Urteil
18 K 5517/10.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0113.18K5517.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26.08.2010 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1964 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, reiste im Februar 2010 auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab sie im Wesentlichen an: Sie sei Kurdin yezidischer Religionszugehörigkeit und habe in Khatare, Provinz Ninive gewohnt. Im Irak lebten noch u.a. ihre Eltern, ihr Ehemann und sieben ihrer neun Kinder. Ihr Ehemann betreibe dort Landwirtschaft. Es gehe dort sehr schlecht. Es habe weder Strom noch Wasser gegeben. Auf der Fahrt nach Mosul seien viele Personen getötet worden. Dorthin habe sie zur ärztlichen Behandlung fahren müssen. Sie sei wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Lage ausgereist. Dem Bundesamt legte sie ärztliche Bescheinigungen seitens des St.-Johannes-Hospitals in Dortmund vom 24.03.2010, 07.04.2010, 20.04.2010 und 24.06.2010 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 34 - 36, 46 - 50 und 95 - 96 Bezug genommen. 3 Mit Bescheid vom 26.08.2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und forderte sie unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 4 Am 02.09.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Yeziden seien u.a. in Bezug auf ihre Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise sowohl individuell als auch durch eine Gruppenverfolgung gefährdet. Bezüglich Letzterer regt sie die Einholung von Sachverständigengutachten an. Sie sei insbesondere aus religiösen Gründen verfolgt worden. Sie habe ihren Glauben nicht ausüben können und sei unterdrückt und diskriminiert worden. Wäre sie nicht geflüchtet, wäre sie mit Sicherheit Opfer religiös motivierter Angriffe gewaltbereiter Muslime geworden. Da es im Dezember 2011 sogar in den autonom regierten kurdischen Provinzen Übergriffe gegen Christen und Yeziden gegeben habe, sei damit erst recht im Zentralirak und insbesondere in der unruhigen Provinz Ninive zu rechnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe die Klägerin, die keine familiären oder sonstigen Beziehungen zum Nordirak habe, nicht. Gemäß der Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit irakischer Flüchtlinge vom 22.05.2009 seien Flüchtlinge aus der Provinz Ninive wegen anhaltender Gewalt international schutzbedürftig. Die Klägerin sei zudem chronisch schwer herz- und nierenkrank und bedürfe deshalb ständiger ärztlicher Kontrolle und Medikation. Weil beides nicht in ihrer Heimat zugänglich sei, bestehe für die Klägerin im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr. Dazu überreicht sie eine ärztliche Bescheinigung vom 03.01.2012 und auf die vom Einzelrichter mit Verfügung vom 04.01.2012 gestellten Fragen hin eine ärztliche Bescheinigung vom 12.01.2012, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 56 und 61 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 26.08.2010 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt, 7 hilfsweise 8 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamts überwiegend rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb insoweit nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klägerin hat gemäß § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist. Sie hat nach den höchstrichterlich und obergerichtlich herausgearbeiteten Grundsätzen, 16 zu § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; 17 zur Glaubhaftmachung: BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344; 18 zum Zusammenhang von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen: BVerwG, Beschluss vom 09.12.2010 - 10 C 19.09 -, NVwZ 2011, 755, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris, und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 19 zur Verfolgung aus religiösen Gründen: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris; 20 zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, 1255, Urteil vom 20.03.2007- 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199, OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - und vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, juris; 21 zur Vorschädigung und zur Vermutungswirkung: BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, InfAuslR 2010, 404, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 22 zur Gefahr der Gruppenverfolgung: BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 23 zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, OVG NRW, Urteil vom 24.03.