Urteil
1 K 663/15 We
VG Weimar 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2015:1029.1K663.15WE.0A
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Leitsätze
1. Das Widerspruchsrecht gegen eine vollzogene Ernennung und die entsprechenden Klagemöglichkeiten auf Anfechtung der Ernennung und Verpflichtung zur eigenen Auswahl bzw. entsprechende Neubescheidung nebst Klagebefugnis unterliegen nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben der Verwirkung.(Rn.24)
2. Im Hinblick auf das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment gilt in Anlehnung an § 58 Abs 2 VwGO und allgemeine statusamtsprägende beamtenrechtliche Fristen, u.a. § 7 Abs 2 ThürBG (juris: BG TH 2014) (mit § 12 Abs 1 Nr 4 BeamtStG), § 12 S 1 ThürBesG (juris: BesG TH 2009), § 31 Abs 2 ThürBG (juris: BG TH 2014), aber auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit pauschalierend eine Zeitdauer von einem Jahr. Diese Art von Frist für den Eintritt der Verwirkung beginnt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit der Ernennung.(Rn.27)
3. Beim Umstandsmoment sind regelmäßig geringere beamtenspezifisch typisierte Anforderungen an das besondere Verhalten des Berechtigten zu stellen als sonst bei Verwirkung. Gerechtfertigt und erfordert wird dies durch das Dienst- und Treueverhältnis mit seinen speziellen Rücksichtnahme-, Kollegialitäts- und Mitwirkungspflichten sowie durch das rechtstaatliche Gebot der Rechtssicherheit nach Maßgabe praktischer Konkordanz gegenüber den drittbetroffenen - beförderten - Beamten. § 50 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) ist insoweit im Rahmen verfassungskonformer Handhabung eingeschränkt anzuwenden. Von daher genügt für das Umstandsmoment bei beamtenrechtlichen Anfechtungen bereits die Einbettung des anfechtenden Beamten in ein System kollegialer Rücksichtnahmepflichten im Dienst- und Treueverhältnis sowie der Umstand, dass sich der (anfechtende) Beamte typischerweise allgemein darüber im Klaren ist, dass regelmäßig und alljährlich Beförderungen stattfinden; schutzwürdige Rechts und Bestandsinteressen Dritter können - müssen aber nicht - hinzukommen. Bleibt der nicht beförderte Beamte dennoch untätig, ohne sich z.B. um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, führt dies zu seinen Lasten zur Verwirkung.(Rn.28)
4. Im vorliegenden Falle muss nicht entschieden werden, ob in "Altfällen" aus der Zeit vor der Leitentscheidung des BVerwG vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - die Jahresfrist unter rechtstaatlichen Vertrauensschutzgesichtspunkten und im Interesse eines fairen Verfahrens ausnahmsweise nicht schon ab äußerer Wirksamkeit der Ernennung beginnt - hier 1. April 2009 -, sondern möglicherweise erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Leitentscheidung des BVerwG vom 4. November 2010 allgemein bekannt war bzw. zumindest hätte bekannt sein können; insoweit geht es um eine Art "Übergangsregelung". Besagte Leitentscheidung dürfte Anfang 2011 allgemein bekannt bzw. auffindbar gewesen sein. Auch ab 2011 gerechnet überschreitet der Widerspruch vom Juni 2013 hier die Jahresfrist deutlich.(Rn.29)
5. Alternativ hat eine Anfechtungsklage auch wegen "rechtlicher Unmöglichkeit" keinen Erfolg. Im Falle einer unterstellten Anfechtung hätte der Beklagte infolge Reduktion seines an sich weiten Ermessens, das ursprüngliche Auswahlverfahren abzubrechen oder fortzusetzen, auf null keine andere Wahl mehr, als das ursprüngliche Auswahlverfahren abzubrechen. Mit Wegfall jeglichen Ermessensspielraums ist die Besetzung der streitigen Stelle bzw. des (Funktions-)Amtes rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich. Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren nur noch abbrechen. Eine Auswahl der Klägerin im damaligen Auswahlverfahren erscheint so nicht mehr möglich.(Rn.34)
6. Eine solche Ermessenschrumpfung auf null kann sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen ergeben. Sie kann haushaltsrechtlich bedingt sein, vgl. §§ 21, 41 ThürLHO (juris: HO TH 2000). Dienst-, besoldungs- oder laufbahngesetzliche Vorgaben können das Ermessen einengen, u.a. substanzielle Änderungen des Kreises der von Amts wegen in die Auswahl einzubeziehenden Beamten. Ein größerer Zeitablauf reduziert den Ermessensspielraum noch nicht auf Null; gleichwohl wird mit zunehmendem Zeitablauf, ggf. angelehnt an die Dreijahresfrist des § 34 Abs 1 S 2 ThürLaufbG (juris: LbG TH), der Eintritt ermessensreduzierender Umstände immer wahrscheinlicher - unabhängig von der ggf. parallelen Verwirkung.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Widerspruchsrecht gegen eine vollzogene Ernennung und die entsprechenden Klagemöglichkeiten auf Anfechtung der Ernennung und Verpflichtung zur eigenen Auswahl bzw. entsprechende Neubescheidung nebst Klagebefugnis unterliegen nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben der Verwirkung.(Rn.24) 2. Im Hinblick auf das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment gilt in Anlehnung an § 58 Abs 2 VwGO und allgemeine statusamtsprägende beamtenrechtliche Fristen, u.a. § 7 Abs 2 ThürBG (juris: BG TH 2014) (mit § 12 Abs 1 Nr 4 BeamtStG), § 12 S 1 ThürBesG (juris: BesG TH 2009), § 31 Abs 2 ThürBG (juris: BG TH 2014), aber auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit pauschalierend eine Zeitdauer von einem Jahr. Diese Art von Frist für den Eintritt der Verwirkung beginnt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit der Ernennung.(Rn.27) 3. Beim Umstandsmoment sind regelmäßig geringere beamtenspezifisch typisierte Anforderungen an das besondere Verhalten des Berechtigten zu stellen als sonst bei Verwirkung. Gerechtfertigt und erfordert wird dies durch das Dienst- und Treueverhältnis mit seinen speziellen Rücksichtnahme-, Kollegialitäts- und Mitwirkungspflichten sowie durch das rechtstaatliche Gebot der Rechtssicherheit nach Maßgabe praktischer Konkordanz gegenüber den drittbetroffenen - beförderten - Beamten. § 50 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) ist insoweit im Rahmen verfassungskonformer Handhabung eingeschränkt anzuwenden. Von daher genügt für das Umstandsmoment bei beamtenrechtlichen Anfechtungen bereits die Einbettung des anfechtenden Beamten in ein System kollegialer Rücksichtnahmepflichten im Dienst- und Treueverhältnis sowie der Umstand, dass sich der (anfechtende) Beamte typischerweise allgemein darüber im Klaren ist, dass regelmäßig und alljährlich Beförderungen stattfinden; schutzwürdige Rechts und Bestandsinteressen Dritter können - müssen aber nicht - hinzukommen. Bleibt der nicht beförderte Beamte dennoch untätig, ohne sich z.B. um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, führt dies zu seinen Lasten zur Verwirkung.