Beschluss
9 L 4925/12.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0430.9L4925.12.F.0A
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Leitsätze
Dienstliche Beurteilung, Vergleichbarkeit, Beurteilungszeitraum, Beurteilungsspielraum, soziale Kompetenz, Kooperationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Merkmalsgruppen, Plausibilisierung, Selbstbeurteilung, Unvoreingenommenheit
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.506,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Beurteilung, Vergleichbarkeit, Beurteilungszeitraum, Beurteilungsspielraum, soziale Kompetenz, Kooperationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Merkmalsgruppen, Plausibilisierung, Selbstbeurteilung, Unvoreingenommenheit Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.506,46 Euro festgesetzt. I. Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs hinsichtlich der Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht B-Stadt (R 3), ausgeschrieben am 6. August 2012, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft. Der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig zu gewährende Rechtsschutz entsprechend den §§ 80, 80a VwGO kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Kammer bisher davon ausgegangen, dass gegenüber Auswahlentscheidungen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu gewähren ist (vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 09.01.2013 – 9 L 3805/12.F). Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit mehreren Beschlüssen vom 17.01.2013 (Az.: 1 B 2038/12, 1 B 2039/12, 1 B 2040/12, 1 B 2041/12) entsprechende Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Sachentscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen nimmt die Kammer daher von ihrer bisherigen Rechtsprechung Abstand. II. Der – auch im Übrigen zulässige - Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung durch das Gericht, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Zwar ist die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung, der sogenannte Anordnungsgrund, gegeben. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle für die Beigeladenen entschieden und beabsichtigt, ihr den höherwertigen Dienstposten zu übertragen und auf diesem Dienstposten durch Ernennung zu befördern. Diese Ernennung würde die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin unmöglich machen. Denn ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann in einem Hauptsacheverfahren nur dann gegen die Ernennung des für die Stelle ausgewählten Bewerbers vorgehen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09– juris Rdn. 27). Deshalb muss der unterlegene Bewerber, will er die endgültige Erledigung des Bewerbungsverfahrens verhindern, vor der Ernennung des Konkurrenten um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. 2. Ein Anordnungsanspruch, also ein im Eilverfahren zu sicherndes Recht der Antragstellerin, ist jedoch nicht gegeben. Das Auswahlverfahren und die auf ihm beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzen die Antragstellerin nicht in ihren verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 GG und einfachgesetzlich durch § 9 Abs. 1 BeamtStG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Antragsgegner hat über die Bewerbung der Antragsstellerin eine ausschließlich am Prinzip der Bestenauslese orientierte, rechts- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung getroffen und damit dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin Genüge getan (vgl. BVerfG, B. v. 05.09.2007, 2 BvR 1855/07– juris; BVerfG, B. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11– juris). a) Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich wurde anhand dienstlicher Beurteilungen vorgenommen, die hinreichend aussagekräftig sind und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerfG, B. v. 30.03.2007, 2 BvR 2470/06 – juris Rdn. 15; BVerfG, B. v. 07.03.2013, 2 BvR 2582/12 - juris Rdn. 21; BVerwG, U. v. 04.11.2010, 2 C 16/09– juris Rdn. 46). aa) Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 29.10.2012 ist unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit (vgl. im Einzelnen BVerwG, U. v. 26.06.1980, 2 C 8/78– juris Rdn. 18; BVerwG, U. v. 11.12.2008, 2 A 7/07– juris Rdn. 11; st. Rspr.) eine tragfähige Grundlage für die am 03.12.2012 getroffene Auswahlentscheidung. Insbesondere ist die von der Antragstellerin bemängelte Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz als (lediglich) in angemessener Weise gut ausgeprägt frei von Rechtsfehlern mit der Folge, dass auch das Gesamturteil – im Unterschied zur Beigeladenen nur teilweise erhebliches Übertreffen der Anforderungen an das angestrebte Amt - nicht zu beanstanden ist. (1) Es ist entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung nicht notwendig, dass der Antragsgegner seine Beurteilung durch eine erläuternde Stellungnahme oder durch den Hinweis auf tatsächliche Vorkommnisse untermauert. Denn die Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung ist keine bloß formelhafte Behauptung, sondern auch für Dritte nachvollziehbar (vgl. BVerwG, U. v. 26.06.1980, 2 C 8/78– juris Rdn. 25). Dass die Antragstellerin diese Beurteilung nicht nachvollziehen kann oder will, ist, weil es auf Selbstbeurteilungen nicht ankommt (vgl. VGH Mannheim, U. v. 25.09.2012, 4 S 660/12 – juris Rdn. 31), demgegenüber unerheblich. Dass der Antragstellerin im abschließenden Gesamturteil eine in „angemessener Weise gut“ ausgeprägte soziale Kompetenz, und nicht etwa eine „sehr gut“ ausgeprägte, oder gar, wie der Beigeladenen, eine „außergewöhnlich hoch“ ausgeprägte soziale Kompetenz zugesprochen wird, erschließt sich ohne weiteres aus den über die Antragstellerin verfassten, der dienstlichen Beurteilung vom 29.10.2012 zu Grunde liegenden Beurteilungsbeiträgen des Vorsitzenden des 2. Zivilsenats, dem die Antragstellerin seit September 2007 angehört. Die meisten derjenigen Passagen, die sich inhaltlich zu Umständen verhalten, welche Rückschlüsse auf die hier im Raum stehende Fähigkeit zu konstruktiver Zusammenarbeit im Team (vgl. Ziff. 1.3 der Beurteilungsrichtlinien) bzw. zur Kooperationsfähigkeit und zur Fähigkeit, Mitarbeiter zu motivieren (vgl. Ziff. 2.3.3 der Beurteilungsrichtlinien), also zu spezifischen Ausprägungen der sozialen Kompetenz zulassen, unterscheiden sich deutlich von solchen Passagen, die Aussagen etwa zur Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Verantwortungsbereitschaft, Fähigkeit und Bereitschaft, andere oder zusätzliche Aufgaben zu übernehmen (vgl. Ziff. 1.1 der Beurteilungsrichtlinien), bzw. zu Rechtskenntnissen, Urteilsfähigkeit und Entscheidungsbereitschaft, Verhandlungs- und Beratungsgeschick und Fähigkeit zum Ausgleich (vgl. Ziff. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien), also zu Ausprägungen der Grundanforderungen und der Fachkompetenz ermöglichen. Der Unterschied besteht darin, dass erstere im Vergleich zu letzteren Abschwächungen, Einschränkungen und Vorbehalte aufweisen. Die Beschreibung und Bewertung der Grundanforderungen und der Fachkompetenz ist gekennzeichnet durch die Verwendung auch starker und stärkster Attribute, die Beschreibung und Bewertung der sozialen Kompetenz, dabei speziell der Teamfähigkeit, durch vorsichtig-verhaltene Um- und Zuschreibungen. Während dort von „außergewöhnlichem Arbeitseinsatz“ und „hervorragenden Fähigkeiten“ der Antragstellerin die Rede ist und ihre „außergewöhnliche und ausgeprägte fachliche Kompetenz“ und „nie endende Leistungsbereitschaft“ bzw. „unermüdliche Leistungsbereitschaft“ herausgestellt werden, heißt es hier, die Antragstellerin „arbeitet konstruktiv im Team und zeigt sich dabei auch sehr kooperativ“, ihr Umgang mit den sonstigen Mitarbeitern sei „absolut sozial adäquat“, sie