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Beschluss

2 EO 339/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Lagen der Erstellung der Anlassbeurteilung ursprünglich teilweise fehlerhafte Daten zugrunde (hier: Zahl streitiger Entscheidungen), führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn diese Zahlen richtiggestellt wurden, jedoch nachvollziehbar dargelegt wurde, dass dies keinen Einfluss auf die Einschätzung durch den Beurteiler hat. (Rn.23) 2. Bei Einzelbewertungen kann der Dienstherr noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und plausibel machen. Eine nachträgliche Plausibilisierung von Einzelbewertungen ist nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Beurteilung selbst möglich, sondern auch in einem Konkurrentenstreitverfahren. (Rn.24) 3. Besetzungsberichte oder Besetzungsvorschläge dienen dem Zweck, die Auswahlentscheidung vorzubereiten und den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, die Eignung von Bewerbern für ein höherwertiges Amt selbständig zu beurteilen. Eine inhaltliche Bindungswirkung kommt ihnen nicht zu.(Rn.27) 4. Durch eine unmittelbare Zusammenarbeit kann sich der Beurteiler in besonders eingehender Weise Kenntnis von Leistung, Befähigung und Eignung des zu beurteilenden Beamten oder Richters verschaffen. Sie lässt auch Rückschlüsse auf Beurteilungsmerkmale zu, die sich der unmittelbaren Wahrnehmung des Beurteilers entziehen.(Rn.28) 5. Zu den Anforderungen des sog. Entwicklungsgebots im Hinblick auf Regel- und Anlassbeurteilung und festgestellte Leistungssteigerungen.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.742,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lagen der Erstellung der Anlassbeurteilung ursprünglich teilweise fehlerhafte Daten zugrunde (hier: Zahl streitiger Entscheidungen), führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn diese Zahlen richtiggestellt wurden, jedoch nachvollziehbar dargelegt wurde, dass dies keinen Einfluss auf die Einschätzung durch den Beurteiler hat. (Rn.23) 2. Bei Einzelbewertungen kann der Dienstherr noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und plausibel machen. Eine nachträgliche Plausibilisierung von Einzelbewertungen ist nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Beurteilung selbst möglich, sondern auch in einem Konkurrentenstreitverfahren. (Rn.24) 3. Besetzungsberichte oder Besetzungsvorschläge dienen dem Zweck, die Auswahlentscheidung vorzubereiten und den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, die Eignung von Bewerbern für ein höherwertiges Amt selbständig zu beurteilen. Eine inhaltliche Bindungswirkung kommt ihnen nicht zu.(Rn.27) 4. Durch eine unmittelbare Zusammenarbeit kann sich der Beurteiler in besonders eingehender Weise Kenntnis von Leistung, Befähigung und Eignung des zu beurteilenden Beamten oder Richters verschaffen. Sie lässt auch Rückschlüsse auf Beurteilungsmerkmale zu, die sich der unmittelbaren Wahrnehmung des Beurteilers entziehen.(Rn.28) 5. Zu den Anforderungen des sog. Entwicklungsgebots im Hinblick auf Regel- und Anlassbeurteilung und festgestellte Leistungssteigerungen.(Rn.30) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.742,72 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zum Richter bzw. zur Richterin am L... ... (Besoldungsgruppe R 2 ThürBesO). Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2011 Richter am S... (Besoldungsgruppe R 1 ThürBesO). Er wurde zuletzt wie folgt beurteilt: Anlassbeurteilung vom 16. Mai 2013 für den Beurteilungszeitraum August 2012 bis Februar 2013, mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung vom 8. September 2015 für den Beurteilungszeitraum August 2014 bis Juli 2015, „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 für den Beurteilungszeitraum Juli 2011 bis Juli 2013, „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 für den Beurteilungszeitraum 28. Juli 2013 bis 29. Februar 2016, „übertrifft die Anforderungen erheblich (obere Grenze)“. Der Beigeladene zu 1. wurde im Jahr 2011 zum Richter am S... ernannt. Er erhielt zuletzt folgende Beurteilungen: Anlassbeurteilung vom 11. März 2014 für den Beurteilungszeitraum März 2012 bis Februar 2014, „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 für den Beurteilungszeitraum 13. Juli 2013 bis 29. Februar 2016, „hervorragend“. Die Beigeladene zu 2. ist seit dem Jahr 2011 Richterin am S.... Sie wurde zuletzt folgendermaßen beurteilt: Regelbeurteilung vom 6. August 2013 für den Beurteilungszeitraum Juli 2011 bis Juli 2013, „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung vom 17. Dezember 2014 für den Beurteilungszeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014, „übertrifft die Anforderungen erheblich“; Anlassbeurteilung vom 5. Juli 2016 für den Beurteilungszeitraum 13. Juli 2013 bis 29. Februar 2016, „hervorragend“. Auf die im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen Nr. 4/2015 ausgeschriebenen zwei Stellen als Richter/in am L... bewarben sich unter anderem der Antragsteller und die Beigeladenen. Durch Auswahlvermerk vom 25. April 2017, durch den Justizminister am 26. April 2017 gezeichnet, wurden die Beigeladenen für die Besetzung der Beförderungsstelle ausgewählt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 3. April 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Die Entscheidung des Antragsgegners leide an keinem Ermessensfehler. Bei den für den Antragsteller und die Beigeladenen zum Zweck der Auswahlentscheidung erstellten Anlassbeurteilungen sei kein wesentlicher unterschiedlicher Beurteilungszeitraum zu erkennen. Sowohl für den Antragsteller als auch die Beigeladenen sei übereinstimmend ein Zeitraum von 31 Monaten zugrunde gelegt worden. Ob für weitere Bewerber annähernd gleiche Zeiträume betrachtet worden seien, sei in diesem Rechtsstreit ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehe auch keine Beurteilungslücke bei der Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 für den Zeitraum März 2013 bis Juli 2014. Der Antragsgegner habe nachweisen können, dass statistische Daten für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. Juli 2014 angefordert und verwertet worden seien. Der Beurteiler habe eingeräumt, dass der Beurteilung teilweise unrichtige statistische Daten zugrunde gelegen hätten; 22 Urteile bzw. Gerichtsbescheide und zwei Einzelrichterbeschlüsse seien statistisch nicht berücksichtigt worden. Die Darlegungen des Beurteilers, die auch noch im gerichtlichen Verfahren zur Plausibilisierung eingeführt werden dürften, ergäben, dass diese Anzahl im Verhältnis zum Gesamtbeurteilungs-zeitraum eher vernachlässigbar sei und die Verwertung der oben genannten Entscheidungen nicht zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätte und auch jetzt nicht führen könnte. Da der Antragsteller bei der Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 bei dem Merkmal „Belastbarkeit, Initiative" als weit überdurchschnittlich belastbar eingestuft worden sei, liege es jedenfalls nicht nahe, dass auch bei „fehlender“ Berücksichtigung der oben genannten