(Rn.28) 4. Im vorliegenden Falle muss nicht entschieden werden, ob in "Altfällen" aus der Zeit vor der Leitentscheidung des BVerwG vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - die Jahresfrist unter rechtstaatlichen Vertrauensschutzgesichtspunkten und im Interesse eines fairen Verfahrens ausnahmsweise nicht schon ab äußerer Wirksamkeit der Ernennung beginnt - hier 1. April 2009 -, sondern möglicherweise erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Leitentscheidung des BVerwG vom 4. November 2010 allgemein bekannt war bzw. zumindest hätte bekannt sein können; insoweit geht es um eine Art "Übergangsregelung". Besagte Leitentscheidung dürfte Anfang 2011 allgemein bekannt bzw. auffindbar gewesen sein. Auch ab 2011 gerechnet überschreitet der Widerspruch vom Juni 2013 hier die Jahresfrist deutlich.(Rn.29) 5. Alternativ hat eine Anfechtungsklage auch wegen "rechtlicher Unmöglichkeit" keinen Erfolg. Im Falle einer unterstellten Anfechtung hätte der Beklagte infolge Reduktion seines an sich weiten Ermessens, das ursprüngliche Auswahlverfahren abzubrechen oder fortzusetzen, auf null keine andere Wahl mehr, als das ursprüngliche Auswahlverfahren abzubrechen. Mit Wegfall jeglichen Ermessensspielraums ist die Besetzung der streitigen Stelle bzw. des (Funktions-)Amtes rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich. Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren nur noch abbrechen. Eine Auswahl der Klägerin im damaligen Auswahlverfahren erscheint so nicht mehr möglich.(Rn.34) 6. Eine solche Ermessenschrumpfung auf null kann sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen ergeben. Sie kann haushaltsrechtlich bedingt sein, vgl. §§ 21, 41 ThürLHO (juris: HO TH 2000). Dienst-, besoldungs- oder laufbahngesetzliche Vorgaben können das Ermessen einengen, u.a. substanzielle Änderungen des Kreises der von Amts wegen in die Auswahl einzubeziehenden Beamten. Ein größerer Zeitablauf reduziert den Ermessensspielraum noch nicht auf Null; gleichwohl wird mit zunehmendem Zeitablauf, ggf. angelehnt an die Dreijahresfrist des § 34 Abs 1 S 2 ThürLaufbG (juris: LbG TH), der Eintritt ermessensreduzierender Umstände immer wahrscheinlicher - unabhängig von der ggf. parallelen Verwirkung.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage mit ihrem Antrag zu 1., gerichtet auf Aufhebung der zum 1. April 2009 wirksam gewordenen Ernennungen der Beigeladenen zu 1. bis 5., ist unzulässig. Das Widerspruchsverfahren nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 68 VwGO ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der mit Schreiben vom 17. Juni 2013 gegen die streitgegenständlichen Ernennungen erhobene Widerspruch ist verspätet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr Widerspruchsrecht bezüglich des Beförderungstermins 1. April 2009 bereits verwirkt. Dasselbe gilt sinngemäß für ihren Antrag vom 11. März 2013. Zwar dürfte gegenüber der Klägerin weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 57, 58, 70 VwGO, § 54 BeamtStG eine förmliche Frist zur Widerspruchseinlegung gegen die streitgegenständlichen Ernennungen in Lauf gesetzt worden sein. Weder Ernennungen noch Konkurrentenmitteilungen geschweige denn Ablehnungen wurden in einer den Anforderungen der §§ 57 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO (mit §§ 79, 2. Halbsatz, 41 Abs. 1 ThürVwVfG) genügenden Art und Weise unmittelbar persönlich bekannt gegeben (vgl. VG Minden, Urteile vom 7. Juli 2015 – 10 K 1856/12 – und – 10 K 1858/12 –, beide zit. nach Juris jeweils Rdz. 49, 50 unter Hinweis auf ein Urteil des BVerwG vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, zit. nach Juris Rdz. 20 f.). Auch der Beklagte geht nicht von einer persönlichen Bekanntgabe aus, wenn er sich u.a. auf innerschulische Aushänge an „Pinnwänden“, allgemeine Unterrichtungsschreiben oder informelle Informationsflüsse bei einem Beförderungsfrühstück bezieht. Das Widerspruchsrecht unterliegt – auch ohne förmlichen Fristlauf – der Verwirkung wie andere Verfahrensrechte oder der Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Verwirkung beansprucht als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Prinzips von Treu und Glauben (§§ 242, 226 BGB; vgl. auch § 839 Abs. 3 BGB) auch für das öffentliche Recht und das Beamtenrecht Geltung (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, wie vor, vom 28. Juni 1982 – 6 C 92.78 –, zit. nach Juris Rdz. 22, und vom 29. August 1996 – 2 C 23/95 –, zit. nach Juris Rdz. 24; ferner BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 2 B 75/13 –, zitiert nach Juris Rdz. 15 zur Verwirkung bei Beurteilungen; zur Verwirkung des Widerspruchsrechts: VG Minden, Urteile vom 7. Juli 2015 – 10 K 1856/12 , 1858/12 –, wie vor; zur Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs: VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2014 – 15 K 3361/13 –, zitiert nach Juris Rdz. 32; vgl. Urteil der Kammer vom 15. Januar 2015 – 1 K 498/13 We –, Seite 14 des Umdrucks: Verwirkung der Anfechtungsklage, offen gelassen). Verwirkung erfordert herkömmlicherweise ein Zeit- und Umstandsmoment. Ab erstmals möglicher Geltendmachung des Rechts muss als Zeitmoment „längere Zeit“ verstrichen sein, gerechnet ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; die konkrete Dauer bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Als Umstandsmoment tritt ein besonderes Verhalten des Berechtigten hinzu. Es muss die späte Geltendmachung nach einem objektiven Maßstab als Verstoß gegen Treu und Glauben infolge Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils erscheinen lassen. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn sich der Verpflichtete auf die zu erwartende Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte – und eingerichtet hat – und andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Nachweise wie vor). Diese Verwirkungsvoraussetzungen erfahren im Beamtenrecht und bei Klagen gegen vollzogene Beamtenernennungen (Drittanfechtungen) einen besonderen Zuschnitt, der den Sachgesetzlichkeiten des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit seinen speziellen Rücksichtnahme-, Kollegialitäts- und Mitwirkungspflichten u.a. aus Art. 33 Abs. 5 GG, §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Satz 2 und 3, 35 Satz 1 BeamtStG (inbegriffen die Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung von Einwendungen), gleichermaßen aber auch dem Gebot der Rechtssicherheit geschuldet ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG). Dabei orientiert sich die Kammer an der gesetzesvertretenden Rechtsprechung des BVerwG zur Verwirkung des Rechtsschutzes bei Abbruch des Auswahlverfahrens (Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, zitiert nach Juris Rdz. 23 u.a. zum Gebot der Rechtssicherheit). Folgende Besonderheiten gelten: Beim Zeitmoment kommt zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, gerade im Interesse drittbetroffener – beförderter – Beamten, als Anhaltspunkt für eine längere Zeit in aller Regel eine Art Frist von einem Jahr zum Tragen. Sie beginnt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit der Ernennung (zu Ausnahmen im Rahmen von „Übergangsregelungen“ siehe unten). Die pauschalierende Zeitdauer rechtfertigt sich mit Blick auf vergleichbare und verallgemeinerbare gesetzgeberische Wertungen. Zu nennen sind § 58 Abs. 2 VwGO (so VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2014, a.a.O., Rdz. 50; VG Minden, Urteile vom 7. Juli 2015, a.a.O., jeweils Rdz. 55; OVG Münster, Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 –, zitiert nach Juris Rdz. 45) sowie eine Reihe statusamtsprägender beamtenrechtlicher Fristbestimmungen, u.a. § 7 Abs. 2 ThürBG (mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG), § 12 Satz 1 ThürBesG, § 31 Abs. 2 ThürBG (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 1 K 973/13 We –; einige statusamtsprägende Fristen sind sogar kürzer, z.B. § 7 Abs. 2 ThürBG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG). Beim Umstandsmoment sind regelmäßig geringere beamtenspezifisch typisierte Anforderungen an das besondere Verhalten des Berechtigten zu stellen. Gerechtfertigt und erfordert wird dies wiederum durch das Dienst- und Treueverhältnis mit seinen speziellen Rücksichtnahme-, Kollegialitäts- und Mitwirkungspflichten (dazu bereits oben) sowie durch das rechtstaatliche Gebot der Rechtssicherheit nach Maßgabe praktischer Konkordanz; die verfassungsrechtlich unterlegten Verpflichtungen der Klägerin gelten sowohl gegenüber dem Dienstherrn als auch gegenüber anderen Beamten bzw. Kollegen und deren schutzwürdigen Rechten aus der Ernennung; § 50 ThürVwVfG ist insoweit bei verfassungskonformer Handhabung entsprechend eingeschränkt anzuwenden. Vor diesem Hintergrund genügen bei Ernennungsanfechtungen für das Umstandsmoment in der Regel bereits die Einbettung in ein System kollegialer Rücksichtnahmepflichten im Dienst- und Treueverhältnis und der Umstand, dass sich der (anfechtende) Beamte typischerweise allgemein darüber im Klaren ist, dass regelmäßig und alljährlich Beförderungen stattfinden; schutzwürdige Rechte und Bestandsinteressen Dritter – wie hier – können (müssen aber nicht) hinzukommen. Bleibt der nicht beförderte Beamte dennoch untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, so dürfen sich Dienstherr und beförderte Beamte im Grundsatz, – sofern nicht ausnahmsweise augenscheinliche Anhaltspunkte für kollusives oder rechtsmissbräuchliches Vorgehen greifbar sind –, nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten. Dies gilt auch und erst recht, wenn ein Beamter ggf. informell von Beförderungsdurchgängen Kenntnis erlangt haben sollte. Im Übrigen wird ggf. ergänzend zu berücksichtigen sein, dass die Anforderungen an das Umstandsmoment umso schwächer ausfallen werden, je länger die Untätigkeit andauert. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist das Widerspruchsrecht verwirkt. Zum Zeitmoment: Die Beförderungen sind Anfang April 2009 wirksam geworden. Widerspruch wurde erst im Juni 2013 erhoben. Der Widerspruch nach gut vier Jahren überschreitet offensichtlich die Jahresfrist (vgl. §§ 58 Abs. 2 VwGO, 12 S. 1 ThürBesG usw.) und ist verspätet erhoben; dasselbe gilt, falls es auf den Beförderungsantrag vom März 2013 ankäme. Dabei muss im vorliegenden Falle nicht entschieden werden, ob in „Altfällen“ aus der Zeit vor der Leitentscheidung des BVerwG vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – die Jahresfrist unter rechtstaatlichen Vertrauensschutzgesichtspunkten und im Interesse eines fairen Verfahrens ausnahmsweise nicht schon ab äußerer Wirksamkeit der Ernennung beginnt – das wäre hier der 1. April 2009 –, sondern möglicherweise erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Leitentscheidung des BVerwG vom 4. November 2010 allgemein bekannt war bzw. zumindest hätte bekannt sein können; insoweit geht es um eine Art „Übergangsregelung“ (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 –, a.a.O., Rdz. 47 ff. und BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, a.a.O., Rdz. 25 mit vergleichbaren „Übergangsbestimmungen“; im Leiturteil vom 4. November 2010, Rdz. 59 hat das BVerwG für den entschiedenen Fall eine Ausnahme für „Altfälle“ abgelehnt). Besagte Leitentscheidung dürfte etwa Anfang 2011 allgemein bekannt bzw. auffindbar gewesen sein. Aber auch ab 2011 gerechnet überschreitet der Widerspruch vom Juni 2013 die Jahresfrist deutlich (ebenso der Antrag vom März 2013). Zum Umstandsmoment: Die Klägerin ist im Rahmen ihrer beamtenrechtlichen Rücksichtnahme- und Mitwirkungspflichten seit 2009 in dem Wissen, dass im Schulbereich regelmäßig und alljährlich befördert wird und dass Dienstherr und beförderte Beamte auf den Bestand ihrer Ernennung vertrauen, untätig geblieben. Weder hat sie Rechtsbehelfe eingelegt noch ist sie sonst aktiv geworden. Sie hat nicht einmal um amtliche Auskünfte zu einzelnen Beförderungen oder allgemein zur Beförderungspraxis nachgesucht. Vor diesem Hintergrund durften Beklagter und Beigeladene nach Maßgabe der pauschalierten Anforderungen an das Umstandsmoment im Beamtenrecht nach Ablauf eines Jahres auch ohne ordnungsgemäße Konkurrentenmitteilungen an