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Beschluss

3 L 745/13.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:1113.3L745.13.WI.0A
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Leitsätze
Geringe Unterschiede in der Beurteilung einzelner Anforderungsmerkmale begründen noch keinen zwingenden Leistungsunterschied. Zum Einzelmerkmal Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts , Behörden bzw. Justizverwaltung in den Beurteilungsrichtlinien der Hessischen Justiz. Zur Heranziehung älterer Beurteilungen bei aktuell gleich beurteilten Bewerbern für ein Beförderungsamt zum Kriterium der bereits früher erreichten Beurteilungshöhe. Zur Auswahl der weiteren Kriterien bei aktuell gleich beurteilten Bewerbern.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.506,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geringe Unterschiede in der Beurteilung einzelner Anforderungsmerkmale begründen noch keinen zwingenden Leistungsunterschied. Zum Einzelmerkmal Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts , Behörden bzw. Justizverwaltung in den Beurteilungsrichtlinien der Hessischen Justiz. Zur Heranziehung älterer Beurteilungen bei aktuell gleich beurteilten Bewerbern für ein Beförderungsamt zum Kriterium der bereits früher erreichten Beurteilungshöhe. Zur Auswahl der weiteren Kriterien bei aktuell gleich beurteilten Bewerbern. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.506,46 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX mit dem Beigeladenen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa schrieb am XXX im Justiz-Ministerial-Blatt die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX (R3) aus. Hierauf bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene. Der Antragsteller ist Vizepräsident des Verwaltungsgerichts XXX (R2 mit Zulage). Seine dienstliche Beurteilung vom 19.12.2012 schließt mit dem Gesamturteil, der Antragsteller habe sich im Amt des Vizepräsidenten hervorragend bewährt. Für das angestrebte Amt übertreffe er die Anforderungen herausragend. Der Beigeladene ist Vizepräsident des Verwaltungsgerichts XXX (R2 mit Zulage). Seine dienstliche Beurteilung vom 18.12.2012 schließt mit dem Gesamturteil, der Beigeladene übertreffe die Anforderungen sowohl im ausgeübten als auch - prognostisch - im angestrebten Amt herausragend. Die Stellungnahme des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu beiden Beurteilungen lautet „Einverstanden". Mit Besetzungsbericht vom 21.01.2013 führte der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus, er verzichte auf einen eigenen Besetzungsvorschlag, da beide Bewerber für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet erschienen und jeder von ihnen es nach seiner Einschätzung hervorragend ausfüllen würde. Weder aus den Formulierungen der Beurteiler zur Erläuterung des Gesamturteils noch aus denjenigen bezüglich der Einzelanforderungen innerhalb der vier Merkmalsgruppen lasse sich ein fassbarer Eignungsvorsprung zu Gunsten eines der beiden Bewerber herleiten. Geringfügige Wertungsunterschiede glichen sich im Ergebnis weitestgehend aus. Einzelne Attribute heraus- und einander gegenüberzustellen hieße, diese überzubewerten. In Nuancen abweichende Aussagen seien auf die unterschiedlichen Beurteilerpersönlichkeiten zurückzuführen. Hinsichtlich der Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- bzw. Justizverwaltung, ergebe sich zwar ein Prae für den Antragsteller aufgrund von dessen zweijähriger Abordnung vom 15.12.2004 bis zum 31.01.2007 in das Hessische Justizministerium, das allerdings unter Miteinbeziehung weiterer unmittelbar leistungsbezogener Aspekte insgesamt keinen entscheidenden Eignungsvorsprung zu begründen vermöge. Auch eine Auswertung der vorangegangenen Beurteilungen lasse keinen maßgeblichen Leistungsunterschied erkennen. Zwar sei dem Antragsteller schon 2008 attestiert worden, dass er die Anforderungen an einen Präsidenten eines Verwaltungsgerichts erheblich übertreffe, während der Beigeladene erstmals anlässlich der vorliegenden Stellenbesetzung im Hinblick auf ein solches Amt beurteilt worden sei. Andererseits sei aber der Beigeladene 2005, 2007 und 2008 bezogen auf das seinerzeit angestrebte Amt eines Vizepräsidenten mit der Spitzennote beurteilt worden, der Antragsteller habe hingegen 2003 und 2006 für dieses Amt lediglich die zweithöchste Note (damals „sehr gut“) - wenn auch zuletzt mit dem Zusatz „obere Grenze“ - erhalten. Bei einem Rückgriff auf die Ergebnisse der Erprobungsabordnungen und die Ausgangsqualifikation ergebe sich ebenfalls kein entscheidungsrelevanter Vorsprung für einen der beiden Bewerber. Das bei alledem anzunehmende qualifikatorische Patt beider Bewerber lasse sich möglicherweise dadurch auflösen, dass die längere berufliche Erfahrung des Antragstellers vorrangig in den Blick genommen werde. Dieser sei nahezu durchweg mindestens 15 Monate vor dem Beigeladenen in die jeweilige Position gelangt und habe eine längere Erfahrung als Vizepräsident einschließlich einer dreimonatigen Vertretung im Präsidentenamt. Sollte auch dies nicht hinreichend tragfähig sein, um einen - wenigstens geringen - Leistungsvorsprung des Antragstellers zu begründen, so könnte dann die Schwerbehinderung des Beigeladenen herangezogen werden. Da die Schwerbehinderung aber lediglich ein Benachteiligungsverbot begründe, könnten grundsätzlich auch andere Hilfskriterien ohne Leistungsbezug zum Zuge kommen, wenn sie von ihrem Gewicht her die Schwerbehinderung übertreffen würden. So könne hier in Betracht kommen, auf das Lebensalter abzustellen, da die Nichtbenachteiligung des Beigeladenen zu einer irreparablen Benachteiligung des Antragstellers führen würde, da dieser aufgrund seines Lebensalters keine realistische Chance auf ein Präsidentenamt mehr hätte, was einer Altersdiskriminierung gleichkäme. Die örtliche Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst bei dem Verwaltungsgericht XXX gab keine Stellungnahme ab. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und bei dem Hessischen Finanzgericht sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2013 für eine Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen aus. Die besondere Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit teilte mit Datum vom 08.02.2013 mit, dass aus ihrer Sicht eine Stellungnahme derzeit nicht angezeigt sei. Mit Auswahlvermerk vom 11.04.2013 empfahl der Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nach den Erkenntnissen aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen und dem sonstigen Inhalt der Personalakten der beiden Bewerber sei der Beigeladene aufgrund seines Persönlichkeits- und Leistungsbildes der am besten geeignete Bewerber. Beide Bewerber seien sowohl für das ausgeübte Amt eines Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts als auch für das angestrebte Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts mit „übertrifft die Anforderungen herausragend" beurteilt. Der engere Eignungsvergleich zeige, dass zwischen beiden Bewerbern trotz geringfügiger Wertungsunterschiede bei dem einen oder anderen Merkmal jedenfalls in der Gesamtschau ein ausgeglichenes Verhältnis bei der Erfüllung der Einzelmerkmale bestehe und sich ein spürbarer Eignungsvorsprung eines Bewerbers nicht feststellen lasse. Bei Einbeziehung der Vorbeurteilungen ergebe sich, dass der Beigeladene schon seit dem