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Beschluss

A 11 S 331/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Folgeantrag nach bestandskräftiger Ablehnung ist nur zuzulassen, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neue, binnen Dreimonaten vorgebrachte Beweismittel vorliegen. • Die bloße nachträgliche Behauptung der Zugehörigkeit zu den Roma stellt kein neues, verfahrenswiederaufnehmendes Beweismittel im Sinne von § 51 VwVfG dar. • Angehörige der Roma im Kosovo sind insgesamt keiner derart dichten Gruppenverfolgung ausgesetzt, dass sich hieraus ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs.1 AufenthG ergibt. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG kommt nur bei erheblicher individueller Gefahr oder bei bewaffneten Konflikten bzw. extremen Gefährdungslagen in Betracht; hierfür reichen allgemeine, wirtschaftliche oder medizinische Defizite nicht aus. • Für chronische Krankheiten und psychische Störungen ist darzulegen, dass im Herkunftsland eine erhebliche konkrete Verschlechterung droht; allgemeine Versorgungslücken genügen nicht, wenn Grundversorgung und nötige Medikamente verfügbar sind.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot oder Flüchtlingsstatus für Roma aus dem Kosovo • Ein Folgeantrag nach bestandskräftiger Ablehnung ist nur zuzulassen, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neue, binnen Dreimonaten vorgebrachte Beweismittel vorliegen. • Die bloße nachträgliche Behauptung der Zugehörigkeit zu den Roma stellt kein neues, verfahrenswiederaufnehmendes Beweismittel im Sinne von § 51 VwVfG dar. • Angehörige der Roma im Kosovo sind insgesamt keiner derart dichten Gruppenverfolgung ausgesetzt, dass sich hieraus ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs.1 AufenthG ergibt. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG kommt nur bei erheblicher individueller Gefahr oder bei bewaffneten Konflikten bzw. extremen Gefährdungslagen in Betracht; hierfür reichen allgemeine, wirtschaftliche oder medizinische Defizite nicht aus. • Für chronische Krankheiten und psychische Störungen ist darzulegen, dass im Herkunftsland eine erhebliche konkrete Verschlechterung droht; allgemeine Versorgungslücken genügen nicht, wenn Grundversorgung und nötige Medikamente verfügbar sind. Die Klägerin, 1950 geboren, kommt aus dem Kosovo und behauptet Angehörige der Roma zu sein. Sie und ihre 1990/1992 geborenen Kinder leben seit 1992 in Deutschland; ein erster Asylantrag wurde 1993 bestandskräftig abgelehnt. Mit einem Asylfolgeantrag 2000 machte die Klägerin geltend, wegen Roma-Zugehörigkeit in Kosovo Verfolgung und gesundheitliche Versorgungslosigkeit zu erleiden; sie legte medizinische Atteste und eine Bestätigung vor. Das Bundesamt lehnte 2004 den Folgeantrag ab und drohte Abschiebung nach Serbien und Montenegro bzw. Kosovo an, weil keine individuelle Verfolgung und keine unzureichende Versorgung nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 2006 ab; die Berufung wurde mit Zulassung auf Verfahrensmängel weitergeführt. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage geprüft und insbesondere Lageberichte sowie medizinische Unterlagen berücksichtigt. • Zulässigkeit: Die Berufung war formell zulässig und wurde gemäß §130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Folgeantrag (§71 AsylVfG/§51 VwVfG): Der Asylfolgeantrag genügt nicht den Voraussetzungen, weil die behauptete Roma-Zugehörigkeit keine geänderte Sachlage begründet und die vorgelegten Unterlagen kein neues, innerhalb der Dreimonatsfrist vorgebrachtes Beweismittel darstellen. • Flüchtlingsanerkennung (§60 Abs.1 AufenthG): Selbst bei Anerkennung als Roma scheidet Flüchtlingsanerkennung aus, da keine dichte, gruppenweiten Verfolgung vorliegt; nichtstaatliche Übergriffe erreichen nicht das erforderliche Intensitätsniveau, und internationale sowie kosovarische Schutzmöglichkeiten bestehen. • Abschiebungsverbot wegen bewaffneten Konflikts (§60 Abs.7 Satz2): Im Kosovo besteht kein innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt in der erforderlichen Intensität, sodass subsidiärer Schutz nach Art.15 lit.c der Richtlinie nicht einschlägig ist. • Abschiebungsverbot aus Gesundheitsgründen (§60 Abs.7 Satz1): Die Klägerin legte Atteste zu chronischen Erkrankungen vor, jedoch zeigen Lageberichte und Angaben zur medizinischen Versorgung, dass Grundversorgung und notwendige Medikamente im Kosovo verfügbar sind; als chronisch Kranke wäre sie von Zuzahlungen befreit. Damit fehlt die erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. • Psychische Erkrankung: Die vorgelegten Atteste genügen nicht den fachärztlichen Mindestanforderungen, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine nicht behandelbare PTBS oder für eine unvermeidbare lebensgefährliche Verschlechterung. • Beweisführung und Amtsermittlung: Ein ergänzendes Sachverständigengutachten war nicht geboten, weil keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die erhobenen Behauptungen bestanden. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §132 VwGO nicht erfüllt sind. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach §60 Abs.1 AufenthG und kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG für den Kosovo. Der Asylfolgeantrag erfüllt nicht die Anforderungen an ein Wiederaufgreifen des Verfahrens; die behauptete Roma-Zugehörigkeit und die vorgelegten ärztlichen Unterlagen begründen weder eine hinreichende individuelle Verfolgungsgefahr noch eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bei Rückkehr. Die vorliegenden Lageberichte und die Prüfung der medizinischen Versorgung führen zu der Überzeugung, dass notwendige Basismedikation und Grundversorgung im Kosovo grundsätzlich erreichbar sind. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für Schutzgewährung oder ein Abschiebungsverbot; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision bleiben bestehen.