Beschluss
4 K 36/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
13Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie einstweilen weiter zu dulden, bis über ihre Widersprüche gegen die Verfügungen der Stadt Heidelberg vom 12.07.2007 und vom 05.12.2007 bzw. über ihren Antrag auf Duldung vom 10.12.2007 bestandskräftig entschieden ist, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S.1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). 3 Vorliegend geht es den Antragstellern zum einen um eine Sicherungsanordnung, nämlich das Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20. November 2006 (im Folgenden: Bleiberechtsregelung) und nach § 104 a AufenthG sowie auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG, zum anderen um eine Regelungsanordnung, nämlich die Erweiterung ihrer Rechtsposition, indem ihnen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Anträge Duldungen erteilt werden. In beiden Fällen zielt das Begehren der Antragsteller somit auf - weitere - Aussetzung ihrer Abschiebung, mithin auf Erteilung von Duldungen (vgl. § 60 a Abs. 2 AufenthG) ab. 4 Zwar haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund , nämlich eine besondere Dringlichkeit für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung, glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Daran ändert auch nichts, dass nach Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Duldung der Antragsteller einstweilen bis zum 29.02.2008 verlängert wurde. Das spezifische Interesse der Antragsteller an einer Eilentscheidung wäre nur dann entfallen, wenn das Regierungspräsidium mitgeteilt hätte, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren werde abgewartet, oder wenn (wenigstens) eine nach wie vor beabsichtigte Abschiebung in so großer zeitlicher Ferne liegen würde, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Berücksichtigung aller Umstände als verfrüht erschiene (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2007 - 13 S 2438/07 -). So liegt es hier aber nicht. Vielmehr hat das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 19.12.2007 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt, dass die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht vor dem 06.01.2008 beabsichtigt sei, gleichzeitig aber um Mitteilung gebeten, ob die Antragsteller kurzfristig (bis spätestens 31.01.2008) zu einer freiwilligen Ausreise bereit seien, damit also zum Ausdruck gebracht, dass diese nach dem 06.01.2008, jedenfalls aber ab dem 31.01.2008 mit ihrer jederzeitigen Abschiebung aus dem Bundesgebiet zu rechnen haben. 5 Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung einer Duldung. Eine solche ist nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, solange die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 6 Tatsächliche Gründe, die der Abschiebung der Antragsteller entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 7 Die Antragsteller können sich auch nicht auf rechtliche Gründe berufen, die ihre Abschiebung unmöglich machen würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die von den Antragstellern begehrten Aufenthaltserlaubnisse, denn sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein diesbezüglicher Anspruch zusteht, so dass ihre Abschiebung - derzeit - unverhältnismäßig und somit aus rechtlichen Gründen gehindert wäre. 8 Die Antragsteller erfüllen weder die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung nach § 23 AufenthG noch die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Sowohl die Bleiberechtsregelung (dort Ziff. I. 1.1) als auch § 104 a Abs. 1 AufenthG verlangt zu den jeweiligen Stichtagen am 17.11.2006 bzw. 01.07.2007 einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller nicht, da sich die Antragsteller zu 1) bis 4) im Jahre 2002 (der Antragsteller zu 5) wurde erst später im Bundesgebiet geboren)für mehrere Wochen im Kosovo und damit außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, so dass es an der zu den jeweiligen Stichtagen erforderlichen Aufenthaltsdauer fehlt. Zwar sind nach Ziff. I. 1.1 der Bleiberechtsregelung vom 20.11.2006 kurzfristige erlaubte Auslandsreisen unschädlich. Dasselbe soll nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Stand: 17.12.2007) bei § 104a Abs. 1 AufenthG gelten (dort