Urteil
3 A 11064/02
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:1022.3A11064.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird der Beklagte aus dem Dienst entfernt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags wird bis zur Bewilligung einer Rente aus der Nachversicherung, längstens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, verlängert. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die disziplinarrechtliche Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. 2 Der 1942 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er ist Lehrer und war in seiner beruflichen Laufbahn an verschiedenen Grund- und Hauptschulen des Landes, zuletzt an der Grundschule in P. eingesetzt. Dort kam im Jahr 1993 der Verdacht auf, der Beklagte habe sich in den Jahren von 1986 bis 1989 während des Unterrichts an ihm anvertrauten Schülern sexuell vergangen. Der Kläger leitete daraufhin gegen den Beklagten ein förmliches Dienstordnungsverfahren nach dem seinerzeit noch geltenden Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz - DOG - ein, welches jedoch im Hinblick auf ein gleichzeitig betriebenes Strafverfahren ausgesetzt wurde. Dieses Strafverfahren endete mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen durch Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. März 1999 (Az. 424 Js 11447/93 - 1 Ns Jug.). In den Gründen des Urteils wird in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt: 3 "In der Zeit vom Sommer 1986 bis zum Sommer 1989 waren dem Angeklagten, der als Grundschullehrer an der in P. unterrichtete, u.a. die Kinder 4 A , geboren 1978, 5 B , geboren 1978, 6 C , geboren 1978 und 7 D , geboren 1978 8 als Schüler anvertraut. 9 Aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses verging sich der Angeklagte in dem genannten Zeitraum in insgesamt 35 Fällen an nicht mehr näher feststellbaren Tagen während des Unterrichts bzw. in den Unterrichtspausen an seinen vorgenannten Schülern in der nachfolgend geschilderten Art und Weise. 10 Dem Schüler B griff der Angeklagte in einem Fall während des Unterrichts beim Diktatschreiben in Anwesenheit der übrigen Schüler in die Hose und Unterhose, wobei er ihm auch an das Geschlechtsteil fasste und daran manipulierte. 11 Bei dem Schüler D , den der Angeklagte zeitweise als Vertreter unterrichtete und den er beim Sportunterricht betreute, kam es zu zwei Vorfällen. 12 In einem Falle rief er das Kind zum Pult, nahm es auf den Schoß und ließ es vorlesen. Dabei fasste er mit der Hand an das Geschlechtsteil des Kindes und manipulierte daran. 13 In einem weiteren Fall nahm er den D während des Sportunterrichts auf den Schoß, fasste ihn mit der Hand an das Geschlechtsteil über der Sporthose und "knetete" daran herum. 14 Den Schüler C forderte der Angeklagte in einem Falle während des Unterrichts auf, ans Pult zu kommen und sich zu ihm auf den Schoß zu setzen. Während C auf dem Schoß des Angeklagten saß, öffnete er dessen Hose und fasste ihm an das Geschlechtsteil. Um einer Wahrnehmung seiner Handlungsweise durch die übrigen Schüler vorzubeugen, hielt er währenddessen einen Zeichenblock vor sich und den auf seinem Schoß sitzenden Jungen. 15 In einem weiteren Fall begab er sich zu dem in der letzten Reihe sitzenden C , nahm dessen Hand, steckte sie sich in seine Hose und rieb mit der Hand des Kindes an seinem - des Angeklagten - Geschlechtsteil. 16 Bei dem Schüler A kam es in dem genannten Zeitraum zu insgesamt 30 sexuellen Übergriffen, wobei der Angeklagte das Kind in einigen Fällen zum Pult rief und auf seinen Schoß setzte, in einigen Fällen beim Diktatschreiben sich zu dem Kind an dessen Platz begab, ihm jeweils die Hose öffnete und an seinem Geschlechtsteil rieb. In einigen Fällen rief der Angeklagte das Kind A auch in Unterrichtspausen zu sich und verging sich an ihm auf die vorgenannte Art und Weise. Zumindest in einem Falle geschah dies während einer Pause im Werkraum der Schule." 17 Hinsichtlich der Person des Beklagten kam das Landgericht zu der Erkenntnis, der Beklagte habe bereits seit seiner Pubertät unter dem Eindruck seiner homosexuellen pädophilen Neigung gestanden, die zu seinem bestimmenden Thema geworden sei. Ihm sei es jedoch gelungen, diese Neigung über Jahre hinweg durch Abwehr- und Vermeidungsstrategien zu beherrschen. Die Tat selbst habe er - womöglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Einnahme von Analgetika-Medikamenten - im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Ungeachtet dieses Umstandes könne jedoch nicht von einem minderschweren Missbrauchsfall ausgegangen werden, weil der Beklagte die Straftaten unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung als Lehrer begangen habe, und dies teilweise in Anwesenheit anderer Schüler. 18 Bereits zum 24. Januar 1994 hatte der Kläger den Beklagten mit dessen Einverständnis aus dem Lehrbetrieb genommen und ihn im Bibliotheksbereich staatlicher Studienseminare für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen eingesetzt. 19 Unter Bezugnahme auf die dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger am 15. Februar 2001 die vorliegende Disziplinarklage erhoben und darin das Verhalten des Beklagten als achtungs- und vertrauensschädliches Dienstvergehen gewertet, dessen Art und Schwere ihn im öffentlichen Dienst untragbar mache. 