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Urteil

6 K 2264/17.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:0913.6K2264.17.00
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Leitsätze
Eine flächendeckende Folter und Inhaftnahme von Rückkehrern nach Syrien, die gegebenenfalls mit einer (illegalen) Ausreise in Zusammenhang steht, ist nicht anzunehmen. Es kommt stets auf den Einzelfall an, mithin darauf, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die syrische Staatsgewalt ein spezifisches Interesse an dem Rückkehrer hat und dieser bei einer Einreisekontrolle auffallen wird. Dass das syrische Regime legal Wiedereinreisende per se als Oppositionelle ansieht, wird der brutalen, aber nicht irrationalen Natur des Baath-Regimes, das auf Arbeitskräfte und insbesondere wehrfähige junge Männer angewiesen ist, nicht gerecht. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes. Vielmehr werden Männer ohne Ansehen der Religion, politischen Einstellung oder Ethnie eingezogen. Es gibt keine stichhaltigen Erkenntnisse dazu, dass die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien mit einem Polit-Malus verbunden ist. Dass das Regime übermäßig scharf gegen (vermeintliche) Oppositionelle vorgeht, bedeutet nicht, dass es alle Wehrdienstentzieher als Gegner ansieht. Eine Gruppenverfolgung von wehrdienstfähigen Syrern ist nicht anzunehmen (entgegen HessVGH, Urt. v. 26.07.2018 - 3 A 809/18.A).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine flächendeckende Folter und Inhaftnahme von Rückkehrern nach Syrien, die gegebenenfalls mit einer (illegalen) Ausreise in Zusammenhang steht, ist nicht anzunehmen. Es kommt stets auf den Einzelfall an, mithin darauf, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die syrische Staatsgewalt ein spezifisches Interesse an dem Rückkehrer hat und dieser bei einer Einreisekontrolle auffallen wird. Dass das syrische Regime legal Wiedereinreisende per se als Oppositionelle ansieht, wird der brutalen, aber nicht irrationalen Natur des Baath-Regimes, das auf Arbeitskräfte und insbesondere wehrfähige junge Männer angewiesen ist, nicht gerecht. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes. Vielmehr werden Männer ohne Ansehen der Religion, politischen Einstellung oder Ethnie eingezogen. Es gibt keine stichhaltigen Erkenntnisse dazu, dass die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien mit einem Polit-Malus verbunden ist. Dass das Regime übermäßig scharf gegen (vermeintliche) Oppositionelle vorgeht, bedeutet nicht, dass es alle Wehrdienstentzieher als Gegner ansieht. Eine Gruppenverfolgung von wehrdienstfähigen Syrern ist nicht anzunehmen (entgegen HessVGH, Urt. v. 26.07.2018 - 3 A 809/18.A). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn er ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive des Klägers zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3b AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vornimmt, die den Kläger betreffen und vor denen er keinen internen Schutz nach § 3d, § 3e AsylG erlangen kann. Abzustellen ist dabei auf einen vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers, wobei für die Annahme einer begründeten Furcht unabhängig von der Frage der Vorverfolgung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk) sprechen muss (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 24). Das heißt, eine alle Umstände in den Blick nehmende Betrachtung muss zu dem Ergebnis kommen, dass für den Kläger eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar ist (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 36 ff.; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 34; das Kriterium der Zumutbarkeit betonend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 31). Anhand des inhaltlichen Charakters ist nach der erkennbaren "Gerichtetheit" der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung erkennbar ist, sodass die Verfolgung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478.86 -, juris Rn. 33 f.; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502.86 -, juris Rn. 44; Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Dem Begriff der Verfolgung wohnt danach ein finales Element inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Die subjektive Motivation des Verfolgungsakteurs ist dabei nicht maßgeblich, sondern die objektiv erkennbaren Beweggründe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 20). Im Hinblick auf die