Urteil
10 K 2927/10.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0619.10K2927.10A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt ebenso wie seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter - deren Klageverfahren tragen die Geschäftszeichen 10 K 2078/12.A, 10 K 1866/12.A und 10 K 2079/12.A - sein zweites Folgeverfahren. Erstmalig beantragten sämtliche Familienmitglieder am 19. Mai 2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei wurde seinerzeit erklärt, sie seien der am 24. Oktober 1961 geborene I. B. , die am 15. August 1961 geborene M. B1. , der am 06. Februar 1989 geborene B2. B. und die am 18. Oktober 1998 geborene S. B. . Außerdem wurde damals geltend gemacht, sie seien alle in Aserbaidschan geboren worden und aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Für die Ehefrau des Klägers wurde eine Geburtsurkunde mit dem Ausstellungsdatum 13. September 1961 vorgelegt. Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass beim Bundeskriminalamt Fingerabdrucke zu zwei Personen mit den aus den Rubren dieses und des Verfahrens 10 K 2078/12.A ersichtlichen Namen - der Kläger sei demnach in Gyumri (Armenien) geboren worden - vorliegen, die mit den Fingerabdrucken der sich als I. B. und M. B1. ausgebenden Personen identisch sind. Dem lag eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 21. April 2000 an der deutsch-tschechischen Grenze in A. zugrunde. Nach Anhörungen des Klägers und dessen Ehefrau vom 22. Mai 2000, während derer sich diese auf angeblich in Aserbaidschan erlebte Repressalien wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit berufen und eine Ausreise am 25. April 2000 bzw. entsprechend einer späteren Korrektur am 05. Mai 2000 sowie eine Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg am 15. Mai 2000 behauptet hatten, lehnte das Bundesamt die Asylanträge mit Bescheid vom 22. August 2000 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 53 AuslG gegeben. Außerdem wurden alle Mitglieder der Familie unter Androhung der Abschiebung nach Armenien aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Den am 06. September 2000 von sämtlichen Familienangehörigen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. September 2000 - 11 L 1158/00.A - ab. Die zeitgleich erhobene Klage wurde mit Urteil vom 21. November 2011 - 11 K 3251/00.A - abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hatten der Kläger und seine Ehefrau die am 21. April 2000 in A. erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung ihrer Personen bestritten und zudem erklärt, sie könnten mit dem Namen Q. nichts anfangen. Am 13. Dezember 2007 stellten alle Mitglieder der Familie beim Bundesamt erneut unter den Personalien I. B. , M. B1. , B2. B. und S. B. weitere Asylanträge. Sie machten geltend, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich grundlegend zu ihren Gunsten geändert habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2007 - 9 B 05.30123 - seien sie als ethnische Armenier in Aserbaidschan einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt und fänden in Berg-Karabach keine inländische Fluchtalternative vor. Als Anlage fügten sie eine Bescheinigung der Botschaft der aserbaidschanischen Republik - Konsularabteilung - in Berlin vom 11. Januar 2006 bei, wonach I. B. und M. B1. aus Aserbaidschan stammten und dort wohnhaft gewesen, aber nicht registriert seien, sodass die Staatsangehörigkeit dieser wie auch ihrer beiden Kinder nicht festgestellt werden könne. Ferner sei die Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren nicht möglich. Außerdem wurde eine Urkunde zur Geburt des I. B. mit dem Ausstellungsdatum 21. Januar 1971 sowie eine Bescheinigung der Gütersloher Ärztin C. -C1. vom 13. Dezember 2007 beigebracht, wonach ihr Patient I. B. seit dem schweren Unfall seines Sohns - dabei ging es um einen Motorradunfall im August 2007, an dem der Sohn als Sozius beteiligt war - unter schweren Depressionen leide. Er befinde sich in psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie. Diese Anträge des Klägers sowie seiner Ehefrau und Tochter jeweils auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Januar 2008 ab. Zudem wurden ihre Anträge auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 22. August 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG negativ beschieden. Dabei ging das Bundesamt