20 Der Kläger hat beantragt, 21 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 22 Der Beklagte hat beantragt, 23 eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. 24 Er hat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen eingeräumt, dabei jedoch geltend gemacht, dieses in einer - vor allem bedingt durch die Belastungen seines Hausbaus - äußerst schwierigen Lebensphase begangen zu haben, welche zwischenzeitlich überwunden sei. Zu seinen Gunsten müsse im Übrigen auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens sowie der Umstand, dass er die Straftaten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe berücksichtigt werden. Ferner sei zu bedenken, dass er seinen Dienst als solchen stets zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten verrichtet habe. 25 Das Verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 ergangenen Urteil die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um 1/5 gekürzt und damit von dem Ausspruch der angestrebten disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand genommen. Zwar liege ein schweres Dienstvergehen vor. Von der Verhängung der deswegen an sich angezeigten Entfernung aus dem Dienst könne aber - unter Hintanstellung allergrößter Bedenken - gerade noch abgesehen werden. Zu Gunsten des Beklagten spreche unter anderem die mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbare äußerst lange Dauer des Strafverfahrens. Auch müsse mildernd gesehen werden, dass der Beklagte die Straftaten jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen habe. Er habe sich außerdem nachbewährt und seine Verfehlungen bereut. Schließlich müsse sein zwischenzeitlich relativ hohes Alter und der damit verbundene Umstand berücksichtigt werden, dass er ohnehin nicht mehr in den eigentlichen Schuldienst zurückkehren werde. 26 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Beklagte durch die von ihm begangenen Straftaten im Kernbereich des beamtenrechtlichen Pflichtenkreises versagt hat. In solch einem Fall könnten die vom Verwaltungsgericht angeführten, einseitig das Persönlichkeitsbild des Beamten in den Vordergrund stellenden, Milderungsgründe nicht zu einem Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen. 27 Er stellt den Antrag, 28 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. 29 Der Beklagte stellt den Antrag, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Er hält das angefochtene Urteil für angemessen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie auf die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zweibrücken 424 Js 11447/93 verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 33 Die Berufung ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. 34 Der Beklagte muss auf der Grundlage der Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Zweibrücken vom 5. März 1999, an die der Senat gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes - LDG - gebunden ist und die der Beklagte im Übrigen auch nicht bestreitet, aus dem Dienst entfernt werden. Diese Rechtsfolge ist nach § 11 Abs. 2 LDG zwingend auszusprechen, weil er nach Art und Umfang seines Fehlverhaltens und nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit sich als im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar erweist. Durch sein vom Verwaltungsgericht zu Recht als schwerwiegende Verletzung des Achtungs- und Vertrauensgebots des § 64 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG - gewürdigtes Fehlverhalten hat der Beklagte nämlich im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. 35 Im Mittelpunkt dieser Pflichten steht bei einem Pädagogen der staatliche Erziehungsauftrag (vgl. Art. 33 der Landesverfassung - LV -, § 1 des Schulgesetzes - SchulG -), der den Schulen in Selbstverwaltung obliegt (vgl. § 18 SchulG) und den die Lehrer weithin in eigener pädagogischer Verantwortung zu vollziehen haben (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Zentraler Bestandteil dieses Auftrages ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Januar 2001 (3 A 11828/00.OVG) näher dargelegt hat, die überzeugende Vermittlung von Werten, insbesondere der Werte der Achtung und Wahrung der persönlichen Würde im Zusammenleben der Menschen sowie der unabdingbaren Integrität amtlicher Aufgabenträger in einem demokratischen Gemeinwesen. Zu diesen Maßstäben darf das dienstliche Verhalten eines Pädagogen jedenfalls in keinen prinzipiellen Widerspruch geraten. Gerade das aber ist hier, und zwar grundlegend, der Fall. Das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Verhalten, der vielfache sexuelle Missbrauch der dem Beklagten anvertrauten Schüler, berührt deren persönliche Würde in ihrem Kern. Er ist darüber hinaus in hohem Maße geeignet, die Integrität des Beklagten als Erzieher und Vorbild für die seiner besonderen Obhut anvertrauten jungen Menschen zu zerstören. 