Urteil
A 1 K 234/14
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige und Roma, begehrt im Folgeverfahren ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit erfolglos zwei Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, die 1995 bzw. 2006 abgeschlossen wurden. 3 Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 27.08.2013 über Ungarn und Österreich erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.08.2013 einen Folgeantrag. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, Gesandte hätten sie und ihre Familie bedroht, indem sie Geld von ihnen verlangt hätten. Sie hätten sie bedroht und 1000 EUR von ihnen verlangt. Sie hätten aber kein Geld gehabt, um es ihnen zu geben. Die Leute hätten ihnen dann gesagt, dass sie ihr Haus niederbrennen oder abreißen lassen, wenn sie ihnen kein Geld geben würden. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten großen Stress davon bekommen. Sie selbst habe auch sehr viel Angst. Sie hätten Angst vor ihnen sowie davor, sich nach Serbien zurückzubegeben, weil sie fürchteten, dort weiter malträtiert zu werden. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29.01.2014 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 20.10.2003 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab, forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung nach Serbien an. 5 Die Klägerin hat am 06.02.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und verweist zur Begründung auf ihre Angaben beim Bundesamt. 6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (in sachdienlicher Auslegung), 7 den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und ihr subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. 11 Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Entscheidung erfolgt mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz oder die Feststellung nationalrechtlicher Abschiebungsverbote. Der Bescheid vom 29.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I, S. 3474) am 01.12.2013 maßgebliche Fassung des Aufenthalts- und des Asylverfahrensgesetzes. 16 Hier kann offen bleiben, ob die für die Verfahrensrelevanz eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Denn das Gericht darf in einem Verfahren über die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt die Sache nicht zur Entscheidung über das begehrte Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an das Bundesamt „zurückverweisen“, sondern muss hierüber selbst entscheiden (sog. „Durchentscheiden“; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861, Hessischer VGH, Urteil vom 23.03.1998 - 12 UE 2918/96.A -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.1998 - 23 A 5189/97.A - und Beschluss vom 22.03.1999 - 10 A 1621/96.A -). Da damit die Verwaltungsgerichte in einem Asylfolgeantragsverfahren auch dann in der Sache selbst wie in einem Asylerstverfahren zu entscheiden haben, wenn das Bundesamt lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 VwVfG rechtswidrig abgelehnt hat, führt dies automatisch dazu, dass das Gericht in einem Fall, in dem es für den Folgeantragsteller abschließend negativ über die Gewährung von Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG entscheiden kann, nicht zuvor inzidenter über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entscheiden muss. 17 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Klägerin hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 18 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn einem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hat der Ausländer im Heimatland bereits politische Verfolgung erlitten, so ist ihm die Rückkehr nur zumutbar, wenn er im Heimatstaat vor dem Schicksal erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, Juris). 19 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht der Klägerin bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch Österreich und Ungarn, über die die Klägerin nach eigenen Angaben eingereist ist. 20 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch setzt nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG voraus, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ist. Dies ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. 21 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 22 Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG). 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Juris). 24 Wenn der Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris, m.w.N.). 25 Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (Einzelfallverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, Juris, und vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, Juris). An diesen Anforderungen ist unter Geltung der unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris). 26 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Juris). 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Es kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Serbien ausgereist ist, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigten, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 28 Soweit die Klägerin sich auf individuelle Probleme - die ohne weitere Substantiierung vorgetragene Erpressung durch „Gesandte“ - beruft, ist eine dem Staat zurechenbare Verfolgung nicht ersichtlich. Im Übrigen könnten sie bei Vorliegen krimineller Handlungen den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen (siehe dazu auch unten). 