OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 10958/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1112.3A10958.25.OVG.00
86Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in einem förmlichen Gesetz verankerte Folgepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und eine der Grundpflichten im Beamtenverhältnis hier konkret in Verbindung mit dem für Strafvollzugsbedienstete ausgestalteten Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Straf- und Untersuchungshaftgefangenen gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz (juris: VVRP-350000-MdJ-19850517-SF) genügt dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz.(Rn.60) 2. Die Bindungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG (juris: DG RP) gelten sowohl für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB als auch wegen des zweistufigen Aufbaus des § 21 StGB für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 2 A 18.21 , juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Mai 2025 2 B 39.24 , juris Rn. 11).(Rn.75)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in einem förmlichen Gesetz verankerte Folgepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und eine der Grundpflichten im Beamtenverhältnis hier konkret in Verbindung mit dem für Strafvollzugsbedienstete ausgestalteten Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Straf- und Untersuchungshaftgefangenen gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz (juris: VVRP-350000-MdJ-19850517-SF) genügt dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz.(Rn.60) 2. Die Bindungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG (juris: DG RP) gelten sowohl für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB als auch wegen des zweistufigen Aufbaus des § 21 StGB für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 2 A 18.21 , juris Rn. 41; Beschluss vom 2. Mai 2025 2 B 39.24 , juris Rn. 11).(Rn.75) Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Weder das behördliche noch das erstinstanzliche gerichtliche Disziplinarverfahren sind in formeller Hinsicht zu beanstanden (I.). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – aus dem Dienst entfernt, da er durch das ihm mit der Disziplinarklageschrift vorgeworfene Verhalten ein einheitlich zu bewertendes schweres Dienstvergehen begangen hat (II.). Durch dieses Dienstvergehen hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren; die Dienstentfernung ist auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte geboten (III.). Schließlich ist die Verhängung dieser disziplinarrechtlichen Maßnahme nicht unverhältnismäßig (IV.). I. Was zunächst die Frage der Ordnungsgemäßheit des vorangegangenen behördlichen Disziplinarverfahrens sowie der in erster Instanz noch erhobenen Rüge der fehlerhaften Zustellung der Disziplinarklageschrift anbelangt, wirft weder die Berufung Bedenken gegen das angefochtene Urteil auf, noch sind solche sonst ersichtlich. Der Senat nimmt daher gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 ff.), denen er insoweit folgt und die er sich zu eigen macht, ohne dass in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen veranlasst sind. II. Der Beklagte hat als im Landesdienst stehender Justizvollzugsbeamter ein schweres – innerdienstliches – Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. 1. In der Sache gelangt der Senat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom …. 2025 zu der gleichen Überzeugungsgewissheit wie bereits die Disziplinarkammer. Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beklagte im Zeitraum Ende …. 2020 bis …. 2022 mit der Strafgefangenen G…. – anfangs in seiner Eigenschaft als deren Abteilungsdienstleiter in der JVA A...., aber auch später, nachdem die Gefangene in eine andere Abteilung verlegt und dieser bereits Vollzugslockerungen gewährt worden waren – eine Affäre mit wiederholten einvernehmlichen sexuellen Kontakten unterhielt (nachfolgend a] und b]). Darüber hinaus stand der Beklagte auch mit einer weiteren Gefangenen noch nach deren Haftentlassung Ende 2021 mehrfach im persönlichen Kontakt und überreichte an mehrere weibliche Gefangene Geschenke, wobei er sein Gegenüber in einem Fall bei dieser Gelegenheit zusätzlich hierzu umarmte (nachfolgend c]). a) Hinsichtlich des Vorwurfs, eine sexuelle Affäre mit der Gefangenen G.... eingegangen zu sein, legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zunächst die – entscheidungstragenden (vgl. hierzu im Einzelnen Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. 2, § 23 BDG Rn. 13 ff. [März 2016]) – Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts A.... vom …. 2024 in dem Verfahren …. zugrunde, durch das der Beklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in 3 Fällen gemäß § 174a Strafgesetzbuch – StGB – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Das Amtsgericht hat insoweit Folgendes ausgeführt: In dem Zeitraum zwischen …. 2020 und dem …. 2021 unterhielt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Abteilungsdienstleiter im B…. in der JVA A.... mit der ihm unterstellten Gefangenen G…. eine sexuelle Affäre, im Rahmen derer es in einer Vielzahl von Fällen, zum Teil mehrmals wöchentlich, in seinem Büro zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten, einschließlich der Durchführung von ungeschütztem vaginalem, oralem und analem Geschlechtsverkehr kam. Dabei gingen die sexuellen Kontakte sowohl vom Beklagten als auch von der Gefangenen G…. aus, wobei diese diesbezüglich offensiv vorging. Im Einzelnen handelte es sich um stattgefundenen Geschlechtsverkehr an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tattag zwischen …. 2020 (Fall 1), sowie in den Fällen 2 und 3 jeweils um Geschlechtsverkehr, der in engem zeitlichen Zusammenhang nach Fall 1 stattfand an nicht mehr näher bestimmbaren Tattagen im Zeitraum zwischen … 2020 und spätestens dem …. 2021. Der Beklagte hat die sexuellen Handlungen an der Gefangenen vorliegend auch unter Missbrauch seiner Stellung und gerade nicht im Rahmen einer echten Liebesbeziehung vorgenommen. Die sexuellen Handlungen fanden im Rahmen einer Affäre dann statt, wenn es dem Beklagten beliebte und sie in seinen Berufsalltag einzufügen waren. Hinsichtlich dieser Feststellungen besteht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG Bindungswirkung. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen (vgl. im Übrigen zur Reichweite der Bindungswirkung in Bezug auf § 21 StGB bereits jetzt BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 2 A 18.21 –, juris Rn. 30 ff. sowie im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 3. lit. a] bb]). Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands (OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 3d A 2284/14.BDG –, juris Rn. 44; VGH BW, Urteil vom 12. September 2022 – DB 16 S 530/21 –, juris Rn. 85, jeweils m.w.N.; vgl. auch Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 57 Rn. 3). Es besteht für den Senat auch keine Veranlassung für einen Lösungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG hinsichtlich der insoweit maßgeblichen (tatsächlichen) Feststellungen; vielmehr hat der Beklagte diesen Sachverhalt sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt und ist dem auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. b) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat weiter davon aus, dass es auch nach der Verlegung der Gefangenen G.... in das C…. zum …. 2021 und nachdem dieser im Sommer 2022 Vollzugslockerungen gewährt worden waren, auf deren Drängen zu drei Treffen der Gefangenen mit dem Beklagten außerhalb der Anstalt kam. Bei sämtlichen drei Begebenheiten vollzogen der Beklagte und die Gefangene G.... einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, zuletzt am …. 2022. Bereits am …. September 2022 hatte die Gefangene G.... die sexuellen Kontakte gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt offengelegt. Auch dieser Sachverhalt beruht auf den Ermittlungsergebnissen des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens und findet sich bereits in dem vorgenannten Strafurteil vom …. 