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Urteil

2 A 515/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2017:0202.2A515.16.0A
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Leitsätze
1. Aus Syrien stammenden Flüchtlingen droht bei einer - unterstellten - Rückkehr nicht allein wegen der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und einem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.(Rn.21) 2. Flüchtlingen, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 - 3 K 547/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Syrien stammenden Flüchtlingen droht bei einer - unterstellten - Rückkehr nicht allein wegen der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und einem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.(Rn.21) 2. Flüchtlingen, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung.(Rn.31) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 - 3 K 547/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG stellt das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgemäß ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 anzuwenden. Die Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 11.4.2016, dem Kläger (nur) den subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG) zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist entgegen der erstinstanzlichen Annahme rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK)1BGBl. 1953 II S. 559, 560BGBl. 1953 II S. 559, 560, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK)2BGBl. 1952 II S. 685, 953BGBl. 1952 II S. 685, 953 keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer – ungeachtet des ihm mit Bescheid vom 11.4.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) – zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung des Senats dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Da der Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU3Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 nicht zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche - allerdings widerlegbare - Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Der Kläger hat Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG ergeben, weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland bedroht, weil diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe. Ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG dergestalt droht, einer Befragung unterzogen zu werden, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht, kann letztlich offenbleiben.4Vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, jurisVgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Zweifel hieran ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen sind. Die Zahl der von Syrern im Zeitraum zwischen April 2011 und Oktober 2015 in europäischen Ländern gestellten Asylanträge wird mit fast 700.000 angegeben.5Vgl. die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 8Vgl. die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 8 Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge, dürfte bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. So hat sich der syrische Präsident Baschar al-Assad Ende 2015 in einem Interview im tschechischen Fernsehen dahingehend geäußert, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer“ handele, es aber „natürlich … eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe.6http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.htmlhttp://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.html In dieselbe Richtung weist auch die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016. Danach liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vor, dass Rückkehrer ausschließlich aufgrund des vorangegangenen Auslandsaufenthalts nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erwarten haben. Zwar seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; diese stünden jedoch überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten (beispielsweise von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern) oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeiteten. Allerdings deutet die erwähnte Äußerung des syrischen Präsidenten darauf hin, dass die syrischen Sicherheitsbehörden Rückkehrer schon deshalb jedenfalls einer Befragung unterziehen werden, damit sie einschätzen können, ob Verdachtsmomente für terroristische Aktivitäten – oder möglicherweise auch nur für eine regimegegnerische Haltung des Betroffenen oder für Kenntnisse über oppositionelle Aktivitäten Dritter – gegeben sind. Die mit derartigen Befragungen ausweislich zahlreicher bis zum Jahr 2011 dokumentierter Referenzfälle jedenfalls in der Vergangenheit verbundenen Risiken einer willkürlichen Verhaftung, von Folter und Misshandlungen, des Verschwindenlassens oder sonstigen menschenrechtswidrigen Handlungen7Vgl. den Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom Februar 2012, S. 10-12Vgl. den Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom Februar 2012, S. 10-12 vom Schweregrad des § 3a AsylG können auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen massenhaften Ausreise zwar nicht ausgeschlossen werden. Die Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit8Vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22Vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22 Verfolgungsmaßnahmen