29 Soweit sich die Klägerin nicht auf ein individuelles Schicksal beruft, sondern allein auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und deren Probleme in Serbien, ist festzustellen, dass den Roma in Serbien eine Gruppenverfolgung weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure droht, auch besteht keine extreme Gefahrenlage allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). 30 Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichts, dass Roma in Serbien - trotz ihrer prekären Lebenssituation - nicht politisch verfolgt werden (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.12.2011 - A 7 K 3536/11 -, Urteil vom 29.07.2009 - A 7 K 478/09 - und Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1606/09 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - m.w.N., OVG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - A 4 B 229/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 - AuAS 2010, 190, VG Minden, Urteil vom 17.01.2011 - 7K3113/10.A -, VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - A 5 K 3262/10 -, VG Berlin, Urteil vom 11.05.2010 - VG 37 K 8.09 A -, VG Berlin, Urteil vom 23.03.2010 - VG 37 X 85.07 -). 31 Die Roma gehören zwar auch heute noch überwiegend den untersten sozialen Schichten der Bevölkerung an, ihre Lage ist durch Armut und schlechte Wohnverhältnisse gekennzeichnet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Bereits in der Rechtsprechung zum früheren Jugoslawien bildete es aber eine gefestigte Erkenntnis, dass Angehörige des Volkes der Roma zwar mit Diskriminierungen, insbesondere mit erheblichen Benachteiligungen im beruflichen Bereich, zu rechnen hatten, dass diese aber nicht die Schwelle der politischen Verfolgung erreichten. Die unzureichende Integration der Roma in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Leben im früheren Jugoslawien beruhte vielfach auf deren niedrigem Ausbildungsniveau und den Eigentümlichkeiten ihres Lebensstils sowie auch auf den Vorurteilen der Angehörigen anderer Volksgruppen, sie war dagegen nicht Folge einer gezielten, systematischen Diskriminierungspolitik der staatlichen Organe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.1991 - A 13 S 1711/91 -, Beschluss vom 02.12.1991 - A 13 S 1816/91 -, Beschluss vom 16.12. 1991 - A 13 S 1939/91 - und Beschluss vom 14.06.1994 - A 14 S 1990/93 -). Eine wesentliche Änderung dieser Sachlage ist seither nicht zu verzeichnen. Bei den in vergangener Zeit dokumentierten Übergriffen aus der Bevölkerung gegen Minderheiten handelte es sich zwar um drastische Einzelfälle. Pogromartige Ausschreitungen werden in den einschlägigen Erkenntnismitteln aber nicht erwähnt. Im Übrigen fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat das rechtswidrige Vorgehen von Teilen der Bevölkerung gegen die Roma und andere Minoritäten duldet oder gar unterstützt. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm, das auf die gewaltsame Vertreibung oder gar Vernichtung der Roma in Serbien gerichtet war bzw. ist. 32 Serbiens Politik ist seit Jahren auf eine konsequente Annäherung an die EU ausgerichtet, erst recht seit der Wahl vom 11.05.2008, aus der die proeuropäische Listenverbindung der Demokratischen Partei (DS) mit 38,8 % als Siegerin hervorgegangen war. Daran hat sich nach der Wahl vom 06.05.2012, in deren Folge eine Koalition unter Premierminister Dačić (Sozialistische Partei Serbiens, SPS) die Regierung übernahm (zur aktuellen Regierung siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Serbische_Regierung), nichts geändert. Die Hauptprioritäten dieser Koalitionsregierungen waren und sind die europäische Integration sowie umfassende Struktur- und Wirtschaftsreformen. Schon knapp zwei Wochen nach dem Amtsantritt der neuen serbischen Regierung im Jahr 2008 erfolgte ein Personalwechsel an der Spitze des Geheimdienstes und die von der EU lange angemahnte Festnahme Radovan Karadzics. Serbien ist auch die weitere Annäherung an die EU gelungen, so dass am 22.12.2009 ein Antrag auf Aufnahme gestellt worden ist und im Übrigen seit 19.12.2009 auch der Visumszwang für Reisen serbischer Bürger in den Schengen-Raum aufgehoben worden ist. Allerdings sind die internationalen und bilateralen Beziehungen Serbiens immer noch wegen des Verhältnisses zu Kosovo belastet. Serbien befindet sich nach wie vor im Transformationsprozess, macht nun aber deutliche Fortschritte. Auch die Stabilität der Regierung hat zugenommen. Die bürgerlichen und politischen Rechte der Bevölkerung werden weitgehend geachtet. Eine gezielte und systematische Unterdrückung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung findet nicht statt. Allerdings kommt es gelegentlich zu Verstößen gegen Menschenrechte (u.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Allgemein werden Serbien aber deutliche Fortschritte hinsichtlich der Erfüllung der politischen Kriterien und der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Partnerschaft attestiert. 