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris; 24 zu Art. 15 Buchstabe c) Qualifikationsrichtlinie: EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C 465/07 - (Elgafaji), InfAuslR 2009, 138; 25 zum Rangverhältnis der in § 60 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote und zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 26 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198; 27 zu individuellen Gefahr erhöhenden Umständen: BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 28 zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; 29 ausführlich zu den Grundsätzen: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE , m.w.N., 30 auch weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) noch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen. Sie hat danach den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. Auch unterliegt sie als yezidische Glaubensangehörige derzeit keiner Gruppenverfolgung. 31 Dass Sanktionen vom Staat oder von Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen würden, behauptet die Klägerin von vornherein nicht. Eine Bedrohung nichtstaatlicher Akteure hat sie dagegen nicht glaubhaft gemacht. Ihre diesbezügliche Einlassung in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 03.01.2012 ist ersichtlich gesteigertes, nicht selbst erlebtes Vorbringen, weil sie dazu bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt auch nicht ansatzweise etwas vorgetragen hatte. 32 Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht als Mitglied der yezidischen Glaubensgemeinschaft eine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure. Es fehlt an hinreichend dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkten dazu, dass im Irak als schwer wiegend einzustufende religiös veranlasste Übergriffshandlungen auf die Gruppe der Yeziden in Form der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung oder den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - so genannte Qualifikationsrichtlinie (QRL) - (ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG vom 05.08.2005 Nr. L 204 S. 24) oder sonst in im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL relevanter Weise stattfinden. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit jedenfalls in den Distrikten Scheichan, al-Scheichan und Til Kef der Provinz Ninive und damit auch der Heimatregion der Klägerin aktuell keine Verfolgungsmaßnahmen drohen. 33 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE. 34 Aus dem bezogen auf die Regionen weit gehend undifferenzierten 35 Bericht der Minority Rights Group International (Mumtaz Lalani) vom Juni 2010: "Still Targeted: Continued Persecution of Iraq´s Minorities" 36 37 und der Stellungnahme des 38 Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - Eva Savelsberg und Siamend Hajo - (EZKS) an VG Düsseldorf vom 20.11.2011 39 ergibt sich nichts Gegenteiliges. 40 Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls die Region des Scheichan hinreichend sicher ist. 41 Vgl. ausführlich: VG Köln, Urteile vom 16.12.2011 - 18 K 2808/10.A und 18 K 4361/10.A -, NRWE. 42 Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften, 43 vgl. nur EZKS an VG München vom 17.02.2010, 44 ist sogar bezüglich irakischer Yeziden je nach ihrer Herkunftsregion zu differenzieren. 45 Der größte Teil des Distrikts Scheichan steht de jure unter kurdischer Verwaltung. In den Distrikten Scheichan und al-Scheichan ist der nördlichste Teil mit den Unterdistrikten Baadra, Atrusch und Qasruk (u.a. mit dem Lalisch-Tal) und dem Unterdistrikt Eski Kala im Distrikt al-Hamdaniya de jure kurdisch verwaltet. Der Rest des Distrikts Scheichan und der größte Teil des Distrikts al-Scheichan sowie diejenigen Teile des (größeren) geografischen Scheichan, die in den Distrikten Til-Kef und al-Hamdaniya liegen, gehören zu den so genannten umstrittenen Gebieten, die größtenteils de facto kurdisch verwaltet werden. 46 EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 10, 12, 23; EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 1, 3, 10. 47 Die Distrikte Scheichan und al-Scheichan gehören - mittlerweile gefestigt - zu den Gebieten unter de facto kurdischer Verwaltung. 48 EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 12, EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 10. 