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Beschluss

6 B 1317/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.6B1317.19.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

Zur Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn der Antragsteller die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn der Antragsteller die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2019 (Az.: ZA 25 – 42.01.18) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe im Range eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A 9 zu berufen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die mit dem Antrag im Wege einer Regelungsanordnung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermittelt, die er im Klageverfahren 19 K 5185/19 anstrebt. Darüber hinaus würden damit irreversible Verhältnisse geschaffen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG im Grundsatz jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 -, juris Rn. 8 f., und vom 30. März 2009 - 6 B 102/09 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 18. März 2014 - 4 S 509/14 -, juris Rn. 2, 11; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 3 AE 12.734 -, juris Rn. 12. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat weder im erst-instanzlichen noch im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass ihm, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern. Damit fehlt es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Umstand, dass, so der Antragsteller, ohne die beantragte einstweilige Anordnung keine Gelegenheit bestünde, die Vorwürfe, auf die der Antragsgegner die Ablehnung seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe stützt, zeitnah im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auszuräumen, und damit ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen Nachteil im oben genannten Sinne, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 -, a. a. O., Rn. 8 f., und vom 6. Oktober 2010 - 6 B 1107/10 -, juris Rn. 2. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Polizeivollzugsdienstes zu finanzieren, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat bzw. wie die Erfolgsaussichten der von ihm erhobenen Klage einzuschätzen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine Herabsetzung kommt aufgrund des Umstandes, dass das Antragsbegehren - wie dargestellt - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).