33 Im Übrigen sind seit einigen Jahren auch Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)), auch wenn es an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz nach wie vor noch mangelt. Schon die damalige Bundesrepublik Jugoslawien hat im Frühjahr 2001 das Rahmenabkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert, und das jugoslawische Parlament hat am 26.02.2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet, das erstmals auch den Roma den Status einer nationalen Minderheit zuerkennt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Nach langen und heftigen internen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Roma-Gruppen konnte im Frühjahr 2003 der Nationalrat der Roma gewählt werden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, das die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt. Darüber hinaus hatte Serbien vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 den Vorsitz der sog. Romadekade inne, identifizierte die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. So wurde u.a. Romanes als Wahlfach im Unterricht angeboten (vgl. hierzu ai Jahresbericht 2009). 34 Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) hat sich die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) in Serbien deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprächen europäischen Standards. Allerdings sei die Umsetzung der Regelungen zum Minderheitenschutz bisweilen unbefriedigend. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit sei weiterhin schwierig und habe seit Aufhebung der Visapflicht zu einem massiven Anstieg der Asylanträge in der EU (auch in der Bundesrepublik Deutschland) durch Roma geführt. In der serbischen Öffentlichkeit seien Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings seien in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gebe es nicht. Die Regierung bemühe sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Roma sollen zwar weiterhin von Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein. Die serbische Regierung habe jedoch am 10.06.2013 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u.a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialen Schutz verabschiedet. Diesen Ausführungen entnimmt das Gericht, dass vom serbischen Staat weiterhin keine Gruppenverfolgung ausgeht. 35 Gleiches gilt hinsichtlich einer mittelbaren Verfolgung (vgl. § 3c AsylVfG). Zwar ist es in der Vergangenheit zu einer Reihe zum Teil gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Privatpersonen gekommen, die die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Für die Annahme einer - mittelbaren - Gruppenverfolgung fehlt es aber bereits an dem zentralen Merkmal der erforderlichen „Verfolgungsdichte“. Im Übrigen ließe sich aus etwaigen Übergriffen durch Angehörige der serbischen Mehrheitsbevölkerung oder einzelne Amtswalter auch weder ein Asylanspruch noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Nach § 3c Nr. 3 AsylVfG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter § 3c Nr. 1 und 2 AsylVfG bzw. in § 3d AsylVfG genannten Akteure - Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Hierzu bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A -). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391 und BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - InfAusIR 1991, 363). Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391). Dies ist in Serbien der Fall, auch wenn die Polizei nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht. Jedoch führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher davon auszugehen, dass der serbische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG). 36 Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht wären (a.A. aber VG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -). 37 Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. 38 Sofern der Klägerin eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu K. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, April 2013, S. 41), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 89 bis 446 EUR, vgl. Waringo, a.a.O., S. 41) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (insbesondere auch dem Bericht des Regional Center For Minorities, Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl, Oktober 2012, den Frau Waringo zitiert) kein Datenmaterial entnehmen, das diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. 39 Auch durch die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine der Klägerin drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die von Frau Waringo (vgl. Waringo, a.a.O., S. 40) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Bei den von Frau Waringo gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart angeführten sieben Fällen, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, wird nicht differenziert, ob diese gerade Asylantragsteller betroffen haben. Auch ist unklar, ob diese sieben Verfahren zu Verurteilungen geführt haben. 