Urteil
7 K 4697/22
VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0424.7K4697.22.00
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Leitsätze
1. Die Ankündigung von „Konsequenzen, damit sich solche Fehler nicht wiederholen“ durch ein Gemeinderatsmitglied in einer Gemeinderatssitzung sowie die Bezeichnung als „beratungsresistent“ stellen in dem hier vorliegenden Einzelfall keine grobe Ungebühr i.S.d. § 36 Abs 3 S 1 GemO (juris: GemO BW) dar. (Rn.63)
(Rn.66)
2. Der Saalverweis eines Gemeinderatsmitglieds aus einer Gemeinderatssitzung ist eine sehr einschneidende Maßnahme und damit „ultima ratio“. (Rn.76)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Verweisung des Klägers aus dem Sitzungssaal des Gemeinderats der Stadt K. durch den Beklagten in der Gemeinderatssitzung am 14.09.2021 rechtswidrig war.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ankündigung von „Konsequenzen, damit sich solche Fehler nicht wiederholen“ durch ein Gemeinderatsmitglied in einer Gemeinderatssitzung sowie die Bezeichnung als „beratungsresistent“ stellen in dem hier vorliegenden Einzelfall keine grobe Ungebühr i.S.d. § 36 Abs 3 S 1 GemO (juris: GemO BW) dar. (Rn.63) (Rn.66) 2. Der Saalverweis eines Gemeinderatsmitglieds aus einer Gemeinderatssitzung ist eine sehr einschneidende Maßnahme und damit „ultima ratio“. (Rn.76) 1. Es wird festgestellt, dass die Verweisung des Klägers aus dem Sitzungssaal des Gemeinderats der Stadt K. durch den Beklagten in der Gemeinderatssitzung am 14.09.2021 rechtswidrig war. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig. a) Vorliegend handelt es sich um einen Kommunalverfassungsstreit. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane und/oder Teile von ihnen über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Der Kläger ist Gemeinderat und begehrt die Feststellung, dass sein Ausschluss aus der Gemeinderatssitzung am 14.09.2021 durch den Bürgermeister rechtswidrig war. Damit streiten die Beteiligten unmittelbar über Bestand und Reichweite zwischen-organschaftlicher Rechte und Pflichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 27), nämlich das Recht eines Gemeinderatsmitglieds, an Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, und das Recht des Bürgermeisters bzw. dessen Pflicht, für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsablauf zu sorgen. b) Statthafte Klageart ist vorliegend die Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Im vorliegenden Fall streiten sich die Beteiligten um ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur um eine lediglich abstrakte Rechtsfrage, denn der Streit dreht sich um den Saalverweis des Beklagten an den Kläger am 14.09.2021 und damit um die Reichweite des § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO. Die Feststellungsklage ist hier auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage. Denn dem Kläger geht es nicht darum, ein künftiges Unterlassen des Beklagten zu fordern. Vielmehr möchte der Kläger festgestellt haben, dass sein Sitzungsverweis durch den Bürgermeister rechtswidrig war, weil dem Beklagten kein Recht zu diesem Sitzungsausschluss zugestanden habe. Für dieses Begehren ist jedoch nur die Feststellungsklage als statthaft anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 28). Die Anfechtungsklage ist hingegen nicht statthaft, da die Entscheidung des Bürgermeisters, ein Mitglied von der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen, kein Verwaltungsakt ist (vgl. zum Ausschluss für mehrere Sitzungen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 GemO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1982 - 1 S 828/81 -, juris; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Auflage 2019, § 36 GemO Rn. 10) c) Eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog liegt vor. Das kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient wie jedes andere verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Schutz und der Durchsetzung subjektiver Rechte. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn das Organ bzw. der Organteil geltend machen kann, durch die betreffende Maßnahme in eigenen, ihm durch Gesetz eingeräumten organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Dabei muss es sich um eine Rechtsposition handeln, die das Gesetz ihm in seiner Eigenschaft als Gemeinderat einräumt. An einer Klagebefugnis fehlt es daher, wenn sich das rechtsuchende Organ oder der Organteil nicht auf Rechtsvorschriften berufen kann, die dem Schutz – auch – seiner organschaftlichen Stellung zu dienen bestimmt sind (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 K 953/22 -, Seite 3 m.w.N., n.v.). Der Kläger behauptet hier substantiiert eine Verletzung in einer ihm als Gemeinderatsmitglied möglicherweise zustehenden organschaftlichen Rechtsposition, nämlich seinem Recht als Gemeinderatsmitglied auf Anwesenheit in der Gemeinderatssitzung. Denn der Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Gemeinderats nach § 34 Abs. 3 GemO entspricht auch ein Teilnahmerecht (vgl. Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Auflage 2019, § 34 GemO Rn. 25; für ein Teilnahmerecht auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1995 - 1 S 1823/94 -, juris Rn. 26; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2023, § 32 Rn. 3; Ade/Pautsch/Weber, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 2. Auflage 2022, § 32 Rn. 3). d) Der Kläger hat daneben auch ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist insbesondere gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren will oder er Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat. Bei – wie hier – der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, d.h. wenn es nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich erscheint, das sich in Zukunft ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2020 - 7 K 5890/18 -, n.v.). Vorliegend ist eine Wiederholungsgefahr gegeben. Diese setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.10.1999 - 1 B 37.99 -, juris Rn. 5, und vom 16.10.1989 - 7 B 108.89 -, juris Rn. 5). Da der Kläger weiterhin bis zu einer Neuwahl Mitglied des Gemeinderats ist, erscheint es nicht nur abstrakt denkbar, sondern konkret möglich, dass sich in Zukunft ein ähnlich gelagerter Sachverhalt ergibt. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob auch ein Rehabilitationsinteresse vorliegt. e) Eine Klagefrist ist bei der Feststellungsklage nicht einzuhalten. 2. Die Klage ist auch begründet, denn der Verweis des Klägers aus dem Sitzungssaal des Gemeinderats der Stadt K. durch den Beklagten im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 14.09.2021 war rechtswidrig. a) Gegen die Passivlegitimation des Beklagten bestehen keine Bedenken. Im körperschaftsinternen Organstreit sind stets diejenigen Organe bzw. Organteile am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt, zwischen denen Streit besteht. Richtiger Beklagter ist folglich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, juris Rn. 22). Dies ist vorliegend der beklagte Bürgermeister, der den in Rede stehenden Saalverweis ausgesprochen hat. b) Rechtsgrundlage des Saalverweises ist § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO. Der Bürgermeister handhabt als Vorsitzender gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ordnung in einer Gemeinderatssitzung. Ihm stehen als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung je nach Schwere und Art des Verstoßes neben dem Ordnungsruf und der Entziehung des Wortes der Verweis aus dem Sitzungsraum zur Verfügung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 14). Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO kann ein Gemeinderat bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden. Im vorliegenden Fall war jedoch in der Sitzung am 14.09.2021 weder eine grobe Ungebühr (siehe c) noch waren wiederholte Verstöße gegen die Ordnung (siehe d) durch den Kläger gegeben. c) Bei der Auslegung des Begriffs grobe Ungebühr ist zu berücksichtigen, dass der Verweis aus dem Raum eine einschneidende Ordnungsmaßnahme darstellt, die zudem geeignet ist, die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat zu beeinflussen. Diese Maßnahme darf deshalb nur bei einem Verhalten ausgesprochen werden, das in besonders hohem Maße den Gang der Verhandlungen stört; erforderlich ist ein besonderes Fehlverhalten, bei dem die Grenzen des Tragbaren erheblich überschritten sein müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15, sowie vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 48). Dies kann bei einer vorsätzlichen groben Störung der Ordnung oder bei wegen ihrer Form oder der äußeren Umstände formale Beleidigungen darstellenden Äußerungen (z.B. durch Beschimpfungen des Bürgermeisters oder einzelner Gemeinderäte) gegeben sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15). Die Grenze zur groben Ungebühr ist jedenfalls dann überschritten, wenn sich eine Äußerung als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 48; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung, GemeindehaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Auflage 2019, § 36 GemO Rn. 8). Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik an anderen Sitzungsteilnehmern oder Dritten macht eine Äußerung für sich genommen allerdings noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14 -, juris Rn. 14). Ob eine Meinungsäußerung grob ungebührlich ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen, wobei der gesamte Verlauf einer Sitzung in die Bewertung einzustellen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinderat ein Organ der Gemeinde ist, das die Aufgabe hat, die divergierenden Vorstellungen seiner Mitglieder in den Grenzen der gemeindlichen Aufgabenzuständigkeit im Wege der Rede und Gegenrede und der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1993 - 1 S 2349/92 -, juris Rn. 15). Der Widerstreit der unterschiedlichen politischen Positionen im Gemeinderat lebt dabei nicht zuletzt von Debatten, die mit Stilmitteln wie Überspitzung, Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik geführt werden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 3145/20 -, juris Rn. 55 m.w.N.; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2023, § 36 Rn. 4c). Maßgeblich ist, wie eine Äußerung bei „verständiger Würdigung“ im Zeitpunkt der Äußerung zu verstehen war (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 3145/20 -, juris Rn. 57; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 29.11.1994 - 7 A 10194/94 -, juris Rn. 25). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Verhalten des Klägers in der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2021 nicht grob ungebührlich. aa) Soweit der Kläger in der Klagebegründung gemutmaßt hat, dem Saalverweis könnte zugrunde liegen, dass er laut dem Protokoll der Sitzung „unter anderem von Konsequenzen“ gesprochen habe, „damit sich solche Fehler nicht wiederholen“, ist diese Aussage nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht der Grund für den Saalverweis gewesen. Laut dem Sitzungsprotokoll erfolgte auf diese Äußerung auch keine Reaktion des Beklagten, so dass auch deshalb hierin nicht der Anlass für den Saalverweis gesehen werden kann. Im Übrigen läge in dieser Äußerung des Klägers auch keine grobe Ungebühr. Zwar hat die Hauptamtsleiterin diese Äußerung wohl als eine Art Drohung aufgefasst, was sich aus dem ersten Entwurf des Sitzungsprotokolls ergibt, in dem es heißt, dass sich die Hauptamtsleiterin „gegen die unterschwellig ausgesprochene Drohung“ des Klägers gewehrt habe, „dass es […] zu personalrechtlichen Konsequenzen im Hauptamt kommen muss.“ Bei verständiger Würdigung der Äußerung des Klägers liegt jedoch keine persönliche oder unsachliche Drohung vor. Die Ankündigung von Konsequenzen, nachdem Fehler passiert sind, entspricht im Gegenteil der Ausübung der Kontrollbefugnisse eines Gemeinderatsmitglieds, die Verwaltung zu überwachen und auf Verbesserungen hinzuwirken. Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GemO überwacht der Gemeinderat die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. Es ist daher legitim, dass sich die Fraktion des Klägers die aufgetretenen Fehler nochmal prüft und auf deren Beseitigung hinwirkt. Außerdem ist nicht ersichtlich, wie die Ankündigung von Konsequenzen durch den Kläger in einem besonders hohen Maße den Gang der Sitzung gestört haben soll, zumal laut dem Protokoll die Diskussion im Gemeinderats weiterging. bb) Auch die Bezeichnung der Hauptamtsleiterin als „beratungsresistent“ durch den Kläger stellt keine grobe Ungebühr dar. Selbst wenn der Beklagte und die Hauptamtsleiterin dies möglicherweise anderes aufgefasst haben, liegt nach objektiver Betrachtung weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik vor. Nach verständiger Würdigung stand nicht eine Diffamierung der Person der Hauptamtsleiterin im Vordergrund, sondern es war eine, wenn auch harte, so doch immer noch an der Sache orientierte Kritik am vergangenen und auch zukünftig vom Kläger erwarteten Verhalten der Hauptamtsleiterin, nämlich dass die Hauptamtsleiterin die Handhabung dieser Angelegenheit auch in Zukunft nicht ändern würde. Von einer gezielten Diskreditierung der Hauptamtsleiterin ohne Auseinandersetzung in der Sache kann daher nicht die Rede sein. Es handelte sich bei der Bezeichnung als „beratungsresistent“ um eine pointierte, in einem Wort zusammengefasste Kritik, welche dem Kläger als Mitglied des Gemeinderats im Rahmen von Rede von Gegenrede innerhalb des Gemeinderats zuzugestehen ist. Da der Kläger mit dieser Äußerung die Auseinandersetzung in der Sache nicht verlassen hat, ist eine erhebliche Überschreitung der Grenzen des Tragbaren nicht ersichtlich. cc) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Saalverweis sei wegen des aggressiven und emotionalen Tonfalls des Klägers und der Art und Weise seiner Redebeiträge erfolgt, kann dies ebenfalls nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 GemO führen. Eine Tonband-Aufzeichnung der Sitzung ist nicht vorhanden. Für das Gericht ist jedoch nachvollziehbar, dass es sich bei diesem Tagesordnungspunkt wohl um eine „hitzigere“ Debatte im Gemeinderat gehandelt hat, die sich langsam „hochgeschaukelt“ hat. