Beschluss
8 L 247/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0418.8L247.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: Der am 12. April 2007 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller am 22. April 2008 abzuschieben, 3 bedarf keiner weiteren Auslegung. 4 Unabhängig davon, dass der rechtsanwaltlich eindeutig formulierte Antrag einer Auslegung nicht zugänglich sein dürfte, 5 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2005 - 18 B 1842/05 -, 6 wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 1807/08 hinsichtlich der Ablehnung einer Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht statthaft. Denn die letzte Aufenthaltserlaubnis des Klägers erlosch mit Ablauf des 4. August 2005 durch Zeitablauf, die erst am 21. März und 16. Oktober 2006, mithin mehr als ein halbes Jahr verspätet, gestellten Anträge des Antragstellers auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis konnten mangels geringfügiger Verspätung und innerem Zusammenhang mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel keine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen, 7 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, ZAR 2006, 253 = EZAR NF 21 Nr. 2 = InfAuslR 2006, 448, und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -. 8 Der zulässige Abschiebungsschutzantrag ist unbegründet, da der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), weil ein Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG auf Grund eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses nicht dargetan ist. 9 Die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers beruht auf der Ablehnung seiner Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. Oktober 2006 (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die in der dortigen vollziehbaren Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Die Überwachung der Ausreise des Antragstellers ist auch nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 7 AufenthG erforderlich. 10 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht. 11 a) Sofern der Antragsteller vorträgt, dass er seine kranken und betreuungsbedürftigen Eltern betreute", folgt bereits aus der verwendeten Vergangenheitszeitform, dass eine Betreuung gegenwärtig nicht erfolgt. Soweit dies aus Sicht des Antragsteller allein auf seiner gegenwärtigen Inhaftierung in Abschiebehaft beruhen sollte, ist festzustellen, dass der Antragsteller eine vorhergehende tatsächliche, umfangreiche Betreuung seiner Eltern nicht glaubhaft gemacht hat. Vielmehr ist in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2006 ausgeführt, dass die Betreuung durch einen Bruder des Antragstellers erfolge, der zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe. Dem ist der Antragsteller weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren (substantiiert) entgegen getreten. 12 b) Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Abschiebung das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, 13 vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, Rn. 62 ff. 14 und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Antragstellers auf Umgang mit seiner 2003 geborenen deutschen Tochter verletzt wird. 15 Zwar sind insbesondere wegen des Kindeswohlinteresses die Schutzbereiche der genannten Vorschriften bereits dann betroffen, wenn um ein Umgangsrecht gerichtlich gestritten wird, es aber (noch) nicht gelebt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gebietet das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens, dass die innerstaatlichen Behörden das Verfahren, das zu einem Eingriff in das geschützte Recht führt, fair und in einer Weise ausgestalten, dass die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen ausreichend berücksichtigt werden. 16 Vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 -, Ciliz, InfAuslR 2000, 473 = FamRZ 2000, 1561 = NVwZ 2001, 547. 17 Entsprechendes lässt sich in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herleiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur die negative Verpflichtung der Gerichte, mit der Verfassung nicht in Einklang stehende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen. Das Verfahrensrecht dient mithin nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern, sondern ist im Schutzbereich der Grundrechte auch das Mittel, um im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen, 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 1128/88 -, Juris. 