Frage, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, bedarf es für die Feststellung einer solchen Wahrscheinlichkeit der Überzeugung des Gerichts, die auf objektiven Tatsachen im Herkunftsland des Klägers beruhen muss. Rückschlüsse oder Prognosen müssen an objektive Tatsachen anknüpfen. Bloße Vermutungen sind demnach nicht ausreichend. Liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, die zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen oder sonst wie gearteten Verfolgung begründen, kann der vom materiell beweisbelasteten Kläger erhobene Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden (jüngst OVG NRW, Urteil vom 01.08.2018 - 14 A 619/17.A - juris Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 44/89 -, juris Rn. 19). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist auf der anderen Seite gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch bei Vorverfolgung unverändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris), allerdings streitet für einen vorverfolgten Antragsteller die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Es ist Sache des Klägers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Kläger zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers; ändert der Kläger in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist. Ausgehend von diesen Maßstäben steht unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland Syrien unverfolgt verlassen hat. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. Insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen. Auch Nachfluchtgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite. Mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof stellt das Gericht auf individuelle Faktoren ab, die es bei der Rückkehr beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Asylantragsteller aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Haltung Bestrafung, Folter oder Tod zu erleiden hat (vgl. Urteil der Kammer vom 12.09.2018 - 6 K 3013/16.WI.A - unveröffentlicht). Die Kammer - und der entscheidende Einzelrichter - hält auch unter erneuter Befassung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris; HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris) allerdings daran fest, dass einfache Wehrdienstentzieher und einziehungsunwillige Reservisten keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG haben, wenn nicht weitere gefahrerhöhende Merkmale dazu treten, insbesondere eine Vorverfolgung (dazu 2.). Die Kammer - und der entscheidende Einzelrichter - hält auch weiterhin daran fest, dass unverfolgt ausgereisten Rückkehrern nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des Aufenthaltes im westlichen Ausland keine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal droht (dazu 1.). 1. Selbst wenn angenommen würde, dass das Assad-Regime im Falle einer potenziellen Rückkehr des Klägers diesen verhören und foltern wird, der Kläger gegebenenfalls auch im Gefängnissystem "verschwinden" wird (vgl. zu den Zuständen in Gefängnissen und Lagern nur U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, dt. Übersetzung, asylfact-Dok.-Nr. 273495, S. 4 ff.; ai, Human Slaughterhouse, Bericht vom 07.02.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271322; ai, It breaks the human, asylfact-Dok.-Nr. 267303), würde diese beträchtliche Gefährdung seines Lebens, vor der der Kläger infolge des bereits zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nachhaltigen Schutz genießt, nicht auf einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG beruhen. Es kann nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime allen illegal ausgereisten Syrern mit längerem Auslandsaufenthalt, die einen Asylantrag in einem westlichen Land gestellt haben, per se eine politische Einstellung gegen das Regime attestiert bzw. ein solches Attest beachtlich wahrscheinlich ist (ebenso HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 403/18.A). Zwar muss ein Rückkehrer damit rechnen, bei der Ankunft in Syrien von den Behörden kontrolliert zu werden. Das gilt jedenfalls für die Einreise über den Damaszener Flughafen (HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 25; HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 96f; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 29; Immigration Board of Canada, Bericht vom 19.01.2016, SYR105361.E, asylfact-Dok.-Nr. 272783; SFH, Rückkehr, Bericht vom 21.