Beschluss
9 S 2797/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
35Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners Ziffer 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2019 - 7 K 6944/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner Ziffer 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners Ziffer 2, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig (1.), aber nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben hat, dem Antragsgegner Ziffer 2 einstweilig zu untersagen, in der Causa "Bluttest HeiScreen" den Antragsteller betreffende Sachverhalte zu behaupten und/oder zu verbreiten oder diesbezüglich Bewertungen abzugeben, soweit diese Gegenstand des von der Antragsgegnerin Ziffer 1 gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind, wenn dies geschieht wie in der am 16.07.2019 vom Antragsgegner Ziffer 2 durchgeführten Pressekonferenz oder in dessen Pressemitteilung vom 19.07.2019. Auf dieser Grundlage steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache der beantragten einstweiligen Anordnung nicht entgegen (2.a) und begegnet weder die erstinstanzliche Annahme eines Anordnungsgrundes (2.b) noch die eines Anordnungsanspruchs rechtlichen Bedenken (2.c). 2 1. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist eröffnet. 3 Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift gilt nicht nur in Klageverfahren, sondern auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, so dass die „Prüfungssperre“ des § 17a Abs. 5 GVG im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.01.2007 - 6 S 1591/06 - und vom 19.11.2007 - 13 S 2355/07 -, juris m.w.N.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, GVG § 17a Rn. 47; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.1994 - 11 TH 273/94 -, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das erstinstanzliche Gericht den Rechtsweg ausdrücklich oder inzident bejaht hat; wenn es zur Sache entschieden hat, hat die zweite Instanz die Rechtswegfrage nicht mehr zu prüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - in der ersten Instanz eine entsprechende Rüge der fehlenden Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unterblieben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, DVBl 1994, 762; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners Ziffer 2 beinhaltet dessen erstinstanzlicher Vortrag, nicht Dienstherr des Antragstellers zu sein, keine Rechtswegrüge. Zwar muss eine Rechtswegrüge nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich bestritten wird und nicht nur lediglich Zweifel geäußert werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.11.2018 - 2 B 266/18 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.04.2015 - 4 A 657/13 -, juris; BayVGH, Urteil vom 13.09.2006 - 12 BV 06.808 -, juris; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, GVG § 17a Rn. 25; Ehlers, a.a.O., GVG § 17a Rn. 25). An einem ausdrücklichen Bestreiten des Verwaltungsrechtswegs hat es der Antragsgegner Ziffer 2 im erstinstanzlichen Verfahren indes fehlen lassen. 4 Ungeachtet dessen geht der Senat in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstvertrag, der zwischen dem als juristischer Person des öffentlichen Rechts konstituierten Universitätsklinikum und einem zum Leiter einer Abteilung bestellten beamteten Hochschulprofessor geschlossen wird, materiell insbesondere die Konkretisierung der diesem durch das Landeshochschulgesetz übertragenen Dienstaufgaben enthält(vgl. § 53 Abs. 1 LHG sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/08 -, juris Rn. 20 und Senatsurteil vom 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, juris Rn. 41; a.A. BAG, Beschluss vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16 -, juris Rn. 12 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Senat in vergleichbaren Fällen vom öffentlich-rechtlichen Charakter des jeweiligen Dienstverhältnisses ausgegangen. Dieser Annahme steht der vom Antragsgegner Ziffer 2 geltend gemachte Umstand, ein Beamtenverhältnis bestehe nicht mit ihm, sondern mit der Antragsgegnerin Ziffer 1, ersichtlich nicht entgegen. Unabhängig hiervon verkennt der Antragsgegner Ziffer 2 letztlich, dass der Antragsteller vorliegend keine Rechte aus dem Dienstverhältnis geltend macht, sondern sich gegen die Presseinformation des