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Urteil

4 K 1139/10.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0516.4K1139.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni 2009 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni 2009 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in den Irak angedroht worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1987 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und Sunnit. Er stammt nach seinen Angaben aus Khanekin/Provinz Diyala und lebte von 2003 bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in Bagdad. 3 Der Kläger reiste im Juni 2009 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er von der Familie seiner Verlobten verfolgt werde. In Bagdad habe er seine Verlobte kennen gelernt. Nachdem die Verlobung im März 2009 zunächst im Einverständnis beider Familien erfolgt sei, habe ein Cousin der Verlobten weitergehende Rechte an ihr geltend gemacht. Um eine Auflösung der Verlobung zu verhindern, habe seine Verlobte ihrer Familie gebeichtet, dass sie bereits Geschlechtsverkehr mit ihm, dem Kläger, gehabt habe. Daraufhin sei sie von ihrem Bruder umgebracht worden. Als die Angehörigen seiner Verlobten bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten, sei er geflohen. Zudem leide er an einer Nierenerkrankung. Diesbezüglich legte der Kläger mehrere ärztliche Bescheinigungen im Anhörungsverfahren vor. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 24. Juni 2010 den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht. 5 Der Kläger hat am 5. Juli 2010 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass seine Familie weiterhin von der Familie seiner Verlobten bedroht werde. Seine Familie sei wegen des Verfolgungsdrucks in den Heimatort Khanekin zurückgekehrt. Seine Nierenerkrankung sei im Irak nicht behandelbar. Er sei im Juli 2009 operiert worden. Bei Nachuntersuchungen im Februar und April 2011 habe man eine weiter bestehende und behandlungsbedürftige Funktionsstörung der Niere festgestellt. 6 In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger, dass er mit Blick auf die Einreise auf dem Landweg sein Begehren hinsichtlich der Asylanerkennung zurücknehme. Er habe einen Krankenhausaufenthalt verschoben, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 7 Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 8 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 11 Entscheidungsgründe: 12 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 13 Die rechtshängig gebliebene Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2009 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 16 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 18 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 19 Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 20 In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. 21 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. 22 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. 23 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. 25 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 26 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. 28 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 29 Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger den Irak nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. Eine individuelle Bedrohungslage durch die Familie seiner Verlobten - ungeachtet der Frage, ob insoweit bereits von einem nicht-staatlichen Akteur im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Rede sein kann - konnte der Kläger nicht glaubhaft machen. Bereits der Hintergrund dieser Bedrohungslage ist nicht nachvollziehbar. So konnte der Kläger anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt nicht schlüssig erläutern, warum die angeblich von beiden Familien erwünschte Verlobung im Nachhinein nicht mehr gewollt war. Wäre es um die Ehre der Familie der Verlobten gegangen, hätte diese durch die - vom Kläger vorgeblich auch beabsichtigte - Heirat mit der nicht mehr jungfräulichen Verlobten wieder hergestellt werden können. Dass das angebliche Interesse eines Cousins an der Verlobten trotz der einvernehmlichen Verlobung zur Rückgängigmachung derselben und zur Ermordung der Verlobten führte, erscheint vor diesem Hintergrund unstimmig und gesteigert. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. 31 Ist der Kläger somit unverfolgt ausgereist, lässt sich auch eine individuelle Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak nicht feststellen. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 32 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 33 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. 34 Die Annahme einer Gruppenverfolgung der sunnitischen oder schiitischen Bevölkerungsgruppe bezogen auf den "Gesamtirak" scheidet von vornherein aus. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. November 2010 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungsdichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches. 35 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, juris. 36 Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. 37 Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 28. November 2010, Seite 6. 38 Besonders gefährdet sind nach wie vor Polizisten, Soldaten, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung zusammenarbeiten, Mitglieder politischer Parteien, Mitarbeiter von Medien und freie Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal. 39 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 23; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, Seite 3; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O. 40 Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung. 41 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N. 42 Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der konfessionsbezogenen Anschläge und Übergriffe seit 2008 stark abgenommen. Vgl. AA, Lagebericht, Seite 18. 43 Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer 2009 (etwa ca. 4.680 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken. 44 Vgl. VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N. 45 Für das Jahr 2010 berichtet Iraq Body Count von 4.036 zivilen Opfern, einer weiteren Verbesserung gegenüber 2009. 46 Vgl. hierzu auch den Artikel in der NZZ vom 3. Januar 2011 "Weniger Tote im Irak". 47 In Bagdad, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 rund 50 Tote je 100.000 Einwohner, im Jahr 2009 rund 25 Tote je 100.000 Einwohner. Dies entspricht einer zivilen Opferzahl von unter 0,03 %. Die Provinz Diyala, in der der Heimatort des Klägers liegt, weist für das Jahr 2009 gleichfalls eine Opferzahl von ca. 0,03 % aus. 48 Vgl. BAMF, Seite 12; vgl. zur Gefahrendichte in Bagdad auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N. 49 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen eine Religionsgruppe beinhalten, sondern auch rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken. Geht man daher von einer deutlich geringeren Anzahl der wegen ihrer Religionszugehörigkeit getöteten Gruppenangehörigen aus, bedarf es keiner Hinzurechnung einer "Dunkelziffer" wegen solcher Fälle, die nicht bekannt wurden oder in denen ethnisch-religiöse Übergriffe nicht zum Tod des Opfers geführt haben. 50 Unter Zugrundelegung der geschätzten Verfolgungsdichte von unter 0,05 % in der Herkunftsregion des Klägers lässt sich nach Auffassung des Gerichts eine Gruppenverfolgung in der Region Bagdad oder in der Provinz Diyala nicht feststellen. Die rückläufige Tendenz der beschriebenen Vorfälle und Übergriffe lässt darüber hinaus auch für die nähere Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten und Schiiten im Irak nicht erwarten. Diese Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung im Jahre 2010 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben. 51 Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 24. März 2011 - 20 B 11.30019 -, juris (insbesondere zur Lage in Diyala), und vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, a.a.O. 52 Für das Jahr 2010 berichtet Iraq Body Count von 4.036 zivilen Opfern, einer weiteren Verbesserung gegenüber 2009. 53 Vgl. hierzu auch den Artikel in der NZZ vom 3. Januar 2011 "Weniger Tote im Irak". 54 Am 7. März 2010 haben bereits die dritten irakischen Parlamentswahlen stattgefunden, die weitgehend friedlich und reibungslos abgelaufen sind und nach langen Verhandlungen am 21. Dezember 2010 zu einer Regierungsbildung unter dem schiitischen Ministerpräsidenten Maliki geführt haben. Sowohl kurdische Politiker als auch die säkulare Partei Iraqiya des ehemaligen Ministerpräsidenten Allawi und die schiitisch-radikale Nationale Allianz unter dem Rückkehrer Sadr sind in die Regierung eingebunden. 55 Vgl. die Berichte in der FAZ vom 22. Dezember 2010, im Spiegel vom 3. Januar 2011 und in der SZ vom 8. Januar 2011. 56 Zwar befindet sich das Sicherheitsumfeld im Irak im Umbruch. Zum 31. August 2010 haben alle US-Kampfverbände den Irak verlassen. Die verbleibenden bis zu 50.000 Soldaten sollen die irakische Armee ausbilden, US-Einrichtungen schützen und noch an gezielten Anti-Terroreinsätzen teilnehmen. Ob bis Ende 2011 alle US-Truppen das Land verlassen werden, wie es ursprünglich geplant war, ist derzeit noch offen. 57 Vgl. Welt-Online vom 17. Februar 2011 über das Angebot des US-Verteidigungsministers Gates, Truppen im Irak zu belassen; FAZ vom 30. April 2011 zur Mitteilung des irakischen Ministerpräsidenten, der Abzugszeitplan werde eingehalten. 58 Auch sind gegenwärtig die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz ihrer Bürger zu gewährleisten. Andererseits sind Anhaltspunkte, dass vermehrte Anschläge gegenüber Sunniten in Anknüpfung an deren Religionszugehörigkeit erfolgt sind, nicht ersichtlich. Damit kann die erforderliche Verfolgungsdichte auch in absehbarer Zukunft nicht angenommen werden. 