sei eine „geschätzte und kooperative Kollegin, mit der man gerne zusammenarbeitet“, und die Beschreibung der Antragstellerin als „für die anderen Senatsmitglieder stets gesprächsbereit“ wird mit der Einschränkung verbunden, dass diese „ein rechtliches Problem zu erörtern haben“. Mit Vorbehalten versehen ist folgerichtig auch das Resümee, wonach die Antragstellerin „immer wieder“ eine besonders ausgeprägte soziale Kompetenz zeige – eine Bemerkung, die den Schluss auf den guten Willen des Senatsvorsitzenden zulässt, in der Antragstellerin eine Person zu sehen, die den Willen hat, mit den anderen Senatsmitgliedern sehr gut zusammenzuarbeiten, der dies aber nicht immer gelingt. Es liegt auf der Hand, dass auf dieser Grundlage die Antragstellerin nicht beanspruchen kann, als weit überdurchschnittlich sozial kompetent beurteilt zu werden. Einer weiteren Plausibilisierung dieser und anderer vom Vorsitzenden des 2. Zivilsenats beschriebenen Beobachtungen und Einschätzungen, auf welche sich die vom Präsidenten des OLG vorgenommene Beurteilung der sozialen Kompetenz der Antragstellerin als in angemessener Weise gut ausgeprägt maßgeblich stützt, bedarf es hier nicht. Sie müssen weder durch den Vortrag einzelner Tatsachen belegt noch durch die Mitteilung sonstiger Beobachtungen weiter ausdifferenziert werden. Wer, wie die Antragstellerin im Bereich der Sozialkompetenz, durchschnittlich oder besser beurteilt wurde, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Beurteiler unter Verweis auf einzelne Vorkommnisse darlegt, warum die Beurteilung nicht (noch) besser ausgefallen ist (vgl. BAG, U. v. 14.10.2003, 9 AZR 12/03– juris Rdn. 37 ff. – zur Darlegungs- und Beweislast eines durchschnittlich beurteilten Arbeitnehmers im Zeugnisstreit). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beurteilung keine lediglich pauschale Aussage enthält, sondern sich, wie hier und im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien der Fall, mit den verschiedenen Einzelaspekten der jeweiligen Merkmalsgruppe auseinandersetzt. Dies gilt erst recht für die Beurteilung sogenannter „weicher“ Fähigkeiten wie die hier im Raum stehende Teamfähigkeit, die, im Unterschied etwa zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit, mehr auf teilnehmender Beobachtung als auf der Gewichtung von „harten“ Fakten beruht (vgl. allgemein BVerwG, U. v. 26.06.1980, a. a. O, - juris Rdn. 23 f.). Beobachtungen von Ausdrucksformen subtiler – auch nonverbaler – Kommunikation, welche die soziale Interaktion innerhalb einer Gruppe prägen, sind vom subjektiven Maßstab des jeweiligen Beobachters – hier in erster Linie des Senatsvorsitzenden - nicht zu trennen, weshalb hierauf gestützte Aussagen immer nur relativen Charakter haben können. Ob in einer bestimmten Situation eine Ausdruckweise als lediglich pointiert oder schon als verletzend empfunden wird, ein Tonfall als nüchtern oder als schneidend, ein Blick als nur ungeduldig oder schon geringschätzig, hängt vom jeweiligen Beobachter ab. Das bedeutet aber auch, dass nicht nur die Einschätzung der sozialen Kompetenz der Antragstellerin durch den jetzigen Senatsvorsitzenden, sondern auch die (positivere) Einschätzung durch frühere Senatsvorsitzende nur als zugleich situative und relative - und folglich vom Gericht nicht durch weitere Sachaufklärung nachvollziehbare – Einsichten verstanden werden können. Dies verkennt die Antragstellerin, indem sie frühere Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen zum Maßstab für die späteren machen will und jene damit als absolut setzt. (2) Die Notwendigkeit einer Plausibilisierung auch durch die Darlegung von Tatsachen kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn eine Beurteilung deutlich schlechter ist als eine vorangegangene, ohne dass sich die Gründe für diese Verschlechterung bereits dem Beurteilungstext selbst entnehmen lassen (vgl. VG Frankfurt, B. v. 