Antragsgegners Ziffer 2 als juristischer Person des öffentlichen Rechts und den damit behaupteten Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wendet. Bei diesem Begehren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 5 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige An-ordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -). Ausgehend hiervon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorwegnahmeverbot stehe dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen (a) und dieser habe sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (dazu unter b) als auch eines Anordnungsanspruchs (dazu unter c) glaubhaft gemacht, auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. 6 a) Wenngleich der Abschluss des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens noch nicht konkret abzusehen ist, so hat das Verwaltungsgericht dennoch die streitgegenständlichen Äußerungen nur vorläufig, nicht aber - wie vom Antragsgegner Ziffer 2 behauptet - generell und auf unbestimmte Zeit untersagt. Bereits aus dem Tenor der angegriffenen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass es dem Antragsgegner Ziffer 2 nur bis zum Abschluss des von der Antragsgegnerin Ziffer 1 gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren untersagt wird, vom Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens umfasste - im Einzelnen näher konkretisierte - Sachverhalte zu behaupten und/oder zu verbreiten oder diesbezügliche Bewertungen abzugeben. 7 Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. dazu unter c). Schließlich bleibt es dem Antragsgegner Ziffer 2 unbenommen, öffentliche Äußerungen zum Hintergrund der Causa "Bluttest HeiScreen" und der Rolle des Antragstellers zu tätigen, wenn und soweit deutlich gemacht wird, dass das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen ist und dass die dortigen Feststellungen von der Einschätzung des Antragsgegners Ziffer 2 bzw. der von ihm eingesetzten Kommission abweichen können (vgl. auch dazu unter c). 8 b) Die Rüge des Antragsgegners Ziffer 2, der Antragsteller stehe schon seit Februar 2019 in der medialen Aufmerksamkeit und im Fokus der Öffentlichkeit und strebe das Unterlassen von Aussagen bzw. wiederholter Äußerungen an, die bereits Gegenstand der Pressekonferenz vom 16.07.2019 und der Pressemitteilung vom 19.07.2019 gewesen seien, gegen die der Antragsteller nicht vorgegangen sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wird damit nicht in Frage gestellt. 9 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners Ziffer 2 hat der Antragsteller eventuell ihm zustehende Unterlassungsansprüche nicht bereits dadurch verwirkt, dass er gegen frühere Äußerungen des Antragsgegners Ziffer 2 in der Presse nicht (gerichtlich) vorgegangen ist. Hinzu kommt, dass die bloße Auffindbarkeit der beanstandeten früheren Äußerungen im Internet oder in Medienarchiven in ihrer grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung hinter einer fortdauernden aktiven Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen durch den Antragsgegner Ziffer 2 in erheblichem Maße zurückbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris Rn. 16), zumal wenn letztere - wie vorliegend geplant - als abschließende Erkenntnisse des Antragsgegners Ziffer 2 in der Causa "Bluttest HeiScreen" im Rahmen einer Pressekonferenz präsentiert werden sollen. Dies gilt umso mehr, als der Bericht der unabhängigen Kommission, die vom Aufsichtsrat des Antragsgegners Ziffer 2 eingesetzt wurde, zwischenzeitlich von - nach Aktenlage unbekannten Personen - an die Presse weitergegeben und dadurch eine öffentliche Berichterstattung ermöglicht wurde (vgl. den Artikel in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 31.10.2019 - „Protokoll eines kollektiven Versagens“). Jedenfalls nach Aktenlage geht der Senat zudem davon aus, dass der Antragsteller auch nicht damit rechnen musste, dass vor Abschluss des von der Antragsgegnerin Ziffer 1 gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens eine weitere, abschließende Pressekonferenz des Antragsgegners Ziffer 2 erfolgen würde, nachdem er sich bereits gegen die ersten an die Presse gerichteten Äußerungen des Antragsgegners Ziffer 2 im Juli 2019 gewandt hatte. 