die Klägerin – der Beklagte räumt dies u.a. mit dem Bemerken ein, persönliche Benachrichtigungen erhielten nur ausgewählte Lehrkräfte – darauf vertrauen, dass die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen würde. Nicht entscheidungserheblich ist nach dem vorstehend Gesagten das – klägerseits teils bestrittene – Vorbringen des Beklagten zu einer angeblich ab 2009 üblichen Praxis, wie Lehrkräfte über dienstrechtliche Angelegenheiten und die Auswahlverfahren durch schulamtliche Aushänge bzw. Pinnwände (evtl. „neben dem Vertretungsplan“) in Schulgebäuden, durch allgemeine Hinweise des Ministeriums und sonstige Erläuterungen des Schulleiters oder durch entsprechende elektronische Mitteilungen informiert wurden. Ebenfalls nicht maßgeblich ist, ob der Beklagte seinerzeit alle Bediensteten im Vorfeld von Beförderungen mindestens zwei Wochen vorher über anstehende Beförderungen in allgemeiner Form unterrichtet hat, ob die Klägerin in besagten Zeitraum krank oder zur Fortbildung abwesend war und inwieweit diese Umstände ggf. nachweisbar wären. Ebenso dahingestellt bleiben kann die Informationspraxis der HPR-Infos, also Verlautbarungen der Personalvertretungen, zumal ohnehin zweifelhaft ist, ob Mitteilungen der Personalräte dem Beklagten als personalverantwortlicher Dienstherr zugerechnet werden dürfen. Erst recht spielt es keine Rolle, ob einige der Beigeladenen nach ihrer Ernennung ein „Frühstück“ ausgerichtet haben, ob die Klägerin daran teilgenommen und was sie dabei konkret über die streitgegenständlichen Ernennungen erfahren haben könnte. Im Übrigen sind greifbare Anhaltspunkte für kollusives bzw. rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beklagten, die hier ausnahmsweise einer Verwirkung entgegenstehen könnten, weder dargetan noch sonst erkennbar. Eine angeblich „gezielte Verheimlichung“ ist entgegen der Meinung der Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 nicht nachvollziehbar. Der Beklagte mag im Zusammenhang mit der Verlautbarung seiner Beförderungsentscheidungen rechtswidrig gehandelt haben. Eine „gezielte“ und darüber hinaus rechtsmissbräuchliche Geheimhaltung ist der Verwaltungspraxis des Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Beförderungstermin nicht zu entnehmen und durch greifbare Anhaltspunkte nicht belegt. Erst recht nicht sind die Voraussetzungen der Entscheidung des BVerfG vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 – ersichtlich. Die Klägerin verkennt die langjährige dynamische Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung u.a. mit der Festlegung ungeschriebener Bekanntgabe- und Wartepflichten und weiteren Verfahrensvorgaben, der der Beklagte rückblickend aus heutiger Sicht offenbar aus organisatorisch-praktischen Gründen nicht hinreichend gerecht geworden ist. Insgesamt gesehen spricht nichts für eine gezielte Schädigung. Im Ergebnis ist der Widerspruch verspätet und das Widerspruchsrecht verwirkt. Ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren ist nicht durchgeführt. Die Klägerin ist nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung in eigenen Rechten erscheint nicht (mehr) möglich. Als möglicherweise verletztes Recht kommt nur der Bewerbungsverfahrensanspruch zum 1. April 2009 aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Betracht, ggf. mit begleitenden Rechten z.B. aus Art. 3 GG. Dieser Anspruch mit „begleitenden“ Rechten ist aus obigen Gründen in sinngemäßer Anwendung der Jahresfrist (vgl. §§ 58 Abs. 2 VwGO, 7 Abs. 2 ThürBG, 12 Satz 1 ThürBesG – Zeitmoment – unter Berücksichtigung der erläuterten besonderen beamtenrechtlichen bzw. dienstlichen Verhältnisse der Klägerin – Umstandsmoment – in gleicher Weise verwirkt wie das Widerspruchsrecht (auf Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs stützt sich z.B. VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2014 – 15 K 3361/13 –, a.a.O., Rdz. 32 ff.). Im Übrigen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch wegen rechtlicher Unmöglichkeit erloschen (dazu nachfolgend). Dahingestellt bleiben kann, ob die Ämterstabilität einer Aufhebung der Ernennungen entgegensteht und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ausschließt – im Ergebnis wohl nicht wegen Rechtsschutzvereitelung infolge unterbliebener Konkurrentenmitteilungen – (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Januar 2015 – 1 K 498/13 We –, Seite 9 des Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O., Rdz. 29 ff., 33, 36, 39 ohne ausdrückliche Festlegung; Schenke, DVBl. 2015, 137, 140 prüft Ämterstabilität im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis und deutet in diesem Sinne die Leitentscheidung des BVerwG, ders., a.a.O., 140 Fn. 15; zur Ämterstabilität im Übrigen BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 – und vom 1. April 2004 – 2 C 26/03 –, zitiert nach Juris Rdz. 15 f.; BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 – und Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178, 1179). Alternativ hat die Klage zu 1. – erfolgreiche Anfechtung unterstellt – jedenfalls auch wegen „rechtlicher Unmöglichkeit“ keinen Erfolg, weil der Beklagte dann keine andere Wahl mehr hätte, als das ursprüngliche Auswahlverfahren abzubrechen und deshalb eine Auswahl der Klägerin in dem damaligen konkreten Verfahren nicht mehr möglich erscheint. Im Einzelnen: Ausgangspunkt ist das Rechtsschutzkonzept des BVerwG im Urteil vom 4. November 2010 (a.a.O., insbesondere Rdz. 58). Danach muss der Beklagte nach erfolgreicher Anfechtung einer rechtswidrigen Ernennung – sofern Ämterstabilität nicht entgegensteht – ein „neues Auswahlverfahren“ zur Besetzung der angefochtenen Stelle(n) durchführen. Der Dienstherr muss das abgeschlossene ursprüngliche Auswahlverfahren wieder aufnehmen und dieses neue Verfahren – unter Beachtung gerichtlicher Vorgaben – mit dem ursprünglichen Bewerberkreis fortsetzen, je nach Zeitablauf mit aktuellen Beurteilungen; eine erfolgreiche Ernennungsanfechtung wirkt – neben der rechtsgestaltenden Aufhebung der Ernennung(en) – ähnlich wie ein stattgebendes Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser Ansatz wird ergänzt durch die allgemeinen Voraussetzungen für den Bewerbungsverfahrensanspruch: Ein Bewerber kann selbst im Falle der Verletzung seiner Rechts eine neue Auswahlentscheidung nur dann beanspruchen bzw. eine Ernennung nur dann erfolgreich anfechten, wenn seine Erfolgsaussichten bei erneuter Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl möglich erscheint (so BVerwG im Leiturteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, wie vor, Rdz. 43 – in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung, etwa Beschlüsse vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 Nr. 23 und vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370; ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, zitiert nach Juris Rdz. 13, vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, BayVBl. 