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273267, S. 6 ff.). Dass das syrische Regime davon ausgeht, dass alle Rückkehrer Oppositionelle sind und damit der Verfolgungsgrund der unterstellten politischen Einstellung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG erfüllt wird, ist aufgrund der aktuellen Quellenlage nicht anzunehmen. Das entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung (HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 38 ff.; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 ,, juris Rn. 55 ff.; BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 60 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12.17 -, juris Rn. 24 ff.; SächsOVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 58ff). Dem schließt das Gericht sich aus eigener Überzeugung an. 2. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht nicht deshalb, weil der Kläger Syrien verlassen hat, obwohl er im wehrpflichtigen Alter ist. Ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ist jedenfalls nicht erkennbar, weil keine hinreichende Erkenntnislage dazu besteht, dass Wehrdienstpflichtige und Reservisten, die sich der Einberufung durch Untertauchen und Flucht ins Ausland entziehen, nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als politische Gegner angesehen werden. Vielmehr belegen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, dass das Assad-Regime Männer im kriegsdienstfähigen Alter unabhängig von der Religion, ethnischen Herkunft oder politischen Zugehörigkeit zwangsrekrutiert (Schweizer Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, asylfact-Dok.-Nr. 221088, S. 2 f.; Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 4 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31 und Urteil vom 22.08.2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 86). Es scheint vielmehr so, dass das entscheidende Kriterium allein das Alter ist (Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017, 5 K 7480/16.A, asylfact-Dok.-Nr. 27388; Schweizer Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, asylfact-Dok.-Nr. 221088; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft vom 13.08.2014, SYR104921.E, asylfact-Dok.-Nr. 271519). Dabei ist festzustellen, dass neben Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren, die nach dem Gesetz wehrdienstpflichtig sind, vermutlich auch ältere Männer bis 50 rekrutiert werden (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 18; Dänische Immigrationsbehörde, Syria, Recruitment Practices, asylfact-Dok.-Nr. 277494, S. 12). Lediglich in Einzelfällen sollen noch ältere Männer rekrutiert worden sein (Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 4 f. m.w.N.). Diese Rekrutierungspraxis steht im Hinblick auf ältere (und minderjährige) Männer nicht im Einklang mit den für das Gericht erkennbaren gesetzlichen Grundlagen des syrischen Wehrdienstrechts. a) Auf formaler Ebene ist eine politische Verfolgung nicht zu erkennen. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Militärstrafgesetzbuch von 1950/1973 geahndet (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 270666; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016, asylfact-Dok.-Nr. 268829; Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 8 f.; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 20). Wer sich der Einberufung entzieht, wird mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten bzw. bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer, ohne eine Adresse zu hinterlassen, das Land verlässt, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldbuße bestraft. Für Fahnenflucht (Desertion) werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Fahnenflüchtige das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während eines Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Flucht im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft, Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (der englische Wortlaut der Strafnormen findet sich in Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 9). Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird nach Ansicht des Auswärtigen Amts wie eine Wehrdienstentziehung geahndet (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017). Ungeachtet der insoweit ohnehin zweifelhaften Rechtstreue der Militär-Strafgerichtsbarkeit (falls ein Richter überhaupt mit dem Fall befasst werden sollte) ist aber entgegen dem Auswärtigen Amt auf formaler Ebene festzustellen, dass der Entzug vor der Wehrpflicht ohne vorherige Einberufung mit lediglich zwei Jahren Freiheitshöchststrafe recht milde bestraft wird. Auch das Strafmaß für Entziehung nach Einberufung von fünf Jahren ist nicht als unverhältnismäßig zu bezeichnen. In der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann nach der ständigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 80, 315; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; Kammerbeschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, juris Rn. 28; zuletzt Beschluss vom 02.06.2017 - 1 B 108.17 -, juris Rn. 10; s.a. HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 19), der sich das Gericht anschließt, keine Verfolgung nach § 3a, § 3b AsylG gesehen werden. Denn dazu bedarf es einer über die bloße Strafe bzw. Strafandrohung hinausgehenden, auf einem Verfolgungsgrund beruhenden Verletzungshandlung, sodass dem strafrechtlich Verfolgten ein sog. Politmalus zukommt. Ein solcher Politmalus ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch bei Anwendung der vom BVerfG (Kammerbeschluss vom 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - , juris Rn. 24) besonders geforderten Sensibilität nicht erkennbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 142 ff.; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 81 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 31): Die Strafandrohung für Wehrdienstentziehung als solche im Bereich von bis zu fünf Jahren ist nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Die Fahnenflucht wird auch in Deutschland nach § 16 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (den Vergleich ablehnend HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 53). b) Jenseits der formalen Ebene ist auch in dem praktischen Umgang mit Wehrdienstverweigerern bzw. einberufungsunwilligen Reservisten kein Anhaltspunkt für eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gegeben (zur Erheblichkeit der praktischen Handhabung des Strafrechts HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 53). Etwaige Misshandlungen sind auf die allgemeine Verrohung der Sicherheitskräfte in der totalitären Unkultur des Assad-Regimes und Mängel in der Gefangenenversorgung zurückzuführen (aa), nicht aber auf die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung von Wehrdienstverweigerern (bb). aa) Die bereits seit Jahrzehnten bestehende Verrohung der syrischen Sicherheitskräfte, die schon unter der Herrschaft von Hafis al-Assad ein Klima der Angst und politischen Unterdrückung erzeugen sollten, um das totalitäre Regime der Alawiten zu stützen, ist mitnichten erst im Bürgerkrieg entstanden. Folter und Misshandlung sind vielmehr Alltag in syrischen Gefängnissen, Willkür ist allzeit im Umgang mit dem alawitischen Machtapparat zu erwarten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.09.2010, asylfact-Dok.-Nr. 215276; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 69 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 48). Die syrischen Behörden verfügen in sicherheitsrelevanten Bereichen seit Langem über eine "carte blanche" (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom 17.02.2012, asylfact-Dok.-Nr. 215252, S. 11). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Auffassung des NdsOVG (a.a.O.), dass Folter und Misshandlungen der Verrohung bzw. (Un-)Kultur der Sicherheitsbehörden, aber keiner ohne weitere Anknüpfungspunkte anzunehmenden Unterstellung einer politischen Ansicht geschuldet sind. Die genau entgegengesetzte Sachverhaltswürdigung durch den VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) muss sich entgegen halten lassen, dass Misshandlungen, wie der VGH selbst feststellt, auch Unbeteiligte ereilen können. Anders als in Fällen der Desertion aus dem aktiven Dienst - die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Gefahr politischer Verfolgung begründet (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 22.03.2017 - 6 K 2294/16.WI.A -, juris Rn. 31) - ist nach übereinstimmenden Berichten (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation vom 05.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271316, S. 27; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft vom 13.08.2014, SYR104921.E, asylfact-Dok.-Nr. 271519; Finnische Einwanderungsbehörde, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime ans Armed Opposition, Bericht vom 23.08.2016, asylfact-Dok.-Nr. 279643, S. 12; UNHCR, Herkunftslandinformationen, Februar/April 2017, asylfact-Dok.