Urteil
28 K 347.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0725.VG28K347.17A.00
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Leitsätze
1. Transsexuellen droht in Mazedonien keine Gruppenverfolgung.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.32)
2. Der mazedonische Staat ist willens und in der Lage, Transsexuellen Schutz vor Verfolgung zu bieten.(Rn.16)
(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die klagende Person trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der klagenden Person wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Transsexuellen droht in Mazedonien keine Gruppenverfolgung.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.32) 2. Der mazedonische Staat ist willens und in der Lage, Transsexuellen Schutz vor Verfolgung zu bieten.(Rn.16) (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die klagende Person trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der klagenden Person wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) der klagenden Person, zu deren Entscheidung nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat keinen Erfolg. Die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (1.) und der Feststellung nationaler Abschiebeverbote (2.) sowie die Abschiebungsandrohung (3.) sind rechtmäßig und verletzen die klagende Person nicht in ihren Rechten. 1. Sie hat weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch des subsidiären Schutzes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Abs. 2 AsylG ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Dabei kann nach § 3c Nr. 1 AsylG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dieser Schutz vor Verfolgung muss gemäß § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft ferner nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten diese Regelungen entsprechend für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, wonach die Furcht vor Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet, wobei allerdings auch die allgemeinen Verhältnisse zu berücksichtigen sein können. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Antragsteller die Umstände seines Verfolgungsschicksals schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 3 LB 7/14 –, juris Rn. 69 m.w.N.). Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder Aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – BVerwG 9 C 32/87 –; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 –, jeweils zitiert nach juris). Gemessen hieran droht der klagenden Person, die mit Mazedonien aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG) stammt und sich ausschließlich auf die Furcht vor einem nichtstaatlichen Akteur beruft, keine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. a) Das individuelle Vorbringen der klagenden Person begründet keine (Vor-) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, da ihr Vortrag nicht glaubhaft ist und damit kein schlüssiger und substantiierter Vortrag zur Ausräumung der gesetzlichen Vermutung vorliegt. Vielmehr hat sie sich in ihrer informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Widersprüche verwickelt. Die klagende Person hat in ihrer Anhörung am 8. Mai 2017 laut Protokoll des Bundesamtes den Angriff auf sie kurz vor ihrer Ausreise in wesentlichen Punkten anders als in der mündlichen Verhandlung geschildert. Ihre Schilderung, wonach sie von einer Gruppe von 40 bis 50 Personen aus ihrem Viertel bedroht und geschlagen worden sein soll, ist unglaubhaft. Widersprüche ergaben sich schon bezüglich des Ortes des Angriffs. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab die klagende Person an, sie sei „teilweise aus ihrer Wohnung gezerrt worden“. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte dieses Kerngeschehen auf der Straße, wo man sie abgefangen habe, als sie gerade habe Getränke holen wollen. Dieser wesentliche Unterschied in der Schilderung lässt sich auch nicht durch den erheblichen Zeitablauf von vier Jahren seit dem Vorfall begründen, da es sich dabei um das Kerngeschehen handelt und es nicht nachvollziehbar ist, diesen wesentlichen Punkt zu verwechseln. Es ergaben sich auch weitere Unterschiede in der Schilderung des genauen Ablaufs des Angriffs. Im Gegensatz zur Anhörung bei Bundesamt erwähnte die klagende Person in der mündlichen Verhandlung den angeblichen Versuch während des Übergriffs, sie in ein Auto zu zerren und in ein Waldstück zu fahren, um sie dort zu töten, zunächst gar nicht und später nur auf explizite Nachfrage des Gerichts. Es ist insofern