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Urteil

4 K 856/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0521.4K856.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 1990 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Yezide. Er stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf C. in dem Subdistrikt Alqosh (Distrikt Til Kef) in der Provinz Niniwe. 3 Der Kläger reiste nach seinen Angaben im September 2010 auf dem Luftweg über die Türkei in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er weder die Fluggesellschaft noch die Flugdauer kenne und auch kein Ticket und keine Bordkarte mehr habe. Sein Onkel habe für die Schleusung bezahlt, seine Eltern seien bereits verstorben. Yeziden würden von Arabern umgebracht. Wo sein Dorf auf der Landkarte zu finden sei, wisse er nicht. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 4. April 2011 den Asylantrag des Klägers nach Durchführung einer Sprachanalyse als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat angedroht. Zur Begründung gab das Bundesamt an, dass der Kläger kein irakischer Staatsangehöriger sein dürfte, vielmehr lägen Hinweis für eine Herkunft aus der Region der ehemaligen GUS-Staaten vor. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 15. April 2011 übergeben. 5 Der Kläger hat am 4. Mai 2011 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe sich zum Zustellungszeitpunkt bei seiner Verlobten in Köln aufgehalten. Er stamme nicht aus den GUS-Staaten, dies belege seine Kenntnis der arabischen Sprache. 6 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. April 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 7 hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, 8 sowie ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 10 Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde mit Beschluss vom 11. Mai 2011 im Verfahren 4 L 177/11.A abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 11 Entscheidungsgründe: 12 Eine Entscheidung in der Sache kann trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen; die Beteiligten sind hierauf gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden. 13 Die Klage ist unzulässig. 14 Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der Klagefrist von einer Woche erhoben. Da das Bundesamt das Asylbegehren des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte, war der Kläger nach § 74 Abs. 1 AsylVfG (iVm § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) gehalten, binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides am 15. April 2011 Klage zu erheben. Die Klageerhebung am 4. Mai 2011 liegt außerhalb dieser Frist. 15 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2011 enthält eine den Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsmittelbelehrung und wurde dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid wurde unter dem 15. April 2011 mittels Postzustellungsurkunde (vgl. § 3 VwZG) an den Kläger persönlich zugestellt. Die Postzustellungsurkunde enthält die nach § 3 Abs. 3 VwZG und § 182 ZPO erforderlichen Angaben und erbringt gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Erforderlich ist der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs; dass lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit dargetan wird, reicht nicht aus. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 6 A 2127/10 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 10 C 11.2407 -, juris; BFH, Beschluss vom 8. Februar 1999 - VIII R 61/98 -, NVwZ 2000, 239. 17 Das Vorbringen des Klägers ist gemessen daran nicht geeignet, die Aussage der Urkunde über die Zustellung an ihn persönlich zu entkräften. Der Kläger hätte Umstände darlegen müssen, die ein Fehlverhalten der Postzustellerin bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Eine derartige Substantiierung enthält das klägerische Vorbringen, das allein darauf abstellt, der Kläger sei bei seiner Verlobten gewesen, nicht. 18 Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein. Nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Gericht hat nicht die Überzeugung erlangen können, dass der Kläger diejenige Sorgfalt beachtet hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles mit Blick auf § 10 AsylVfG zuzumuten war. Die Gelegenheit, im Termin zur mündlichen Verhandlung sein Vorbringen zu vertiefen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. 19 Die Klage ist zudem unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2011 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Einem Asylanspruch des Kläger steht die Einreise auf dem Landweg entgegen, vgl. § 26 a Abs. 1 AsylVfG. Diesbezüglich folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. 21 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, zudem liegen in seiner Person keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. 22 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 23 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. 25 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 26 Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 27 In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind. 28 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. 29 Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. 30 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410. 32 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 33 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N. 35 Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. 