Urteil
28 K 73/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:1102.28K73.12.WI.D.0A
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Leitsätze
Die Annahme des Schuldminderungsgrundes der überwundenen negativen Lebensphase führt bei einem außerdienstlich begangenen Betrug, bei dem aufgrund der Schadenshöhe und der Ausnutzung dienstlicher Kenntnisse die Entfernung angezeigt wäre, zu einer Zurückstufung (zwei Stufen).
Tenor
Der Beamte wird in ein Amt eines Steueroberinspektors (A 10 BBesG) versetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Annahme des Schuldminderungsgrundes der überwundenen negativen Lebensphase führt bei einem außerdienstlich begangenen Betrug, bei dem aufgrund der Schadenshöhe und der Ausnutzung dienstlicher Kenntnisse die Entfernung angezeigt wäre, zu einer Zurückstufung (zwei Stufen). Der Beamte wird in ein Amt eines Steueroberinspektors (A 10 BBesG) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Disziplinarklage ist auch begründet, denn der Beklagte hat durch den Betrug zulasten der Geschädigten Franz (§ 263 StGB) ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 34 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), das zur Zurückstufung in das Amt eines Steueroberinspektors (A 10 BBesG) führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 4, 12, 16 Abs. 1 HDG). Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weshalb hier die Vorschriften des ab dem 01.04.2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.2008 (BeamtStG, BGBl. I S. 1010) zur Anwendung kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 -; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 - 28 A 2577/09.D -, zitiert nach Juris). Das Gericht legt die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts Sinsheim (Az.: 11 Cs 250 Js 3440/11) gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde, da an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die im Strafbefehlsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer nicht vorgetragen. Er hat die Tat vielmehr vollständig eingeräumt. Danach steht fest, dass der Beklagte gegenüber der Geschädigten Franz vorsätzlich und schuldhaft einen Betrug gemäß § 263 StGB begangen hat. Durch diesen Betrug und die dazu erfolgten Vorbereitungshandlungen in Form der Erstellung einer Prüfungsanordnung nach einer dienstlichen Vorlage auf dem dienstlichen Laptop für die Geschädigte M. hat der Beklagte gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert, vorsätzlich verstoßen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Betrugshandlung nur teilweise vollendet war und teilweise im Versuchsstadium steckenblieb. Das Disziplinarrecht unterscheidet nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten im Sinne von § 47 BeamtStG, kann es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei begrifflich nur um eine vollendete Pflichtverletzung handeln, auch wenn nach strafrechtlichen Grundsätzen der Versuch eines Delikts anzunehmen wäre. Disziplinarrechtlich entscheidend ist allein, ob der Beamte durch ein bestimmtes Dienstvergehen seine Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung des Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an. Wenn der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, so ist dies dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 B 96/11 -, zitiert nach Juris). Vorliegend hatte der Beamte den Handlungswillen, die Geschädigte M. um insgesamt 50.000 Euro zu betrügen. Dass die Tat nicht vollständig zur Vollendung gelangte, lag nicht an dem zurechenbaren Verhalten des Beamten, sondern an dem aufmerksamen Verhalten der Bankangestellten. Bei der festgestellten Verhaltensweise des Beamten handelt es sich um einen außerdienstlichen Pflichtenverstoß. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung ist funktional zu treffen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 - zitiert nach Juris). Vorliegend war das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - obwohl er sich als Steuerfahnder ausgegeben hat - nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, da jede andere Person diese Tat hätte begehen können. Darüber hinaus hatte sich der Beamte für diesen Tag krankgemeldet, so dass seine Dienstleistungspflicht ruhte. Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten des Beamten ist gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch disziplinarwürdig, da ein Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten vorliegt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen muss. Ein Bezug zwischen einem außerdienstlichen Dienstvergehen zu dem Dienstposten des Beamten ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, zitiert nach Juris). Vorliegend ist von einer Beeinträchtigung bei der Dienstausübung auszugehen. Das außerdienstliche vermögensschädigende Verhalten des Beamten war geeignet, negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in seinem Amt als Betriebsprüfer für Großbetriebe zu ziehen. Die Betriebsprüfung, die zumeist in der Form der Außenprüfung stattfindet, dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Der Beamte hatte durch seine Einblicke in die Tätigkeit eines Außenprüfungsbeamten der Steuerverwaltung die Möglichkeit, die Täuschung des Opfers erfolgreich in Szene zu setzen und auch die Prüfungsanordnung, die er nach dienstlichen Vorlagen erstellt und mitgeführt hatte, bei Bedarf einzusetzen. Ein Beamter der Finanzverwaltung, der unter Ausnutzung innerdienstlicher Kenntnisse und Fähigkeiten außerdienstlich das Vermögen einer fremden Person vorsätzlich schädigt, beeinträchtigt in erheblichem Maße das Vertrauen, das ihm der Dienstherr und die Allgemeinheit in Bezug auf seinen konkreten Dienstposten entgegenbringen. Will die Steuer- und Finanzverwaltung ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen, ist sie auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten, denen die Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte obliegt, angewiesen. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten indiziert einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, seinen Aufgaben gerecht zu werden. Der Beamte handelte auch schuldhaft. Dies ergibt sich sowohl aus der fachärztlichen Stellungnahme des den Beamten in dem Psychiatrischen Zentrum J. behandelnden Arztes Dr. med. X. vom 03.03.2011 als auch aus dem fachärztlichen Gutachten des Amtes für Gesundheit C-Stadt vom 26.07.2011, erstellt durch den Arzt für Psychiatrie W.. In der Stellungnahme vom 03.03.2011 geht X. von einer nicht beeinträchtigten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus. Der Beamte habe zu jedem Zeitpunkt klar das Unrecht seines Tuns erkannt und uneingeschränkt Verantwortung für sein schuldhaftes Handeln übernommen (Bl. 43 Ermittlungsakte). Der Arzt für Psychiatrie W. diagnostizierte bei dem Beamten eine psychische Störung im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung und einen Alkoholabusus. Wenn auch hierdurch das Denken, Handeln und Fühlen in gewisser Weise eingeschränkt gewesen sei, erfüllten diese Diagnosen auf der psychopathologischen Stufe beide nicht den Schweregrad der im strafrechtlichen Sinne geforderten psychischen Störungen mit einhergehender Zerstörung beziehungsweise Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges. Soweit der Beamte wegen der Probleme mit seiner Ehefrau die Zeit seit Beginn des Jahres 2010 als Ausnahmezustand bezeichnet habe, sei er in dieser Zeit des von ihm so empfundenen Ausnahmezustandes durchaus in der Lage gewesen, seiner Arbeit als Finanzbeamter nachzugehen beziehungsweise die Tat mehrere Tage zuvor zu planen, ein Dokument zu fälschen, sich bei der Arbeit abzumelden, zielgerichtet den Tatort aufzusuchen, so dass die in der zweiten Stufe zu beurteilende Einsichtsfähigkeit und auch die Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sein dürften. Die Schuldfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt könne daher aus psychiatrischer Sicht unter Einbeziehung beider zu berücksichtigender Stufen weder als aufgehoben noch als erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB beurteilt werden (Bl. 88, 89 Ermittlungsakte). Soweit dem Beamten weiterhin vorgeworfen wurde, er habe durch seine Krankmeldung an dem Tattag gegen die Hingabepflicht aus § 34 Satz 1 BeamtStG und die Dienstleistungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 HBG sowie durch die Nutzung des dienstlichen Laptops zur Erstellung der gefälschten Prüfungsanordnung gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, scheidet die Kammer diese Vorwürfe gemäß § 61 HDG aus, da diese Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach Juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für strafbares außerdienstliches Verhalten hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.08.2010 (2 C 5/10 und 2 C 13/10 -, zitiert nach Juris) die Bedeutung der gesetzlichen Strafdrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten hervorgehoben. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, zitiert nach Juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 - ) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren die Zurückstufung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung angesehen (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13/10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5/10 - ). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist festzustellen, dass das von dem Beamten verwirklichte Strafdelikt des Betruges gemäß § 263 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Der gesetzliche Strafrahmen des § 263 StGB von einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren lässt es vorliegend bei gegebenem Dienstbezug und unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu, die Entfernung als Orientierungsrahmen für den Ausgangspunkt der vorzunehmenden Bemessungsentscheidung zu nehmen. Zwar ist bei einem außerdienstlich begangenen Betrug die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen denkbar sind, zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen. Bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro kann danach die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein. Derartige Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle und Veruntreuungen (BVerwG, Beschluss vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Hier hat der Beamte unter Ausnutzung der dienstlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und unter Benutzung dienstlicher Einrichtungen und Vorlagen eine ältere und wie er wusste, leicht zu beeinflussende Frau um einen sehr hohen Geldbetrag, nämlich 50.000 Euro, betrogen bzw. betrügen wollen (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 16a D 09.2858 - zitiert nach Juris). Es handelt sich ohne Frage um ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Vorliegend sieht die Disziplinarkammer besondere Milderungsgründe in Form einer überwundenen negativen Lebensphase als gegeben an, die das Verbleiben des Beamten im Amt, wenn auch mit deutlich verringertem Status, noch möglich erscheinen lassen. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich vorliegend durchgreifende Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Unter Zugrundelegung der fachärztlichen Stellungnahme vom 03.03.2011 (Bl. 43 ff. Ermittlungsakte) und des fachärztlichen Gutachtens vom 26.07.2011 (Bl. 79 ff. Ermittlungsakte) geht das Gericht davon aus, dass vor der Betrugshandlung eine mehrdimensionale psychische Störung des Beamten vor dem Hintergrund einer komplexen partnerschaftlichen Entwicklung bestand. Zu dem delikthaften Verhalten des Beamten kam es auf dem Kulminationspunkt einer individual-psychologischen und paardynamischen Entwicklung. Dies erklärt, so die Fachärzte, aus psychiatrischer Sicht, warum es bei im Übrigen nicht beeinträchtigter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu einem delikthaften Verhalten gekommen ist, das persönlichkeitsfremd sei und nicht auch nur in Andeutungen irgendwelche Parallelen in dem bisherigen unbescholtenen Lebenswandel des Beamten finde. Vor dem Hintergrund der psychischen Dynamik des Paarkonfliktes könne die Tat zum Teil wenigstens als ein Konfliktlösungsversuch verstanden werden, wenn auch als ungeeigneter, an anderer Stelle unerklärlich genannt, weil für die zugrundeliegende Störung des Beamten höchst untypisch. Sie lasse in psychodynamischer Hinsicht die Deutung zu, dass der in seinem Selbstwertgefühl beeinträchtigte und von Verlustängsten besetzte Beamte durch die Beschaffung von Geld mit seinem vermeintlichen Konkurrenten gleichziehen bzw. diesen übertreffen wollte. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beamte mit der von ihm gewünschten und akzeptierten therapeutischen Hilfe die aktuelle Krise gut überwunden habe und durch die Ergebnisse der stationären und die der laufenden ambulanten Psychotherapie, unabhängig von dem Verhalten seiner Ehefrau, psychisch stabil und belastbar bleiben werde. Es sei eine gute bzw. günstige Legalprognose zu stellen. Das postdeliktische Verhalten des Beamten sei gekennzeichnet durch Verantwortungsübernahme für das fehlerhafte Tun, ein tiefes Reueempfinden sowie eine äußerst engagierte Arbeit in der stationären und ambulanten Therapie. Deshalb geht die Disziplinarkammer davon aus, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Dienstvergehen um eine Entgleisung während einer negativen Lebensphase gehandelt hat. Dabei lässt sich die Kammer von der durch die Angaben des Beamten in der mündlichen Verhandlung bestärkten Erwartung leiten, dass der Beamte künftig straffrei bleiben wird und auch dienstliche Verfehlungen unterlassen wird. Der Beamte, der glaubhaft seine Reue an dem Geschehen bekundete und dessen Schicksal sowohl durch die jahrelangen Probleme mit seiner Ehefrau als auch durch eine aktuell aufgetretene Krebserkrankung gekennzeichnet ist, wird sich nach Auffassung der Kammer, die insoweit dem selbst gewonnenen Eindruck als auch der Einschätzung der fachärztlichen Stellungnahmen folgt, zukünftig rechtstreu verhalten. Dann aber ist es gerechtfertigt, wie es der Dienstherr durch sein Verhalten während des behördlichen Disziplinarverfahrens durch die Weiterbeschäftigung des Beamten gezeigt hat, noch einen Rest von Vertrauen in ihn zu setzen, so dass es seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit zugemutet werden kann, dass der Beamte, allerdings mit einem um zwei Stufen gemindertem Status, weiterhin seinen Beruf ausüben kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.11.1987 - 1 D 24/87 -, zitiert nach Juris; Urban/Wittkowski, Kommentar zum, BDG, Rdnr. 45 zu § 13 BDG). Insgesamt ist der Beklagte daher nach den Feststellungen der Disziplinarkammer von dem Amt eines Amtsrats in das Amt eines Steueroberinspektors (A 10 BBesG) zurückzustufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte von 1961 bis 1969 die Grund- und Hauptschule. Von 1969 bis 1972 besuchte er die städtische Handelsschule, die er mit der mittleren Reife abschloss. Von September 1972 bis 1974 wurde er bei der D. in E-Stadt zum Industriekaufmann ausgebildet. Am 18.07.1974 bestand er im Ausbildungsberuf Industriekaufmann die Abschlussprüfung vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Regensburg. Im Anschluss daran war er für zwei Monate bei der F. in E-Stadt beschäftigt. Vom 01.10.1974 bis 30.09.1986 war der Beamte als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr tätig. Dort war er nach Ableistung des Grundwehrdienstes in vergleichbaren Positionen wie ein Bürokaufmann bzw. Industriekaufmann eingesetzt. Von Oktober 1984 bis zum 22.02.1985 wurde der Beamte zum Staatlich geprüften Betriebswirt ausgebildet. Der Beamte legte am 26.03.1979 nach einem entsprechenden Seminar die Prüfung als Organisator vor der Handwerkskammer G. ab. Am 16.12.1993 bestand der Beamte eine Prüfung als Fremdsprachenkorrespondent in der englischen Sprache vor der Industrie- und Handelskammer H. in I-Stadt. Am 23.09.1986 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestand der Beamte am 13.07.1989 mit der Endpunktzahl 7,47 und der Prüfungsgesamtnote „ausreichend“. Mit Wirkung vom 01.08.1989 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde der Beamte zum Steuerinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.12.1993 wurde er zum Steueroberinspektor befördert (A 10 BBesG), mit Wirkung vom 01.12.1995 zum Steueramtmann ernannt (A 11 BBesG). Die Beförderung zum Amtsrat und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG erfolgten mit Wirkung vom 01.10.2001. Vom 08.11.2010 bis 28.02.2011 befand sich der Beamte in stationärer psychiatrischer Behandlung im Psychiatrischen Zentrum J. Eine ambulante Behandlung schloss sich poststationär an. Vom 01.06.2011 an wurde der Beamte von seinem ursprünglichen Dienstort bei dem Finanzamt K-Stadt an das Finanzamt L-Stadt abgeordnet. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 26.05.2004 für die Zeit vom 01.02.1999 bis 31.12.2003 entsprachen die Leistungen und Befähigungen den Anforderungen (3 Punkte). Diese Beurteilung wurde unter Zuerkennung des Gesamturteils für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 aufrecht erhalten. Der Beamte ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn (*1985). Der Beamte ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beamte wurde am 08.11.2010 verhaftet wegen des Verdachts, von Frau M. einen größeren Bargeldbetrag erschwindelt zu haben. Dabei habe er sich als Steuerfahnder vorgestellt und der Geschädigten vorgespiegelt, diese habe in der Vergangenheit Geschäfte ohne Rechnungen abgewickelt, weshalb sie sich strafbar gemacht habe. Sie könne strafrechtliche Sanktionen durch eine Geldzahlung in Höhe von 50.000 Euro umgehen. Die Geschädigte habe nun befürchtet, strafrechtlich verfolgt zu werden, und übergab dem Beamten 4.000 Euro, die sie bar zu Hause hatte. Sodann sei sie zu ihrer Hausbank gegangen, um den Restbetrag von 46.000 Euro abzuheben. Die Bankangestellten seien aufmerksam geworden und hätten die Polizei verständigt, so dass der Beamte noch vor der Geldübergabe festgenommen worden sei. Dieser Vorfall wurde dem zuständigen Finanzamt K-Stadt mitgeteilt, das seinerseits die vorgesetzte C. hiervon unterrichtete. Wegen akuter Suizidgefahr wurde der Beamte in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen. Bereits am 10.11.2010 bat der Beamte bei seinen Vorgesetzten um einen Gesprächstermin, die ihn in der Psychiatrischen Klinik in N-Stadt am 11.11.2010 aufsuchten. Mit Verfügung des Oberfinanzpräsidenten vom 01.03.2011 wurde gegen den Beamten gemäß § 20 Abs. 1 HDG ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des oben geschilderten Vorganges. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren nach § 25 Abs. 3 HDG bis zum Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht O-Stadt (Az.: 25 Js 2317/10) ausgesetzt. Diese Verfügung wurde dem Beamten am 10.03.2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P-Stadt vom 07.03.2011 wurde der Beamte wegen Betruges gemäß § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls festgesetzt und dem Beamten wurde aufgegeben, 7.