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Beschluss

5 L 640/23

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0717.VG5L640.23.00
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Leitsätze
Die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von angestellten Lehrkräften (Vollendung des 52. Lebensjahres) kann nicht wegen Zeiten der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen hinausgeschoben werden.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von angestellten Lehrkräften (Vollendung des 52. Lebensjahres) kann nicht wegen Zeiten der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen hinausgeschoben werden.(Rn.15) (Rn.16) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt. Der im August 1969 geborene Antragsteller steht seit 2005 als angestellter Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern im Dienst des Landes Berlin. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 90 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und hat eine 2014 geborene Tochter. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 sowie erneut mit Schreiben vom 20. Februar 2023 und vom 5. Mai 2023 beantragte er die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit Bescheid vom 5. Juni 2023 mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die gesetzliche Höchstaltersgrenze überschritten. Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben (5 K 642/23), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern zu ernennen, hilfsweise, das laufende Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen, hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint schon zweifelhaft, ob die mit dem Hauptantrag begehrte Ernennung zum Beamten auf Probe überhaupt im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbar ist. Dagegen spricht die Formenstrenge des Beamtenrechts und die Tatsache, dass das Probebeamtenverhältnis nur unter eingeschränkten Voraussetzungen beendet werden kann (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG) und nach einer gewissen Zeit bei Bewährung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln ist (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1361 m.w.N.; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 S 509.14 -, juris Rn. 13; für die Ernennung auf Lebenszeit auch BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4/21 -, juris Rn. 36; für die Beförderung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2023 - 4 S 8/23 -, juris Rn. 5). Das bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe noch den hilfsweise verfolgten Anspruch auf Fortführung des Bewerbungsverfahrens. Er hat die gesetzliche Höchstaltersgrenze überschritten (1.); diese Grenze kann nicht hinausgeschoben werden (2.) und begegnet auch mit Blick auf die Schwerbehinderung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken (3.). 1. Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG dürfen Einstellungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit nur erfolgen, wenn die für die Einstellung vorgesehene Person zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht das Lebensjahr vollendet hat, welches 20 Jahre vor der nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Diese Altersgrenze bildet im Land Berlin das vollendete 65. Lebensjahr (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LBG); Einstellungen sind also grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich. Diese allgemeine Altersgrenze wird durch § 2 des Gesetzes zur Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Berliner Schuldienst und zum Verwendungseinkommen von Lehrkräften im Ruhestand (Lehrkräfteverbeamtungsgesetz - LVerbG, in Kraft getreten am 23. Februar 2023 als Art. 2 des Gesetzes zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin - Lehrkräftebindungsgesetz - LBindG, GVBl. Seite 66) angehoben. Das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz gilt ergänzend zum Landesbeamtengesetz (§ 1 Abs. 1 LVerbG) und findet Anwendung unter anderem auf angestellte Lehrkräfte mit einer Befähigung für einen der in der Laufbahnfachrichtung Bildung eingerichteten Laufbahnzweige des Schuldienstes, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin beschäftigt waren (§ 1 Abs. 2 LVerbG). Im Anwendungsbereich des Gesetzes darf die Einstellung von angestellten Lehrkräften in ein Beamtenverhältnis abweichend von § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres erfolgen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LVerbG). Für angestellte Lehrkräfte, die im Laufe des Schuljahres 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollenden, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis bis zum 31. Juli 2023 erfolgen (§ 2 Abs. 2 LVerbG). Danach kann der Antragsteller, obwohl er in den Geltungsbereich des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes fällt, nicht in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden. Denn er hat im Laufe des Schuljahres 2022/2023 (im August 2022) bereits das 53. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Höchstaltersgrenze damit überschritten. 