36 Zu der Frage, welche Disziplinarmaßnahme ein solches Fehlverhalten nach Maßgabe der Zumessungsregeln des § 11 LDG nach sich ziehen muss, hat sich der Senat an der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Gerichte (vgl. Urteil vom 8. Juli 1987 - 1 D 141.86 -, BVerwGE 80, 303 ff. [305]; Urteil vom 22. Februar 1999 - 1 D 72.97 -; vgl. auch BVerfG 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 22. November 2001 - 1 BvR 2183/00 - S. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 14 dA 429/01.0 -, IÖD 2002, 55 ff.) orientiert, wonach unabhängig von der generellen Verwerflichkeit von Sittlichkeitsverfehlungen stets auf die konkreten Merkmale des Einzelfalles als diejenigen Umstände abzustellen ist, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind. 37 Die hiernach erforderliche Einzelfallbewertung hat sich an den Anforderungen zu orientieren, die an den Beklagten in seinem Amt als Lehrer an Grund- und Hauptschulen zu stellen sind. Nur dieses hat ihm der Dienstherr statusrechtlich übertragen und nur in ihm hat er dienstlich versagt. Der nach der Aufdeckung des Dienstvergehens einvernehmlich erfolgte - vom Status her unterwertige - Einsatz des Beklagten im Bibliotheksbereich von Studienseminaren vermag hieran nichts zu ändern, denn der Beklagte ist statusrechtlich weiterhin Lehrer an Grund- und Hauptschulen geblieben. Nur eine diesem Amt laufbahnrechtlich gerecht werdende Verwendung würde er im Übrigen beanspruchen können, hätte das Urteil des Verwaltungsgerichts Bestand erlangt. 38 Gemessen an den an das Amt eines Lehrers an Grund- und Hauptschulen zu stellenden Anforderungen hat der Beklagte seine dienstlichen Pflichten so schwer verletzt, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zerstört ist. Das folgt zunächst aus der Art und Weise der Tatbegehung, durch die der Beklagte die ihm anvertrauten Schüler zu Opfern seiner sexuellen Begierde degradiert hat. Wiegt dies angesichts der damit für den Reifeprozess der betroffenen Kinder verbundenen Gefahren schon für sich schwer, kommt hier belastend hinzu, dass der Beklagte die Straftaten größtenteils während des Unterrichts begangen und dabei in Kauf genommen hat, dass auch noch andere Schüler als die jeweiligen unmittelbaren Opfer bleibenden Schaden nehmen konnten. Weiterhin fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er die Straftaten keineswegs nur kurzfristig, sondern in dem langen Zeitraum von 1986 bis 1989 und dazu in einer Vielzahl von Fällen - immerhin sind 35 Einzelverfehlungen nachgewiesen - und an einer Mehrzahl von Schülern begangen hat. Dieser Umstand vervielfacht nicht nur den bei den Opfern eingetretenen Schaden, sondern muss zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit und hier insbesondere bei den Eltern minderjähriger Kinder einen nicht mehr wiederherstellbaren Vertrauensverlust herbeiführen. Ihnen kann bei einer amtsbezogenen Betrachtung, die nach dem Vorgesagten allein maßgeblich ist, nicht zugemutet werden, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der in einem derart schweren Ausmaß im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten über lange Zeit so schwer versagt hat. 39 Von der aus diesem Grund gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG gebotenen Entfernung des Beamten aus dem Dienst Abstand zu nehmen sieht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - keinen Anlass und auch keine Möglichkeit. Er verkennt dabei keineswegs, dass der Beklagte - ebenso wie seine Familie - in eine außerordentlich belastende Lage geraten ist und dass er außerdem - unter anderem durch Aufnahme einer entsprechenden Therapie - nach Kräften bemüht ist, seine Situation "in den Griff" zu bekommen. Diese Umstände vermögen jedoch den eingetretenen völligen Ansehensverlust und die dadurch bedingte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn und zur Allgemeinheit nicht wieder rückgängig machen. Die Verfehlung ist vielmehr so schwerwiegend, dass auch die nachträglichen Umstände und Verhaltensweisen es nicht rechtfertigen können, von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Aus den gleichen Gründen kann dem Beklagten auch nicht zugute kommen, dass er in dem an die Straftaten sich anschließenden Zeitraum von 1989 bis 1993 nicht mehr auffällig geworden ist. 40 Aus der Dauer des Disziplinarverfahrens, die vom Beklagten in mehrfacher Hinsicht jedenfalls mit beeinflusst worden ist, lässt sich eine andere disziplinarrechtliche Folgerung ebenfalls nicht herleiten: Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG zwingend auszusprechen, wenn das Vertrauensverhältnis zu einem Beamten endgültig zerstört ist. Liegt eine derartige Situation vor, kann schon vor diesem Hintergrund die Dauer des Straf- oder Disziplinarverfahrens kein Umstand sein, der zu einer anderen disziplinarrechtlichen Folge führen könnte. Vielmehr gebietet auch dann der notwendige Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, den betroffenen Beamten aus dem Dienst zu entfernen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD.01 -, Dok.Ber. 2002, 253 [257]). 