2010, 303, 304, und vom 26. Oktober 2010 – 2 BvR 2435/10 –, zitiert nach Juris Rdz. 11; ferner OVG Weimar, ThürVBl. 2002, 139, 140, aktuell z.B. Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 EO 366/13 –, vom 19. Mai 2014 – 2 EO 313/13 –, zitiert nach Juris Rdz. 25, vom 3. Juni 2014 – 2 EO 261/14 –, zitiert nach Juris Rdz. 19 und vom 20. Juli 2015 – 2 EO 273/14 –, Seite 3, 8 des Umdrucks; VG Weimar, z.B. Beschluss vom 28. Mai 2015 – 1 E 513/14 We –, Seiten 6 und 18 des Umdrucks). Daran anknüpfend ist eine Ernennungsanfechtung ausnahmsweise dann rechtlich unmöglich, wenn das weite Ermessen des Dienstherrn, das Auswahlverfahren fortzusetzen oder aus organisatorischen Erwägungen im Rahmen der Organisationsgewalt bzw. aus sachlichen Gründen i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG abzubrechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09 –, zitiert nach Juris Rdz. 27 und vom 29. Dezember 2012 – 2 C 6/11 –, zitiert nach Juris Rdz. 18 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 2 EO 273/14 –, wie vor, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 2 EO 633/14 –, Rdz. 26; Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 7. Aufl., Rdz. 121, S. 204) auf Null reduziert ist. Dies kommt nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles „in zweifelsfreien Ausnahmefällen“ in Betracht (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 20. Juli 2015). Mit Wegfall jeglichen Ermessensspielraums ist die Besetzung der Stelle bzw. eines entsprechenden (Funktions-)Amtes rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich. Der Dienstherr kann dann rechtmäßig das Auswahlverfahren nur noch abbrechen (ähnlich OVG Weimar, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 2 EO 549/09 –, Seite 16 f. des Umdrucks: „…praktisch keinerlei Raum mehr…, das Ermessen in Richtung auf eine Auswahl des im Blick stehenden Bewerbers auszuüben“ unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, zitiert nach Juris; OVG Weimar, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 EO 633/14 –, a.a.O., Rdz. 26: „…Auswahlverfahren wird abzubrechen … sein“; Beschluss vom 20. Juli 2015 – 2 EO 273/14 –: keine Ermessensreduzierung; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 30. April 2013 – 6 K 437/12 We –, zitiert nach Juris Rdz. 31, 34). Eine Ermessenschrumpfung kann sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen ergeben. Sie kann haushaltsrechtlich bedingt sein (vgl. §§ 21, 41 ThürLHO). Dienst-, besoldungs-, laufbahngesetzliche Vorgaben können das Ermessen einengen, u.a. substanzielle Änderungen des Kreises der von Amts wegen in die Auswahl einzubeziehenden Beamten. Ein größerer Zeitablauf reduziert den Ermessensspielraum noch nicht auf Null. Das Urteil vom 4. November 2010 (Rdz. 58) hält ein Auswahlverfahren noch nach drei Jahren für möglich. Gleichwohl wird mit zunehmendem Zeitablauf – einen gewissen Anhaltspunkt könnte evtl. die Wertung des § 34 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG bieten – der Eintritt ermessensreduzierender Umstände immer wahrscheinlicher – unabhängig von einer ggf. parallelen Verwirkung. Mit vollständigem Schwund des Abbruchsermessens erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig. Das Erlöschen erfordert nicht die für einen rechtmäßigen Abbruch sonst erforderliche Abbruchmitteilung (vgl. allgemein zu den formell-rechtlichen Voraussetzungen Abbruchmitteilung und schriftliche Dokumentation: BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, zitiert nach Juris Rdz. 28 und vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, Rdz. 19; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, NVwZ 2012, 300 Rdz. 22). Auf eine rein formale Rechtsposition darf sich ein klagender Beamte nach Treu und Glauben zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht berufen; ergänzend können die §§ 45 Abs. 2, 46 ThürVwVfG zur Anwendung kommen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist das Verfahrensermessen auf Null reduziert. Unabhängig davon, ob Ernennungen wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs an sich anfechtbar sind, darf der Beklagte die streitgegenständlichen Stellen im Rahmen des ursprünglichen Auswahlverfahrens nicht mehr mit der Klägerin besetzen. Er darf das Verfahren nicht fortsetzen bzw. muss es abbrechen. Dies folgt insbesondere aus dem Zusammenwirken dienstrechtlicher und verwaltungsorganisatorischer Gründe mit dem beachtlichen Zeitablauf von mehr als sechs Jahren: Seit dem streitgegenständlichen Beförderungstermin 1. April 2009 hat sich der Kreis der von Amts wegen zur Gewährleistung einer leistungsbezogenen Auswahl einzubeziehenden Lehrer rechtserheblich verändert. Wurde die angefochtene Auswahlentscheidung 2009 auf Grundlage periodischer Beurteilungen zum Stichtag 1. November 2008 getroffen, wäre – eine erfolgreiche Anfechtung unterstellt – eine neue Auswahl im Augenblick der letzten mündlichen Verhandlung auf Grundlage von Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. November 2012 zu treffen bzw. wegen der Dreijahresfrist des § 34 Abs. 1 Satz 2 ThürLaufbG sogar zu einem Stichtag in 2015 (denkbar wäre der 1. November 2015). Davon ausgehend liegt es auf der Hand, dass sich der Kreis der im Rahmen des ursprünglichen Auswahlverfahrens von 2009 in die Auswahl einzubeziehenden Beamten nach über sechs Jahren gegenüber dem Leistungsbild aus 2008 nicht nur durch Neueinstellungen, Beförderungen (vgl. die späteren Beförderungstermine Oktober 2009, Oktober 2010, Oktober 2011, Oktober 2012 und April 2013), Ruhestandseintritte und geänderte Verwendungen z.B. auf höherwertigen Dienstposten signifikant verändert hat, sondern zusätzlich durch