Beschluss
2 EO 633/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:1009.2EO633.14.0A
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Leitsätze
Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung hat in Bezug auf das Amt im statusrechtlichen Sinne zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügt eine Auswahl nicht, in die der Dienstherr sämtliche Beamte einer Besoldungsgruppe einer Laufbahngruppe einbezieht, ohne Rücksicht darauf, dass sie mehreren Laufbahnen unterschiedlicher Fachrichtungen angehören. Bei einer solchen Auswahl steht erst im Nachgang des (rückblickenden) Leistungsvergleichs fest, in welches nächsthöhere Statusamt welcher Laufbahn befördert werden soll.(Rn.16)
(Rn.19)
(Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. August 2014 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die im Thüringer Landesverwaltungsamt vorgesehenen Beförderungen nach BesGr A 10 ThürBesG untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 3) auf die Stelle eines Regierungsoberinspektors/einer Regierungsoberinspektorin (BesGr A 10 ThürBesG) zu ernennen, zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.303,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung hat in Bezug auf das Amt im statusrechtlichen Sinne zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügt eine Auswahl nicht, in die der Dienstherr sämtliche Beamte einer Besoldungsgruppe einer Laufbahngruppe einbezieht, ohne Rücksicht darauf, dass sie mehreren Laufbahnen unterschiedlicher Fachrichtungen angehören. Bei einer solchen Auswahl steht erst im Nachgang des (rückblickenden) Leistungsvergleichs fest, in welches nächsthöhere Statusamt welcher Laufbahn befördert werden soll.(Rn.16) (Rn.19) (Rn.23) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. August 2014 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die im Thüringer Landesverwaltungsamt vorgesehenen Beförderungen nach BesGr A 10 ThürBesG untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 3) auf die Stelle eines Regierungsoberinspektors/einer Regierungsoberinspektorin (BesGr A 10 ThürBesG) zu ernennen, zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.303,62 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist als Forstinspektor (BesGr A 9 ThürBesG) beim Thüringer Landesverwaltungsamt (ThürLVwA) tätig. In der zuletzt erstellten Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2013 ist er in der Funktion eines Sachbearbeiters auf dem Dienstposten Nr. …, bewertet nach BesGr A 11 ThürBesG, mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - 4 Punkte“ beurteilt worden. Der Antragsgegner informierte die Beamten des ThürLVwA mit Mitarbeiterinformation vom 28. November 2013 darüber, dass dem ThürLVwA 24 Beförderungsmöglichkeiten zugewiesen seien und drei davon auf die Besoldungsgruppe A 10 ThürBesG entfielen. Grundlage für die von Amts wegen zu treffende Auswahl seien die in jeder Besoldungsgruppe im Jahr 2013 erstellten Anlassbeurteilungen. Der Präsident des ThürLVwA entschied am 6. Dezember 2013, die Beigeladenen „nach BesGr A 10 zu befördern“. Diese Beamten seien bei einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. Juli 2013 am besten beurteilt worden. Dabei sei zunächst die in der Beurteilung erreichte Gesamtnote (5 Punkte) berücksichtigt worden. In einem weiteren Schritt sei bestimmten Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung (Qualität, Quantität, Selbständigkeit, Urteilsfähigkeit, Belastbarkeit, Breite und Tiefe des fachlichen Wissens, schriftliches Ausdrucksvermögen) „im Hinblick auf die Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes eines/einer (Regierungs-)oberinspektors/oberinspektorin besonderes Gewicht beigemessen“ worden. Gegen die Auswahlentscheidung legte der Antragsteller unter dem 29. Dezember 2013 Widerspruch ein. Am selben Tag hat er um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 26. August 2014, zugestellt am 4. September 2014, dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, den Beigeladenen zu 1) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu ernennen und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) sei rechtsfehlerhaft, weil die ihr zugrundeliegende Beurteilung des Beigeladenen zu 1) an Rechtsmängeln leide. Der Beurteiler habe die konkrete Aufgabenerfüllung des Beigeladenen auf dem von ihm wahrgenommenen, gebündelten Dienstposten zu den Anforderungen des innegehabten Statusamtes nicht plausibel in Beziehung gesetzt. Im Übrigen sei die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) und zu 3) nicht zu beanstanden. Sie sei hinreichend dokumentiert. Ein Darstellungsmangel liege nicht darin, dass der Vermerk keine Anforderungen eines konkret zu besetzenden Dienstpostens benenne. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung sei grundsätzlich auf das Amt im statusrechtlichen Sinn bezogen und dürfe nicht an Hand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Die der Auswahl zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Entwicklungsgebot missachte. Die Anlassbeurteilung weise gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung keine Sprünge auf. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler der Anlassbeurteilung die im konkret-funktionellen Amt ausgeübte Tätigkeit nicht ausreichend gewürdigt habe. Die eventuelle Fehlerhaftigkeit der Regelbeurteilung, die sich auf einen nichtbewerteten Dienstposten beziehe, schlage nicht automatisch auf die rechtmäßig erstellte Anlassbeurteilung durch. Sie gebe die Bewertung des wahrgenommenen Dienstpostens zutreffend und die dort wahrgenommenen Aufgaben vollständig wieder. Mit der hiergegen am 15. September 2014 erhobenen und am 2. Oktober 2014 begründeten Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Es fehle an einer Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen. Es sei nicht erkennbar, von welchen allgemeinen Beförderungsgrundsätzen der Antragsgegner ausgegangen sei und wie er sie im konkreten Fall angewendet habe. Es sei nicht ersichtlich, woran die Auswahlentscheidung ausgerichtet sei, „ob ganz allgemein an den Anforderungen eines Statusamtes A 10, an den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes eines Oberregierungsinspektors/einer Oberregierungsinspektorin oder an den Leistungen der Bewerber auf den von ihnen jeweils bekleideten und weiter auszufüllenden Dienstposten.“ Der Auswahlvermerk verstoße deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Er könne mangels ausreichender Dokumentation nur dahin verstanden werden, dass diejenigen Beamten befördert werden sollen, die in der Vergangenheit auf ihren Dienstposten überdurchschnittliche Leistungen erbracht hätten. Es fehle eine Prognose, inwieweit die Beamten in der Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten gerecht würden. Im Übrigen sei seine aktuelle Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2013 fehlerhaft, weil sie die konkrete Aufgabenerfüllung auf dem höherwertigen Dienstposten nicht zu den Anforderungen des innegehabten Statusamtes plausibel in Beziehung setze. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. August 2014 abzuändern und die beantragte einstweilige Anordnung auch insoweit zu erlassen, als dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die im ThürLVwA vorgesehenen Beförderungen nach BesGr A 10 ThürBesG untersagt wird, die Beigeladenen zu 2) und zu 3) in die BesGr A 10 zu befördern, zu ernennen oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2) und zu 3) sowie die Auswahlakte (Beiakte 1, eine Heftung) und die Verwaltungsakten (drei Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) zu Unrecht abgelehnt. Die zulässige Beschwerde (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO) ist begründet. Der Antragsteller hat aus den von ihm gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegten Gründen einen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die im ThürLVwA vorgesehenen Beförderungen nach BesGr A 10 ThürBesG untersagt wird, die Beigeladenen zu 2) und 3) auf die Stelle eines Regierungsoberinspektors/einer Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 ThürBesG) zu ernennen, zu befördern oder in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dem Antragsteller gelungen. Neben dem vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Anordnungsgrund besteht auch ein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Aufgrund des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstands kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sie seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht hinreichend beachtet hat. Seine Aussichten, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, sind zumindest „offen“. Art. 33 Abs. 2 GG begründet ein Recht des Beamten auf ermessensfehler- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Ermittlung des, gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das angestrebte Statusamt zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris; vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20; Beschluss des Senats vom 19. März 2014 - 2 EO 252/13 - juris). Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 1191; vom 7. März 2013, a. a. O.). Grundlage für die gerichtliche Überprüfung sind die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, weil deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; Beschluss des Senats vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - juris). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 59/08 - BVerwGE 133, 20). Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für Beförderungen nach BesGr A 10 ThürBesG vom 6. Dezember 2013 auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) und 3) das Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Aktenlage genügt der vom Antragsgegner vorgenommene Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Es ist nicht erkennbar, dass die Auswahl der Bewerber in Bezug auf ein konkretes nächsthöheres Statusamt erfolgt ist. Nach dem Auswahlvermerk hat der Antragsgegner die Auswahl unter sämtlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 ThürBesG des gehobenen Dienstes des ThürLVwA getroffen, und damit unter Beamten, die unterschiedlichen Laufbahnen angehören und damit unterschiedliche Ämter im statusrechtlichen Sinne innehaben und durchlaufen. So ist der in die Auswahl einbezogene Antragsteller Forstinspektor (BesGr 9 ThürBesG), während die in die Auswahl einbezogenen Beigeladenen Regierungsinspektoren (BesGr A 9 ThürBesG) sind. Bei diesen Ämtern und den angestrebten nächsthöheren Statusämtern des Forstoberinspektors (BesGr A 10 ThürBesG) bzw. des Regierungsoberinspektors (BesGr A 10 ThürBesG) handelt es sich um unterschiedliche Ämter im statusrechtlichen Sinn. Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 - juris; Beschluss vom 29. April 1982 - 2 C 41/80 - BVerwGE 65, 270; Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16/88 - BVerwGE 87, 310; BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 3/07 - juris). Ausgehend hiervon gehören die Ämter des Forstinspektors bzw. Forstoberinspektors innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes einer gegenüber der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes anderen, selbständigen Laufbahn des gehobenen Dienstes an, nämlich der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes als Laufbahn einer anderen Fachrichtung. Die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes und ihre Ämter sind gegenüber der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes und ihren Ämtern eigenständig. Sie verlangen unterschiedliche Befähigungsvoraussetzungen. Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes verlangt nach der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung (ThürAPOgD vom 13. August 1993, GVBl. S. 566; vom 14. Mai 2004, GVBl. S. 613 und nunmehr vom 11. November 2010, GVBl. S. 374) die erfolgreiche Ableistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes an der Verwaltungsfachhochschule und bei Ausbildungsbehörden (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 ff. ThürAPOgD 1993, §§ 9 Abs. 1, 14 ff. ThürAPOgD 2004 und ThürAPOgD 2011) sowie das Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Die Laufbahnprüfung (§§ 21 ff. ThürAPOgD 1993, §§ 27 ff. ThürAPOgD 2004 und ThürAPOgD 2010) und damit der Befähigungsnachweis erstreckt sich auf die in der fachtheoretischen Ausbildung vermittelten Studienfächer in der Studienfachgruppe Recht (Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich juristischer Methodenlehre, Staatslehre, Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich Verwaltungsprozessrecht, Kommunalrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht, Umweltrecht, Jugend- und Sozialrecht, Staatsangehörigkeits-, Personenstands- und Ausländerrecht, Privatrecht), in der Studienfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre (Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Öffentliche Finanzen) sowie in der Studienfachgruppe Verwaltungs- und Sozialwissenschaften (Verwaltungslehre einschließlich Verwaltungsorganisation, Verwaltungsmanagement, Verwaltungsstatistik, Informations- und Kommunikationstechnologien, Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie einschließlich Kommunikations- und Verhaltenstraining). Dagegen wurde bis zum 30. November 2010 