unverändert davon aus, dass es sich bei den Familienangehörigen angesichts zahlreicher Ungereimtheiten um armenische Staatsangehörige handele, zumal durch die vorgelegte Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft die behauptete aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht belegt worden sei. Die Behandelbarkeit der vom Kläger angeführten psychischen Beschwerden sei in Armenien gewährleistet. Der Folgeantrag des Sohns wurde separat mit einem Bescheid desselben Datums abgelehnt. Die daraufhin vom Kläger, seiner Ehefrau und Tochter am 18. Februar 2008 zum Geschäftszeichen 11 K 583/08.A erhobene Klage wie auch diejenige seines Sohns (11 K 582/08.A) blieben erfolglos (vgl. Urteile vom 09. Juni 2008). Dabei wurden ihnen ihre erneuten Beteuerungen, sie hießen B. bzw. B1. und seien aserbaidschanische Staatsangehörige, nicht geglaubt. Das Gericht wies seinerzeit darauf hin, dass der vorgelegten Bescheinigung der Botschaft der aserbaidschanischen Republik vom 11. Januar 2006 kein Beweiswert zukomme, da gerichtsbekannt sei, dass derartige Dokumente mit unwahrem Inhalt gegen Bezahlung unproblematisch erhältlich seien. Am 29. Oktober 2010 stellten der Kläger, seine Ehefrau und Tochter einen weiteren Folgeantrag - sein Sohn stellte einen gesonderten Antrag -, wobei sie nunmehr vortrugen, ihre wahren Namen lauteten in der Tat wie aus den Rubren dieses Verfahrens sowie der Verfahren 10 K 2078/12.A und 10 K 2079/12.A ersichtlich und sie seien am 24. Oktober 1963, 21. April 1964 und 18. Dezember 1998 geboren. Die Ehefrau und die Tochter des Klägers seien demnach Staatsangehörige Moldawiens und dort auch geboren worden, während es sich bei ihm um einen in Armenien geborenen moldawischen Staatsangehörigen armenischer Volkszugehörigkeit handele. Zum Nachweis wurde auf beigefügte Kopien ihrer zwischenzeitlich abgelaufenen Reisepässe und ihrer moldawischen Personalausweise verwiesen; die Originalunterlagen befänden sich noch bei Bekannten und würden demnächst vorgelegt. Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in ihrem Heimatland wurde verneint. Zur Verwendung der falschen Identitäten während der beiden vorangegangenen Asylverfahren hätten sie sich damals entschlossen, nachdem sie bei ihrer Einreise mit ihren echten Pässen an der deutsch-tschechischen Grenze nach Tschechien zurückgeführt worden seien. Aufgrund ihrer gemischt-nationalen Ehe hätten sie - der Kläger und seine Ehefrau - in Moldawien asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Auf jeden Fall lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Im Übrigen müsse auf jeden Fall die Abschiebungsandrohung geändert werden. Diese Anträge des Klägers, seiner Frau und Tochter jeweils auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 03. November 2010 ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Außerdem wurde die mit Bescheid vom 22. August 2000 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend geändert, dass sie für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkämen, in die Republik Moldau abgeschoben würden. Der Folgeantrag des Sohns des Klägers wurde mit Bescheid vom 08. Mai 2012 abgelehnt, woraufhin dieser am 24. Mai 2012 Klage erhob (10 K 1866/12.A). Am 15. November 2010 hat der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter die vorliegende Klage erhoben; im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ist das Verfahren hinsichtlich der Ehefrau und Tochter abgetrennt und unter den Geschäftszeichen 10 K 2078/12.A und 10 K 2079/12.A fortgeführt worden. Es wird geltend gemacht, sie seien aus Moldawien geflohen, weil sie dort Übergriffen mafiöser Kräfte ausgesetzt gewesen seien. Denn er, der Kläger, habe mit Gold gehandelt und sei ständig von Mitgliedern der Mafia bedroht und erpresst worden. Hilfe sei bei den Behörden nicht zu bekommen gewesen. Aus Angst vor umgehender Rückführung habe er damals falsche Angaben zur Person und Herkunft gemacht. Er habe sich jetzt offenbart, um klare Verhältnisse zu schaffen, sehe sich aber nachwievor nicht in der Lage, nach Moldau zurückzukehren. Ein Verwandter, der die mittlerweile an die Ausländerbehörde weitergeleiteten moldawischen Pässe überbracht habe, habe vor der Rückkehr dringend gewarnt. Ferner wird auf die ärztliche Bescheinigung der LWL-Klinik H. vom 27. Oktober 2010, die noch auf den Namen B. lautet, verwiesen. Demnach