2024. Wenngleich diese Feststellungen im Strafurteil mangels unmittelbarer Entscheidungsrelevanz für die strafrechtliche Verurteilung nicht an der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG teilnehmen – die im Strafbefehlsantrag ursprünglich noch aufgenommenen Taten nach der Verlegung der Gefangenen G.... im Januar 2021 wurden gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt –, sind sie gleichwohl im vorliegenden Disziplinarverfahren (ebenfalls) zugrunde zu legen. Denn auch diese Vorwürfe hat der Beklagte weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren weiter in Abrede gestellt, sondern – im Gegenteil – schon mit Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens entsprechend den Darstellungen der Disziplinarklageschrift umfassend eingeräumt (vgl. auch § 16 Abs. 2 LDG). c) Der Senat folgt auch im Übrigen den schon von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Hiernach schenkte der Beklagte der Gefangenen G.... zu deren Geburtstag im Jahr 2020 Schokolade und Duschgel, umarmte die Gefangene bei dieser Gelegenheit und unterschrieb auf einer Geburtstagskarte der Abteilung für sie mit. Zu Weihnachten 2020 erhielt die Gefangene G.... erneut ein Geschenk von dem Beklagten, daneben auch die Mitgefangenen E....und F..... Schließlich besuchte der Beklagte die (ehemalige) Gefangene F.... nach ihrer Ende 2021 erfolgten Entlassung in ihrer Wohnung in A...., unterhielt über Facebook Kontakt zu ihr und verbrachte mit ihr Zeit an einem See (….). In keinem der vorbeschriebenen Fälle setzte der Beklagte die Anstaltsleitung über diese Kontakte zwischen ihm und den (ehemaligen) Gefangenen in Kenntnis. Auch dies steht fest aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere der Einlassung des Beklagten und der Aussagen der Zeugen G...., E....und F.... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A...., sowie der Ermittlungen im Disziplinarverfahren. Der Beklagte ist auch diesen Vorwürfen aus der Disziplinarklageschrift weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren entgegengetreten; vielmehr hat er auch diese Vorfälle schon mit Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens „unumwunden“ bestätigt. 2. Durch das dem Beklagten zur Last zu legende Verhalten hat dieser ein einheitliches – innerdienstliches – Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, da er schuldhaft mehrere ihm obliegende Pflichten verletzt hat. a) Mit dem Eingehen der sexuellen Affäre mit der Gefangenen G.... hat der Beklagte in disziplinarrechtlicher Hinsicht das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Straf- und Untersuchungsgefangenen (Distanzgebot) gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – DSVollz – vom 1. Juli 1976 (JBl. S. 180), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2005 (JBl. S. 231), missachtet (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG –, juris Rn. 67 m.w.N.); dies in weiten Teilen vorliegend gar unter strafbarer Ausnutzung seiner Stellung als Justizvollzugsbeamter gemäß § 174a StGB. Dieser Verstoß stellt zugleich eine Verletzung seiner Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Danach sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Zu diesen allgemeinen Richtlinien zählen die die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht konkretisierenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug. Zugleich hat der Beklagte insofern seine innerdienstliche Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sowie seine Pflicht zur Beratung und Unterstützung seiner Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt. Nicht zuletzt begründet dieses Verhalten des Beklagten – neben einem weiteren Verstoß gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG niedergelegte Wohlverhaltenspflicht – Zweifel an seiner ordnungsgemäßen und unparteiischen Amtsführung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Urteil vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG –, juris Rn. 67; ThürOVG, Urteil vom 5. Dezember 2011 – 8 DO 329/08 –, juris Rn. 58; SächsOVG, Urteil vom 12. Februar 2016 – 6 A 392/15.D –, juris Rn. 44 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 3d A 931/14.O –, juris Rn. 38 ff.). Indem der Beklagte seine sexuelle Affäre gegenüber seinen Vorgesetzen verschwieg, hat er ferner gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz den Melde- und Offenbarungspflichten gegenüber der Anstaltsleitung zuwidergehandelt. Auch dies beinhaltet einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG); zugleich hat der Beklagte gegen seine Beratungs- und Unterstützungspflichten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen (vgl. erneut OVG RP, Urteil vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG –, juris Rn. 69). b) Durch die Umarmung und Übergabe der Gegenstände an die Gefangene G.... an deren Geburtstag und die Übergabe von Geschenken an die Gefangenen G...., E....und F.... an Weihnachten (jeweils im Jahr 2020) hat der Beamte abermals – innerdienstlich – gegen seine Einsatzpflicht, seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtStG) und seine Gehorsams- und Unterstützungspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG) verstoßen. Die Umarmung der Gefangenen G.... stellt einen (weiteren) Verstoß gegen das Distanzgebot nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz dar. Gegenstände für die Gefangenen dürfen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Landesjustizvollzugsgesetz – LJVollzG –). Die Gefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben und annehmen oder abgeben (§ 55 Abs. 1 LJVollzG). Die Bediensteten dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters keine Sachen von Gefangenen entgegennehmen oder an Gefangene aushändigen (Nr. 2 Abs. 2 DSVollZ). Vielmehr sind Justizvollzugsbeamte für die Unterbindung unerlaubten Verkehrs zuständig (Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 DSVollz). Diese Obliegenheiten sowie abermals die Pflicht, Beziehungen der Anstaltsleitung zu offenbaren (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz), hat der Beklagte missachtet. Auch der wiederholte Kontakt zu der ehemaligen Gefangenen F.... stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Zurückhaltung und – mangels Angabe gegenüber der Anstaltsleitung – die Offenbarungspflicht dar; insgesamt hat der Beklagte damit auch insoweit seinen Pflichten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG zuwidergehandelt. c) Mit seiner schon erstinstanzlich vertretenen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Distanzgebot aufgrund der Normierung in bloßen Verwaltungsvorschriften nicht dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz entspreche und ihm daher nicht angelastet werden könne, vermag der Beklagte hierbei nicht durchzudringen. Das folgt bereits daraus, dass sich die vom Beklagten verwirklichten dienstlichen Verfehlungen nicht auf eine Missachtung des als unzureichend normiert erachteten Distanzgebots beschränken, sondern zugleich auch weitere Verstöße gegen beamtenrechtliche (Kern-)Pflichten – im Schwerpunkt gar die in Form eines Sonderdelikts gefasste (gesetzliche) Strafnorm des § 174a StGB – umfassen. Abgesehen hiervon finden sich in den Disziplinargesetzen seit jeher nicht wie im allgemeinen Strafrecht einzelne Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen, sondern Generalklauseln, wonach die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten mit einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarstrafen geahndet wird. Die Weite dieser gesetzlichen Bestimmungen über die Amtspflichten von Beamten begegnet im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz – GG – keinen Bedenken. Generalklauseln sind gerechtfertigt, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich und in der Regel auch nicht nötig ist. Denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, aus denen sich die ihnen gestellten Aufgaben ergeben und daher für sie im Allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1969 – 2 BvR 518/66 –, BVerfGE 26, 186 und juris Rn. 50 f., vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 24 sowie BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 2 B 66.20 –, juris Rn. 50). Ausgehend von dieser höchstrichterlichen – verfassungsrechtlichen – Rechtsprechung ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in einem förmlichen Gesetz verankerte Folgepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und eine der Grundpflichten im Beamtenverhältnis (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, BVerfGE 9, 268 und juris Rn. 73 ff.; Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 C 24.13 –, BVerwGE 150, 366 und juris Rn. 30) – hier konkret in Verbindung mit dem für Strafvollzugsbedienstete ausgestalteten Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Straf- und Untersuchungshaftgefangenen gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz – dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz widersprechen könnte. Der Gesetzgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden; hierzu ist er angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Dies gilt im Hinblick auf die in den §§ 33 ff. BeamtStG normierten Pflichten insbesondere deshalb, weil sie keinen statischen Inhalt haben, sondern durch allgemeine Richtlinien und Verwaltungsvorschriften an die sich verändernden gesellschaftlichen Verhältnisse und damit gleichzeitig an die sich wandelnden Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit anzupassen sind. Dieser Grundgedanke des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG trägt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Wesentlichkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 10 A 10105/20.OVG –, juris Rn. 12 f.; SächsOVG, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 2 A 147/23 –, juris Rn. 9 f. [jeweils zur Parallelvorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG]; ferner Werres, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, § 35 BeamtStG Rn. 7 [Oktober 2025] sowie [grds.] auch Kaiser, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 34). Im Übrigen nimmt der Senat an dieser Stelle Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 17), mit denen ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht bereits mit zutreffenden Erwägungen verneint worden ist. d) Da das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war, liegt ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, BVerwGE 154, 10 und juris Rn. 11). Mit Blick auf den die ehemalige Gefangene F.... betreffenden Sachverhalt, dem bei der abschließend zu treffenden Disziplinarmaßbemessung – wie noch aufzuzeigen sein wird – ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt, gilt nichts anderes. Gemäß Nr. 2 Satz 1 und 2 DSVollz erstreckt sich sowohl das Distanzgebot als auch die damit einhergehende Offenbarungspflicht ausdrücklich auch auf Entlassene. e) Der Beklagte hat die Verfehlungen vorsätzlich begangen. Als langjährigem Beamten in gehobener Funktion im Justizvollzugswesen waren ihm die maßgeblichen Vorschriften bekannt, was der Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 3. Freizustellen ist der Beklagte demgegenüber von den in der Disziplinarklageschrift außerdem noch erhobenen beiden Vorwürfen, „andere“ weibliche Gefangene umarmt und sowohl im Gespräch mit seiner unmittelbaren Vorgesetzten als auch in seiner Stellungnahme vom …. 2022 wider besseres Wissen entschieden bestritten zu haben, irgendeinen sexuellen Kontakt zur Gefangenen G.... zu unterhalten bzw. unterhalten gehabt zu haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug (UA S. 19 f.). III. Mit dem vorstehend dargestellten Verhalten hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Wegen dieses endgültigen und nicht mehr umkehrbaren Vertrauensverlustes ist die Entfernung aus dem Dienst auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und bei der gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG erforderlichen Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte vorliegend geboten. 1. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale); zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Die Frage, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt ist, erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 LDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1973 – 1 D 25.72 –, BVerwGE 46, 64 [66 f.]; Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1.13 –, juris Rn. 16). Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 78; OVG RP, Urteil vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG –, juris Rn. 108; stRspr). Wesentlicher normativer Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet, weil der Gesetzgeber dadurch seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck bringt und die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare sowie gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19; Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 12.19 –, juris Rn. 20 f.). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 31; Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Jedenfalls bei einer abstrakten Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht der Orientierungsrahmen bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen bis zur Entfernung aus dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 20). 2. a) Dies zugrunde gelegt ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Ausgangspunkt auf den begangenen sexuellen Missbrauch von Gefangenen durch den Beklagten abzustellen. Bereits danach ist aufgrund der abstrakten Strafandrohung – drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 174a StGB) – und unabhängig von den weiteren verwirklichten Pflichtverstößen der Orientierungsrahmen für das dem Beklagten zur Last zu legende und einheitlich zu würdigende Dienstvergehen insgesamt bis zur Höchstmaßnahme eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris Ls. 2 und Rn. 20). b) Dass dieses einheitliche Dienstvergehen auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sehr schwer wiegt, hat bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 VwGO wiederum verwiesen wird, dargelegt. Auch der Senat bewertet die unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung durch den Beklagten verwirklichte Straftat an dessen Arbeitsplatz – in den besonders schutzwürdigen Räumlichkeiten einer Justizvollzugsanstalt – gegenüber einer seiner Obhut unterstehenden Gefangenen als einen äußerst schwerwiegenden Treuebruch des Beamten, der für sich genommen geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit durchgreifend infrage zu stellen. Die Allgemeinheit und der Dienstherr müssen sich angesichts des für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in einer Justizvollzugsanstalt unerlässlichen Vertrauensverhältnisses in besonderem Maße auf die Integrität eines jeden Justizvollzugsbeamten uneingeschränkt verlassen können. 3. Die Voraussetzungen für die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sind auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten und bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände gegeben. a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den anerkannten Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB berufen. aa) Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. In diesem Fall kommt die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr, sondern nur im Ausnahmefall in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 34; Urteil vom 20. Oktober 2011 – 2 B 61.10 –, juris Rn. 9; Urteil vom 11. Januar 2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5). Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 2 B 48.08 –, juris Rn. 7; ferner auch bereits BGH, Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR 394/59 –, juris Rn. 10; Urteil vom 21. November 1969 – 3 StR 249/68 –, juris Rn. 30). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 6). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (stRspr, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 6; Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 B 8.20 –, juris Rn. 20). Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer die in Streit stehende Verfehlung wiegt (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 –, juris Rn. 34; Urteil vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04 –, juris Rn. 10). Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 51.17 –, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2020 – 16a D 18.1918 –, juris Rn. 49; Urteil vom 3. Mai 2017 – 16a D 15.1777 –, juris Rn. 40). bb) Hinsichtlich der eingangs unter Ziffer II. 1. lit. a) dargestellten Pflichtverletzungen, die bereits unmittelbar Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten waren, hat das Amtsgericht A.... das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB hier mit bindender Wirkung für das Disziplinargericht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG verneint. Dies gilt zugleich auch für den Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beamten, der das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB voraussetzt und hierauf aufbaut (vgl. allg. auch BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 2 A 18.21 –, juris Rn. 34; Beschluss vom 2. Mai 2025 – 2 B 39.24 –, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2024 – 16a D 21.2138 –, juris Rn. 43; OVG SH, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 14 LB 1/23 –, juris Rn. 3). Dem gegenüber dem Beklagten ergangenen Strafurteil vom 9. Januar 2024 – …. – ist zu entnehmen, dass bei ihm im Tatzeitraum keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag. Zwar befasst sich das Strafurteil nicht ausdrücklich mit der Frage der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum. Aufgrund des für ein jedes Strafurteil maßgeblichen Prüfprogramms ist aber davon auszugehen, dass das Amtsgericht die Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bedacht und verneint hat. Denn die Strafgerichte dürfen die Frage, ob eines der Merkmale des § 20 StGB erfüllt ist und deshalb die Anwendung von § 20 oder § 21 StGB in Betracht kommt, nicht offenlassen, sofern entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich sind (BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 2 A 18.21 –, juris Rn. 33 ff., Rn. 37). Fehlt ein Anhalt für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, so bedarf es im Strafurteil keiner näheren Prüfung und Begründung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.v. § 20 und § 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Strafurteil (BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 2 A 18.21 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Bei einem diesbezüglichen Schweigen des Strafurteils ist dementsprechend davon auszugehen, dass das Strafgericht keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als erfüllt angesehen hat. An diese Erwägungen knüpft die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Bindungswirkung auch von stillschweigenden Feststellungen der Strafgerichte an. Dies gilt insbesondere für die Frage der Schuldfähigkeit eines Beamten bei der Begehung einer Straftat. Bei einer Verurteilung geht die disziplinargerichtliche Rechtsprechung vom Ausschluss der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB aus, weil andernfalls eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht zulässig gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 29. November 1989 – 1 D 71.88 –, juris R. 14; Urteil vom 16. März 1993 – 1 D 69.91 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 29. Juni 2005 – 2 B 112.04 –, juris Rn. 3). Die Bindungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LDG gelten vorliegend sowohl für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB als auch wegen des dargelegten zweistufigen Aufbaus des § 21 StGB für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. cc) Für den Senat besteht kein Anlass, sich von der im Strafurteil inzident enthaltenen Feststellung, dass der Beklagte schuldfähig gewesen ist, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG zu lösen. (1) Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG nur, wenn und soweit die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen von den Mitgliedern des Disziplinargerichts mit Stimmenmehrheit bezweifelt wird. Die Verwaltungsgerichte sollen nicht gezwungen werden, gleichsam „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden zu müssen. Sie sind daher berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 – 2 WD 8.02 –, BVerwGE 117, 371 Rn. 4). Aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen können die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils offenkundig unzureichend sein, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 – 1 D 13.99 –, BVerwGE 112, 243 [245]; Beschlüsse vom 7. November 2014 – 2 B 45.14 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 und juris Rn. 13 sowie vom 30. August 2017 – 2 B 34.17 –, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 und juris Rn. 13). Liegt eine dieser Situationen vor, hat das Verwaltungsgericht eine erneute Prüfung der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zu beschließen. Die bloße Möglichkeit, dass sich das in dem vorangegangenen Verfahren festgestellte Geschehen auch anders ereignet haben könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1991 – 1 D 19.91 –, juris Rn. 11, stRspr; insgesamt zum Vorstehenden: OVG RP, Urteil vom 21. April 2020 – 3 A 11075/19.OVG –, juris Rn. 34). Eine zur Lösung führende Unrichtigkeit ist schließlich auch dann nicht anzunehmen, wenn zu ihrer Feststellung erst die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 – 1 D 80.80 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2008 – 20 LD 5/07 –, juris Ls. 2 und Rn. 54). (2) Anhaltspunkte für eine solche offenkundige Unrichtigkeit der Feststellung des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Nichtvorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zum Zeitpunkt der Straftaten sowie zum Ausschluss von § 21 StGB, die einen Lösungsbeschluss erforderlich machen würden, sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat der Beklagte erstmals im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Stellungnahme einer Fachärztin für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie vom …. 2024 vorgelegt, die dem Strafgericht seinerzeit nicht zur Verfügung stand und in welcher eine bei ihm entwickelte Impulskontrollstörung im Sinne einer Hypersexualität als (mögliche) Folge der Einnahme des Medikaments Norprolac mit dem Wirkstoff Quinagolid beschrieben wird. Allerdings genügt diese Stellungnahme aus gleich mehreren Gründen nicht, um zu dem Ergebnis gelangen zu können, die strafgerichtlichen Feststellungen zur Verneinung eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB erwiesen sich aus gewichtigen Gründen als offenkundig unzureichend im dargestellten Sinne. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Fachärztin getroffene medizinische Aussage allein auf den ungeprüften „Schilderungen“ des Beklagten beruht (vgl. bspw. Seite 3, vorletzter Absatz der Stellungnahme), die sich in Ansehung seiner entgegenstehenden Darstellungen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A.... am …. 2023 als (offenkundig) nicht belastbar erweisen. So referiert die Fachärztin in ihrer Stellungnahme vom …. 2024, die auf eine einmalige Vorstellung des Beklagten am …. 2024 ohne körperliche Untersuchung oder eigene Erhebung eines Laborbefundes zurückzuführen ist, dass eine Aufklärung des Beklagten über die Nebenwirkungen des Wirkstoffes von ärztlicher Seite nicht stattgefunden habe. Ferner – so die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme – habe der Beklagte nach dem Beginn der Behandlung, die ausweislich der weiteren Darstellungen im Jahr 2014 ihren Anfang nahm, eine zunehmende Vitalität sowie ein steigendes sexuelles Interesse verspürt. Im Zuge dieser vom Beklagten als motivierend und befriedigend erlebten Wesens- und Verhaltensänderung sei es mehrfach zu „Grenzüberschreitungen“ gekommen, die der Beklage in ihrer Tragweite nicht erkannt oder wahrgenommen habe. Nach dem Absetzen der medikamentösen Therapie im April 2023 habe der Beklagte dann auch wieder einen kontinuierlichen Abfall seines körperlichen Leistungspotentials und seiner Libido erlebt, was zugleich die hochwahrscheinliche Assoziation zwischen einer Impulskontrollstörung und der Einnahme des Medikaments unterstreiche. Hiermit nicht zu vereinbaren sind indes die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht A.... am …. 2023. Denn in dieser bestätigte der Beklagte auf den Vorhalt möglicher Nebenwirkungen des von ihm eingenommenen Medikaments nicht nur ausdrücklich, tatsächlich über den Inhalt des Beipackzettels und mögliche Nebenwirkungen informiert gewesen zu sein, sondern verneinte insbesondere auch explizit die konkrete Nachfrage der Vorsitzenden zu einer infolge der Medikamenteneinnahme seinerseits wahrgenommenen Veränderung des Sexualtriebs. Die im Hauptverhandlungsprotokoll hierzu protokollierte Aussage ist eindeutig und wird vom Beklagten als seine damalige Einlassung im Strafverfahren weiterhin ausdrücklich bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Darstellungen des Beklagten aus dem Strafverfahren auch nur im Ansatz in Zweifel zu ziehen. Die hierzu erstmals im hiesigen Berufungsverfahren abgegebene Erklärung des Beklagten, dass die unbestrittene Aussage im Strafverfahren allein einer taktischen Absprache mit seinem damaligen Verteidiger im Strafprozess geschuldet sei und nicht der Wahrheit entspreche, genügt hierfür ebenso wenig wie die damit einhergehende Behauptung in der Berufungsbegründung, ein Einfluss des Medikaments sei im Strafverfahren (wahrheitswidrig) nicht bestätigt worden, um die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beklagten hinsichtlich des Charakters dieser Beziehung als Liebesbeziehung nicht zu gefährden. Abgesehen davon, dass eine mit diesem neuen Vorbringen aus dem Berufungsverfahren einhergehende Bestätigung des damaligen Strafverteidigers, der von seiner entsprechenden Verschwiegenheitsverpflichtung wohl ohne weiteres hätte entbunden werden können, nicht vorgelegt wurde, fehlt auch nur der Versuch einer Erklärung dazu, warum diese Situation dann nicht jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufgeklärt werden sollte, sondern sogar im Gegenteil die angeblich wahrheitswidrigen Schilderungen aus dem Strafverfahren auch noch mehrere Monate später im Disziplinarverfahren im Ergebnis aufrechterhalten wurden. Der Beklagte hat nämlich selbst noch in seiner abschließenden Einlassung im behördlichen Disziplinarverfahren vom …. 