lebensfremd, dass die klagende Person diese Tatsache, welche dem Übergriff eine ganz andere Qualität – nämlich eine Bedrohung ihres Lebens – verleiht, in ihrer umfangreichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung ausgelassen und nur auf explizite Nachfrage des Gerichts erwähnt hat. Weitere Zweifel am Vortrag der klagenden Person begründete auch die vom Prozessbevollmächtigten bereits im Rahmen des Eilverfahrens schriftsätzlich vorgetragene Ergänzung des Sachverhalts aus der Anhörung beim Bundesamt dahingehend, dass es der Meute tatsächlich gelungen und nicht bloß versucht worden sei, die klagende Person in ein Waldstück zu verschleppen und dort zu misshandeln, eine Änderung des Vortrags mithin im Laufe des Verfahrens mehrmals erfolgte. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass die klagende Person das aufgrund der angeblich erlittenen Hämatome nach dem Angriff ausgestellte Attest im Gegensatz zu anderen Unterlagen nach ihrer Einreise nach Deutschland verloren haben will, zumal ihr klar gewesen sein muss, dass dieses einen erheblichen Beweiswert für den Nachweis der Verfolgungsgeschichte hätte darstellen können. Der Vortrag wurde im Hinblick auf die Asylanhörung beim Bundesamt zudem auf nicht nachvollziehbare Weise erweitert und gesteigert. In der mündlichen Verhandlung erwähnte die klagende Person erstmals einen zweiten Angriffsversuch einer Gruppe von 20 bis 30 Personen, welcher kurz nach dem ersten Angriff stattgefunden haben soll. Erstmals schilderte die klagende Person in diesem Zusammenhang, dass sie sich nach dem ersten Angriff in das Haus ihres Onkels, welches nur ca. 60 Meter von ihrer eigenen Wohnung entfernt sein soll, geflüchtet habe. In der Anhörung beim Bundesamt erwähnte sie lediglich, dass sie nach dem Angriff bei ihrer Schwester gewesen sei. Ihre Begründung für diese unterschiedliche Schilderung, sie habe sich ja nur kurz bei ihrem Onkel aufgehalten, kann schon insofern nicht überzeugen, als dass sie sich bei ihrem Onkel laut ihrer zuvor in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben sieben bis acht Tage lang aufgehalten haben will, während sie nur zwei Tage bei ihrer Schwester gewesen sein soll. Der Aufenthalt bei ihrem Onkel war daher erheblich länger als der Aufenthalt bei ihrer Schwester. Es ist überdies nicht nachvollziehbar, dass die klagende Person diesen Aufenthalt bei ihrem Onkel in der Anhörung vor dem Bundesamt gänzlich nicht erwähnt, wenn doch im Rahmen dieses Aufenthalts ein weiterer Angriffsversuch durch 20 bis 30 Personen erfolgt sein soll. Diese zweite Bedrohungslage erscheint jedoch so einschneidend, dass man sie nicht als Randgeschehen betrachten kann und somit nicht nachvollziehbar ist, dass die klagende Person dies in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gänzlich weggelassen hat. Insgesamt ist es der klagenden Person nicht gelungen, eine schlüssige Schilderung ihrer Verfolgungsgeschichte vorzubringen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte die klagende Person die Vermutung, dass ihr in ihrem sicheren Herkunftsland keine Verfolgung droht, nicht widerlegen. Es steht somit nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass die klagende Person vorverfolgt ausgereist ist, noch dass sie im Falle ihrer Rückkehr individuell verfolgt werden würde. b) Die klagende Person unterliegt als transsexuelle Person auch keiner Gruppenverfolgung in Mazedonien. Dies konnte sie aus den soeben genannten Gründen weder durch ihren individuellen Vortrag glaubhaft machen, noch ergibt sich dies aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen zu Mazedonien. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 – A 2 S 1134/10 –, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – BVerwG 10 C 11.08 –, juris). Nach diesen Maßstäben unterliegt die klagende Person keiner Gruppenverfolgung auf Grund ihrer Transsexualität. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Gruppe der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgender und Intersexuellen (im Folgenden: LSBTI) in Mazedonien systematischen Diskriminierungen (Helsinki Commitee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Annual Report on the situation in the area of human rights in the Republic of Macedonia for 2015, S. 123), aber auch Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt sieht. Die LSBTI-Community wird ausgegrenzt/marginalisiert. Es gibt Berichte von LSBTI-Aktivisten, wonach gesellschaftliche Vorurteile zu Hassreden und körperlichen Angriffen geführt haben. Offizielle Zahlen zu Übergriffen gegen LSBTI werden nicht erhoben (Helsinki Commitee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Mapping, monitoring, and reporting on hate crime incidents, Annual report 2013, S. 7). Insgesamt wurden im Jahr 2016 der Organisation CSHRMC (Coalition Sexual and Health Rights of Marginalized Communities) neun Übergriffe auf LSBTI verbaler und physischer Art zur Kenntnis gebracht, wovon sechs angezeigt worden sind (ILGA-Europe, LGBTI Enlargement Review 2017, S. 18). Im Jahr 2017 wurden fünf hassmotivierte Straftaten gegen LSBTI angezeigt (US Department of State, Macedonia 2017, Human Rights Report, S. 31f.). Diese Diskriminierungen und vereinzelten Übergriffe erreichen hingegen nicht die erforderliche Verfolgungsdichte. So hat beispielsweise LGBT United Tetovo im September 2016 eine Veranstaltung zum Menschenrechtstag organisiert, bei dem u.a. ein Marsch durch das Zentrum der Stadt Tetovo stattfand. Die Veranstaltung blieb ohne jegliche Drohungen mit Gewalt oder gar Ausübung von Gewalt und wurde von der Polizei gut geschützt (Contribution from Subversive Front, LGBT United, ILGA-Europe und ERA to Macedonia’s Report 2016, S. 3). Zu einer Einordnung der o.g. Zahlen mag ein Vergleich mit den Statistiken zu Übergriffen auf Angehörige der LSBTI-Community in Deutschland helfen. Die Behörden registrierten deutschlandweit beispielsweise allein im ersten Halbjahr des Jahres 2017 130 Straftaten gegen Homosexuelle, Bisexuelle sowie Inter- und Transsexuelle (siehe Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage vom 4. August 2018, BT-Drucks. 18/13255, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/132/1813255.pdf). Dabei wird deutlich, dass es im Hinblick auf Mazedonien – wohlwissend dass nicht jeder Übergriff zur Kenntnis der Behörden gebracht wird (Helsinki Commitee for Human Rights of the Republic of Macedonia, Annual Report on the situation in the area of human rights in the Republic of Macedonia for 2015, S. 98) – an einer hinreichenden Verfolgungsdichte fehlt. Die Lage von Mitgliedern der LSBTI-Community hat sich aber in den Jahren 2017 und 2018 auch insofern verbessert, als dass seit Mitte des Jahres 2017 eine neue, offenbar progressivere Regierungskoalition in Mazedonien an der Macht ist. Der Minister für Kultur hat beispielsweise im Jahr 2017 als erster Regierungsvertreter jemals das „Skopje Pride Weekend“ eröffnet. Im Jahr 2017 fand zudem die erste Operation einer Geschlechtsumwandlung statt (ILGA-Europe, LGBTI Enlargement Review 2017, S. 19). Mittlerweile kann man auch eine Umschreibung des Geschlechts im Personenstandsregister erwirken (so entschieden vom Verwaltungsgericht im September 2017, vgl. Amnesty Report Mazedonien 2017/2018, S. 3). Das Zentrum für Unterstützung von LSBTI in Skopje ist zwar im Jahr 2014 während seiner Feier zum zweijährigen Bestehen Opfer eines Angriffs vermummter Männer geworden (ILGA-Europe, LGBTI Enlargement Review 2017, S. 19). Aus den Erkenntnismitteln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass seitdem weitere Angriffe erfolgt sind. Zudem hat der Premierminister selbiges Zentrum für Unterstützung von LSBTI zu dessen fünften Jahrestag besucht und in einer Rede die Unterstützung der LSBTI-Community durch den Erlass weiterer Anti-Diskriminierungsgesetze angekündigt (ILGA-Europe, LGBTI Enlargement Review 2017, S. 1). Dass man seine sexuelle Identität in Mazedonien gar nicht ausleben kann, sondern aktuellen Gefahren der Betroffenheit von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist, die das Maß des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, ist daher zum gem. § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht ersichtlich. Dem insoweit gestellten ersten Hilfsbeweisantrag, eine Stellungnahme der ILGA-Europe oder einer Organisation mit vergleichbarer Expertise zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass transsexuelle Menschen ihre sexuelle Identität nicht offen ausleben können, ohne mehrmals im Jahr Opfer von verbalen oder gewalttätigen Übergriffen in Mazedonien zu werden, musste nicht nachgekommen werden. Der Beweisantrag ist bereits zu unbestimmt formuliert und damit unsubstantiiert, wenn er von Übergriffen „mehrmals im Jahr“ spricht. Letztendlich handelt es sich bei der Frage, ob man seine sexuelle Identität ausleben kann oder nicht auch nicht um eine Tatsache, sondern um eine Wertung. Im Übrigen war der Beweisantrag auch wegen eigener Sachkunde abzulehnen. Denn dem Gericht liegen diesbezüglich bereits eine Vielzahl aktueller amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen – u.a. auch von der klägerseits zur Stellungnahme benannten ILGA-Europe – vor. Diese Erkenntnisse sind auch in das Verfahren eingeführt worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden. c) Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der klagenden Person oder Annahme einer Gruppenverfolgung könnte sich daraus keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergeben. Denn dass der mazedonische Staat im Sinne des § 3d AsylG nicht willens oder in der Lage wäre, Transsexuelle vor Übergriffen zu schützen, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der mazedonische Staat die klagende Person vor dem Übergriff in der ersten Woche des Ramadan im Jahr 2014 – die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens insoweit unterstellt – nicht hat schützen können, widerlegt weder seine Schutzfähigkeit noch seine Schutzwilligkeit. Dabei ist zu berücksichtigten, dass staatlicher Schutz generell nicht lückenlos sein kann und auch nicht zu sein braucht. Die Forderung nach einem derart lückenlosen Schutz ginge – wie allgemein in Bezug auf Übergriffe krimineller Art – an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 – BVerwG 9 C 104.85 –, juris Rn. 15 und vom 3. Dezember 1985 – BVerwG 9 C 33.85 –, juris Rn. 20). Der pauschale Vortrag der klagenden Person, sie sei ein paar Mal bei der Polizei gewesen, man habe ihr dort jedoch „nie so richtig geholfen“, sondern man habe sie dort vielmehr belächelt, vermag die gesetzliche Vermutung ebenso nicht zu widerlegen. Zu beachten ist bezüglich der von der klagenden Person geschilderten Umstände zudem, dass seitdem mittlerweile vier Jahre vergangen sind. Denn im Hinblick auf die Schutzwilligkeit des mazedonischen Staates ist der Regierungswechsel Mitte des Jahres 2017 offenbar von ganz erheblicher Bedeutung. So schreibt ILGA-Europe noch im Jahr 2015 (ILGA-Europe’s Review of the Human Rights Situation of LGBTI People in FYR Macedonia, Contribution to the 2015 EC Progress Report, S. 5), dass kurz- und mittelfristig die Perspektive der Verbesserung von LSBTI-Rechten weder günstig noch positiv sei. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2018 („Albania and FYR Macedonia accession talks recommended“, S. 2) spricht die Organisation nunmehr von einem unglaublichen(„incredible“) politischen Handlungswillen und Momentum in Bezug auf LSBTI-Rechte. Vor dem Machtwechsel hat es ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel keinen Willen der politischen Parteien gegeben, das Problem der Gewalt und Diskriminierung gegen LSBTI zu lösen (US Department of State, Macedonia 2017, Human Rights Report, S. 30). Nunmehr werden Veranstaltungen der LSBTI-Community vom Minister für Kultur und dem Premierminister besucht und sich aktiv zum Schutz der LSBTI bekannt (s.o.). Im Parlament hat sich im Jahr 2017 eine informelle fraktionsübergreifende LSBTI-Gruppe formiert. Das Bildungsministerium lässt umfangreiche Lehrmaterialien wie Schulbücher im Hinblick auf darin enthaltene Diskriminierung von LSBTI überarbeiten (US Department of State, Macedonia 2017, Human Rights Report, S. 30; ILGA-Europe, LGBTI Enlargement Review 2017, S. 18). Beispielhaft kann auch die Veränderung im Hinblick auf die Möglichkeit der Umschreibung seines Geschlechts genannt werden. Die LSBTI-Nichtregierungsorganisation “Subversive Front” hat diesbezüglich noch im November 2015 eine Niederlage am Verwaltungsgericht erlitten (Contribution from Subversive Front, LGBT United, ILGA-Europe und ERA to Macedonia’s Report 2016, S. 5; ILGA-Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe 2016, S. 113). Im September 2017 hingegen war diese erstmals erfolgreich (Amnesty Report Mazedonien 2017/2018, S. 3). Von vier Fällen, welche von der Organisation CSHRMC begleitet wurden, waren immerhin zwei erfolgreich und eine Umschreibung erfolgte (ILGA-Europe, LGBTI Enlargement Review 2017, S. 17). Seit 1996 ist der einvernehmliche Geschlechtsverkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern legal (US Department of State, Macedonia 2016, Human Rights Report, S. 37). Die Verfassung des Landes verbietet bereits jetzt Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (US Department of State, Macedonia 2017, Human Rights Report, S. 30). Es befinden sich aber zusätzlich Verbesserungen von Anti-Diskriminierungsgesetzen, die explizit die Rechte von LSBTI benennen, im Gesetzgebungsprozess und sollen bis Anfang nächsten Jahres verabschiedet werden (ILGA-Europe, „Albania and FYR Macedonia accession talks recommended“, 