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass hier ein besonderes Fehlverhalten des Klägers vorgelegen hat, bei dem die Grenzen des Tragbaren erheblich überschritten wurden. Denn nach dem Saalverweis des Klägers durch den Beklagten haben laut dem Sitzungsprotokoll nicht nur die Fraktionskollegen des Klägers, sondern auch die „SPD&Grüne“-Fraktion und der FfK-Fraktionsvorsitzende, also insgesamt weitere neun Gemeinderatsmitglieder, den Sitzungssaal verlassen. Der Fraktionsvorsitzende der „SPD&Grüne“-Fraktion teilte dem Beklagten als Begründung mit, dass sie den Saalverweis des Klägers als unangemessen empfinden würden. Dies zeigt, dass der Tonfall des Klägers die Grenzen des Angemessenen und Tragbaren aus objektiver Sicht nicht so weit überschritten haben kann, dass dies einen Sitzungsausschluss gerechtfertigt hätte. d) Der Verweis aus der Gemeinderatssitzung kann auch nicht mit wiederholten Störungen der Ordnung durch den Kläger begründet werden. Anders als bei der groben Ungebühr müssen hierfür mehrere (weniger gewichtige) Verstöße gegen die Ordnung vorliegen, bevor ein Verweis ausgesprochen werden darf (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2023, § 36 Rn. 16). Unter Ordnung ist der reibungslose, ordnungsgemäße und störungsfreie Ablauf der Sitzung sowie die Einhaltung der sich aus der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderats ergebenden Ordnungsvorschriften zu verstehen (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2023, § 36 Rn. 4). Selbst wenn man die beiden oben genannten Aussagen des Klägers und seinen möglicherweise nicht angemessenen Tonfall heranzieht, ist jedoch nicht ersichtlich, wie dadurch der Ablauf der Sitzung gestört wurde. Dies hat der Beklagte auch nicht substantiiert behauptet. Es handelte sich lediglich um eine – ggf. etwas „hitzigere“ – Debatte in einem politischen Gremium. e) Darüber hinaus war der Saalverweis des Klägers durch den Beklagten auch nicht verhältnismäßig. Die Handhabung der Ordnung steht im Ermessen des Vorsitzenden. Er hat bei der Auswahl und Anwendung von Ordnungsmitteln den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2023, § 36 Rn. 4a; Ade/Pautsch/Weber, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 2. Auflage 2022, § 36 Rn. 6). Als mögliche Ordnungsmittel – außer dem Verweis aus dem Sitzungssaal – kommen insbesondere in Betracht der Ordnungsruf (d.h. die Feststellung der Unzulässigkeit des Verhaltens), der Entzug des Wortes (bei erfolglosem Ordnungsruf), die Rüge bzw. Ermahnung (als präventiver Hinweis, die Gepflogenheiten in den Verhandlungen des Gemeinderats zu beachten), die Missbilligung einer Äußerung, die Unterbrechung oder die Beendigung der Sitzung (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2023, § 36 Rn. 4). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen die mildeste Maßnahme zu wählen. Die Maßnahmen des Vorsitzenden müssen in der Regel zunächst formlos erfolgen (z.B. Ermahnung). Erst wenn dies nicht erfolgreich ist, kann der Vorsitzende zu förmlichen Maßnahmen greifen (z.B. Ordnungsruf). Dieses Handeln sollte nach außen jedoch eindeutig erkennbar sein und den zusätzlichen Hinweis enthalten, dass bei Nichtbeachtung weitergehende Maßnahmen ergriffen werden. Danach kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung geboten ist, der Entzug des Wortes angedroht und verhängt werden. Die Wortentziehung kommt in Betracht, wenn der Redner trotz Ordnungsrufs nicht bei der Sache bleibt, die Redezeit überschreitet oder wiederholt beleidigende Ausführungen macht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Juni 2023, § 36 Rn. 4a). Laut dem Sitzungsprotokoll hat der Beklagte dem Kläger nach der Bemerkung „beratungsresistent“ das Wort entzogen. Als der Kläger seine Ausführungen zu Ende bringen wollte, erhielt er den Saalverweis. Hierbei hat der Beklagte nicht beachtet, dass der Saalverweis eine sehr einschneidende Maßnahme und damit „ultima ratio“ ist, weil sie die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat ändern kann und dem Gemeinderat das Recht nimmt, an Abstimmungen teilzunehmen. Der Beklagte hätte daher erstmal eine mildere Maßnahme ergreifen müssen. Der vorherige Entzug des Worts kann jedoch nicht als eine solche mildere Maßnahme angesehen werden, da auch dieser wiederum erst nach Ergreifen einer milderen Maßnahme verhältnismäßig gewesen wäre. Als mildere Maßnahme, die vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, kommt als formlose Maßnahme zunächst eine Ermahnung in Betracht, dann als förmliche Maßnahme ein Ordnungsruf mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeachtung weitergehende Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht wäre auch gekommen, die Sitzung zu unterbrechen, um die angespannte Stimmung zu beruhigen, und mit dem Kläger unter vier Augen zu sprechen, um auf die Art und Weise seiner Kritik hinzuweisen und um eine Mäßigung des Tonfalls zu bitten. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 24. April 2024 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – dem das Gericht hier folgt – hat hierzu mit Beschluss vom 20.09.2021 - 1 S 2700/21 -, juris Rn. 3, ausgeführt: „Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 GKG liegen vor. Es fehlen genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Kommunalverfassungsstreitverfahren gegenüber anderen Verfahren, in den ebenfalls der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, typischerweise eine herausgehobene Wichtigkeit hätten und die Bedeutung der Sache i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG daher regelmäßig erheblich größer wäre (ebenso § 52 Abs. 2 GKG zugrunde legend: SächsOVG 4 B 287/09 - juris Rn. 30; OVG Schl.