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Mit Verfügung des Oberfinanzpräsidenten vom 11.04.2011 wurde das behördliche Disziplinarverfahren fortgesetzt und Regierungsrat Q. zum Ermittlungsführer bestellt. Gleichzeitig wurde der Beamte zur vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 1 und 2 HDG angehört. Es fand am 20.04.2011 ein Gespräch zwischen dem Beamten, seinem Bevollmächtigten und seinen Vorgesetzten statt. Der Beamte habe in diesem Gespräch anschaulich deutlich gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Tat und auch schon einige Zeit davor unter erheblicher psychischer Anspannung gestanden habe, heute aber dennoch nicht mehr nachvollziehen könne, was ihn zu der Tat bewegt habe. Eine schriftliche Stellungnahme zu der beabsichtigten Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge erfolgte unter dem Datum des 02.05.2011. Hierbei legte der Beamte eine fachärztliche Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums J. vom 03.03.2011 vor, wonach es sich bei dem delikthaften Verhalten des Beamten um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten handele. Mit Schreiben vom 27.05.2011 teilte der Oberfinanzpräsident mit, dass von der Absicht, vorläufig den Beamten des Dienstes zu entheben und seine Dienstbezüge einzubehalten, zunächst Abstand genommen werde. Der Ermittlungsführer gab am 17.06.2011 ein fachpsychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 26.07.2011 erstellt wurde. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht weder als aufgehoben noch als erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB beurteilt werden könne. Zum fraglichen Zeitpunkt habe eine psychische Störung im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung und eines Alkoholabusus vorgelegen. Wenn auch das Denken, Handeln und Fühlen des Beamten in gewisser Weise eingeschränkt gewesen seien, erfüllten diese Diagnosen auf der psychopathologischen Stufe beide nicht den Schweregrad der in strafrechtlicher Hinsicht geforderten psychischen Störungen mit einhergehender Zerstörung bzw. Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges. Der Ermittlungsführer legte unter dem Datum des 07.11.2011 den Bericht über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vor und gab dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung und zur Beantragung weiterer Ermittlungen. Weitere Äußerungen des Beamten erfolgten nicht. Mit Schriftsatz vom 12.01.2012, der am 20.01.2012 bei dem Verwaltungsgericht R-Stadt eingegangen ist, hat der Oberfinanzpräsident der C. am Main Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel der Zurückstufung in ein Amt eines Steueramtmannes (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) erhoben. Der Disziplinarklage liege folgender disziplinarrechtlich relevanter Sachverhalt zugrunde: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts P-Stadt im Strafbefehl vom 07.03.2011 habe der Beamte an einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 08.11.2010 beschlossen, von der Geschädigten M. einen größeren Geldbetrag zu erschwindeln. In Umsetzung dieses Tatplanes habe er sich am Morgen des 08.11.2010 zur Wohnung der Geschädigten in S-Stadt, T., begeben, sich als Steuerfahnder vorgestellt und der Geschädigten vorgespiegelt, sie habe in der Vergangenheit Geschäfte ohne Rechnungen abgewickelt und sich deshalb strafbar gemacht, wobei sie strafrechtliche Sanktionen aber durch eine Geldzahlung in Höhe von 50.000 Euro umgehen könne. Die Geschädigte, die gefürchtet habe, strafrechtlich verfolgt zu werden, habe dem beklagten Beamten sodann 4.000 Euro in bar ausgehändigt und sich daraufhin zu ihrer Bank begeben, um den Restbetrag von 46.000 Euro abzuheben. Der Bankangestellte der Sparkasse S-Stadt habe jedoch die Kriminalpolizei verständigt, die den Beklagten noch vor der Geldübergabe festgenommen habe. Diese getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien dem vorliegenden Disziplinarverfahren gemäß § 26 Abs. 2 HDG zugrunde gelegt worden. Der Beamte habe den festgestellten Sachverhalt schon im Strafverfahren und dann auch im Rahmen der disziplinarischen Ermittlungen eingeräumt. Der Sachverhalt stehe damit in Übereinstimmung mit den Aussagen der übrigen Zeugen im Strafverfahren und es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen. In der polizeilichen Vernehmung vom 08.11.2010, die gemäß § 27 Abs. 2 HDG ohne weitere Beweiserhebung verwertet werden könne, habe der Beamte angegeben, sich am 08.11.2010 in seiner Dienststelle unter Hinweis auf einen „eingeklemmten Nerv im Rücken“ krank gemeldet zu haben, um die Tat begehen zu können. Daraus ergebe sich, dass er gegenüber seinem Dienstvorgesetzten wahrheitswidrig behauptet habe, am 08.11.2010 seinen Dienst wegen einer darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit nicht verrichten zu können, und dass er seinen Dienst an diesem Tag nicht verrichtet habe, obwohl er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre und auch nicht beurlaubt gewesen sei. Weiterhin habe der beklagte Beamte angegeben, von seinem Hausnachbarn, Herrn U., der bei der Firma V. beschäftigt ist, die Information erhalten zu haben, dass die Geschädigte in der Vergangenheit von der Firma V. Elektrogeräte zu horrenden Summen gekauft habe, und dass ihm Herr U. vorgeschlagen habe, zu der Geschädigten hinzugehen und ihr zu sagen, dass er von der Sache wisse, und ihr vorzuwerfen, dass sie den Kauf ohne Rechnung akzeptiert und eine Straftat begangen habe. Weiterhin habe der