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Urteil

5 K 703/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0829.5K703.11.0A
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Leitsätze
1. Eine gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtete Feststellungsklage über die baurechtliche Zulässigkeit einer geplanten, aber noch nicht errichteten Werbetafel, die nach § 61 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL) verfahrensfrei ist, ist zulässig.(Rn.15) 2. Eine Werbeanlagensatzung, die auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SL) erlassen worden ist, verstößt nicht gegen höheres Recht, wenn sie kein flächendeckendes, das gesamte Gemeindegebiet erfassendes Verbot von Werbeanlagen enthält, sondern differenzierende Regelungen hinsichtlich der Art und Ausgestaltung von Werbeanlagen unter Berücksichtigung des jeweils vorhandenen Baubestandes.(Rn.33) 3. Einzelfall der Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 S. 2 LBO (juris: BauO SL) auf Grund einer störenden Häufung.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtete Feststellungsklage über die baurechtliche Zulässigkeit einer geplanten, aber noch nicht errichteten Werbetafel, die nach § 61 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL) verfahrensfrei ist, ist zulässig.(Rn.15) 2. Eine Werbeanlagensatzung, die auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SL) erlassen worden ist, verstößt nicht gegen höheres Recht, wenn sie kein flächendeckendes, das gesamte Gemeindegebiet erfassendes Verbot von Werbeanlagen enthält, sondern differenzierende Regelungen hinsichtlich der Art und Ausgestaltung von Werbeanlagen unter Berücksichtigung des jeweils vorhandenen Baubestandes.(Rn.33) 3. Einzelfall der Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 S. 2 LBO (juris: BauO SL) auf Grund einer störenden Häufung.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Sie ist gemäß § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses - die baurechtliche Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens - begehrt. Die Klägerin hat an der verfolgten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse, weil sie sich ansonsten des Risikos aussetzt, dass der Beklagte dem von der Beigeladenen bereits angekündigten Verlangen nachkommt und nach einer Errichtung der Werbetafel gegen diese eine Beseitigungsanordnung erlässt. Ein gerichtlicher Feststellungsausspruch im klägerischen Sinn würde diese zwischen den Beteiligten streitige Frage zugunsten der Klägerin klären und ihre Rechtsstellung dergestalt verbessern, dass eine Beseitigungsanordnung nicht ergehen darf. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.06.1993 - 2 R 15/92 -, AS RP-SL 24, 244 = BRS 55 Nr. 142 im Fall eines genehmigungsfreien Vorhabens. Diese Feststellungswirkung kann die Klägerin nicht im Verhältnis zur Beigeladenen erlangen. Diese hat zwar die hier im Streit stehende Werbeanlagensatzung erlassen und wäre wohl auch treibende Kraft hinsichtlich des Erlasses einer Beseitigungsanordnung. Dies ändert aber nichts daran, dass allein der Beklagte für den Erlass von bauaufsichtlichen Verfügungen zuständig ist und ihn ein Feststellungsausspruch, der gegen die Beigeladene ergeht, in keiner Weise bindet. Gegen ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO, dass die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage im Euroformat, auf dem Grundstück in B., Kl. Straße 55, gemäß ihrer Darstellung in der Bauanzeige vom 31.05.2011 baurechtlich zulässig ist, spricht auch nicht, dass sie mit ihrer Klage vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nimmt, um zu verhindern, dass der Beklagte nach einer Errichtung der Werbetafel gegen sie eine Beseitigungsverfügung erlässt. Vorbeugender Rechtsschutz ist zwar nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Deshalb ist ein entsprechend qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse zu fordern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1983 - 8 C 43/81 -, DÖV 1983, 980 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 130 = NVwZ 1984, 168, 169, vom 23.05.1986 - 8 C 5/85 -, NVwZ 1986, 1011 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 139 und vom 07.05.1987 - 3 C 53/85 -, BVerwGE 77, 207 = DVBl 1987, 1071 = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16. Ein derart qualifiziertes Rechtschutzinteresse ist hier gegeben. Vom Standpunkt