-H., Beschl. v. 18.07.2007 - 2 MB 14/07 - juris Rn. 8; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 08.05.2015 - 15 A 1523/14 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 10 LB 79/10 - juris Rn. 57; BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 4 CE 20.2271 - juris Rn. 34; OVG LSA, Beschl. v. 03.05.2013 - 4 L 209/12 - juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2010 - 1 A 192/18 - juris Rn. 68). Daher folgt der Senat nicht der Empfehlung in Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern legt in ständiger Rechtsprechung für kommunalverfassungsrechtliche Streitgegenstände nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000,-- EUR zugrunde (vgl. Beschl. v. 17.05.2018 - 1 S 2744/17 -; Beschl. v. 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -; Beschl. v. 18.03.2019 - 1 S 1023/18 - [jeweils Normenkontrollverfahren mit kommunalverfassungsrechtlichen Streitgegenständen]; Beschl. v. 18.07.2019 - 1 S 1483/19 - [kommunalverfassungsrechtliches Hauptsachverfahren]; Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 617/17 -; Beschl. v. 29.09.2020 - 1 S 2990/20 [jeweils kommunalverfassungsrechtliche Eilverfahren mit Vorwegnahme der Hauptsache]).“ Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Verweisung aus einer Gemeinderatssitzung. Der Kläger ist Mitglied des Gemeinderats der Stadt K. (Fraktion „Unabhängige Bürger K.“), der Beklagte der Bürgermeister der Stadt K.. Am 14.09.2021 fand in der Stadt K. eine öffentliche Sitzung des Gemeinderats statt, an die sich eine nicht-öffentliche Sitzung anschloss. Mit E-Mails vom 12. und 13.10.2021 übersandte die Protokollführerin an die Fraktionsvorsitzenden die Protokolle der Sitzung zur Durchsicht mit der Bitte um Rückmeldung bis 19.10.2021. In dem Protokoll-Entwurf wird ausgeführt: „Stadtrat A. gibt bekannt, dass bei ihm verschiedene Fragen bei der Durchsicht des Berichtes […] aufgetaucht sind. […] Er kündigt eine detaillierte Aufarbeitung […] und ggfs. Konsequenzen für das Hauptamt an. Stadtrat S. äußert Bedenken in Bezug auf […] Amtsleiterin C. bestätigt, dass die Verwaltung Fehler gemacht hat, […] Bürgermeister N. unterstützt das Hauptamt dahingehend, dass überall wo gearbeitet wird, Fehler passieren können und zum Teil auch passieren dürfen. Dies sieht Herr A. nicht so. Bürgermeister N. bittet Stadtrat A. einen anderen Ton anzuschlagen, andernfalls müsse er mit Konsequenzen rechnen. Er bietet an, die Sitzung kurz zu unterbrechen, damit sich alle innerlich sammeln können. Die Sitzung wird nicht unterbrochen, sondern läuft weiter. Frau C. wehrt sich gegen die unterschwellig ausgesprochene Drohung von Stadtrat A., dass es […] zu personalrechtlichen Konsequenzen im Hauptamt kommen muss. […] Stadtrat A. äußert, dass keine Fehler passieren dürfen. Für ihn zeige sich Hauptamtsleiterin C. beratungsresistent. Er setzt zu weiteren, recht harsch formulierten Ausführungen an, wird aber von Bürgermeister N. unterbrochen. Bürgermeister N. kündigt an von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen, falls sich der Ton von Stadtrat A. gegenüber den Mitarbeitern der Stadt nicht ändert. Dem ist nicht der Fall, und so bittet Bürgermeister N. Stadtrat A. den Raum zu verlassen. Die Sitzung wird daraufhin unterbrochen. Stadtrat A. ist brüskiert und bleibt an seinem Platz sitzen. Nach mehrmaliger Aufforderung durch Bürgermeister N. packt er seine Unterlagen, steht auf und verlässt den Sitzungssaal. Mit ihm verlassen seine Fraktionskollegen, die SPD-&Grüne Fraktion sowie FfK-Fraktionsvorsitzender H. S. den Saal. […]“ Mit E-Mail vom 17.10.2021 riet der Kläger der Protokollführerin dringend, das Protokoll bezüglich des Saalverweises in eine ordentliche Form zu bringen. Der Inhalt müsse den tatsächlichen Verlauf der Sitzung chronologisch und ohne Wertungen und Vermutungen widerspiegeln. Der vorgelegte Entwurf entspreche diesen Anforderungen in keiner Weise. Sollte diese Fassung als endgültiges Protokoll veröffentlicht werden, sehe er sich gezwungen, unverzüglich rechtliche Schritte einzuleiten. Mit E-Mail vom selben Tag bat die Protokollführerin den Kläger, die Stellen zu kennzeichnen, die er geändert haben möchte und einen Vorschlag zu formulieren, wie es sonst auch üblich sei. Mit E-Mail vom 18.10.2021 teilte der Kläger mit, er werde die Formulierungen nochmals mit seinen Kollegen besprechen und sich dann melden. Mit E-Mail vom 25.10.2021 bat Herr S. (Fraktionsvorsitzender der Fraktion „SPD&Grüne“ im Gemeinderat) die Protokollführerin um folgende Ergänzung des Protokolls, die sie nicht habe mitprotokollieren können, da es sich um ein Pausengespräch gehandelt habe: „Nach kurzer Fraktionsberatung teilt Stadtrat S. persönlich Herrn Bürgermeister N. mit, dass seine Fraktion wegen Unangemessenheit der Mittel den Raum verlassen werde.