-Nr. 274064, S. 23 f.; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 20 ff.) mit einer Einziehung in die Armee rechnen. Zur Überzeugung des Gerichts müssen Wehrdienstverweigerer oder einberufungsunwillige Reservisten aber nicht regelmäßig (im Sinne einer Gruppenverfolgung) mit Tod und Folter rechnen, sodass ein unverhältnismäßiger Vollzug oder eine außergesetzliche unverhältnismäßige Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) hierin schon nicht gesehen werden kann. Selbst wenn aber Inhaftierungen vorkommen, weisen die vermutlich in ganz Syrien vorhandenen flächendeckenden Mängel in der Gefangenenversorgung gerade keinen spezifischen Bezug zu einer vermeintlichen politischen Gesinnung der Wehrdienstverweigerer auf. bb) Die Unterstellung einer politischen Gesinnung ist nicht erkennbar. Insoweit ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Misshandlung aus politischen Gründen fehlt es an belastbaren Erkenntnissen. Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Gibt es zwar Hinweise auf eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, ohne aber deren Feststellung zur Überzeugung des Gerichts zu erlauben (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist eine non-liquet Situation gegeben, der erhobene Anspruch kann nicht zuerkannt werden (zur materiellen Beweislast für Gründe der Verfolgung siehe BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 44.89 -, juris Rn. 19). Nach Recherche der Schweizer Flüchtlingshilfe (Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 10 f.) ist die Bestrafung willkürlich, also nicht gezielt gegen jeden Verweigerer gerichtet. Sie ist abhängig von der Position und dem Rang des Verweigerers (im Original des Berichts: "Deserteur", was aus dem Kontext heraus aber nicht nur Fahnenflüchtige meinen kann), seinen Beziehungen und seiner Herkunftsregion sowie dem Bedarf an der Front. Wenn, wie die Schweizer Flüchtlingshilfe (a.a.O.) ausführt, Bestechung und Beziehungen für das Ob und Wie der Bestrafung eine Rolle spielen, spricht dies gleichfalls gegen einen politischen Verfolgungswillen, der konsequenterweise hierauf keine Rücksicht nehmen würde. Dass die grassierende Korruption in Syrien von der Regierung toleriert wird (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation vom 05.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271316, S. 21; U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, dt. Übersetzung, asylfact-Dok.-Nr. 273495, S. 44 f.), bestätigt diese Wertung. Die Einschätzung des UNHCR in der Auskunft vom Februar/April 2017 (Herkunftslandinformationen, asylfact-Dok.-Nr. 274064, S. 23 f.; sich allein hierauf berufend Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 21), Wehrdienstentziehung werde als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Loyalität zum Vaterland gewertet, wird von den vom UNHCR in der dortigen Fußnote 113 genannten Quellen in dieser Pauschalität nicht gestützt (so auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2017 - 12 A 1759/16 -, juris Rn. 26). Es wird lediglich das "Risiko" der Folter, nicht aber die Unvermeidbarkeit oder auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genannt. Ferner seien weitere Faktoren wie Herkunft oder Religion ("Profil") maßgebend. "Möglicherweise" werde der Verweigerer misshandelt. "Deserteure" (!) würden erschossen. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch (HRW) mit der Äußerung zitiert, HRW wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht von Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen. Wenn die Behörden die betreffende Person verdächtigten, Verbindungen zu Oppositionsgruppen zu haben, dann würden Ermittlungen und Misshandlungen, einschließlich Folter folgen. Der Bericht von Al Jazeera deutet eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung ausgegangen wird. Dies lässt sich zwar der in Bezug genommenen Aussage der HRW-Anwältin nicht ebenso entnehmen. Allerdings ist nicht ersichtlich, auf welche Faktenlage diese Aussage gestützt ist. Eine zahlenmäßige Größenordnung, die für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Inhaftierung und Folter insbesondere angesichts der Tatsache, dass Wehrdienstentziehung in Syrien weit verbreitet ist, sowie angesichts des hohen Personalbedarfs des Assad-Regimes notwendig wäre, kann dem Bericht nicht entnommen werden (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 111). Es ist angesichts dieser Unschärfen und schmalen Faktengrundlage völlig unklar und