der Klägerin aus kommt ein nachträglicher Rechtsschutz aus nachvollziehbaren Gründen nicht in Frage. Denn dieser hätte zur Voraussetzung, dass die Klägerin zunächst die streitgegenständliche Werbetafel errichtet, sich damit einer bauaufsichtlichen Verfügung aussetzt und dann, wenn die Baurechtswidrigkeit der Anlage in einem nachfolgenden Rechtsschutzverfahren bestätigt wird, diese wieder beseitigen muss. Dass dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Klägerin nicht zumutbar ist, ist offensichtlich. Der Feststellungsantrag ist deshalb auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Anfechtungsklage gegen eine zu einem späteren Zeitpunkt ergehende Beseitigungsanordnung subsidiär. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage führt zwar dazu, dass der Beklagte prozessual in ein Verfahren gezogen wird, in dem er im Vorfeld kaum Möglichkeiten zum Handeln hatte, da er bei Vorhaben nach § 61 Abs. 2 LBO, um das es sich bei der hier streitgegenständlichen Werbetafel handelt, nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt ist. Denn die Anzeige eines solchen Vorhabens erfolgt allein gegenüber der Gemeinde. Reicht die Gemeinde die Unterlagen dann nicht an die Untere Bauaufsichtsbehörde weiter, so erlangt diese davon keine Kenntnis. Wenn die Gemeinde nachfolgend zwar nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 61 Abs. 2 Satz 1 eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt, aber gleichwohl gegenüber dem Bauherrn zu erkennen gibt, dass sie ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde verlangen wird, so kann dieser entweder versuchen, von der Unteren Bauaufsichtsbehörde eine verbindliche Zusage zu erlangen, dass diese nicht gegen sein Vorhaben einschreitet, oder eine gerichtliche Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit beantragen. Dies ist zwar für die Untere Bauaufsichtsbehörde insofern misslich, als sie mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen wird, bei dem sie im Vorfeld keine Möglichkeit hatte, tätig zu werden. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass, wenn der Bauherr vor der Klageerhebung keinen Kontakt mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde aufgenommen hat und diese im Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des geplanten Vorhabens anerkennt, der Kläger wohl die Kosten des dann sich erledigenden Verfahrens zu tragen hat. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da der Beklagte in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er die von der Klägerin geplante Werbetafel für baurechtlich zulässig halten würde. Im Übrigen ist diese Prozesssituation die Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers in erheblichem Umfang Vorhaben verfahrensfrei zu stellen und sogar dann, wenn diese gemäß § 61 Abs. 2 LBO einer Anzeige bedürfen, eine automatische Einbeziehung der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorzusehen. 2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geplante Werbeanlage gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt. Zunächst steht dem Vorhaben der Klägerin die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen entgegen. Diese ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Rechtsgrundlage für die vom Gemeinderat der Beigeladenen am 28.10.2010 als Satzung beschlossene Werbeanlagensatzung ist § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO. Danach können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken. § 7 (2) der Werbeanlagensatzung, die ausdrücklich auch auf die genannte Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, hält die tatbestandlichen Grenzen des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO ein, indem er für den Bereich der Kl. Straße bis zu den Anwesen Nr. 71 (nördlich) bzw. Nr. 74 (südlich) regelt, dass alle Werbeanlagen eine Gesamtansichtsfläche von 3 m² (Bogenformat 6/1) pro Grundstücksseite nicht überschreiten dürfen und Tafeln und Flächen für Zettel- und Bogenanschlag unzulässig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Landesgesetzgeber sich bei einer Vorschrift wie dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz hält, da Vorschriften über den Erlass örtlicher Bauvorschriften, die die zulässigen Anforderungen an Werbeanlagen zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten regeln, typischerweise in den Bereich des Bauordnungsrechts und damit zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehören. Die Vorschrift steht auch im Hinblick auf die sich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Schranken des Eigentums mit dem Eigentumsgrundrecht im Einklang. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 = Buchholz 406.11 § 29 Nr. 12 = DÖV 1972, 828 = DVBl 1973, 40 = BRS 25 Nr. 127 und vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, DÖV 1980, 521 = NJW 1980, 2091 = Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 12 = BRS 36 Nr. 149 = ZfBR 1980, 147; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 4924/05 -, BRS 70 Nr. 139; VGH Baden-Württemberg; Urteil vom 06.04.2011 - 8 S 1213/09 -, ESVGH 61, 218. § 7 (2) Werbeanlagensatzung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass örtliche Bauvorschriften, die das baugestalterische Ziel verfolgen, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein „beachtenswertes öffentliches Anliegen" sind. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden. Dies gilt insbesondere für generalisierende Regelungen, durch die beispielsweise in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen worden sind. Dabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbe- oder einem Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.06.1965 - IV C 73.65 - BVerwGE 21, 251 = NJW 1966, 69 = Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 2, vom 28.04.1972, a.a.O. und vom 22.02.1980 a.a.O.. Als unzulässig wurde dagegen im Hinblick auf Art. 14 GG ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Misch- und Kerngebieten angesehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972, a.a.O., und vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, ZfBR 1995, 212 = DVBl 1995, 754 = NVwZ 1995, 899 = DÖV 1995, 825 = BauR 1995, 508 = Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24 = BRS 57 Nr. 175. Allerdings sind auch in solchen Gebieten Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung und dem Verbot bestimmter Werbeanlagen zulässig. Diese setzt allerdings voraus, dass ein Anlass für eine generalisierende Werberegelung auf Grund der Eigenart des zu schützenden Gebiets besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980, a.a.O.. Diesen Anforderungen genügt die von der Beigeladenen erlassene Werbeanlagensatzung. Sie hat entgegen dem Vortrag der Klägerin gerade nicht ein flächendeckendes Verbot von Werbeanlagen für ihr Gemeindegebiet erlassen. Vielmehr hat sie hat im Rahmen der Erstellung der Satzung eine Aufnahme des im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen Baubestandes gemacht und darauf aufbauend sehr ausdifferenzierte Regelungen über die Zulässigkeit und Ausgestaltung der in diesem Bereich zu errichtenden Werbeanlagen erstellt. So ist es auch für den hier maßgeblichen Abschnitt der Kl. Straße keineswegs so, dass Fremdwerbung generell untersagt wird. Generell unzulässig sind nur Tafeln und Flächen für Zettel- und Bogenanschlag. Außerdem dürfen die Werbeanlagen eine Gesamtansichtsfläche von 3 m² (Bogenformat 6/1) pro Grundstücksseite nicht überschreiten. Damit ist Fremdwerbung in diesem Bereich durchaus in gewissem Umfang möglich, auch wenn nicht in der von der Klägerin gewünschten Form. Daher ist von der Rechtmäßigkeit von § 7 (2) Werbeanlagensatzung auszugehen. Im Übrigen ist nach den vom Gericht vor Ort getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Gebiet überhaupt nicht um ein Mischgebiet handelt. Denn die Umgebung des Vorhabengrundstücks wird in erster Linie von Wohnnutzung geprägt, so dass eine Gleichgewichtigkeit von Wohnen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51/96 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 = ZfBR 1997, 51 = NVwZ-RR 1997, 463 = BRS 58 Nr. 82) für das Vorliegen eines Mischgebietes gefordert wird, nicht gegeben ist. Ob es sich bei dem Gebiet um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO, wogegen sowohl die in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vorhandenen gewerblichen Nutzungen als auch die Anlagen für Fremdwerbung sprechen könnten, oder um ein Gebiet eigener Prägung nach § 34 Abs. 1 BauGB handelt, kann letztlich dahin gestellt bleiben, da dies auf die Frage der Zulässigkeit der geplanten Anlage der Klägerin keine Auswirkungen hat. Denn auf jeden verstößt die geplante Werbetafel sowohl auf Grund seiner Größe als auch auf Grund seiner Ausführung gegen § 7 (2) Werbeanlagensatzung