49 In den de jure kurdisch verwalteten Gebieten ist es vergleichsweise friedlich und stabil, 50 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) - Michael Kirschner -: Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14.08.2008, S. 9, 51 gibt es (zumindest) ab dem Jahr 2005 keine systematische, staatlich motivierte Verfolgung von Yeziden und sind gewalttätige Übergriffe seit dem Jahr 2007, als es in Arbil zu Angriffen gegen Yeziden kam, nicht mehr bekannt geworden. Die spezifische Situation der yezidischen Geistlichen wird von den Yeziden selbst als nicht kritisch betrachtet. 52 EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 2, 3, 4. 53 Auch die Sicherheitslage im übrigen Scheichan ist u.a. aufgrund seiner direkten Verbindung zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten grundsätzlich besser als im Sindjar. Die Lage ist derzeit eher ruhig. 54 EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 23, 27. 55 Ebenso ist die Lage im Distrikt Til Kef stabil. 56 SFH, Themenpapier der SFH-Länderanalyse (Michelle Zumofen): Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, 10.01.2008, S. 16. 57 Die Lage in der Stadt al-Khosch im Distrikt Til Kef ist ebenfalls der Situation im Scheichan vergleichbar und insgesamt recht sicher. 58 EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 28. 59 Auch der 60 SFH, Themenpapier der SFH-Länderanalyse (Michelle Zumofen): Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, 10.01.2008, S. 16, 61 wurde berichtet, dass die Lage in der Region Scheichan stabil sei. 62 Das Scheichan-Gebiet ist faktisch-realistisch Teil des Nordirak. Die Verhältnisse sind dort dieselben wie im Nordirak. 63 Vgl. German Institute of Global and Area Studies (GIGA), Institut für Nahost-Studien - Uwe Brocks - an VG Köln vom 07.09.2007, S. 13, 16. 64 Die Kurdistan Regionalregierung setzt ihre Politik fort, die yezidische Religion als die ursprüngliche Religion aller Kurden zu propagieren. Mehrere yezidische Feiertage wurden zu offiziellen Ferien erklärt. Auch wenn die religiösen yezidischen Feste nur eingeschränkt begangen werden konnten, war es z.B. im Oktober 2009 möglich, dass mehr als 4.000 Yeziden aus dem Sindjar nach Lalisch reisten, um dort das Fest der Versammlung zu feiern, allerdings ohne wesentliche Zeremonien durchzuführen. 65 EZKS, Auskunft an VG München vom 17.02.2010, S. 2 f. 66 Auch der UNAMI-Bericht zur Lage in den umstrittenen Gebieten bezeichnet die Sicherheitslage im Scheichan als vergleichsweise stabil - für die Zeit zwischen Februar 2007 und September 2008 werden nur fünf registrierte Sicherheitsvorfälle genannt. 67 Zitiert nach EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 23. 68 In den diversen Menschenrechtsberichten usw. wurden seitens des 69 EZKS, Auskunft an VG München vom 17.02.2010, S. 23, 70 keine Hinweise darauf gefunden, dass es im Scheichan Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden oder Christen gegeben hat. Zu Auseinandersetzungen zwischen muslimischen und yezidischen Kurden wie am 15.02.2007 in Ain Sifni (Scheichan) im Anschluss an einen Konflikt zwischen Eheleuten soll es seither nicht mehr gekommen sein. 71 EZKS an VG München vom 17.02. 2010, S. 23. 72 Nach der Provinzwahl im Jahr 2009 sind ebenfalls keine Übergriffe gegenüber Yeziden dokumentiert, die in Opposition zur Politik der kurdischen Allianz stehen. 73 EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 24. 74 Auch nach dem Bericht des 75 Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesamt für Migration: Focus Irak - Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) vom 09.04.2008, S. 8, 76 wird seit Herbst 2007 von keinen größeren gegen Yeziden gerichteten Attentaten mehr berichtet. 77 Trotz der seit dem Jahr 2003 nahezu unverändert und seit dem Jahr 2008 unverändert volatilen und fragilen Lage, die für die Zukunft keine Änderungen erkennen lässt, sind die so genannten umstrittenen Gebiete sicherer als die übrigen Gebiete des Zentral- und Süd-Irak. Eine fragile Sicherheit wird wahrscheinlich bestehen bleiben, auch wenn hinsichtlich der Sicherheit von Minderheiten keine Vorhersage möglich ist. 78 Security and Human Rights in South/Central Iraq - Report from Danish Immigration Service´s fact-finding-mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq (25.02.-09.03./06.04.-16.04.2010), S. 6, 7, 10, 12, 16, 19, 21. 