2. Die Höchstaltersgrenze gemäß § 2 LVerbG kann nicht in Anwendung von § 8a Abs. 2 LBG hinausgeschoben werden (a.); zudem erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (b.); er kann seinen Anspruch auch nicht auf § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG stützen (c.). a. Gemäß § 8a Abs. 2 LBG wird die (allgemeine) Altersgrenze nach § 8a Abs. 1 Satz 1 LBG hinausgeschoben für Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren (Nr. 1) und für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen (Nr. 2), insgesamt höchstens bis zu drei Jahre. Diese Vorschrift ist auf die Höchstaltersgrenze bei der Verbeamtung nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz nicht anwendbar. Das folgt aus systematischen Erwägungen und der amtlichen Begründung des Gesetzes. § 2 Abs. 1 Satz 3 LVerbG bestimmt, dass § 8a Abs. 1 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes „unberührt“, also ungeachtet der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVerbG (der höheren Höchstaltersgrenze) auch im Bereich des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes anwendbar bleibt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass § 8a LBG im Übrigen, insbesondere die Regelungen über das Hinausschieben der allgemeinen Altersgrenze nach § 8a Abs. 2 LBG auf die Verbeamtung von Lehrern nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz, nicht, auch nicht entsprechend anwendbar ist. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 LVerbG. Darin heißt es, es sei zu berücksichtigen, dass die in § 8a Abs. 2 LBG vorgesehenen Tatbestände der Anrechnung von sozial anerkennungswürdigen außerberuflichen Tätigkeiten wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen ebenfalls pauschal berücksichtigt würden, so dass zur Begründung des Einstellungshöchstalters - Vollendung des 52. Lebensjahres - unter Beachtung des § 8a Abs. 2 LBG grundsätzlich drei weitere Jahre pauschal als Zuschlag hätten veranschlagt werden können (Abgeordnetenhaus-Drucksache 19/0692, Seite 35). Diese Begründung macht deutlich, dass der Gesetzgeber im Bereich der Lehrkräfteverbeamtung Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von Angehörigen bei der Bestimmung der Höchstaltersgrenze bereits pauschal für alle Lehrkräfte zugrunde legt, auch wenn diese im Einzelfall nicht vorliegen; für eine zusätzliche Anerkennung solcher Zeiten, wenn der Bewerber sie tatsächlich absolviert hat, ist dann kein Raum mehr. b. Dazu kommt im Fall des Antragstellers, dass die Höchstaltersgrenze auch bei Anwendung von § 8a Abs. 2 LBG nur um einen Monat hinausgeschoben werden kann; eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis kommt auch dann nicht in Betracht. Als Zeit der tatsächlichen Kinderbetreuung im Sinne von § 8a Abs. 2 Nr. 1 LBG kann nur die dem Antragsteller für die Zeit vom 16. Mai bis 15. Juni 2015 bewilligte Elternzeit berücksichtigt werden. Entgegen seiner Ansicht werden Kinderbetreuungszeiten nicht pauschal angerechnet, nur weil ein Beamter mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Das ergibt die Auslegung des Gesetzes. Schon der Wortlaut von § 8a Abs. 2 LBG spricht von Zeiten der „tatsächlichen Kinderbetreuung“ (bzw. Zeiten der „tatsächlichen Pflege“). Hätte der Gesetzgeber jedes Zusammenleben von Elternteil und Kind genügen lassen wollen, hätte eine andere, allgemeinere Formulierung nahegelegen. Auch die Systematik des Landesbeamtengesetzes spricht für ein enges Verständnis der Norm. Dieses Gesetz enthält den Begriff der tatsächlichen Betreuung oder Pflege an anderer Stelle als Voraussetzung für die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 LBG) und die Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 55 Abs. 1 Satz 1 LBG). In diesen Fällen wird die Arbeitszeit ebenso reduziert wie die Besoldung. Wenn der Gesetzgeber den Begriff der tatsächlichen Betreuung oder Pflege auch im neu eingeführten § 8a Abs. 2 LBG verwendet, deutet dies darauf hin, dass auch für ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze ein Maß an Betreuung oder Pflege erforderlich ist, welches dienstrechtlich relevante, zumindest finanzielle Einschränkungen mit sich bringt. In der amtlichen Begründung zu § 8a LBG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung dienstrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen (GVBl. Seite 1482) heißt es, mit dem Hinausschieben der Altersgrenze werde eine Benachteiligung von sich bewerbenden Personen ausgeglichen, die ein Kind betreut oder einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige gepflegt hätten (Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/3152, Seite 15 ff., 21). Wenn Betreuung oder Pflege jedoch keine rechtlich relevanten Nachteile mit sich bringen, ist kein Raum für den Ausgleich einer Benachteiligung. Der Nachteilsausgleich als Sinn und Zweck der Regelung schließt es aus, die Höchstaltersgrenze auch bei einem Beamten hinauszuschieben, der - wie der Antragsteller seit der Geburt seiner Tochter im Jahr 2014 (bis auf einen Monat Elternzeit im Jahr 2015) - voll beschäftigt war und durch die Kinderbetreuung in seiner Freizeit keine erkennbaren beruflichen oder finanziellen Nachteile erlitten hat (vgl. zum Einstellungshöchstalter nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, juris Rn. 22 f.; zu § 28 Abs. 3 BBesG: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 2 C 41.94 -, juris Rn. 22 f.; zum Bundesbeamtengesetz: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2023, § 92 BBG 2009 Rn. 18). c. Auch auf § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG kann der Antragsteller sich nicht berufen. Zwar ist