“ Mit E-Mails vom 26.10.2021, 15.12.2021 und 11.01.2022 legte der Kläger der Protokollführerin Änderungsentwürfe vor, in denen er Änderungen zu dem, was er im ersten Absatz gesagt habe, vorschlug, u.a. als letzten Satz: „Er spricht unter anderem von Konsequenzen, damit sich solche Fehler nicht wiederholen.“ In den weiteren Absätzen schlug er u.a. folgende Änderungen vor: „Frau C. wehrt sich gegen die Wortmeldung von Stadtrat A., indem sie ihn namentlich anspricht. Sie stört sich daran, dass er von Konsequenzen gesprochen habe. […] Stadtrat A. sieht das nicht so. Er sagt, Fehler seien grundsätzlich nie in Ordnung. Für ihn zeige sich Hauptamtsleiterin C. beratungsresistent. Er setzt zu weiteren Ausführungen an, aber Bürgermeister N. entzieht ihm das Wort, mit dem Hinweis darauf, dass er solche unsachlichen Äußerungen in der Gemeinderatssitzung nicht duldet und dass Herr A. mit Konsequenzen rechnen muss, wenn er seine Kritik nicht ändert. Herr A. möchte seine Ausführungen zu Ende bringen. Daraufhin erklärt Bürgermeister N., er mache von seinem Hausrecht Gebrauch und erteilt Stadtrat A. einen Saalverweis. Stadtrat A. bleibt zunächst an seinem Platz sitzen. Bürgermeister N. unterbricht daraufhin die Sitzung und fordert Herrn A. auf, den Saal zu verlassen. Daraufhin steht Stadtrat A. auf und verlässt den Sitzungssaal. […]“ Mit E-Mail vom 25.01.2022 übersandte die Protokollführerin eine überarbeitete Fassung des Protokolls an die Fraktionsvorsitzenden. Hierbei führte sie aus, dass zum Teil Änderungswünsche / Ergänzungen angenommen worden seien, aber nicht alle. Dies sei aus Sicht der Verwaltung die finale Version, die zur Unterschrift in der nächsten Sitzung vorgelegt werde. Textpassagen, bei denen keine Einigkeit habe hergestellt werden können, seien farbig markiert. Mit Schreiben vom 16.02.2022 beantragte Herr S. für die Fraktion „SPD&Grüne“ folgende Ergänzung ins Protokoll aufzunehmen: „Während der Sitzungsunterbrechung informierte Fraktionsvorsitzender S. Bürgermeister N., dass die Mitglieder der Fraktion SPD&Grüne den Saalverweis als unangemessen empfinden und den Sitzungssaal ebenfalls verlassen werden. […]“ In der nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzung am 12.04.2022 traf der Gemeinderat mit 10 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat entscheidet die vorgeschlagenen Änderungen als Randvermerk bzw. Nachtrag in das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.09.2021 aufzunehmen.“ Die endgültige Fassung des Protokolls erhielt damit folgenden Wortlaut, wobei die Änderungen im Protokoll kursiv und farbig gekennzeichnet wurden und Aussagen, die entfallen sind, durchgestrichen wurden: „Stadtrat A. gibt bekannt, dass sich die UBK in ihrer Fraktionssitzung mit dem Bericht […] befasst hat. […] Er kündigt an, dass sich die UBK nochmals mit der Angelegenheit befassen und diese in einer der nächsten Sitzungen thematisieren werde. Er spricht unter anderem von Konsequenzen, damit sich solche Fehler nicht wiederholen. Stadtrat S. äußert Bedenken in Bezug auf […] Amtsleiterin C. bestätigt, dass die Verwaltung Fehler gemacht hat, […] Frau C. wehrt sich gegen die Wortmeldung von Stadtrat A., indem sie ihn namentlich anspricht. Sie störte sich daran, dass er von Konsequenzen gesprochen habe. und den von ihm in den-Raum gestellten erforderlichen Konsequenzen im Hauptamt indem sie ihn namentlich anspricht. […] Bürgermeister N. unterstützt das Hauptamt dahingehend, dass überall wo gearbeitet wird, Fehler passieren können und zum Teil auch passieren dürfen. Stadtrat A. sieht das nicht so. Er sagt, Fehler seien grundsätzlich nie in Ordnung. Für ihn zeige sich Hauptamtsleiterin C. beratungsresistent. Er setzt zu weiteren Ausführungen an, aber Bürgermeister N. entzieht ihm das Wort, mit dem Hinweis darauf, dass er solche unsachlichen Äußerungen in der Gemeinderatssitzung nicht duldet und dass Herr A. mit Konsequenzen rechnen muss, wenn er seine Kritik seinen Tonfall nicht ändert. Herr A. möchte seine Ausführungen zu Ende bringen. Daraufhin erklärt Bürgermeister N., er mache von seinem Hausrecht Gebrauch und erteilt Stadtrat A. einen Saalverweis. Stadtrat A. bleibt zunächst an seinem Platz sitzen. Bürgermeister N. unterbricht daraufhin die Sitzung und fordert Herrn A. auf, den Saal zu verlassen. Daraufhin steht Stadtrat A. auf und verlässt den Sitzungssaal. Mit ihm verlassen seine Fraktionskollegen, die SPD-&Grüne Fraktion sowie FfK-Fraktionsvorsitzender H. S. den Saal. […] Während der Sitzungsunterbrechung informiert Fraktionsvorsitzender S. Bürgermeister N., dass die Mitglieder der SPD & Grüne den Saalverweis als unangemessen empfinden und den Sitzungssaal ebenfalls verlassen werden. […]“ Der Kläger hat am 05.09.