79 Daran ändern die laut im Internet veröffentlichten Berichten, 80 Gesellschaft für bedrohte Völker, Pressemitteilung "Pogrome von radikalen Islamisten gegen Christen und Yeziden in Irakisch-Kurdistan", http://www.gfbv.de/pressemit.php?id=2958; Evangelische Allianz in Deutschland, "Irak:`Endspiel´ für Christen nähert sich", http://www.ead.de /nachrichten/nachrichten/einzelansicht/article/irak-endspiel-fuer ...; Kurdnet "More liquor stores torched in Duhok", Iraqi Kurdistan, 5.12.2011, http://www.ekurd.net/mismas/articles/misc2011/12/state 5643.htm ; Ishtar Broadcasting Corporation "News: Statement of the POA on the recent events in province of Dohuk", http://www.ishtartv.com/ en/viewarticle,35737.html; Wikipedia "Dohuk riots", http://en.wikipedia.org/ wiki/2011_Dohuk_riots, 81 erfolgten Angriffe von Islamisten, die in Städten und Ortschaften der autonom regierten kurdischen Provinz Dohuk am 02.12.2011 und in den Folgetagen, teilweise auch in der Provinz Sulaimaniyah, gegen yezidische und christliche Einrichtungen gerichtet waren, trotz der Nähe der Stadt Dohuk zum Gebiet des Scheichan nichts. Denn aus diesen erschreckenden Vorfällen können keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden, inwieweit sich solche oder ähnliche Angriffe wiederholen und auf das Gebiet des Scheichan übergreifen. Dabei spielt nämlich auch eine Rolle, dass die Bevölkerung des Scheichan jedenfalls regional im Hinblick auf die Religionsgruppen anders zusammengesetzt ist als die Bevölkerung in den autonom regierten kurdischen Provinzen, in denen insgesamt nur rund 10 % der im Irak lebenden Yeziden wohnen. Während in den drei autonomen Provinzen und so auch in der Stadt Dohuk weit überwiegend Muslime leben, ist die Bevölkerung vieler Ortschaften in den Distrikten Til Kef und al-Scheichan sowie einiger Ortschaften im Bezirk Scheichan überwiegend yezidisch. 82 EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 8 ff. 83 Hinzu kommt, dass die am 02.12.2011 insgesamt 37 verletzten Personen überwiegend nicht Zivilisten, sondern Polizisten gewesen sein sollen und am 03.12.2011 sich religiöse Führer der Kurdistan Muslim Scientists Union und der Christen mit Vertretern des Ministeriums für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten trafen, um zu Ruhe und Frieden aufzurufen. 84 Auf der Grundlage dieser konkret auf die Distrikte Scheichan, al-Scheichan und Til Kef bezogenen Auskunftslage schließt sich das Gericht wie das 85 OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (zum Distrikt Scheichan), 86 nicht der pauschalen Einschätzung der 87 SFH (Alexandra Geiser): Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, Update vom 05.11.2009, S. 11 88 bezogen auf den g e s a m t e n Irak an, wonach Christen, Yeziden u. a. seit 2003 bedroht, vertrieben, verfolgt und getötet würden und religiöse und ethnische Minderheiten wie Yeziden vor allem in den umstrittenen Gebieten häufig zwischen die Fronten von Kurden, Arabern und Turkmenen gerieten. Auch die Analyse des 89 österreichischen Bundesasylamts, Analyse der Staatendokumentation (Sabina Catar) vom 04.11.2009 zur Sicherheitslage der Yeziden im Irak, S. 6 ff., 90 befasst sich nur allgemein mit der Sicherheitslage in der Provinz Ninive und benennt hierzu Anschläge aus den Jahren 2007 bis 2009, wie beispielsweise im Sindjar (August 2009, 27 Tote) oder in Mosul (Oktober 2009, Sprengung des Hauses eines Yezidenanführers). Gleiches gilt insoweit für die Ausführungen des 91 Auswärtigen Amts (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010). 92 Die Kammer sieht auch vor dem Hintergrund der u.a. gegen Yeziden gerichteten Angriffe in der angrenzenden Provinz Dohuk in den ersten Dezembertagen dieses Jahres angesichts der aktuellen, auch unmittelbar die Heimatregion der Klägerin betreffenden, aussagekräftigen Erkenntnisse keinen Anlass, von der Klägerin angeregte Gutachten zur Lage der yezidischen Religionsgemeinschaften im Irak einzuholen. Der klägerische Vortrag dazu ist seinerseits zu unsubstantiiert, als dass ihm von Amts wegen weiter nachzugehen wäre. 93 Bei zusammenfassender Würdigung der jedenfalls seit 2008 gefestigten, weiterhin aktuellen Verhältnisse in den Distrikten Scheichan, al-Scheichan und Til Kef erscheint die Rückkehr dahin aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage einer Irakerin in der Position der Klägerin als zumutbar, auch wenn die Yeziden subjektiv das Gefühl der Diskriminierung haben. 