habe er, der Kläger, sich vom 19. Februar 2007 bis zum 16. Juni 2008 in der ambulanten psychiatrischen Behandlung mit der Diagnose einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung ICD 10: F 43.21 befunden. Aktuell bestehe eine schwere depressive Episode. Eine psychiatrische Behandlung sei dringend erforderlich. Außerdem wird auf eine ärztliche Bescheinigung der Allgemeinmedizinerin C. -C1. vom 20. April 2012 Bezug genommen, wonach er, der Kläger, sehr bemüht sei, mit einem Russisch sprechenden Psychotherapeuten einen Termin zu vereinbaren, was in H. nicht möglich sei. Er sei zwischenzeitlich bei einem Psychiater gewesen und werde dort behandelt; es seien auch Gesprächstermine empfohlen worden, was bedeute, dass er abwarten müsse. Zurzeit werde er medikamentös mit Stangyl-Tropfen behandelt. Er befinde sich in Mitbehandlung beim Kardiologen. Die Kosten für die regelmäßig einzunehmenden Medikamente betrügen etwa 100 EUR im Quartal abzüglich Herzsportkosten. Er klage ständig über Thoraxbeschwerden und Unwohlsein. Dazu ergänzend wird schriftsätzlich geltend gemacht, dass die bei ihm, dem Kläger, festgestellte posttraumatische Belastungsstörung behandelt werde. Er sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Der erste Besprechungstermin bei einem Russisch sprechenden Psychiater sei für den 22. Juni 2012 vereinbart worden. Außerdem habe er am 11. März 2011 einen Myokardinfarkt erlitten und sich deshalb einer koronaren 3-fach-Bypass-Operation in der T. C2. S1. unterziehen müssen; auf den Operationsbericht dieser Klinik vom 11. März 2011 werde Bezug genommen. Die ausweislich des Berichts der Kardiologischen Praxis H. vom 16. August 2011 nötige höchst komplizierte kardiologische Weiterbehandlung sei in Moldawien nicht möglich. Die Kosten für die Medikamente - sofern sie in Moldawien überhaupt erhältlich seien - von 100 EUR im Quartal werde er bei einem durchschnittlichen Einkommen in Moldawien von etwa 200 EUR pro Monat nicht aufbringen können, da seine Reintegration in den Arbeitsmarkt im Herkunftsland angesichts seines Alters und Gesundheitszustands nicht möglich sei. Er sei in Deutschland nur erwerbstätig gewesen, solange ihm dies erlaubt worden und er noch nicht schwer herzkrank gewesen sei. Seitdem beziehe er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es sei auch zu würdigen, dass in Moldawien die Korruption allgegenwärtig sei und deshalb selbst bei Krankenhausbehandlungen Zuzahlungen unerlässlich seien. Nach Presseberichten gebe es einen schwunghaften Handel mit Medikamenten, wodurch der Zugang zu diesen erheblich erschwert sei. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch sein Sohn, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitze, für die medizinischen Behandlungskosten nicht werde aufkommen können, da dieser nach einem schweren Verkehrsunfall selbst erwerbsunfähig sei. Der Kläger, seine Ehefrau und Tochter haben ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 03. November 2010 zu verurteilen festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung sind die Klagen der Ehefrau und Tochter des Klägers zurückgenommen worden. Nach einer teilweisen Klagerücknahme ihn betreffend beantragt der Kläger nunmehr nur noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. November 2010 zu verpflichten festzustellen, dass in seinem - des Klägers - Falle ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gibt zu bedenken, dass sich zumindest in der Hauptstadt Chisinau ein großes staatliches Krankenhaus (300 Betten) mit kardiologischem Schwerpunkt befinde. Nach einer von der dort ansässigen Botschaft dem Verwaltungsgericht Weimar erteilten Auskunft vom 13. März 2008 sei die medizinische Behandlung Erwerbsloser in Moldawien regelmäßig kostenfrei möglich. Der Vortrag des Klägers, ihm stünden die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung, sei nicht nachvollziehbar. Denn er habe das notwendige Geld aufgebracht, um sich nach Deutschland zu begeben, zudem sei kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Medikamentenkosten bei einem Kauf von Vorratspackungen im Vergleich mit den Preisen für Kleinpackungen deutlich reduzieren dürften. In der Zeit vom 20. bis zum 22. September 2011 befand sich der Kläger wegen aufgetretener linksthorakaler Schmerzen stationär im Klinikum H. . Ausweislich des Arztberichts vom 21. September 2011 habe