drohen, kann aber dahinstehen, da der Senat - ebenso wie das OVG Koblenz und das OVG Schleswig9OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, jurisOVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris - zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine - angenommene - Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG gegeben wäre. Es fehlt die nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger ein entsprechendes Merkmal von den syrischen Behörden zumindest zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).10Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, jurisVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen, gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse. Eine solche Annahme erscheint schon deshalb wenig realistisch, weil es angesichts der hohen Zahl von bereits bis Ende 2015 fast 5 Millionen Flüchtlingen auch dem syrischen Staat bekannt sein muss, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat.11Vgl. ebenso: OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei jurisVgl. ebenso: OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei juris Die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt sind für sich genommen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime. Dies ergibt sich hinsichtlich der aus den aufständischen Regionen stammenden Flüchtlinge schon daraus, dass der syrische Staat die dort Verbliebenen viel eher als politische Gegner einordnen müsste als diejenigen, die von dort geflohen sind. Dafür, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unabhängig von seiner Herkunft, Bildung und politischen Ansicht pauschal - abgesehen von erkannten politischen Sympathisanten des Regimes - der Gegenseite zurechnet, gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Erkenntnisse. Die Behandlung von Personen, die bis zum Abschiebestopp im Jahr 2011, d.h. vor dem Bürgerkrieg nach Syrien abgeschoben worden sind, hat wegen der gravierenden Veränderungen der politischen Lage nahezu keine Aussagekraft mehr für eine Gefährdung allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt bei einer heutigen - fiktiv angenommenen - Rückkehr. Eine syrischen Rückkehrern allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus der umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die syrischen Geheimdienste. Zwar verfügen die syrischen Nachrichtendienste nach dem Verfassungsschutzbericht 2015 ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen. Aufgabenschwerpunkt der Geheimdienste ist die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen. Bei anhaltenden unkontrollierten Einreisen syrischer Staatsangehöriger in die EU ist auch mit weiteren Ausforschungsaktivitäten syrischer Nachrichtendienste zu rechnen.12Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f. Diese nachrichtendienstlichen Aktivitäten richten sich aber in erster Linie gegen Regimegegner und Oppositionelle bzw. gegen die von diesen gebildeten Gruppierungen. Eine systematische Beobachtung aller in Deutschland lebenden Syrer ist angesichts der hohen Flüchtlingszahlen in den letzten Jahren, insbesondere im Jahr 2015, faktisch nicht möglich. Selbst wenn man unterstellt, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen bzw. Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos-routinemäßiger Zugriff auf mögliche Gegner und mögliche Informationsquellen zur Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen konkreten Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund einer „Gesamtschau der Situation“ die Auffassung vertritt, der syrische Staat sei aufgrund seiner totalitären Struktur in so hohem Maße unduldsam, dass er „im Grunde belanglose Handlungen wie die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den längeren Aufenthalt im Ausland“ zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Die zu erwartende Befragung der Rückkehrer durch die syrischen Sicherheitskräfte bei einer Einreise nach Syrien knüpft gerade nicht an eine von den syrischen Behörden bereits angenommene politische Gesinnung an, sondern dient neben der Ausforschung des persönlichen Hintergrunds des Rückkehrenden wesentlich der allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Rückkehrern in Syrien allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und eines längeren Auslandaufenthaltes beachtlich wahrscheinlich drohende politische Verfolgung ergeben sich auch nicht aus der Eskalation der innenpolitischen Situation in Syrien seit März 2011 bis hin zum offenen Bürgerkrieg. Allein daraus, dass der syrische Staat mit brutaler Härte gegen seine tatsächlichen und vermeintlichen Gegner im Landesinnern vorgeht, lässt sich nicht zwingend auf ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohendes, politisch motiviertes Vorgehen gegen aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge schließen. Im Gegenteil dürfte auch für die syrischen Behörden der Schluss nahe liegen, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg außer Landes geflohen sind, regelmäßig keine Bedrohung des in Syrien zeitweilig um sein politisches und physisches Überleben kämpfenden Regimes darstellen, sondern dass sie aus Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit dem Konflikt gerade aus dem Weg gegangen sind.13So auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, jurisSo auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Die vermehrte Ausstellung von syrischen Pässen durch Stellen innerhalb Syriens, aber auch durch die syrischen Auslandsvertretungen,14Vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an das VG Saarlouis vom 16.9.2016Vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an das VG Saarlouis vom 16.9.2016 deutet ebenfalls in diese Richtung. Dies gilt auch dann, wenn man als Motiv hierfür unter anderem die Erzielung von Einnahmen für den syrischen Staatshaushalt bei zunehmender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des syrischen Regimes zugrunde legt.15Vgl. die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3.2. 