40 Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z.B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland), folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris, das zu vergleichbaren Regelungen in Mazedonien ergangen ist), dass diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit darstellen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität. Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen hat, nachdem dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt sind, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten. Im Übrigen können die von Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit betroffenen Personen hiergegen auch in Serbien den Rechtsweg beschreiten, zumal die Beschränkungen der Ausreisefreiheit nach Darstellung von Frau Waringo gegen Art. 17 der serbischen Verfassung verstoßen (vgl. Waringo, a.a.O., S. 42). 41 Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 42 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben. 43 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. 44 Bezüglich der (möglichen) Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit und damit eines etwaigen Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vermag das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht anzunehmen, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit (Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) droht. Deshalb kann offen bleiben, ob Art. 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll erfasst (dies verneinend: VG München, Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris) und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. 45 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 46 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Serbien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, Juris). 47 Eine solche zu berücksichtigende existentielle Extremgefährdung bei einer Rückkehr nach Serbien durch mangelnde Versorgung mit Nahrung und Unterkunft kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht angenommen werden, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass sich die Existenzbedingungen für Roma in Serbien sehr schwierig gestalten und sie keineswegs mitteleuropäischen Standards entsprechen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). 48 Eine (individuelle) Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 49 Anhaltspunkte dafür sind bei der Klägerin nicht ersichtlich. Im Übrigen sind laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013, S. 22) in Serbien nur sehr wenige Krankheiten nicht oder nur schlecht behandelbar. Psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, sind in Serbien grundsätzlich behandelbar. Für die medizinische Versorgung in Serbien gibt es im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Zwar ist Voraussetzung hierfür die Registrierung, jedoch sind hier keine Umstände ersichtlich, dass dies im Falle der Klägerin nicht möglich sein würde. Diese Versicherung gilt auch für alle Arbeitnehmer; auch gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sind versichert und zahlen keine Versicherungsbeiträge. Eine ärztliche Notfallversorgung ist zudem grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). 50 Auch die Probleme der Klägerin aufgrund der versuchten Erpressung ihrer Familie unter Drohung mit der Zerstörung des Hauses der Familie führen nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hierbei handelt es sich um kriminelle Handlungen, gegen die die Klägerin den Schutz der serbischen Polizei in Anspruch nehmen kann. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass hiervon die körperliche Integrität der Klägerin bedroht wäre. Im Übrigen könnte die Klägerin etwaigen Bedrohungen auch durch Niederlassung an einem anderen Ort in Serbien entgehen. 51 Die Abschiebungsandrohung basiert auf § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Gründe 12 Die Entscheidung erfolgt mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz oder die Feststellung nationalrechtlicher Abschiebungsverbote. Der Bescheid vom 29.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage. Das ist hier die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I, S. 3474) am 01.12.2013 maßgebliche Fassung des Aufenthalts- und des Asylverfahrensgesetzes. 16 Hier kann offen bleiben, ob die für die Verfahrensrelevanz eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Denn das Gericht darf in einem Verfahren über die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch das Bundesamt die Sache nicht zur Entscheidung über das begehrte Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an das Bundesamt „zurückverweisen“, sondern muss hierüber selbst entscheiden (sog. „Durchentscheiden“; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861, Hessischer VGH, Urteil vom 23.03.1998 - 12 UE 2918/96.A -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.1998 - 23 A 5189/97.A - und Beschluss vom 22.03.1999 - 10 A 1621/96.A -). Da damit die Verwaltungsgerichte in einem Asylfolgeantragsverfahren auch dann in der Sache selbst wie in einem Asylerstverfahren zu entscheiden haben, wenn das Bundesamt lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 VwVfG rechtswidrig abgelehnt hat, führt dies automatisch dazu, dass das Gericht in einem Fall, in dem es für den Folgeantragsteller abschließend negativ über die Gewährung von Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG entscheiden kann, nicht zuvor inzidenter über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entscheiden muss. 17 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Klägerin hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 18 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung eine durch Tatsachen begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss, die mit Gefahr für Leib, Leben, persönliche Freiheit oder einem die Menschenwürde verletzenden Eingriff in sonstige Rechtsgüter verbunden ist. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn einem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hat der Ausländer im Heimatland bereits politische Verfolgung erlitten, so ist ihm die Rückkehr nur zumutbar, wenn er im Heimatstaat vor dem Schicksal erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - 9 C 308/81 -, Juris). 19 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht der Klägerin bereits aufgrund von Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht zu. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sichere Drittstaaten sind unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch Österreich und Ungarn, über die die Klägerin nach eigenen Angaben eingereist ist. 20 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch setzt nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG voraus, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) ist. Dies ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. 21 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 22 Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG). 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Juris). 24 Wenn der Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris, m.w.N.). 25 Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (Einzelfallverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, Juris, und vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, Juris). An diesen Anforderungen ist unter Geltung der unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 - 9 A 2561/10.A -, Juris). 26 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Juris). 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Klägerin nicht vor. Es kann weder festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Serbien ausgereist ist, noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigten, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG droht. 28 Soweit die Klägerin sich auf individuelle Probleme - die ohne weitere Substantiierung vorgetragene Erpressung durch „Gesandte“ - beruft, ist eine dem Staat zurechenbare Verfolgung nicht ersichtlich. Im Übrigen könnten sie bei Vorliegen krimineller Handlungen den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen (siehe dazu auch unten). 29 Soweit sich die Klägerin nicht auf ein individuelles Schicksal beruft, sondern allein auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und deren Probleme in Serbien, ist festzustellen, dass den Roma in Serbien eine Gruppenverfolgung weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure droht, auch besteht keine extreme Gefahrenlage allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). 30 Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichts, dass Roma in Serbien - trotz ihrer prekären Lebenssituation - nicht politisch verfolgt werden (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.12.2011 - A 7 K 3536/11 -, Urteil vom 29.07.2009 - A 7 K 478/09 - und Urteil vom 18.11.2009 - A 7 K 1606/09 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - m.w.N., OVG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - A 4 B 229/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 - AuAS 2010, 190, VG Minden, Urteil vom 17.01.2011 - 7K3113/10.A -, VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010 - A 5 K 3262/10 -, VG Berlin, Urteil vom 11.05.2010 - VG 37 K 8.09 A -, VG Berlin, Urteil vom 23.03.2010 - VG 37 X 85.07 -). 31 Die Roma gehören zwar auch heute noch überwiegend den untersten sozialen Schichten der Bevölkerung an, ihre Lage ist durch Armut und schlechte Wohnverhältnisse gekennzeichnet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Bereits in der Rechtsprechung zum früheren Jugoslawien bildete es aber eine gefestigte Erkenntnis, dass Angehörige des Volkes der Roma zwar mit Diskriminierungen, insbesondere mit erheblichen Benachteiligungen im beruflichen Bereich, zu rechnen hatten, dass diese aber nicht die Schwelle der politischen Verfolgung erreichten. Die unzureichende Integration der Roma in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Leben im früheren Jugoslawien beruhte vielfach auf deren niedrigem Ausbildungsniveau und den Eigentümlichkeiten ihres Lebensstils sowie auch auf den Vorurteilen der Angehörigen anderer Volksgruppen, sie war dagegen nicht Folge einer gezielten, systematischen Diskriminierungspolitik der staatlichen Organe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.1991 - A 13 S 1711/91 -, Beschluss vom 02.12.1991 - A 13 S 1816/91 -, Beschluss vom 16.12. 