Jahr 2005/2006 aus Anlass von Bewerbungen um das Amt eines Vizepräsidenten bei verschiedenen Verwaltungsgerichten mit der Spitzennote bewertet worden sei, während der Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbungen für gleichwertige Ämter bzw. das jeweils gleiche Amt nur die zweitbeste Gesamtnote erhalten habe. In Abweichung zu der Bewertung des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei daher bei dem Beigeladenen eine größere Beurteilungskonstanz bei den Beurteilungen um gleichwertige Ämter im Verhältnis zu dem Antragsteller festzustellen. Dies begründe einen leichten Eignungsvorsprung, der die weitere Berücksichtigung von Hilfskriterien ausschließe. Gehe man mit dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und entgegen den obigen Ausführungen davon aus, dass auch nach Berücksichtigung der Vorbeurteilungen ein Eignungsgleichstand zwischen den Bewerbern gegeben sei, so wäre nunmehr als nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium die Schwerbehinderteneigenschaft des Beigeladenen zu berücksichtigen, sodass er schon aus diesem Grund auszuwählen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Besetzungsbericht Bezug genommen. Mit Datum vom 16.04.2013 billigte der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa die Stellenbesetzung. Der Präsidialrat beschloss in seiner Sitzung vom 15.05.2013, dass er die beiden Bewerber für gleichermaßen geeignet halte. Die Gründe des Auswahlvermerks seien nicht geeignet, die Entscheidung für den Beigeladenen zu tragen. Die Annahme einer größeren Konstanz bei den Vorbeurteilungen beruhe auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Die letzte angeführte Beurteilung des Antragstellers um das Amt eines Vizepräsidenten im Jahr 2008 habe sich tatsächlich auf das Amt des Präsidenten des VG XXX bezogen. Zum anderen führe die für den Fall eines Eignungsgleichstands hilfsweise herangezogene Schwerbehinderteneigenschaft des Beigeladenen als bloßes Benachteiligungsverbot - wie sich aus den Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergebe - nicht schon per se zu dessen Auswahl. Mit Auswahlvermerk vom 28.06.2013, gebilligt durch den Hessischen Minister der Justiz, für Integration und Europa am 02.07.2013, wurde wiederum der Beigeladene für die Besetzung der streitbefangenen Stelle ausgewählt. Zur Begründung wurde auf die Gründe des Vermerks vom 11.04.2013 mit der Maßgabe verwiesen, dass es richtigerweise heißen müsse, dass sich im Jahr 2008 der Antragsteller als Vizepräsident für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX und der Beigeladene für das Amt der Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte XXX und XXX beworben hätten. Die Stellen der Vizepräsidenten aller drei Gerichte seien besoldungsmäßig gleichwertig. Während der Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX im ausgeübten Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts XXX nur mit „übertrifft die Anforderungen erheblich" beurteilt worden sei (ebenso wie für das angestrebte Amt eines Präsidenten), sei der Beigeladene für das angestrebte Amt eines (mit dem Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts XXX gleichwertigen) Vizepräsidenten mit „übertrifft die Anforderungen herausragend" bewertet worden, was die im Auswahlvermerk vom 11.04.2013 festgestellte größere Beurteilungskonstanz bei dem Beigeladenen untermauere. Die Ausführungen des Präsidialrats gäben daher keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Der festgestellte leichte Eignungsvorsprung schließe die Hinzuziehung von Hilfskriterien grundsätzlich aus. Bei dem vom Präsidialrat angenommenen Eignungsgleichstand zwischen den Bewerbern wäre es im Hinblick auf die schwächer, aber gleichwohl als Schutzvorschriften ausgestalteten Regelungen der § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX und §§ 1,7 BGG nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Auswahlbehörde ihr Auswahlermessen im Hinblick auf die Behinderung des Beigeladenen zu dessen Gunsten ausüben würde. Da der Präsidialrat beide Bewerber für gleichermaßen geeignet erachte, stehe einer Auswahl des Beigeladenen somit nichts entgegen. Mit Schreiben vom 11.07.2013 teilte das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe. Im Rahmen seines Auswahlermessens habe der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa entschieden, dass die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden solle, der nach Abwägung der Erkenntnisse aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen und dem sonstigen Inhalt der Personalakte aufgrund seines Persönlichkeits- und Leistungsbildes der am besten geeignete Bewerber sei. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Am 30.07.2013 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Bei einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der Einzelanforderungen des Anforderungsprofils hätte der Antragsgegner zu der Feststellung gelangen müssen, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers diesem gegenüber dem Beigeladenen einen hinreichend großen Eignungsvorsprung attestiere. In der Merkmalsgruppe „Grundanforderungen" sei der Antragsteller in fünf Einzelmerkmalen besser beurteilt als der Beigeladene, dieser jedoch nur in einem Merkmal. Im Bereich der Fachkompetenz seien beide Bewerber gleich beurteilt. Hinsichtlich der sozialen Kompetenz sei der Antragsteller in zwei Einzelmerkmalen besser beurteilt als der Beigeladene; bei den übrigen Merkmalen sei kein Vorsprung eines Bewerbers feststellbar. Auch im Bereich „Führungskompetenz" ergebe sich kein Vorsprung eines Bewerbers. Der Auswahlvermerk vom 11.04.2013 berücksichtige weiterhin nicht die zweijährige Abordnung des Antragstellers an das Hessische Justizministerium. Diese Tätigkeit verstärke den Vorsprung des Antragstellers im Bereich der besonderen Grundanforderungen in Bezug auf die im Beurteilungserlass geforderte „Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- bzw. Justizverwaltung". Der Beigeladene weise eine solche Verwaltungserfahrung überhaupt nicht auf. Auch die Tätigkeit des Antragstellers im Bereich des Aufbaus eines georgischen Verwaltungsgerichtssystems in den Jahren 2009 und 2010 sei nicht berücksichtigt. Die Tätigkeit des Beigeladenen im Bund Deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter sei hiermit nicht vergleichbar. Die besonderen Erfahrungen und Leistungen des Antragstellers (Abordnung an das Justizministerium, Aufbauarbeit in Georgien, Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt, Mitautor eines Kommentars zum Disziplinarrecht und Mitarbeiterschaft in einem juristischen Fachverlag) seien im Auswahlvermerk nicht erwähnt. Dies stelle einen Ermessensfehler dar. Selbst wenn man auf die früheren Beurteilungen der Bewerber abstelle, sei festzustellen, dass die Beurteilung des Antragstellers vom 20.03.2008 mit der Beurteilung des Beigeladenen vom 21.11.2008 nicht vergleichbar sei. Die Beurteilungen seien zu unterschiedlichen innegehabten und angestrebten statusrechtlichen Ämtern der Bewerber erfolgt. Die Beurteilung des Antragstellers sei anlässlich von dessen Bewerbung um die Stelle eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts erstellt worden, der Beigeladene sei anlässlich seiner Bewerbung auf eine Vizepräsidentenstelle beurteilt worden. Soweit der Antragsteller danach die Anforderungen für das Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts erheblich übertreffe, sei dies höher zu bewerten als das Gesamturteil in der Beurteilung des Beigeladenen, nach dem dieser die Anforderungen an das Amt eines Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts „herausragend übertreffe". Auch hinsichtlich des innegehabten Amtes ergebe sich ein wesentlicher Unterschied, denn das Amt eines Vizepräsidenten sei ein Funktionsamt und mit zahlreichen zusätzlichen Verwaltungsaufgaben verbunden. Dies ergebe sich schon aus einem Vergleich der Anforderungsprofile. Es handele sich um unterschiedliche statusrechtliche Ämter. Den Beurteilungen aus den Jahren 2006 und früher könne wegen des großen zeitlichen Abstands keine Bedeutung mehr zugemessen werden. Entgegen den Ausführungen im Auswahlvermerk lasse sich auch zu Gunsten des Beigeladenen in Bezug auf frühere Beurteilungen keine größere Konstanz feststellen. Vielmehr sei dieser in der Beurteilung vom 13.08.2008 mit „übertrifft die Anforderungen herausragend" beurteilt worden, in der Beurteilung vom 16.02.2007 hingegen mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich". Gehe man von einer Gleichwertigkeit der maßgeblichen Beurteilungen aus, so sei sodann das Hilfskriterium „Dienstalter" heranzuziehen. Das Kriterium der Schwerbehinderteneigenschaft könne als Hilfskriterium von sozialem Belang ohne jeden Leistungsbezug erst nach dem Dienstalter berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Dienstalters sei festzustellen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen eine längere berufliche Erfahrung aufzuweisen habe. Er sei nahezu durchweg mindestens 15 Monate früher in die jeweilige Position gelangt. Entscheidend seien die Dauer des innegehaltenen Amtes und die damit einhergehenden Erfahrungen. Zudem falle in seine Zeit als Vizepräsident auch eine etwa dreimonatige Vakanz im Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX. Dies habe ebenfalls Erwähnung in der Beurteilung vom 19.12.2012 gefunden und sei in das Gesamturteil eingegangen. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes XXX durch den Beigeladenen vorläufig zu unterlassen und unter sachgerechter Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers eine neuerliche Auswahlentscheidung zu treffen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Eignungsvorsprung des Antragstellers sei bei den Anforderungsmerkmalen „Grundanforderungen" und „Sozialkompetenz" nicht festzustellen. Bei einer Auswertung der Einzelmerkmale der verschiedenen Merkmalsgruppen ergebe sich kein fassbarer Vorsprung eines der beiden Bewerber. Es handele sich nur um geringfügige Unterschiede, die bei anderen Merkmalen wieder ausgeglichen würden. Wie der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu Recht ausführe, seien die Unterschiede vor allem der unterschiedlichen Wortwahl der beiden Beurteiler bzw. den unterschiedlichen Beurteilerpersönlichkeiten geschuldet. Dementsprechend habe dieser weder Anlass gesehen, von seiner Kompetenz zur Überbeurteilung Gebrauch zu machen, noch habe er in Übereinstimmung mit der Bewertung durch den Antragsgegner einen Eignungsvorsprung eines Bewerbers begründet oder gar einen Besetzungsvorschlag unterbreitet. Dies wird durch einen Vergleich der einzelnen Formulierungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen näher dargelegt. Hinsichtlich der Erfahrungen des Antragstellers in der Justizverwaltung und der Tätigkeit für die GTZ in Georgien übersehe der Antragsteller, dass der Antragsgegner die entsprechenden Ausführungen des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Besetzungsbericht ausdrücklich in Bezug genommen und damit zum Gegenstand der Auswahlentscheidung gemacht habe. Die im Justizministerium erworbene Verwaltungserfahrung des Antragstellers finde zudem Erwähnung im Auswahlvermerk. Auch der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs habe ausdrücklich klargestellt, dass hinsichtlich des Merkmals „Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- bzw. Justizverwaltung" unter Miteinbeziehung der leistungsbezogenen Aspekte ein entscheidender Eignungsvorsprung gerade nicht begründbar sei. Die aus Anlass der Bewerbung des Beigeladenen für das Amt eines Vizepräsidenten bei den Verwaltungsgerichten XXX und XXX erstellten Beurteilungen aus dem Jahr 2008 seien höher zu bewerten als die für den Antragsteller anlässlich seiner Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX im Jahr 2008 erstellte Beurteilung. Der Antragsteller sei sowohl für das ausgeübte Amt eines Vizepräsidenten (R2 mit Zulage) als auch für das angestrebte Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts (R3) mit „übertrifft die Anforderungen erheblich" beurteilt worden. Demgegenüber sei der Beigeladene sowohl für das ausgeübte Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (R2) als auch das angestrebte Amt eines Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts (R3) mit „herausragend", also um eine Notenstufe besser beurteilt worden. Im Auswahlvermerk sei dargelegt worden, dass sich beide Bewerber auf status- bzw. besoldungsrechtlich gleichwertige R3-Ämter mit vergleichbar hohen Anforderungen an das angestrebte Amt beworben hätten: der Antragsteller auf ein Präsidentenamt R3 und der Beigeladene auf ein Vizepräsidentenamt R3. Die Anforderungsprofile für beide Positionen verlangten neben den besonderen Grundanforderungen eine "besonders ausgeprägte" Erfüllung der Anforderungsmerkmale. Weshalb trotz angestrebter gleichwertiger Statusämter und damit gleichwertigen Anforderungen die um eine Notenstufe schlechtere Beurteilung des Antragstellers stärker zu gewichten sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch bezogen auf das ausgeübte Amt lasse sich eine höhere Gewichtung der Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen. Neben den besonderen Grundanforderungen werde für beide Ämter die ausgeprägte Erfüllung der Merkmalsgruppen verlangt. Erst ab der Besoldungsgruppe R3 stiegen die Anforderungen an. Damit sei bei beiden Beurteilungen der gleiche Beurteilungsmaßstab angelegt worden. Vergleiche man schließlich die beiden Beurteilungen aus dem Jahr 2008 hinsichtlich der Tätigkeit eines Vizepräsidenten - auf der Seite des Antragstellers als ausgeübtes Amt (R2 mit Zulage) und auf der Seite des Beigeladenen als angestrebtes Amt (R3) - ergebe sich wegen der höheren Anforderungen für das nach R3 besoldete Amt neben der um eine Notenstufe höheren Bewertung zudem eine höhere Gewichtung der Beurteilung des Beigeladenen. Soweit der Antragsteller zu den Beurteilungen des Beigeladenen aus den Jahren 2005 und 2007 eine Verschlechterung konstatiere, übersehe er die unterschiedlichen Ämter, auf die sich die Beurteilungen bezögen. Im Übrigen werde bereits in der Beurteilung 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung keiner Relativierung der in 2005 ausgebrachten Spitzennote darstelle, weil sie sich auf ein anderes Statusamt beziehe. Damit komme es auf Hilfskriterien wie das Dienstalter nicht mehr an. Die Ausführungen des Antragstellers, wonach er wichtige Ämter jeweils früher als der Beigeladene bekleidet habe, seien nicht überzeugend. Ein Abstellen auf das Lebensalter sei mit Blick auf die Richtlinie 2000/78/EG fragwürdig. Auch ein höheres Dienstalter führe nicht zwangsläufig zu einem Eignungsvorsprung. Vielmehr sei auch insoweit der Leistungsbezug herzustellen. Ein