19 Betreibt ein Ausländer ein auf Einräumung des Umgangsrechtes gerichtetes familiengerichtliches Verfahren, dürfen Behörden daher grundsätzlich keine solchen (ausländerrechtlichen) Maßnahmen ergreifen, die die Familienbande zerreißen". Ein ausländerrechtlicher Eingriff in das Recht des Ausländers auf Achtung seines Familienlebens" erweist sich dabei dann als in einer demokratischen Gesellschaft grundsätzlich nicht notwendig (Art. 8 Abs. 2 EMRK) und damit unzulässig, wenn die Behörden und Gerichte den Ausgang des Verfahrens über das Umgangsrecht durch die Abschiebung des Ausländers vorwegnehmen und diesem alle Möglichkeiten jeglicher sinnvoller Beteiligung an jenem Verfahren nehmen, für das seine Verfügbarkeit von entscheidender Bedeutung ist, 20 vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 - Ciliz, a. a. O.; Kammer, Beschluss vom 29. November 2005 - 8 L 809/05 -. 21 Zwar hat der Antragsteller ein gegenwärtig noch anhängiges Verfahren vor dem Familiengericht Steinfurt - 10 F 248/07 - zur Durchsetzung eines Umgangsrechts eingeleitet, in dessen Rahmen er sich mit der Kindesmutter am 29. Januar 2008 geeinigt hatte, dass eine einvernehmliche Lösung dergestalt versucht wird, dass der Antragsteller seine Tochter einmal pro Woche besucht. 22 Auch hat es nicht nur nach Angaben des Antragstellers, sondern auch der in dem familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Frau H. U. vom Caritasverband nach dem 29. Januar 2008 zwei Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gegeben. 23 Der Umgang des Kindes mit einem getrennt lebenden Elternteil ist nach der Wertung des Gesetzgebers für die Entwicklung und das Wohl des Kindes zwar grundsätzlich von herausragender Bedeutung (§ 1626 Abs. 3, § 1684 Abs. 1 BGB). Diese gesetzliche Wertung ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, von der Ausländerbehörde mitzuberücksichtigen, in dem sie bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Sicht des Kindes abstellt. Dabei ist im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, www.bverfg.de, Rn. 21 ff. = InfAuslR 2006, 122 = ZAR 2006, 28 = FamRZ 2006, 187; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 -, www.bverwg.de, Rn. 26 = BVerwGE 117, 380. 25 Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, a.a.O., Rn. 17, und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 (174). 26 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ihnen diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht. Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes. Es ist ihnen um des Kindes willen verbürgt. Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten, 27 BVerfG, Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, Rn. 70 f., 75. 28 Bei Beachtung dieser Grundsätze hat Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er das Umgangrecht zu seiner Tochter in einer Art und Weise ausübt, die tatsächlich ihrem Wohl entspricht. 29 Dabei muss zunächst schon davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den Umgang mit seiner Tochter nicht aus familiären Gründen, sondern zum Erhalt eines Aufenthaltsrechts bzw. zur Sicherung einer Duldung ausübt. 30 Denn der Antragsteller traf nach der ihm jedenfalls in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 bekannt gewordenen und in der Folgezeit von ihm nicht substantiiert widerlegten Auskunft der Mutter seiner Tochter vom 8. und 12. März 2007 gegenüber dem Antragsgegner seine Tochter im Jahr 2007 nur drei Mal und sagte zu Beginn 2007 fünf Mal Treffen mit der Tochter ohne nachvollziehbare Gründe ab. 31 Das familiengerichtliche Verfahren zur Realisierung des Umgangsrechts hat der Antragsteller erst Ende 2007 zur Zeit der Erhebung seiner Klage 8 K 1807/07 gegen seine Ausweisung und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht. 32 Schließlich hat der Antragsteller ab Mitte März 2008 zwar nicht selbst den weiteren Umgang mit seiner Tochter beendet, aber die Unterbindung weiteren Umgangs seitens der Mutter hingenommen, ohne bei dem Familiengericht eine Fortsetzung des anhängigen Verfahrens zu beantragen. Auch dies lässt nicht auf ein nachhaltiges Interesse an einem regelmäßigen und intensiven Umgang mit seiner Tochter schließen. 