diese Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 LVerbG auch im Bereich des Lehrkräfteverbeamtungsgesetzes anwendbar (dazu schon oben unter a.). Sie stützt jedoch den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG kann die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung eine Ausnahme von Satz 1 (der allgemeinen Höchstaltersgrenze) zulassen, wenn keine Bewerbungen geeigneter jüngerer Bewerberinnen oder Bewerber vorliegen und die Ablehnung der für die Einstellung vorgesehenen Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden würde (Nr. 1) oder im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Aufgabengebietes und die Qualifikation der für die Einstellung vorgesehenen Person ein dringendes dienstliches Interesse an der Übernahme in die Dienste des Landes Berlin besteht (Nr.2 ). Schon die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Zwar erscheint es mit Blick auf die erste Tatbestandsvariante naheliegend, dass es im Land Berlin aktuell nicht genügend Bewerbungen geeigneter jüngerer Lehrkräfte für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gibt. Die Ablehnung des Antragstellers gefährdet jedoch nicht ernsthaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Denn er steht als angestellter Lehrer bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin und nimmt - nicht anders als ein verbeamteter Lehrer - Unterrichtsaufgaben wahr (oder würde dies tun, wenn er nicht als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung freigestellt wäre). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er diese Tätigkeit wegen der Ablehnung seiner Einstellung als Beamter aufgeben würde; angesichts seines Alters könnte er jedenfalls in keinem anderen Land verbeamtet werden. Aus den gleichen Gründen fehlt es (bei der zweiten Tatbestandsvariante) an einem dringenden dienstlichen Interesse für die Übernahme des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis. Unabhängig davon begründet § 8a Abs. 1 Satz 5 LBG keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Die Vorschrift dient erkennbar allein öffentlichen Interessen, nämlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Nr. 1) oder dringenden dienstlichen Interessen (Nr. 2). Sie hat keine drittschützende Wirkung (vgl. zu einer ähnlichen Regelung im baden-württembergischen Landesrecht: VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Mai 2018 - 4 S 1394.17 -, juris Rn. 8). 3. Schließlich wird der Antragsteller als schwerbehinderter Mensch durch die Höchstaltersgrenze nicht in unzulässiger Weise benachteiligt. Die Altersgrenze in § 2 LVerbG knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an eine mögliche Behinderung der Bewerber an. Sie gilt für behinderte und nichtbehinderte Bewerber in gleicher Weise und es ist auch nicht ersichtlich, dass von der Höchstaltersgrenze typischerweise (schwer-)behinderte Menschen besonders betroffen wären (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 7). Auch § 25 Abs. 2 und Abs. 3 LfbG stützen den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach § 25 Abs. 2 LfbG sind schwerbehinderten Menschen im Prüfungsverfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist bei der Bestimmung des Maßstabes für die Beurteilung der Leistungen von schwerbehinderten Beamtinnen und schwerbehinderten Beamten eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung entsprechend zu berücksichtigen. Das führt dazu, dass bei der Einstellung von Schwerbehinderten nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung vorausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 34 ff.). Um die körperliche Eignung des Antragstellers geht es vorliegend jedoch nicht; diese hat der Antragsgegner im Einstellungsverfahren gar nicht geprüft. Die gesetzliche Höchstaltersgrenze führt deshalb auch nicht dazu, dass Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen systemwidrig keine Anwendung fänden, wie der Antragsteller meint. Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber mit Blick auf die Höchstaltersgrenze ist möglich und wird in einigen Ländern vorgenommen; sie ist aber verfassungsrechtlich auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht geboten. Im Fall des Antragstellers ist auch ausgeschlossen, dass er die Altersgrenze wegen seiner Schwerbehinderung - etwa wegen einer behinderungsbedingten Ausbildungsverzögerung - überschritten hat. Denn er ist seit 2005 als angestellter Lehrer tätig und (soweit ersichtlich) erst seit 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Die Altersgrenze trifft ihn in gleicher Weise wie einen nicht behinderten Menschen. Sie hindert ihn im Übrigen auch nicht an der Ausübung seines Berufes, denn er kann weiterhin als angestellter Lehrer tätig sein (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 14 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller in seinem Lebensalter Bezüge der Besoldungsstufe 8 (in der BesGr A 13: 5.604,97 Euro) und eine allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. d der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (101,55 Euro), mithin ruhegehaltfähige Dienstbezüge in Höhe von monatlich 5.706,52 Euro erhalten würde. Für sechs Monate ergibt sich auf dieser Grundlage ein Streitwert von 34.239,12 Euro. Mit Blick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer von einer Reduzierung des Streitwertes im Eilverfahren ab.