ein akutes kardioischämisches Geschehen laborchemisch und elektrokardiographisch ausgeschlossen werden können. Am 22. September 2011 sei er bei subjektiver Beschwerdefreiheit in die hausärztliche Betreuung entlassen worden. Am 26. Oktober und 14. Dezember 2011 wurde der Kläger vom amtsärztlichen Dienst des Kreises H. in internistischer und psychiatrischer Hinsicht untersucht. Im Gutachten vom 10. Januar 2012 heißt es, es liege bei ihm eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Episode mittelgradiger Schwere vor. Zudem bestehe eine koronare 3-Gefäßerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt im März 2011 und anschließender 3-fach-Bypassoperation sowie Bluthochdruck. Bei einer Nichtbehandlung sei mit einer weiteren Chronifizierung und Verschlechterung der Erkrankung zu rechnen. Ohne medikamentöse Behandlung seien Bluthochdruckentgleisungen sowie eine Verschlechterung der Herz-Kreislaufsituation zu erwarten. Schwere seelische Erschütterungen wie eine Abschiebung gegen den erklärten Willen bedeuteten für ihn ein zusätzliches Risiko einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Erkrankung. Für diesen Fall könne eine zusätzliche Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden. In der Untersuchung habe sich keine Suizidalität gezeigt. Mit Beschluss vom 14. März 2012 hat das erkennende Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der Botschaft in Chisinau zu den Behandlungsmöglichkeiten die physischen Krankheiten des Klägers und die insoweit erforderliche Medikation betreffend. Diese Auskunft ist unter dem 10. April 2012 erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt aller Gerichtsakten einschließlich der ausländerrechtlichen Verfahren 7 L 603/10 und 7 K 677/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die erhobene Verpflichtungsklage ist, soweit sie noch anhängig ist, zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Moldau (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat die Beklagte das abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu Recht wiedereröffnet, da bei der in der Vergangenheit vorgenommenen Prüfung, ob - unter anderem - im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, aufgrund der bisherigen falschen Angaben der Familie auch zu ihrer Herkunft nicht auf den Staat Moldawien abgestellt wurde. Das Gericht geht ebenso wie die Beklagte und die Stadt H. davon aus, dass der Kläger und seine Angehörigen moldawische Staatsangehörige sind, da sie mittlerweile bei der Ausländerbehörde ihre (abgelaufenen) Reisepässe im Original vorlegten und es sich dabei offenbar um echte Urkunden handelt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Für einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende Verschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits vorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind hingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote handelt. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs hat die Beklagte im Falle des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Moldau zu Recht verneint. Soweit der Kläger eine psychische Erkrankung seiner Person - hierbei soll es um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und bzw. oder um eine zumindest mittelgradige depressive Episode gehen - geltend gemacht hat, fehlt es schon an der nötigen Substanz dieses Vorbringens. Wenn auch keine Pflicht der Beteiligten zur Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO besteht und auch eine Beweisführungspflicht regelmäßig zu verneinen ist, ist dennoch in der Regel zu fordern, dass das vorgelegte fachärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügt. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome muss sich aus der fachärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Desweiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -. Zudem kommt es für die Diagnose des schwer fassbaren Krankheitsbildes der PTBS, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen häufig weitgehend entzieht und auf innerpsychischen Vorgängen beruht, entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die von dem betreffenden Asylbewerber abgegebenen Erklärungen zu den traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland können daher nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung sowie unter Verzicht auf eine eigenständige Exploration zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden. Sachverständigenbescheinigungen, die unkritisch und ohne die erforderliche Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, der betreffende Asylbewerber leide an einer PTBS. Vgl. zu diesem Aspekt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 K 3233/08 -, ferner den Beschluss vom 04. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -. Diese Grundsätze zur Substantiierung gelten prinzipiell auch für andere psychische Erkrankungen. Daran gemessen fehlt es vorliegend an einem aussagekräftigen fachärztlichen Attest, das den von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen genügt: Die vom Kläger beigebrachte Bescheinigung der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T1. von der LWL-Klinik H. vom 27. Oktober 2010, wonach er dort vom 19. Februar 2007 bis zum 16. Juni 2008 wegen einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung ambulant psychiatrisch behandelt worden sei und bei ihm gegenwärtig eine schwere depressive Episode bestehe, ist bereits nicht mehr hinreichend aktuell und zudem viel zu knapp. Gleiches gilt für die von der Hausärztin C. -C1. unter dem 13. Dezember 2007 verfasste Stellungnahme des Inhalts, dass der Kläger seit dem schweren Unfall seines Sohns unter schweren Depressionen leide und sich deshalb in psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie befinde; aus der jüngsten - ebenfalls kurz gehaltenen - Bescheinigung dieser Ärztin vom 20. April 2012, wonach er zurzeit Stangyl-Tropfen einnehme, geht noch nicht einmal eine Diagnose hervor. Hinzu kommt, dass Frau C. -C1. Allgemeinmedizinerin ist, sodass ihr bereits die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung psychischer Erkrankungen fehlt. Was das unter anderem vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin L. vom Gesundheitsamt des Kreises H. erstellte amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2012 betrifft, ist nicht im Ansatz erkennbar, auf welcher Grundlage die Diagnose einer schweren PTBS und einer depressiven Episode mittelgradiger Schwere getroffen wurde. Das Gutachten erschöpft sich ohne eine nachvollziehbare Anamnese und ohne Beschreibung von beim Kläger vorliegenden Symptomen in der bloßen Feststellung, dass bei ihm dieses Krankheitsbild vorliege. Das Ereignis, das den Kläger aus der Sicht des Arztes L. im Sinne einer PTBS traumatisiert haben soll, ist nicht benannt worden. Es ist insgesamt nicht zu ersehen, von welchem Sachverhalt ausgegangen wurde. Dies ist aus der Sicht des Gerichts besonders beachtlich, da der Kläger wie auch seine Familienangehörigen die mit ihnen befassten Behörden und Gerichte etwa zehn Jahre lang über ihre Identität und Staatsangehörigkeit täuschten. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Abgrenzung zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Moldau eine "Retraumatisierung" droht. Hinzu kommt, dass der Kläger seine psychischen Beschwerden seit vier Jahren nicht mehr therapieren ließ. Denn ausweislich der Bescheinigung der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T1. von der LWL-Klinik H. vom 27. Oktober 2010 und auch nach seinem Bekunden in der mündlichen Verhandlung setzte er die zumindest damals von der Ärztin für dringend erforderlich gehaltene psychiatrische Behandlung weder bei ihr noch woanders fort. Nunmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 vorgetragen, er habe für den 22. Juni 2012 einen Termin bei einem russisch sprachigen Therapeuten bekommen. Diese Darstellung ist dann in der Sitzung auf Vorhalt dahingehend korrigiert worden, dass er an dem benannten Tag die Neurologische und Psychiatrische Gemeinschaftspraxis in H. - Dres. I1. , I2. und L. - aufsuchen werde, wobei er wegen der Verständigungsprobleme von einem russischsprachigen Dolmetscher begleitet werde. Angesichts dessen ist die mit dem jüngsten Attest seiner Hausärztin C3. -C1. vom 20. April 2012 untermauerte Argumentation des Klägers, es sei für ihn wegen der geringen Anzahl russischsprachiger Therapeuten und der langen Wartezeit schwierig gewesen, bei einem solchen unterzukommen, nicht stichhaltig. Offenbar hat der Kläger erst nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung Veranlassung gesehen, sich nach einer vierjährigen Pause wieder um eine Behandlung seiner psychischen Beeinträchtigungen zu bemühen. Bei