substanzielle Änderungen im Leistungsbild nach der Beurteilungslage zum 1. November 2012 bzw. nach der aktuellsten Beurteilungslage 2015. Nach mehr als sechs Jahren seit dem Termin 1. April 2009 bzw. der damaligen Beurteilungslage November 2008 bis zur mündlichen Verhandlung Oktober 2015 kann und muss die Prognose aufgestellt werden, dass sich der Kreis der einzubeziehenden Beamten unter Leistungsgesichtspunkten nach Art. 3 Abs. 2 GG wesentlich verändert hat, so dass eine Auswahlentscheidung bei unveränderter Bewerberlage nicht mehr leistungsgerecht wäre. Ergänzend kommt hinzu, dass substanzielle verwaltungsorganisatorische Änderungen im Schulbereich zu verzeichnen sind: Nach §§ 1, 2 Nr. 2 der Anordnung über die Auflösung, die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Schulämter und Thüringer Verordnung über deren örtliche Zuständigkeit vom 7. Dezember 2011 (GVBl. S. 560) wurden Schulämter aufgelöst, u.a. Schulämter Artern und Worbis, und in das neue Schulamt Nordthüringen eingegliedert. Diese Änderungen betreffen im Wesentlichen die Ebene der Schulaufsicht. Deren individuelle Auswirkungen allein dürften das Ermessen nicht auf Null reduzieren. Indes schlägt die Neuorganisation mittelbar auf das Leistungsbild nach aktuell(st)er Beurteilungslage zu den Stichtagen 2012 bzw. 2015 durch sowie auf den jeweiligen Bewerberkreis, unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs von über 6 Jahren. In Anbetracht dieser ermessenreduzierenden Umstände kann dahinstehen, ob Zuständigkeitsprobleme (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Mai 2015 – 1 E 308/14 We, 1 E 363/14 We, 1 E 469/14 We, 1 E 513/14 We –) oder haushaltsrechtliche Gründe zusätzlich zur Ermessensschrumpfung auf Null beitragen. Im Ergebnis ist festzuhalten: Das (Abbruch-)Ermessen ist auf Null reduziert. Selbst bei erfolgreicher Anfechtung hat der Beklagte keine andere Möglichkeit, als von der Wiedereröffnung des früheren Auswahlverfahrens abzusehen bzw. das Verfahren sogleich abzubrechen. Die Auswahl der Klägerin im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren ist rechtlich unmöglich. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch ohne formelle Begründung und entsprechende Dokumentation hinreichende organisatorische und sachliche Gründe den Abbruch des ursprünglichen Auswahlverfahrens (bzw. die Nichtfortsetzung) in der Sache rechtfertigen und so die Anfechtung rechtlich hindern. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dargelegt geschweige denn sonst ersichtlich, dass ein Verfahrensabbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dienen könnte oder rechtsmissbräuchlich wäre. Im Gegenteil erzwingen die dargelegten sachlichen Gründe mit Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 GG gerade den Abbruch bzw. die Nichtweiterführung des Verfahrens aus 2009. Schließlich wird die Ermessensreduktion auf Null bzw. die rechtliche Unmöglichkeit nicht dadurch in Frage gestellt, dass der klägerische Bewerbungsverfahrensanspruch seinerzeit durch unterbliebene Benachrichtigung und fehlende Wartefristen verletzt worden sein mag und die Auswahl objektiv rechtswidrig gewesen sein dürfte. Diese Verletzungen sind für die vollzogenen Ernennungen mittlerweile nicht mehr ursächlich bzw. verletzen die Klägerin nicht mehr in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie ausgeführt, erscheint die Auswahl der Klägerin anstelle seinerzeit ausgewählter Beamter aufgrund eines neuen rechtsfehlerfreien Auswahlverfahrens wegen rechtlicher Unmöglichkeit infolge Abbruchpflicht nicht mehr „ernsthaft möglich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, wie vor, Rdz. 43). Auch ein denkbarer Anspruch auf Einbeziehung in künftige Verfahren (vgl. OVG Bautzen, DÖD 2011, 267, 268) erfordert keine Aufhebung. Im Ergebnis ist die Aufhebung der angefochtenen Ernennungen rechtlich nicht mehr veranlasst. Die Klage zu 2. mit ihrem Verpflichtungsantrag und der Hilfsantrag sind unzulässig. Wie bei der Klage zu 1. sind Widerspruchsrecht und Bewerbungsverfahrensanspruch verwirkt. Überdies fehlen auch hier die Erfolgsaussichten wegen rechtlicher Unmöglichkeit. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rdz. 10). Klärungsbedürftig sind die formellen und materiellen Anforderungen für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts und des Bewerbungsverfahrensanspruchs, namentlich die zeitlichen Anforderungen für das Zeitmoment und die inhaltlichen Maßstäbe für das Umstandsmoment. Außerdem erscheint grundsätzlich klärungsbedürftig, wann die Anfechtung vollzogener Ernennungen und Ansprüche auf eigene Ernennung im Wege der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage wegen rechtlicher Unmöglichkeit infolge Reduzierung des Abbruchsermessens auf Null unzulässig bzw. unbegründet werden können. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.828,72 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39, 40, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 mit Satz 2 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bei Klageerhebung am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung von Art. 3 Abs. 1 Nr. 18. 18 Buchst. b des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, in Kraft ab 1. August 2013). Vorliegend geht es bei dem Anfechtungsantrag zu 1. Ebenso wie bei dem Verpflichtungsantrag zu 2. ungeachtet formell unterschiedlicher Klagearten und inhaltlich eigener Begehren wertmäßig um ein einheitliches Klageziel bzw. um denselben Gegenstand i.S.v. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, nämlich Durchsetzung der Beförderung nach A 14. Der Anfechtung kommt wertmäßig keine eigene, vom Beförderungsbegehren unterscheidbare höhere Bedeutung zu. In Kombination der Anträge erschöpft sich die Klage zu 1. im Kern darin, Beförderungshindernisse auszuräumen und eine fehlerfreie Entscheidung zuzulassen. Der Antrag zu 2. geht weiter und zielt auf einen Rechtsanspruch auf Beförderung. Wertmäßig entspricht der Antrag zu 1. der Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung bei der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Eine Zusammenrechnung der Anträge nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, 52 Abs. 6 GKG (vgl. auch § 5 ZPO) erscheint nicht angezeigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2015 – 1 K 498/13 We –). Der Streitwert für das wertmäßig einheitliche Klagebegehren beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG i.d.F. des o.g. Gesetzes vom 23. Juli 2013. Der Streitwert errechnet sich aus dem 12-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Nach § 40 GKG ist der Klageeingang am 1. Oktober 2013 maßgeblich. Das Endgrundgehalt in Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO betrug gemäß §§ 17, 18 ThürBesG i.V.m. Anlage 5 i.d.F. des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 usw. vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266) monatlich 5.055,97 €. Die ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage belief sich auf monatlich 82,15 € nach Anlage 1 zur ThürBesO Absch. II. Nr. 7. Buchst. b i.V.m. Anlage 8, Tabelle 1. Beide Beträge ergeben zusammen 5.138,12 €. Aus dem 12fachen Betrag ergibt sich ein Wert von 61.657,44 €. Dieser Wert verringert sich gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. um die Hälfte auf 30.828,72 €. Der so ermittelte Betrag ist nicht weiter zu kürzen. Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs ist nicht anwendbar. Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 2. die Verpflichtung zur Beförderung (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 2 VO 119/08 –) und nur hilfsweise Neubescheidung. Im Ergebnis war ein Streitwert von insgesamt 30.828,72 € festzusetzen. Die Klägerin wendet sich gegen Ernennungen anderer Bewerber in Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und begehrt ihre eigene Beförderung in ein entsprechendes Amt. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die am …1956 geborene Klägerin trat nach dem Hochschulstudium (Deutsch und Musik, Abschluss Diplom) 1979 in den Schuldienst der DDR ein. Arbeitsvertraglich war sie an mehreren POS tätig. 1991 wurde sie einem Berufsgymnasium zugeordnet. Seither war sie – und ist es bis jetzt – an der Staatlichen berufsbildenden Schule 2 in Nordhausen beschäftigt. Mit Bewährungsfeststellung vom 13. Oktober 1999 stellte der Schulamtsleiter am 7. Dezember 1999 die Voraussetzungen zur Verbeamtung gemäß Beschluss des Landespersonalausschusses vom 28. Januar 1997 fest. Ende 2000 wurde sie zur Studienrätin z.A. ernannt und 2003 als Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung – (BesGr. A 13 BBesG). Im Vorfeld des Beförderungstermins zum 1. April 2009 führte der Beklagte ein Auswahlverfahren gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift zur Höhergruppierung und Beförderung von Lehrkräften durch. Die Klägerin wurde über das Ergebnis der schulamtlichen Auswahl weder unmittelbar schriftlich noch sonst persönlich unterrichtet. Zum 1. April 2009 wurden die Beigeladenen zu 1. bis 5. jeweils zur Oberstudienrätin bzw. zum Oberstudienrat ernannt (BesGr. A 14 BBesG). Sie sind bislang nicht weiterbefördert. In der letzten Regelbeurteilung vom 14. November 2012 bewertete der Schulleiter die dienstlichen Leistungen der Klägerin zum Stichtag 1. November 2012 im Gesamturteil mit „Übertrifft die Anforderungen“; diese Beurteilung ist Gegenstand des Verfahrens 1 K 79/14 We. Erstmals mit Schreiben vom 11. März 2013 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Schulamt Nordthüringen ihre Beförderung zur Oberstudienrätin „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Mit Bescheid vom 9. April 2013 lehnte das Staatliche Schulamt Nordthüringen den Antrag ab: Befördert würde von Amts wegen, die nächsten Beförderungen seien nicht absehbar. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 17. Juni 2013 Widerspruch und beantragte zu 1. die Aufhebung der Beförderungen und zu 2. ihre Beförderung nach A 14, hilfsweise Schadensersatz. Zur Begründung heißt es, die Aufhebung zu 1. sei zulässig und begründet. Der Beklagte habe ihr unter Verletzung verfassungsrechtlicher Pflichten das Ergebnis abschlägiger Auswahlentscheidungen nicht mitgeteilt und Eilrechtsschutz vereitelt. Nach dem Urteil des BVerwG vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 – hindere die Ämterstabilität die Weiterverfolgung ihrer Ansprüche nicht. In der Sache sei das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft. Gemäß §§ 42, 43 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung seien Dienstposten der Berufsschullehrer rechtswidrig bündelbewertet. Dies folge aus Art. 3, 33 Abs. 5 GG und der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EGV, Richtlinie 2006/54/EG, 2000/43/EG, 2000/78/EG. Die Ungleichbehandlung sei sachwidrig. Der Verpflichtungsanspruch zu 2. sei nach „immanenter“ Ablehnung ihres Antrags begründet, weil sie einen Beförderungsanspruch habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 wies das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch zu 1. sei zu unbestimmt und unzulässig. Der Gegenstand sei unklar. Auch sei der Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen. Der Ernennungsaufhebung stehe die Ämterstabilität entgegen. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahl sei gewährleistet. „Schulübliche Bekanntmachungen der Informationsschreiben“ hätten Mitteilungspflicht und 2-wöchige Wartepflicht gewahrt. Diese Praxis habe die Klägerin als langjährige Lehrerin „vollumfänglich“ gekannt. Ohne Benachrichtigung habe ihr klar sein müssen, nicht befördert zu werden. Ihr Widerspruch zu 2. sei mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Das Schreiben vom 9. April 2013 habe ihren Beförderungsantrag nicht „immanent“ abgelehnt, es sei kein Verwaltungsakt, nur ein „Informationsschreiben“ mit Hinweisen zu Beförderungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Mit Bescheid vom 5. November 2013 wurde der Antrag auf Schadensersatz abgelehnt; dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Am 1. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt weiter vor, die Ämterstabilität schütze die angefochtenen Ernennungen nicht. Der Beklagte habe Konkurrentenmitteilungen unterlassen und einstweiligen Rechtsschutz verhindert. Die Klagen zu 1. und zu 2. seien wegen gezielter Rechtsschutzvereitelung des Beklagten nach dem Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 – weder verwirkt noch verjährt. Zeit- und Umstandsmoment seien nicht gegeben. Die unsubstanziiert behauptete Praxis von Aushängen und elektronischer Mitteilungen in Schulen sei unzutreffend. Vor dem VG Gera im Verfahren 1 K 319/12 Ge habe der Beklagte erklärt, das Ministerium verzichte generell auf Informationen zu Beförderungen, auch bei Funktionsstellen. Aushänge oder Mitteilungen seien nicht rechtzeitig und ohne Wartefristen erfolgt. Inhaltlich könnten sie personenbezogene Verwaltungsakte nicht ersetzen. Beweisangebote des Beklagten seien zu unbestimmt und als Ausforschungsbeweis unzulässig. Eine Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO würde den rechtsschutzvereitelnden Dienstherrn privilegieren. Dies sei mit Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG und einem fairen Verfahren unvereinbar. Ein genereller Ausschluss des Klagerechts sei dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Nur der Gesetzgeber könne Klagemöglichkeiten im Rahmen praktischer Konkordanz einschränken, um widerstreitende Interessen schonend auszugleichen. Laut Urteil des OVG Münster vom 4. Juli 2014 – 1 A 1339/10 – müssten Rechtsverletzungen stets mit Eilrechtsschutz oder im Klagewege gerügt werden können. Dies gelte auch gegenüber Beförderten nach § 50 ThürVwVfG unter Besitzstandsgesichtspunkten. Materiell sei die Anfechtung zu 1. wegen fehlender Mitteilungen begründet. Die damalige Verwaltungsvorschrift zur Beförderung von Lehrkräften sei rechtswidrig, Auswahlgruppen seien fehlerhaft, Bündelbewertungen unzulässig, Beurteilungen nicht aktuell. Bzgl. der Klage zu 2. habe sie einen Beförderungsanspruch aus Bündelbewertung und nicht amtsangemessener Verwendung auf gleichen Dienstposten nach A 13/A 14. Ihre künftige Beförderung sei möglich, ggf. in einem neuen Verfahren mit neuer Beurteilung. Spätestens nach neuer Auswahl müsse sie befördert werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ernennungen der Beigeladenen zu 1. bis 5. zur Oberstudienrätin bzw. zum Oberstudienrat (jeweils Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) im Beförderungsdurchgang zum 1. April 2009 in Gestalt des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Nordthüringen vom 9. April 2013 und des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. August 2013 sowie die Einweisungen in entsprechende Planstellen aufzuheben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. August 2013 zu verpflichten, sie zur Oberstudienrätin zu ernennen (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 zu verpflichten, ihre Bewerbung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein vorprozessuales Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Klage sei mit ihrem Antrag zu 1. unzulässig. Ämterstabilität schließe die Anfechtung zu 1. aus. Die Mitteilungspraxis genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch habe die Klägerin unabhängig von Rechtsmängeln bei der Auswahl ihr prozessuales Recht zur Anfechtung von Ernennungen ab 2004/2005 verwirkt, ebenso ihr materielles Überprüfungsrecht für vergangene Beförderungsdurchgänge. Sie sei längere Zeit untätig geblieben und habe einen entsprechenden Anschein erweckt. Im Schulbereich sei es seit 2009 üblich gewesen, Lehrkräfte über dienstrechtliche Angelegenheiten durch Aushänge in den Schulen oder in elektronischer Form zu informieren. Dies zeige sich z.B. in den HPR-Infos 01/2009 oder 02/2011 oder entsprechenden Informationen für 2010. Das Ministerium erläutere Lehrkräften regelmäßig in Informationsschreiben den Ablauf der Auswahlverfahren, so im Schreiben vom September 2009. Im Vorfeld von Beförderungen würden die Bediensteten vom Ministerium mindestens zwei Wochen vorher über Beförderungen unterrichtet. Persönliche Benachrichtigungen erhielten nur ausgewählte Lehrkräfte. Allen Lehrkräften sei klar gewesen, ohne Benachrichtigung nicht befördert zu werden. Es sei unglaubhaft und widerspreche der Lebenserfahrung, von allen Informationsschreiben und Beförderungen nichts gewusst zu haben. Im Übrigen sei etwa Mitte September 2011 der Aushang des Ministeriums zum Beförderungstermin 1. Oktober 2011 an Pinnwänden der Abteilung für Wahlschulformen, Fachoberschule und berufliches Gymnasium, erfolgt, dem Tätigkeitsbereich der Klägerin. Eine Pinnwand befinde sich im Lehrerzimmer der o.g. Abteilung im Haus 3, die andere im Lehrerzimmer von Haus 4. Der Aushang habe sich unmittelbar neben dem Vertretungsplan befunden. In besagtem Zeitraum sei die Klägerin weder krank noch zur Fortbildung abwesend gewesen. Außerdem hätten die Beigeladenen zu 4. und zu 5. nach ihrer Ernennung ein Frühstück ausgerichtet, daran habe die Klägerin teilgenommen. Ferner habe der Schulleiter auf anstehende Beförderungen und Auskünfte des Schulamts hingewiesen. Von daher sei bei lange zurückliegenden Ernennungen Verwirkung eingetreten. Die Jahresfrist in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO sei hier abgelaufen. Dies gelte unter Bestandsschutzgesichtspunkten gerade für drittbegünstigende Verwaltungsakte. Überdies sei der Bewerbungsverfahrensanspruch für Verfahren vor 2010 nach der Dreijahresfrist der §§ 195, 199 BGB verjährt. In der Sache sei der Bewerbungsverfahrensanspruch mit den Beförderungen untergegangen. Materiell sei ordnungsgemäß aufgrund der anwendbaren Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Beförderungen ausgewählt worden. Dabei sei die Klägerin rechtsfehlerfrei in die richtige Auswahlgruppe eingeordnet worden. Die einschlägigen Beurteilungen seien unbedenklich. Angeblich rechtswidrige Bündelbewertungen seien unbeachtlich. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 27. Januar 2015, 4. Februar 2015, 17. Februar 2015 und 5. März 2015 wurde der Gegenstand der Klage geklärt. Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 ist das Verfahren zum Aktenzeichen 1 K 973/13 We entsprechend den Beförderungsdurchgängen im Zeitraum 2005 bis 2013 und den jeweiligen Auswahlgruppen gemäß § 93 VwGO aufgeteilt und es sind jeweils eigenständige Verfahren zu den Aktenzeichen 1 K 649/15 We bis 1 K 676/15 We abgetrennt worden, u.a. das vorliegende Verfahren für den Beförderungstermin 1. April 2009 zur Auswahlgruppe 29. Die abgetrennten Verfahren werden unter neuen Aktenzeichen weitergeführt. Mit Verfügungen vom 15. Juli und 21. September 2015 wurde auf Bedenken wegen Verwirkung und Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, namentlich der Personalakten der Klägerin (Teil A bis C) und Teilen der Personalvorgänge der Beigeladenen Bezug genommen.