59 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. 60 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. 61 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 62 Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, sie kann aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., vom 14.Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 e) QualRL. 63 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. 64 Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in Bagdad und Diyala, den Heimatregionen des Klägers, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben der Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung. 65 Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O., m.w.N. 66 Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak und auch bezogen auf die Heimatregionen des Klägers typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. Hinsichtlich der Gefahrendichte kann auf die obigen Ausführungen zur Verfolgungsdichte verwiesen werden. 67 Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Heimkehrer hängt wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. 68 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 36. 69 Gerade in Bagdad hat in großem Umfang ein Bevölkerungsaustausch stattgefunden, so dass ursprünglich gemischte Stadtviertel heute ganz überwiegend entweder von der sunnitischen oder der schiitischen Bevölkerungsgruppe dominiert werden. 70 Vgl. EZKS, Auskunft vom 30. September 2008 an VG Düsseldorf; UNHCR, Auskunft vom 16. September 2009 an Hessischen VGH. 71 In einem sunnitischen Vierteil Bagdads besteht für den Kläger keine Minderheitengefährdung. Gleiches gilt im Fall einer Rückkehr in den Heimatort Khanekin in der Provinz Diyala. Sonstige individuell gefahrerhöhende Umstände sind gleichfalls nicht erkennbar. 72 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. 73 Der Kläger hat allerdings aufgrund seiner Krankheit einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 74 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen. 75 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 16.05 -, juris, und vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. 76 Erforderlich sind aber schwere Gesundheitsgefahren durch ein unterentwickeltes Gesundheitssystem. 77 Vgl. VG München, Urteil vom 22. Januar 2010 - M 16 K 09.50084 -, juris, zur medizinischen Versorgungslage im Irak. 78 Im Irak bleibt die medizinische Versorgung angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Ärzte und Krankenhauspersonal gelten als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Repressionen das Land verlassen. Grundsätzlich sind in den Apotheken Bagdads viele Medikamente erhältlich. Sie sind aber häufig für ärmere Bevölkerungsschichten kaum erschwinglich. 79 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 35 f. 80 Gemessen daran hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er bei einer Rückkehr in den Irak mit massiven Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes zu rechnen hätte. Nach dem operativen Eingriff bei dem Kläger im Jahre 2009, mit dem die Harnleiterabgangsenge rechts beseitigt wurde, wurde festgestellt, dass dem Kläger eine entsprechende Verengung auf der linken Seite ebenfalls droht. Die medizinische Erforderlichkeit regelmäßiger Kontrolle und die Gefahr einer kurzfristig notwendigen weiteren Operation hat der Kläger durch das Attest vom 5. Mai 2011 und die bereits während des Anhörungsverfahrens vor dem Bundesamt eingereichten Arztberichte nachvollziehbar bekundet. Vor diesem Hintergrund lässt sich angesichts des oben beschriebenen Zustandes des irakischen Gesundheitssystems - vgl. hierzu auch VG Ansbach, Urteile vom 2. Dezember 2009 - AN 9 K 09.30113 -, juris, und vom 15. Oktober 2010 - AN 9 K 10.30175 -, juris - 81 nur feststellen, dass dem Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Falle einer Rückkehr in den Irak droht. Nach den vorliegenden Erkenntnissen erscheint es ausgeschlossen, dass die angespannte medizinische Versorgungssituation im Irak eine engmaschige nephrologische und urologische Kontrolle und ggf. eine kurzfristig durchzuführende Operation zur Erweiterung einer linksseitigen Harnleiterabgangsenge bei dem Kläger gewährleisten kann. Ohne die entsprechende Kontrolle mit den operativen Möglichkeiten drohen dem Kläger aber - so das nachvollziehbare Attest vom 5. Mai 2011 - ernsthafte gesundheitliche und möglicherweise sogar tödliche Folgen. 82 Mit der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geht die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung einher. Diese ist rechtswidrig, soweit darin eine Abschiebung in den Irak angedroht worden ist. Vgl. zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung bei Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen Krankheit BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251. 83 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO sowie auf § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.