33 Dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er das Umgangrecht zu seiner Tochter in einer ihrem Wohl entsprechenden Art und Weise ausübt, ergibt sich neben der aufgezeigten nur zeitweisen und dabei oft unzuverlässigen Wahrnehmung des Rechts in der Vergangenheit auch aus der Art und Weise seiner (Nicht- )Ausübung im März 2008. 34 Zwar hat seine Tochter vor dem Familiengericht am 29. Januar 2008 ausweislich des Protokolls gesagt, sie wisse nicht, ob der Antragsteller auch heute noch Zusagen nicht einhalte, er würde nun mit ihr schwimmen gehen. Besuche bei ihm seien in Ordnung, sie störe dort bzw. dabei nicht. Nach Angaben des Antragstellers war er 2008 zwei Mal mit seiner Tochter schwimmen, war mit ihr Einkaufen und hat in der Wohnung mit ihr gespielt. Auch hatte die Tochter nach Eindruck der Frau H. U. vom Caritasverband, den diese dem Einzelrichter am 17. April 2008 telefonisch mitgeteilt hat (s. Aktenvermerk vom selben Tage), jedenfalls bis zu ihrem Geburtstag am 15. März 2008 ein Interesse, den Antragsteller zu sehen. 35 Demgegenüber hat der Antragsteller die Mutter seiner Tochter ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 16. November 2004 - 72 Js 9385/04 - aber bereits Mitte September 2004 nicht nur beleidigt, sondern auch versucht, gewaltsam in deren Wohnung einzudringen und diese mit dem Tode bedroht. Eine erneute Bedrohung erfolgte am 3. Oktober 2004. 36 Ausweislich einer E-Mail der Mutter der Tochter an den Antragsgegner vom 8. März 2007 fragte die Tochter ihre Mutter an Allerheiligen 2006, nachdem sie telefonische Beschimpfungen ihrer Mutter durch den Antragsteller mitgehört hatte, ob der Antragsteller die Mutter jetzt wieder hauen würde". Gemäß der E-Mail der Mutter an den Antragsgegner vom 12. März 2007 meldete der Antragsteller sich am 10. März 2007 trotz einer Verabredung mit seiner Tochter zu einem mittäglichen Treffen erst um etwa 18 Uhr telefonisch mit der Begründung, er habe sich bis 11 Uhr im Polizeigewahrsam befunden. Darauf reagierte die Tochter traurig und gab sich nicht mit der mütterlichen Erklärung, der Antragsteller sei krank, zufrieden. 37 Von besonderem Gewicht ist schließlich, dass der Antragsteller am fünften Geburtstag seiner Tochter am 15. März 2008 keinen Umgang mit dieser ausübte. 38 Der Einzelrichter hat keinen Grund, der Aussage der Kindesmutter vom heutigen Tage (s. Aktenvermerk) keinen Glauben zu schenken, wonach der Antragsteller am Vorabend des Geburtstages anrief und die Tochter u.a. fragte, was sie am Morgen ihres Geburtstages frühstücken wolle und er mitbringen solle, aber dann am Geburtstagmorgen unentschuldigt nicht erschien, weshalb die Tochter unter einer großen Enttäuschung sehr gelitten habe und immer noch enttäuscht sei. 39 Damit vereinbar ist auch der Vortrag des Antragstellers vom gestrigen Tage, die Kindesmutter habe ihm gesagt, er könne nicht kommen, sie fahre mit der Tochter zu ihren Eltern. Den die Kindesmutter hat dies selbst am heutigen Tage bestätigt und mit der (nachvollziehbaren) Enttäuschung der Tochter über das vormittägliche Nichterscheinen und Nichtmelden seitens des Antragstellers begründet. 40 Auch nach den telefonischen Angaben der Kindesmutter gegenüber Frau H. U. von der Caritas vom 20. März 2008 (siehe Aktenvermerk vom 17. April 2008) ist der Antragsteller am Geburtstag der Tochter wider Erwarten nicht erschienen, damit sei die Tochter nicht klar gekommen". Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Antragstellers spricht nicht nur, dass er - wie er selbst eingeräumt hat -, schon in der Vergangenheit mehrfach Umgangstermine nicht einhielt bzw. wahrnahm, sondern dass er gegenüber Frau H. U. am 31. März 2008 erklärte, die Mutter seiner Tochter habe ihm am Vorabend des Geburtstages in einer Diskothek wohl Tabletten in sein Getränk getan, so dass er am 15. März 2008 verschlafen habe und nicht habe zum Geburtstag der Tochter kommen können (siehe Aktenvermerk vom 17. April 2008). Dies erscheint nicht nur als kaum glaubhaft, sondern steht im Gegensatz zu seinem Schriftsatz vom gestrigen Tage. 41 Mit diesem ist er auch der ihm durch das Gericht vorgestern mitgeteilten Stellungnahme der Mutter seiner Tochter vom 26. März 2008, der Antragsteller habe der Tochter gesagt, er nehme sie mit, falls er ausreisen müsse, nicht entgegen getreten. 