2024 – damit nahezu ein halbes Jahr, nachdem das Strafverfahren bereits sein endgültiges Ende gefunden hatte – einen nunmehr behaupteten Zusammenhang seiner dienstlichen Verfehlungen und der Medikamenteneinnahme mit keinem Wort erwähnt und auch hier stattdessen maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gründe für die Beziehung zu der Gefangenen keineswegs nur in gegenseitiger sexueller Anziehung zu finden seien, sondern vielmehr in erster Linie auf einer inneren gefühlsmäßigen Verbindung beruhten. Ließe sich eine Verteidigungsstrategie im Strafverfahren (im Ausgangspunkt) vielleicht noch damit erklären, dass der Charakter einer Liebesbeziehung in den Fokus gerückt und eine derartige Darstellung nicht durch andere Umstände Zweifeln an ihrer (vermeintlichen) Glaubhaftigkeit ausgesetzt werden sollte, um einen Freispruch aus Rechtsgründen zu erreichen (vgl. zum ausnahmsweisen Ausschluss einer Strafbarkeit nach § 174a StGB im Fall eines „echten“ Liebesverhältnisses BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 – 4 StR 23/99 –, juris Rn. 6 f.; OLG München, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 5 OLG 15 Ss 606/14 –, juris Rn. 8 ff.), gilt selbiges offenkundig nicht mehr für das erst nachfolgend – im Februar 2024 – wieder fortgesetzte hiesige Disziplinarverfahren. Auch der Beklagte vermochte in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Senats keine – geschweige denn eine auch nur annähernd nachvollziehbare – Erklärung dafür zu geben, warum dann selbst noch bei Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens derart entscheidende Umstände verschwiegen worden sein sollten. Im Übrigen wäre wohl auch schon im Strafverfahren spätestens, nachdem sich eine Verurteilung abzeichnete – so hat selbst der damalige Strafverteidiger des Beklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Abschluss der Beweisaufnahme keinen Freispruch, sondern die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beantragt –, zu erwarten gewesen, dass jedenfalls der Versuch unternommen wird, über die Anwendung des § 21 StGB eine bei Wahrunterstellung der nunmehr aufgestellten Behauptung nicht gänzlich fernliegende Strafmilderung zu erzielen. Dass eine solche Möglichkeit im Strafverfahren ohne Not ungenutzt geblieben sein sollte, erschließt sich nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Berufungsverhandlung schließlich allgemein lediglich darauf verwiesen hat, eine von den Verfahrensbeteiligten angestrebte möglichst zügige Verfahrensbeendigung erscheine nicht unüblich, verfängt auch dies aus den schon oben angeführten Gründen nicht. Auch hiernach ist weiterhin kein Grund dafür erkennbar, warum eine unzutreffende Darstellung zu einem derart zentralen Gesichtspunkt letztlich selbst noch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Disziplinarverfahren wiederholt werden sollte. Darauf, dass dieser zuletzt angebrachte Erklärungsversuch auch nicht mehr die noch zuvor aufgestellte Behauptung aus der Berufungsbegründung zu einer konkret abgesprochenen Verteidigungsstrategie mit wahrheitswidrigem Sachvortrag, die nur bei einem erstrebten Freispruch schlüssig erschiene, weiter aufgreift und sich auch inhaltlich von dieser noch in der Berufungsbegründung getroffenen Aussage absetzt, kommt es schließlich nicht mehr zusätzlich an. Aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig stellt sich das Strafurteil zu diesem Umstand unabhängig hiervon auch deswegen nicht dar, weil nicht bereits jedwede Störung im Bereich der Triebhaftigkeit zur Annahme des vierten Eingangsmerkmals der „schweren anderen seelischen Störung“ i.S.d. § 20 StGB führen kann. Triebstörungen als Eingangsmerkmal von §§ 20, 21 StGB liegen nur vor, wenn Devianzen bei einer progredienten Fortentwicklung so ausgeprägt sind, dass der Betroffene auch bei Aufbietung aller Willenskräfte zur Bekämpfung der gebotenen Hemmungen dem Trieb nicht oder kaum noch zu widerstehen vermag. Wesentlich für eine Exkulpation ist ein süchtiges Verhalten, welches bei zunehmender Handlungsfrequenz und einer Einengung des Verlangens eine immer weiter abnehmende Befriedigung erbringt und zu einem Verfall der Persönlichkeit führt (vgl. etwa Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 20 Rn. 61 [August 2025]; Verrel/Linke/Koranyi, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Aufl. 2025, § 20 Rn. 154; Streng, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, § 20 Rn. 97 ff., jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche „süchtige Entwicklung“, bei der (beispielsweise) ein Verfall an die Sinnlichkeit, eine steigende Frequenz der sexuellen Betätigung bei abnehmender Satisfaktion, der Ausbau von Phantasie, Praktik und Raffinement, die Beliebigkeit des Partners und eine mangelnde persönliche Beziehung Hinweise auf eine schuldfähigkeitsrelevante Persönlichkeitsveränderung bieten könnten (vgl. zu diesen Kriterien im Einzelnen Verrel/Linke/Koranyi, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Aufl. 2025, § 20 Rn. 157), lassen sich vorliegend – nicht zuletzt auch angesichts des Umstands, dass in der Berufungsbegründung auch die zum Tatzeitpunkt nicht mehr funktionierende Ehe als wesentliches Handlungsmotiv des Beklagten angeführt wird – aus der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2024 nicht entnehmen. Die dort nicht näher umschriebene Entwicklung einer zunehmenden Vitalität bei „steigendem sexuellen Interesse“ bzw. „steigender Libido“ ist zu unspezifisch, um hieraus hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Triebstörung als Eingangsmerkmal von §§ 20, 21 StGB unter den dargestellten Voraussetzungen ableiten zu können. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Kontext schließlich darauf hin, dass ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung des Beklagten und den hier in Rede stehenden Verfehlungen aufgrund der zeitlichen Abläufe ebenfalls nahezu ausgeschlossen erscheint, da die Behandlung bereits seit dem Jahr 2014 ohne Änderung der Medikation andauerte und dann erstmalig nach etwa sechs Jahren (ab Juni 2020) zu nicht mehr kontrollierbaren innerdienstlichen Grenzüberschreitungen geführt haben soll. Steht der von dem Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten Beweiserhebung zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nach alledem hinsichtlich der schon im Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Handlungen die Bindungswirkung aus dem Strafurteil des Amtsgerichts A.... vom …. 2024 entgegen, war auch der Beweisantrag insoweit als bereits unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 2 B 22.19 –, juris Rn. 9; Urteil vom 20. April 2023 – 2 A 18.21 –, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1965 – III D 51.65 –, juris Ls. 1). dd) Aus den vorstehenden tatsächlichen Ausführungen folgt darüber hinaus zugleich, dass dem Beweisantrag auch nicht insoweit nachzugehen war, als er sich darauf gerichtet haben sollte, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB für die dienstlichen Verfehlungen jenseits der entscheidungstragenden strafrechtlichen Feststellungen aus dem vorgenannten Strafurteil vom …. 2024 weiter aufzuklären. Denn Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 – 4 BN 6.07 –, juris Rn. 10 und vom 6. Januar 2011 – 4 B 51.10 –, juris 14). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34/14 –, juris Rn. 39). Gleiches gilt, wenn die Beweisbehauptung ohne Eingehen auf eine sie entkräftende Argumentation aufrechterhalten wird. Auch in diesem Fall muss das Gericht der Behauptung nicht weiter nachgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 –, juris Rn. 7; Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 702;). Schließlich scheidet die Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens mangels Eignung als Beweismittel aus, wenn sich der Sachverständige nach Inhalt oder Sinn des Beweisantrags auf Tatsachen stützen müsste, die das Gericht bereits als Beweisgrundlage ausgeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 StR 526/17 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 –, juris Rn. 8; Krehl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 244 Rn. 162 sowie grds. zur Untauglichkeit eines Beweismittels im Verwaltungsprozessrecht etwa Rixen, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 86 Rn. 98; Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 86 VwGO Rn. 121 f. [Februar 2025]). Auch nach Maßgabe dieser Grundsätze bestand keine Veranlassung für den Senat, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Wie schon die Vorinstanz vermag auch der Senat nach der mündlichen Berufungsverhandlung vom …. 2025 nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der vom Beklagten erstmals im gerichtlichen Disziplinarverfahren aufgestellten Behauptung einer Beeinflussung seines Sexualtriebs durch die im hier maßgeblichen Zeitraum bereits seit mehreren Jahren fortdauernde Einnahme des Medikaments Norprolac zu erkennen. Gleiches gilt für das im Rahmen des § 21 StGB geforderte Ausmaß einer hierauf beruhenden Triebstörung. Die hierfür notwendigen hinreichenden Anknüpfungstatsachen sind ausgehend von der für den Senat maßgeblichen Beweisgrundlage nicht feststellbar, nachdem der Beklagte im Strafverfahren jeden Einfluss des Medikaments in Bezug auf seinen Sexualtrieb auf konkrete Nachfrage ausdrücklich verneint und selbst noch im behördlichen Disziplinarverfahren – weit nachdem das Strafurteil gegen ihn bereits Rechtskraft erlangt hatte – ein Zusammenhang zwischen einer Medikamenteneinnahme und seinen dienstlichen Verfehlungen nicht einmal erwähnt hat. Ergänzend verweist der Senat auf die hierzu schon im angefochtenen Urteil getroffenen zutreffenden Ausführungen (UA S. 26-28). ee) Ungeachtet des bereits fehlenden Eingangsmerkmals nach § 20 StGB liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei dem Beklagten aber auch deshalb nicht vor, weil sich Anhaltspunkte hierfür auch nicht bei der für die Beurteilung der Rechtsfrage der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB vorzunehmenden Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise, ergeben. Das Dienstvergehen des Beklagten betrifft keine rechtlich oder tatsächlich schwierigen Pflichtentatbestände, sondern vielmehr besonders leicht einsehbare und zugleich bedeutende Pflichtverletzungen. Dass ein Justizvollzugsbeamter keine Affäre mit einer in seiner JVA inhaftierten Gefangenen – hier sogar einer Gefangenen der von ihm geleiteten Haftabteilung – eingehen darf, liegt unmittelbar auf der Hand (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 11. Januar 2010 – 3 A 11186/09.OVG –, juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 3d A 931/14.O –, juris Rn. 93 ff.). Gleichermaßen ohne weiteres einsichtig ist die von einem Justizvollzugsbeamten auch unterhalb dieser Schwelle geforderte Zurückhaltung gegenüber Gefangenen, die der Beklagte (daneben) gleich mehrfach trotz ausdrücklicher und ihm bekannter Normierung in den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug im Rahmen seiner Handlungen mit den Gefangenen F.... und E....missachtet hat. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen leicht einsehbarer Straftatbestände und beamtenrechtlicher Kernpflichten unvermeidbar versagt haben soll, während er seinen beruflichen Pflichten im Übrigen – über Jahre hinweg – vollauf genügt hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch in der Berufungsbegründung wird insoweit – wie schon oben festgestellt – an einer Stelle lediglich ausgeführt, der Beklagte habe wieder Intimkontakte und Beziehungen zu Frauen gepflegt, da seine Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr funktioniert habe. Hiermit einher geht die Einlassung des Beklagten vom 2. Juli 2024 im behördlichen Disziplinarverfahren, in welcher er ausdrücklich selbst bestätigt, sich über die erforderliche Distanz gegenüber Gefangenen während seiner gesamten Dienstzeit im Klaren gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er auch bei einer medikamentös bedingten Steigerung seines Sexualtriebs und trotz seiner geschilderten Eheprobleme genügend Widerstandskraft gegen die Dienstpflichtverletzungen hätte aufbringen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Minderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, sind für den Senat nach alledem nicht erkennbar, sodass es – im Ergebnis und konsequenterweise – auch hinsichtlich der nicht bereits vom Strafurteil erfassten Pflichtverletzungen bei den stillschweigend getroffenen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts A.... zur Verneinung eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB verbleibt. b) Geradezu fernliegend ist die Annahme des vom Beklagten ausdrücklich geltend gemachten Milderungsgrunds des Mitverschuldens des Dienstherrn. Wie von ihm an dieser Stelle selbst zutreffend ausgeführt wird, kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben sind oder nur unzureichend durchgeführt wurden (stRpr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 B 28.21 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 38.21 –, juris Rn. 17 f.). Für das Vorliegen solcher „besonderen Umstände“ fehlt indes jeglicher Anhaltspunkt. Dass sich Umstände dieser Art nicht aus einer gemischtgeschlechtlichen Belegung einer Haftabteilung in einer JVA und einer deswegen bestehenden „konkreten Gefahr“ einer besonderen Nähebildung zwischen männlichem Anstaltspersonal und weiblichen Inhaftierten begründen lassen, liegt auf der Hand. Ergänzend verweist der Senat auf die hierzu getroffenen Ausführungen des Klägers in der Berufungserwiderung vom …. 2025, mit denen nicht nur im Einzelnen erläutert wird, aus welchen (ohne weiteres nachvollziehbaren) Gründen eine rein gleichgeschlechtliche Besetzung des Personals in rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten – ausdrücklich – nicht vorgesehen ist, sondern auch, welche Schulungs- und Ausbildungsinhalte zu dem insoweit maßgeblichen Themenbereich „Nähe und Distanz zu Gefangenen“ allgemein angeboten sowie auch von dem Beklagten in der Vergangenheit konkret durchlaufen wurden. c) Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht angenommen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger klassischer Milderungsgründe – eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten Ausnahmesituation oder die freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat – nicht ersichtlich sind. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Milderungsgrunds der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt dieser Milderungsgrund im Disziplinarverfahren voraus, dass es sich um eine persönlich besonders belastende Situation handelt, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Hinzukommen muss, dass der Beamte die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Wenn das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen zeitweilig gleichsam „aus der Bahn geworfen“ worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 10 ff. sowie [jüngst] Beschluss vom 4. März 2025 – 2 B 42.24 –, juris Rn. 10). Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 –, BVerwGE 146, 98 und juris Rn. 40 f.; sowie Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, NVwZ-RR 2015, 50 und juris Rn. 32). Dies zugrunde gelegt sind solche außergewöhnlichen Verhältnisse, die den Beklagten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, nicht feststellbar und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Dabei scheidet die Annahme dieses Milderungsgrundes insbesondere auch schon deswegen aus, weil das dienstliche Verhalten des Beklagten unauffällig geblieben ist und er vielmehr zuletzt – auch für den maßgeblichen Tatzeitraum – als „überdurchschnittlich mit Tendenz zu weit überdurchschnittlich“ beurteilt worden ist. d) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beklagte wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Weitere entlastende Aspekte des Persönlichkeitsbildes oder sonstige entlastende Umstände sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21). Außergewöhnliche Umstände, die im vorgenannten Sinn der Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes in die Person des Beklagten entgegenstehen könnten, sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei hat der Senat auch losgelöst vom Nichterreichen der Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit des § 21 StGB im Rahmen der Gesamtwürdigung mit eingestellt, dass der Beklagte seit Jahren an den Folgen eines bei ihm im Jahr 2013 diagnostizierten Hypophysenadenoms gelitten hat. Dieser Umstand führt allerdings im Ergebnis weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung weiterer für den Beklagten sprechender Umstände – seines Geständnisses im Straf- und Disziplinarverfahren, des im Übrigen beanstandungsfreien dienstlichen Verhaltens sowie seiner überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen – zu einer für ihn günstigeren Prognose, nach der von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Der Tatsache, dass der Beklagte vor den hier in Rede stehenden Verfehlungen weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, kommt zwar für das Persönlichkeitsbild des Beamten Bedeutung zu. Sie ist allerdings angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte verpflichtet ist, sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die bisherige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 14. April 2021 – 3d A 1050/20.O –, juris Rn. 139; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Oktober 2021 – OVG 80 D 5/20 –, juris Rn. 52). Mit Blick auf die Schwere des in Rede stehenden beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes gilt dies auch für die dem Beklagten mit der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2021 bescheinigten überdurchschnittlich guten dienstlichen Leistungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 82; OVG SH, Urteil vom 20. März 2017 – 14 LB 3/16 –, juris Rn. 51). IV. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Abzuwägen sind daher das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter wie hier durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten – auch in Ansehung seiner Unterhaltsverpflichtungen – nicht als unverhältnismäßig dar, weil sie auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruht und einem der anerkannten Ziele des Disziplinarrechts – nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit – dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 und juris Rn. 29; OVG RP, Urteile vom 4. März 2005 – 3 A 12243/04.OVG –, NVwZ-RR 2006, 270 und juris Rn. 39; vom 16. September 2005 – 3 A 10815/05.OVG –, juris Rn. 31; vom 18. Dezember 2007 – 3 A 11017/07.OVG –, juris Rn. 44; vom 8. Mai 2009 – 3 A 10242/09.OVG –, juris Rn. 51; vom 22. März 2010 – 3 A 11391/09.OVG –, juris Rn. 45; vom 9. August 2012 – 3 A 10476/12.OVG –, juris Rn. 48; vom 7. März 2018 – 3 A 11721/17.OVG –, ZfSch 2018, 355 und juris Rn. 120). V. Keine andere Disziplinarmaßnahme wäre im Übrigen gerechtfertigt – und hierauf stellt der Senat selbständig tragend ab –, wenn man allein auf die dienstlichen Pflichtverletzungen abstellt, die sich schon aus den mit bindender Wirkung getroffenen entscheidungstragenden Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts A.... vom …. 