die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes, die als Vorbildungsvoraussetzung die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraussetzte, gemäß § 2 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes vom 13. Januar 1995 (ThürAPOgFD 1995, GVBl. 1995, S. 75) durch die erfolgreiche Ableistung eines dreijährigen fachbezogenen Vorbereitungsdienstes (Studium an der Fachhochschule, berufspraktische Studienzeit, vgl. § 17 ThürAPOgFD 1995) und das Bestehen einer fachbezogenen Laufbahnprüfung erworben. Die Laufbahnprüfung und damit der Befähigungsnachweis erstreckte sich nach § 66 ThürAPOgFD 1995 auf die fachspezifischen Fächer Waldbau, Waldwachstumslehre, Forstrecht, Arbeitslehre und Forsttechnik, Forstnutzung, Waldschutz, Walderschließung, Forstliche Wirtschaftslehre, Rechnungswesen, Forsteinrichtung, Forstpolitik und Naturschutz. Mit Inkrafttreten der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst vom 15. November 2010 (ThürAPOgtFD 2010, GVBl. S. 384) am 1. Dezember 2010 ist als Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn nicht mehr ein allgemeinbildender Schulabschluss oder diesem vergleichbarer Abschluss vorgesehen, sondern ein erfolgreicher Abschluss des Studiengangs Forstwirtschaft an einer Fachhochschule mit Diplomprüfung oder eines entsprechenden Studiengangs an einer Fachhochschule oder Universität mit einem Bachelor-Abschluss oder eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs im Ausland. Der Erwerb der Befähigung verlangt nach § 2 ThürAPOgtFD die erfolgreiche Ableistung eines einjährigen (berufspraktischen) Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung, die gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ThürAPOgtFD 2010 die fachspezifischen Fächer Forsteinrichtung und Standortskunde, Waldbau, Forstnutzung und Holzvermarktung, Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung, Waldschutz, Landespflege und Naturschutz, Jagd und Fischerei, forstwirtschaftliche Betriebswirtschaft und forstliches Rechnungswesen, Forstpolitik und Recht zum Gegenstand haben kann. Bezieht der Dienstherr - wie hier - sämtliche Beamte der Besoldungsgruppe A 9 der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in die Auswahl ein, ohne Rücksicht darauf, dass sie unterschiedlichen Laufbahnen angehören und unterschiedliche Statusämter innehaben, kann die Auswahlentscheidung nur dahin verstanden werden, dass diejenigen Beamten befördert werden sollen, die in der Vergangenheit auf den von ihnen bekleideten Dienstposten die besten Leistungen erbracht haben. Die Beförderung der danach Ausgewählten soll im Wege der sog. Topfwirtschaft unter unveränderter Beibehaltung des innegehabten Dienstpostens in das nächsthöhere Statusamt ihrer jeweiligen Laufbahn erfolgen. Damit steht erst im Nachgang der Auswahl fest, in welches Statusamt welcher Laufbahn des gehobenen Dienstes befördert wird. Diese Vorgehensweise genügt nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose in Bezug auf ein konkretes nächsthöheres Statusamt durchzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603). Keine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Einwand des Antragsgegners, dass sich aus der Leistungsbeurteilung im innegehabten Amt auf die Eignung für das angestrebte nächsthöhere Amt schließen lasse. Es ändert hier nichts daran, dass erst im Nachgang der Auswahl feststeht, in welches Statusamt welcher Laufbahn befördert wird, also etwa in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in das Amt des Regierungsoberinspektors oder in der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes als Laufbahn einer anderen Fachrichtung in das Amt des Forstoberinspektors. Gleiches gilt für den Einwand des Antragsgegners, im Auswahlvermerk sei ausgeführt, dass der Leistungsvergleich „im Hinblick auf die Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes eines/einer (Regierungs-)oberinspektors/oberinspektorin“ erfolgt sei. Der Passus „abstrakt-funktionelles Amt eines/einer (Regierungs-)oberinspektors/oberinspektorin“ ist von vornherein nicht geeignet, ein bestimmtes abstrakt-funktionelles Amt zu beschreiben, das einem Statusamt folgt (vgl. zur Begriffsbestimmung: BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 C 41/80 - BVerwGE 65, 270; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 48; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Stand September 2015, § 10 BBG 2009 Rn. 36). Die durch den in Klammern gesetzten