1991 - A 13 S 1939/91 - und Beschluss vom 14.06.1994 - A 14 S 1990/93 -). Eine wesentliche Änderung dieser Sachlage ist seither nicht zu verzeichnen. Bei den in vergangener Zeit dokumentierten Übergriffen aus der Bevölkerung gegen Minderheiten handelte es sich zwar um drastische Einzelfälle. Pogromartige Ausschreitungen werden in den einschlägigen Erkenntnismitteln aber nicht erwähnt. Im Übrigen fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der serbische Staat das rechtswidrige Vorgehen von Teilen der Bevölkerung gegen die Roma und andere Minoritäten duldet oder gar unterstützt. Erst recht fehlen Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm, das auf die gewaltsame Vertreibung oder gar Vernichtung der Roma in Serbien gerichtet war bzw. ist. 32 Serbiens Politik ist seit Jahren auf eine konsequente Annäherung an die EU ausgerichtet, erst recht seit der Wahl vom 11.05.2008, aus der die proeuropäische Listenverbindung der Demokratischen Partei (DS) mit 38,8 % als Siegerin hervorgegangen war. Daran hat sich nach der Wahl vom 06.05.2012, in deren Folge eine Koalition unter Premierminister Dačić (Sozialistische Partei Serbiens, SPS) die Regierung übernahm (zur aktuellen Regierung siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Serbische_Regierung), nichts geändert. Die Hauptprioritäten dieser Koalitionsregierungen waren und sind die europäische Integration sowie umfassende Struktur- und Wirtschaftsreformen. Schon knapp zwei Wochen nach dem Amtsantritt der neuen serbischen Regierung im Jahr 2008 erfolgte ein Personalwechsel an der Spitze des Geheimdienstes und die von der EU lange angemahnte Festnahme Radovan Karadzics. Serbien ist auch die weitere Annäherung an die EU gelungen, so dass am 22.12.2009 ein Antrag auf Aufnahme gestellt worden ist und im Übrigen seit 19.12.2009 auch der Visumszwang für Reisen serbischer Bürger in den Schengen-Raum aufgehoben worden ist. Allerdings sind die internationalen und bilateralen Beziehungen Serbiens immer noch wegen des Verhältnisses zu Kosovo belastet. Serbien befindet sich nach wie vor im Transformationsprozess, macht nun aber deutliche Fortschritte. Auch die Stabilität der Regierung hat zugenommen. Die bürgerlichen und politischen Rechte der Bevölkerung werden weitgehend geachtet. Eine gezielte und systematische Unterdrückung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung findet nicht statt. Allerdings kommt es gelegentlich zu Verstößen gegen Menschenrechte (u.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Allgemein werden Serbien aber deutliche Fortschritte hinsichtlich der Erfüllung der politischen Kriterien und der Verwirklichung der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Partnerschaft attestiert. 33 Im Übrigen sind seit einigen Jahren auch Bestrebungen der serbischen Regierung zu erkennen, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)), auch wenn es an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz nach wie vor noch mangelt. Schon die damalige Bundesrepublik Jugoslawien hat im Frühjahr 2001 das Rahmenabkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert, und das jugoslawische Parlament hat am 26.02.2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen Minderheiten verabschiedet, das erstmals auch den Roma den Status einer nationalen Minderheit zuerkennt. Seit 2003 bestehen sog. Minderheitenräte. Nach langen und heftigen internen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Roma-Gruppen konnte im Frühjahr 2003 der Nationalrat der Roma gewählt werden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Im März 2009 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Im August 2009 wurde das Gesetz über die sog. Nationalen Minderheitenräte angenommen, das die Zuständigkeiten und die Wahlmodalitäten dieser Räte entsprechend internationaler Standards regelt. Darüber hinaus hatte Serbien vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 den Vorsitz der sog. Romadekade inne, identifizierte die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit und stellte hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung. So wurde u.a. Romanes als Wahlfach im Unterricht angeboten (vgl. hierzu ai Jahresbericht 2009). 34 Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) hat sich die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) in Serbien deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprächen europäischen Standards. Allerdings sei die Umsetzung der Regelungen zum Minderheitenschutz bisweilen unbefriedigend. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit sei weiterhin schwierig und habe seit Aufhebung der Visapflicht zu einem massiven Anstieg der Asylanträge in der EU (auch in der Bundesrepublik Deutschland) durch Roma geführt. In der serbischen Öffentlichkeit seien Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings seien in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma gebe es nicht. Die Regierung bemühe sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Roma sollen zwar weiterhin von Übergriffen auf Personen im Polizeigewahrsam überproportional betroffen sein. Die serbische Regierung habe jedoch am 10.06.2013 einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u.a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialen Schutz verabschiedet. Diesen Ausführungen entnimmt das Gericht, dass vom serbischen Staat weiterhin keine Gruppenverfolgung ausgeht. 