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in seiner Äußerung habe er in der Tat auch von „Konsequenzen“ gesprochen, um künftig Fehler zu vermeiden. Sie hätten in der Fraktionssitzung nicht die Möglichkeit gehabt, sich detailliert mit dem Bericht zu befassen und würden das nachholen. Evtl. würden sie das Thema in einer der nächsten Sitzungen nochmals ansprechen und auch mögliche Konsequenzen, damit sich derartige Fehler nicht wiederholen. Seine Fraktion und er hätten es für ihre Pflicht gehalten, die Verwaltung gemäß ihrer gesetzlichen Aufgabe wirksam zu kontrollieren und Wiederholungen für die Zukunft möglichst auszuschließen (Stichwort „Konsequenzen“). Die Aussage des Beklagten, es sei völlig in Ordnung, Fehler könnten und dürften zum Teil auch passieren, habe ihn zu seiner spontanen Erwiderung veranlasst, dass Fehler „grundsätzlich nie in Ordnung“ seien und sich die Hauptamtsleiterin aus seiner Sicht „beratungsresistent“ zeige. Noch bevor er seine Begründung für seine Wortwahl „beratungsresistent“ habe vortragen können, sei er vom Beklagten bereits des Saales verwiesen worden. Gegen die Maßnahme habe er sich erst dann zur Wehr setzen können, nachdem die endgültige Fassung des Protokolls über diese Sitzung vom Gemeinderat beschlossen worden sei. Daher habe er zunächst zuwarten müssen, bis ein – auf Antrag der „SPD&Grüne“-Fraktion – vom Gemeinderat mehrheitlich beschlossenes Protokoll endlich vorgelegen habe, bevor er selbst den Saalverweis auf seine Rechtmäßigkeit hin habe überprüfen lassen können. Er fürchte, dass der Beklagte ihn bei einer weiteren Gemeinderatssitzung aus den gleichen oder ähnlichen Gründen erneut des Saales verweisen könnte. Dies schließe er insbesondere daraus, dass der Beklagte den Saalverweis erkennbar nicht mehr nur aus der „Emotion“ oder aus dem „Affekt“ heraus verfügt habe, sondern der Beklagte sein Handeln auch über mehrere Entwurfsfassungen des Protokolls hinweg als rechtmäßig angesehen habe. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, insbesondere liege ein Feststellungsinteresse vor, da eine Wiederholungsgefahr vorliege. Da er weiterhin seine Aufgabe als gewähltes Gemeinderatsmitglied wahrnehme, wozu auch die Kontrolle der Verwaltung gehöre, werde er auch in Zukunft die Tätigkeit der Verwaltung kritisch beobachten und bei Bedarf seine Kritik an einzelnen Mitarbeitern, insbesondere in verantwortlichen Leistungspositionen, im Rahmen der Gemeinderatssitzungen äußern. Es stehe zu befürchten, dass der Beklagte in diesem Fall erneut eine Verweisung aus dem Sitzungssaal aussprechen werde. Daneben streite auch seine Rehabilitation vor dem Gesamtgremium und weiteren Sitzungsteilnehmern für sein Feststellungsinteresse. Es bestehe kein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Beklagte berechtigt gewesen sei, ihn aus dem Sitzungssaal zu verweisen. Sein Verhalten habe keine grobe Ungebühr dargestellt. Das In-Aussicht-Stellen etwaiger „Konsequenzen“ stelle nicht im Ansatz eine grobe Ungebühr dar. Seine Ankündigung, ein solcher Fehler könne „Konsequenzen“ haben, bedeute die Ausübung seiner ihm zustehenden Kontrollrechte und -pflichten. Dass er „Konsequenzen“ angesprochen habe, sei keinesfalls eine Entgleisung oder gar eine gesteigerte Aggression, sondern sei im Kontext des Beratungsgegenstandes vielmehr eine sachlich zutreffende Angabe gewesen. Auch die Aussage, er halte die Hauptamtsleiterin für „beratungsresistent“, rechtfertige nicht die Annahme eines besonderen Fehlverhaltens, welches die Grenzen des Tragbaren erheblich überschritten habe. Die Aussage sei im Verlauf einer kritischen Diskussion gefallen, im Rahmen derer der Beklagte ein bereits zugestandenes Fehlverhalten der Verwaltung relativiert habe, indem er darauf hingewiesen habe, dass Fehler schlichtweg passierten und auch passieren dürften. Seine Kritik am Verhalten der Verwaltung sei damit herabgespielt worden. Vor diesem Hintergrund habe er somit keinesfalls eine Provokation oder eine Herabwürdigung der Hauptamtsleiterin bezweckt. Vielmehr habe seine Äußerung allein darauf abgezielt, dass berechtigte Kritik seitens der Verwaltung nicht angenommen, sondern herabgespielt worden sei. Dabei müsse den Mitgliedern des Gemeinderats im Sinne der Findung eines einheitlichen Gemeindewillens die Äußerung einer pointierten, in wenigen oder gar einem Wort zusammengefassten Kritik zugestanden werden, solange diese Kritik nicht die Grenze der Sachlichkeit überschreite. Der Begriff „beratungsresistent“ stelle weder eine Formalbeleidigung noch eine anderweitige Ehrverletzung dar. Vielmehr habe er damit ausgedrückt, dass die Hauptamtsleiterin im Hinblick auf die künftig angestrebte Vermeidung von Fehlern seiner Einschätzung nach nicht willens sei, aus den bisherigen Fehlern zu lernen. Des Weiteren sei diese Bezeichnung gerade im Rahmen einer im Gemeinderat üblichen Rede und Gegenrede erfolgt, sodass es der Hauptamtsleiterin außerdem möglich gewesen wäre, sich selbst dagegen zu wehren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er