Urteil
12 A 1759/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs.1 AsylG besteht nur, wenn bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem in § 3 Abs.1 genannten Grund droht.
• Die bloße Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes oder die dadurch ausgelöste Bestrafung begründet ohne Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals keine Flüchtlingseigenschaft.
• Nachfluchtgründe (§ 28 Abs.1a AsylG) sind zu berücksichtigen; aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich jedoch kein hinreichender Anhalt dafür, dass Rückkehrer generell pauschal als oppositionell eingestuft und deswegen politisch verfolgt würden.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstgefahr bei fehlendem Politmalus • Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs.1 AsylG besteht nur, wenn bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem in § 3 Abs.1 genannten Grund droht. • Die bloße Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes oder die dadurch ausgelöste Bestrafung begründet ohne Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung wegen eines asylrelevanten Merkmals keine Flüchtlingseigenschaft. • Nachfluchtgründe (§ 28 Abs.1a AsylG) sind zu berücksichtigen; aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich jedoch kein hinreichender Anhalt dafür, dass Rückkehrer generell pauschal als oppositionell eingestuft und deswegen politisch verfolgt würden. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, muslimisch-sunnitischer Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit, beantragte Asyl in Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte ihm subsidiären Schutz, lehnte jedoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ab. Der Kläger gab an, vor Rückkehr zum Militärdienst verpflichtet zu sein und schilderte in der Verhandlung erstmals, 2011 vom Geheimdienst gesucht worden zu sein. Er rügte, bereits vor Ausreise verfolgt gewesen zu sein. Das Gericht prüfte, ob aufgrund der Gefahr der Einberufung und möglicher Sanktionen bei Rückkehr eine Verfolgungsgefahr aus einem in § 3 Abs.1 AsylG genannten Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt. • Rechtlicher Maßstab: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG setzt begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraus; Prüfung erfolgt als Verfolgungsprognose (beachtliche Wahrscheinlichkeit). • Beweiswürdigung: Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger unverfolgt aus Syrien ausgereist ist; seine im Verfahren erstmals vorgetragenen Angaben zu konkreter Verfolgung vor Ausreise hält das Gericht für unglaubhaft, weil sie vor dem Bundesamt nicht erwähnt wurden. • Nachfluchtgründe (§ 28 Abs.1a AsylG): Diese können grundsätzlich Schutzbegründung stützen, hier sind sie aber nicht ausreichend belegt und können die fehlenden Indizien zur politischen Verfolgung nicht ersetzen. • Wehrdienst und Sanktionen: Zwar droht bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung (Haftstrafen nach syrischem Recht), doch stellen solche Sanktionen regelmäßig Ahndungen einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht dar und begründen nur dann Flüchtlingseigenschaft, wenn sie gezielt wegen eines asylrelevanten Merkmals erfolgen. • Fehlender Politmalus: Es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das syrische Regime Rückkehrern pauschal politische Opposition unterstellt oder Wehrdienstverweigerung regelmäßig mit härteren, politisch motivierten Strafen belegt. • Kriegs- und Einsatzbezug: Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Militärdienst eine Funktion ausüben würde, die ihn zur unerlässlichen Unterstützung völkerrechtswidriger Einsätze macht; damit greift auch keine Ausschlussnorm wegen Beteiligung an Kriegsverbrechen. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG sind nicht erfüllt; subsidiärer Schutz war daher rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil bei verständiger Würdigung keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in § 3 Abs.1 AsylG genannten Gründe nachgewiesen ist. Zwar besteht bei einer Rückkehr die reale Gefahr von Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung, diese Strafandrohung stellt jedoch nach den verfügbaren Erkenntnissen keine gezielte Verfolgung wegen politischer Überzeugung oder eines anderen asylrelevanten Merkmals dar. Dem Kläger wurde daher zu Recht subsidiärer Schutz gewährt; eine weitergehende Anerkennung als Flüchtling kommt nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.