Vergleich zeige, dass der Beigeladene regelmäßig entsprechende Funktionen nach jeweils weniger Dienstjahren als der Antragsteller erreicht habe. Die entsprechende Passage im Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei daher im Auswahlvermerk auch nicht in Bezug genommen worden. Der Umstand der dreimonatigen Vakanzvertretung durch den Antragsteller habe durch den in Bezug genommenen Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Eingang in die Auswahlentscheidung gefunden, könne jedoch für sich allein ebenfalls keinen Eignungsvorsprung des Antragstellers begründen. Mit Beschluss vom 05.08.2013 hat das Gericht den ausgewählten Bewerber beigeladen. Dieser hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, der Antragsteller gebe bei der Gegenüberstellung die dienstlichen Beurteilungen selektiv und teilweise verkürzt wieder. Dies gelte etwa für die Ausführungen zum logisch-analytischen Denkvermögen und zur Führungskompetenz. Die zweijährige Abordnung des Antragstellers an das Hessische Ministerium der Justiz sei bereits Gegenstand der Beurteilungen für den Antragsteller vom Mai 2006 und März 2008 gewesen, ohne dass dies damals Anlass geboten habe, ihm deswegen das Spitzenprädikat zuzuerkennen. Gehe man davon aus, dass die beiden Bewerber in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt seien, so ergebe sich ein Eignungsvorsprung zu seinen Gunsten aus den dann heranzuziehenden früheren Beurteilungen. Der Antragsteller sei seit 2003 jeweils schlechter beurteilt worden, in zwei Fällen sogar bei Bewerbungen um identische Ämter. Während ihm - dem Beigeladenen - seit 2005 mehrfach das Spitzenprädikat zuerkannt worden sei, habe es der Antragsteller vor der aktuellen Beurteilung in keinem Fall erhalten. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern sei zwischen der Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2008 für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX und der Beurteilung des Beigeladenen aus diesem Jahr für eine Vizepräsidentenstelle allenfalls eine Gleichwertigkeit festzustellen. Bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass er - der Beigeladene - mit Beurteilung vom 16.02.2007 für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen erheblich" beurteilt worden sei und dem noch vorangestellt worden sei, dass die zuerkannte Eignung für das angestrebte Amt „mit erkennbarer Tendenz zum Spitzenprädikat" zu bewerten sei. Ihm sei damit über ein Jahr früher als dem Antragsteller für eine statusrechtlich gleichwertige Stelle eine - zudem bessere - Beurteilung erteilt worden. Bei ihm liege eine durchgängige Leistungskonstanz auf höchstem Niveau vor. Bei einem Rückgriff auf Beurteilungen aus der Zeit vor dem Jahr 2003 ergebe sich ebenfalls ein Eignungsvorsprung seiner Person, da er im Rahmen seiner Abordnung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Gesamturteil „besonders geeignet" für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht und eines Richters am Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden sei, während dem Antragsteller dieses Prädikat nur für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht zuerkannt worden sei. Bei der Annahme eines qualifikatorischen Patts sei es nicht zu beanstanden, dass die bei ihm bestehende Schwerbehinderung herangezogen worden sei. Die besondere rechtliche und tatsächliche Situation schwerbehinderter Menschen gebiete es, diesen besondere Förderung und Unterstützung zu gewähren, um die für sie bestehenden Nachteile auszugleichen. Der Antragsgegner habe dem unter anderen durch seine Teilhaberichtlinien Rechnung getragen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte (je ein Hefter Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie zwei Hefter Besetzungsvorgang). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst, ist von dem Antragsgegner nicht verletzt worden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, DVBl 1989, 1247; Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633 f.; Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305 -, NVwZ 2012, 368 ff. ; Hess. StGH, Urteil vom 13.05.1992 - P.St. 1126 -, NVwZ-RR 1993, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl 1994, 593 m.w.N.). Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 - m.w.N.). Nicht leistungsbezogene Hilfskriterien dürfen nur ausnahmsweise herangezogen werden, soweit der Dienstherr annehmen darf, die konkurrierenden Bewerber seien im Wesentlichen gleich geeignet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83 ff.). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 1 B 1505/12 -). Gemessen hieran ist die Auswahl des Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des VG XXX nicht zu beanstanden. Sie genügt den Bedingungen rationaler Abwägung. Zu Recht hat der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zum Ausgangspunkt seines Leistungsvergleichs gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13). Für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung ist es allerdings nicht ausreichend, dass aktuelle Beurteilungen der Bewerber vorliegen. Für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung ist es vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass die Beurteilungen untereinander vergleichbar sind und insbesondere auf einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab beruhen. Nur so kann nämlich dem Gebot der Chancengleichheit der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) genügt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn dienstliche Beurteilungen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen, von verschiedenen Beurteilern herrühren und/oder Leistungen von Bewerbern betreffen, die auf Dienstposten unterschiedlicher Wertigkeit, in unterschiedlichen Funktionen oder Tätigkeitsbereichen oder gar in höheren statusrechtlichen Ämtern erbracht worden sind (Hess. VGH, Beschluss vom 01.09.1999 – 1 TZ 1310/99 –). In einem solchen Fall müssen die Beurteilungen zunächst vergleichbar gemacht werden, bevor eine Auswahlentscheidung auf sie gestützt werden kann. Dem ist vorliegend Genüge getan. Beide Bewerber sind im selben statusrechtlichen Amt eines Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts und für das Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts beurteilt worden. Der Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers reicht vom 28.03.2008 bis zum 19.12.2012, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen umfasst den Zeitraum vom 22.11.2008 bis zum 18.12.2012. Die Abweichung des Beginns des Beurteilungszeitraums von knapp acht Monaten schließt eine Vergleichbarkeit noch nicht aus, dies insbesondere auch, da den am Ende des Beurteilungszeitraums gezeigten „aktuellsten“ Leistungen regelmäßig ein größeres Gewicht zukommt und das Ende des Beurteilungszeitraums identisch ist. Schließlich rühren die beiden Beurteilungen zwar von verschiedenen Beurteilern her, durch die „Überbeurteilung“ des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist aber eine Vergleichbarkeit hergestellt worden. Gemäß Ziff. III.5 der Beurteilungsrichtlinien (Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Runderlass des HMdJIE vom 19.04.2012, JMBl S. 196) kann der Präsident des oberen Landesgerichts den Beurteilungen nach Überprüfung eine Stellungnahme beifügen und zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch das Gesamturteil sowie die Bewertung einzelner Anforderungsmerkmale unter Darlegung der maßgeblichen Erwägungen nach vorheriger Anhörung der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten ändern. Vorliegend hat der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beide Beurteilungen mit „Einverstanden“ gezeichnet. Er hat damit die generelle Vergleichbarkeit der Beurteilungen bestätigt. Dies hat er auch im Besetzungsbericht vom 21.01.2013 entsprechend dargelegt. Maßgeblich für den Leistungsvergleich ist zunächst das abschließende Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Da beide Bewerber in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen prognostisch für das angestrebte Amt mit „übertrifft die Anforderungen herausragend“ beurteilt wurden, ist - wovon auch der Auswahlvermerk ausgeht - insoweit von einem Gleichstand auszugehen. Zwar enthält die Beurteilung für den Antragsteller - anders als im Auswahlvermerk ausgeführt - kein förmliches Gesamturteil hinsichtlich des ausgeübten Amtes. Dies beruht auf den insoweit ungenügenden Beurteilungsrichtlinien (vgl. Ziffer IV.4 der Richtlinien), die bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt nicht zwingend ein Gesamturteil hinsichtlich des Leistungsstandes im ausgeübten Amt vorschreiben, sondern ein Gesamturteil hinsichtlich der Eignungsprognose genügen lassen. Damit bezieht sich zwar die Beurteilung der Einzelmerkmale auf den aktuellen Leistungsstand. Für eine Prognose für das angestrebte Amt ist aber regelmäßig zunächst als Ausgangspunkt der aktuelle Leistungsstand in einem Gesamturteil abschließend und zusammenfassend zu bewerten. Vorliegend ist dieser Mangel aber unbeachtlich, denn es ist auszuschließen, dass das Gesamturteil für das ausgeübte Amt eines Vizepräsidenten schlechter ausfallen könnte als das prognostische Gesamturteil für das höhere Anforderungen stellende Amt eines Präsidenten, da die Prognose nur auf den im Amt eines Vizepräsidenten gezeigten Leistungen beruhen kann. Der Antragsgegner hat sodann im Rahmen seines Auswahlermessens ohne Rechtsfehler festgestellt, dass auch eine Auswertung der Einzelfeststellungen zu den vier Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils (Anlage 1 Ziff. 2.4 der Beurteilungsrichtlinien) zu keinem fassbaren Eignungsvorsprung eines Bewerbers führt. Dabei ist das ausgeschriebene Anforderungsprofil nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, aber auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346 ff.) nicht zu beanstanden. Es orientiert sich nicht an dem konkreten Dienstposten sondern an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch bei den Grundanforderungen des Basisprofils und im Bereich „Besonders ausgeprägte soziale Kompetenz“ kein Vorsprung eines Bewerbers zu erkennen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern verfasst wurden. Die beiden Beurteilungen unterscheiden sich daher von Stil und Inhalt. Während bei der einen eine eher deskriptive und ausbreitende Darstellungsweise gewählt wurde, die die Persönlichkeit des Beurteilten besser erkennen lässt, steht in der anderen Beurteilung eine stärker formal bewertende Sicht im Vordergrund. Auch die zur Bewertung der gezeigten Leistungen gewählte Terminologie ist uneinheitlich. So sind mit Begriffen wie „besonders ausgeprägt“„äußerst“, „herausragend“, „auf höchstem Niveau“ oder „hervorragend“ bewertete Merkmale ohne eine - etwa durch Beurteilungsrichtlinien - vorgegebene Rangfolge nicht gegeneinander abwägbar. Eine solche verbindliche Bewertungsskala ist aber in den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien nur hinsichtlich des Gesamturteils vorgesehen. Zwar hat der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von einer eigenen Bewertung einzelner Anforderungsmerkmale bei beiden Bewerbern abgesehen. Wie er in seinem Besetzungsbericht aber ausgeführt hat, würde es der von den Beurteilern beabsichtigten Gesamtbewertung nicht gerecht werden und stellte es eine Überbewertung dar, einzelne Attribute heraus- und einander gegenüberzustellen. Diese Erkenntnis habe er durch mit beiden Beurteilern im Rahmen der Beurteilungsüberprüfung genommenen Rücksprachen gewonnen und sie habe ihn auch bewogen, mit Blick auf die Gewährleistungen eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sein Einverständnis zu beiden Beurteilungen zu erklären. Damit hat er formal eine Vergleichbarkeit auch hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale hergestellt. Diese Konstellation macht es möglich, die erforderliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich der Erfüllung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils vorzunehmen. Ein Vorsprung eines Bewerbers kann aber nicht aus den ohne feste Rangfolge vergebenen Einzelprädikaten hergeleitet werden. Vielmehr muss ein Leistungsunterschied deutlich und eindeutig zum Ausdruck kommen. Dies ist hier nicht der Fall. Im Bereich der Grundanforderungen des Basisprofils ist ein nennenswerter Leistungsvorsprung eines Bewerbers unter Anlegung dieser Maßstäbe nicht feststellbar. So besteht bei dem Einzelmerkmal „Leistungsfähigkeit und -bereitschaft“ kein Unterschied zwischen den Bewertungen „uneingeschränkt herausragend“ und „herausragend“, da das Prädikat „herausragend“ nicht durch Zusätze eingeschränkt wurde und somit auch „uneingeschränkt“ zu verstehen ist. Auch die Aussage, der Antragsteller sei gegenüber Informationstechnologien „immer aufgeschlossen“, stellt gegenüber der Bewertung, der Beigeladene sei diesen Technologien gegenüber „aufgeschlossen“, keine höherwertige Beurteilung dar. Gerade bei solchen Zusätzen zeigen sich unterschiedliche Beurteilungsgewohnheiten und unterschiedlicher Sprachgebrauch. Soweit die Belastbarkeit des Antragstellers mit „uneingeschränkt herausragend“ und die des Beigeladenen mit „außerordentlich“ beschrieben ist, lässt sich dies keiner Wertungsrangfolge zuordnen. Bei dem Einzelmerkmal „geistige Beweglichkeit, Auffassungsgabe und logisch-analytisches Denkvermögen“ - das vom Antragsteller aufgespalten und doppelt bewertet wird - ist zwar teilweise eine unterschiedliche Wertigkeit der verwendeten Prädikate festzustellen. So werden dem Antragsteller eine besonders ausgeprägte geistige Beweglichkeit und eine stets sehr rasche Auffassungsgabe zuerkannt, bei dem Beigeladenen hingegen ist nur von ausgeprägter geistiger Beweglichkeit und rascher Auffassungsgabe die Rede. Angesichts der hohen Prädikatisierung der Leistungen und der nicht definierten Bewertungshöhe der Begrifflichkeiten im Verhältnis der beiden Beurteilungen untereinander ist aber damit das Auswahlermessen des Antragsgegners nicht dahingehend eingeengt, dass er zwingend von einem eindeutigen Leistungsvorsprung hätte ausgehen müssen. Zumal der Antragsgegner zu Recht darauf hinweist, dass der Beigeladene hinsichtlich der Bewertung des Merkmals der Fortbildungsbereitschaft einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufweist. Auch hier bewegt sich der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens, wenn er diesem Merkmal ein weniger starkes Gewicht zumisst. Zwischen einem weit überdurchschnittlich logisch-analytischem Denkvermögen und einem besonders hervorzuhebenden logisch-analytischen Denkvermögen vermag die Kammer schließlich keinen nachvollziehbaren Wertungsunterschied auszumachen. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen zusätzlich eine besondere Fähigkeit zu planvollem und kreativem Denken zugesprochen wird. Auch hinsichtlich der Merkmalsgruppe der besonders ausgeprägten sozialen Kompetenz lässt sich bei einer Betrachtung der Einzelmerkmale kein Vorsprung des Antragstellers festmachen, der es geboten hätte, einen für die Auswahl des Antragstellers ausreichenden Leistungsvorsprung festzustellen. So ist dem Beigeladenen in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht lediglich eine ausgeprägte, sondern eine besonders ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit attestiert worden. Der Beigeladene steht damit nicht hinter dem Antragsteller zurück, dem eine herausragende Kommunikationsfähigkeit bescheinigt wurde. Auch hinsichtlich der Fähigkeit zur Konfliktvermeidung, -lösung und -bewältigung gibt der Antragsteller die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen insoweit verkürzt wieder, als er nicht erwähnt, dass bei dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang ein besonders ausgeprägtes Einfühlungsvermögen angeführt wird. Soweit in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ausgeführt wird, dieser suche - zumeist erfolgreich - gemeinsam mit den Betroffenen nach konsensualen Lösungen, steht hier das beschreibende Element im Vordergrund. Eine eindeutige Bewertung ist dem nicht zu entnehmen. Bei dieser Konstellation ist die Vorgehensweise des Antragsgegners, statt eines Durchzählens geringfügiger Einzelunterschiede bei der Auswertung der Einzelmerkmale eine Gesamtabwägung und Gesamtschau vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der auf dieser Basis getroffenen Aussage, dass zwischen den Bewerbern kein ausreichender Eignungsvorsprung feststellbar sei, ist kein Rechtsfehler erkennbar (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 TG 3254/02 -). Im Bereich der über das Basisprofil hinausgehenden Grundanforderungen an einen Präsidenten nach Ziff. 2.4 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien ist ebenfalls ein aussagekräftiger Vorsprung eines Bewerbers nicht feststellbar. Der Antragsteller und auch der Beigeladene erfüllen sowohl das Merkmal „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen“ als auch das Erfordernis der „Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- bzw. Justizverwaltung“. Es handelt sich bei diesen Anforderungen nicht um leistungsbezogene Merkmale. Die Bewerber müssen lediglich gewisse für das angestrebte Amt nützliche Vorerfahrungen bzw. Vorverwendungen nachweisen können. Weiterhin werden diese Erfahrungen nicht in besonderer Ausprägung gefordert, wie dies durch die Hinzufügung von Adjektiven wie etwa „langjährig“ oder „umfangreich“ erfolgen kann. Auch wenn man annimmt, dass eine „Bessererfüllung“ dieser Merkmale einen Eignungsvorsprung zu begründen vermag, obwohl der Dienstherr eine qualifizierte Erfüllung der Merkmale gerade nicht gefordert hat, ergibt sich ein solcher auch nicht bei dem Merkmal „Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- bzw. Justizverwaltung“ im Hinblick auf die rund zweijährige Abordnung des Antragstellers an das Hessische Justizministerium. Der Schwerpunkt des Merkmals liegt erkennbar bei der Erfahrung in Verwaltungstätigkeiten. Dies ist im Hinblick auf das angestrebte Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts sachgerecht. Es werden aber weder sowohl Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung als auch in der Behördenverwaltung und der Justizverwaltung gefordert, noch wird eine Rangfolge der Wertigkeit dieser drei Bereiche aufgestellt. Eine solche höhere Wertigkeit einer der Tätigkeiten im Hinblick auf die für das angestrebte Amt erforderlichen Kompetenzen ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufgaben des Antragstellers im Hessischen Ministerium der Justiz ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung vom 04.05.2006 in großen Teilen Rechtsangelegenheiten umfassten. Damit ist es nicht angängig, allein daraus, dass einer der Bewerber in einem der drei Bereiche tätig war, während der andere Bewerber eine solche Erfahrung nicht aufweisen kann, einen Eignungsvorsprung herzuleiten. Vielmehr sind die Erfahrungen im Bereich der Verwaltung in einer Gesamtschau zu bewerten. Hier hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei im Rahmen seines Auswahlermessens unter Bezugnahme auf den Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2013 im Auswahlvermerk vom 11.04.2013 dargelegt, dass insoweit kein Eignungsvorsprung vorliege. Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat hierzu - detaillierter - ausgeführt, zwar ergebe sich ein Prae für den Antragsteller aufgrund seiner mehr als zweijährigen Abordnung in das Hessische Justizministerium, das allerdings unter Miteinbeziehung weiterer unmittelbar leistungsbezogener Aspekte nach seiner Einschätzung insgesamt keinen entscheidenden Eignungsvorsprung zu begründen vermöge. Dies hat er unter Abwägung der verschiedenen Vorerfahrungen der Bewerber im Verwaltungsbereich rational nachvollziehbar dargelegt. Auch in der dreimonatigen vertretungsweisen Wahrnehmung der Funktion des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX durch den Antragsteller vermag das Gericht angesichts des kurzen Zeitraums keinen entscheidungserheblichen Aspekt zu erkennen. Einer besonderen Berücksichtigung der Tätigkeiten des Antragstellers in Georgien (Dienstreisen im Auftrag der GTZ), im Justizprüfungsamt, als Mitautor eines Kommentars und als Mitarbeiter in einem juristischen Fachverlag bedurfte es nicht. Diese Tätigkeiten sind nicht dem Bereich der Verwaltungsaufgaben zuzuordnen und damit nicht bei diesem Merkmal der besonderen Grundanforderungen einzustellen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus durch sie zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben sollte, haben diese ihren Niederschlag in den dienstlichen Beurteilungen gefunden und sind somit auch Gegenstand der auf deren Auswertung beruhenden Auswahlentscheidung geworden. Der von Antragsteller gerügte Ermessensausfall liegt damit nicht vor. Da sich beide Bewerber somit auch nach Auswertung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils als im Wesentlichen gleich beurteilt darstellen, war die Heranziehung weiterer Kriterien geboten. Der Antragsgegner hat hier zu Recht als nächstes die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen ausgewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, DÖD 2003, 202 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen sie keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, DÖD 2003, 202 ). Die Einbeziehung früherer Beurteilungen ist zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 - 1 WB 60/11 -, NVwZ 2013, 1227). Der Antragsgegner hat im Auswahlvermerk vom 28.06.2013, unter Bezugnahme auf den Vermerk vom 11.04.2013, aus den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen eine größere Beurteilungskonstanz bei dem Beigeladenen im Vergleich zu dem Antragsteller festgestellt und hieraus einen leichten Eignungsvorsprung des Beigeladenen abgeleitet, der die Berücksichtigung von Hilfskriterien ausschließe. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Eignungsvorsprung als ausreichend für eine Auswahl des Beigeladenen erachtet. Dies ist - unter Beachtung des Auswahlermessens des Dienstherrn - nicht zu beanstanden. Da die beiden Bewerber nach den vorrangig für die aktuelle Leistungsfeststellung maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt sind, kann die weitere Auswertung von vorrangegangenen Beurteilungen oder gegebenenfalls danach noch weiterer Hilfskriterien nur noch zur Feststellung solcher leichter Eignungsvorsprünge führen, die dann auch zur Begründung der Auswahlentscheidung ausreichen. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Berücksichtigung der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen im Vermerk vom 11.04.2013 zunächst die Beurteilungen der Bewerber seit 2003 referiert und sodann ausgeführt, der Beigeladene sei schon seit dem Jahr 2005/2006 aus Anlass von Bewerbungen um das Amt eines Vizepräsidenten bei verschiedenen Verwaltungsgerichten mit der Spitzennote bewertet worden, während der Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbungen für gleichwertige Ämter bzw. das jeweils gleiche Amt nur die zweitbeste Gesamtnote erhalten habe. In Abweichung zu der Bewertung des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Besetzungsbericht sei daher bei dem Beigeladenen eine größere Beurteilungskonstanz bei den Beurteilungen um gleichwertige Ämter im Verhältnis zu dem Antragsteller festzustellen. Dies begründe einen leichten Eignungsvorsprung, der die weitere Berücksichtigung von Hilfskriterien ausschließe. Im Auswahlvermerk vom 28.06.2013 hat er auf diesen ersten Auswahlvermerk mit der Maßgabe verwiesen, dass es dort richtigerweise heißen müsse, dass sich im Jahr 2008 der Antragsteller als Vizepräsident für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX beworben und der Beigeladene für das Amt des Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte XXX und XXX hätten. Die Vizepräsidentenstellen aller drei Gerichte seien besoldungsmäßig gleichwertig. Während der Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX im ausgeübten Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts XXX nur mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“ beurteilt worden sei (ebenso wie für das angestrebte Amt des Präsidenten), sei der Beigeladene für das angestrebte Amt eines (mit dem Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts XXX gleichwertigen) Vizepräsidenten mit „übertrifft die Anforderungen herausragend“ bewertet worden, was die im Auswahlvermerk vom 11.04.2013 festgestellte größere Beurteilungskonstanz bei dem Beigeladenen untermauere. Das vom Antragsgegner gewählte Kriterium der „Beurteilungskonstanz“ stellt nach Auffassung der Kammer einen zulässigen Auswahlgesichtspunkt dar. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.01.2013 (- 1 WB 60/11 -, NVwZ 2013, 1227), aus, die Einbeziehung früherer Beurteilungen sei zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität zulässig. Auf den letztgenannten Aspekt der Kontinuität hat der Antragsgegner abgestellt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11 -; Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2003 - 1 TG 3254/02 -). Auch die Feststellung des Antragsgegners, aus den Beurteilungen der Jahre 2005/2006 und 2008 ergebe sich eine größere Beurteilungskonstanz bei dem Beigeladenen, ist ohne Rechtsfehler. Der Antragsgegner durfte hierbei nicht nur die dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2008, sondern auch diejenigen aus den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigen. Soweit der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.01.2013 (- WB 60/11 -, NVwZ 2013, 1227 ) ausführt, einer (vorvorletzten) Beurteilung aus dem Jahre 2005 komme bereits wegen des großen zeitlichen Abstands zur (dortigen) Auswahlentscheidung vom 04.07.2011 keine wesentliche Bedeutung zu, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Der Entscheidung kann schon nach dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass solche Beurteilungen überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr sind sie lediglich nicht geeignet, für sich alleine genommen eine Auswahlentscheidung zu tragen. Dementsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 29.01.2013 (a.a.O.) eingangs unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010, - 1 WB 27.09) aus, zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität sei es darüber hinaus (gemeint ist die aktuelle dienstliche Beurteilung) zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Ginge man von einer Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf beamtenrechtliche bzw. hier richterrechtliche Konkurrentenverfahren aus (so ohne nähere Begründung OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.08.2012 - 5 ME 141/12; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 M 123/13 -), so sind damit jedenfalls die beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen dienstlichen Beurteilung einzubeziehen. Legt man dabei einen Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde - wie er etwa in der Bundeslaufbahnverordnung festgeschrieben ist (vgl. § 48 Abs. 1 BLV) - und berücksichtigt man weiterhin, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG eine dienstliche Beurteilung noch „aktuell“ in dem Sinne ist, dass sie als Grundlage der Auswahlentscheidung dienen kann, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt dieser Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -), so bedeutet dies, dass auch noch eine zum Auswahlzeitpunkt maximal neun Jahre alte Vor-Vorbeurteilung berücksichtigungsfähig sein kann. Dies zeigt, dass es sich bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.01.2013 (a.a.O.) um eine Einzelfallbetrachtung handelt. Eine solche sieht auch die Kammer als geboten an. Hierbei ist vorliegend zu beachten, dass in Hessen Richter auf Lebenszeit lediglich einmal drei Jahre nach der Lebenszeiternennung regelbeurteilt werden. Somit kann nur auf Anlassbeurteilungen zurückgegriffen werden. Soweit es die Anlassbeurteilungen aus dem Jahre 2008 betrifft ist deren Einbeziehung auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Um zu einer Aussage über Leistungsentwicklungen und -konstanz zu gelangen, ist es aber erforderlich, zumindest zwei zurückliegende Beurteilungen und Beurteilungszeiträume in die Betrachtung einzubeziehen. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 16.02.2007 kann dabei keine Berücksichtigung finden, da sie lediglich ein Gesamturteil für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Hessischen Verwaltungsgerichtshof beinhaltet. Die Anforderungen an dieses Amt sind aber mit denjenigen an einen Vizepräsidenten oder einen Präsidenten eines Verwaltungsgerichts nicht vergleichbar (vgl. insoweit Ziffer 2.3 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien einerseits und Ziffer 2.4 bzw. 2.5 andererseits). Damit können nur die Beurteilungen aus den Jahren 2005 bzw. 2006, soweit sie eine Eignungsprognose für das Amt eines Vizepräsidenten enthalten, herangezogen werden. Im Vergleich zu den Regelbeurteilungszeiträumen, wie sie oben dargestellt wurden, kann dabei im Rahmen der Gesamtschau auch noch der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als acht Jahre alten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 18.03.2005 eine Aussagekraft zukommen, wenn sie auch für sich allein genommen keine wesentliche Aussage zur aktuellen Leistungsfähigkeit mehr beinhaltet. Die auf dieser Grundlage durch den Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 28.06.2013 unter Bezugnahme auf den Vermerk vom 11.04.2013 