10 Auch der Umstand, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse der vom Antragsgegner Ziffer 1 eingesetzten Senatskommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht untersagt wurde, steht der Dringlichkeit des Untersagungsantrags nicht entgegen. Denn der Antragsteller hat außergerichtlich erreicht, dass der Abschlussbericht der Senatskommission jedenfalls bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht veröffentlich wird (vgl. den auf der Seite https//www.uni-heidelberg.de/de/newsroom/bluttest-zur-brustkrebsdiagnostik abrufbaren Bericht „Bluttest zur Brustkrebsdiagnostik - Überblick zum Sachstand“ vom 23.10.2019). 11 c) Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch - in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs - glaubhaft gemacht, nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats steht der geltend gemachte Anspruch dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit zu. 12 aa) Mit seinem Vortrag, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei schon kein hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers erfolgt, dessen Wiederholung drohe, vermag der Antragsgegner Ziffer 2 nicht durchzudringen. 13 Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, die Behauptungen des Antragsgegners Ziffer 2 in der Pressemitteilung vom 19.07.2019 verletzten den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und es stehe zu befürchten, dass sich dies bei der angesetzten Pressekonferenz am 22.10.2019 wiederholen würde. Soweit der Antragsgegner Ziffer 2 dem in seinem Beschwerdevorbringen entgegenhält, es fehle bereits deshalb an einem Grundrechtseingriff, weil staatliches Informationshandeln nur dann als faktisch-mittelbarer Grundrechtseingriff bewertet werden könne, wenn es nach seiner Zielsetzung und seiner Wirkung einem klassischen Eingriff entspreche, was eine Stigmatisierung der betroffenen Person voraussetze, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr sind für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits solche staatlichen oder staatlich veranlassten Äußerungen ausreichend, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 17. 08.2010 - 1 BvR 2585/06 -, NJW 2011, 511; BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 - 6 C 1.18 -, juris Rn. 15). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen (drohenden) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers angenommen. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Antragsgegners Ziffer 2, die Presseinformation weise nicht die Qualität einer staatlichen Warnung auf, an der Sache vorbei. 14 Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen (drohenden) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers angenommen. Es hat dargelegt, dass die Sachlage im Hinblick auf die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe, er habe als Leitungs- und Budgetverantwortlicher für das Forschungsprojekt gegen Vorschriften verstoßen, mit Blick auf das noch laufende Disziplinarverfahren offen sei. Diese Feststellung hat der Antragsgegner Ziffer 2 mit seinem Beschwerdevorbringen, insbesondere mit der Behauptung, es sei „kein Ansatzpunkt dafür erkennbar, dass [von Seiten der eingesetzten Kommission] eine unzutreffende Bewertung erfolgt“, nicht schlüssig in Frage gestellt. Ausgehend hiervon ist der Kern des (drohenden) Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers darin zu sehen, dass - ungeachtet der inhaltlichen Überschneidungen der „sachlich/fachlichen“ Aufarbeitung durch die vom Aufsichtsrat des Antragsgegners Ziffer 2 eingesetzte externe Kommission mit dem laufenden Disziplinarverfahren - eine Presseinformation über die Ermittlungsergebnisse der Kommission in Gestalt einer vorbehaltlosen und abschließenden Feststellung eines Fehlverhaltens bzw. von Rechtsverstößen des Antragstellers erfolgen soll. An diesem Inhalt der (geplanten) Presseinformation hat der Antragsgegner Ziffer 2 ersichtlich auch im Beschwerdeverfahren festgehalten. Insbesondere ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet - in der Pressemitteilung vom 19.07.2019 nicht auf das parallel geführte und noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller und die Möglichkeit hingewiesen worden, dass es dort auch zu einer abweichenden Bewertung kommen könnte. Dass es dem Antragsgegner Ziffer 2 nicht möglich und zumutbar (gewesen) wäre, die von ihm bekanntgegebenen und künftig geplanten