2024 ergeben (s. hierzu oben unter Ziffer II. 1. a]). Auch der dann verbleibende Tatzeitraum von Juni 2020 bis Januar 2021, in dem der Beklagte in den Räumlichkeiten einer Justizvollzugsanstalt mit einer Strafgefangenen eine sexuelle Beziehung unter Missbrauch seiner beruflichen Stellung unterhielt und das damit begangene einheitlich zu würdigende – innerdienstliche – Dienstvergehen wiegen angesichts der hier maßgeblichen Einzelfallumstände schwer und führen dazu, dass die Allgemeinheit und der Dienstherr unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten kein Vertrauen mehr in eine zukünftig ordnungsgemäße Pflichterfüllung durch diesen als Justizvollzugsbeamten haben können. Dem Dienstvergehen kommt schon nach der Eigenart seiner Begehung (auch insoweit) ein besonderes Gewicht zu. Ein Beamter im Strafvollzug, der über einen Zeitraum von mehreren Monaten ein intimes Liebesverhältnis mit einer Gefangenen eingeht – bei dem es auch zu körperlichen Kontakten und sexuellen Handlungen kommt –, hintergeht seine Vorgesetzten (die auf seine unbedingte Loyalität zur Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit dringend angewiesen sind), beeinträchtigt in erheblicher Weise die Sicherheit in einer Justizvollzugsanstalt und gefährdet damit sowohl sich als auch seine Kollegen. Mit einem solchen Verhalten beschädigt er zugleich sein eigenes Ansehen in der Kollegenschaft. Hierdurch wird auch – und zwar gleichfalls in schwerwiegender Weise – das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein beeinträchtigt (OVG RP, Urteil vom 15. Juni 2020 – 3 A 11024/19.OVG –, juris Rn. 110, dort schon zu einer straflosen – bloßen – Liebesbeziehung ohne Führungsfunktion und konkretes Obhutsverhältnis gegenüber dem betroffenen Gefangenen). Dass intime Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen zu erheblichen Störungen in den Betriebsabläufen und zu gravierenden Folgen für die Sicherheit in der JVA, wie etwa zu Aufmerksamkeitsdefiziten oder einer Erpressbarkeit des Beamten, führen können, liegt auf der Hand. Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzugs nicht möglich. Sie muss daher sehr weit gehend durch Vertrauen ersetzt werden. Einem Beamten, der – wie der Beklagte – wiederholt vorsätzlich und schwerwiegend gegen seine Kernpflicht zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt verstößt, können weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit dieses besondere, für den Justizvollzug unabdingbare Vertrauen entgegenbringen. Vielmehr stellt ein solcher Beamter ein dauerhaftes, im Bereich des Strafvollzugs nicht tragbares Sicherheitsrisiko dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. März 2010 – 3 A 11391/09.OVG –, juris Rn. 37, ferner Rn. 38 [auch zur Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte]; SächsOVG, Urteil vom 7. Februar 2020 – 12 A 549/18.D –, juris Rn. 78; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3d A 1273/13.O –, juris Rn. 34). Bei dieser Situation erweist sich die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beklagte auch im Übrigen als verhältnismäßig. Ergänzend verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zu den schon mit dem Strafurteil bindend festgestellten einzelnen Pflichtverletzungen sowie die hieran anschließende Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und der übrigen Bemessungserwägungen, die sich insoweit übertragen lassen. VI. Anhaltspunkte, die Gewährung des gesetzlich vorgesehenen Unterhaltsbeitrags gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 70 LDG zu verlängern oder ganz oder teilweise auszuschließen, bestehen nicht. Von seiner ihm zustehenden Änderungsbefugnis macht der Senat deshalb weder in der einen noch in der anderen Weise Gebrauch. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG; Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). VIII. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 53 Satz 4 LDG). Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. Der im Jahr 1966 in A.... geborene Beklagte steht als Justizvollzugsinspektor mit Amtszulage im Dienst des klagenden Landes. Nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr …. absolvierte er bis …. eine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser. Im Anschluss war er im Ausbildungsbetrieb bis …. 1988 als Facharbeiter tätig. Zum …. 1988 wurde der Beklagte als Justizvollzugsassistenten-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im allgemeinen Justizvollzugsdienst bei der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) A.... eingestellt. Er legte die Laufbahnprüfung am …. 1990 mit befriedigendem Ergebnis ab und wurde am gleichen Tag in das Beamtenverhältnis auf Probe als Justizvollzugssekretär übernommen. Durch Anhebung des Eingangsamtes der Laufbahn wurde er zum …. 1993 zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Zum …. 1993 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Es folgten Beförderungen am …. 2001 zum Justizvollzugshauptsekretär und am …. 2017 zum Justizvollzugsinspektor. Am …. 2022 wurde ihm das Amt eines Justizvollzugsinspektors mit Amtszulage übertragen. Nach seiner Ausbildung in der JVA A…., in der er fortan durchgehend seinen Dienst verrichtete, war der Beklagte zunächst über viele Jahre im Stationsdienst des geschlossenen Männervollzugs eingesetzt. Dort vertrat er in der Vollzugsabteilung …. bereits ab dem Jahr 2000 den Abteilungsdienstleiter der Vollzugsabteilung, wenn der nominelle Vertreter nicht zur Verfügung stand. Er war seither auch Schichtführer im Nachtdienst. Seit April 2017 war dem Beklagten die Abteilungsdienstleitung der Untersuchungshaftabteilung „B…." für männliche Gefangene übertragen und er wurde zusätzlich als Schichtführer im Spätdienst und an Wochenenden herangezogen. Durch baulich veranlasste Umstrukturierungen wurde die Abteilung ab …. 2019 vorübergehend gemischtgeschlechtlich mit Gefangenen belegt. Seit dem …. 2021 sind hier ausschließlich weibliche Untersuchungs- und Strafgefangene untergebracht. Als Abteilungsdienstleiter war der Beklagte Bindeglied zwischen den im B…. eingesetzten Beamten im Schichtdienst und der Verwaltung der JVA. Zu seinem Aufgabenkreis gehörte u.a. die Genehmigungserteilung für Telefonate der Gefangenen oder deren Einkäufe und Besuche sowie das Abfassen von Meldungen über den Vollzugsverlauf der Gefangenen betreffend die Vollzugsplanung, aber auch im Hinblick auf eine mögliche vorzeitige Entlassung. Daneben verfügte er über einen Schlüssel zu den Hafträumen und konnte jederzeit frei bestimmen, welche Gefangenen sich in seinem Büro einzufinden hatten. Auch auf die Personal- und Krankenakten der Gefangenen hatte er als Abteilungsdienstleiter uneingeschränkt Zugriff. Bereits seit 1994 wurde der Beklagte zudem als Übungsleiter im Gefangenensport und bei der Ausbildung der Bediensteten in der waffenlosen Selbstverteidigung eingesetzt. In diesem Rahmen bildete er sich auch als Konfliktmanager weiter und war sowohl in der Fortbildung für die Bediensteten der JVA A.... als auch die Anwärter an der Justizvollzugsschule in H…. tätig. Anlässlich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom …. 2021 wurden die Leistungen des Beklagten mit „A 9.2.1 (überdurchschnittlich mit Tendenz zu weit überdurchschnittlich)“ bewertet. Der Beklagte ist verheiratet, jedoch getrennt lebend, und hat zwei Töchter im Alter von …. und …. Jahren. Im Jahr 2013 wurde bei ihm ein Hypophysentumor festgestellt, welcher seitdem therapiert wird. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Strafrechtlich ist der Beklagte dergestalt in Erscheinung getreten, als er mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A.... vom …. 2024 – …. – wegen des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Diese strafrechtliche Verurteilung ist auch Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am …. 2022 führte die stellvertretende Anstaltsleiterin der JVA A.... nach einem Hinweis durch die evangelische Seelsorgerin ein Gespräch mit der Strafgefangenen G…. . Diese beschrieb ihr gegenüber sexuelle Kontakte zwischen ihr und dem Beklagten. Mit Schreiben vom …. 2022 wiederholte die Gefangene die Vorwürfe. In ihrem Schreiben äußerte die Gefangene auch ihre Vermutung, nicht die einzige Inhaftierte zu sein, mit der der Beklagte eine sexuelle Beziehung eingegangen sei. In seiner Stellungnahme vom …. 2022 räumte der Beklagte einen privaten Kontakt zu der Gefangenen G.... zwar grundsätzlich ein und schilderte insoweit ein privates Treffen und eine Liebesbekundung der Gefangenen, verneinte jedoch eine sexuelle Beziehung. Am …. 2022 eröffnete der Leiter der JVA A.... dem Beklagten nach dessen Dienstantritt zunächst mündlich und nachfolgend mit Schreiben vom …. 2022 schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Vorgang wurde sodann am …. 