wiederholt gegen die Ordnung verstoßen habe, d.h. keinen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsablauf ermöglicht hätte. Im Übrigen seien weder die Äußerungen noch anderweitiges Verhalten als ein solcher Verstoß gerügt worden. Die Verweisung aus dem Sitzungssaal sei zudem nicht verhältnismäßig gewesen. Der Beklagte habe ihm zunächst das Wort entzogen und ihn aufgefordert, seine Kritik zu ändern. Unabhängig davon, ob diese Maßnahme rechtmäßig gewesen sei, sei es widersprüchlich und damit ermessensfehlerhaft, ihm einerseits das Wort zu entziehen und ihn andererseits dazu aufzufordern, seine Kritik zu ändern. Dieses Verhalten könne nur so gedeutet werden, dass ihm nicht komplett das Wort entzogen worden sei, sondern er lediglich den Inhalt seiner Äußerungen anpassen sollte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls habe er seine Ausführungen zu Ende bringen wollen, was ihm jedoch nicht gestattet worden sei, sondern vielmehr den Saalverweis zur Folge gehabt habe. Damit sei weder die Wirkung des milderen Mittels des Entzugs des Rederechts noch der Aufforderung, sich angemessener zu äußern, abgewartet worden. Dies komme der Situation gleich, als wäre überhaupt keinerlei milderes Mittel angewandt worden. Daneben sei der Saalverweis auch nicht angemessen gewesen. Angesichts dessen, dass ein Saalverweis eine sehr einschneidende Ordnungsmaßnahme in seine Statusrechte darstelle, die unter Umständen auch geeignet sei, die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat zu beeinflussen, dürfe eine solche nur erfolgen, wenn der verfolgte Zweck das eingesetzte Mittel rechtfertige. Selbst unter der Prämisse, dass es sich bei seinen Äußerungen um „grobe Ungebühr“ gehandelt hätte, würde dies einen Saalverweis nicht rechtfertigen. Zum einen hätte er sich im Rahmen der Sitzung dann erstmalig grob ungebührlich verhalten, zum anderen wären die Äußerungen am unteren Rand dessen einzuordnen, was als grob ungebührliches Verhalten denkbar wäre. In diesem Kontext seine Statusrechte für die Dauer der Gemeinderatssitzung durch den Ausschluss vollständig aufzuheben, stehe außer Verhältnis zu der angestrebten Aufrechterhaltung des nur in geringem Umfang gestörten Sitzungsablaufs. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verweisung des Klägers aus dem Sitzungssaal des Gemeinderats der Stadt K. durch den Beklagten im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 14.09.2021 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Erinnerung des Klägers an die von ihm bekämpfte Gemeinderatssitzung vom 14.09.2021 sei nicht immer ganz zutreffend, was die Beurteilung seiner Reaktion in einem anderen Licht erscheinen lasse. Er habe sich als Dienstherr in Ausübung seiner Fürsorgepflicht schützend vor die Hauptamtsleiterin gestellt, was ihm nicht vorgeworfen werden könne, erst recht nicht, wenn die vom Kläger erhobenen Vorwürfe so nicht richtig seien. Es sei u.a. nicht zutreffend, dass er gesagt habe, der Kläger müsse mit Konsequenzen rechnen, sollte er seine Kritik nicht ändern. Er habe das Wort „Tonfall“ und nicht „Kritik“ verwendet. Im Übrigen billige die Rechtsprechung dem Vorsitzenden des Gemeinderats jedenfalls bei der Bewertung, ob ein Verhalten als „grob ungebührlich" erachtet werden müsse, einen Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Sitzungsausschluss erfolge, treffe der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im vorliegenden Fall sei nur ein Sitzungsausschluss für eine einzige nicht-öffentliche Gemeinderatssitzung ausgesprochen worden, in der in der Folge keine Beschlüsse gefasst worden seien. Der Kläger habe sich in dieser Sitzung nicht nur kritisch über das Verhalten der Verwaltung, insbesondere der Hauptamtsleiterin, geäußert. Vielmehr sei dies auch in unangemessener Art und Weise erfolgt, wie sich aus den Darstellungen in der Klagebegründung selbst ergebe. Der Kläger habe sein Verhalten offensichtlich weniger gravierend eingeschätzt, als dies bei den kritisierten Personen angekommen sei. Letzteres hätte er aber mit in Betracht ziehen müssen, sodass sich die Entscheidung, den Kläger wegen seines Fehlverhaltens des Sitzungssaals zu verweisen, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte weiter vorgetragen, er habe den Saalverweis auf die Art und Weise sowie den Tonfall des Klägers in der Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt gestützt. Die Emotion und Aggressivität im Tonfall des Klägers an diesem Abend sei unangemessen gewesen. In der Summe und aufgrund der Art und Weise seien die Äußerungen des Klägers verletzend gewesen und hätten die Grenzen dessen, wie man miteinander diskutieren sollte, krass überschritten. In der Situation damals habe er so handeln müssen. Es sei eine Mischung aus grober Ungebühr und wiederholten Verstößen und das mildere Mittel gewesen, anstatt die Sitzung abzubrechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Heft Akten der Stadt K.) verwiesen.