41 Auch kann dem Beklagten im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zugute gehalten werden, dass er die Straftaten ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Zweibrücken im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Strafrechtliche Maßstäbe können in eine disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung allenfalls bedingt einfließen. Im Strafrecht wird - anders als im Disziplinarrecht - in erster Linie ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen, welches an andere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Vertrauensverlust im Rahmen des Beamtenverhältnisses (ebenso BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 D 10/01 -). Aus diesem Grund ist eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktionen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis wie dem Beamtenverhältnis führt die Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auch dann, wenn dem entsprechenden Verhalten im Rahmen des für jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionssystems eine derart hervorgehobene Bedeutung nicht zukommt. Von daher besteht für eine Berücksichtigung des Grundgedankens des § 21 StGB in solch einem Fall kein Raum. 42 Schließlich kann im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - auch dem Umstand keine Bedeutung zukommen, dass der Beklagte in Kürze das 60. Lebensjahr vollenden wird und sich damit der gesetzlichen Altersgrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 LBG annähert. Dass diese Tatsache keinen Grund darstellen kann, von der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LDG gebotenen disziplinarischen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen, folgt schon aus der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 LDG, nach der dem Beklagten selbst dann, wenn er bereits in den Ruhestand getreten wäre, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme - dann die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 10 LDG) - auferlegt werden müsste. 43 Hinsichtlich des dem Beklagten infolge seiner Entfernung aus dem Dienst gemäß § 8 Abs. 2 LDG zustehenden Unterhaltsbeitrags hat der Senat über die dort vorgesehene Regelgewährung für sechs Monate hinaus nach § 70 Abs. 2 Satz 1 LDG eine längere Bewilligung für angezeigt erachtet, weil ein Auslaufen der Zahlungen bereits nach diesem Zeitraum für den Beklagten eine unbillige Härte darstellen würde. Der Unterhaltsbeitrag dient im Wesentlichen dazu, den Übergang des betroffenen Beamten in einen anderen Beruf zu erleichtern und ihn während einer Übergangsfrist vor wirtschaftlicher Not zu bewahren. Dass dieser Zweck angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beklagten und seiner persönlichen Umstände innerhalb von sechs Monaten nur schwer erreichbar ist, bedarf ebenso wenig vertiefter Ausführungen wie die Tatsache, dass seine seit langer Zeit ungeklärte statusrechtliche Zukunft für ihn mehr als belastend gewirkt hat. Hierfür trägt bis zu einem gewissen Grad auch der Kläger Mitverantwortung. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass nach dem Abschluss des Strafverfahrens durch das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Dezember 1999 immerhin mehr als drei Monate vergangen sind, bis der Kläger am 28. März 2000 das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder aufgenommen hat. Dass danach bis zur Erhebung der Disziplinarklage am 12. Februar 2000 annähernd ein weiteres Jahr verstrichen ist, kommt erschwerend hinzu und dürfte mit dem Beschleunigungsgebot des § 25 Abs. 1 LDG, welches auch im berechtigten Fürsorgeinteresse der betroffenen Beamten liegt, kaum vereinbar sein. Hinzu kommt ferner, dass die in der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene, amtsärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit des Beklagten für den Bereich des Schuldienstes bei dem Kläger zu einer angemessenen Reaktion nicht geführt hat. Eine derartige Gutachtenlage hätte nämlich zu der Prüfung Anlass geben müssen, ob der Beklagte überhaupt noch laufbahnrechtlich adäquat einsetzbar war. War dies zu verneinen, hätten zeitnah nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 LBG die Voraussetzungen seiner Versetzung in den Ruhestand geprüft oder zur Vermeidung einer solchen Verfahrensweise gemäß § 56 Abs. 3 LBG seine Versetzung in ein anderes Amt, in dem sich die Frage der dienstlichen Tragbarkeit womöglich abweichend gestellt hätte, ins Auge gefasst werden müssen. Diese im Rahmen der Fürsorge an sich gebotenen dienstrechtlichen Überlegungen sind jedoch offenkundig unterblieben. 44 Vor dem Hintergrund dieser Umstände steht der Beklagte, auch unter Einbeziehung seiner sonstigen Belastungen, in einer insgesamt und vor allem auch wirtschaftlich sehr schwierigen Situation. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags bis zur Gewährung einer Rente, längstens bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zu verlängern. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Beklagte bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er gemäß § 36 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch frühestens eine Rente aus der Nachversicherung erhalten kann, noch geldliche Zuwendungen des bisherigen Dienstherrn in Höhe der Hälfte der bisherigen monatlichen Dienstbezüge erhält, er also bis dahin nicht von vorneherein darauf angewiesen ist, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.