08.12.2009, 9 L 3454/09 Rdn. 23 f.; VG Karlsruhe, B. v. 24.10.2011, 4 K 2146/11– juris Rdn. 13 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die soziale Kompetenz der Antragstellerin wurde im vorausgegangenen Dienstzeugnis vom 18.01.2012 ebenfalls mit „in angemessener Weise gut ausgeprägt“ beurteilt, und die von der Antragstellerin angesprochene Thematik einer Verschlechterung der Bewertung ihrer sozialen Kompetenz gegenüber mehreren bis Anfang des Jahres 2008 ergangenen dienstlichen Beurteilungen war bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten (VG Frankfurt, B. v. 08.12.2009, a. a. O, sowie nachgehend VGH Kassel, B. v. 15.04.2010, 1 B 3265/09; VG Frankfurt, B. v. 13.10.2010, 9 L 1451/10; VG Frankfurt, U. v. 30.11.2011, 9 K 4691/10), nach deren Ergebnis gegen die seinerzeitige Herabstufung der sozialen Kompetenz, weil der Antragsgegner durch Schilderung von die Antragstellerin betreffenden einzelnen Vorkommnissen seine geänderte Einschätzung nachträglich plausibel gemacht hatte, keine rechtlichen Bedenken bestehen. (3) Dem umfangreichen, wenn auch zum Teil in Wiederholungen sich erschöpfenden Vorbringen der Antragstellerin im behördlichen und gerichtlichen Verfahren lassen sich ebenfalls keine (tatsächlichen) Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung Umstände zu Unrecht nicht in Betracht gezogen wurden, die eine bessere Bewertung ihrer sozialen Kompetenz nahelegen oder gar gebieten. Auch insoweit ist keine weitere Sachaufklärung geboten. Der Verweis auf die insoweit besseren Beurteilungen insbesondere vom 18.02.2008 und vom 15.02.2006 sowie der damit verbundene Versuch der Antragstellerin, ihre Sichtweise auf die Vorgänge im 23. Zivilsenat und 2. Zivilsenat zu vermitteln, die zu der nachfolgenden Abwertung ihrer Sozialkompetenz geführt haben, legt schon deshalb keine bessere Bewertung ihrer Sozialkompetenz nahe, weil, wie oben ausgeführt, die erkennende Kammer unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Vorsitzenden Richter des 23. und 2. Zivilsenats aus dem Jahr 2010 rechtskräftig entschieden hat, dass gegen die herabgestufte Bewertung der Sozialkompetenz der Klägerin keine rechtlichen Bedenken bestehen (VG Frankfurt, Frankfurt, U. v. 30.11.2011, 9 K 4691/10). Im Übrigen beruft sich die Antragstellerin ganz überwiegend auf Umstände, die entweder in der dienstlichen Beurteilung bereits berücksichtigt worden sind – z.B. Ausbildungsbereitschaft, Entlastung einer Kollegin, in Verhandlungsführung gezeigt Überzeugungskraft – und sich deshalb lediglich als Kritik an der vom Präsidenten des OLG vorgenommenen Gewichtung darstellen, oder aber schon mangels sachlichen Bezugs zu der hier im Blick stehenden Frage ihrer Teamfähigkeit – z.B. frühere Tätigkeit als Vorermittlungsführerin in Disziplinarangelegenheiten, Vorschlag zur Wahl als Bundesrichterin im Jahr 2006, Fortbildungsbereitschaft - keine bessere Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz nahelegen. Im Ansatz zielführend sind allein ihre Bemerkungen dahin, dass bei der Beurteilung der Kooperationsfähigkeit durch die jeweiligen Senatsvorsitzenden Unterschiede im Vorverständnis eine vergleichsweise große Rolle spielten und hier in besonderem Maß auch mögliche Sympathien oder gewisse Antipathien einfließen könnten, weswegen die von diesen verfassten Beurteilungsbeiträge einer besonders kritischen Würdigung durch den Beurteiler unter Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen bedürften (Schriftsätze vom 24.12.2012, S. 19 f. und vom 24.01.2013, S. 5). Auch dieser Ansatz führt jedoch nicht dazu, hier eine weitere Sachaufklärung durchzuführen zu müssen. Gerade in Bezug auf die Beurteilung der Teamfähigkeit der Antragstellerin war der Präsident des OLG darauf angewiesen, sich die erforderlichen Kenntnisse durch Anforderung einer Vorbeurteilung des Senatsvorsitzenden, der das Verhalten der Antragstellerin