42 Die Darstellung der Mutter vom heutigen Tage (s. Aktenvermerk), dass dies bei der Tochter Ängste ausgelöst habe, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da es auf eine Trennung der Tochter von ihrer Umgebung und ihrer Mutter als der Hauptbezugsperson hinaus liefe. Es ist auch nachvollziehbar, dass dadurch die Erinnerungen der Tochter an die früheren Drohungen, Beschimpfungen und wohl auch körperlichen Angriffe des Antragstellers gegen ihre Mutter verstärkt wurden. Dass dieses Verhalten des Antragstellers nicht dem Wohl seiner Tochter diente, sondern dieses massiv beeinträchtigte bedarf keiner näheren Erläuterung und wird durch die Erklärung der Kindesmutter, dass fachpsychologische Hilfe angestrebt sei, unterstrichen. 43 Schließlich leistet der Antragsteller auch keine (nennenswerte) finanzielle Unterstützung seiner Tochter. Zwar ist ihm eine solche angesichts seiner geringen Einkünfte auch nicht möglich, aber ein verantwortungsvolle, das Kindeswohl ernst nehmender Vater würde deutlich nachhaltiger versuchen, höhere Einkünfte zu erzielen, als es der Antragsteller getan hat. 44 Abschließend ist nochmals zu betonen, dass der Antragsteller auch nach Unterbindung weiteren Umgangs mit seiner Tochter ab Mitte März 2008 keinen Rechtschutz bei dem Familiengericht eingeholt hat. Dies lässt entweder auf ein nicht hinreichendes Interesse an Umgangskontakten zum Kindeswohl schließen oder auf eine realistische Einschätzung, dass angesichts des früheren und gegenwärtigen Verhaltens des Antragstellers weitere gerichtliche Schritte nicht erfolgversprechend sein dürften. 45 c) Der Antragsteller hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung gegen sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verstößt, welches gegenüber seiner allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), so er diese trotz seiner bestehenden Ausreisepflicht überhaupt geltend machen kann, 46 vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (71), vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 (96), und vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 = InfAuslR 2007, 443, Rn. 15, 47 spezieller und auslegungsleitend ist, 48 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, a.a.O., Rn. 19. 49 Zwar dürfte der Schutzbereich der Vorschriften eröffnet sein, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn dieser Schutzbereich ist weit gefasst, da die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des Privatlebens im Sinne des Artikels 8" EMRK ist, 50 vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 -, Üner, DVBl. 2007, 689, Rn. 59. 51 Der Antragsteller dürfte auch trotz der seit August 2005 bestehenden Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts dem personalen Schutzbereich unterfallen. Er lebt nicht nur seit März 1992 in Deutschland, woraus für sich genommen noch keine Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt, 52 vgl. EGMR, Urteile vom 16. September 2004 - 11103/03 -, Ghiban, NVwZ, 2005, 1046, und vom 30. Januar 2006 - 50435/99 - Da Silva und Hoogkamer, EuGRZ, 2006, 562, 53 sondern sein Aufenthalt war nicht nur während des erfolglosen Asylverfahrens von 1992 bis 1997 gestattet, sondern auch zwischen dem 31. Juli 2003 und dem 4. August 2005 erlaubt zum Zwecke des Führens einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner 2003 geborenen deutschen Tochter. Dass der Antragsteller mehrfach in nicht unerheblichem Maße strafrechtlich verurteilt worden ist, dürfte nicht zu einer Verneinung des Schutzbereichs führen, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu würdigen sein, 54 vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 11 S 2091/07 -, juris, ZAR 2008, 68; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 (44 f.). 55 Der dem Antragsteller drohende Eingriff in sein Privatleben in Form der Abschiebung erweist sich jedoch als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig (Art. 8 Abs. 1 EMRK). 