Beschluss
1 WB 60/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Konkurrentenentscheidungen über Verwendungen von Soldaten sind die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren; die Dokumentationspflicht trifft die zuständige Entscheidungsstelle (§ 3 Abs.1 SG, Art.33 Abs.2 GG).
• Wurde eine frühere Auswahlentscheidung aufgehoben und ein neues Auswahlverfahren mit erweitertem Bewerberfeld durchgeführt, ist dies grundsätzlich zulässig; ein Bewerber hat daraus keinen generellen Anspruch auf "Konkurrenzschutz" gegenüber später berücksichtigten Kandidaten.
• Sind mehrere Bewerber im Hinblick auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet, darf der Entscheidungsträger der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten besonderes Gewicht beimessen.
• Umlauf- oder Umspruchverfahren von Personalberaterausschüssen sind als zulässige Ausnahmeform der Beratung anzusehen, wenn die Verwaltungspraxis dies rechtfertigt und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
• Vertretungsweise wahrgenommene Tätigkeiten begründen nur dann einen Vorteil im Auswahlverfahren, wenn vergleichbare dienstliche Beurteilungen vorliegen; reine Erfahrung als Vertreter ohne vergleichbare Bewertung ist kein eigenständiges Auswahlkriterium.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Personalentscheidung trotz erweitertem Bewerberfeld und Umspruchverfahren • Bei Konkurrentenentscheidungen über Verwendungen von Soldaten sind die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren; die Dokumentationspflicht trifft die zuständige Entscheidungsstelle (§ 3 Abs.1 SG, Art.33 Abs.2 GG). • Wurde eine frühere Auswahlentscheidung aufgehoben und ein neues Auswahlverfahren mit erweitertem Bewerberfeld durchgeführt, ist dies grundsätzlich zulässig; ein Bewerber hat daraus keinen generellen Anspruch auf "Konkurrenzschutz" gegenüber später berücksichtigten Kandidaten. • Sind mehrere Bewerber im Hinblick auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet, darf der Entscheidungsträger der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten besonderes Gewicht beimessen. • Umlauf- oder Umspruchverfahren von Personalberaterausschüssen sind als zulässige Ausnahmeform der Beratung anzusehen, wenn die Verwaltungspraxis dies rechtfertigt und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Vertretungsweise wahrgenommene Tätigkeiten begründen nur dann einen Vorteil im Auswahlverfahren, wenn vergleichbare dienstliche Beurteilungen vorliegen; reine Erfahrung als Vertreter ohne vergleichbare Bewertung ist kein eigenständiges Auswahlkriterium. Der Antragsteller, ein Berufssoldat A 16, klagte gegen die Besetzung des B‑3‑Dienstpostens Chef des Stabes/Abteilungsleiter im Sanitätsdienst, nachdem eine Auswahlentscheidung aus 2010 aufgehoben und das Verfahren neu durchgeführt wurde. Im zweiten Durchgang wurden neben dem Antragsteller weitere Bewerber, darunter der später versetzte Beigeladene, in die Auswahl einbezogen; der Personalberaterausschuss empfahl den Beigeladenen im Umspruchverfahren. Der Abteilungsleiter PSZ folgte der Empfehlung und wies den Beigeladenen zum 1.7.2011 in die Planstelle B 3 ein; später (1.1.2013) wurde dieser erneut versetzt. Der Antragsteller rügte Verfahrensmängel, die unzulässige Erweiterung des Bewerberfelds, fehlerhafte Gewichtung von Kriterien (insbesondere Facharztqualifikation) und Vorteilsgewährung durch kommissarische Verwendung des Beigeladenen. Er stellte letztlich einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, die Entscheidung vom 4.7.2011 sei rechtswidrig. • Zulässigkeit: Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach Erledigung der primär begehrten Aufhebung zulässig; der Kläger hat Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Schadensersatzansprüche. • Dokumentation: Die Dokumentationspflicht über wesentliche Auswahlerwägungen war erfüllt; die Unterlagen und die unterzeichnete Vorlage des Abteilungsleiters ermöglichen gerichtliche Kontrolle (§ 3 Abs.1 SG, Art.33 Abs.2 GG). • Verfahrensrechtliches: Die Erweiterung des Bewerberfelds nach Aufhebung der ersten Entscheidung war nicht zu beanstanden, weil das Verfahren neu aufgenommen wurde und kein Abbruch vorlag; ein allgemeiner Anspruch, nur ursprüngliche Bewerber zu berücksichtigen, besteht nicht. • Umspruchverfahren: Die Durchführung des Umspruchverfahrens durch den Personalberaterausschuss entsprach den Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis; Vorlageprotokoll und Erläuterungen widerlegen berechtigte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit. • Leistungsvergleich: Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zeigten für den Antragsteller 7,00 und für den Beigeladenen 6,70 in derselben Wertungsgruppe; diese Differenz (0,30) erlaubt eine Einstufung als "im Wesentlichen gleich" im Rahmen des Beurteilungsspielraums. • Prognosegewicht: Bei im Wesentlichen gleichen Leistungsbewertungen ist die Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten (hier: "Förderung bis in die höchsten Verwendungen" zugunsten des Beigeladenen) ein zulässiges, entscheidendes Auswahlkriterium. • Weitere Kriterien: Facharztqualifikation, Promotion und Erfahrung auf dem Dienstposten konnten nicht isoliert ausschlaggebend sein; eine Facharztqualifikation war nicht im Anforderungsprofil gefordert und deren ausschlaggebende Bedeutung wurde nicht hinreichend dargelegt. • Vertretungszeit: Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beigeladenen war ohne vergleichbare, aktuelle dienstliche Beurteilung nicht als eigenständiger Vorteil im Eignungsvergleich zu verwerten. • Ergebnis der Prüfung: Insgesamt war die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 4.7.2011 rechtmäßig; es lagen keine rechtswidrigen Verfahrens- oder Bewertungsmängel vor. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung vom 4.7.2011 ist unbegründet; die Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ, den Beigeladenen zu versetzen, war rechtmäßig. Die Dokumentationspflicht über die Auswahlerwägungen war erfüllt und das neue Auswahlverfahren mit erweitertem Bewerberfeld sowie das Umspruchverfahren des Personalberaterausschusses sind nicht zu beanstanden. Im Leistungsvergleich waren Antragsteller und Beigeladener nach den aktuellen Beurteilungen im Wesentlichen gleichwertig; die deutlich bessere Entwicklungsprognose des Beigeladenen rechtfertigte dessen Vorrang. Forderungen des Antragstellers, wonach Facharztqualifikation oder die kommissarische Verwendung des Beigeladenen zwingend ausschlaggebend sein müssten, wurden zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt seine Kosten, da er keinen eigenen Antrag gestellt hat.