Informationen mit einer entsprechenden Einschränkung bzw. einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen und ggf. zu verdeutlichen - sollte das denn überhaupt von ihm gewollt sein -, dass er die Ermittlungsergebnisse der externen Kommission einer losgelösten, eigenständigen Bewertung erst noch unterziehen will, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 15 Für eine Überschneidung der Gegenstände der Kommissionsarbeit und des Disziplinarverfahrens spricht vorliegend insbesondere der in der Pressemitteilung des Antragsgegners Ziffer 2 vom 18.04.2019 geschilderte Untersuchungsauftrag der Kommission („Der Aufsichtsrat hat die Kommission damit beauftragt [...] Hinweise auf eventuelles Fehlverhalten von Personen oder Institutionen und [...] etwaige Gesetzes- bzw. Regelverstöße zu geben“). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Aufarbeitung des Sachverhalts durch die externe Kommission entgegen der Auffassung des Antragsgegners Ziffer 2 jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Durchschnittsempfängers kaum von der disziplinarrechtlichen Bewertung trennen lässt. Es gibt insoweit faktisch keine „zwei Wahrheiten“. 16 Soweit der Antraggegner Ziffer 2 weiter beanstandet, dass letztlich - für alle erkennbar - nicht „der Staat" selbst die Öffentlichkeit informiere, sondern die Kommission ihre eigenen Erkenntnisse vorstelle und - ebenso für alle erkennbar - eine rein fachliche Bewertung abgebe, was rechtlich nicht als Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen gesehen werden könne, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Der Umstand, dass der Antragsgegner Ziffer 2 als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger eine Aufklärung des Sachverhalts nicht selbst vornimmt, sondern diese auf eine externe Kommission auslagert, kann nicht zu einer Verkürzung des Grundrechtsschutzes des Antragstellers führen. Vielmehr muss sich der Antragsgegner Ziffer 2 die Äußerungen der externen Kommission zurechnen lassen, wenn er sich diese, wie in der Pressekonferenz und der Pressemitteilung seines Aufsichtsrats vom 16. bzw. 19.07.2019 geschehen, dergestalt zu eigen macht, dass er (Zwischen)Ergebnisse der Kommission der Öffentlichkeit präsentiert und die Einschätzung der Kommission inhaltlich übernimmt (vgl. insoweit die Pressemitteilung vom 19.07.2019: „Der Aufsichtsrat wird die neuen Erkenntnisse umgehend beraten und Schlussfolgerungen ziehen“). Es entspricht typischerweise gerade Sinn und Zweck der Einsetzung derartiger (Untersuchungs)Kommissionen, dass sich die beauftragenden staatlichen Institutionen deren Erkenntnisse zu eigen machen und dem weiteren Vorgehen zugrunde legen; andernfalls wäre die Kommissionsarbeit überflüssig. Dass mit der Verlagerung von Aufklärungsarbeit an ein externes Gremium daneben auch eine Entlastung der staatlichen Stelle und eine größere Unabhängigkeit bei der Sachverhaltsermittlung erreicht werden soll, stellt dies nicht in Frage. 17 Gegen die Möglichkeit staatlicher Stellen, sich ihrer Grundrechtsbindung durch die Einrichtung ausgelagerter Kommissionen zu entziehen, spricht nicht zuletzt das auch im öffentlichen Recht geltende Verbot des Formenmissbrauchs. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat durch den Austausch von Handlungsformen oder der eingesetzten Mittel keine Freizeichnung von rechtlichen Bindungen erreichen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 02.08.2012, a.a.O., juris Rn. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2010 - 6 A 3249/08 -, juris; Kirchhof, in: Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2007, Bd. V, § 99 Mittel staatlichen Handelns, Rn. 64 ff., 66; Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, 1991, S. 211 m.w.N.). 18 bb) Auch das Vorbringen des Antragsgegners Ziffer 2, es drohe jedenfalls kein rechtswidriger Grundrechtseingriff, verfängt nicht. 19 Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Sie müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen, sondern sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1989 - 1 BvR 881/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Bln.-Brbg., Beschluss vom 22.11.2017 - OVG 6 S 32.17 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.2018 - 2 B 213/18 -, juris). 