Beschluss
10 A 3462/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine knapp 196 qm große Außenterrasse mit 90 Sitzplätzen stellt eine im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessene Erweiterung i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB dar.
• Für die Angemessenheitsprüfung ist auf den aktuellen vorhandenen baulichen und betrieblichen Bestand abzustellen; weit zurückliegende Genehmigungen sind nur dann zu einer Einheit zu verbinden, wenn sie Teil eines in sich geschlossenen, zeitlich eng verknüpften Gesamtvorhabens sind.
• Bedenken wegen Landschaftsbild, Naturschutz oder betrieblicher Emissionen sind gegen eine derart begrenzte Außenerweiterung nicht ausreichend, wenn der bereits genehmigte betriebliche Umfang erheblich ist und die Terrasse nur saisonal genutzt wird.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 124 Abs. 2 VwGO (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Außenterrasse als angemessene betriebliche Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB • Eine knapp 196 qm große Außenterrasse mit 90 Sitzplätzen stellt eine im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessene Erweiterung i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB dar. • Für die Angemessenheitsprüfung ist auf den aktuellen vorhandenen baulichen und betrieblichen Bestand abzustellen; weit zurückliegende Genehmigungen sind nur dann zu einer Einheit zu verbinden, wenn sie Teil eines in sich geschlossenen, zeitlich eng verknüpften Gesamtvorhabens sind. • Bedenken wegen Landschaftsbild, Naturschutz oder betrieblicher Emissionen sind gegen eine derart begrenzte Außenerweiterung nicht ausreichend, wenn der bereits genehmigte betriebliche Umfang erheblich ist und die Terrasse nur saisonal genutzt wird. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 124 Abs. 2 VwGO (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor. Die Klägerin beantragte 2001 eine Baugenehmigung für eine ca. 196 qm große Außenterrasse mit 90 Sitzplätzen zu einer im Außenbereich gelegenen Gaststätte. Nach früheren Genehmigungen (u.a. 1979, 1984) war der Betrieb auf eine Gesamtgrundfläche von 708 qm und 318 Sitzplätze ausgebaut worden; es bestanden genehmigte Pkw-Abstellplätze. Die Gemeinde lehnte ab; das Verwaltungsgericht gab der Klägerin jedoch einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Beklagter und Beigeladener suchten die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die Erweiterung sei unangemessen, verändere das Gepräge des Betriebes, beeinträchtige Landschaftsbild und Naturschutz und sei Teil einer aufgeteilten Gesamtplanung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sowie Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Rechtsgrundlage ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB: Angemessene Erweiterungen zulässiger Gewerbebetriebe sind bauplanungsrechtlichen Darstellungen nicht entgegenzuhalten. • Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den vorhandenen aktuellen baulichen und betrieblichen Bestand abzustellen; frühere, weit zurückliegende Genehmigungen begründen nur dann eine Einheit, wenn mehrere Erweiterungen zeitlich eng verknüpft und als vorgesehener Teil eines Gesamtvorhabens zu werten sind (BGBl-Rechtsprechung zur "Salamitaktik"). • Die von Beklagtem und Beigeladenem vorgetragenen Hinweise auf frühere Genehmigungen und ablehnende Bescheide führen nicht zu der Annahme eines einheitlichen, vormalig verfolgten Gesamtvorhabens; zwischen den relevanten Bauakten liegen erhebliche Zeiträume. • Die konkrete Außenterrasse ist saisonal begrenzt und dient als ergänzende Nutzung zur Befriedigung geänderter Gästewünsche; sie führt nicht zu einer strukturellen Umgestaltung oder zum Verlust der Identität des Betriebs als Speiserestaurant. • Ein erhebliches zusätzliches Gewicht haben vorgebrachte Beeinträchtigungen von Landschaftsbild, Naturschutz oder Emissionen nicht, weil der bereits genehmigte Betrieb von erheblicher Dimension ist und die Terrasse nur zu einer teilweisen Verlagerung des Besuchergeschehens führt. • Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO liegen nicht vor: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Die angefochtene Entscheidung, wonach die Klägerin Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Außenterrasse hat, bleibt bestehen, weil die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist und die Einwände gegen Landschaftsbild, Naturschutz und Emissionen nicht durchschlagen. Eine Rückführung auf ältere, weit zurückliegende Baugenehmigungen ändert nichts an dieser Beurteilung, da kein einheitliches, zeitlich eng verknüpftes Gesamtvorhaben erkennbar ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen Beklagter und Beigeladener je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.