94 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -; zur Diskriminierung: EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 24 f. 95 Dass es der Klägerin dennoch unzumutbar wäre, in ihren Heimatdistrikt zurückzukehren, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Es ist aber in erster Linie Sache des Schutz Suchenden, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in einen verfolgungssicheren Teil seines Heimatstaats als unzumutbar erscheinen lassen können. 96 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. 97 Insbesondere Zuzugsbeschränkungen, die einer Rückkehr in den Heimatdistrikt entgegenstehen könnten, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil wird die Ansiedlung von Kurden - zu denen auch die Yeziden gezählt werden - in den so genannten umstrittenen Gebieten von den kurdischen Parteien KDP und PUK eher unterstützt. 98 So OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. 99 In den de facto kurdisch verwalteten Gebieten hat die kurdische Regionalregierung insoweit keine Bedingungen aufgestellt. 100 EZKS an VG Köln vom 26.05.2008, S. 41. 101 Der Anteil der Kurden soll mit Blick auf ein geplantes Referendum in dieser Region so hoch wie möglich gehalten werden. 102 EZKS an VG München vom 17.02.2010, S. 30. 103 Ist demnach für die Herkunftsregion der Klägerin geklärt, dass sie dort keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt, und hat sie auch keine klärungsbedürftigen Umstände ausreichend substantiiert dargelegt, kommt es gemäß Art. 8 QRL auf etwaige Verfolgungshandlungen in anderen Gebieten des Irak grundsätzlich nicht an. 104 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris. 105 Nichts anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin, sie müsse wegen ihrer Erkrankung einen Arzt in Mosul aufsuchen und dass bei Fahrten dorthin bereits viele Yeziden getötet worden seien. Denn sie hat nicht substantiiert vorgetragen, dass solche Arztbesuche nicht auch in dem von ihrem Herkunftsort ebenfalls nicht weit entfernten Dohuk oder anderen Städten der drei autonom regierten kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanija ohne Gefährdungen möglich sind. Das gilt auch vor dem Hintergrund der jüngsten Angriffe gegen yezidische Einrichtungen in der Stadt Dohuk, in ihrer Umgebung und in weiter davon entfernten Gebieten in den drei autonomen kurdischen Provinzen, weil aus den oben genannten Gründen eine verlässliche Prognose, dass die bislang gegebene relative Sicherheit in den drei autonomen kurdischen Provinzen zumindest für Yeziden in eine akute, beachtlich wahrscheinliche oder womöglich sogar in eine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Bedrohungssituation umschlägt, derzeit nicht möglich ist. 106 Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 2 AufenthG. Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte. Die Angriffe auf yezidische Einrichtungen in der angrenzenden Provinz Dohuk vom 02. bis zum 05.12.2011 lassen aus den oben genannten Gründen nicht die Prognose zu, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solche Gefahren drohen. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 AufenthG bestehen ebenso wenig. 107 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach Auffassung der Kammer spricht bereits Vieles dafür, dass die im Zentralirak immer noch festzustellende Anwendung von Waffengewalt in Form von Übergriffen auf einzelne Personen und Bevölkerungsgruppen sowie von Gewalttaten wie z.B. Bombenanschlägen die Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht erfüllt, weil es an einem entsprechenden Organisationsgrad der Teilnehmer fehlt und das Ausmaß eines Bürgerkriegs oder von Guerillakämpfen nicht erreicht wird. Das gilt zumindest für den Scheichan, weil dort die Lage nach den oben wiedergegebenen Auskünften derzeit ruhig ist. Jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben der Klägerin als Angehöriger der Zivilbevölkerung. 108 So OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -. 