aus der unmittelbaren dienstlichen Zusammenarbeit kennt, einzuholen. Zwar war er an die Vorbeurteilung nicht gebunden mit der Folge, dass er auch zu abweichenden – auch positiveren - Erkenntnissen hätte gelangen können. Abweichungen hätten aber nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 04.11.2010, 2 C 16/09– juris Rdn. 47; BVerwG, U. v. 26.09.2012, 2 A 2/10– juris Rdn. 12). Hier hatte der Präsident des OLG aber schon keine Veranlassung, weitere Nachforschungen anzustellen. Denn der aktuelle Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden unterscheidet sich, wie oben ausgeführt, nicht wesentlich von seinen früheren Beurteilungsbeiträgen. Auch sind hier keine Umstände ersichtlich, die die Annahme nahelegen, dass der Senatsvorsitzende, dessen Beurteilungsbeitrag an den gleichen Maßstäben zu messen ist wie die Beurteilung selbst (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.2004, 2 B 41/03– juris Rdn. 3), nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wäre, sich über die Antragstellerin sachlich und gerecht zu äußern. Denn weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise oder des sonstigen dienstlichen Verhaltens des Beurteilten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen können für sich genommen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit desjenigen anzunehmen, der einen Beurteilungsbeitrag erstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.04.1998, 2 C 16/97– juris Rdn.16; BVerwG, B. v. 20.01.2004 – juris Rdn. 12). Aus diesem Grund mussten und müssen die von der Antragstellerin thematisierten Meinungsverschiedenheiten über die Arbeitsweise im Senat nicht zum Anlass genommen werden, die vorbereitende Stellungnahme des Senatsvorsitzenden grundsätzlich in Frage zu stellen. Erst recht musste keine Meinungsäußerung von Kolleginnen oder Kollegen eingeholt werden, die vor September 2007 mit der Antragstellerin zusammengearbeitet haben. (4) Das Gericht sieht keinen Grund für die Annahme, der Präsident des OLG habe sich bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf der Sachverhalt deshalb keiner weiteren Aufklärung. Anlass, sich diesem Aspekt hier zuzuwenden, gibt die Bemerkung der Antragstellerin, sie werde zweckgerichtet „heruntergeschrieben“ (Schriftsatz vom 11.02.2013, Bl. 165 GA). Darin steckt die Behauptung, der Antragsgegner verfolge mit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin andere Ziele als die Verwirklichung des Prinzips der Bestenauslese. Für die Richtigkeit dieser Behauptung sieht das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Denn die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin enthält, wie ausgeführt, keine unerklärlichen Brüche. Auch ist, worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 23.04.2013 (S. 4 f., Bl. 213 f. GA) richtigerweise aufmerksam macht, die Abfassung früherer Beurteilungen nicht von mangelndem Wohlwollen gegenüber der Antragstellerin geprägt. Weil auch sonst keine Umstände erkennbar sind, die den Rückschluss auf das Vorliegen sachwidriger Motive zulassen, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsgegner bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ausschließlich von den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien hat leiten lassen. bb) Die über die Beigelade anhand der gleichen Beurteilungsmaßstäbe erstellte dienstliche Beurteilung, die wegen der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 04.11.2010, 2 C 16/09– juris Rdn.24), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gesamturteil – erhebliches Übertreffen der Anforderungen an das angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht - kann anhand des Beurteilungstextes, in welchem zu den einzelnen Merkmalsgruppen ausführlich Stellung genommen wird, ohne Weiteres nachvollzogen werden und liegt innerhalb des dem Präsidenten des OLG zustehenden Beurteilungsspielraums. Anhaltspunkte