2016Vgl. die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3.2. 2016 Aus den Erkenntnissen zum Umgang der syrischen Behörden mit Personen in Syrien, insbesondere seit Anfang 2012, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen, ergeben sich ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer bei Rückkehr nach Syrien allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einem längerem Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung. Zwar laufen syrische Oppositionelle Gefahr, jederzeit von syrischen Sicherheitskräften festgenommen und gefoltert zu werden. Das Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner im Landesinnern lässt jedoch keinen verlässlichen Schluss auf die Behandlung von Rückkehren zu, es sei denn, bei diesen liegen konkrete Hinweise auf eine oppositionelle Haltung vor. Das Auswärtige Amt liegen hat Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt sind.16Vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016Vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016 Anders könne es dann aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die Person oppositionell betätigt habe, wozu auch ein rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen könne. Das Auswärtige Amt habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach einer Rückkehr nach Syrien. Es gebe Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter im größeren Maßstab anwenden würden. Es gebe keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.17Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A - Dem Auswärtigen Amt seien Fälle bekannt, in denen syrische Staatsangehörige nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien. Damaskus sei auf dem Luftweg aus verschiedenen Ländern der Region erreichbar. Die Einreise nach Syrien sei offiziell nur an einigen wenigen noch offenen Grenzübergängen möglich.18Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A - Nach Angaben des Deutschen Orient-Instituts19Auskunft an OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -Auskunft an OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 - ist der Ort der Wiedereinreise ein entscheidender Faktor bei der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Befragungen oder gegebenenfalls Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind. Die syrische Regierung habe, seitdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen seien, die Kontrolle über größere Landesteile verloren. Befragungen oder Verfolgung seien derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch. An den syrischen Flughäfen finden umfangreiche Personen- und Grenzkontrollen durch die Geheimdienste statt. Den Sicherheitsdiensten in den Flughäfen werden Listen gesuchter Personen (darunter Mitglieder und Sympathisanten bewaffneter regimefeindlicher Gruppierungen, Kriminelle, politisch Verfolgte, Wehrdienstverweigerer) zur Verfügung gestellt.20Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR -Vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Trier vom 12.10.2016 - 1 K 2685/16.TR - Danach ist zwar davon auszugehen, dass sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt verschärft hat, da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht und infolge dessen ein erhöhtes Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene besteht. Im Ausland lebende Syrer haben - ungeachtet ihrer eigenen politischen Anschauungen - aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft häufig Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen wäre, die möglicherweise für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden wäre.21Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A - alle bei juris Es liegen daher für alle aus dem Ausland rückgeführten syrischen Asylbewerber, jedenfalls soweit sie überhaupt von ihrer geistigen Fähigkeit oder ihrem Alter her als Auskunftspersonen in Betracht kommen, zu subsidiärem Schutz berechtigende stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens in Form der Folter vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG). Hingegen fehlt es insoweit - vorbehaltlich individueller Verfolgungsgründe - an der für eine Flüchtlingsanerkennung notwendigen Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Erheblich wahrscheinlicher als die Annahme, dass die syrischen Behörden allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgesehen, erscheint es, dass mittels scharfer Einreisekontrollen mit den zurückkehrenden Flüchtlingen ins Land einsickernde Terroristen und Regimegegner „herausgefiltert“ werden sollen. Dabei mag es auch darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend „abzuschöpfen“, wobei jedoch angesichts von Millionen im Ausland lebender Flüchtlinge nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die syrischen Sicherheitsbehörden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern ein derartiges Wissen vermuten.22Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, jurisVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Belastbare Erkenntnisse dafür, dass der syrische Staat die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags im Ausland oder etwa die bloße Herkunft aus einer derzeit oder in der Vergangenheit vom syrischen Regime nicht beherrschten Region Syriens generell und unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung jeder einzelnen Person wertet, liegen aber nicht vor. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören.23Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, jurisVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris Allein die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags und der Aufenthalt im Ausland stellen angesichts der hohen Zahl von Flüchtlingen noch keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar. Es fehlt daher an einer Verknüpfung zwischen der befürchteten, in der Gefahr von willkürlicher Verhaftung, Folter oder Misshandlung anlässlich von Befragungen bei der Einreise bestehenden Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht im Fall einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.24Ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, jurisEbenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der 1992 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.25vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 -vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 - In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren. Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Nach Artikel 68 wird mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht Artikel 101 fünf Jahre Haft vor bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft.26Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1-3; sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7480/16.A -Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1-3; sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7480/16.A - Danach könnte für den Kläger, der keinen Einberufungsbescheid erhalten hatte, bei einer Rückkehr nach Syrien zwar die Gefahr bestehen, im Hinblick auf seine illegale Ausreise wegen Wehrdienstentziehung bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Kläger drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime - ergehen würden. Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.27Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 2Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 2 Ebenso liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger wegen seiner Wehrdienstentziehung in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris – drohen würde. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen hat. Ins Ausland geflohene Soldaten hatten sich dazu binnen zwei Monaten bei den Behörden zu melden, Deserteure, die sich in Syrien aufhalten, innerhalb eines Monats. Eine Frist für Wehrdienstverweigerer wurde nicht genannt.29Vgl. Zeit online vom 26.7. 2015: Assad gehen die Soldaten aus; FAZ.Net vom 19.9.2015: Assads Armee gehen die Männer ausVgl. Zeit online vom 26.7. 2015: Assad gehen die Soldaten aus; FAZ.Net vom 19.9.2015: Assads Armee gehen die Männer aus Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht nicht zuletzt das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee. Dies zeigt sich etwa daran, dass das ursprünglich geltende wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen erhöht wurde und in verschiedenen Quellen beschrieben wird, dass Männer bis zu einem Alter von 54 eingezogen werden.30Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 17.1.2017, Rekrutierung für den MilitärdienstVgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 17.1.2017, Rekrutierung für den Militärdienst Bei den insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, dürften sich Hunderttausende junger Männer befinden, die noch nicht einberufen worden sind. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. Darauf deutet auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 hin, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt werden.31 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4 Im Übrigen dürfte - wie schon erwähnt - dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war. Der Berufung der Beklagten war daher zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. Der 1992 in Daraa/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 5.1.