und ist deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin kann auch aus Art. 3 GG im Hinblick auf die in der Umgebung bereits vorhandenen Anlagen für Fremdwerbung keine Zulässigkeit ihrer Werbetafel herleiten. Denn insoweit ist maßgeblich, dass diese Anlagen entweder bereits vor Inkrafttreten der Werbeanlagensatzung aufgestellt bzw. genehmigt worden sind oder der Beklagte auf Veranlassung der Beigeladenen gegen sie vorgeht. Im Übrigen wäre eine bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit der Werbetafel der Klägerin auch dann zu bejahen, wenn man von der Unwirksamkeit der Satzung ausgehen würde. Denn das Vorhaben der Klägerin führt zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen, die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO unzulässig ist. Die störende Häufung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt dabei wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Vgl. Urteil der Kammer vom 16.02.2005 - 5 K 68/04 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2004 -10 A 3279/02 -, NVwZ-RR 2004, 560 = DÖV 2004, 840 = BauR 2004, 1769 = BRS 67 Nr. 162. Diese Voraussetzungen sind nach den bei der Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Erkenntnissen vorliegend zu bejahen. Denn gerade in dem Bereich, in dem die Werbetafel der Klägerin errichtet werden soll, sind bereits mehrere Werbeanlagen vorhanden. Zudem ist dieser Bereich, wie bereits ausgeführt, in erster Linie durch Wohnnutzung geprägt. Kommt dort nun noch eine große Werbetafel hinzu, wobei es sich zudem noch um eine Anlage für Wechselwerbung auf einem Hausgiebel handelt, so wird eine derartige Häufung verursacht, dass von einer Störung auszugehen ist. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Umgebung gerade kein Mischgebiet ist, in dem sowohl Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als auch Anlagen für Fremdwerbung üblich wären. Dagegen wird in der hier durch Wohnnutzung geprägten Umgebung durch die Wechselwerbeanlage in der von der Klägerin beabsichtigten Größe der Rahmen des Üblichen im erheblichen Maße überschritten und eine Störung der vorhandenen Umgebung ist zu bejahen. Hinzu kommt, dass eine Giebelwerbung, wie sie im vorliegenden Fall geplant ist, in besonderem Maße störend wirkt, weil sie in der Größe unproportional zu den sonstigen Gliederungen dieser Hausgiebelfläche erscheint und durch das asymmetrische Vorziehen an die straßenseitige linke Hauskante besonders ins Auge springt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Tz. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klägerin begehrt die Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit einer auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen geplanten Werbetafel. Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für Wechselwerbung im Euroformat auf dem Grundstück Kl. Straße …, Flurstück-Nr. …, Flur … in der Gemarkung B. Der Stadtrat der Beigeladenen hat am 28.10.2000 eine Satzung über „besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten“ (nachfolgend: Werbeanlagensatzung) beschlossen. Diese regelt unter § 7 (2) für den Bereich der Kl. Straße bis zu den Anwesen Nr. 71 (nördlich) bzw. Nr. 74 (südlich), dass alle Werbeanlagen eine Gesamtansichtsfläche von 3 m² (Bogenformat 6/1) pro Grundstücksseite nicht überschreiten dürfen und Tafeln und Flächen für Zettel- und Bogenanschlag unzulässig sind. Nachdem die Klägerin der Beigeladenen die geplante Errichtung der Werbeanlage angezeigt hatte, teilte diese der Klägerin mit E-Mail vom 09.06.2011 und Schreiben vom 14.06.2011 mit, dass die geplante Anlage ihrer Werbeanlagensatzung widerspreche und eine Befreiung nicht erteilt werde. Sollte die Klägerin gleichwohl die Anlage montieren, werde die Beigeladene bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten um Einschreiten bitten. Daraufhin hat die Klägerin am 11.08.2011 Feststellungsklage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Vorschriften der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen stünden dem Werbevorhaben nicht entgegen, da diese unwirksam sei. In § 1 der Satzung heiße es zum örtlichen Geltungsbereich „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet der Stadt B. mit allen Stadtteilen“. Das sei offensichtlich ein redaktioneller Fehler, da es heißen müsse, dass die Werbeanlagensatzung das Gebiet der Stadt B. mit allen Stadtteilen erfasse und