetzungsbewerber nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu einer solchen Verfahrensweise zwingt Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Bestandteil der Organisationsentscheidung im Rahmen der dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg als Dienstherrn zugewiesenen Aufgabe der Stellenbewirtschaftung ist es nicht nur, darüber zu befinden, generell Proberichtern das Amt eines Lebenszeitrichters zu übertragen, um dem verfassungsmäßigen Auftrag der Besetzung von Gerichten mit auf Lebenszeit ernannten Richtern nachzukommen. Vielmehr gehört zu dieser Entscheidung auch, konkret darüber zu entscheiden, bei welchen Gerichten eines bestimmten Rechtswegs ernennungsreife Richter das Amt eines Richters auf Lebenszeit zu übertragen ist. Folgerichtig besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch stets nur auf ein konkreten Stellenbesetzungsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 BvR 2076/16 - juris, Rn. 24). (3) Die Kammer vermag der Auffassung der Antragstellerin nicht zu folgen, dass die Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn zu ihrer Zulassung zum Stellenbesetzungsverfahren zwingt. Wie bereits dargelegt, obliegt es dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere dem Grundsatz der Bestenauslese. Aus diesem Grund kann weder bei der Organisationsentscheidung des Dienstherrn, noch bei der Formulierung der Anforderungen an die Bewerberauswahl, noch bei der nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen mehreren um das Amt konkurrierenden Bewerbern der Gesichtspunkt der Fürsorge eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 - juris, Rn. 19). Denn es handelt sich hierbei um kein zulässiges Kriterium der Eignung, Befähigung und Leistung. (4) Schließlich verletzt es den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht, dass sich aus den von dem Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vorgelegten Akten nicht entnehmen lässt, weshalb die ausgeschriebenen Stellen von vornherein auf Richter auf Probe beschränkt wurden. Für einen Anspruch des Bewerbers auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen eröffnen, begründen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung – zumindest auch – dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 - juris, Rn. 18 f., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts). 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, die zwei Stellen einer Richterin/eines Richters beim Verwaltungsgericht ... (Ausschreibungsnummer ...) bis zwei Monate nach Verbescheidung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Ministeriums der Justiz und Migration vom 18. September 2023 zum Nachteil der Antragstellerin zu besetzen, bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig. Wie bereits oben dargelegt, kann die Antragstellerin im gerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren lediglich ihre Zulassung zum Besetzungsverfahren beanspruchen, nachdem ihre Bewerbung bereits deshalb keine Berücksichtigung finden konnte, weil die Antragstellerin keine Richterin auf Probe mehr ist. Für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Stellenbesetzung zu ihrem Nachteil fehlt es an der durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg getroffenen Auswahlentscheidung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 40, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen hinsichtlich des Hauptantrags und in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 in Bezug auf den Hilfsantrag). Da Haupt- und Hilfsantrag auf unterschiedliche Ziele gerichtet sind, ist für beide Begehren ein gesonderter Streitwert anzusetzen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).