Entscheidungen eine andere Beurteilung möglich gewesen sei. Die hier streitentscheidende Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 für den Dienst-zeitraum vom 28. Juli 2013 bis 29. Februar 2016 sei auch nicht wegen einer Verletzung des sogenannten Entwicklungsgebots rechtswidrig. Danach müssten Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung umfassen, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden. Die Regelbeurteilung des Antragstellers, aus der mutmaßlich die Anlassbeurteilung zu entwickeln gewesen sei, ende mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich". Die Anlassbeurteilung ende mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich, obere Grenze". Der Antragsteller habe sich daher bei der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung gesteigert, so dass eine fehlende Entwicklung - jedenfalls zu seinen Ungunsten - ausscheide. Es seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 (für den Dienstzeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2013) zu Ungunsten des Antragstellers rechtswidrig sei und dementsprechend bei einer Entwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung ein weit höheres Prädikat zu erwarten gewesen sei. Die erstellte Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 für den Antragsteller leide nicht an einem formellen Fehler. Dies gelte insbesondere für die von dem Antragsteller geltend gemachte unterlassene Einholung eines Beurteilungsbeitrags des Dienstvorgesetzten. Denn hierzu sei der jeweils Beurteilende nicht verpflichtet. Entsprechend der hier zu beachtenden Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums zur dienstlichen Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 1. Juli 1994 werde die dienstliche Beurteilung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstellt, zu deren Vorbereitung er schriftliche Beurteilungs-beiträge von Vorsitzenden, von richterlichen Spruchkörpern oder aufsichtsführenden Richtern heranziehen könne (Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift). Nur ein solcher schriftlicher Beurteilungsbeitrag sei bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu vermerken (Satz 3 von Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift). Eine Verpflichtung zur Einholung eines Beurteilungsbeitrages bestehe im Umkehrschluss nicht. Gegen die wiederum in die Regelbeurteilung einbezogenen Anlassbeurteilungen vom 29. November 2012 (für den Zeitraum 28. Juli 2011 bis 31. Juli 2012) und vom 16. Mai 2013 (für den Zeitraum 1. August 2012 bis 1. Februar 2013) könne sich der Antragsteller nicht mehr mit Erfolg wehren. Die oben genannten Beurteilungen seien dem Antragsteller am 10. Dezember 2012 bzw. am 10. Juli 2013 eröffnet worden, ohne dass er gegen sie vorgegangen sei. Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren sei ein Vorgehen gegen eine Beurteilung verspätet und daher nicht mehr möglich. Diese Zeitspanne orientiere sich an § 34 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Laufbahngesetz. Nach Ablauf dieses Zeitraums sei regelmäßig eine Beurteilung für eine Auswahlentscheidung bezüglich eines Beförderungsamtes nicht mehr aussagekräftig. Könne die entsprechende Beurteilung aufgrund fehlender Aktualität nicht mehr für eine Auswahlentscheidung herangezogen werden, müsse auch der Dienstherr nicht mehr mit einem Vorgehen des Beurteilten dagegen rechnen. Zwar enthalte die Verwaltungsvorschrift keinen Regelbeurteilungszeitraum für Richter und Staatsanwälte, vielmehr würden diese nach Ablauf von zwei, sieben und zwölf Jahren nach der Lebenszeiternennung regelbeurteilt. Dies bedeute jedoch nicht, dass unbegrenzt Zeit verstreichen könne, um gegen eine entsprechende Beurteilung vorzugehen. Der Antragsteller könne nicht jegliche alte Beurteilungen, die in danach erstellten Beurteilungen erwähnt und/oder verwertet wurden, zeitlich unbegrenzt angreifen. Die Erwähnung der oben genannten Anlassbeurteilung in der angegriffenen Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016, bedeute nicht, dass abermals Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet seien. Auch seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anlass-beurteilungen der Beigeladenen fehlerhaft seien. Beide Beigeladenen seien in den hier entscheidenden Anlassbeurteilungen mit dem Prädikat „hervorragend“ beurteilt worden, während die zugrunde liegenden Regelbeurteilungen für den Zeitraum 07/11 bis 07/13 jeweils das Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich" enthalten hätten. In beiden Beurteilungen sei auch hinreichend dargelegt, dass sich die Beigeladenen seit Erstellung der Regelbeurteilung weiter gesteigert hätten und deshalb die Vergabe des höheren Prädikats zum Zeitpunkt der Anlassbeurteilung gerechtfertigt sei. Der Antragsteller hat gegen den am 13. April 2018 zugestellten Beschluss am 24. April 2018 Beschwerde eingelegt und diese am 9. Mai 2018 begründet. II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das in der fristgerechten Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), in dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag sowie in den weiteren Schriftsätzen - soweit sie außerhalb der Begründungsfrist zulässige Ergänzungen bringen - enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsteller keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Der Antragsteller rügt zunächst, dass der Auswahlentscheidung Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien, die völlig uneinheitliche Beurteilungszeiträume aufwiesen. Zwar lägen seiner Anlassbeurteilung und den Anlassbeurteilungen der Beigeladenen gleiche Beurteilungszeiträume zugrunde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wirke sich aber eine Bevorzugung oder Benachteiligung anderer Bewerber durch teilweise kürzere oder längere Beurteilungszeiträume wegen der Wechselwirkung der dienstlichen Beurteilungen auch auf seine Bewerbung und die der Beigeladenen aus. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, sind in Thüringen Unterschiede im Beginn und Ende der Beurteilungszeiträume der dienstlichen Beurteilungen von Richtern durch das in der Richtlinie „Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten“ vom 1. Juli 1994 (2000-4/94, JMBl. S. 104, im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) festgelegte System der Richterbeurteilungen bedingt. Ein solches Beurteilungs-system, das Regelbeurteilungen zu festgelegten, aber individuell verschiedenen Zeitpunkten und in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend dazu Anlass-beurteilungen vorsieht, führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Beurteilungs-zeiträumen und nimmt dies in Kauf. Die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungs-amt ist dadurch aber nicht gehindert. Die unterschiedliche Länge von Beurteilungs-zeiträumen schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Daher kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen jedenfalls des Bewerbers heranzuziehen, für den nur eine aktuelle Beurteilung mit einem gegenüber seinem Konkurrenten kürzeren Beurteilungszeitraum vorliegt (vgl. zu Einzelheiten Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 36 ff.; Beschluss vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 - Juris, Rn. 9 ff.; jew. m. w. Nw.). Der Antragsgegner hat ausweislich des Auswahlvermerks bei denjenigen drei Bewerbern mit kurzen Beurteilungszeiträumen die jeweiligen Vorbeurteilungen herangezogen, ausdrücklich mit dem Ziel, die Beurteilungen zeitlich vergleichbar zu machen und einen hinreichend langen Beurteilungszeitraum herzustellen. Ungeachtet der Frage, ob hierdurch nicht bereits bei allen Bewerbern ausreichend vergleichbar lange Beurteilungszeiträume erreicht und in die Betrachtung einbezogen wurden, hat der Antragsgegner jedenfalls bei dem Antragsteller und den Beigeladenen der Auswahlentscheidung nur die jeweils letzten Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt, die identische Beurteilungszeiträume aufweisen. Selbst wenn man die jeweiligen Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in die Betrachtung einbezöge, um deren Beurteilungszeiträume den längsten Zeiträumen im Bewerberfeld möglichst anzugleichen, ergäbe sich für den Antragsteller kein Vorteil gegenüber den Beigeladenen, weil dessen vorherige Beurteilung nicht besser ausfällt. Soweit andere Bewerber als die Beigeladenen, wie der Antragsteller geltend macht, durch eine weitergehende Angleichung der zu berücksichtigenden Beurteilungszeiträume besser oder schlechter abschnitten, könnte sich allenfalls die Reihung des Bewerberfeldes ändern, der Antragsteller jedoch hieraus keine Bevorzugung gegenüber den Beigeladenen ableiten. Im Übrigen ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 26 f., m. w. Nw.). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass in der Vergangenheit, unter dem im Jahr 2016 in den Ruhestand getretenen früheren Präsidenten des L... ....., eine in Form und Inhalt nicht einheitliche Beurteilungspraxis geherrscht habe, werden keine Fehler deutlich, die sich auf das vorliegende Auswahlverfahren auswirkten. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurden am 4. bzw. 5. Juli 2016 durch den Präsidenten des L...... - zum Zeitpunkt der Beurteilung noch Vizepräsident und Vertreter des zuvor in den Ruhestand versetzten vormaligen Präsidenten - erstellt. Dieser war der für die Erstellung von Beurteilungen grundsätzlich zuständige Dienstvorgesetzte (vgl. § 9 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 3 ThürAGSGG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit und Nr. 4.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums „Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten“ vom 1. Juli 1994, JMBl. S. 104). Entscheidend ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis, sofern sie gleichmäßig auf alle zu Beurteilenden angewandt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 26/78 - Juris, Rn. 27 f.; Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 - Juris, Rn. 18 f.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 41). Dies ist bei den hier maßgeblichen Beurteilungen der Fall. Die Rügen des Antragstellers gegen seine Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 haben keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet dem Dienstherrn mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte bzw. Richter den fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr., vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - Juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2/06 - Juris, Rn. 7). Der Antragsteller beanstandet, seine Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 sei fehlerhaft, weil sie auf falschen Tatsachengrundlagen beruhe; in der zugrunde liegenden Statistik fehlten 22 Urteile und Gerichtsbescheide sowie zwei Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Antragsgegner hat dem allerdings entgegengehalten, dass die Berücksichtigung der genannten Entscheidungen nicht zu einer besseren Beurteilung durch den zuständigen Beurteiler geführt hätte. Dabei ist zunächst zu bemerken, dass der beanstandete Fehler nach den unbestrittenen Darlegungen des Antragsgegners die Art und Weise, nicht jedoch die Zahl der Erledigungen betrifft. Der Präsident des L... hat in einer Stellungnahme vom 22. Januar 2018 ausgeführt, dass die genaue Anzahl der gefertigten schriftlichen Entscheidungen bei seiner Beurteilung eines Richters keine Rolle spiele. Eine höhere Anzahl von Entscheidungen führe nicht zu einer besseren Beurteilung des Beurteilungsmerkmals der Belastbarkeit. Insofern hätte die berichtigte Anzahl der Entscheidungen zu keiner unterschiedlichen Beurteilung geführt. Die Beurteilung der Belastbarkeit erfolge - wie in mehreren Beurteilungen ausgeführt - in einer Gesamtschau des geleisteten Einsatzes unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Komplexität der bearbeiteten Rechtsgebiete und der Qualität der Arbeit. Die Anzahl der Erledigungen könne somit allenfalls als Indiz für die tatsächliche Belastbarkeit herangezogen werden. Wie im Einzelfall die Verfahren abgeschlossen würden, obliege allein der Entscheidung des Richters, auf die er als Dienstvorgesetzter - auch indirekt über seine Beurteilung - keinen Einfluss nehmen dürfe. Insofern scheide eine Wertung dahin gehend aus, dass eine höhere Anzahl von schriftlichen Entscheidungen zu einer besseren Bewertung führe. Eine hohe Zahl von schriftlichen Entscheidungen könne allerdings eine besondere Belastung begründen und eine niedrige Erledigungsquote relativieren. Dieser Fall habe bei dem Antragsteller nicht vorgelegen. Diese Begründung des Präsidenten des L...... ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Sie verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe und lässt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Beispielsfälle keine Anlegung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe erkennen. Sie steht insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, derzufolge jeder Versuch eines Dienstvorgesetzten, einen Richter - auch durch eine dienstliche Beurteilung - dazu zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Art der Prozesserledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG) nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1977 - RiZ (R) 1/77 - Juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 2/15 - Juris, Rn. 17). Die Vorhalte des Antragstellers gebieten auch nicht, statistische Daten zu erheben und im Hinblick auf die Zahl streitiger Entscheidungen auszuwerten. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Beurteiler wegen der ursprünglich fehlerhaften Zahl von streitigen Entscheidungen, die lediglich einen Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums betreffen, stillschweigend eine weniger gute Bewertung vorgenommen hätte; vielmehr wurde dem Antragsteller eine weit überdurchschnittliche Belastbarkeit attestiert. Dass der Präsident des L... die Zahl der streitigen Entscheidungen nicht zum Anlass einer noch besseren Bewertung dieses Einzelmerkmals genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Er hat in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2019 dargelegt und ausführlich erläutert, aus welchen Gründen der Aufwand für die Bearbeitung von Verfahren aus dem Rechtsgebiet „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ gegenüber Verfahren aus anderen Rechtsgebieten, in denen umfangreiche Ermittlungen üblich seien, als geringer einzuschätzen sei. Dies unterliegt seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Im Hinblick auf die nachvollziehbaren und umfangreichen Darlegungen ist - auch nach der Korrektur - nicht zu erkennen, dass der Beurteiler von einem sich auf die Beurteilung auswirkenden unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Der Antragsteller hält dem seine eigene, abweichende Einschätzung entgegen, zeigt damit aber keine relevanten Beurteilungsfehler auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die nachträglichen Darlegungen des Beurteilers berücksichtigt hat. Darin liegt kein nachträglicher Austausch von Beurteilungsgrundlagen, der unzulässig wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. April 1994 - 4 S 465/92 - Juris, Rn. 36). Dass bei Erstellung der Anlassbeurteilung ursprünglich teilweise fehlerhafte Zahlen zu streitigen schriftlichen Entscheidungen vorlagen, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn diese Zahlen richtiggestellt wurden, jedoch nachvollziehbar dargelegt wurde, dass dies keinen Einfluss auf die Einschätzung durch den Beurteiler hat. Die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung, die Gelegenheit gibt, dem Beamten bzw. Richter die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 20), dient auch dem Zweck, etwaige Ungenauigkeiten zu beheben. Der Antragsteller moniert zu Unrecht, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine nachträgliche Plausibilisierung von Einzelbewertungen noch bis in das gerichtliche Verfahren möglich sei, dies aber nur für einen Rechtsstreit um eine Beurteilung gelten könne, nicht jedoch für den Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung; wenn die Auswahlentscheidung auf einer nicht plausiblen dienstlichen Beurteilung beruhe, sei auch die Auswahlentscheidung nicht plausibel. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf grundsätzlich schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Es genügt nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - Juris, Rn. 39 ff.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 32 ff.). Eine Begründungspflicht besteht jedoch grundsätzlich nicht für die in der Beurteilung enthaltenen Einzelmerkmale. Auch eine solche Beurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. Etwaige Defizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Gegebenenfalls kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungs-gerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - Juris, Rn. 18 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - Juris, Rn. 41; Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 32). Diese Maßstäbe ändern sich nicht, wenn die dienstliche Beurteilung nicht im Rahmen eines Beurteilungsrechtsstreits, sondern in einem Verfahren gegen eine Auswahlentscheidung angegriffen wird. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Möglichkeit, Einzelbewertungen nachträglich zu erläutern, nicht danach differenziert, ob es sich um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt. Anlassbeurteilungen werden jedoch in der Regel zu dem Zweck erstellt, einen Leistungsvergleich für eine unmittelbar bevorstehende Stellenbesetzung anstellen zu können, so dass sich ein etwaiger Plausibilisierungsbedarf in der Regel zuerst im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Auswahlentscheidung offenbart und nicht in einem Hauptsacheverfahren gegen die Beurteilung. Vor allem treffen die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht für das Absehen von weiter gehenden Anforderungen bei der Bewertung von Einzelmerkmalen angeführt hat, nicht weniger zu, wenn ein Beamter oder Richter Einwände gegen eine Anlassbeurteilung erhebt, die unmittelbar nach Eröffnung zur Grundlage eines Auswahlverfahrens gemacht wird. Nicht zuletzt kann die Kenntnis der Auswahlerwägungen dem Beschäftigten erst Anlass geben, Einzelbewertungen zu hinterfragen und sich erläutern zu lassen. Dagegen kann der Antragsteller nicht ins Feld führen, dass auch der Besetzungsvorschlag, auf dem die Auswahlentscheidung „maßgeblich“ basiere, auf den Erwägungen desselben Beurteilers beruhe, der eine auf unzutreffender Tatsachenfeststellung beruhende Beurteilung nachträglich im laufenden Verfahren habe plausibilisieren wollen; dies - so der Antragsteller - sei nicht möglich, wenn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung und für den „maßgeblichen“ Besetzungsvorschlag bei ein und derselben Person liege. Dass der Präsident des L... sowohl Verfasser der dienstlichen Beurteilung als auch des Besetzungsberichts ist, entspricht allerdings dem aus seiner Zuständigkeit folgenden regulären Verfahren. Der Besetzungsbericht ist für die Auswahlentscheidung des hierfür allein zuständigen Ministers unverbindlich (vgl. § 4 Satz 1 Thüringer Richtergesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung; Beschluss des Senats vom 18. Juli 2018 - 2 EO 693/17 - Juris, Rn. 15). Auch dem Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2001 (2 EO 515/01 - Juris, Rn. 49) ist die vom Antragsteller zugeschriebene Bedeutung eines Besetzungsvorschlags nicht zu entnehmen. Besetzungsberichte oder Besetzungsvorschläge dienen dem Zweck, die Auswahlentscheidung vorzubereiten und den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, die Eignung von Bewerbern für ein höherwertiges Amt selbständig zu beurteilen. Eine inhaltliche Bindungswirkung kommt ihnen nicht zu (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 - Juris, Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 7. August 1996 - 4 S 1929/96 - Juris, Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 - Juris, Rn. 24). Wurde zudem - wie hier geschehen - nachvollziehbar und in Einklang mit dem rechtlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums dargelegt, dass Einwände des Beurteilten sich nicht kausal auf die Bewertung ausgewirkt haben, besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Beurteiler an einer Beurteilung nur festhält, um seinen Besetzungsvorschlag aufrecht zu erhalten. Der Einwand des Antragstellers, dass die Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 im Hinblick auf seine Tätigkeit im Statusamt (als Richter am S...) auf keiner ausreichenden bzw. einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhe, weil insoweit keine Überhörung und Sichtung von Akten stattgefunden habe, verfängt ebenfalls nicht. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG setzt voraus, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Das Urteil über Leistung, Befähigung und Eignung darf nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden. Vielmehr muss auch die Ermittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 20; Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2/06 - Juris, Rn. 10). An die Verschaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage sind jedoch keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Auch ein Beurteiler, der seine Bewertung auf eigene Tatsachenfeststellungen, Beobachtungen und Eindrücke stützt, wird vor allem in größeren Verwaltungseinheiten zur Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Beamten insbesondere im Hinblick auf die Einzelmerkmale über keine ständigen Wahrnehmungen verfügen. Eigene Wahrnehmungen des Beurteilers können nicht nur daraus entstehen, dass er mit dem zu Beurteilenden regelmäßig oder gelegentlich dienstlich zusammenwirkt. Es genügt, wenn die Arbeitsweise des zu Beurteilenden und die Güte seiner Arbeit erkennbar werden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 - 2 KO 485/14 - Juris, Rn. 58; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 EO 693/17 - Juris, Rn. 16; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand Juli 2019, Rn. 285, 296 ff.). Persönliche Eindrücke, beispielsweise aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit, aus dem Unterrichtsbesuch bei einem Lehrer oder einer sog. Überhörung eines Richters, sind hilfreich, jedoch nicht unerlässlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 34/79 - Juris, Rn. 19; OVG NW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 - Juris, Rn. 27; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 298). Dabei spielt naturgemäß auch der Umstand eine Rolle, ob der Beurteiler den Beamten oder Richter bereits aus früheren Gelegenheiten kennt und seine Leistungseinschätzung, bezogen auf den Beurteilungszeitraum, lediglich fortzuschreiben hat oder ob er sich erstmals einen Eindruck von dem zu Beurteilenden verschaffen muss. Im vorliegenden Fall ist die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 ausdrücklich unter anderem auf die Auswertung der üblichen Statistiken, die Durchsicht von Entscheidungen beim Thüringer L....., die Mitarbeit im Senat des Beurteilers und einen Beurteilungs-beitrag des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) gestützt. Damit werden in zeitlicher Hinsicht alle Tätigkeiten des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums abgedeckt. Dabei kommt vor allem der Mitarbeit des Antragstellers in dem Spruchkörper, dessen Vorsitzender der Beurteiler ist, Bedeutung zu. Hierdurch hat sich der Beurteiler in besonders eingehender Weise Kenntnis von Leistung, Befähigung und Eignung des zu beurteilenden Richters verschaffen können. Sie lässt auch Rückschlüsse auf Beurteilungsmerkmale zu, die sich - wie etwa bei der Tätigkeit als Richter am S... - der unmittelbaren Wahrnehmung des Beurteilers entziehen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 - Juris, Rn. 27; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 296 f.). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine geeignete Auskunftsperson als Erkenntnisquelle aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung steht (zur Heranziehung außenstehender Dritter vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. September 2009 - 6 B 583/09 - Juris, Rn. 8; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 ZKO 612/12 - Abdruck S. 2; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 304). Der Antragsteller wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Entwicklungsgebots damit verneint, dass er sich bei der Anlass-beurteilung gegenüber der Regelbeurteilung gesteigert habe. Seine Anlass-beurteilung vom 4. Juli 2016 sei aus einer nicht aussagekräftigen Regelbeurteilung entwickelt worden und deshalb ihrerseits nicht aussagekräftig. Die Anlassbeurteilung müsse aufzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Änderungen zu verzeichnen seien. Dies komme jedoch in der Anlassbeurteilung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Diese Rüge geht zunächst fehl, soweit es die Anlassbeurteilung des Antragstellers betrifft. Er bezieht sich dabei auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 (Az. 2 VR 5/12 - Juris). Danach müssen Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlass-beurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied zur Regelbeurteilung in den Bewertungen ausfällt, desto bedeutsamer ist das Begründungserfordernis bei Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung. Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht. Weicht das Noten-gefüge der Anlassbeurteilungen demgegenüber deutlich von demjenigen der Regelbeurteilungen ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilungen und ggf. sogar für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - Juris, Rn. 30 f.). Nach diesem Maßstab unterliegt die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 4. Juli 2016 keinen rechtlichen Bedenken. Der Entwicklungscharakter kommt ausdrücklich zum Ausdruck. In der Anlassbeurteilung vom 4. Juli 2016 wird zweimal ausdrücklich auf die Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 Bezug genommen und eine positive Leistungsentwicklung seit dem vorangegangenen Regelbeurteilungszeitraum beschrieben. Diese Entwicklung erstreckt sich damit auf einen Zeitraum (Zeit vom Beginn der Regelbeurteilung bis Ende der Anlassbeurteilung) von fast sechs Jahren. Zudem ist der Beurteilungszeitraum zwischen der Regel- und Anlassbeurteilung erheblich. Leistungssteigerungen gegenüber der Regelbeurteilung wurden in den Einzelbewertungen - vor allem mit den im Rahmen der Abordnung an das L...-... gezeigten Leistungen - nachvollziehbar begründet. Der Antragsteller macht weiter geltend, dass die für ihn erstellte Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 rechtswidrig sei, weil der Dienstherr verpflichtet sei, einen Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Dienstvorgesetzten einzuholen, wenn der Beamte oder Richter dem Beurteiler nicht oder nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums unterstellt gewesen sei, so dass dieser über keine hinreichenden eigenen Kenntnisse verfüge. Daher hätte zur Erstellung der Regelbeurteilung ein Beurteilungsbeitrag des früheren Präsidenten des L..... eingeholt werden müssen. Dieses Argument greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsgegner die Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 nicht zur Grundlage der Auswahlentscheidung vom 26. April 2017 machte, sondern der Leistungsvergleich, soweit es den Antragsteller und die Beigeladenen betrifft, nur auf die Anlassbeurteilungen vom 4. bzw. 5. Juli 2016 gestützt wurde. Die Rüge, dass die - für die Auswahl-entscheidung nicht maßgebliche - Regelbeurteilung, aus der die folgende Anlassbeurteilung entwickelt wurde, rechtswidrig sei, wäre nur dann denkbar, wenn der Regelbeurteilung Mängel anhafteten - etwa eine fehlende Tatsachengrundlage -, die noch in der Anlassbeurteilung fortwirken. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Anlassbeurteilung, wie oben ausgeführt, auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gegründet ist. Allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergeben sich keine Einschränkungen der Vergleichbarkeit (vgl. Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 39 m. w. Nw.). Anderenfalls hätte ein Beurteilter die Möglichkeit, über die aktuelle Anlassbeurteilung vorangegangene Beurteilungen ungeachtet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs anzugreifen, auch wenn ein - mutmaßlicher - Beurteilungsfehler in der aktuellen Beurteilung behoben wäre. Ungeachtet dessen zeigt der Antragsteller auch mit seinen Angriffen gegen die Regelbeurteilung keine Beurteilungsfehler auf. Verfügt der Beurteiler über keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Beamten, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 22 f.; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10/13 - Juris, Rn. 22; Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - Juris, Rn. 47). Entgegen den Ausführungen des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob der Beamte oder Richter dem Beurteiler während des gesamten Beurteilungszeitraums dienstlich unterstellt war, sondern darauf, ob der Beurteiler selbst oder die Auskunftsperson über diejenigen Informationen verfügt, die die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 22; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10/13 - Juris, Rn. 23). Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt grundsätzlich der gerichtlich überprüfbaren Einschätzung des Beurteilers. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche Erkenntnis-quellen wird er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwindet mit der Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 - Juris, Rn. 26). Hier stützt sich die Regelbeurteilung als Beurteilungsgrundlage unter anderem auf die Anlassbeurteilung vom 16. Mai 2013 durch den früheren Präsidenten des L..... Darin sind ihrerseits als Beurteilungsgrundlagen eine vorausgegangene Überhörung und die Durchsicht mehrerer Akten aufgeführt; die hieraus gewonnenen Einschätzungen sind in den Einzelbewertungen der Anlassbeurteilung wiedergegeben und begründet. Dass der frühere Präsident des L.... darüber hinaus über weitere, unmittelbare und bessere Kenntnisse verfügt hätte als der Beurteiler der Regelbeurteilung und dies über die vorhandenen Erkenntnisquellen hinaus die Einholung eines gesonderten Beurteilungsbeitrags geboten hätte, ist nicht ersichtlich oder dargelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Text der Verbaleinschätzungen aus der Anlassbeurteilung vom 16. Mai 2013 - neben den Einschätzungen aus einer Anlassbeurteilung des TMMJV vom 29. November 2012 - weitgehend in die Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 übernommen wurde. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu einem regulären Beurteilungsbeitrag, den der Beurteiler ohne weitere Begründung übernehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4/15 - Juris, Rn. 27). Dass sich bei der Vergabe der Einzelbewertungen, wie der Antragsteller moniert, die Einschätzungen des früheren Präsidenten des L..... und nicht die aus der Anlassbeurteilung des TMMJV durchsetzten, rechtfertigt sich daraus, dass sich die Regelbeurteilung auf die Anforderungen seines richterlichen Statusamts beziehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 18). Zudem kam dem früheren Präsidenten des L..... die Aufgabe zu, dass die Beurteilungsmaßstäbe einheitlich für die gesamte Vergleichsgruppe zur Anwendung gebracht werden. In der Regel wird vornehmlich der zuständige Beurteiler einen vollständigen Überblick über die Leistungsfähigkeit aller ihm untergebenen Bediensteten derselben Vergleichsgruppe haben und er in der Lage sein, die Leistung der in den Blick zu nehmenden Beamten bzw. Richter zutreffend zu vergleichen und so für die Anwendung gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe zu sorgen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 - 2 KO 485/14 - Juris, Rn. 70 f.; Beschluss des Senats vom 11. Januar 2019 - 2 EO 703/02 - Abdruck S. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 - Juris, Rn. 37). Schließlich ist auch eine Beurteilungslücke im Hinblick auf den Zeitraum vom März bis Juli 2013 nach dem aktenkundigen Streitstoff nicht gegeben. Soweit der Antragsteller seine Anlassbeurteilung vom 16. Mai 2013 angreift, gilt, wie oben ausgeführt, auch hier, dass der Antragsgegner diese ebenso wie die teilweise darauf Bezug nehmende Regelbeurteilung vom 1. Juli 2016 nicht zur Grundlage der Auswahlentscheidung vom 26. April 2017 machte. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragsteller gegen die am 10. Juli 2013 eröffnete Beurteilung nach einem so langen Zeitablauf nicht mehr vorgehen kann, auch nicht im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt. Für sie besteht nicht die Notwendigkeit baldigen Eintritts der Unanfechtbarkeit und deshalb einer Befristung der Anfechtbarkeit. Der Beamte kann in den durch die Grundsätze der Verwirkung gezogenen Grenzen seine Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Konkurrentenstreitverfahren, geltend machen und damit die dienstliche Beurteilung einer inzidenten Rechtmäßigkeits-prüfung zuführen. Die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-ordnung über den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 VwGO) finden keine Anwendung auf Widersprüche von Beamten, die einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorgeschaltet sind. Die Nichtanwendbarkeit des § 70 VwGO bedeutet allerdings nicht, dass keinerlei Fristbindung für den Rechtsbehelf des Beamten eintritt. Ein sog. Feststellungs- oder Leistungswiderspruch muss als verspätet verworfen werden, wenn der Beamte bei der Erhebung die Widerspruchs-befugnis verwirkt hat. Dies ist anzunehmen, wenn er innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung, ihre Einhaltung stellt aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Widerspruchs dar (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 2 B 108/13 - Juris, Rn. 11; Urteil vom 13. November 1975 - II C 16.72 - Juris, Rn. 33). Es kann dahinstehen, welche Grenze unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls genau zu ziehen wäre. Nachdem die Anlassbeurteilung vom 16. Mai 2013 bereits am 10. Juli 2013, rund drei Jahre vor Erstellung der Regelbeurteilung, eröffnet wurde, ist die Frist, innerhalb deren der Dienstherr mit einem Widerspruch rechnen musste, hier jedenfalls weit überschritten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 714/19 - Juris, Rn. 14 ff.; OVG SH, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 MB 16/16 - Juris, Rn. 19 f.). Das von dem Antragsteller zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. August 2017 (Az. 1 K 1293/15 We, nicht veröffentlicht) ist schon wegen des hier bestehenden Zeitablaufs nicht einschlägig. Dass das der Anlassbeurteilung zugrunde liegende Stellenbesetzungsverfahren im Jahr 2015 abgebrochen wurde, ändert daran ebenfalls nichts. Auch die Rechtmäßigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen der Beigeladenen vom 4. bzw. 5. Juli 2016 kann der Antragsteller letztlich nicht in Zweifel ziehen. Er macht geltend, die Beurteilungen genügten nicht den Anforderungen des sogenannten Entwicklungsgebots; da den Regelbeurteilungen für ihn und die Beigeladenen ein im Wesentlichen gleiches Leistungsvermögen zu entnehmen sei, sei auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die den Beigeladenen attestierten Leistungssteigerungen gründen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den oben wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss vom 22. November 2012 (2 VR 5/12 - Juris, Rn. 30 f.) zum Verhältnis zwischen Regel- und Anlassbeurteilung das Entwicklungsgebot dahin konkretisiert, dass Notenabweichungen rechtfertigungsbedürftig sind, es hierfür entsprechender Begründungen bedarf und die Begründungsanforderungen hinsichtlich ihres Umfangs einerseits von der Dauer des Zeitraums zwischen Regel- und Anlassbeurteilung und andererseits vom Ausmaß der Bewertungsunterschiede in den Beurteilungen abhängen. Demgemäß steht das Entwicklungsgebot einer Abweichung des Gesamturteils in der Anlassbeurteilung von demjenigen in der vorangegangenen Regelbeurteilung nicht schlechthin entgegen (vgl. auch von der Weiden in ThürVBl. 