Beschluss
A 2 S 1134/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe begründet nicht automatisch Flüchtlingseigenschaft; es ist eine Verfolgungsdichte erforderlich, die für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründet.
• Für die Annahme gruppenbezogener Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist eine wertende Relationsbetrachtung vorzunehmen, die Anzahl und Intensität der Verfolgungsschläge in Relation zur Größe der Gruppe setzt.
• Einzelverfolgung ist nur zuerkennen, wenn der Sachvortrag glaubhaft ist; erhebliche Widersprüche im Vorbringen können zur Unglaubwürdigkeit und damit zur Abweisung führen.
• Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG setzen jeweils gesondert das Vorliegen individueller oder konfliktbedingter Gefahren sowie die fehlende Staatsschutzmöglichkeit voraus und sind hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei fehlender Verfolgungsdichte und unglaubhaftem Einzelvortrag • Die bloße Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe begründet nicht automatisch Flüchtlingseigenschaft; es ist eine Verfolgungsdichte erforderlich, die für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründet. • Für die Annahme gruppenbezogener Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist eine wertende Relationsbetrachtung vorzunehmen, die Anzahl und Intensität der Verfolgungsschläge in Relation zur Größe der Gruppe setzt. • Einzelverfolgung ist nur zuerkennen, wenn der Sachvortrag glaubhaft ist; erhebliche Widersprüche im Vorbringen können zur Unglaubwürdigkeit und damit zur Abweisung führen. • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG setzen jeweils gesondert das Vorliegen individueller oder konfliktbedingter Gefahren sowie die fehlende Staatsschutzmöglichkeit voraus und sind hier nicht gegeben. Der Kläger, ein 1980 in Bagdad geborener irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, reiste Anfang 2008 nach Deutschland ein und beantragte Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab an, er habe mit seinem Auto eine Person (A.) angefahren; daraufhin sei er von Angehörigen der schiitischen Familie bedroht und mit Tod und Entführung bedroht worden. Das Bundesamt lehnte Asyl und Abschiebungsverbote ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, hielt aber einen Asylanspruch nach Art. 16a GG für unbegründet. Die Beklagte legte Berufung ein; der VGH hat die Berufung zugelassen und das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Im Berufungsverfahren wurde vor allem die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers sowie die Frage geprüft, ob im Irak bzw. in Bagdad eine gruppenbezogene Verfolgung der Sunniten mit der erforderlichen Verfolgungsdichte vorliegt. • Rechtsgrundlagen sind § 3 AsylVfG, § 60 Abs. 1 und Abs. 7 AufenthG sowie die einschlägigen Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz. • Gruppenverfolgung setzt eine hinreichende Verfolgungsdichte voraus: Verfolgungsmaßnahmen müssen sich quantitativ und qualitativ so ausweiten, dass für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht; dieselben Grundsätze gelten auch für nichtstaatliche Verfolgungsakteure. • Zur Feststellung der Verfolgungsdichte ist eine wertende Relationsbetrachtung vorzunehmen: Ermittlung der Gruppengröße, Erfassung Anzahl und Intensität der Angriffe, Zuordnung zu asylerheblichen Merkmalen und relationale Bewertung; bei unübersichtlicher Lage genügt eine Schätzung der Größenordnung. • Sachlich belegt ist eine Verbesserung der Sicherheitslage in Zentralirak/Bagdad seit Mitte 2007, u. a. durch US-Maßnahmen und Entmischung der Wohngebiete; Opferzahlen und Vorfälle sind zwar weiterhin beträchtlich, betreffen jedoch nicht überwiegend Sunniten in Anknüpfung an deren Religionszugehörigkeit. • Konkrete Zahlen (Iraq Body Count) zeigen Rückgang der Todesopfer 2008–2009; in Bagdad ergaben sich 2008/2009 Tote je 100.000 Einwohner, was zusammen mit der Differenzierung der Ziele vieler Anschläge (Regierungsmitglieder, Sicherheitskräfte, gemischte Opfer) die erforderliche Verfolgungsdichte gegen Sunniten nicht erreicht. • Auch bei Einbeziehung der Zentralirak-Regionen (Salahaddin, Al-Anbar, Diyala, Tamim, Ninive) ergibt die Informationslage keine Verfolgungsdichte, die eine gruppenbezogene Verfolgung aller Sunniten begründen würde. • Das Vorbringen des Klägers zur individuellen Einzelverfolgung (Familie will Rache wegen Verkehrsunfalls) ist unglaubhaft; erhebliche Widersprüche in Angaben zu Tatfolge, Namen, Zeitpunkt und Haftdauer rechtfertigen keine Annahme eines Abschiebungsverbots. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 (subsidiärer Schutz) scheidet mangels eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit so hohem Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson in der Region einer individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, aus. • Ebenso liegt kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 vor, weil keine individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit schlüssig dargelegt und belegt ist. • Folgerichtig war die Berufung der Beklagten begründet; das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch bestehen Abschiebungsverbote nach den einschlägigen Vorschriften. Gründe sind zum einen die fehlende Verfolgungsdichte hinsichtlich einer gruppenbezogenen Verfolgung der Sunniten in Bagdad bzw. Zentralirak, zum anderen die Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens des Klägers über eine konkrete Verfolgung durch eine schiitische Familie. Aufgrund der dargestellten Lageeinschätzungen und der inkonsistenten Zeugenaussagen ist kein schutzrechtlicher Anspruch begründet, weshalb die Abschiebung nicht durch ein nationales oder gemeinschaftsrechtliches Abschiebungsverbot verhindert wird. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.