35 Gleiches gilt hinsichtlich einer mittelbaren Verfolgung (vgl. § 3c AsylVfG). Zwar ist es in der Vergangenheit zu einer Reihe zum Teil gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Privatpersonen gekommen, die die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). Für die Annahme einer - mittelbaren - Gruppenverfolgung fehlt es aber bereits an dem zentralen Merkmal der erforderlichen „Verfolgungsdichte“. Im Übrigen ließe sich aus etwaigen Übergriffen durch Angehörige der serbischen Mehrheitsbevölkerung oder einzelne Amtswalter auch weder ein Asylanspruch noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herleiten. Nach § 3c Nr. 3 AsylVfG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter § 3c Nr. 1 und 2 AsylVfG bzw. in § 3d AsylVfG genannten Akteure - Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat beherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Hierzu bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A -). Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391 und BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - InfAusIR 1991, 363). Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse oder bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - NVwZ 1995, 391). Dies ist in Serbien der Fall, auch wenn die Polizei nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013) nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht. Jedoch führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist daher davon auszugehen, dass der serbische Staat willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG). 36 Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin als Roma aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland oder aufgrund einer drohenden Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) durch Strafvorschriften bzw. die Verwaltungspraxis in Serbien von politischer Verfolgung bedroht wären (a.A. aber VG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -). 37 Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (S. 23) weder de iure noch de facto. 38 Sofern der Klägerin eine Sanktion aufgrund der Verletzung melderechtlicher Vorschriften drohen mag (vgl. dazu K. Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland, April 2013, S. 41), liegt hierin weder eine gezielte Sanktionierung der Stellung eines Asylantrags im Ausland noch ein gezielter Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch fehlt es bei den möglicherweise drohenden melderechtlichen Sanktionen (in Form einer Geldstrafe von 89 bis 446 EUR, vgl. Waringo, a.a.O., S. 41) an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Intensität. Für die behauptete selektive Anwendung des Gesetzes auf Roma lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (insbesondere auch dem Bericht des Regional Center For Minorities, Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl, Oktober 2012, den Frau Waringo zitiert) kein Datenmaterial entnehmen, das diese Behauptung stützen würde (z.B. Fälle, in denen bei Verstößen durch andere serbische Staatsangehörige als Roma das Gesetz keine Anwendung gefunden hätte). Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Roma Verstöße besonders häufig vorkommen, weil sie aufgrund der Visumsfreiheit verstärkt ins (EU-)europäische Ausland reisen. 39 Auch durch die Vorschrift des § 350a des serbischen Strafgesetzbuchs vermag das Gericht keine der Klägerin drohende politische Verfolgung festzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes bezieht sich nicht auf Asylantragsteller selbst, sondern auf Dritte, die Beihilfehandlungen zur missbräuchlichen Asylantragstellung leisten. So wird die Vorschrift auch vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht vom 18.10.2013 (S. 23 f.) verstanden. Für die von Frau Waringo (vgl. Waringo, a.a.O., S. 40) angenommene weite Auslegung gibt es in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine Stütze, insbesondere sind keine Präzedenzfälle bekannt, in denen Asylantragsteller nach ihrer Rückkehr nach Serbien aufgrund dieser Vorschrift bestraft worden wären. Bei den von Frau Waringo gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart angeführten sieben Fällen, in denen Strafverfahren betrieben worden seien, wird nicht differenziert, ob diese gerade Asylantragsteller betroffen haben. Auch ist unklar, ob diese sieben Verfahren zu Verurteilungen geführt haben. 