20 Im Einklang mit diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsgegner Ziffer 2 wegen seiner Verantwortung nach außen für das Handeln seiner Bediensteten, hier des geschäftsführenden Ärztlichen Direktors der Universitäts-Frauenklinik, eine Information der Öffentlichkeit über die Hintergründe der Causa "Bluttest HeiScreen" grundsätzlich für erforderlich halten durfte und darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 10.93 - BVerwGE 99, 56; BayVGH, Beschluss vom 28.04.2014 - 3 CE 13.2600 -, juris; Nds OVG, Beschluss vom 20.02.2013 - 5 LA 101/12 -, juris). Angesichts der breiten Medienberichterstattung über das Forschungsprojekt und dessen potentiell enormer medizinischer Bedeutung (Bluttest zur Früherkennung von Brustkrebs) bestand und besteht ein ganz erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Auch muss dem Antragsgegner Ziffer 2 zugestanden werden, dem für ihn mit der Angelegenheit verbundenen gravierenden Image- und Reputationsschaden durch eine geeignete Aufklärung der Öffentlichkeit entgegenzuwirken. 21 Trotz des danach gewichtigen öffentlichen Interesses an den gegenständlichen Informationen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der mit ihnen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sei unverhältnismäßig, auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens als zutreffend. 22 Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist, in dem die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt werden sollen. Dieses Verfahren könne durch die externe unabhängige Kommission, die nicht an die Verfahrensgarantien eines Disziplinarverfahrens gebunden sei, nicht ersetzt werden. Die in der Pressemitteilung des Antragsgegners Ziffer 2 vom 19.07.2019 enthaltenen Behauptungen griffen aus der Sicht eines Durchschnittsempfängers den disziplinarrechtlichen Ermittlungen vor und untergrüben damit in der Öffentlichkeit die aus Art. 6 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Unschuldsvermutung. Diese Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht erschüttert. 23 Der Antragsgegner Ziffer 2 hat mit seiner Presseinformation den unzutreffenden Eindruck erweckt, das beschriebene Fehlverhalten bzw. die Rechtsverstöße stünden fest, obwohl sie Gegenstand eines der abschließenden Klärung dienenden Disziplinarverfahrens der Antragsgegnerin Ziffer 1 sind. Auch wenn Vorgesetzte in ihrem Zuständigkeitsbereich die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung zu kontrollieren und etwaige Verstöße (deutlich) zu beanstanden haben, muss dies in sachlicher Form geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.). Ausgehend hiervon erfordert das Gebot der Sachlichkeit im Fall des Antragstellers einen deutlichen Hinweis darauf, dass die „festgestellten“ Verfehlungen bislang in einem gesetzlich hierfür vorgesehenen (Disziplinar)Verfahren nicht nachgewiesen worden sind. Hieran hat es der Antragsgegner Ziffer 2 in der Vergangenheit fehlen lassen und auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen gegeben, künftige Äußerungen unter einen derartigen Vorbehalt zu stellen. 24 Die aufgezeigten Anforderungen an das Informationshandeln des Antragsgegners Ziffer 2 erhalten besonderes Gewicht durch die auch im vorliegenden Kontext bedeutsame Unschuldsvermutung. Nach dem jedenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Unschuldsvermutung, auf den die Beschwerde nicht eingeht, ist von Verfassungs wegen nicht nur jeder Bürger bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss eines Strafverfahrens grundsätzlich als unschuldig zu behandeln, sondern auch jeder Beamte bis zum verfahrensgemäßen Abschluss eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich als unschuldig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 -, BVerwGE 111, 43; allgemein auch Lindner, AöR 133 Bd. (2008), S. 235 ff., 242 ff., 257 ff. ). Danach darf auch eine amtliche Presseinformation keine Vorverurteilung des betroffenen Beamten enthalten und nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, die ihm vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen seien bereits erwiesen (zur vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verdachtsberichterstattung durch Presseorgane Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14 -, juris Rn. 39). 