einer derartigen Sachlage ist die Annahme einer psychischen Krankheit, mit deren wesentlicher Verschlimmerung im Zielland der Abschiebung zu rechnen wäre, nicht gerechtfertigt. Es ist insoweit auch keine Pflicht zu weiterer gerichtlicher Sachaufklärung begründet worden. Ebenso wenig begründen die beim Kläger vorhandene koronare 3-Gefäßerkrankung mit Zustand nach einem Herzinfarkt im März 2011 und anschließender 3-fach-Bypass-Operation, die arterielle Hypertonie und die Hyperlipidämie eine Verpflichtung der Beklagten, in seinem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Diese körperlichen Krankheiten wurden mit den Berichten der T2. -Klinik C2. S1. vom 11. März 2011, der Kardiologischen Praxis H. vom 16. August 2011 und des Klinikums H. - Klinik für Innere Medizin - vom 21. September 2011 belegt; sie gehen auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2012, das insoweit vom Facharzt für Innere Medizin, Betriebsmedizin Dr. N. verfasst wurde, hervor. Demnach bedarf der Kläger regelmäßiger Untersuchungen in Form eines Elektrokardiogramms (EKG) und einer Echokardiographie sowie im Falle akuter Herzbeschwerden einer intensivmedizinischen Behandlung. Außerdem benötigt er die Medikamente Ass 100 (1-0-0), Enalapril 2,5 (1-0-0), Beloc Zoc mite (1-0-0), Simva 20 (0-0-1) und Bezafibrat 400 (0-0-1). Eine solche ärztliche Behandlung ist nach der vom Gericht bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau eingeholten Auskunft vom 10. April 2012 in der Republik Moldau sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitssektor möglich. Auch sämtliche vom Kläger benötigte Medikamente sind dort erhältlich, wobei die von der Botschaft konsultierte Apotheke das Präparat Bezafibrat 400 zumindest am 04. April 2102 nicht vorrätig hatte. Das Gericht nimmt daher an, dass der Kläger in seinem Heimatland gegebenenfalls durch das Aufsuchen mehrerer Apotheken bzw. über den Internethandel auch an das Mittel Bezafibrat gelangen könnte, nötigenfalls aber auch auf einen anderen vergleichbaren "Cholesterinsenker" ausweichen könnte, zumal er nach Aktenlage nicht unbedingt auf das Medikament Bezafibrat 400 angewiesen ist, vgl. dazu das amtsärztliche Gutachten vom 10. Januar 2012 ("... Bezüglich der Herzerkrankung müssen regelmäßig Medikamente eingenommen werden und zwar ... zur weiteren Prophylaxe Blutfettsenker, z.B. (Unterstreichung durch das erkennende Gericht) Simvastatin und Bezafibrat. ..."). Der Einwand der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, in Moldawien wohnhafte Bekannte hätten sich erkundigt und es sei in der von ihnen aufgesuchten Apotheke auch ein weiteres der ihm verschriebenen Präparate nicht zugänglich gewesen, vermag an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass dieses Vorbringen zu abstrakt ist, sieht das Gericht es als zumutbar an, dass sich der Kläger nach seiner Rückkehr mit den nach der Auskunftslage generell erhältlichen Medikamenten zukünftig für längere Zeiträume bevorraten wird, um etwaige Versorgungsengpässe zu überbrücken. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Kläger die nötigen ärztlichen Behandlungen und Arzneien finanziell leisten kann. Dem Gericht liegen - möglicherweise veraltete - Erkenntnisse vor, wonach die medizinische Behandlung für Erwerbslose in der Republik Moldau in der Regel kostenfrei möglich sei. Vgl. die dem Verwaltungsgericht Weimar erteilte Auskunft der Botschaft in Chisinau vom 13. März 2008; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Republik Moldau: Behandlung bei paranoider Schizophrenie, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 11. Dezember 2008, Seite 2, wonach der Staat für den Krankenversicherungsanteil der nichterwerbstätigen registrierten Bevölkerung wie Kinder, Studenten, Pensionierte, Schwangere und registrierte Arbeitslose aufkomme. Demgegenüber hat die in Chisinau ansässige Botschaft dem erkennenden Gericht in diesem Verfahren unter dem 10. April 2012 mitgeteilt, dass Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stünden und nicht Schüler, Studenten oder Rentner seien, den staatlichen Krankenversicherungsschutz gegen eine Jahresgebühr von umgerechnet 190,54 EUR erwerben könnten. Eine derartige Krankenversicherung würde eine kostenlose Inanspruchnahme von Leistungen in staatlichen Einrichtungen wie z.B. im Republikanischen Krankenhaus in Chisinau, das eine