40 Soweit es faktische Beschränkungen der Ausreisefreiheit der Roma in Serbien geben mag (z.B. Forderung des Nachweises des Reisezwecks und ausreichender finanzieller Mittel bei der Ausreise sowie Beschränkungen der Ausreise abgelehnter Asylbewerber ins EU-Ausland), folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris, das zu vergleichbaren Regelungen in Mazedonien ergangen ist), dass diese Maßnahmen keinen Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit darstellen, da sie den betroffenen Personen nicht generell die Ausreise aus Serbien (etwa in benachbarte Nicht-EU-Staaten) unmöglich machen, sondern Einschränkungen bei einer Ausreise ins EU-Ausland darstellen. Diese Einschränkungen erreichen nicht die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität. Deshalb kann offen bleiben, ob und inwieweit Beschränkungen der Ausreisefreiheit grundsätzlich politische Verfolgung darstellen. Weiter kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit zu rechnen hat, nachdem dem Gericht aufgrund anderer Asylverfahren mehrere Beispiele - auch aus jüngster Zeit - bekannt sind, in denen serbische Roma unproblematisch - auch nach früherer Ablehnung eines Asylantrags - aus Serbien ausreisen konnten. Im Übrigen können die von Beschränkungen ihrer Ausreisefreiheit betroffenen Personen hiergegen auch in Serbien den Rechtsweg beschreiten, zumal die Beschränkungen der Ausreisefreiheit nach Darstellung von Frau Waringo gegen Art. 17 der serbischen Verfassung verstoßen (vgl. Waringo, a.a.O., S. 42). 41 Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt ebenfalls der dargelegte Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 42 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Serbien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG droht. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, denn die tatbestandliche Voraussetzung eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist in Serbien nicht gegeben. 43 Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. 44 Bezüglich der (möglichen) Beschränkung ihrer Ausreisefreiheit und damit eines etwaigen Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK vermag das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht anzunehmen, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in den Kernbereich des Rechts auf Freizügigkeit in Form der Ausreisefreiheit (Art. 2 Abs. 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK) droht. Deshalb kann offen bleiben, ob Art. 60 Abs. 5 AufenthG mit dem Verweis auf die EMRK auch das Vierte Zusatzprotokoll erfasst (dies verneinend: VG München, Urteil vom 25.03.2013 - M 24 K 12.30893 -, Juris) und ob und inwieweit Eingriffe in die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 3 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK gerechtfertigt wären. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. 45 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 46 Festzustellen ist zunächst, dass eine entsprechende Gefahr nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Serbien besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher die Klägerin angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen - über den dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinausgehend - mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, Juris). 47 Eine solche zu berücksichtigende existentielle Extremgefährdung bei einer Rückkehr nach Serbien durch mangelnde Versorgung mit Nahrung und Unterkunft kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht angenommen werden, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass sich die Existenzbedingungen für Roma in Serbien sehr schwierig gestalten und sie keineswegs mitteleuropäischen Standards entsprechen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). 48 Eine (individuelle) Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann unter anderem auch dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. 49 Anhaltspunkte dafür sind bei der Klägerin nicht ersichtlich. Im Übrigen sind laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.10.2013 (Stand: August 2013, S. 22) in Serbien nur sehr wenige Krankheiten nicht oder nur schlecht behandelbar. Psychische Erkrankungen, wie z.B. Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen, sind in Serbien grundsätzlich behandelbar. Für die medizinische Versorgung in Serbien gibt es im Bereich der Krankenversicherung eine gesetzliche Pflichtversicherung. Zwar ist Voraussetzung hierfür die Registrierung, jedoch sind hier keine Umstände ersichtlich, dass dies im Falle der Klägerin nicht möglich sein würde. Diese Versicherung gilt auch für alle Arbeitnehmer; auch gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sind versichert und zahlen keine Versicherungsbeiträge. Eine ärztliche Notfallversorgung ist zudem grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet (vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), vom 04.06.2010 (Stand: Mai 2010), vom 12.03.2012 (Stand: März 2012), vom 29.01.2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18.10.2013 (Stand: August 2013)). 50 Auch die Probleme der Klägerin aufgrund der versuchten Erpressung ihrer Familie unter Drohung mit der Zerstörung des Hauses der Familie führen nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hierbei handelt es sich um kriminelle Handlungen, gegen die die Klägerin den Schutz der serbischen Polizei in Anspruch nehmen kann. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass hiervon die körperliche Integrität der Klägerin bedroht wäre. Im Übrigen könnte die Klägerin etwaigen Bedrohungen auch durch Niederlassung an einem anderen Ort in Serbien entgehen. 51 Die Abschiebungsandrohung basiert auf § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.