109 Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage im Jahr 2011 wesentlich verschärft hat oder künftig nochmals wesentlich verschärfen wird, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Das gilt auch in Ansehung der Angriffe auf yezidische Einrichtungen in der angrenzenden Provinz Dohuk vom 02. bis zum 05.12.2011, weil diese aus den oben genannten Gründen nicht die Prognose zulassen, dass in der Herkunftsregion der Klägerin bei einer alsbaldigen Rückkehr ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. humanitären Völkerrechts herrschen wird. 110 Mit dieser Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse befindet sich die Kammer in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte. 111 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.03.2011 - 9 A 2563/10.A -, juris und vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (jeweils bezogen auf den Distrikt Scheichan in der Provinz Ninive); BayVGH, Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30304 -, juris (bezogen auf Kirkuk); Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30283 -, juris (bezogen auf Bagdad); Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30285 -, juris (bezogen auf Mosul); VGH BW, Urteil vom 25.03.2010 - A 2 S 364/09 -, juris (bezogen auf die Provinz Tamin); Beschluss vom 12.08.2010 - A 2 S 1134/10 - (bezogen auf den Zentralirak). 112 Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK durch staatliche Organe oder durch eine staatsähnliche Organisation landesweit, 113 vgl. zu diesen Voraussetzungen: BVerwG, Urteile vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, AuAS 1997, 242 und vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612 (jeweils zu § 53 Abs. 4 AuslG); a.A.: EGMR, Urteil vom 17.12.1996 (Ahmed) -, InfAuslR 1997, 279. 114 zu erwarten. 115 Die im streitbefangenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak ist danach ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 116 Der angefochtene Bescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, als sie aufgrund der geltend gemachten und durch ärztliche Atteste bestätigten Erkrankung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung hat, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach werden von vornherein nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. 117 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322; OVG NRW, Urteil vom 24.03.2010 - 18 A 2575/07.A -, juris, m.w.N. 118 Darum geht es vorliegend jedoch nicht. 119 Die Klägerin ist auch nicht nur, wie die Bevölkerung ihres Heimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsgruppen, von der in ihrer Herkunftsregion herrschenden allgemeinen Situation betroffen, die - unbeschadet einer gegebenenfalls bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen vermag, wenn es dem Schutz Suchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. 120 Vielmehr besteht für die Klägerin wegen ihrer schweren Herzerkrankung eine individuelle, konkrete erhebliche Gefahr. 121 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gefahr vorliegen, dass sich eine Erkrankung auf Grund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung auf Grund einer unzureichenden medizinischen Behandlung verschlimmert, also dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. 122 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, vom 18.07.2006 - 1 C 16.05 -, juris, vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 und vom 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.01.2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris. 123 Das ist dann der Fall, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil er dort nicht hinreichend behandelt werden kann, oder wenn die Krankheit zwar grundsätzlich behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung jedoch nicht erlangen kann. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. 124 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O.. 125 Das ist etwa der Fall bei schweren Gesundheitsgefahren durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem. 126 127 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1997 a. a. O.; VG München, Urteil vom 22.01.2010 - M 16 K 09.50084 -, juris (zur medizinischen Versorgungslage im Irak). 128 So liegt der Fall hier für die Klägerin wegen ihrer Herzerkrankung. Die medizinische Versorgung ist auch in der Herkunftsregion der Klägerin angespannt. Das irakische Gesundheitssystem ist in einem desolaten Zustand. 129 SFH (Alexandra Geiser) - Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, 05.11.2009, S. 16. 130 So sind schon die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen landesweit insgesamt 1.989 örtlichen Gesundheitszentren entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Seit 2003 sind erst 210 dieser Einrichtungen wiederhergestellt worden. 