Zusatz auch „(Regierungs-)“ verwendete Grundamtsbezeichnung des Besoldungsrechts Oberinspektor/Oberinspektorin macht gerade deutlich, dass der Antragsgegner nicht auf ein nächsthöheres Statusamt, sondern auf sämtliche, gegenüber den innegehabten Statusämtern der Bewerber nächsthöhere Statusämter der jeweiligen Laufbahnen abgestellt hat und dass sich deshalb für ihn erst im Nachgang des Vergleichs der rückblickenden Leistungsbeurteilungen ergeben konnte, in welches nächsthöhere Statusamt welcher Laufbahn befördert wird. Ein abstrakter (potentieller) Aufgabenkreis eines bestimmten nach BesGr A 10 bewerteten Statusamtes ist nicht benannt worden. Auch der Gesichtspunkt, dass es dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens möglich ist, eine Funktion mehreren Laufbahnen zuzuordnen, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Gegen eine solche Zuordnung im Einzelfall spricht zwar weder der Grundsatz der funktionengerechten Besoldung noch das Laufbahnrecht. § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG verlangt im Grundsatz, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind, und § 16 Abs. 2 Nr. 1 ThürBesG bestimmt, dass als ein Merkmal bei der Bewertung der Funktionen der Landesbeamten die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung zugrunde zu legen ist. Weiter ergibt sich aus den Bestimmungen des Laufbahnrechts in §§ 9, 45 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG, vormals §§ 5, 7 ThürLbVO), dass die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Laufbahn an die für die Laufbahn erforderliche Vor- und Ausbildung anknüpft und ihm unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung grundsätzlich nur Funktionen übertragen werden können, für die er die Laufbahnbefähigung besitzt. Diese Bestimmungen hindern den Dienstherrn aber nicht daran, im Einzelfall auch Funktionen zu definieren, auf denen Beamte verschiedener Laufbahnen amtsangemessen beschäftigt werden können, weil auf dem entsprechenden Dienstposten Fähigkeiten und Kenntnisse sowohl der einen als auch der anderen Laufbahn in substantiellem Umfang benötigt werden (vgl. zur Ausschreibung des Dienstpostens eines/einer Stellvertretenden Leiters/Leiterin einer Jugendstrafanstalt - Regierungsdirektor/in oder Sozialdirektor/in, Besoldungsgruppe A 15: VG Berlin, Urteil vom 26. November 2014 - 7 K 421/14 - zitiert nach Juris). In einem solchen Fall kann sich die Auswahlentscheidung aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise an den Anforderungen des konkret zu vergebenden Dienstpostens ausrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20; juris, Rn. 28, 31, 37 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 19. März 2014 - 2 EO 252/13 - juris). Vorliegend enthält der Auswahlvermerk jedoch kein Anforderungsprofil eines konkret zu besetzenden Dienstpostens. Der Antragsgegner hat weder mit dem Passus „Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes eines/einer (Regierungs-)oberinspektors/oberinspektorin“ noch sonst einen Aufgabenbereich einer Funktion definiert, die seiner Auffassung nach mit Beamten aus verschiedenen Laufbahnen des gehobenen Dienstes besetzt werden kann. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auch sicherungsfähig. Im Hauptsacheverfahren wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. An der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt es ausnahmsweise nur dann, wenn der Rechtsschutzsuchende auch bei Vermeidung der Rechtsverstöße in einem neuen Auswahlverfahren von vornherein zweifelsfrei chancenlos wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - und vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 -; jeweils juris). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen zu beurteilen. Das Auswahlverfahren wird abzubrechen und neu durchzuführen sein. Im Hinblick auf das dem Dienstherrn insofern zustehende Auswahlermessen und die ggf. zuvor zu treffende Organisationsgrundentscheidung (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2015 - 2 EO 273/14 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sind dem Senat vorgreifliche Festlegungen für das künftige Auswahlverfahren verwehrt. Prognosen über den Ausgang des neu durchzuführenden Verfahrens sind nicht möglich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben im Verfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes Fassung 2014 - GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).