dafür, dass dabei von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wurde oder dass die Beigeladene aus sachwidrigen Gründen gefördert werden sollte, liegen nicht vor. Dem Erfordernis einer Aussage über den aktuellen Leistungsstand wird diese dienstliche Beurteilung, die einen Zeitraum von 15 Jahren umfasst, dadurch gerecht, dass den jüngsten Beurteilungsbeiträgen besonderes Gewicht beigemessen wurde. Dass die Antragstellerin, die - vor allem unter den Aspekten Grundanforderungen und Fachkompetenz - die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen einer eigenen kritischen Würdigung unterzieht, zu einer anderen Einschätzung gelangt als der Präsident des OLG, ist für die Frage der Tragfähigkeit dieser dienstlichen Beurteilung als Grundlage für einen Leistungsvergleich demgegenüber unerheblich. b) Der Antragsgegner hat auf der Grundlage beider dienstlicher Beurteilungen rechtsfehlerfrei die Beigeladene für die zu besetzende Stelle ausgewählt. aa) Der Umstand, dass sich die Beurteilungszeiträume beider dienstlicher Beurteilungen erheblich voneinander unterscheiden, steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin einem Leistungsvergleich hier nicht entgegen. Grundsätzlich gilt, dass unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht ausschließen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach dem Grundsatz der Bestenauslese möglich bleibt. Maßgeblich ist, dass die Beurteilungszeiträume so lang bemessen sind, dass über jeden Bewerber verlässliche Aussagen getroffen werden können. Dies vorausgesetzt ist es unerheblich, ob die Beurteilungszeiträume genau gleich lang, ungefähr gleich lang oder auch nur annähernd gleich lang sind. Denn für die Auswahlentscheidung kommt es wesentlich auf den aktuellen Leistungsstand an (OVG Münster, B. v. 22.09.2011, 6 A 1284/11– juris Rdn. 20 ff; ebenso OVG Greifswald, B. v. 30.04.2012, 2 M 41/12; vgl. OVG Weimar, B. v. 16.08.2012, 2 EO 868/11– juris Rdn. 39). Unter Beachtung dieser Maßgabe sind am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidungen auch dann gewährleistet, wenn das Beurteilungssystem, wie hier, nicht von Regel-, sondern von Anlassbeurteilungen geprägt ist mit der Folge, dass die Länge der einzelnen Beurteilungszeiträume und das Verhältnis zueinander mehr oder weniger vom Zufall abhängt, hier also davon, wie oft jemand den Spruchkörper wechselt oder sich bewirbt und damit Anlass zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gibt. Auch unter besonderer Berücksichtigung des Gesichtspunkts des Beurteilungszeitraums lassen beide dienstliche Beurteilungen eine verlässliche Aussage über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu. Das gilt ohne Weiteres für die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 16.10.2012, die den vergleichsweise langen Zeitraum von etwa 15 Jahren umfasst, dabei aber, wie oben ausgeführt, das Augenmerk richtigerweise auf die jüngere Vergangenheit legt. Das gilt aber auch für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 29.10.2012, die einen Zeitraum von (nur) etwa neun Monaten umfasst. Ihre Eignung als verlässliche Beurteilungsgrundlage hat sie schon deshalb, weil sie auf den Beurteilungsbeitrag eines Senatsvorsitzenden zurückgeht, mit dem die Antragstellerin seit dem Jahr 2007 zusammenarbeitet, und weil dieser Beurteilungsbeitrag auch inhaltlich in Kontinuität mit früheren Beurteilungsbeiträgen steht. Auf den letzten dieser Beurteilungsbeiträge – er datiert vom 16.01.2012 - wird in dem aktuellen Beurteilungsbeitrag ausdrücklich verwiesen. Die wörtliche Widergabe des letzten Beurteilungsbeitrags, der den Zeitraum ab 16.11.2010 erfasst, dokumentiert, dass die Kontinuität der Beurteilungsbeiträge ein Aspekt ist, der in die dienstliche Beurteilung eingeflossen ist (vgl. auch BVerwG, B. v. 25.03.2010, 1 WB 27/09, juris Rdn. 25). Einer darüber hinaus gehenden, noch