2022 zur strafrechtlichen Würdigung an die Staatsanwaltschaft A.... weitergeleitet und die disziplinarischen Ermittlungen bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorläufig ausgesetzt. Am gleichen Tag ging eine berichtigende Stellungnahme des Beklagten vom …. 2022 ein, in der er die sexuelle Beziehung zu der Gefangenen G.... vollumfänglich einräumte. Mit Verfügung vom …. 2023 wurde der Beklagte unter gleichzeitiger Anordnung des Einbehalts von 20 v.H. seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Nachdem dem Beklagten bereits unter dem …. 2024 – nach zwischenzeitlichem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch das schon oben genannte Urteil des Amtsgerichts A.... vom …. 2024 – die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden war, wurde ihm mit Schreiben vom …. 2024 das wesentliche Ergebnis der Disziplinarermittlungen übersandt. In seiner schriftlichen Einlassung vom …. 2024 räumte der Beamte die ihm vorgeworfenen „schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen“ umfassend ein. Am …. 2024 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Dem Beklagten wird vorgeworfen, gemäß den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts A.... vom …. 2024 eine intime Beziehung zur Strafgefangenen G.... unterhalten zu haben. Während dieser Beziehung sei es in einer Vielzahl von Fällen, zum Teil mehrfach wöchentlich, im Dienstzimmer des Beklagten in der JVA zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beklagten und der Gefangenen gekommen. Darüber hinaus habe er sich auch außerhalb der JVA wiederholt mit der Gefangenen getroffen und hierbei den Geschlechtsverkehr mit der Gefangenen vollzogen, nachdem dieser bereits Vollzugslockerungen gewährt worden waren. Daneben habe er auch weitere Gefangene umarmt, diesen Geschenke gemacht und mit einer ehemaligen Gefangenen auf verschiedenen Wegen Kontakte unterhalten, ohne die Anstaltsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen. In seinen ersten Einlassungen im behördlichen Disziplinarverfahren habe der Beklagte schließlich wider besseres Wissen sexuelle Kontakte zur Gefangenen G.... entschieden bestritten. Ein Justizvollzugsbeamter, der sich – wie der Beklagte – eines sexuellen Missbrauchs von Gefangenen strafbar gemacht, generell das Distanzgebot nicht gewahrt und auch weitere Sicherheitsvorschriften aus eigennützigen Motiven über eine lange Dauer wiederholt missachtet habe, gefährde die Ziele und Aufgaben des Justizvollzugs und verliere das für die Berufsausübung benötigte Vertrauen der Öffentlichkeit und des Dienstherrn. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, es fehle an einer hinreichenden Gesetzesgrundlage für die ihm zur Last gelegte Missachtung des Distanzgebots. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot folge, dass der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen auch im Beamtenverhältnis durch Gesetz selbst zu regeln habe. Da das Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Straf- und Untersuchungshaftgefangenen nicht gesetzlich geregelt sei, könne ihm auch kein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vorgehalten werden. Zudem liege der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit vor. Er habe im Zeitraum des Dienstvergehens infolge einer medikamentösen Behandlung seines Hirntumors an einer Impulskontrollstörung, insbesondere an sogenannter Hypersexualität, gelitten, die maßgeblich zur Aufnahme sexueller Kontakte mit der Gefangenen G.... beigetragen habe. Schließlich sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch unverhältnismäßig, da er seit 38 Jahren im Justizvollzug tätig sei und bei einem Verlust seiner Beamtenstellung nicht in der Lage sei, seine private Krankenversicherung zu finanzieren. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung sei ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht mehr möglich. Mit Urteil vom …. 2025 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, weder das der Disziplinarklage vorausgegangene förmliche Disziplinarverfahren noch die Disziplinarklageschrift seien in formeller Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere könne sich der Beklagte nicht auf eine fehlende Beteiligung des Personalrates berufen. Nach ordnungsgemäßer Belehrung des Beklagten habe der Kläger von einer Beteiligung des Personalrates bei der Disziplinarklageerhebung absehen können, nachdem der Beklagte die Mitbestimmung nicht rechtzeitig, sondern erstmals nach Erhebung der Disziplinarklage am …. 2024 mit Schriftsatz vom …. 2025 beantragt habe. Die Belehrung sei zu Recht hinsichtlich einer möglichen Beantragung der Mitbestimmung des Hauptpersonalrates – Bereich Strafvollzug – erfolgt. Da die Entscheidungsbefugnis über die Maßnahme der Disziplinarklageerhebung in die Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz als oberste Dienstbehörde falle, sei auch die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats gegeben. In der Sache stehe fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Der rechtlichen Würdigung sei zum einen der Sachverhalt zugrunde zu legen, der auch Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung vom …. 2024 wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen sei. Zum anderen habe der Beklagte auch noch darüberhinausgehende Dienstpflichtverletzungen begangen, indem er den Gefangenen G...., E....und F.... Geschenke gemacht, die Gefangene G.... an deren Geburtstag im Jahr 2020 umarmt und daneben auf einer Geburtstagskarte der Abteilung für die Gefangene mit unterschrieben habe. Schließlich habe er die Gefangene F.... nach ihrer Entlassung in ihrer Wohnung in A.... aufgesucht, mit ihr über Facebook Kontakt unterhalten und darüber hinaus mit ihr Zeit an einem See verbracht. Freizustellen sei der Beklagte lediglich, soweit ihm ferner zur Last gelegt worden sei, auch andere weibliche Gefangene umarmt und sowohl im Gespräch mit seiner unmittelbaren Vorgesetzten am …. 2022 als auch in seiner Stellungnahme vom …. 2022 sexuelle Kontakte zu der Gefangenen G.... wider besseres Wissen bestritten zu haben. Der Vorwurf des unbefugten Umarmens sei in dieser Allgemeinheit zu unbestimmt und sein anfängliches Bestreiten im behördlichen Disziplinarverfahren sei als zulässiges Verteidigungsverhalten ohne disziplinarrechtliche Relevanz zu bewerten. Mit den vom Beklagten verwirklichten Dienstpflichtverletzungen – insbesondere der gröblichen (hier sogar strafbaren) Missachtung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz normierten Folgepflicht durch die mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug – habe dieser das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Es bestünden auch keinerlei Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 21 Strafgesetzbuch. Dem hierauf bezogenen Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei bereits deshalb nicht nachzugehen gewesen, weil es sich um einen bloßen Ausforschungsbeweisantrag gehandelt habe. Angesichts der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren, in welcher er einen Zusammenhang zwischen der Medikamenteneinnahme und einer Veränderung seines Sexualtriebs auf konkrete Nachfrage ausdrücklich verneint gehabt habe, spreche für den Wahrheitsgehalt der nunmehr (erstmals) im evidenten Widerspruch hierzu aufgestellten Behauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Gegen dieses dem Beklagten am …. 2025 zugestellte Urteil richtet sich seine am …. 2025 eingelegte Berufung. Er macht weiterhin einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz geltend, da das Distanzgebot für den Bereich des Strafvollzugs in bloßen Verwaltungsvorschriften und nicht in einem förmlichen Gesetz normiert worden sei. Ferner seien die Voraussetzungen des klassischen Milderungsgrundes des behördlichen Mitverschuldens vorliegend erfüllt, da seitens des Dienstherrn keinerlei Bemühungen angestellt worden seien, der konkreten Gefahr einer besonderen Nähebildung zwischen dem männlichen Anstaltspersonal und den weiblichen Gefangenen entgegenzuwirken. Schließlich habe das Verwaltungsgericht mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit seine Aufklärungspflicht verletzt. Der Beklagte beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom …. 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abzuändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Die Behauptung, die sexuelle Beziehung zu der Gefangenen sei Folge von Arzneimittelnebenwirkungen, erweise sich als reine (offensichtliche) Schutzbehauptung. Es könne weder den Gefangenen noch den Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt oder der Gesellschaft zugemutet werden, dass der Beklagte im Beamtenverhältnis verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Disziplinarakte (1 Band und 1 Ordner), die Personalakten (2 Hefte mit 5 Teilakten) sowie die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft A.... in dem Verfahren …. (3 Bände) verwiesen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.