36 Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 37 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger - soweit man mit ihm den Irak als Herkunftsstaat annimmt - den Irak nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. Auch unterliegt er als yezidischer Glaubensangehöriger keiner Gruppenverfolgung. 38 Eine drohende Einzelverfolgung hat der Kläger nicht einmal im Ansatz behauptet. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). 39 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 40 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. 41 Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den Irak auch nicht wegen einer Verfolgung aufgrund seines yezidischen Glaubens verlassen. Yeziden unterliegen im Irak keiner Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. 42 Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 30. März 2012 - 20 ZB 12.30119 -, vom 27. Juni 2011 - 20 ZB 11.30204 - und vom 29. Dezember 2010 - 13a ZB 10.30414 -, alle bei juris; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 3 A 175/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 28. November 2011 - W 4 K 10.30003 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 18. Januar 2011 - AN 9 K 10.30229 -, juris; VG Weimar, Urteil vom 31. August 2011 - 5 K 20014/10 We -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010 - A 10 K 3473/09 -, juris; EZKS, Auskunft an VG München vom 17. Februar 2010. 43 Zwar finden landesweit im Irak erhebliche Übergriffe auf Yeziden statt. Andererseits kann aus der ermittelten Anschlagsdichte derzeit nicht auf eine Verfolgungsgefahr für jeden einzelnen Yeziden geschlossen werden. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Die Zahl der Yeziden im Irak dürfte nach vorliegenden Erkenntnissen zwischen 300.000 und 500.000 Menschen liegen. 44 Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 26. März 2012, Seite 27; EZKS, Auskunft an VG Düsseldorf vom 20. November 2011. 45 Für die Zeit von 2004 bis 2010 ist von 600 bis 800 yezidischen Todesopfern auszugehen, wobei jedoch nicht durchgehend ein Bezug zur Religionszugehörigkeit nachzuweisen ist. Bei einer Relation von 800 Toten zu einer Bevölkerung von 300.000 Yeziden sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit (bei weitem) nicht erfüllt. Die genannte Anschlagsdichte lässt eine Regelvermutung, wonach jedes Mitglied der yezidischen Religionsgemeinschaft verfolgt wird, nicht zu. 46 Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2011 - 20 ZB 11.30204 - und vom 29. Dezember 2010 - 13a ZB 10.30414 -, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 28. November 2011 - W 4 K 10.30003 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 18. Januar 2011 - AN 9 K 10.30229 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010 - A 10 K 3473/09 -, juris; EZKS, Auskunft an VG München vom 17. Februar 2010. 47 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer - wie hier - größeren Gruppe erst bei einer Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel eine Regelvermutung der eigenen Verfolgung angenommen. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170/95 -, BVerwGE 101, 123. 49 Auch wenn das Gericht keinesfalls verkennt, dass sich die Yeziden im Irak als religiöse Minderheit in einer überaus schwierigen Lage befinden, lassen die vorliegenden Erkenntnismittel nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu, und zwar unabhängig davon, ob man den genannten Zahlen über asylrelevante Eingriffe kritisch gegen übersteht. 50 Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, a.a.O., u.a. mit dem Verweis auf die Auskunft des EZKS an VG Düsseldorf vom 20. November 2011. 51 Zumindest in seinem Heimatort im Subdistrikt Alqosh in der Provinz Niniwe fehlt es für den Kläger an tragfähigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung aufgrund seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit. 52 Vgl. OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 A 1005/12.A -; VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, a.a.O. 53 Auch auf die Gefährdung seines religiösen Existenzminimums kann sich der Kläger nicht berufen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass über den Schutz des religiösen Existenzminimums hinausgehend auch die öffentliche Glaubensbetätigung geschützt ist, ist eine relevante Beeinträchtigung der so verstandenen Religionsfreiheit jedenfalls nur bei schwerwiegenden Eingriffen gegeben (vgl. Art. 9 Abs. 1 a) QualRL). Nach der Erkenntnislage der Kammer sind solche schwerwiegenden Eingriffe nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten. Die Kurdistan Regionalregierung, die zumindest de-facto die Kontrolle über den Distrikt Til Kef hat, setzt vielmehr ihre Politik fort, die yezidische Religion als die ursprüngliche Religion aller Kurden zu propagieren. Mehrere yezidische Feiertage wurden zu offiziellen Ferien erklärt. Auch wenn die religiösen yezidischen Feste nur eingeschränkt begangen werden konnten, war es z.B. im Oktober 2009 möglich, dass mehr als 4.000 Yeziden aus dem Sindjar nach Lalisch reisten, um dort das Fest der Versammlung zu feiern. 54 Vgl. EZKS, Auskunft an VG München vom 17. Februar 2010, Seite 2 f. und Seite 12. 55 Die Nichtdurchführung wesentlicher Zeremonien, um die Gefahr terroristischer Anschläge nicht zu steigern, mag eine Beeinträchtigung der religiösen Feier gewesen sein, ein schwerwiegender Eingriff in die öffentliche Religionsausübung ist hierin aber nicht zu sehen. 