Nr. 2.3). Bei der Ausreise der Antragsteller zu 1) - 4), die ausweislich der Grenzübertrittsbescheinigungen des damaligen Bundesgrenzschutzamtes am Flughafen Frankfurt/Main am 24.07.2007 erfolgte, handelt es sich indes nicht um eine derartige für die Erfüllung der ununterbrochenen Aufenthaltszeit unschädliche kurzfristige erlaubte Auslandsreise. Eine solche setzt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass es sich um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt im Ausland handelt, nicht aber um eine Ausreise auf Dauer, bei der eine Rückkehr ins Bundesgebiet nicht oder nicht in absehbarer Zeit geplant ist. 9 Vorliegend spricht alles dafür, dass die Ausreise der Antragsteller zu 1) bis 4) auf Dauer erfolgen sollte. So unterschrieben die Antragsteller zu 1) und 2) am 12.07.2002 bei der Ausländerbehörde der Stadt Heidelberg eine Erklärung, wonach sie die Bundesrepublik Deutschland bis 30.09.2002 freiwillig verlassen würden. Sie bestätigten durch ihre Unterschrift, dass sie über die Bedeutung dieser Erklärung belehrt worden seien und ihnen die Bedeutung klar sei. Außerdem sei ihnen bekannt, dass, sollte eine freiwillige Ausreise bis 30.09.2002 nicht erfolgt sein, sie nach dem 30.09.2002 mit ihrer Abschiebung rechnen müssten. Laut einem Aktenvermerk in den Ausländerakten der Stadt Heidelberg sprachen die Antragsteller zu 1) und 2) dort am 23.07.2002 erneut vor und teilten mit, dass sie aufgrund zweier Todesfälle schon jetzt freiwillig ausreisen würden und legten gleichzeitig Flugtickets für den 24.07.2002 vor. Gleichzeitig baten sie um Ausstellung von Rückkehrberechtigungen, gültig bis zum Ablauf ihrer bis zum 30.09.2002 befristeten Duldungen, „falls unerwarteterweise die Formalitäten, die durch den Bruder von Herrn F. erledigt werden, nicht klappen sollten“. Ausweislich dieses Aktenvermerks haben die Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Heidelberg klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihre freiwillige Ausreise endgültig sein sollte. Dies wurde dort auch so verstanden, wie ein Schreiben der Stadt Heidelberg an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 23.07.2002 belegt, mit dem Kopien der Flugtickets sowie die - nach telefonischer Rücksprache mit dem Regierungspräsidium - erteilten Rückkehrberechtigungen übersandt wurden. Dort heißt es: „Familie F. reist morgen aus der BRD aus und hat grundsätzlich nicht noch mal vor, wieder einzureisen. Die Auflösung der Wohnung und alle anderen Formalitäten wurden einem hier lebenden Verwandten übertragen. Die Rückkehrberechtigungen wurden auf Wunsch von Familie F. und nach Rücksprache mit Ihnen ausgestellt, falls hier noch Schwierigkeiten auftreten sollten und Familie F. persönlich hier noch Angelegenheiten abklären muss“. Dass die Antragsteller endgültig das Bundesgebiet verlassen wollten, belegt nicht nur die Auflösung der Wohnung, sondern, worauf der Antragsgegner im Schriftsatz vom 22.01.2008 zutreffend hingewiesen hat, auch der Umstand, dass der Rentenversicherungsverlauf des Antragstellers zu 2), datierend vom 11.07.2006, seit 1995 praktisch unterbrechungsfrei ist, aber gerade zum 31.07.2002 eine Beitragslücke bis zum 03.03.2003 aufweist. Dies spricht dafür, dass der Antragsteller zu 2) ein bestehendes Arbeitsverhältnis im Juli 2002 aufgelöst hat, was bei einer nur vorübergehenden kurzfristigen Auslandsreise unverständlich wäre und daher darauf hinweist, dass eine Rückkehr ins Bundesgebiet nicht geplant war. Zudem handelte es sich bei den von den Antragstellern vorgelegten Flugscheinen um keine Rückflugtickets, wie es bei einer nur kurzfristigen Auslandsreise mit von vorne herein geplanter und vorhersehbarer Rückkehr anzunehmen gewesen wäre. Dass den Antragstellern zu 1) bis 3) Rückkehrberechtigungen, gültig bis zum 30.09.2002, bereits bei ihrer Ausreise erteilt und eine Rückkehrberechtigung nachträglich auch für die Antragstellerin zu 4) ausgesprochen wurde, ändert nichts an der Einschätzung, die Antragsteller seien im Juli 2002 nicht nur kurzfristig und erlaubt ins Ausland ausgereist. Die Rückkehrberechtigungen waren nämlich, wie sich in eindeutiger Weise aus dem Aktenvermerk vom 23.07.2002 und dem Schreiben der Stadt Heidelberg an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom selben Tage ergibt, nicht