25 Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller wegen der ihm als Beamtem auferlegten Verschwiegenheitspflicht gehindert ist, zu den gegen ihn in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, sind die in der Presseinformation vom 19.07.2019 enthaltenen Behauptungen und Bewertungen zum Verhalten des Antragstellers sowie die befürchteten weiteren Informationen in der Causa "Bluttest HeiScreen" mit einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung seiner grundrechtlichen Belange aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden. 26 Zusätzlich spricht gegen die Zumutbarkeit dieser Beeinträchtigung, dass der Antragsgegner Ziffer 2 aufgrund des zum Antragsteller bestehenden Rechtsverhältnisses diesem gegenüber zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet ist. 27 Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass Grundlage einer derartigen Verpflichtung nicht die vom Verwaltungsgericht herangezogene Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums sein dürfte. Denn Professoren des Medizinischen Fachbereichs bleiben - wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat - auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig, werden also insbesondere nicht zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 33;Senatsurteil vom 02.08.2012, a.a.O.; Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 11 UKG Rn. 2). Eine Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb nur aus dem Rechtsverhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner Ziffer 2 erwachsen. Insoweit kommt zunächst der zwischen ihm als Ärztlichem Direktor der Universitätsfrauenklinik und dem Antragsgegner Ziffer 2 geschlossene Dienstvertrag in Betracht, aus dem sich Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehenden berechtigten Interessen des Antragstellers ergeben können (vgl. näher hierzu Senatsurteil vom 06.10.2015 - 9 S 2380/12 -). Darüber hinaus folgt nach Auffassung des Senats eine gesetzliche Rücksichtnahmepflicht des Antragsgegners Ziffer 2 aus § 4 Abs. 1 Satz 4 UKG. Danach wahrt das Universitätsklinikum die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 3 Abs. 2 bis 4 LHG wahrnehmen können. Hieraus folgt, dass der Antragsgegner Ziffer 2 auch bei öffentlichen Äußerungen, die sich auf die Forschungstätigkeit des Antragstellers beziehen, auf dessen berechtigte Interessen bei der Wahrnehmung seiner Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rücksicht zu nehmen hat.Ein hinreichender Bezug der von dem Antragsgegner Ziffer 2 in der Vergangenheit bereits getätigten und auch künftig zu erwartenden Äußerungen zur Forschungstätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Entwicklung des Bluttests zur Brustkrebsfrüherkennung ergibt sich aus der Pressemitteilung vom 19.07.2019. Diese beschränkte sich nicht lediglich auf Aussagen zum Personalmanagement des Antragstellers, sondern beinhaltete letztlich eine (Zwischen)Bewertung seiner Vorgehensweise im Rahmen des Forschungsprojekts und der bislang erzielten Ergebnisse (vgl. etwa „Die Vorstellung des Bluttests [...] erfolgte zu früh - es gab keine hinreichende Anzahl an untersuchten Proben, keine abgeschlossene klinische Studie, keine einschlägige Publikation in einem wissenschaftlichen Fachjournal (mit Peer Review)“; „Für die Kommission ist schwer nachvollziehbar, dass [...] die Investorensuche und der Vertragsabschluss [...] in großer Eile vorangetrieben worden ist. Und dies - soweit uns bekannt ist - ohne die vorliegenden Forschungsergebnisse gegengeprüft zu haben“). Mithin war der Antragsgegner Ziffer 2 auch mit Blick auf die - im Lichte der Forschungsfreiheit auszulegende - Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 4 UKG gehalten, bei öffentlichen Äußerungen deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe wegen des laufenden Disziplinarverfahrens noch nicht als geklärt angesehen werden können (zu den sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Grenzen amtlicher Stellungnahmen von Hochschulorganen zur Forschungstätigkeit eines Hochschullehrers vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5.95 -, BVerwGE 102, 304, sowie BVerfG, Beschluss vom 08.08.2000 - 1 BvR 653/97 -, juris). 28 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat von einer Reduzierung des Auffangwerts ab (Streitwertkatalog 2013 Nr. 1.5 Satz 2). 30 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).