2018, S. 245, 279). Dem Entwicklungsgebot liegen ähnliche Erwägungen wie der Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Würdigung aktueller Beurteilungen durch Heranziehung früherer Beurteilungen im Falle deutlich feststellbarer Leistungsänderungen zugrunde (vgl. Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 38, und Beschluss vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 28). Auch mit dem Entwicklungsgebot verfolgt die Rechtsprechung das Anliegen, auffällige Leistungsveränderungen innerhalb eines nur kurzen Zeitraums in den Beurteilungen einem besonderen Plausibilisierungs-erfordernis zu unterstellen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Mai 2019 - 2 EO 840/17 - Abdruck S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller zu konstatieren, dass die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen gegenüber den letzten Regelbeurteilungen Leistungssteigerungen aufweisen, in einigen Merkmalen auch solche, die deutlicher ausfallen als die Steigerungen in der eigenen Anlassbeurteilung des Antragstellers. Gleichwohl geben die Gesamtbetrachtung und die vom Beurteiler gegebene Begründung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur durchgreifenden Beanstandung. Der Unterschied gegenüber den jeweiligen Regelbeurteilungen beträgt bei den Beigeladenen in der Gesamtnote eine Notenstufe, in den Einzelbewertungen teilweise eine Stufe, zweimal (Beigeladener zu 1.) bzw. dreimal (Beigeladene zu 2.) zwei Stufen. Allerdings haben diese Steigerungen in den jeweiligen Begründungen Niederschlag gefunden. Der Entwicklungscharakter kommt in beiden Anlass-beurteilungen deutlich zum Ausdruck. Beide Anlassbeurteilungen der Beigeladenen schließen im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum an die letzten Regel-beurteilungen an. In den jeweiligen Begründungen der Einzelbewertungen und der Gesamturteile wird unter Bezugnahme auf vorangegangene Beurteilungen eine positive Entwicklung im Beurteilungszeitraum beschrieben („in den letzten Jahren“, „weiter ausgebaut“, „nunmehr“, „im Beurteilungszeitraum deutlich ausgebaut“, „nochmals verbessert“, „im Beurteilungszeitraum weiter deutlich gesteigert“, „nochmals vertieft“, „zusätzlich unter Beweis gestellt“, „weiter deutlich gesteigert“). Der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist, wie im Fall des Antragstellers, erheblich; er ist zudem länger als der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung. Leistungssteigerungen gegenüber den jeweiligen Regel-beurteilungen wurden in den Einzelbewertungen und im Gesamturteil u. a. mit den im Rahmen der Abordnung an das L..... erworbenen Erfahrungen begründet, im Fall der Beigeladenen zu 2. auch mit den während einer Abordnung an das Bundesverfassungsgericht gezeigten Leistungen. Diese Begründung ist nachvollziehbar, weil es praktischer Erfahrung entspricht und - nicht zuletzt auch Zweck einer solchen Personalmaßnahme ist -, dass Richter im Rahmen einer Abordnung an ein höheres Gericht und in einem fachlich anspruchsvolleren Umfeld ihre fachlichen Leistungen steigern. Die Leistungssteigerungen sind auch im Hinblick darauf plausibel, dass die Beigeladenen erst im Juli 2011, d. h. nur zwei Jahre vor Beginn des Beurteilungszeitraums der maßgebenden Anlassbeurteilungen zum Richter bzw. zur Richterin auf Lebenszeit ernannt wurden. In dieser frühen Phase der beruflichen Entwicklung ist naturgemäß der Zuwachs an Erfahrung, der sich auch in den fachlichen Leistungen niederschlagen kann, in der Regel größer (zu diesem Aspekt Beschluss des Senats vom 11. Januar 2019 - 2 EO 703/02 - Abdruck S. 7). Soweit die Beigeladenen in Einzelbewertungen um zwei Stufen besser beurteilt wurden als in der letzten Regelbeurteilung, wird dieser Abstand zudem im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erstellten Beurteilungen aus Anlass der Beendigung der Abordnung an das L... vom 11. März 2014 bzw. 17. Dezember 2014 relativiert. Darin erhielten die Beigeladenen in den betreffenden Einzelmerkmalen Bewertungen, die, wie der Präsident des L...... erläutert hat, am Maßstab der höheren Vergleichsgruppe (Besoldungsgruppe R 2) orientiert waren und den Abstand zu den Einzelbewertungen in den nunmehr maßgeblichen Anlassbeurteilungen verringern. Soweit der Antragsteller konkret bemängelt, dass die Bewertungen der Einzelmerkmale „Verhandlungsgeschick“, „Belastbarkeit“, „Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften“ und „Verhalten zu anderen“ nicht nachvollziehbar seien, liefert er keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die den Beigeladenen bescheinigten Leistungen auf einem Beurteilungsfehler beruhen. Die jeweiligen Einschätzungen sind zum einen bereits in den Einzelmerkmalen hinreichend nachvollziehbar begründet. Zum anderen hat der Präsident des L...... das Zustandekommen der betreffenden Einzelbewertungen in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2019 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erläutert. Auch insoweit ist die Plausibilisierung der Einzelbewertungen aus den oben (S. 10 ff.) ausgeführten Gründen noch im gerichtlichen Verfahren zulässig; darin liegt kein Nachschieben von Auswahlerwägungen in (bzw. hier nach) der Entscheidungs-phase, wie der Antragsteller geltend macht (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 - Juris, Rn. 17). Zu einem die Beigeladene zu 2. betreffenden Merkmal hat der Beurteiler ferner ausgeführt, dass er die Einschätzung des früheren Präsidenten des L...... in diesem Einzelmerkmal einer vorangegangenen Beurteilung nicht teile. Auch diese nachträgliche Erklärung ist bei einer Einzelbewertung nicht zu beanstanden. Gleiche Leistungen können von unterschiedlichen Beurteilern wegen des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums unterschiedlich bewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134/11 - Juris, Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2014 - 4 S 1641/14 - Juris, Rn. 17). Entscheidend ist, dass die vom zuständigen Beurteiler aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und er sie auf die zu Beurteilenden gleich anwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 - Juris, Rn. 13; Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 - 2 KO 485/14 - Juris, Rn. 69). Zu Unrecht führt der Antragsteller ins Feld, die Bewertung der Beigeladenen in dem Einzelmerkmal „Eignung zur Ausbildung von Nachwuchskräften“ sei nicht nachvollziehbar und im Vergleich zu der ihm erteilten Einzelbewertung fehlerhaft, insbesondere weil seine Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter für Referendare (Pflichtstation Verwaltung) nicht berücksichtigt worden sei, anders jedoch bei dem Beigeladenen zu 1. die gerichtsinterne Schulung von Service-Mitarbeitern. Die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter ist in der Anlassbeurteilung des Antragstellers erwähnt und wurde bei dem Einzelmerkmal „Belastbarkeit“ gewürdigt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung war nicht geboten. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare nach der Ausgestaltung in Thüringen nicht zu den Aufgaben des wahrgenommenen Amts gehört und hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. November 2007 - 28 A 105.06 - Juris, Rn. 69), ist die vom Antragsteller geforderte Anforderung eines Beurteilungsbeitrags von dienstrechtlich Außenstehenden (Landesverwaltungsamt oder etwa Referendaren) weder nach Nr. 4.1 der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen noch im Hinblick auf die Geeignetheit solcher Erkenntnisquellen angezeigt (s. o. S. 15). Der Antragsteller moniert des Weiteren, dass die Leistungssteigerungen der Beigeladenen zu 2. nicht mit dem Beurteilungsbeitrag des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2016 begründet werden könnten. Die Anlassbeurteilung lasse nicht erkennen, dass die Bewertungen aus diesem Beurteilungsbeitrag auf die Vergleichsgruppe übertragen und gewichtet worden seien; denn auch wenn der Ersteller des Beurteilungsbeitrags die Notenstufen nach der Thüringer Beurteilungsrichtlinie wiedergebe, kenne er weder die Vergleichs-gruppe noch die Beurteilungspraxis in der Thüringer S.... Die der Beigeladenen zu 2. attestierten Leistungssprünge könnten daher nur auf einer mangelhaften Harmonisierung des Beurteilungsbeitrags des Bundesverfassungs-gerichts beruhen. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2017 (Az. 2 EO 113/17 - Juris, Rn. 13), wonach es für die Bildung eines objektiven Vergleichsmaßstabs möglich und sachgerecht ist, dass der zur Auswahl berufene Dienstherr ein Dienstzeugnis nach Maßgabe seiner Beurteilungsrichtlinie und den dazu ergangenen Anwendungsregeln und Hinweisen beim Dienstherrn des externen Bewerbers anfordert. Die angeführte Entscheidung ist allerdings nicht übertragbar, weil die dort zugrunde liegende Auswahlentscheidung unmittelbar auf eine Beurteilung bzw. ein Dienstzeugnis unterschiedlicher Dienstherrn gestützt war. Demgegenüber wurde hier lediglich ein Beurteilungsbeitrag des Bundesverfassungsgerichts bei der Erstellung der Anlassbeurteilung als Beurteilungsgrundlage berücksichtigt. Darüber hinaus wurde der Beurteilungsbeitrag, wie sich ausdrücklich aus der Fußnote auf Seite 1 ergibt, nach Maßgabe der Thüringer Beurteilungsrichtlinie erstellt. Damit wären nach dem Maßstab des Senatsbeschlusses vom 9. Oktober 2017 auch die Anforderungen an die Beurteilung eines externen Dienstherrn grundsätzlich erfüllt. Dass der Verfasser des Beurteilungsbeitrags keine genaue Kenntnis der Vergleichsgruppe besitzt, ist unschädlich, weil der zuständige Beurteiler für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe Sorge zu tragen hat. Überdies ist es eine fernliegende Mutmaßung, dass der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eine Vergleichsgruppe in den Blick genommen hat, die zu einem großzügigeren Bewertungsmaßstab führt. Nicht stichhaltig ist schließlich der Vortrag, dass die „Erprobungsbeurteilungen“ (Beurteilungen aus Anlass der Beendigung der Abordnung an das L...-...) nicht vergleichbar seien, weil die Zeiträume der Abordnung an das L... bei ihm und den Beigeladenen auf Grund eines sachgrundlosen Wechsels der Abordnungspraxis unterschiedlich lang gewesen seien und er durch die kürzere Abordnungsdauer benachteiligt sei. Diese vorausgegangenen Anlassbeurteilungen waren nicht Grundlage der Auswahlentscheidung. Der Standpunkt des Antragstellers bleibt aber auch ohne Erfolg, soweit er geltend macht, dass diese Beurteilungen in die hier maßgeblichen Anlassbeurteilungen einbezogen worden seien. Es ist die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36/86 - Juris, Rn. 12; Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 - Juris, Rn. 12). Diese Pflicht schließt im Falle der Abordnung an das höhere Gericht ein, dass der Beurteiler die individuellen Umstände des Richters sowie unterschiedliche Bedingungen und Besonderheiten des Einsatzes berücksichtigt, beispielsweise ob der abgeordnete Richter in einem ihm bislang unbekannten Rechtsgebiet eingesetzt wird oder Vorerfahrungen mitbringt, ob ihm Verfahren zugewiesen werden, deren Bearbeitung überdurchschnittlich aufwändig und rechtlich schwierig ist usw. Diese Umstände lassen sich naturgemäß nicht für alle abgeordneten Richter in gleicher Weise einrichten. Ihnen kann sich ein objektiver Beurteiler ebenso wenig verschließen wie der im Organisationsermessen des Dienstherrn stehenden Dauer der Abordnung, die er ins Verhältnis zum quantitativen und qualitativen Arbeitserfolg des Richters setzt. Auch wenn die dienstliche Beurteilung den im Beurteilungszeitraum tatsächlich vorhandenen Leistungsstand des Beamten bzw. Richters zu bewerten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1/09 - Juris, Rn. 4), muss eine länger währende Abordnung daher keineswegs zu einer besseren Bewertung führen, insbesondere dann, wenn auch die kürzere Abordnungsdauer ausreichend lang ist, um einen aussagekräftigen Eindruck zu gewinnen und eine gerechte Einschätzung vorzunehmen. Dies ist aber bei dem Antragsteller der Fall. Der von dem Antragsteller in dem Zusammenhang zitierte Beschluss des Bundessozialgerichts zum Einsatz nicht planmäßiger Richter (Beschluss vom 25. Mai 2018 - B 13 R 217/17 B - Juris) ändert daran nichts; denn diese Entscheidung betraf die hier nicht berührte Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Soweit das Vorbringen des Antragstellers in dessen späteren Schriftsätzen vom 28. August 2018, 12. Dezember 2018 und vom 6. März 2019 als zulässige Ergänzung zu würdigen war, kann er daraus nach den vorstehenden Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herleiten; im Übrigen ist es - ungeachtet dessen, dass es zu keiner abweichenden Beurteilung führt - erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in das Rechtsmittel-verfahren eingeführt worden und damit für die Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Eine Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung, bei der die allgemeine Stellenzulage nicht berücksichtigt wurde, nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht geboten, weil die Differenz keinen Gebührensprung auslöst. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).