für den Fall einer dauerhaften Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt worden, sondern nur für die Erledigung von Formalitäten, die die persönliche Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet erforderten und nicht von einem hier lebenden Verwandten erledigt werden könnten. Daher können die Antragsteller auch nicht - sinngemäß - geltend machen, im Zeitpunkt der Ausreise sei wegen der Ermordung von zwei Familienangehörigen klar gewesen, dass sie nur vorübergehen in den Kosovo reisen würden, um dort ihren sittlichen Pflichten zu genügen und dann wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren. Weder hatten die Antragsteller gegenüber der Stadt Heidelberg geäußert, dass sie nur kurzfristig und „zur Erfüllung sittlicher Pflichten“ eine Rückkehr in den Kosovo planten, noch lässt sich dies in irgendeiner Weise den vorliegenden Akten entnehmen. Dass der Antragstellerin zu 4) nachträglich eine Rückkehrberechtigung erteilt wurde, sagt entgegen der Auffassung der Antragsteller nichts dazu aus, dass diese auf Dauer ins Bundesgebiet hätten zurückkehren dürfen und kann daher auch nicht als Argument für eine kurzfristige erlaubte Auslandsreise herangezogen werden. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass die Rückkehrberechtigung für die Antragstellerin zu 4) lediglich an die den übrigen Familienmitgliedern bereits erteilten Rückkehrberechtigungen angeglichen wurde, um so Art. 6 GG Rechnung zu tragen, zumal sich der Antragsteller zu 2) zum Zeitpunkt, als die Rückkehrberechtigung für die Antragstellerin zu 4) erteilt wurde, bereits wieder im Bundesgebiet aufhielt und seine sowie die Rückkehrberechtigungen der Antragsteller zu 1) und 3) noch nicht abgelaufen waren. Dagegen, dass mit den bis zum 30.09.2002 befristeten Rückkehrberechtigungen den Antragstellern zu 1) bis 4) eine kurzfristige Auslandsreise erlaubt und damit eine dauerhafte Rückkehr ins Bundesgebiet ermöglicht werden sollte, spricht schließlich die von den Antragstellern zu 1) und 2) am 12.07.2002 unterschriebene Erklärung, in der für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise bis zum 30.09.2002 die Einleitung von Abschiebemaßnahmen angekündigt wird. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, erschiene es geradezu widersinnig, dass die Antragsteller vor dem Hintergrund der drohenden Abschiebung lediglich einen vorübergehenden Besuch im Heimatland durchgeführt haben, nur um nach erfolgter Rückkehr in das Bundesgebiet mittels Rückkehrberechtigung sodann nach dem 30.09.2002 in dasselbe Heimatland dauerhaft abgeschoben zu werden. 10 Als unschädlich kann der Auslandsaufenthalt der Antragsteller auch nicht unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 85 AufenthG angesehen werden. Danach können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Eine Anwendung des § 85 AufenthG erscheint schon deshalb fraglich, weil dieser nicht die Unterbrechung des Aufenthalts als solchen, sondern nur dessen Rechtmäßigkeit betrifft. Auch Sinn und Zweck der von der Bleiberechtsregelung nach § 23 AufenthG und von § 104 a Abs. 1 AufenthG geforderten Aufenthaltsdauer rechtfertigen es nicht, § 85 AufenthG hier heranzuziehen. Der klare Gesetzeswortlaut verlangt einen ununterbrochenen Aufenthalt (vgl. auch VG München, Beschl. v. 25.09.2007 - M 9 K 07.1758, M 9 S 07.1994 -; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 104a / zu Abs. 1 12/2007 Nr. 3.1) und sowohl nach der Bleiberechtsregelung als auch nach der durch die vorläufigen Anwendungshinweise konkretisierten Behördenpraxis sollen nur kurzfristige erlaubte Auslandsreisen unschädlich sein, nicht aber Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr, wie sie § 85 AufenthG nennt. Auch Sinn und Zweck der Bleiberechtsregelung und des § 104 a Abs.1 AufenthG stehen einer entsprechenden Anwendung des § 85 AufenthG entgegen. Durch beide soll langjährig im Bundesgebiet aufhältigen, ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, ein Aufenthaltsrecht gewährt werden, was durch die Möglichkeit eines bis zu einem Jahr dauernden Auslandsaufenthaltes - egal zu welchen Zwecken - ausgehebelt würde. Gerade im Hinblick darauf, dass bei ausländischen Staatsangehörigen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, lediglich eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren gefordert wird, lässt sich die Zulassung einer einjährigen Unterbrechung dieses Aufenthalts mit der gesetzgeberischen Intention nicht vereinbaren. 