nicht ein Bebauungsplan. Ein Fremdwerbeausschluss in Mischgebieten sei überhaupt nur für bestimmte Teilgebiete einer Gemeinde möglich, die eine Einheitlichkeit durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung aufwiesen und wo nach den örtlichen Gegebenheiten eine besondere Schutzwürdigkeit gegeben sei. Wenn aber ein komplettes Gemeindegebiet, welches diverse Nutzungsbereiche aufweise, mit einem Fremdwerbeverbot belegt werde bzw. eine Satzung ohne Differenzierung konkret nach Teilbereichen auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfasse, so sei die Satzung unwirksam. Im konkreten Fall liege für den Bereich der Kl. Straße ein Mischgebiet vor. Auch in der Werbeanlagensatzung werde vorgetragen, dass sich hier ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe befinde. In diesem Mischgebiet werde aber Fremdwerbung für Zettel- und Bogenanschlag mit großflächigen Plakatanschlagtafeln generell ausgeschlossen. In einem Mischgebiet könne aber nicht so ohne weiteres ein genereller Fremdwerbeausschluss erfolgen. Insbesondere sei auch in der Umgebung des Werbestandortes nirgendwo ein schützenswertes Teilgebiet der Gemeinde erkennbar, das einen Fremdwerbeausschluss rechtfertigen könnte oder würde. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass das Werbevorhaben nicht durch die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen ausgeschlossen sei. Es lägen auch andere bauordnungsrechtliche Einwendungen insbesondere aus § 4 LBO nicht vor. Die Feststellungsklage sei zulässig, da dadurch ein konkretes Rechtsverhältnis geklärt werden solle. Sie habe der Beigeladenen die Errichtung einer Werbeanlage auf der streitbefangenen Liegenschaft angezeigt und im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Werbeanlagensatzung sei ihr mitgeteilt worden, dass die Werbeanlage nicht errichtet werden dürfe, da eine gültige Werbesatzung bestehe, die Fremdwerbung ausschließe und eine Befreiung von den Vorschriften der Satzung nicht erteilt werde. Deshalb sei mit einer Beseitigungsverfügung zu rechnen, ggf. auch mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Sie könne und wolle nicht mit hohen Kosten eine Werbeanlage errichten, um diese ggf. diese wieder beseitigen zu lassen. Es entstünden Kosten für den Auf- und Abbau der Werbeanlage und später auch für die Beseitigung von Schäden an der Giebelwand des Anbringungsgebäudes. Bei einem möglicherweise hohen Kostenfaktor könne es ihr nicht zugemutet werden, im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Beseitigungsverfügung das Risiko eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einzugehen. Da das Werbevorhaben wohl bauplanungsrechtlich zulässig sei, gehe es nur darum, ob es gegen Bauordnungsrecht, insbesondere die Werbeanlagensatzung verstoße. Sie trete der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen entgegen, das Werbevorhaben verstoße gegen Vorschriften der Werbeanlagensatzung, da dort Fremdwerbung ausgeschlossen sei. Es werde mit der Feststellungsklage ein konkretes Rechtsverhältnis zur Klärung gestellt, damit sie Rechtsklarheit besitze und dann ggf. die Werbeanlage aufbauen könne. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage im Euroformat, auf der Liegenschaft B., Kl. Straße …, gemäß näherer Darstellung in der Bauanzeige vom 31.05.2011 baurechtlich zulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin vorbeugenden Rechtsschutz begehre. Zur Vermeidung einer etwaigen künftigen bauordnungsrechtlichen Verfügung solle festgestellt werden, dass das Vorhaben nicht gegen die Vorschriften der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen verstoße. Grundsätzlich könne das festzustellende Rechtsverhältnis auch in der Zukunft liegen, wenn es schon jetzt Auswirkungen auf die Rechte des Klägers habe. Es werde hier aber noch kein Rechtsverhältnis dadurch begründet, dass die Gefahr bestehe, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtlich gegen die noch zu errichtende Werbeanlage einschreite. Außerdem fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse, da die Rechtsbehelfe der VwGO grundsätzlich auf eine nachträgliche Überprüfung des Verwaltungshandelns ausgerichtet seien. Infolgedessen sei das Feststellungsinteresse für eine vorbeugende Feststellungsklage nur zu bejahen, wenn ein Abwarten für den Kläger unzumutbar sei. Nach Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung gewährleisteten