als Spekulation des UNHCR anzusehen, dass jeder Verweigerer aus politischen Gründen verfolgt wird. Widersprüchlich ist nämlich auch die Auskunft des UNHCR im folgenden Absatz (a.a.O. S. 24), dass das Regime auf die Stärkung der personellen Kapazitäten der Armee aus sei. Wenn aber das Regime ein Interesse an der Erhaltung und dem Ausbau seiner Wehrkraft gelegen ist, ist die Folter und Tötung wehrfähiger Männer völlig kontraproduktiv (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 28.06.2017 - 12 A 1759/16 -, juris Rn. 24; SaarlOVG, Urteil vom 22.08.2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 28; a. A. HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 88). Die Zwangsrekrutierung von Männern aus soeben eroberten Gebieten (UNHCR a.a.O., S. 25 f. m.w.N.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 40 f.) belegt, dass es dem Regime in erster Linie um die Stärkung der Armee geht. Würde es der Armeeführung wirklich um die Säuberung der eigenen Reihen von politisch nicht vertrauenswürdigen Soldaten gehen, würde sie von solchen Maßnahmen gerade Abstand nehmen (NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 88, 110; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2017 - 12 A 1759/16 -, juris Rn. 24). Die vom UNHCR im Schreiben vom 30.05.2017 (asylfact-Dok.-Nr. 274072, S. 6) an den Hessischen VGH genannten Quellen bestätigen diese Einschätzung des Gerichts eher, als dass sie sie widerlegen: Der dort zitierte Research Analyst am Institute for the Study of War hat gerade ausgeführt, dass das syrische Regime kein Interesse an einem längeren Verbleib der Wehrdienstverweigerer im Strafverfolgungssystem habe. Vielmehr gehe es dem Regime zumindest derzeit statt langjähriger Gefängnisstrafen um die rasche Einberufung und den Einsatz an der Front. Wehrdienstentziehung werde als (lediglich) kriminelle Straftat behandelt. Dass zugleich die Regierung die Wehrdienstentziehung als politische Aktivität ansehe und Sanktionen verhänge, widerspricht der erstgenannten Feststellung und ist wie diese durch keinerlei Primärquellen belegt. Es handelt sich um eine von mehreren plausiblen Wertungen der syrischen Mobilisierungspolitik. Die fehlende Faktengrundlage dieser Einschätzung wird auch dadurch unterstrichen, dass der Research Analyst am Institute for the Study of War Vorhersagen für die Zukunft trifft, indem er weiter ausführt: "Wenn es regierungsfreundlichen Kräften gelingt landesweit Stabilität herzustellen, beabsichtigt die Regierung in der Zukunft wahrscheinlich weitere langfristige Maßnahmen gegen Wehrdienstentzieher einschließlich Inhaftierung, Folter ...". Auch die übrigen vom UNHCR angeführten Quellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) geben Einschätzungen ab, die nicht durch Primärquellen oder Wiedergabe einer entsprechenden Faktengrundlage (R. Davis nennt lediglich unspezifisch "Interviews") belegt und daher für das Gericht nicht nachvollziehbar sind. W idersprüchlich ist die vom UNHCR in den aktuellen Erwägungen zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge (5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 39 f.) zitierte Quelle in Fußnote 224 (derselbe Research Analyst am Institute for the Study of War), wonach einerseits "primarily" (vorrangig) Wehrdienstentzug als kriminelles Unrecht angesehen werde und die Regierung wenig Interesse an Bestrafung und Inhaftierung habe, weil die Männer an der Front gebraucht würden, andererseits die Regierung Wehrdienstentziehung als regimekritisches Verhalten bestrafe. Dass aufgegriffene junge Männer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, ohne Ausbildung an die Front geschickt werden, ist nicht zwingend als Bestrafung anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob dies überhaupt der Fall ist - jedenfalls gibt die Auskunft des UNHCR vom Februar/April 2017 (Herkunftslandinformationen, asylfact-Dok.Nr. 274064, S. 25; s.a. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 40), die sich auf Reservisten und Wehrpflichtige, nicht Flüchtige, bezieht, für den Strafcharakter gerade nichts her (anders wohl HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 77). Es ist nicht einmal klar, ob nicht auch regulär einberufene Rekruten an die Front geschickt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 141). Angesichts der hohen Verluste und des Bedarfs nicht an Offizieren, sondern an im Feld eingesetzten Waffenträgern, ist der frühzeitige Einsatz aus militärischen Erwägungen nachvollziehbar. Eine monatelange Ausbildung würde die Kampfkraft der syrischen Truppen wenigstens kurzfristig nicht nur nicht stärken, sondern wegen des dadurch verursachten Ressourceneinsatzes sogar schwächen. Dass Militärdienstverweigerer nach ihrer Festnahme/Zwangsrekrutierung insoweit härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Militärdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (sog. Politmalus), lässt sich den vom UNHCR zitierten Quellen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, Fn. 227) gerade nicht hinreichend belastbar entnehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seine gegenteilige Auffassung nicht begründet (HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 88). Dass das Assad-Regime seit 2011 wiederholt Amnestien ausgesprochen hat (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 23) mag zwar keinen Schutz gegen Rekrutierung bieten und gegen willkürliche Verhaftung und Folter. Allein die Tatsache, dass solche Amnestien aber ausgesprochen wurden, spricht zumindest dafür, dass es der Regierung nicht in erster Linie um die Bestrafung von Wehrdienstflüchtigen geht, sondern um deren Einsatz im Krieg. Der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe gibt auch insoweit nichts für die Annahme einer politischen Verfolgung her, als im Bericht auf die Exekution von Deserteuren, die sich hätten Aufständischen anschließen wollen, Bezug genommen wird (Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 10). Die Bestrafung von Deserteuren lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern schließen. Der Vertrauensbruch eines bereits eingezogenen Soldaten ist ein völlig anderer als bei einem Zivilisten, der erst (oder im Falle von Reservisten: wieder) in die Armee eingegliedert wird und etwa auch nicht Gefahr läuft, (aktuelle) militärische Geheimnisse zu verraten. Dass aus Abschreckungsgründen Massenexekutionen stattfinden (Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 11) zeigt gleichfalls, dass vorrangiges Motiv der harten Bestrafung Abschreckung ist - insoweit kein unbilliger Grund, da das Strafrecht der meisten westlichen Staaten ebenfalls generalpräventiven Überlegungen folgt - und nicht die Ausschaltung vermeintlicher politischer Gegner. Die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen des Assad-Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern vermag angesichts der dargestellten Erkenntnislage, des gegenläufigen Personalbedarfs des Assad-Regimes und des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der Wehrdienstentziehern drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren (ebenso OVG Niedersachen, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 LB 1789/17 -, juris Rn. 123; OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 144). Eine Gruppenverfolgung von Wehrdienstentziehern nimmt das Gericht im Einklang mit der Kammerrechtsprechung (etwa Urteil vom 12.09.2018 - 6 K 3013/16.WI.A - unveröffentlicht) nicht an (wie hier OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 142; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 111; anders HessVGH, Urteile vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - juris und vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A). Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus dem Umgang mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegnern nicht darauf schließen, wer zu der Gruppe der Regimegegner gerechnet wird. Die Art und Weise des Umgangs mit einem vermeintlichen Regimekritiker ist der Entscheidung, wer als ein solcher Kritiker angesehen wird, zwangsläufig nachgelagert. Die Feststellung eines Freund/Feind-Schemas führt dementsprechend nicht weiter. Aufgrund welcher Umstände welche Art von Bestrafung gewählt wird bzw. warum auf Bestrafung verzichtet wird, entzieht sich der Kenntnis aller dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. Es liegt nahe, die Umstände einerseits von der Person des Wehrdienstpflichtigen abhängig zu machen (Alter, Religion, Wohnort, Vorgeschichte, Umstände der Verhaftung, Verwandtschaft, Bereitschaft zur Zahlung von Bestechungsgeld, etc.), andererseits von dem Regimeanhänger, der über den Umgang entscheidet (Religion, Bestechlichkeit, "Selbstverständnis", Gemütszustand, etc.). Angesichts der offensichtlich geringen Rechtstreue des syrischen Offizierskorps und der zurückgenommenen gerichtlichen Kontrolle staatlichen Handelns in Syrien, die zu einer augenfälligen Willkür beim Umgang mit Zivilisten führt, ist es aus Sicht des unbefangenen Beobachters völlig unvorhersehbar, was dem Wehrdienstpflichtigen droht. Diese Unsicherheit im Hinblick auf die Verfolgungsdichte schließt eine Gruppenverfolgung aber gerade aus (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-238 - juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 9 C 462/93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314-317 - juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 83/84 -, juris). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass das Regime aktiv nach ihm gesucht. Sein Vater sei lediglich einmal gefragt worden und habe sich auf dem Amt melden müssen, ohne dass dies Konsequenzen hatte. Seine beim Staat angestellte Mutter hat keinerlei Repressalien erleiden müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger das Land als Minderjähriger und damit Nicht-Wehrpflichtiger verlassen hat, spiegelt die Tatsache, dass seine in Syrien verbliebene Familie unbehelligt bleibt, nur das geringe Verfolgungsinteresse des syrischen Staates wieder. Der Kläger selbst hatte der mündlichen Fahndung auch nur die Wahrscheinlichkeit bzw. Möglichkeit einer Verhaftung und Folter aufgezeigt, ohne Umstände vorzutragen, aus denen sich eine regimekritische Haltung ablesen ließe, die es dieser theoretischen Wahrscheinlichkeit eine beachtliche machen würde. In Rechnung zu stellen ist auch, dass der Kläger nicht aus von Rebellen kontrolliertem Gebiet stammt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 28.01.2000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Kläger reiste am 02.08.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 13.12.2015 wurde sein Asylantrag registriert. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 14.03.2017 gab er unter Vorlage seines am 15.09.2013 ausgestellten Reisepasses an, aus Damaskus, Stadtteil A.B., zu stammen und zuletzt dort, 16 km vom Stadtzentrum entfernt, gelebt zu haben. Bis 2013 habe er in der Stadt C.D. mit seinen Eltern gelebt. Ein Bruder und ein Onkel befänden sich in Deutschland. In Syrien lebten noch Onkels, Tanten und zwei kleinere Brüder. Ebenso seine Eltern. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht gehabt. Sein Vater sei Ingenieur, seine Mutter Arabischlehrerin. Syrien habe er am 09.07.2015 verlassen. Er sei vor dem Krieg geflohen. Er wolle außerdem nicht zum Militär. Er wolle lernen und die Schule weiter besuchen. Es habe sehr viele Kontrollpunkte gegeben. Man sei sich nie sicher gewesen, ob man ihm gut oder schlecht der Hände komme. Betreiber der Kontrollpunkte sei die syrische Armee gewesen. Mit Bescheid vom 23.03.2017, zugestellt am 25.03.2017, wurde sein Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und Anerkennung der Asylberechtigung durch die Beklagte abgelehnt. Zugleich wurde ihm subsidiärer Schutz zuerkannt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, zwar lägen die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vor, der Vortrag des Klägers enthalte aber keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Mit Schriftsatz vom 05.04.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, aufgrund der illegalen Ausreise bestehe aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden per se der Verdacht der Angehörigkeit zur Opposition, was im Fall der Rückkehr Folter, Gefangenschaft und gegebenenfalls auch Tod bedeute. Auch drohten ihm aufgrund seines Alters die Einziehung zum Kriegsdienst bzw. wegen Entzugs vom Wehrdienst die Bestrafung mit Tod und Folter aus politischen Gründen. Sein Vertreterin reichte ein Schreiben des Klägers zu den Akten, wonach der Kläger angegeben habe, seien Bruder und er hätten erfahren, dass Ihr Vater vom Militär unter Druck gesetzt und ihm die Haft angedroht worden sei, um Geld von ihm zu bekommen. Der Grund sei, dass der Kläger und sein Bruder das Land verlassen hätten. Ferner reichte der Kläger Fotografien des zerstörten Hauses zu den Akten. Seinen Vortrag aus der Anhörung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertieft und ergänzt; insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 30.05.2017 wurde die Streitigkeit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen, die so genannte e-Akte der Beklagten sowie die in der mündlichen Verhandlung übergebenen aktuellen Erkenntnislisten "Syrien - Militärdienst - September 2018" und "Syrien - Rückkehrer - September 2018" Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.