getroffene Feststellung, der Beigeladene sei schon seit 2005/2006 bei Bewerbungen für die Stelle eines Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts besser beurteilt worden als der Antragsteller bei Bewerbungen für die Stelle eines Vizepräsidenten bzw. eines Präsidenten, trifft zu. So wurde der Beigeladene in den dienstlichen Beurteilungen vom 18.03.2005, 15.02.2008 und 21.11.2008 prognostisch hinsichtlich des angestrebten Amtes eines Vizepräsidenten (R2 mit Zulage) mit der Höchstnote „übertrifft die Anforderungen herausragend“ beurteilt. Der Antragsteller hingegen wurde mit Beurteilung vom 04.05.2006 durch das Hessische Justizminsterium auf Grundlage der dortigen Beurteilungsrichtlinien für das angestrebte Amt eines Vizepräsidenten mit „sehr gut“ (der zweithöchsten Note) beurteilt. Auch anlässlich seiner Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsgerichts XXX wurde in der dienstlichen Beurteilung vom 27.03.2008 festgestellt, dass er die Anforderungen im ausgeübten Amt erheblich übertreffe, auch als Präsident eines Verwaltungsgerichts sei er sehr gut geeignet, insgesamt übertreffe er die Anforderungen erheblich. Die Überbeurteilung durch den damaligen Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat das abschließende Gesamturteil, der Antragsteller übertreffe insgesamt die Anforderungen erheblich, unverändert gelassen. Da sich das Gesamturteil nach den damaligen Beurteilungsrichtlinien (Ziffer IV.4 der Beurteilungsrichtlinien vom 14.11.2004) sowohl auf das ausgeübte als auch auf das angestrebte Amt zu beziehen hatte, kann dies, wovon auch der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 28.06.2013 ausgeht, nur dahin verstanden werden, dass der Antragsteller die Anforderungen an das ausgeübte Amt eines Vizepräsidenten als auch die an das Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts erheblich übertreffe. Damit wurde der Antragsteller hinsichtlich des Amtes eines Vizepräsidenten jeweils mit der zweithöchsten Gesamtnote beurteilt, der Beigeladene hingegen erhielt jeweils die Spitzennote. Soweit der Antragsteller in seinem Vortrag darauf abstellt, dass er bei seiner dienstlichen Beurteilung 2008 ein höheres statusrechtliches Amt als der Beigeladene innegehabt und auch angestrebt habe, trifft dies zweifellos zu. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg seines Antrags. Zwar kommt dienstlichen Beurteilungen in höheren statusrechtlichen Ämtern nach der insoweit einheitlichen Rechtsprechung eine höhere Wertigkeit zu (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -; Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -; Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -), da ein höheres Amt regelmäßig auch mit gesteigerten Anforderungen und einem größeren Maß an Verantwortung verbunden ist. Der Antragsgegner hat aber dies im Auswahlvermerk vom 28.06.2013 in korrekter Weise berücksichtigt, indem er bei der Auswertung der Beurteilungen aus dem Jahre 2008 das jeweilige Gesamturteil des Beigeladenen für das angestrebte Amt eines Vizepräsidenten mit dem Gesamturteil des Antragstellers für das innegehabte Amt eines Vizepräsidenten verglichen hat. Damit hat er Gesamturteile für statusrechtlich gleiche Ämter verglichen. Dem Umstand, dass es sich hierbei auf Seiten des Antragstellers um eine Leistungsfeststellung handelt und bei dem Beigeladenen um Eignungsprognosen, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Leistungsfeststellung und Eignungsprognose haben keine grundsätzlich unterschiedliche Wertigkeit, da die Prognose aus der Leistungsfeststellung abzuleiten ist. So werden auch bei Auswahlverfahren für Beförderungsämter im Rahmen der Bestenauslese die dienstlichen Beurteilungen von Beförderungsbewerbern in ihrer Eignungsprognose mit den dienstlichen Beurteilungen von Versetzungsbewerbern und deren Gesamturteil der Leistung verglichen. Der Umstand, dass die Eignung des Antragstellers für das statusrechtlich höhere Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts mit Beurteilung vom 27.03.2008 prognostisch mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“ beurteilt wurde, wurde vom Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 28.06.2013 berücksichtigt. Er steht der Feststellung einer höheren Beurteilungskonstanz im Hinblick auf das Amt eines Vizepräsidenten nicht entgegen, da ein Vergleich der prognostischen Beurteilungen des Beigeladenen für das jeweils angestrebte Amt eines Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts und der des Antragstellers für das angestrebte Amt eines Präsidenten eines Verwaltungsgerichts nur einen Gleichstand aufzeigt. Das angestrebte höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers wird durch die im Gesamturteil um eine Notenstufe bessere Beurteilung des Beigeladenen kompensiert. Damit durfte auf den Vorsprung des Beigeladenen im Vergleich der Gesamturteile für das Amt eines Vizepräsidenten abgestellt werden. Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass sie nur zu prüfen hat, ob sich der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens bewegt hat. Dabei erscheint es bei zwei als derart leistungsstark beurteilten Bewerbern durchaus als möglich, dass sowohl die Auswahl des einen Bewerbers als auch die des anderen Bewerbers rational nachvollziehbar begründet werden kann. Die Frage, ob einer Schwerbehinderung eines Bewerbers vor dem Rückgriff auf das Dienstalter ausschlaggebende Bedeutung gegeben werden darf, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Die Kammer weist daher auch insoweit lediglich darauf hin, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest beim Beförderungsdienstalter um ein nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -). Offen lässt die Kammer die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach Fertigung eines zweiten Auswahlvermerks eine neuerliche Beteiligung des Präsidialrats, der Schwerbehindertenvertrauensperson und der Frauenbeauftragten erfolgen muss. Der Präsidialrat hat in seiner Stellungnahme vom 15.05.2013 beide Bewerber als gleichermaßen geeignet eingestuft und der Antragsgegner hat den vom Präsidialrat gerügten Sachverhaltsfehler im Auswahlvermerk vom 28.06.2013 korrigiert. Die Schwerbehindertenvertrauensperson hat sich für die Auswahl des Beigeladenen ausgesprochen und die Frauenbeauftragte hat von einer Stellungnahme mit der Begründung abgesehen, es habe sich keine Frau beworben und beide Bewerber seien in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung als herausragend geeignet beurteilt worden. Bei dieser Konstellation kann es die Kammer ausschließen, dass ein eventueller Beteiligungsfehler für die Auswahl kausal gewesen wäre. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da er keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. und berücksichtigt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R3 nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gemachten Besoldungstabelle des Landes Hessen. Danach errechnet sich ein Betrag von 44.017,22 € (6.771,88 € * 13 / 2). Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 20.12.2004 – 1 TE 3124/04– m.w.N.; Beschluss vom 05.02.2010 – 1 B 3090/09 –) wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens und des in der Hauptsache zu erhebenden Bescheidungsantrags auf 3/8 zu reduzieren. Danach errechnet sich ein Streitwert von 16.506,46 € (44.017,22 € * 3 / 8).