kardiologische Station vorhält, ermöglichen. Unabhängig von diesen unterschiedlichen Auskünften zu Erwerbslosen und außerdem davon, ob der gegenwärtig 48 Jahre alte Kläger wegen der von ihm vorgetragenen Erwerbsunfähigkeit relativ zügig nach seiner Rückkehr den Status als (Früh-)Rentner erreichen könnte und dadurch einen nach allen dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen kostenfreien Krankenversicherungsschutz erlangen könnte, wird jedenfalls davon ausgegangen, dass er die erforderlichen Geldmittel für eine Krankenversicherung von monatlich 15,66 EUR wie auch für die durch ihn selbst zu finanzierenden Medikamente in Höhe von mindestens 18,70 EUR pro Monat - in diesem Betrag sind die Kosten für Bezafibrat 400 allerdings mangels Preisangabe durch die Botschaft in Chisinau nicht enthalten - aufbringen könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des den Tatsachen entsprechenden Klägervortrags, dass bei der medizinischen Versorgung in Moldawien gewisse Bestechungsgelder an der Tagesordnung sind, vgl. zu sog. "out-of-pocket"-Direktzahlungen der Patienten erneut den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seite 2, und des Umstandes, dass der monatliche Durchschnittslohn 226,84 EUR beträgt. Denn losgelöst von der Frage, ob der Kläger wenigstens teilweise selbst imstande ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist jedenfalls seine ebenfalls 48 Jahre alte Ehefrau, deren Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, gesund und mangels anderer Erkenntnisse uneingeschränkt arbeitsfähig. Dass diese zurzeit im Bundesgebiet lediglich als geringfügig Beschäftigte auf 400 EUR-Basis arbeitet, ist in der Sitzung damit begründet worden, dass sie ihren Ehemann und auch ihren Sohn betreuen müsse. Dieser Einwand ist nicht plausibel. Denn es ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem persönlichen Eindruck, den das Gericht vom Kläger gewonnen hat, dass er von seiner Frau in nennenswertem Umfang betreut bzw. gar gepflegt werden müsste. Gleiches gilt erst recht für den ebenfalls zum Termin erschienenen 23 Jahre alten Sohn des Klägers, der wegen einer verkehrsunfallbedingten Bewegungseinschränkung seines rechten Arms erwerbsunfähig und in beträchtlichem Umfang auf die Betreuung durch seine Mutter angewiesen sein will. In diesem Zusammenhang hat der Sohn, der über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, in der Sitzung erklärt, seine Mutter rasiere ihn beispielsweise. Diese Argumentation ist nicht nur "dünn", sondern bereits nicht nachvollziehbar. Denn der Sohn des Klägers ist nachweislich in der Lage Auto zu fahren (vgl. dazu den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. aus Dezember 2011 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen - 3 Cs 402 Js 323/11-1350/11 -). Auch seine Antwort, eine Rasur durch seine Lebensgefährtin - die Mutter des gemeinsamen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit -, bei der er sich nach seinem Bekunden (zumindest) häufig aufhalte, sei ihm "unangenehm", liegt ersichtlich neben der Sache. Zu berücksichtigen ist schließlich zur Abrundung, dass der Kläger und seine Familienangehörigen in der Vergangenheit bei ihrer Ausreise die kostspielige Inanspruchnahme eines Schleppers bezahlen konnten. Sie waren seinerzeit und auch noch während ihres Aufenthalts hier in Deutschland in der Lage, gefälschte Urkunden zu bezahlen, was in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen präzisiert worden ist. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht gestellt worden. Diese Umstände sprechen für eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit. Vgl. in diesem Zusammenhang das erkennende Gericht, Urteil vom 07. Mai 2012 - 10 K 748/11.A -; ferner VG Potsdam, Urteil vom 07. Mai 2004 - 14 K 2231/01.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - A 9 K 10232/03 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Februar 2000 - 3 L 338/00.A -. Das Gericht ist daher zusammengefasst der Auffassung, dass es dem Kläger angesichts der gegenwärtigen Lage im Herkunftsland und aufgrund der in seinem Fall gegebenen Umstände möglich sein wird, in der Republik Moldau eine adäquate Behandlung der bei ihm festgestellten physischen Erkrankungen zu erhalten. Nach alledem war die Klage nach Einstellung des Verfahrens im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.