19. April 2018, S. 2). Aus der Tatsache, dass Straftaten mit Bezug zur sexuellen Orientierung durch die Strafverfolgungsbehörden nicht immer erfolgreich aufgeklärt werden, kann ebenso nicht geschlossen werden, dass generell keine Schutzbereitschaft und -möglichkeit besteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Aufklärungsrate bezüglich dieser Straftaten schlechter ist als in Bezug auf Delikte mit einem anderen Hintergrund. Einen wirksamen Schutz konnte die Polizei beispielsweise bei der bereits o.g. Veranstaltung von LGBT United Tetovo im September 2016 bieten (Contribution from Subversive Front, LGBT United, ILGA-Europe und ERA to Macedonia’s Report 2016, S. 3). Bereits seit dem Jahr 2014 gibt es zudem eine Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von „Hasskriminalität“ („hate crime“), wo es zu einer Zusammenarbeit zwischen dem Justizministerium, der Mission Skopje der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit Europa (OSZE), dem Innenministerium, der Staatsanwaltschaft, der Akademie für Richter und Staatsanwälte sowie vielen Nichtregierungsorganisationen kommt. In deren Rahmen werden u.a. Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte einem Training zur Bekämpfung von „Hasskriminalität“ unterzogen (ECRI Report on the Former Yugoslav Republic of Macedonia, Stand: 18. März 2016, S. 20). Auch dem zweiten Hilfsbeweisantrag auf Einholung einer Stellungnahme der ILGA-Europe oder einer Organisation mit vergleichbarer Expertise zu der Frage, ob Transsexuelle in Mazedonien, die Opfer von verbalen oder gewalttätigen Angriffen sind, in mehr als 90% der Fälle keine polizeiliche Unterstützung durch Schutz oder Strafverfolgung erhalten, war nicht nachzugehen. Zum einen ist die Tatsache unerheblich, weil schon nicht von einer Verfolgung auszugehen ist (s.o.). Bei dem genannten Beweismittel handelt es sich aber auch um ein ungeeignetes Beweismittel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine einzuholende Stellungnahme der ILGA-Europe über die in ihren bereits getätigten Stellungnahmen getätigten Aussagen hinausgehen kann. Schließlich ist der Beweisantrag auch unsubstantiiert, da schon nicht klar ist, was mit „Schutz“ und was mit „Strafverfolgung“ (Einleitung eines Strafverfahrens? (rechtskräftige) Verurteilung?) gemeint ist. Die Antwort auf diese Frage, soweit man sie denn auszulegen vermag, ist auch als gerichtsbekannt anzusehen. Es ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich, dass die bislang in das Verfahren eingeführten und aus der Erkenntnismittelliste ersichtlichen Erkenntnismittel (einschließlich der Stellungnahmen der von der klagenden Person genannten Organisation ILGA-Europe) ungenügend wären oder welche sachverständige Stelle über bessere Erkenntnisse verfügt, als in den bisher im vorliegenden Verfahren eingeführten Erkenntnissen vorhanden sind, so dass der Beweisantrag sich lediglich auf eine Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse richtet. Insbesondere liegen der Kammer hinreichende Erkenntnismittel zu Übergriffen auf die LSBTI-Community in Mazedonien und die Reaktion der staatlichen Stellen hierauf vor. d) Im Übrigen kann sich die klagende Person – die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags unterstellt – in der Hauptstadt Skopje außerhalb ihres Heimatortes T niederlassen. Sie hat somit jedenfalls gemäß § 3e Abs. 1 AsylG in einem Teil ihres Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung, kann dorthin auch sicher und legal reisen und würde dort aufgenommen. Insofern hat die klagende Person selbst vorgetragen, dass das Problem die „muslimischen Albaner“ in ihrer Heimatstadt seien und dass „die Stadt so klein ist“. Bei Skopje handele es sich hingegen um eine größere und modernere Stadt im Vergleich zu ihrer Heimatstadt. Dort sei das Leben zwar auch „schwierig“. Dass ihr dort jedoch weitere Verfolgungshandlungen drohen, hat sie nicht vorgetragen. Augenscheinlich ging es ihr bei der Beantwortung der Frage, ob sie denn mal überlegt habe, nach Skopje zu ziehen, vielmehr um wirtschaftliche Gründe bzw. die dort vorherrschenden Mafia-Strukturen. Zudem sei sie dort allein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die klagende Person, welche über ein Abitur, Arbeitserfahrung und offenbar umfangreiche Sprachkenntnisse verfügt, wirtschaftlich nicht in der Lage sein soll, eine Existenz in Skopje aufzubauen. Sie verfügt zudem nach eigenen Angaben über Familie in ihrer nur 45km entfernt liegenden Heimatstadt, welche sie hierbei finanziell unterstützen könnte. Ihr steht zudem – wie jedem Mazedonier – Sozialhilfe zu. e) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der klagenden Person bei einer Rückkehr nach Mazedonien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Insofern gelten die unter 1. a) bis d) getroffenen Feststellungen hier ebenso. Die klagende Person hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Mazedonien offensichtlich nicht gegeben. 2. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen sowie ergänzend gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die insofern zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2017 (dort S. 6 bis 9) verwiesen. Ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund der vorgetragenen Depression ist überdies nicht ersichtlich. Es liegen schon keine hinreichend aktuellen Atteste vor. Es ist ebenso nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die klagende Person überhaupt noch in Behandlung befindet. Auch ist nichts für eine zielstaatsbezogene Verschlechterung der Krankheit – das Vorliegen dieser unterstellt – auf das Maß des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ersichtlich. 3. Die Abschiebungsandrohung basiert auf § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der klagende Person begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes. Die klagende Person ist eine mit männlichem Geschlecht geborene transsexuelle Person mazedonischer Staatsangehörigkeit, die das Verfahren zur Änderung ihres Personenstandes nach dem Transsexuellengesetz (noch) nicht durchlaufen hat. Sie reiste im August 2014 mit dem Bus – unter anderem über Tschechien – in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt im Mai 2017 gab sie im Wesentlichen an: Sie habe mit ihrer Mutter, ihrer Ehefrau und ihren Kindern in der Stadt T in einer Eigentumswohnung gelebt. Da sie dort nicht habe arbeiten können, habe sie ihren Lebensunterhalt von Sozialhilfe und der Rente ihrer Mutter bestritten. Zwar hätten Mutter, Ehefrau und Kinder sie so akzeptiert wie sie sei, als transsexuelle Person habe sie aber nicht auf die Straße gehen können, da sie – auch von Familienangehörigen – beleidigt, angespuckt und geschlagen worden sei. Sie habe ein paar Mal bei der Polizei mündliche Anzeige erstattet, diese habe ihr aber nicht so richtig geholfen. Zuletzt sei sie von einer Gruppe von 40 bis 50 Männern aus ihrem Viertel in T, die versucht hätten, sie in ein Auto zu setzen und in einen Wald zu verbringen, geschlagen worden. Da ein alter Mann dazwischen gegangen sei, hätten diese von ihr abgelassen. Anschließend habe sie sich zuerst bei ihrer Schwester versteckt und sei dann nach Deutschland geflohen. Ein Umzug in eine andere mazedonische Stadt sei finanziell nicht möglich gewesen, weil sie dort keine Unterstützung von ihrer Mutter und Ehefrau erhalten hätte. Zudem wäre es ihr dort nicht anders ergangen. Ferner leide sie an Depressionen. Zwar ginge es ihr wieder besser, sie nähme aber weiterhin Medikamente. Mit Bescheid vom 22. Mai 2017, der klagenden Person zugestellt am 27. Mai 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der klagenden Person als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 bis 3 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 4 des Bescheids) und drohte die Abschiebung nach Mazedonien an (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf 30 Monate befristet (Nr. 6 des Bescheids). Mit ihrer am 6. Juni 2017 (Dienstag nach Pfingsten) beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die klagende Person ihr Begehren weiter. Sie trägt durch ihren Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich klarstellend vor, dass sie bei dem geschilderten Vorfall vor ihrer Ausreise tatsächlich von der Gruppe in einen Wald verschleppt und dort misshandelt worden sei, bis ein Mann sie gerettet habe. Soweit im Anhörungsprotokoll der Eindruck erweckt werde, ihre Peiniger hätten lediglich versucht sie in den Wald zu verschleppen, beruhe dies auf einem Übersetzungsfehler. Die klagende Person beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihr hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Mazedonien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der damals zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 24. August 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG 28 L 346.18 A). Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die klagende Person informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die Erkenntnisse der Kammer zu Mazedonien wurden in das Verfahren eingeführt.