131 AA, Lagebericht vom 28.11.2010 (Stand: Oktober 2010), S. 35. 132 Selbst für die drei autonomen kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah gilt, dass kompliziertere chirurgische Eingriffe nur in wenigen spezialisierten Krankenhäusern durch wenig Fachpersonal, vielfach in Bagdad, durchgeführt werden, dass in öffentlichen Krankenhäusern spezielle Behandlungen nur schwer zugänglich sind, weil es an fachmedizinischem Personal fehlt, und dass private Gesundheitseinrichtungen hauptsächlich für spezielle Behandlungen und von wohlhabenden Patienten aufgesucht werden, während für schwierige chirurgische Eingriffe, insbesondere auch für Herzoperationen, sich viele Patienten in die Obhut ausländischer Kliniken begeben. Vor diesem Hintergrund kommt ein Bericht der Zentralregierung aus dem Jahr 2008 zu dem Schluss, dass die nationale Gesundheitsversorgung für die Mehrheit der Einwohner ungenügend ist und dass sie nur für eine reiche Minderheit gute Leistungen zur Verfügung stellt. 133 SFH (Marco Looser) - Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak, 07.06.2010, S. 7; vgl. zum irakischen Gesundheitssystem auch: VG Aachen, Urteil vom 16.05.2011 - 4 K 1139/10.A -, juris (zur Behandlung einer Harnleiterabgangsenge in Bagdad); VG Ansbach, Urteile vom 15.10.2010 - AN 9 K 10.30175 -, juris und vom 02.12.2009 - AN 9 K 09.30113 -, juris. 134 Vor dem Hintergrund dieses Zustands des irakischen Gesundheitssystems hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sich ihre schwere Herzerkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern würde, die zu einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib und Leben führte. Ihr drohte laut den detaillierten und nachvollziehbaren Attesten des sie behandelnden Arztes vom 03.01.2012 und vom 12.01.2012, die das Bundesamt noch nicht berücksichtigen konnte, die aber gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG beachtlich sind, "jederzeit" und damit auch alsbald nach einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion im Irak eine "massive" und erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bis hin zum Schlaganfall und Tode drohte. Laut diesen ärztlichen Attesten leidet die Klägerin nämlich an einer Herzinsuffizienz im Zustand nach einer zweimaligen Mitralklappen-Wiederherstellung, wobei ihr Zustand nicht stabil ist und die Verdünnung ihres Bluts durch bei ihr nur schwierig einzustellende Medikamente erforderlich ist. Deshalb und aufgrund ihrer Krankengeschichte bedarf sie sowohl der regelmäßigen engmaschigen hausärztlichen und internistischen Kontrolle als auch einer ärztlichen Begleitung gerade durch einen Spezialisten in Form eines Kardiologen. Ferner kann eine kurzfristige Änderung der Medikation zu einer zu weit gehenden Blutverdünnung mit der Folge von Blutungen - auch im Gehirn - führen. Eine solche, gegebenenfalls kurzfristig erforderliche spezielle medizinische Versorgung zur Abwendung lebensgefährlicher Folgen der schweren Herzkrankheit der Klägerin gibt es in ihrer Herkunftsregion und überhaupt im Irak schon wegen der geringen Anzahl der im gesamten Irak funktionierenden Gesundheitszentren und mangels kurzfristig erreichbarer Kardiologen nicht. 135 Nach den vorliegenden Erkenntnissen erscheint es auch ausgeschlossen, dass im Irak in naher Zukunft oder auch nur mittelfristig eine für die Klägerin erforderliche engmaschige internistische sowie kardiologische Kontrolle und gegebenenfalls eine kurzfristige Änderung der Dosis des von ihr zwingend einzunehmenden Blutverdünnungsmedikaments zur Erreichung einer bestimmten Höhe des Blutwerts Quick INR gewährleistet sein wird. Ohne die entsprechende engmaschige Kontrolle und gegebenenfalls kurzfristig erforderliche Medikationsänderung drohen der Klägerin aber ernsthafte gesundheitliche Folgen in Form von - auch inneren und dabei zerebralen - Blutungen oder Schlaganfällen bis hin zum Tode. 136 Da es sich bei der schweren Herzerkrankung der Klägerin nicht um eine Erkrankung handelt, unter der im Irak eine so große Anzahl von Menschen leidet, dass ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bestünde, 137 vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O., 138 greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorliegend nicht ein. 139 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.