die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Anfechtungsklage effektiven Rechtsschutz. Beide Rechtsbehelfe hätten aufschiebende Wirkung und die Untere Bauaufsichtsbehörde dürfe eine Beseitigungsverfügung aufgrund des eingelegten Rechtsbehelfs nicht durchsetzen. Für den Fall der Anordnung des Sofortvollzuges bestehe die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz sei der Klägerin somit zumutbar. Der Landesgesetzgeber habe bei verfahrensfreien Vorhaben die Einhaltung des materiellen Rechts bewusst dem Bauherrn zugewiesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage, mit der im Ergebnis die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens begehrt werde. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO habe sie sich veranlasst gesehen, die Ortsbilder des Zentrums und der umliegenden Ortsteile durch die Aufstellung einer entsprechenden Satzung zu erhalten und auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 LBO einer Verunstaltung entgegenzuwirken. In der Werbeanlagensatzung seien Festsetzungen über die Art, Größe und den Anbringungsort getroffen worden. Bei der Erarbeitung der Satzung sei die städtebauliche Gestaltung untersucht, d.h. es seien die Ortsbilder der einzelnen Straßen betrachtet worden. Für diese seien individuelle Festsetzungen getroffen worden, die jeweils einen deutlichen Bezug zur konkreten Umgebung nähmen. Die jeweilige Nutzung sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in die Betrachtung einbezogen worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Satzung seien ähnlich aussehende Straßenzüge bzw. Bereiche mit gleichem Regelungsinhalt zusammengefasst und die Gruppen in einer Satzung zusammengeführt worden. In der Satzung seien keine Aussagen über „Fremdwerbung" oder Anlagen "an der Stätte der Leistung" getroffen worden. Deren Zulässigkeit richte sich allein nach den Gebietsklassifizierungen der BauNVO i.V.m. der LBO; sie sei nicht Gegenstand der Gestaltungssatzung. Fremdwerbung sei in B. überall dort zulässig, wo sie die BauNVO i.V.m. § 12 LBO zulasse. Die Kl.straße liege im Bereich des § 7 (2) der Satzung. In ihm seien Straßenzüge und -teile des beplanten und nicht beplanten Innenbereichs zusammengefasst, für die die Stadt nach Augenschein den Ausschluss von Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 3 m² Gesamtansichtsfläche zur Erhaltung des Ortsbildes für erforderlich gehalten habe. Der vordere Bereich der Kl.straße (Hsnr. 1 bis Kreisel) sei eng mit alter Bausubstanz aus dem 18./19. Jhdt. bebaut. Drei Gebäude (evangelische Kirche, protestantisches Pfarrhaus und ein altes Wirtschaftsgebäude) stünden unter Denkmalschutz. Das Anwesen Kl.straße 55 liege östlich des Kreisels. Hier ändere sich die Bauweise. Dieser Straßenteil sei geprägt durch offene Bauweise, Einzelhäuser von ein- bis max. zweigeschossiger Bebauung, häufig mit Vorgärten, die überwiegend gärtnerisch gestaltet seien. In den im § 7 (2) der Werbeanlagensatzung genannten Bereichen befinde sich ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe, wobei im Bereich der Kl.straße 55 das Wohnen überwiege. Keines der Gebäude werde rein gewerblich genutzt. Die gewählten Festsetzungen ermöglichten Werbung, die das Ortsbild nicht verunstalte und das Recht der Gewerbetreibenden auf Anpreisung der Produkte in angemessenem Rahmen wahre. Zur Wahrung des Ortsbildes seien unter anderem die Größe der Gesamtansichtsfläche auf 3 m² (Bogenformat 6/1) begrenzt und Werbeanlagen mit wechselndem Licht ausgeschlossen worden. Dies entspreche zusätzlich dem Schutzbedürfnis der Bewohner. Außerdem seien Tafeln und Flächen für Zettel- und Bogenanschlag ausgeschlossen worden, um einer Verunstaltung des Ortsbildes durch Abriss oder Aufweichen der Plakate entgegenzuwirken. Nach der Werbesatzung zulässige und heute übliche Alternativen seien unbeleuchtete oder hinterleuchtete Glasvitrinen, die ab einer Größe von 1 m² auch zur Wandmontage angeboten würden. Die genannten Optionen böten ausreichend Möglichkeiten zur sinnvollen Eigen- und Fremdwerbung. Die heute weit verbreiteten City-Light-Poster mit ihrer Standardgröße von 1,20 m x 1,76 m in Glasvitrinen würden häufig zur Fremdwerbung eingesetzt. Durch die Satzung sei weder ein tatsächlicher noch ein faktischer Ausschluss von Fremdwerbung erfolgt. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 25.04.2012 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.