11 Schließlich macht auch Art. 8 Abs. 1 EMRK und die „Verwurzelung“ der Antragsteller im Bundesgebiet deren Abschiebung nicht rechtlich unmöglich. Zwar bleibt diese völkervertragsrechtliche Bestimmung neben gesetzlichen Bleiberechts- und Altfallregelungen, die insoweit keine relevante Sperrwirkung entfalten, anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, InfAuslR 2008, 29). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Aufenthaltsgesetz ein differenziertes Regelungswerk enthält, das grundsätzlich in ausreichender Weise den Vorgaben des Art. 8 EMRK entspricht, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 -, InfAuslR 2007, 443; BVerwGE 107, 578). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in das Familienleben der Antragsteller scheidet schon deshalb aus, weil diese nicht getrennt voneinander abgeschoben werden sollen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 275). Vorliegend erscheint es jedoch fraglich, ob der Schutzbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK könnte möglicherweise voraussetzen, dass neben einer gewissen Dauer des Aufenthalts dieser durch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht abgesichert ist (so Hess.VGH, Beschl. v. 15.02.2006 - 7 TG 106/05 -, InfAuslR 2006, 217; Nieders.OVG, Urt. v. 27.09.2007 - 11 LB 69/07 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 11 S 409/06 -, InfAuslR 2007, 357; offen gelassen im Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438; verneinend: Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, InfAuslR 2008, 29). Die Rechtsprechung des EGMR stünde dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Der EGMR hat bisher gerade nicht endgültig geklärt, ob ein rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzung für eine Verwurzelung im Gaststaat ist (Urt. v. 16.09.2004 - 11103/03 -, NVwZ 2005, 1046, Rs. Ghiban). Die Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (- 60654/00 -, InfAuslR 2005, 349, Rs. Sisojeva) betraf einen atypischen Sonderfall, der auch, nachdem er letztlich durch Urteil der Großen Kammer vom 15.01.2007 (InfAuslR 2007, 140) abschließend entschieden wurde, keine Entscheidungshilfe für die maßgebliche Rechtsfrage bietet. Soweit das vom 11. Senat des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 -, InfAuslR 2008, 29), ohne sich mit der bisherigen Senatsrechtssprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2007 - 11 S 409/06 -, InfAuslR 2007, 357; Beschl. v. 10.05.2006 - 11 S 2354/05 -, VBlBW 2006, 438) auseinanderzusetzen, möglicherweise abweichend gesehen wird, vermag dies nicht zu überzeugen. 12 Unabhängig davon kann vorliegend auch nicht von einer „Verwurzelung“ der Antragsteller ausgegangen werden, die ihre Abschiebung ins Heimatland verbieten würde. Vielmehr haben die Antragsteller durch ihre, wie oben dargestellt, auf Dauer angelegte Ausreise in den Kosovo im Jahr 2002 deutlich gemacht, dass sie sich in der Bundesrepublik nicht so „verwurzelt“ fühlen, dass sie nicht bereit und in der Lage wären, sich wieder in die Verhältnisse im Herkunftsland einzufügen. Dass sie dann aus Gründen, die nach eigenen Angaben der Antragsteller mit der Ermordung von zwei Familienangehörigen zusammenhingen, wieder ins Bundesgebiet zurückkamen, ändert hieran nichts. 13 Nach alledem sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass den Antragstellern eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen, die ihre vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG erteilt werden könnte und sie im Hinblick auf ihren diesbezüglichen bislang nicht beschiedenen Antrag weiterhin geduldet werden müssten. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg an und nimmt als Streitwert für ein auf Aussetzung der Abschiebung, mithin einer Duldung gerichtetes Verfahren, den Regelstreitwert an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.2007 - 13 S 2404/06 -, Justiz 2007, 332), der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. 16 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten war abzulehnen, weil, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 - 127 ZPO).