OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 51/13

BVERWG, Entscheidung vom

73mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei dauerhafter Übertragung höherwertiger dienstlicher Aufgaben infolge einer Organisationsänderung kann die Trennung von Statusamt und Funktion verfassungsrechtlich problematisch sein. • Ein Ernennungsanspruch setzt die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Befähigung sowie eine frei verfügbare und zu besetzende Planstelle voraus. • Bei Organisationsänderungen ist der Dienstherr verpflichtet, den betroffenen Beamten eine realistische berufsbegleitende Möglichkeit zu eröffnen, die für die ausgeübte Funktion erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen zu erwerben. • Regelungen zu Wechselprüfungen dürfen nicht unverhältnismäßig hohe nachträgliche Qualifikationsanforderungen an Beamte stellen, die bereits dauerhaft und erfolgreich die höherwertige Tätigkeit ausüben.
Entscheidungsgründe
Dauerhafte Aufgabenübertragung an Beamte durch Schulstrukturreform und Anforderungen an Laufbahnwechsel • Bei dauerhafter Übertragung höherwertiger dienstlicher Aufgaben infolge einer Organisationsänderung kann die Trennung von Statusamt und Funktion verfassungsrechtlich problematisch sein. • Ein Ernennungsanspruch setzt die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Befähigung sowie eine frei verfügbare und zu besetzende Planstelle voraus. • Bei Organisationsänderungen ist der Dienstherr verpflichtet, den betroffenen Beamten eine realistische berufsbegleitende Möglichkeit zu eröffnen, die für die ausgeübte Funktion erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen zu erwerben. • Regelungen zu Wechselprüfungen dürfen nicht unverhältnismäßig hohe nachträgliche Qualifikationsanforderungen an Beamte stellen, die bereits dauerhaft und erfolgreich die höherwertige Tätigkeit ausüben. Die Klägerin, seit 1979 Beamtin im Lehramt für Grund- und Hauptschulen (A12), war an einer Hauptschule beschäftigt, die durch Schulstrukturreformen zunächst in eine Regionale Schule und sodann in eine Realschule plus überführt wurde. Durch die Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen abgeschafft und viele ehemals Hauptschullehrer dauerhaft an Realschulen plus eingesetzt. Die Klägerin beantragte die Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Lehrerin mit Befähigung für das Lehramt an Realschule plus (A13) bzw. hilfsweise eine Zulage; letzteres nahm sie im Revisionsverfahren zurück. Die Vorinstanzen lehnten ab, weil die Klägerin die für das A13-Amt erforderliche Befähigung und die vorgeschriebene Wechselprüfung nicht habe, und die Neuzuordnung der Aufgaben als zulässig ansahen. Die Klägerin wandte ein, sie habe bereits dauerhaft die entsprechenden Aufgaben übernommen und sei hierfür geeignet. • Zulässigkeit: Die Revision war im zurückgenommenen Umfang einzustellen; im verbleibenden Umfang ist sie zulässig, auch der Feststellungsantrag ist nicht unzulässig. • Hauptantrag unbegründet: Ein Anspruch auf unmittelbare Übertragung des A13-Statusamts besteht nicht, weil die Klägerin die nach Landesrecht erforderliche Befähigung nicht besitzt (§ 7 Abs.1 Nr.3 BeamtStG i.V.m. einschlägigen Landesnormen). • Laufbahnrechtliche Voraussetzungen: Die Schul-Laufbahnverordnung sieht verschiedene Laufbahnzweige vor; der Wechsel zwischen ihnen setzt das Bestehen einer Wechselprüfung voraus (§§ 24,25 LBG RP; §§ 3,19,21 SchulLbVO RP). • Planstellen- und Bestenauswahlvoraussetzungen: Selbst bei Vorliegen der Befähigung wäre zusätzlich eine freie, besetzbare Planstelle und die Eignung der Klägerin gegenüber anderen Bewerbern erforderlich. • Status und Funktion: Die dauerhafte Trennung von Statusamt (A12) und Funktionsaufgabe (tatsächliche Tätigkeit an A13-posten) verletzt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, der verfassungsrechtlichen Bedeutung hat (Art.33 GG, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). • Ausnahme bei wesentlicher Behördenänderung: Bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Aufgaben infolge wesentlicher Organisationsänderung kann die Trennung hingenommen werden, wenn der Dienstherr den Betroffenen zumutbar und realistisch berufsbegleitend die Möglichkeit eröffnet, die für das ausgeübte Amt erforderliche Befähigung zu erwerben. • Verhältnismäßigkeit der Wechselprüfungsanforderungen: Die von der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung vorgesehenen Anforderungen (u.a. wissenschaftliche Hausarbeit innerhalb vier Monaten) sind für Lehrkräfte, die bereits über Jahre die höherwertige Tätigkeit ausüben, unverhältnismäßig und berücksichtigen die tatsächliche Bewährung auf dem Dienstposten nicht ausreichend. • Rechtsfolgen und Fristsetzung: Dem Verordnungsgeber ist eine Frist bis zum Beginn des Schuljahrs 2015/16 zur Nachbesserung einzuräumen; unterbleibt dies, kann sich das Land nicht auf fehlende Befähigung berufen, wenn die Klägerin sich für eine entsprechende Planstelle bewirbt. Der Hauptantrag der Klägerin auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes (A13) bleibt mangels laufbahnrechtlicher Befähigung unbegründet. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist hingegen begründet: Das beklagte Land darf die Ernennung nicht allein mit dem Fehlen der Wechselprüfung I nach der LWPO RP ablehnen, weil die Verordnung unverhältnismäßige Anforderungen aufstellt und der Dienstherr betroffenen Lehrkräften eine realistische, berufsbegleitende Möglichkeit eröffnen muss, die erforderliche Befähigung zu erwerben. Dem Land ist Gelegenheit zur Anpassung der Prüfungsregelung bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 zu geben; kommt es dem nicht nach, kann es sich bei Bewerbungen der Klägerin künftig nicht auf fehlende Befähigung berufen. Damit ist die Revision insoweit erfolgreich, die weiteren Anträge sind abgewiesen.