weiter zurückliegende Zeiträume erfassenden „Gegenkontrolle“ bedurfte es mit Blick auf die Notwendigkeit, ein aktuelles Bild über den Leistungsstand erstellen zu müssen, hier nicht. Wegen der von der Antragstellerin insgesamt und durchgängig thematisierten Frage des Verhältnisses von Beurteilungszeitraum einerseits und vor diesem Zeitraum liegenden, aber (möglicherweise) in die Gegenwart wirkenden Tatsachen andererseits wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2012 verwiesen (S. 3 f., Bl. 67 GA). Das Gericht folgt ihnen. Nach diesen Maßgaben und entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung mussten deshalb auch die weiter zurückliegenden Beauftragungen der Antragstellerin als Vorermittlungsführerin in zwei Disziplinarverfahren - in denen sie einen Beleg dafür sieht, dass sie „eine ganz überragende soziale Kompetenz“ besitze (Schriftsatz vom 11.02.2013, S. 2, Bl. 165 GA), und deren Wahrnehmung ihr in den Beurteilungen vom 15.02.2006 und vom 18.02.2008 das Lob eingebracht hat, viel Fingerspitzengefühl und großes Einfühlungsvermögen bzw. besondere Sensibilität bewiesen zu haben - in der dienstlichen Beurteilung vom 29.10.2012 nicht berücksichtigt werden. Ohnedies verfehlt die Argumentation der Antragstellerin das von ihr verfolgte Ziel der Kompensation einer aus ihrer Sicht eingeschränkten Beurteilung ihrer sozialen Kompetenz schon im Ansatz, weil „viel Fingerspitzengefühl“, „großes Einfühlungsvermögen“ und „besondere Sensibilität“ keine Superlative ausdrücken, und weil abgesehen davon eine Tätigkeit als Vorermittlungsführerin in einem Disziplinarverfahren für die Beurteilung der hier im Raum stehende Team- und Kooperationsfähigkeit keinen vorrangigen Erkenntniswert hat. bb) Die auf Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen unter Wahrung der gesetzlichen Beteiligungsrechte - und damit formell ordnungsgemäß getroffene - Auswahlentscheidung vom 16.11.2012 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie beschränkt sich nicht auf den hierfür maßgeblichen Vergleich des jeweiligen abschließenden Gesamturteils (vgl. BVerwG, U. v. 04.11.2010, 2 C 16/09, juris Rdn. 46), sondern schließt auch eine differenzierte Betrachtung und Bewertung anhand der einschlägigen Merkmalsgruppen - Grundanforderungen, Fachkompetenz, soziale Kompetenz - und ihrer einzelnen Ausprägungen ein (vgl. VG Frankfurt, B. v. 09.12.2009, 9 L 3454/09– juris Rdn. 14). Dabei kommt der Antragsgegner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene in allen Merkmalsgruppen einen – wenn auch im Einzelnen unterschiedlich ausgeprägten – Vorsprung vor der Antragstellerin hat. Dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung dem für das angestrebte Amt einer Senatsvorsitzenden besonders bedeutsamen und bei der Beigeladenen im Vergleich auch zu allen anderen Bewerbern „erkennbar“ am besten ausgeprägte Merkmal der Kooperationsfähigkeit ein besonderes Gewicht beigemessen hat, ist eine Schwerpunktsetzung, die innerhalb seines Beurteilungsspielraums liegt (vgl. auch VG Frankfurt, B. v. 13.10.2010, 9 L 1451/10, S. 7 des Entscheidungsumdrucks). Weil die dienstlichen Beurteilungen tragfähig sind und sich hieraus einer klarer Eignungsvorsprung der Beigeladenen ergibt, bedurfte es, um eine fehlerfreie Auswahlentscheidung treffen zu können, auch keiner Einbeziehung früherer dienstlicher Beurteilungen der Antragstellerin, insbesondere nicht solcher, die in den Jahren 2008 oder früher erstellt wurden. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die sich nicht durch eigenen Sachvortrag am Verfahren beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 GKG. Sie geht vom Hauptsachestreitwert aus, also dem 6,5-fachen des monatlichen Endgrundgehalts in Höhe von 6.771,88 EUR. Von dem so errechneten Betrag - 44.017,22 EUR - sind im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich 3/8 als Streitwert anzusetzen.