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.2.2016 einen später auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) beschränkten Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, er habe Syrien am 18.8.2012 verlassen. Danach habe er sich mehr als drei Jahre in Jordanien aufgehalten. Von dort sei er mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen und anschließend mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Von Griechenland aus sei er über Mazedonien, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist. In Syrien sei sein Bruder am 19.7.2012 durch das Regime verhaftet und nach 14 Tagen Haft wieder freigelassen worden. Danach sei es gefährlich gewesen, länger zu bleiben, und sie hätten das Land verlassen müssen. Außerdem habe er Syrien wegen des Krieges verlassen. Persönlich sei er nicht durch das Regime oder durch Kriegshandlungen betroffen gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er das Bombardement und den Tod. In Syrien könne er nicht weiter arbeiten oder studieren. Es gebe dort keine Lebensperspektive. Politisch habe er sich in Syrien nicht betätigt. Mit Bescheid vom 11.4.2016 erkannte das Bundesamt der Beklagten dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor, da davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Antragsteller habe Syrien im Jahr 2012 aufgrund der Kriegssituation verlassen. Darüber hinaus habe er vermutet, dass man ihn zum Militärdienst einberufen könnte. Einen entsprechenden Bescheid habe er jedoch nicht erhalten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.4.2016 zugestellt. Am 29.4.2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Flucht und die Beantragung von politischem Asyl würden vom syrischen Regime als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System angesehen. Rückkehrern drohten daher willkürliche Inhaftierungen unter menschenunwürdigen Bedingungen und Misshandlungen. Alle Flüchtlinge würden von der syrischen Regierung als Oppositionelle betrachtet. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.4.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 11.11.2016 - 3 K 547/16 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11.4.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen wegen seiner Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat derzeit als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und ein Asylantragsteller habe bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Diese Beurteilung rechtfertige sich nach wie vor aus der Behandlung von Personen, die bis zum Erlass des generellen Abschiebestopps im April 2011 aus Deutschland und anderen europäischen Staaten nach Syrien abgeschoben worden seien, der umfassenden Beobachtung syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch die syrischen Geheimdienste, der Eskalation der innenpolitischen Situation seit dem März 2011 und dem Umgang der syrischen Behörden insbesondere seit Beginn 2012 mit Personen, die aus ihrer Sicht verdächtig seien, die Opposition zu unterstützen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Dies sei darauf zurückzuführen, dass mit der Verschärfung des inneren Konfliktes in Syrien in den Jahren 2011/2012 wegen verschiedener Abschiebestopps keine abgelehnten Flüchtlinge mehr abgeschoben worden seien. Die Beurteilung der im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgung und ihres Charakters könne daher nach wie vor nur im Wege einer Prognose aufgrund der zur Verfügung stehenden verifizierbaren Tatsachenberichte zu Verfolgungshandlungen gegenüber politischen Gegnern im Inland erfolgen. Nach der Auffassung der syrischen Regierung handele es sich bei dem sich zu einem Bürgerkrieg entwickelnden Aufstand um eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land, der mit allen Mitteln zu begegnen sei. Daher müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung von zurückkehrenden Asylbewerbern gerechnet werden. Während schon vor Beginn der Aufstände im Rahmen des arabischen Frühlings teilweise wochenlange Inhaftierungen und Verhöre von aus dem Ausland kommenden und nicht exponiert auftretenden Syrern nicht unüblich gewesen seien, werde unter den konkreten derzeitigen Umständen jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen werden. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe damit auch dann an die vom syrischen Staat unterstellte politische Überzeugung an, wenn die Befragung unter anderem der allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und der Feststellung einer Wehrdienstentziehung diene. Der syrische Machthaber Assad habe in einem Interview vor Terroristen unter den Hunderttausenden syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen, einer „Unterwanderung durch Terroristen“, gewarnt. Dies müsse aus seiner Sicht dann bei einer Rückkehr der Geflohenen zwangsläufig zu ihrer Befragung führen, um die Terroristen „auszufiltern“. Hinzu komme, dass bei einer Rückkehr über den von den syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen in Damaskus es für eine Befragung mit der Gefahr anschließender Folterung durch Mitarbeiter der verschiedenen Geheimdienste nach wie vor keiner großen Ressourcen bedürfe. Dass das syrische Regime zu den geschilderten Maßnahmen aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage sei oder kein Interesse mehr an solchen habe, sei allenfalls eine Mutmaßung, die nicht mit Tatsachen untermauert sei und die sich aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht nachvollziehbar begründen lasse. Angesichts der Zuspitzung der Situation in Syrien und des Überlebenskampfs des Assad-Regimes sei es unwahrscheinlich, dass die Regierung den Verfolgungsdruck auf aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Staatsangehörige mildere oder gar aufgebe. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, das Auswärtige Amt habe mit Auskunft der Botschaft Beirut vom 3.2.2016 mitgeteilt, es lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe bzw. Sanktionen zu erleiden hätten. Allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder sogar dauerhaft verschwunden seien. Dies stehe überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst, d.h. die Maßnahmen würden mehrheitlich Fälle betreffen, in denen individuell zusätzliche Risikofaktoren hinzugetreten wären. Gegen die Annahme von im Rahmen der Einreisekontrollen mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsmaßnahmen sowie einer regelmäßig bei diesem Risikoprofil vermuteten bzw. unterstellten Regimegegnerschaft des Rückkehrers spreche die zwischenzeitlich enorm hohe und weiter zunehmende Zahl der Flüchtlinge, die das Land verlassen hätten und jedenfalls wohl ganz überwiegend - auch im westlichen Ausland - ohne relevante Kontakte zur inländischen oder Exilopposition bleiben würden. Bis Herbst 2015 seien angeblich mehr als vier Millionen Syrer ins Ausland geflohen. Es liege auf der Hand, dass es sich schwerlich bei jedem um einen tatsächlichen Regimegegner gehandelt habe bzw. handele. Außerdem dürfte es auch den staatlichen syrischen Organen nicht unbekannt sein, dass das häufigste Motiv der Ausreise in dem Wunsch gelegen habe, den Kampfhandlungen und den damit verbundenen Gefahren für ein Leben in Syrien zu entkommen. Es sei eher naheliegend, gerade bei denen eine regelmäßige Regimegegnerschaft oder Nähe dazu zu unterstellen, die im Lande und zumal in Gebieten verbleiben würden, die sich im Einflussbereich der gegen die Regierung kämpfenden Kräfte befänden. Auch die zwischenzeitliche Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen könne nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn dabei durchaus wirtschaftliche Erwägungen der staatlich-syrischen Stellen mit eine Rolle spielten, indiziere die gelockerte Ausstellungspraxis eine veränderte Linie. Es erscheine nicht plausibel, den im Inland bekämpften tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen durch Ausstellung eines Reisepasses die Ausreise und den anschließenden Einsatz gegen Syrien vom Ausland aus zu ermöglichen. Die hohe Anzahl an gerade seit einiger Zeit ausgestellten syrischen Reisepässen spreche daher dafür, dass die staatlichen Stellen nicht bzw. nicht mehr erkennbar undifferenziert gegenüber jedem Rückkehrer ab einem gewissen Lebensalter eine (illegale) Ausreise, eine Asylantragstellung und einen Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung ansehen würden. Im Übrigen erscheine es fraglich, ob der um seinen Fortbestand kämpfende syrische Staat, dessen Kräfte weitgehend durch das Vorgehen im Inland gebunden würden, zu einem undifferenzierten massiven Vorgehen im Rahmen von Wiedereinreisekontrollen bei jedwedem Rückkehrer greifen werde. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass die große Zahl der Flüchtlinge nicht gegen eine pauschale Verfolgungsgefahr spreche, weil bei einer Rückkehr über den von den syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen in Damaskus es für eine Befragung mit der Gefahr anschließender Folterung durch Mitarbeiter der verschiedenen Geheimdienste keiner großen Ressourcen bedürfe, werde dies durch keine sachlichen Belege und fundierten Erwägungen angesichts einer vorgestellten Rückkehr von Millionen von Flüchtlingen aus dem Ausland über den Flughafen Damaskus gestützt und stelle damit eine bloße Behauptung dar. Die Quellen zum staatlich-syrischen Vorgehen hätten schon in der Vergangenheit nicht erkennen lassen, dass die Maßnahmen im Rahmen der Einreisekontrollen einer klaren Systematik gefolgt wären. Vielmehr seien die Handlungsweisen auch damals durchaus willkürlich erschienen. Das bedeute nichts anderes, als dass sie allein vom Zufall abhängen würden. Dies erfülle aber nicht den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zwar stoße das Bemühen um verlässliche Aussagen zum Umfang der Möglichkeiten und tatsächlichen Praxis bei den Einreisebefragungen angesichts der Lage unverändert auf erhebliche Schwierigkeiten, zumal zu Neutralität in ihren Aussagen verpflichtete Stellen vor Ort wie etwa die Deutsche Botschaft in Damaskus seit längerem geschlossen seien. Allerdings könne bei einer unklaren Tatsachensituation im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung das Vorliegen der maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen einer Gefährdung nicht im Zweifel unterstellt werden. Eine relevante oppositionelle Betätigung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Ohnehin wären exilpolitische Bemühungen nach den bisherigen Maßstäben erst ab einer ausreichenden Exponierung geeignet, eine begründete Verfolgungsfurcht nahezulegen. Nach Syrien Zurückkehrenden drohe damit nicht regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an eine (ggf. illegale) Ausreise, den Auslandsverbleib und die Asylantragstellung. Ihnen stehe lediglich der subsidiäre Schutz vor Abschiebung wegen der kriegsbedingten Gefahren zu. Gegen die Annahme, dass syrische Rückkehrer generell politisch verfolgt würden, spreche schon die massenhafte Ausreise seit Beginn des Bürgerkriegs. Dies gelte im Übrigen ebenso für Flüchtlinge aus einer der als aufständisch erachteten Regionen wie etwa Homs und auch für Männer, die sich mit ihrer Flucht dem Wehrdienst entzogen hätten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.11.2016 - 3 K 547/16 - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.