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Beschluss

27 L 803/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0422.27L803.16A.00
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Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung der Antragsteller aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung). Der am 12. März 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 3196/16.A gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. März 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antrag bereits wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig ist, denn jedenfalls ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. Dabei ist die in § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG enthaltene Einschränkung zu beachten, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680). Dies ist nicht der Fall. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber den Antragstellern in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der ‑ wie hier die Antragsteller ‑ keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (vgl. §§ 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 36 Abs. 1, 29a Abs. 1 bzw. 30 AsylG) und dem Ausländer weder subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG) noch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 des AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes – GG – (sicherer Herkunftsstaat) ist gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Danach hat das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller, die aus Serbien als einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II stammen, zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt und die auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung zutreffen. Es wird lediglich ergänzend Folgendes ausgeführt: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl der erkennenden Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass keine Hinweise darauf bestehen, dass Roma in Serbien – trotz ihrer prekären Lebenssituation –politisch verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 – 5 A 1695/12.A –, juris (Rn. 4), 19. August 2011 – 5 A 416/11.A –, juris (Rn. 7) und 14. Dezember 2009 – 5 A 2716/09.A –, juris (Rn. 2),ebenso: OVG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - A 4 B 229/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 - AuAS 2010, 190, VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014– 1 K 234/14 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 – RO 6 K 14.30326 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2014– A 12 K 4301/12 –, juris. Soweit die Antragsteller bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 4. März 2016 geltend machen Diskriminierungen und Übergriffen durch die Serben ausgesetzt zu sein, ist folgendes ergänzend auszuführen: Derartige Übergriffe stellen kriminelles Unrecht dar und führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zwar auch von nicht staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitsorgane im Heimatland der Antragsteller völkerrechtswidrig nicht willens oder fähig sind, ihren Schutzpflichten nachzukommen, auch wenn sie nicht in allen Fällen mit der notwendigen Konsequenz vorgeht. Vgl. Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 23. November 2015, S. 11 f. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, was in Serbien der Fall ist, auch wenn dies, wie ausgeführt, nach dem aktuellen Lagebricht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 nach wie vor nicht in allen Fällen umgesetzt wird. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 - 1 K 234/14 -, juris (Rn. 35). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller nicht in andere Landesteile ausweichen könnten. Den Antragstellern ist schließlich weder subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG) noch liegen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) vor. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid verwiesen. Die Antragsteller können eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ableiten. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung der 6. Kammer des erkennenden Gerichts Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A –, NRWE, juris; a.A. die 7. Kammer des Gerichts, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A, NRWE, juris mit der Maßgabe, dass diese zu Albanien als sicherem Herkunftsland ergangenen Ausführungen gleichermaßen für die als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens gelten - für die Staaten Bosnien und Herzegowina, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik) und Serbien: Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sicherer Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I, Seite 1649, BT-Drucks. 18/1528, S. 10, insbes. S. 12 ff.; für die Staaten Montenegro und Kosovo Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015, BGBl. I, Seite 1722; BT-Drucks. 18/6185, S. 40 ff. - und verweist im Einzelnen auf deren Begründung. In diesem Beschluss führt die 6. Kammer aus, dass das von Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU eröffnete verfahrensrechtliche Bleiberecht gemäß Art. 46 Abs. 6 a) der Richtlinie 2013/32/EU ausgeschlossen ist, wenn der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgelehnt wird. Danach ist die ‑ auch hier erfolgte ‑ Tenorierung der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet nur hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und als (einfach) unbegründet hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes insgesamt mit Art. 46 Abs. 6 a) der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar. Soweit Art. 46 Abs. 6 a), 1. Alt. i.V.m. Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, in den Fällen des Art. 31 Abs. 8 ‑ mit Ausnahme von Buchst. h ‑ einen Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, das nationale Recht eine Tenorierung als offensichtlich unbegründet aber nicht für sämtliche Aspekte des internationalen Schutzes vorsieht (§ 29a AsylG), ist ein Rückgriff auf Art. 46 Abs. 6 a), 2. Alt., der Richtlinie 2013/32/EU nicht gesperrt. Schließlich belegen die Ausführungen des Beschlusses, dass die Ausgestaltung des Konzepts sicherer Herkunftsstaaten durch das nationale Recht (Art. 16a Abs. 3 GG, §§ 29a, 34 Abs. 1,36 Abs. 1 AsylG) den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie (Art. 36, 37, Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU) genügt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.