Beschluss
13 A 1311/12.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0806.13A1311.12A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind vom Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2012 13 A 1560/12.A -, juris. Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 15 A 750/07.A -, juris. Derartige grundsätzlich bedeutsame und in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftige Fragen werden im Zulassungsantrag mit dem Vorbringen, es sei zu klären, ob "ein Urteil im Asylverfahren von Klägern aus dem Kosovo ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes gestützt werden darf, auch wenn zahlreiche Berichte von unabhängigen Nichtregierungsorganisationen vorliegen, die genau das Gegenteil von den Berichten des Auswärtigen Amtes angeben", nicht aufgeworfen. Mit dieser Frage stellt der Kläger ohne weitergehende Substantiierung die Behauptung auf, dass die Lage für Roma im Kosovo nicht der Darstellung im Lagebericht des Auswärtigen Amtes entspreche, sondern entsprechend der Berichte von Pro Asyl und des UNHCR im asylrechtlichen Sinne schlechter liege. Eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage, die für das Berufungsgericht entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, wirft der Zulassungsantrag damit nicht auf. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass die Situation von Rückkehrern in den Kosovo, die allgemein als schwierig anerkannt ist und entsprechend gewürdigt wird, im Übrigen abhängig von den Umständen ist, die sich vor Ort im Kosovo ergeben. Dementsprechend ist eine über den Einzelfall hinausgehende und für mehrere vergleichbare Fälle relevante Aussage nur bedingt möglich. In der Rechtsprechung ist entschieden, dass Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Kosovo mangels hinreichender Verfolgungsdichte derzeit keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine extreme Gefahrenlage besteht und dass ihnen ausreichender Zugang zu medizinischer Versorgung zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -, vom 3. Februar 2011 - 13 A 2499/10.A , juris, vom 19. August 2011 5 A 416/11.A - und vom 5. September 2011 13 A 1660/11.A -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 2010 A 11 S 331/07 , juris; OVG Saarl., Beschluss vom 8. Februar 2008 2 A 16/07 , juris; Sächs. OVG, Urteil vom 17. Mai 2011 A 4 A 510/10 , Beschluss vom 20. Mai 2011 A 4 A 666/09 -, Urteil vom 21. September 2010 A 4 B 615/07 -, jeweils juris. Auch sonst sind keine aktuellen Erkenntnisse ersichtlich, die den von dem Kläger aufgeworfenen grundsätzlichen Klärungsbedarf wecken könnten. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17. Juni 2012 (Stand: Mai 2012), S. 10 ff. und 23 ff. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Berichte von Pro Asyl und des UNHCR zur Lebenssituation von aus Deutschland abgeschobenen Roma und anderen im Kosovo lebenden Minderheiten Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils anführt, steht dem schließlich der zutreffende Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber, dass es dem Kläger zuzumuten ist, in der Übergangszeit die Soforthilfe des URA IIProgramms (http://www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo/projektkosovo-node.html) in Anspruch zu nehmen. Hiermit setzt sich der Kläger jedoch nicht schlüssig auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).