56 Denn er ist gesetzlich vorgesehen in § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und er ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form der Einhaltung der Einwanderungskontrolle sowie der Verhinderung weiterer von dem Antragsteller drohender Straftaten notwendig. 57 Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit trifft der EGMR, dessen Entscheidungen von den deutschen Gerichten zu berücksichtigen sind, eine Abwägung insbesondere auf Grund folgender hier relevanter Kriterien: Art und Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftat(en), die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Aufenthaltsstaat, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten seitdem und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Zielland, 58 vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Boultif, InfAuslR 2001, 476 (478), Rn. 40, und vom 18. Oktober 2006 - 46410/99 -, Üner, DVBl. 2007, 689, Rn. 57; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852; OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 18 E 772/07 -. 59 Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller in einem solchen Maße in Deutschland verwurzelt und aus den Lebensverhältnissen des Kosovo entwurzelt ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig ist. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der am 5. August 1976 geborene Antragsteller nicht in Deutschland geboren oder im Kindesalter eingereist ist, sondern im Alter von fünfzehneinhalb Jahren als Jugendlicher am 8. März 1992. Dass der Antragsteller trotz des vorgetragenen Zusammenlebens bzw. der intensiven Kontakte zu seinen Eltern, die aus dem Kosovo stammen, der dortigen primären Landessprache Albanisch oder zumindest der in dortigen Landesteilen ebenfalls verbreiteten serbischen Sprache nicht mehr hinreichend mächtig wäre, um sich im Kosovo verständigen zu können, ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht aus seinem Vortrag, er benutze Deutsch als Umgangssprache". Daraus lässt sich vielmehr schließen, dass Deutsch nicht die Einzige von ihm beherrschte Sprache ist. Dass der Antragsteller im Kosovo nach seinem Vortrag keine Verwandten hat, mag seine dortige Eingliederung erschweren, steht dieser angesichts seines Lebensalters aber nicht entgegen. Dies gilt ebenso für seinen Verweis auf die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen im Kosovo, insbesondere die Hohe Arbeitslosigkeit. 60 Im Bundesgebiet hat sich der Antragsteller zwar wie erwähnt langjährig aufgehalten, er hat aber schon keine nachhaltige wirtschaftliche Integration erreicht. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Abrechnung von September 2007 wurde er am 10. Juli 2007 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt und erhält einen Lohn von knapp 250 Euro pro Monat. Auch wenn der Antragsteller vorträgt, dass er nun keine Sozialleistungen mehr beziehe, spricht gegen seine wirtschaftliche Integration zum Einen, dass sich mit einem Lohn von knapp 250 Euro pro Monat der Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG nicht sichern lässt und dass der Antragsteller zum Anderen über viele Jahre ausschließlich bzw. überwiegend von öffentlichen Leistungen gelebt hat. 61 Gegen eine Integration in Deutschland spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 28. Februar 2008 zwischen August 1997 und Juni 2007 wegen verschiedenster Straftaten, darunter gemeinschaftlicher Diebstahl, räuberischer Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung, Sachbeschädigung und Betrug elfmal strafgerichtlich verurteilt wurde, darunter zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten, zweimal zu einem Jahr und einmal zu acht Monaten. Im Strafvollzug befand sich der Antragsteller zuletzt von September 2003 bis Juli 2004 und von Mai 2005 bis September 2006. 62 Besondere Integrationsleistungen des Antragstellers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die nichteheliche Beziehung des Antragstellers zu der Mutter seiner Tochter dauerte nur von 2002 bis ca. 2004/05, jetzt bestehen keine Beziehungen mehr. Die vereinzelten Kontakte zu der deutschen Tochter können wie gezeigt (b) keinen Schutz vor Abschiebung begründen. 63 d) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.