Beamte angegeben, er habe unter Verwendung seines dienstlichen Laptops eine entsprechende Prüfungsanordnung gefälscht und ein Fallheft mit den Personalien der Geschädigten angelegt. Er habe die Prüfungsanordnung entweder aus einer dienstlichen Vorlagedatei oder aus einer echten Prüfungsanordnung entwickelt. Weiter habe er angegeben, er habe die Prüfungsanordnung und das Fallheft mit sich geführt. Die Sache habe echt wirken sollen. Während seines Aufenthaltes in der Wohnung der Geschädigten M. habe er sich auf der Rückseite der Prüfungsanordnung entsprechende Notizen gemacht. Schließlich habe der Beamte auf Frage des Polizeibeamten, was er sich bei der Tatbegehung gedacht habe, angegeben, er habe lediglich „ein paar Beziehungsprobleme“ mit seiner Frau und sei auch eifersüchtig, weil seine Frau sich „mit einem anderen schreibe“. Eine vernünftige Erklärung gebe es trotzdem nicht. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung am 14.07.2011 durch Herrn W., Arzt für Psychiatrie des Amtes für Gesundheit der Stadt C-Stadt, habe der Beamte angegeben, seit Januar 2010 Beziehungsprobleme mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, nachdem diese im Anschluss an eine Geburtstagsfeier mit einem dort anwesenden männlichen Bekannten eine nicht sexuelle, jedoch stark kommunikative und mit extensiven Vertraulichkeiten einhergehende Beziehung aufgenommen gehabt habe. Diese Beziehung habe sich zunächst auf den regen Austausch von Emails und später auch auf Telefonate und SMS-Nachrichten ausgedehnt. Am 10.03.2010 habe der Beklagte nach einem heftigen Streit mit seiner Ehefrau, verbunden mit einem Affektausbruch, bei welchem er den Fortbestand der Partnerschaft mit seinem Wunsch nach mehr Nähe und Intimität verknüpft habe, einen Zusammenbruch erlitten. Ab dem folgenden Tag habe ihn seine Hausärztin einige Wochen krank geschrieben und ihm ein leichtes Beruhigungsmittel verordnet. Zusätzlich habe sie eine Einzelpsychotherapie eingeleitet, die nach etwa 5 Einzel- und Paargesprächen geendet habe. Im Anschluss daran habe er seine Frau mit Geschenken überhäuft. Dabei habe er den Bezug zu seinem Einkommen verloren und sein Kreditkartenkonto um ca. 8.000 Euro überzogen. Die Ehefrau des Beamten habe sich durch dieses Werben eingeengt und kontrolliert gefühlt und habe die nicht sexuelle Beziehung zu dem besagten anderen Mann weiter geführt. Ab Juli/August 2010 habe der Alkoholkonsum des Beamten auf eine Flasche Rotwein am Tag zugenommen. Während dieser Zeit habe er zusätzlich unter Panikattacken sowie Blutdruckspitzen gelitten. Ab September/Oktober 2010 habe der Beamte zusätzlich unter Schlafstörungen gelitten und in der Nacht fortwährend über die Beziehung zu seiner Ehefrau nachgedacht. Nach eigenen Angaben habe er von März bis November 2010 in einem Ausnahmezustand gelebt und sei nicht mehr er selbst, sondern enttäuscht und frustriert gewesen. Es sei mehrfach nach Alkoholgenuss zu Streitgesprächen mit seiner Ehefrau gekommen. Auch habe er öfter an Selbstmord gedacht und dazu auch mehrfach angesetzt. Anlässlich der Geburtstagsfeier seiner Ehefrau habe der Beamte ein Pralinengeschenk des besagten anderen Mannes als unangemessen empfunden. Bei dieser Feier sei auch der Hausnachbar U. anwesend gewesen, mit dem sich der Beklagte ein paar Tage später in einer Pizzeria verabredet habe. Bei diesem Gespräch habe Herr U. von der Geschädigten M. als einer Person berichtet, zu der man gehen und Geld verlangen könne, weil sie Waren ohne Rechnung von ihm bezogen habe. Dies ging dem Beamten nach eigener Aussage im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung wie ein Blitzgedanke durch den Kopf, auch vor dem Hintergrund, dass er sein Konto mit 8.000 Euro überzogen habe. Von wem die Idee stammte, könne er nicht mehr genau sagen. Ein Motiv für seine Tat habe der Beamte nicht nennen können. Er habe ohne Motiv gehandelt und einen Blackout gehabt. Im Anschluss an die Tat habe der Beamte Suizidgedanken gehabt und sei von seiner Hausärztin in das Psychiatrische Zentrum J. in N-Stadt zur stationären Behandlung eingewiesen worden; diese Behandlung habe am 28.02.2011 geendet. Auch aktuell befinde sich der Beamte noch in ambulanter psychiatrischer sowie ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Auch die fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes im Psychiatrischen Zentrum J. vom 03.03.2011 führe aus, dass das postdeliktische Verhalten des Beamten durch ein tiefes Reueempfinden geprägt sei. Der Geschädigten gegenüber habe der Beamte nach eigenen Angaben enorme Schuldgefühle. Seit seiner Abordnung am 01.06.2011 an das Finanzamt L-Stadt könne festgestellt werden, dass der Beamte in seinem neuen Arbeitsbereich gute Arbeit leiste, fleißig sei und sich in die neuen Aufgaben gut eingefunden habe. Auch habe er sich persönlich in die Kollegenschaft gut integriert. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 26.07.2011 ergebe sich, dass bei dem Beamten zum fraglichen Zeitpunkt psychische Störungen im Sinne einer depressiven Anpassungsstörung und eines Alkoholabusus vorgelegen hätten. Wenn auch hierdurch das Denken, Handeln und Fühlen in gewisser Weise eingeschränkt gewesen seien, erfüllten diese Diagnosen auf der psychologischen Stufe beide nicht den schweren Grad der im strafrechtlichen Sinne geforderten psychischen Störung mit einhergehender Zerstörung bzw. Erschütterung des Persönlichkeitsgefühls. Der Beamte sei in dieser Zeit des von ihm so empfundenen Ausnahmezustandes durchaus in der Lage gewesen, seiner Arbeit als Finanzbeamter nachzugehen bzw. die Tat mehrere Tage zuvor zu planen, ein Dokument zu fälschen, sich bei der Arbeit abzumelden, zielgerichtet den Tatort aufzusuchen, so dass die in der zweiten Stufe zu beurteilende Einsichtsfähigkeit und auch die Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sein dürften. Die Schuldfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt könne daher aus psychiatrischer Sicht unter Einbeziehung beider zu berücksichtigender Stufen weder als aufgehoben noch als erheblich vermindert i. S. d. §§ 20, 21 StGB beurteilt werden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht insgesamt von einer guten Legalprognose auszugehen sei. Strafrechtlich sei im Hinblick auf die 4.000 Euro, die die Geschädigte M. dem Beamten bereits überreicht hatte, von einem vollendeten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB auszugehen. Im Umfang des Differenzbetrags zu den von ihm geforderten 50.000 Euro sei die Straftat im Versuchsstadium geblieben, die gemäß § 263 Abs. 2 StGB auch strafbar sei. Der Beamte habe dadurch, dass er mit dem Briefkopf des Finanzamts K-Stadt eine auf den Namen der Geschädigten lautende Prüfungsanordnung erstellt habe mit der Absicht, von dieser nötigenfalls Gebrauch zu machen, die Straftat einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB begangen. Ob der Beamte von der unechten Urkunde gegenüber der Geschädigten M. schließlich zur Täuschung auch Gebrauch gemacht habe oder ob die Täuschung gelungen sei, auch ohne dass die Urkunde eingesetzt wurde, sei ohne Bedeutung. Es liege auch ein besonders schwerer Fall einer Urkundenfälschung vor, weil der Beamte bei der Tatausführung seine Stellung als Amtsträger dadurch missbraucht habe, dass er die Prüfungsanordnung, die er zur Täuschung der Geschädigten hergestellt habe, entweder aus einer dienstlichen Vorlagedatei oder einer echten Prüfungsanordnung (die in einem anderen realen Steuerfall erstellt worden war) und die sich auf seinem dienstlichen Computer befand, entwickelt habe und dadurch die Möglichkeiten ausgenutzt habe, die ihm gerade aus seinem Amt erwachsen waren. Durch die Begehung der Straftaten, insbesondere unter Hinweis auf seine Stellung als Finanzbeamter, habe der Beklagte gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Indem sich der Beamte am 08.11.2010 bei seiner Dienststelle krankgemeldet habe, obwohl er arbeitsfähig gewesen sei, habe er gegen seine dienstliche Pflicht, sich mit voller persönlicher Hingabe dem Beruf zu widmen, verstoßen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Da hier gleichzeitig einer der in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HBG genannten Hinderungsgründe für ein Fernbleiben von der Dienststelle nicht vorgelegen habe, sei der Beamte dem Dienst ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten ferngeblieben und habe auch gegen seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 HBG verstoßen. Durch die Benutzung des dienstlichen Laptops für außerdienstliche Zwecke, insbesondere für die Vorbereitung einer Straftat, sowie die Verwendung einer dienstlichen Vorlage für die Erstellung einer unechten Prüfungsanordnung habe der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Hinsichtlich sämtlicher Pflichtverletzungen habe der Beamte vorsätzlich gehandelt und sei auch voll schuldfähig gewesen. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen der psychiatrischen Untersuchung vom 14.07.2011 durch Herrn W., Arzt für Psychiatrie beim Amt für Gesundheit der Stadt C-Stadt. Dieses Ergebnis stimme auch mit den Feststellungen des Dr. med. X., Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik I beim Psychiatrischen Zentrum J. in N-Stadt vom 03.03.2011 überein. Durch die schuldhafte Verwirklichung der vorgenannten Taten habe der Beamte damit ein einheitliches Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Dieses schwere Dienstvergehen erfordere grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst. Ausweislich der psychiatrischen Untersuchung am 14.07.2011 liege ein im Sinne der Rechtsprechung entwickelter disziplinarrechtlicher Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation nicht vor. Ein einmaliges und persönlichkeitsfremdes Handeln im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation sei nicht gegeben. Auch habe eine existenzbedrohende Notlage des Beamten nicht vorgelegen. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Beamte die psychologische Disposition, die das Dienstvergehen ermöglicht und gefördert habe, verlässlich überwunden habe und damit eine Wiederholung bzw. die zukünftige Begehung vergleichbarer Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden könne bzw. dass solche zumindest sehr unwahrscheinlich erscheinen. Der Beamte habe die Therapie nach der Tat gut angenommen und die zur Tat führenden Konflikte bearbeitet. Eine Trennung von seiner Ehefrau könne er sich vorstellen. Auch die Einschätzung des Dr. med. X. vom 03.03.2011 bestätige diese Annahme. Es bestünden keine Zweifel, dass der Beamte die aktuelle Krise gut überwunden habe und durch die Therapie unabhängig vom Verhalten seiner Ehefrau psychisch stabil und belastbar bleibe. Eine günstige Persönlichkeitsentwicklung liege vor. Daher sei eine günstige bzw. äußerst günstige Legalprognose zu stellen. Ein delikthaftes Verhalten ähnlich der Tat halte der Gutachter für extrem unwahrscheinlich bis praktisch ausgeschlossen. Es könne in Anbetracht der Ausführungen der Mediziner davon ausgegangen werden, dass der Beamte die psychologische Disposition, die die Entwicklung des beschriebenen paardynamischen Prozesses begünstigt und ermöglicht habe, verlässlich überwunden habe und damit eine Wiederholung der wesensfremden Tat oder die zukünftige Begehung einer vergleichbaren Tat ausgeschlossen werden könne. In diesen Fällen nehme die Rechtsprechung mildernde Umstände zumindest insoweit an, als der eingetretene vollständige Vertrauensverlust wegen der deutlich zutage getretenen positiven Entwicklung der Persönlichkeit des Beamten und der nicht mehr bestehenden Wiederholungsgefahr nicht von Dauer und damit eine Entfernung nicht erforderlich sei. Aus diesem Grund gehe der Kläger davon aus, dass die Entfernung aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme nicht erforderlich sei und eine Zurückstufung nach § 12 HDG ausreiche, um auf den Beamten in dem gebotenen Maße erzieherisch einzuwirken. Der Kläger beantragt, den Beamten in das Amt eines Steueramtmannes (Besoldungsgruppe A 11) zurückzustufen. Der Beklagte schließt sich dem Antrag an. Er trägt zur Begründung vor, er sei sich nicht nur seiner Verfehlungen, sondern auch der Notwendigkeit der disziplinarrechtlichen Verfolgung bewusst. Der Sachverhalt in der Klageschrift sei erschöpfend bis hin zu der Nachtatentwicklung des Beamten dargelegt. Es bestünden lediglich Differenzen hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte neben dem Betrugstatbestand auch die Urkundsdelikte begangen habe, die ihm in der Klageschrift disziplinarrechtlich zur Last gelegt werden. Diesbezüglich verweise er auf seine Ausführungen im behördlichen Disziplinarverfahren. Es sei hervorzuheben, dass sich der Beamte auf seine Stellung als Amtsträger im Finanzamt K-Stadt nicht berufen habe. Er habe nicht seine Stellung als Amtsträger, sondern eine Stellung als Amtsträger behauptet. Eine Bezugnahme auf seinen Dienstherrn sei gerade aber unterblieben. Der Schilderung der Lebenssituation und des Nachtatverhaltens des Beamten sei nichts hinzuzufügen. Bis zu dem Zeitpunkt des Versagens sei der berufliche und private Lebenslauf des Beklagten strafrechtlich und moralisch makellos gewesen. Es sei für ihn bis dahin und seit dem Ereignis unvorstellbar, einen anderen Menschen überhaupt und schon gar nicht einen in seiner Abwehrkraft reduzierten Menschen zu hintergehen und zu schädigen. Auch heute noch betrachte der Beklagte sein Verhalten mit Abscheu und verurteile es auf das Schärfste. Das Mitgefühl für das Opfer sei ungebrochen. Das Bewusstsein, Anfang November 2010 an den selbst gestellten hohen Anforderungen an Ehrlichkeit und Anstand gescheitert zu sein, werde bleiben. Der Beamte setze aber seine ganze Kraft dafür ein, sein Leben redlich, zuverlässig und fleißig fortzusetzen, wie er es bis zu dem ihn heute noch schockierenden Vorfall führte. Das Gericht hat den beklagten Beamten in der mündlichen Verhandlung gehört. Dort gab er an, im Mai 2012 sei bei ihm eine Krebserkrankung festgestellt worden; ab dem 12.11.2012 befinde er sich in der Wiedereingliederung. Seine Ehe habe im Lauf der Zeit Schaden genommen und er habe sich mit einer Trennungsmöglichkeit vertraut gemacht. Sie hätten zwar noch eine gemeinsame Wohnung, die Woche über aber lebe er in einem Zimmer in C-Stadt. Die Auflagen aus dem Strafurteil seien bezahlt, seine Lebensversicherung aufgelöst und die Restschulden getilgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Beklagten, 1 Sonderband Ermittlungsakte des Ermittlungsführers und 1 Verwaltungsvorgang mit dem behördlichen Disziplinarvorgang) und der Akten des Amtsgerichts P-Stadt (1 Band Strafakten, 1 Band Sonderband fachärztliche Stellungnahme, 1 Band Vollstreckungsakten, Az.: 11 Cs 250 Js 3440/11) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.