56 Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 9. Dezember 2010 (10 C 21.09 und10 C 19.09) dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt hat, ob Art. 9 Abs. 1 a) QualRL dahin auszulegen sei, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit, der gegen Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt, eine Verfolgungshandlung im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, sondern eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht nur dann vorliegt, wenn ihr Kernbereich betroffen ist. In diesen Verfahren ist klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen die Sanktionierung einer Religionsausübung in der Öffentlichkeit zur Flüchtlingsanerkennung führen kann. 57 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 - , juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 14 A 64/11.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 17 K 4952/10.A -, juris. 58 Die Frage staatlicher Sanktionierung der öffentlichen Religionsausübung stellt sich vorliegend jedoch nicht. 59 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 60 Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. 61 Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O. 62 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 63 Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, sie kann aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., vom 14.Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 e) QualRL. 64 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. 65 Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in der Provinz Niniwe, der Heimatregion des Klägers, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung. 66 Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O., m.w.N. 67 Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen. 68 Insgesamt lässt sich vielmehr von einer Verbesserung der Sicherheitslage sprechen. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. Gefährdung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches. 69 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteile vom 19. April 2011 - M 16 K 10.30538 - und vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, jeweils juris. 70 Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch bedrückend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der terroristischen Anschläge bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul. 71 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6. 72 Besonders gefährdet sind nach wie vor Sicherheitskräfte wie Polizisten und Soldaten, Richter, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. Kollaborateure. Auch Mitarbeiter der Ministerien und der Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Daneben zählen Friseure, Geschäftsleute, die Alkohol verkaufen, Mitarbeiter der internationalen Organisationen, Mitglieder politischer Parteien, Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal zu den besonders gefährdeten Personengruppen. 73 Vgl. AA, Lagebericht, Seiten 14 und 21; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 2; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O. 74 Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung. 75 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N. 76 Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 80 % abgenommen und stagniert seit etwa zwei Jahren auf einem hohen Niveau. 77 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6. 78 Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer der letzten drei Jahre (2009 ca. 4.704, 2010 ca. 4.036 und 2011 ca. 4.087 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken. 79 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 14; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N. 80 In der Provinz Niniwe, der Herkunftsprovinz des Klägers, gab es im Jahr 2009 rund 30 Tote je 100.000 Einwohner (Opferzahl von 0,03 %) und 2010 18 Tote je 100.000 Einwohner (0,018 %). 81 Vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 51. 82 Insoweit gelten für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien wie für die im Bereich des Flüchtlingsrechts maßgebliche Verfolgungsdichte. 83 Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage nach dem endgültigen Abzug der US-Truppen im Dezember 2011 weiter verschärft hat oder künftig weiter verschärfen wird, gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte. Zwar ist es nach dem Abzug der US-Kampfverbände im August 2010 zu einer Vielzahl an Anschlägen gekommen, auch lähmt der Streit der irakischen Koalitionsregierung ein effektives Regierungshandeln, gleichwohl lassen die oben angeführten und auf hohem Niveau stagnierenden Opferzahlen keinen Anhalt für eine relevante Verschärfung erkennen. Die Einschätzung der Sicherheitslage kann daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in den Jahren 2011 und 2010 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben. 84 Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, a.a.O. 85 Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Heimkehrer hängt wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. 86 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 33. 87 Für den yezidischen Kläger bestehen daher bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gefahren. 88 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O. 90 Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden. 91 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris. 92 Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, auch wenn nach aktuellen Erkenntnissen die Versorgungslage trotz internationaler Hilfsgelder infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak als sehr schwierig bezeichnet wird. 93 Vgl. AA, Lagebericht, Seite 32. 94 Dafür dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen Gründen in eine Gefahr im oben bezeichneten Sinne geraten könnten, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 96